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"Therapeutische"


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Drucksache 312/12 (Beschluss)

... "Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen und nicht die begründete Sorge besteht, dass der Patient infolge der Einsichtnahme seine Gesundheit erheblich gefährden würde."



Drucksache 113/12

... Nun haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 168 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verantwortung für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung, einschließlich der Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel. Unter diesen Rahmenbedingungen können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um den Arzneimittelverbrauch zu steuern, die Arzneimittelpreise zu regulieren oder die Bedingungen für deren öffentliche Kostenübernahme festzulegen. Ein Arzneimittel, das nach EU-Recht auf der Grundlage seines Qualitäts-, Sicherheits- und Wirksamkeitsprofils zugelassen wurde, kann daher zusätzlichen Regulierungsauflagen auf Ebene der Mitgliedstaaten unterworfen sein, bevor es in Verkehr gebracht werden oder im Rahmen des staatlichen Krankenversicherungssystems den Patienten verabreicht werden darf. So bewerten die Mitgliedstaaten in der Regel das Kosten-Nutzen-Verhältnis von zugelassenen Arzneimitteln oder auch ihre relative Wirksamkeit sowie die kurz- und langfristige Wirkung im Vergleich zu anderen Arzneimitteln in der gleichen therapeutischen Klasse, um für sie den Preis, die Kostenübernahme und die Verwendung im Rahmen ihres Krankenversicherungssystems festzulegen.



Drucksache 30/1/12

... a) Die Länder haben sich im letzten Jahr in verschiedenen Fachgremien zur Entwicklung eines Psychiatrie-Entgeltsystems kritisch geäußert und die Anschlussfähigkeit des neuen Entgeltsystems an moderne sektorübergreifende Versorgungsansätze und den Einbezug von Modellprojekten integrierter Versorgung und regionaler Budgets gefordert. Dabei geht es ihnen darum, die finanziellen Steuerungsmöglichkeiten eines künftigen leistungsbezogenen Entgeltsystems nicht allein zur Herstellung von mehr Kostentransparenz und zur Kostendämpfung im stationären Sektor zu nutzen, sondern mit geeigneten finanziellen Anreizen auch dem Ziel einer qualitativen Verbesserung der psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosomatischen Gesamtversorgung gerecht zu werden. Nach Auffassung des Bundesrates muss insbesondere der bisher bestehende finanzielle Fehlanreiz zu vorrangiger stationärer Unterbringung beseitigt und durch ein sektorübergreifendes, patientenzentriertes und schwerpunktmäßig ambulantes Versorgungsangebot ersetzt werden.



Drucksache 413/12

... (10) Bei der Bewertung eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung sollten insbesondere der erwartete therapeutische Vorteil und Nutzen für die öffentliche Gesundheit ("Relevanz") sowie das Risiko und die Unannehmlichkeiten für die Probanden abgewogen werden. Bei der Bewertung der Relevanz sollten zahlreiche Faktoren berücksichtigt werden, z.B. ob die klinische Prüfung von den für die Bewertung und Zulassung von Arzneimitteln zuständigen Regulierungsbehörden empfohlen oder angeordnet wurde.



Drucksache 799/12

... Die Analyseergebnisse belegen, dass Interventionsmaßnahmen dann besonders wirksam sind, wenn sie an die spezifischen Defizite der Zielgruppe angepasst sind und möglichst "maßgeschneidert" angeboten werden. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass sich effektive Interventionsprogramme durch eine relativ kleine Gruppengröße bei den Teilnehmern und einen mehrwöchigen Interventionszeitraum auszeichnen. Die methodische Programmgestaltung soll insbesondere Anregungen zur Selbstreflexion bieten; zu diesem Zweck sollen sowohl pädagogische Diskussionen als auch psychotherapeutische Elemente eingesetzt werden. Weiterhin betonen die Autoren, dass erfolgreiche Interventionsmaßnahmen auf drei notwendigen Voraussetzungen beruhen:



Drucksache 349/1/12

... Mit dem vorliegenden Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen wird eine Verbesserung der psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosomatischen Grundversorgung nicht erreicht. Es bedarf dringend der Ergänzung und Weiterentwicklung, um den erreichten Stand bei der Behandlung psychisch kranker Menschen in Deutschland nicht zu gefährden, sondern nach modernen Maßstäben qualitativ weiterzuentwickeln.



