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0238/04B
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0712/04B
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0918/1/04
0749/2/04
0683/3/04
0683/1/04
0860/04
0586/04
0918/04B
0951/04
0238/04
0790/04B
0365/04
0455/04B
0515/04B
0574/03B
0546/03
Drucksache 504/1/18

... Das BMG begründet seine Entscheidung zudem damit, dass durch die vom G-BA vorgenommene Definition der therapeutischen Wirkung der Verbandmittelbegriff enger gefasst werde, als es der Gesetzgeber in Gesetzeswortlaut und -begründung vorgesehen habe. Eine vollständige Ausgrenzung von Verbandmitteln mit ergänzenden, nicht physikalischen therapeutischen Wirkungen auf die Wundheilung könne weder dem Gesetzestext selbst, noch dem Willen des Gesetzgebers entnommen werden. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:



Drucksache 45/17

... - In Griechenland führten Reformen zu niedrigeren Verbraucherpreisen für die Dienstleistungen von Immobilienmaklern, Rechtsberufen, Buchhaltern, Steuerberatern und Physiotherapeuten; diese Berufe wurden durch eine 2011 verabschiedete Reform liberalisiert. Zudem wurden 2014 im Vergleich zum Jahresdurchschnitt vor der Liberalisierung fast doppelt so viele Unternehmensgründungen von Notaren, Wirtschaftsprüfern, Fremdenführern und freiberuflichen Gutachtern verzeichnet11.



Drucksache 135/17

... 2. einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen."



Drucksache 256/17

... Eine Analogie zu der Ausnahme besteht insofern, als es sich bei Ladepunkten mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt in der Regel um solche handelt, die sich beispielsweise in geringer Anzahl auf privaten Parkplätzen von kleineren Gewerbebetrieben, Angehörigen der Freien Berufe (Arzt-/Therapeutenpraxis, Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberaterbüro u. ä.) oder gemeinnützigen Einrichtungen befinden. Für die Niederlassung der Angehörigen der Freien Berufe gelten auch hinsichtlich ihres Sitzes Ausnahmen. So dürfen sie sich in reinen Wohngebieten niederlassen, in denen Gewerbebetrieben keine Niederlassung erlaubt ist. Es besteht also eine gewisse Vergleichbarkeit zu Privathaushalten. Hier würde ein Aufbau von Ladepunkten verhindert, wenn auch die Fälle der geringen Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt zwingend einem ad hoc-System unterworfen würden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 256/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Ladesäulenverordnung

§ 4
Punktuelles Aufladen

§ 7
Ladepunkte mit geringer Ladeleistung

§ 8
Übergangsregelung

Artikel 2
Inkrafttreten

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 592/1/17

... für Apotheker, § 11 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie für Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Studierende der Zahnmedizin und der Medizin gemeinsam die Ärztlich-Zahnärztliche Prüfung absolvieren sollen, ist nicht nachvollziehbar, warum die Regelung zu den Notenstufen unterschiedlich ausgestaltet ist. Mit der bestehenden Regelung wird zudem suggeriert, dass keine Notenstufe vorgesehen ist, die schlechter als "ausreichend" ist.



Drucksache 219/17

... -Apothekerordnung, § 2 Absatz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, § 2 Absatz 8 des Psychotherapeutengesetzes, § 2 Absatz 9 des



Drucksache 479/16 (Beschluss)

Bericht über die Ergebnisse der Modellvorhaben zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten



Drucksache 490/1/16

... a) Der Bundesrat begrüßt die von der Bundesregierung vorgesehene stärkere Einbindung der Heilmittelerbringer in die Versorgungsverantwortung. Durch die allgemeine Bevölkerungsentwicklung nimmt die Zahl der Menschen in Deutschland zu, die zukünftig aufgrund altersbedingter Krankheiten Leistungen der therapeutischen und der Assistenzberufe im Gesundheitswesen benötigen werden. Gleichzeitig stehen die Betriebe zunehmend in Konkurrenz um Auszubildende.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 490/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 31 Absatz 1a SGB V

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 64d SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 125 Absatz 2 Satz 7 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 279 Absatz 4a Satz 8 SGB V

7. Zu Artikel 1 Zur Kostenübernahme von Leistungen für Kinder mit DiabetesTyp-1

8. Zur Anlagemöglichkeit der Mittel für Altersrückstellungen


 
 
 


Drucksache 479/16

Bericht über die Ergebnisse der Modellvorhaben zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten



Drucksache 479/1/16

Bericht über die Ergebnisse der Modellvorhaben zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten



Drucksache 431/1/16

... "3. Inländische Rechtsanwälte, Rechtsanwälte aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie Angehörige der in der Anlage 1 zur Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgeführten Berufsgruppen und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;" '