Drucksache 91/4/12

... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass dem Gebot der therapeutischen Vielfalt in der medizinischen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend Rechnung getragen wird und dabei die Eigenheiten der besonderen Therapierichtungen Berücksichtigung finden. Die Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel als Therapiestandard sollte allein nach der sogenannten Binnenanerkennung erfolgen, der eine der jeweiligen Therapierichtung angemessene Evaluationsmethodik zu Grunde liegt. Ohne eine rechtliche Klarstellung bestünde die Gefahr, dass die Versicherten keinen Sachleistungsanspruch gegen ihre gesetzliche Krankenkasse geltend machen können.



Drucksache 511/12

... Den Mehrkosten für die Darmkrebsfrüherkennung stehen nach gesundheitsökonomischen Analysen erhebliche Einsparpotenziale durch die Vermeidung von Behandlungskosten gegenüber (Neubauer G., Minartz C.: Kosten und Nutzen der Darmkrebsprävention. Onkologe 2010; 16:981-91. Lansdorp-Vogelaar I., Knudsen AG., Brenner H.: Costeffectiveness of Colorectal Cancer Screening. Epidemiol Rev 2011; 33: 88-100). Durch eine rechtzeitige Entdeckung und Beseitigung von Darmkrebs-Vorstufen im Rahmen der Früherkennung ließe sich ein großer Teil der jährlich ca. 65 000 Darmkrebsneuerkrankungen verhindern. Aber selbst eine im Frühstadium entdeckte Darmkrebserkrankung hat eine deutlich bessere Prognose als ein Darmkrebs im fortgeschrittenen Stadium und kann in der Regel schonender und kostengünstiger behandelt werden. Ist der Tumor bei Diagnosestellung klein und wird in einem frühen Stadium erkannt, reicht bei vielen Patientinnen und Patienten oft eine Operation aus, um eine Heilung zu erzielen. Demgegenüber sind bei größeren Tumoren oft zusätzlich zur Operation eine Chemo- und Strahlentherapie oder eine Kombination aus beiden erforderlich. Gerade bei fortgeschrittenen, metastasierten Darmkrebserkrankungen entstehen weitere erhebliche Behandlungskosten durch den Einsatz hochpreisiger patentgeschützter Medikamente (monoklonale Antikörper, Angiogenese-Hemmer) von bis ca. 70 000 Euro pro Patientin oder Patient für einen 24- wöchigen Therapiezeitraum. Auch potenzielle Folgekosten einer Darmkrebserkrankung (z.B. Stoma-Pflege, ernährungstherapeutische Maßnahmen) könnten durch eine verbesserte Früherkennung reduziert werden. Nach einer Studie des Deutschen Krebsforschungszentrums in Heidelberg stehen durchschnittlichen Kosten einer Früherkennungs-Darmspiegelung von 274 Euro (einschließlich aller Folge-Kosten, z.B. durch Nachsorge-Darmspiegelungen) Einsparungen von Behandlungskosten für Darmkrebs von jeweils durchschnittlich 490 Euro gegenüber. Daraus ergibt sich eine Netto-Einsparung von 216 Euro pro durchgeführter Früherkennungs-Darmspiegelung (Sieg A., Brenner H.: Costsaving analysis of screening colonoscopy in Germany. Z Gastroenterol. 2007; 45:945-51).



Drucksache 317/12

... dringend erforderlich. Diese dient einerseits dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und schränkt andererseits den legalen Arzneimittelverkehr nicht ein. Eine therapeutische Nutzung von 4-Fluoramfetamin ist derzeit nicht zu erwarten. Die Substanz ist bereits in Litauen, Polen, Schweden, in Dänemark sowie in der Schweiz den jeweiligen nationalen betäubungsmittelrechtlichen Regelungen unterstellt.



Drucksache 30/12 (Beschluss)

... a) Die Länder haben sich im letzten Jahr in verschiedenen Fachgremien zur Entwicklung eines Psychiatrie-Entgeltsystems kritisch geäußert und die Anschlussfähigkeit des neuen Entgeltsystems an moderne sektorübergreifende Versorgungsansätze und den Einbezug von Modellprojekten integrierter Versorgung und regionaler Budgets gefordert. Dabei geht es ihnen darum, die finanziellen Steuerungsmöglichkeiten eines künftigen leistungsbezogenen Entgeltsystems nicht allein zur Herstellung von mehr Kostentransparenz und zur Kostendämpfung im stationären Sektor zu nutzen, sondern mit geeigneten finanziellen Anreizen auch dem Ziel einer qualitativen Verbesserung der psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychosomatischen Gesamtversorgung gerecht zu werden. Nach Auffassung des Bundesrates muss insbesondere der bisher bestehende finanzielle Fehlanreiz zu vorrangiger stationärer Unterbringung beseitigt und durch ein sektorübergreifendes, patientenzentriertes und schwerpunktmäßig ambulantes Versorgungsangebot ersetzt werden.



Drucksache 173/12 (Beschluss)

... (1) Die Unterbringung nach § 65 wird in geeigneten Einrichtungen vollzogen, die 1. wegen ihrer medizinischtherapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können und 2. unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen.



Drucksache 99/12

... b) Dem Verhältnis zwischen Arzt und Patient kommt in unserem Rechtsstaat eine wichtige Stellung zu. Angaben des Arztes zur Anamnese, Diagnose und zu therapeutischen Maßnahmen sowie Gespräche zwischen Angehörigen entsprechender Heilberufe und Patienten unterliegen dem Grundrechtsschutz aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG. Bestimmte Gesprächsinhalte können im Einzelfall dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sein (BVerfGE 32, 373 <379>; 89, 69 <82>; 109, 279 <323>). Betrifft das Verhältnis zwischen Arzt und Patient danach zwar nicht immer die unantastbare Intimsphäre, so ist doch der grundrechtsrelevante private Bereich des den Arzt konsultierenden Patienten in jedem Fall berührt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ärztliche Feststellungen - beispielsweise zum Gesundheitszustand - Umstände betreffen, deren Offenbarung Betroffene mit dem Verdacht einer Straftat belastet, ihnen in anderer Hinsicht persönlich unangenehm oder ihrer sozialen Geltung abträglich sind. Vielmehr verdient der Wille des Einzelnen Achtung, höchstpersönliche Umstände - wie die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch einen Arzt - vor fremdem Einblick zu bewahren (vgl. BGHZ 24, 72 <81>). Bürgerinnen und Bürger, die sich in ärztliche Behandlung begeben, müssen und dürfen erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über ihren Gesundheitszustand erfahren hat beziehungsweise anamnetisch oder diagnostisch feststellt, der berufsständischen Verschwiegenheitspflicht entsprechend vertraulich behandelt wird und geheim bleibt, mithin nicht zur Kenntnis Unbefugter - auch nicht der staatlichen Strafverfolgungsbehörden - gelangt. Nur so kann zwischen den Angehörigen ärztlicher Heilberufe und ihren Patienten jenes Vertrauensverhältnis entstehen und gewährleistet bleiben, das zu den Grundvoraussetzungen des beruflichen Wirkens zählt (vgl. BVerfGE 32, 373 <379 f. >).



Drucksache 575/12

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften41 angeboten werden, als auch Medizinprodukte, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit dazu verwendet werden, diagnostische oder therapeutische Dienstleistungen für Personen in der EU zu erbringen, den Anforderungen der vorliegenden Verordnung genügen müssen, und zwar spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt in der EU in Verkehr gebracht oder die Dienstleistung in der EU erbracht wird.



Drucksache 689/1/12

... - Der Vollzug der nachträglichen Therapieunterbringung soll in geeigneten Einrichtungen stattfinden, die wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können und unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen. Dabei soll der Vollzug auch in Einrichtungen für Sicherungsverwahrte möglich sein, wenn die vorbenannten Voraussetzungen gewährleistet sind.



Drucksache 238/12 (Beschluss)

... Mit der Aufnahme der Schmerzmedizin als separatem Querschnittsbereich soll die eigenständige Bedeutung der Schmerzmedizin in der Behandlung zum Beispiel chronisch kranker Menschen mit guter Prognose in Abgrenzung zu Patienten in der Palliativversorgung gestärkt werden. So weist die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin in einer Stellungnahme zur Palliativmedizin zur Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung vom 6. Januar 2012 darauf hin, dass es zwar eine thematische Überschneidung der Palliativ-und Schmerztherapie, insbesondere bezüglich der Schmerztherapie am Lebensende gebe, diese aber mit der Schmerztherapie anderer Schmerzerkrankungen nicht vergleichbar sei. Dem soll durch die Einführung eines eigenständigen Querschnittsbereichs Rechnung getragen und Missverständnissen vorgebeugt werden, die sich aus einer "irrtümlichen Gleichsetzung von palliativmedizinischen und schmerztherapeutischen Ansätzen" ergeben könnte (vgl. Gemeinsame Stellungnahme der Bundesärztekammer und Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 12. Oktober 2011 zur Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung).