Drucksache 490/16 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat begrüßt die von der Bundesregierung vorgesehene stärkere Einbindung der Heilmittelerbringer in die Versorgungsverantwortung. Durch die allgemeine Bevölkerungsentwicklung nimmt die Zahl der Menschen in Deutschland zu, die zukünftig aufgrund altersbedingter Krankheiten Leistungen der therapeutischen und der Assistenzberufe im Gesundheitswesen benötigen werden. Gleichzeitig stehen die Betriebe zunehmend in Konkurrenz um Auszubildende.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 490/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 64d SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 125 Absatz 2 Satz 7 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 279 Absatz 4a Satz 8 SGB V

6. Zu Artikel 1 Zur Kostenübernahme von Leistungen für Kinder mit DiabetesTyp-1

7. Zur Anlagemöglichkeit der Mittel für Altersrückstellungen


 
 
 


Drucksache 681/16

... Für die KBV wird geregelt, dass ein Vorstandsmitglied eine in Bezug auf die Versorgungsbereiche innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung neutrale Person sein muss. Sie kann daher weder dem hausärztlichen Versorgungsbereich noch dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören. Dabei wird die Gruppe der Psychologischen Psychotherapeuten der fachärztlichen Versorgung zugerechnet. Es kann sich dabei beispielsweise um einen Juristen, Ökonomen oder auch einen Arzt handeln.



Drucksache 431/16 (Beschluss)

... "3. Inländische Rechtsanwälte, Rechtsanwälte aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie Angehörige der in der Anlage 1 zur Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgeführten Berufsgruppen und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;" '



Drucksache 490/16

... Den Leistungserbringern entsteht durch Nachweispflichten zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses ein für den Einzelfall geringer Erfüllungsaufwand, dessen Umfang vom ermittelten Anpassungsbedarf abhängt, der wiederum von der nicht konkret vorhersehbaren Fortentwicklung medizinischer und therapeutischer sowie normativer, qualitativer und technischer Standards und der Markt- und Angebotsentwicklung im Hilfsmittelbereich sowie den künftigen Regelungen in der



Drucksache 20/16 (Beschluss)

... Nebenberufliche Lehrkräfte (zum Beispiel Ärzte, Juristen, Physiotherapeuten) haben keine pflegepädagogische Hochschulqualifikation und werden eine solche auch nicht nach einer Übergangsfrist erwerben. Sie würden mit der ursprünglichen Regelung dauerhaft vom Unterricht an der Pflegeschule ausgeschlossen. Im Sinne einer interprofessionellen Zusammenarbeit der Berufsgruppen ist aber eine Beteiligung am Unterrichtsgeschehen wünschenswert.



Drucksache 360/15

... Das geltende Strafrecht erfasst nicht alle strafwürdigen Formen unzulässiger Einflussnahme im Gesundheitswesen. Die Korruptionsstraftatbestänr §§ 331 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) sind Amtsträgerdelikte und nur einschlägig, wenn auf Nehmerseite ein Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB) involviert ist. Insbesondere niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte sind nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH vom 29. März 2012 (GSSt 2/ 11, S. 5) jedoch keine Amtsträger; ein Vertragsarzt ist gerade nicht Angestellter oder bloßer Funktionsträger einer öffentlichen Behörde. Das Verhältnis des Versicherten zum Vertragsarzt wird vielmehr wesentlich bestimmt von Elementen persönlichen Vertrauens und einer der Bestimmung durch die Krankenkassen entzogenen Gestaltungsfreiheit (GSSt 2/ 11, S. 9 f.). Selbst wenn ein Arzt beispielsweise im Rahmen seiner Tätigkeit für ein Krankenhaus in öffentlichrechtlicher Trägerschaft als Amtsträger zu qualifizieren ist, können unzulässige Zuwendungen für therapeutische Entscheidungen (wie beispielsweise die Auswahl eines Arzneimittels) straflos bleiben, da therapeutische Entscheidungen nicht zur öffentlichen Verwaltung und damit nicht zur Dienstausübung im Sinne der §§ 331 ff. StGB gehören (Schuhr, NStZ 2012, 11, 12).