Drucksache 703/12

... "Zur Kompensation der Mehrausgaben, die den Krankenkassen durch die Abschaffung der Zuzahlung bei Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung zum 1. Januar 2013 entstehen, werden den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 im Jahr 2014 aus der Liquiditätsreserve 1,78 Milliarden Euro zugeführt."



Drucksache 173/1/12

... 1. wegen ihrer medizinischtherapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können und



Drucksache 661/12

... b) therapeutische Maßnahmen, Heilbehandlungen sowie Impfungen gegen Tierseuchen, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen,



Drucksache 238/12

... Mit der Aufnahme der Schmerzmedizin als separaten Querschnittsbereich soll die eigenständige Bedeutung der Schmerzmedizin in der Behandlung zum Beispiel chronisch kranker Menschen mit guter Prognose in Abgrenzung zu Patienten in der Palliativversorgung gestärkt werden. So weist die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin in einer Stellungnahme zur Palliativmedizin zur Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung vom 6. Januar 2012 darauf hin, dass es zwar eine thematische Überschneidung der Palliativ- und Schmerztherapie, insbesondere bezüglich der Schmerztherapie am Lebensende gebe, diese aber mit der Schmerztherapie anderer Schmerzerkrankungen nicht vergleichbar sei. Dem soll durch die Einführung eines eigenständigen Querschnittsbereichs Rechnung getragen und Missverständnissen vorgebeugt werden, die sich aus einer "irrtümlichen Gleichsetzung von palliativmedizinischen und schmerztherapeutischen Ansätzen" ergeben könnte (vgl. Gemeinsame Stellungnahme der Bundesärztekammer und Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 12. Oktober 2011 zur Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung).



Drucksache 312/1/12

... "Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen und nicht die begründete Sorge besteht, dass der Patient infolge der Einsichtnahme seine Gesundheit erheblich gefährden würde."



Drucksache 513/12

... Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten."



Drucksache 689/12

... a) die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und



Drucksache 689/2/12

... Die Überweisung von Straftätern, die nicht an einer psychischen Störung mit Krankheitswert leiden, in den psychiatrischen Maßregelvollzug würde den therapeutischen Charakter dieser Einrichtungen beschädigen, im Widerspruch zu dem ihnen vom Gesetzgeber zugewiesenen Auftrag stehen und den Charakter zum Nachteil der bislang dort zu behandelnden Patienten verändern. Gerade die Unterbringung von Strafgefangenen mit "lediglich" dissozialen Persönlichkeitsstörungen würde in diesen Einrichtungen zu erheblichen Belastungen und zu hohen Sicherheitsrisiken führen.



Drucksache 354/11

... Nur die frühe Thematisierung, möglichst unmittelbar nach Aufnahme in die Vollzugseinrichtung, gewährleistet eine zielgerichtete und effektive Behandlungsplanung. Hiervon profitiert in erster Linie der Verurteilte, der dadurch schneller Zugang zu Hilfesystemen oder speziellen (sozial-) therapeutischen und sonstigen Maßnahmen erhält. Notwendige Schritte, wie z.B. die Abmeldung beim Arbeitgeber oder vom Leistungsträger, regelungsbedürftige Miet-, Unterhalts- und sonstige Zahlungsangelegenheiten oder die Einholung von Nachweisen über schulisch-berufliche Qualifikationen zur Eingliederung in Beschäftigungsmöglichkeiten des Vollzuges, können schneller und effizienter erfolgen. Der Verwaltungsaufwand wird durch eine zeitnahe und fundierte Datenübermittlung durch die Bewährungshilfe gering gehalten. Die Behandlung des Verurteilten kann somit früher zielgerichtet auf seine Ressourcen und Defizite ausgerichtet werden.



Drucksache 606/11

... "Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Berufspraxis erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 5 bis 7 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlich sind. Dieser Nachweis wird durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung erbracht, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede beziehen. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Sätze 5 bis 10 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat."