Drucksache 24/15

... i) Die Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion ist eine medizinischtherapeutische Maßnahme, die der Vollstreckungsstaat gemäß seinem Rechts- oder Gesundheitssystem nicht überwachen kann. In Betracht kommt insbesondere der Fall, dass die Maßnahme nicht überwacht werden kann, weil die verurteilte Person schuldunfähig ist (Erwägungsgrund 16) oder der Fall, dass die konkrete Maßnahme dem Recht des Vollstreckungsstaates fremd ist und auch nicht in eine dem Recht des Vollstreckungsstaates entsprechende Maßnahme umgewandelt werden kann. In diesen Fällen mangelt es meist an einer entsprechenden Überwachungseinrichtung. Gemäß § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe m IRG-E ist die Verpflichtung sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder sich einer Entziehungskur zu unterziehen, wie im deutschen Recht an die Voraussetzung geknüpft, dass die verurteilte Person und gegebenenfalls ihr Erziehungsberechtigter und ihr gesetzlicher Vertreter hierzu ihre Einwilligung erklärt haben (vgl. § 56c Absatz 3 und 68b Absatz 2 Satz 4 StGB sowie § 10 Absatz 2 JGG). Mangelt es an der notwendigen Einwilligung, ist die Überwachung einer solchen Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion unzulässig. Darüber hinaus können alle anderen medizinischentherapeutischen Maßnahmen, die der verurteilten Person als Bewährungsmaßnahmen oder alternative Sanktionen auferlegt wurden, nach § 90h Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 IRG-E in die ihnen im deutschen Recht am meisten entsprechenden Auflagen und Weisungen umgewandelt werden, wenn sie an die Lebensführung der verurteilten Person unzumutbare Anforderungen stellen. Da gerade medizinischtherapeutischen Maßnahmen es vermögen, die Lebensführung einer Person besonders einzuschränken, dürfte diese Anpassungsmöglichkeit an das deutsche Recht bei solchen Maßnahmen vorwiegend in Betracht kommen. Kennt das deutsche Recht die der verurteilten Person konkret erteilte Maßnahme gar nicht, kann diese auch nach § 90h Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 IRG-E in eine medizinischtherapeutische Auflage oder Weisung umgewandelt werden, die das deutsche Recht vorsieht.



Drucksache 509/15

... 21. Beispiele dafür sind die Reformen der Leistungen von Angehörigen juristischer Berufe, Buchprüfern, Steuerberatern, Immobilienmaklern und Physiotherapeuten sowie anderer innovativerer Leistungen. Siehe Athanassiou E. et al, ebenda, von der Europäischen Kommission 2014 in Auftrag gegebene Studie (noch unveröffentlicht).



Drucksache 283/15

... Versicherte Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen haben Anspruch auf nichtärztliche Leistungen, insbesondere auf psychologische, therapeutische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung durch ein medizinisches Behandlungszentrum nach § 119c erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen. Dies umfasst auch die im Einzelfall erforderliche Koordinierung von Leistungen."



Drucksache 16/15

... en und sanktionsbefugte Schiedsgerichte eingeführt. Von besonderer Bedeutung sind verschiedene Regelungen im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung sowie in den einschlägigen Berufsordnungen der akademischen ("verkammerten") Heilberufe, die Zuwendungen und andere Formen der regelwidrigen Einflussnahme verbieten. So untersagen die Berufsordnungen für Ärzte zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit in der Zusammenarbeit mit Dritten bestimmte Formen der Kooperation. Verboten sind insbesondere die Annahme geldwerter Leistungen für die bevorzugte Verordnung von Arznei-, Hilfsmitteln oder Medizinprodukten sowie übermäßige Zuwendungen im Rahmen vertraglicher Zusammenarbeit (vgl. §§ 31 bis 33 Musterberufsordnung [MBO]-Ärzte; § 2 Abs. 7 und 8 MBO-Zahnärzte; § 12 Abs. 8 MBO-Tierärzte; § 5 Abs. 7 MBO-Psychotherapeuten; für Apotheker vgl. §§ 10, 11



Drucksache 519/15

... Der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer sowie den in § 92 Absatz 7b genannten Organisationen ist vor Abschluss der Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Auf der Grundlage der Vereinbarung hat der Bewertungsausschuss den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 zu überprüfen und innerhalb von sechs Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt anzupassen. Der Bewertungsausschuss hat dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und danach jährlich über die Entwicklung der abgerechneten palliativmedizinischen Leistungen auch in Kombination mit anderen vertragsärztlichen Leistungen, über die Zahl und Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, über die Versorgungsqualität sowie über die Auswirkungen auf die Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu berichten. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts und zu den dafür erforderlichen Auswertungen bestimmen."



Drucksache 518/15

... 2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwändiger medizintechnischer Leistungen; dabei sind auch Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festzulegen.



Drucksache 447/15

... Die stark zunehmende Zahl an schutzbedürftigen Asylsuchenden und Flüchtlingen mit einem besonderen psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlungsbedarf fordert eine Stärkung der Versorgungsangebote im System der gesetzlichen Krankenversicherung, damit eine sichere und kontinuierliche Behandlung der Betroffenen gewährleistet werden kann. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf die Sicherstellung einer weiterhin bedarfsgerechten allgemeinen vertragsärztlichen Versorgung der Bevölkerung insgesamt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 447/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 2
Änderung der Integrationskursverordnung

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 3
Änderung der Energieeinsparverordnung

§ 25a
Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen

Artikel 4
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Beschäftigungsverordnung

2. Integrationskursverordnung

3. Energieeinsparverordnung

4. Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Beschäftigungsverordnung

2. Integrationskursverordnung

3. Energieeinsparverordnung

4. Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

III. Alternativen

IV. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

V. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3474: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, der Integrationskursverordnung und weiterer Verordnungen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Befristungen


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.