Drucksache 740/11

... , HIV/Aids) und Infektionen durch Krankenhauskeime (z.B. Methicilin-resistente Staphylococcus aureus (MRSA)) sind sie unverzichtbar für die Senkung des Risikos von Komplikationen bei komplexen medizinischen Eingriffen, wie Hüftoperationen, Organtransplantationen, Chemotherapie zur Krebsbehandlung und bei der Versorgung Frühgeborener. Zudem werden Antibiotika auch in der Veterinärmedizin und zu nicht-therapeutischen Zwecken eingesetzt (z.B. Desinfektionsmittel, Konservierungsmittel sowie Lebens- und Futtermittelzusätze).



Drucksache 134/11

... Daneben ist zu berücksichtigen, dass immer mehr alte Menschen mit Migrationshintergrund nicht mehr in ihrer Familie gepflegt werden können. Für sie wären Pflegekräfte, die mit ihnen in ihrer Muttersprache reden, aber mit dem therapeutischen Team auf Deutsch kommunizieren könnten, Mittler zwischen zwei sprachlichen und oft auch zwei verschiedenen kulturellen Welten.



Drucksache 809/11

... So können bestehende und geplante Strategien und Programme bewertet und die Politik kann unterstützt werden. Ebenso können bessere verhaltenstherapeutische Maßnahmen, Präventions- und Aufklärungsprogramme entwickelt werden, u.a. für die Gesundheitserziehung in den Bereichen Ernährung und Impfung und im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen der primären Gesundheitsfürsorge.



Drucksache 639/11

... (48) Medizinisch-radiologisch: mit einem Bezug auf strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Verfahren sowie interventionelle Radiologie oder sonstige Radiologie zur Behandlungsplanung und -steuerung, bei der ionisierende Strahlung eingesetzt wird;



Drucksache 134/11 (Beschluss)

... Daneben ist zu berücksichtigen, dass immer mehr alte Menschen mit Migrationshintergrund nicht mehr in ihrer Familie gepflegt werden können. Für sie wären Pflegekräfte, die mit ihnen in ihrer Muttersprache reden, aber mit dem therapeutischen Team auf Deutsch kommunizieren könnten, Mittler zwischen zwei sprachlichen und oft auch zwei verschiedenen kulturellen Welten.



Drucksache 150/11

... Viele der im Krankenhaus aber auch zunehmend der ambulant erworbenen Infektionen werden durch resistente Erreger verursacht, die schwieriger zu therapieren sind und so zu verlängerter Behandlungsdauer, erhöhter Letalität und höheren Behandlungskosten führen. Die Zunahme antimikrobieller Resistenzen bei bestimmten, insbesondere "behandlungsassoziierten" (nosokomialen) Krankheitserregern vor dem Hintergrund der steigenden Zahl älterer Menschen, die medizinische Maßnahmen in Anspruch nehmen, ist in Deutschland eine große Herausforderung. Die multiresistenten Erreger nehmen nicht nur zahlenmäßig zu, sondern sie stellen die Medizin auch vor immer größere therapeutische Herausforderungen, weil es immer weniger Therapieoptionen gibt und Erreger praktisch unbehandelbar werden.



Drucksache 785/11

... (2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen; dabei können auch gesonderte Vergütungsregelungen für vernetzte Praxen auch als ein eigenes Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 vorgesehen werden, soweit dies einer Verbesserung der ambulanten Versorgung dient und das Praxisnetz von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannt wird. Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.



Drucksache 211/11 (Beschluss)

... In Anbetracht eines Ausländeranteils von 8,9 Prozent in Deutschland, der in Ballungsräumen erheblich höher liegt, ist es angezeigt, jede Chance zu nutzen, kultursensible Psychotherapie zu stärken. Bisher setzt die Approbation den Besitz der Staatsbürgerschaft Deutschlands oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union voraus. Die Möglichkeit, auch Drittstaatsangehörigen die Approbation zu erteilen, böte die Chance, den Anteil der Berufsangehörigen mit Migrationshintergrund zu erhöhen und damit unterschiedliche sprachliche und kulturelle Hintergründe in die psychotherapeutische Behandlung von Patienten verstärkt einfließen zu lassen.



Drucksache 329/11

... Da die Risiken einer Langzeitanwendung von Lidocain-haltigen Pflastern derzeit nicht bekannt sind, sollte die Behandlung in regelmäßigen Abständen durch den behandelnden Arzt bewertet werden. Eine Langzeitanwendung von Lidocain-haltigen Pflastern ist nur gerechtfertig, wenn ein therapeutischer Nutzen für den Patienten vorliegt. Eine Selbstmedikation durch den Patienten ohne regelmäßige fachärztliche Überwachung ist abzulehnen.



Drucksache 354/11 (Beschluss)

... Nur die frühe Thematisierung, möglichst unmittelbar nach Aufnahme in die Vollzugseinrichtung, gewährleistet eine zielgerichtete und effektive Behandlungsplanung. Hiervon profitiert in erster Linie der Verurteilte, der dadurch schneller Zugang zu Hilfesystemen oder speziellen (sozial-)therapeutischen und sonstigen Maßnahmen erhält. Notwendige Schritte, wie z.B. die Abmeldung beim Arbeitgeber oder vom Leistungsträger, regelungsbedürftige Miet-, Unterhalts- und sonstige Zahlungsangelegenheiten oder die Einholung von Nachweisen über schulisch-berufliche Qualifikationen zur Eingliederung in Beschäftigungsmöglichkeiten des Vollzugs, können schneller und effizienter erfolgen. Der Verwaltungsaufwand wird durch eine zeitnahe und fundierte Datenübermittlung durch die Bewährungshilfe gering gehalten. Die Behandlung des Verurteilten kann somit früher zielgerichtet auf seine Ressourcen und Defizite ausgerichtet werden.



Drucksache 360/11

... b) eine psychotherapeutische Behandlung; die Fortführung einer Behandlung nach Ablauf der Bezuschussung durch die Krankenversicherung steht einem Behandlungsbeginn gleich,



Drucksache 315/11

... , Begründung zu Nummer 25 (§ 57a), S. 24). An dieser Zuordnung ist unabhängig von Veränderungen in der Zusammensetzung der Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung grundsätzlich festzuhalten, soweit die zugrundeliegenden Entscheidungen die vertragsärztliche Versorgung, die auch die vertragspsychotherapeutische Versorgung beinhaltet, oder die vertragszahnärztliche Versorgung oder beide betreffen. Insbesondere die Beteiligung von unparteiischen Mitgliedern, Vertretern und Vertreterinnen von Krankenhäusern sowie Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten (vergleiche § 140f SGB V) bei Entscheidungen der gemeinsamen Selbstverwaltung lässt deren Zuordnung zum Vertragsarztrecht unberührt.



Drucksache 202/11 (Beschluss)

... "8. sozialpädagogische und therapeutische Fachkräfte in Einrichtungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe".



Drucksache 661/10

... 3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 661/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG)

§ 1
Grundsatz

§ 2
Bestimmung der Referenzhaushalte

§ 3
Abgrenzung der Referenzhaushalte

§ 4
Abgrenzung untere Einkommensschichten

§ 5
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte

§ 6
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte

§ 7
Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben

§ 8
Regelbedarfsstufen

§ 9
Eigenanteil für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 4
Leistungsformen

§ 10
Zumutbarkeit

§ 11
Zu berücksichtigendes Einkommen

§ 11a
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

§ 11b
Absetzbeträge

Abschnitt 2
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Unterabschnitt 1
Leistungsanspruch

§ 19
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Unterabschnitt 2
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

§ 20
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

§ 21
Mehrbedarfe

§ 22
Bedarfe für Unterkunft und Heizung

§ 22a
Satzungsermächtigung

§ 22b
Inhalt der Satzung

§ 22c
Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung

§ 23
Besonderheiten beim Sozialgeld

Unterabschnitt 3
Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen

§ 24
Abweichende Erbringung von Leistungen

§ 25
Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung

§ 26
Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen

§ 27
Leistungen für Auszubildende

Unterabschnitt 4
Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 28
Bedarfe für Bildung und Teilhabe

§ 29
Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 30
Gültigkeit und Abrechnung der Gutscheine

§ 30a
Erbringung der Leistungen durch Kostenübernahmeerklärung

Unterabschnitt 5
Sanktionen

§ 31
Pflichtverletzungen

§ 31a
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

§ 31b
Beginn und Dauer der Minderung

§ 32
Meldeversäumnisse

Unterabschnitt 6
Verpflichtungen Anderer

§ 33
Übergang von Ansprüchen

§ 34
Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten

§ 34a
Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen

§ 34b
Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften

§ 35
Erbenhaftung

Abschnitt 1
Zuständigkeit und Verfahren

§ 36
Örtliche Zuständigkeit

§ 36a
Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

§ 37
Antragserfordernis

§ 38
Vertretung der Bedarfsgemeinschaft

§ 39
Sofortige Vollziehbarkeit

§ 40
Anwendung von Verfahrensvorschriften

§ 41
Berechnung der Leistungen

§ 42
Auszahlung der Geldleistungen

§ 42a
Darlehen

§ 43
Aufrechnung

§ 43a
Verteilung von Teilzahlungen

§ 44
Veränderung von Ansprüchen

§ 44d
Geschäftsführerin, Geschäftsführer.

§ 77
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Erster Abschnitt

§ 27
Leistungsberechtigte

§ 27a
Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze

§ 27b
Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

§ 28
Ermittlung der Regelbedarfe

§ 28a
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen

§ 29
Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze

Dritter Abschnitt

§ 34
Bedarfe für Bildung und Teilhabe

§ 34a
Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

Vierter Abschnitt

§ 35
Unterkunft und Heizung

§ 35a
Satzung

§ 36
Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft

§ 39
Vermutung der Bedarfsdeckung

§ 40
Verordnungsermächtigung

§ 42
Umfang der Leistungen

§ 116a
Rücknahme von Verwaltungsakten

§ 131
Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 134
Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6

§ 136
Übergangsregelung zur Rücknahme von Verwaltungsakten

Anlage zu
§ 28 Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro

Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 55a

Artikel 5
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 6
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 7
Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung

§ 5a
Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit

Artikel 8
Änderung der Einstiegsgeld-Verordnung

Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 11
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 12
Weitere Folgeänderungen

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

II. Notwendigkeit des Gesetzes

III. Ziel und Inhalt des Gesetzes

1. Förderung von Kindern und Jugendlichen

2. Verfassungskonforme Ermittlung der Regelbedarfe

3. Transparente Gestaltung der Regelung der Kosten für Unterkunft und Heizung

4. Neugestaltung der Erwerbstätigenfreibeträge

5. Praxisgerechte und vereinfachte Gestaltung der Sanktionstatbestände

6. Redaktionelle Änderungen und Klarstellungen

7. Änderungen im Bundeskindergeldgesetz

8. Änderung der Zivilprozessordnung

9. Nachhaltigkeit

IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung

V. Finanzielle Auswirkungen

1. Ermittlung der Regelbedarfe

2. Leistungen für Bildung und Teilhabe

3. Weitere Leistungsänderungen

4. Vollzugsaufwand

VI. Sonstige Kosten

VII. Bürokratiekosten

1. Zahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter

2. Bekanntmachung einer kommunalen Satzung

3. Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung eines Gutscheins

4. Information an Darlehensnehmer über Aufrechnung

5. Nachweis über die Inanspruchnahme einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

1. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 1.1 Auftrag an den Gesetzgeber

1.2 Verfassungsrechtliche Anforderungen

1.3 Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Ermittlungsmethode

2. Statistikmodell auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2.1 Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

2.2 Statistikmodell

3. Sonderauswertungen der EVS 2008

4.1 Einpersonenhaushalte

4.2 Familienhaushalte

4.2.1 Verteilungsschlüssel

a Verteilungsschlüssel auf Grundlage von Gutachten

b Verteilung nach Köpfen pK

c Verteilung nach neuer OECD-Skala O

d Verteilung allein auf Erwachsene und Kinder E und K

4.2.2 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für unter 6jährige Kinder:

4.2.3 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren

4.2.4 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren

5. Begründung der Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu § 11b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Absatz 8

Absatz 9

Zu § 22a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 22b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 22c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 23

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 30

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 30a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Vorbemerkung zu den §§ 31 bis 32

Zu § 31

Zu § 31a

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 31b

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 34a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 34b

Zu § 35

Zu Nummer 32

Zu § 36

Zu § 36a

Zu § 37

Zu § 38

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 39

Zu § 40

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 4

Zu den Absätzen 5 und 6

Zu § 41

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 42

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 43

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 43a

Zu § 44

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 27

Zu § 27a

Zu § 27b

Zu § 28

Zu § 28a

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 34a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 13

Zu § 35

Zu § 35a

Zu § 36

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zur neuen Nummer 3

Zur neuen Nummer 4

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu Absatz 7

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 13


 
 
 


Drucksache 482/10

... Die Regelung erfasst zum Beispiel digitalisierte Produkte (Klingeltöne, Hintergrundbilder, Musik etc.) und gesprächstherapeutische Leistungen über Telefon oder SMS, die zusammen mit Telefonleistungen auf der Basis von vorausbezahlten Guthaben bei Mobilfunkanbietern abgerechnet werden. Die so genannten prepaid-Guthaben, die der Kunde auf der Basis eines entsprechenden Rahmenvertrags bei den verschiedenen Mobilfunkanbietern beschaffen kann, können zwar die Voraussetzungen des elektronischen Geldes im Sinne des Absatzes 3 erfüllen, aber aufgrund der Bereichsausnahme unter Nummer 2 aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Je nach Lage des Falles kann auch die Annahme solcher Gelder als Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG zu werten sein, das grundsätzlich nach § 32 Absatz 1 KWG unter Erlaubnisvorbehalt steht und unter den Voraussetzungen des § 3 Nummer 3 KWG sogar ohne die Möglichkeit eines Dispenses verboten ist.



Drucksache 763/2/10

... Eine solche Regelung erhöht den bürokratischen Aufwand und würde die Wirksamkeit der Rabattverträge, die sich in der Praxis als Instrument zur Einsparung unnötiger Kosten bewährt haben, gefährden, weil die Krankenkassen den Herstellern keine Abnahmegarantie mehr gewähren könnten. Zudem kann die Regelung zu erheblichen - nicht gewollten - finanziellen Zusatzbelastungen bei Patientinnen und Patienten führen. Sofern im Einzelfall therapeutische Gründe vorliegen, können Patientinnen und Patienten bereits heute nicht rabattierte Arzneimittel ohne Mehrkosten erhalten.



Drucksache 763/10

... "(3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen."



Drucksache 612/10

... In der Untergruppe 1 wird ferner unter der Bezeichnung Hematide (synonym Peginesatide) ein neuer Stoff nachgetragen. Dabei handelt es sich um ein synthetisch hergestelltes Produkt auf Polypeptid-Basis, das chemisch nicht mit den Erythropoetinen verwandt ist, dessen Wirkungsweise (Erythropoese stimulierende Wirkung) aber der des körpereigenen Erythropoetins entspricht (Macdougall, I.C.: Current Opinion in Investigational Drugs, 2008 9 (9): 1034–1047). Zur therapeutischen Erprobung von Hematide an Patientinnen und Patienten mit Anämie laufen derzeit



Drucksache 484/10 (Beschluss)

... Eine solche Regelung erhöht den bürokratischen Aufwand und würde die Wirksamkeit der Rabattverträge, die sich in der Praxis als Instrument zur Einsparung unnötiger Kosten bewährt haben, gefährden, weil die Krankenkassen den Herstellern keine Abnahmegarantie mehr gewähren könnten. Zudem kann die Regelung zu erheblichen - nicht gewollten - finanziellen Zusatzbelastungen bei Patientinnen und Patienten führen. Sofern im Einzelfall therapeutische Gründe vorliegen, können Patientinnen und Patienten bereits heute nicht rabattierte Arzneimittel ohne Mehrkosten erhalten.



Drucksache 661/10 (Beschluss)

... In Artikel 2 Nummer 31 § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 sind die Wörter "Miete von therapeutischen Geräten." durch die Wörter "Miete von therapeutischen Geräten, soweit dies nicht durch vorrangige Leistungsträger zu erbringen ist." zu ersetzen.



Drucksache 804/10

... Auf Grund dieser Neuregelung bedürfen die genannten Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung, sofern sie bei den im Weiteren genannten therapeutischen Anwendungen angewendet werden. Für Dexamethasondihydrogenphosphat gilt dies im Hinblick auf Arzneimittel zur einmaligen parenteralen Anwendung in wässriger Lösung in Ampullen/- Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff und bis zu maximal 3 Packungseinheiten (entsprechend 120 mg Wirkstoff) für die Notfallbehandlung bei anaphylaktischen Reaktionen; bezüglich Epinephrin gilt die Regelung für Autoinjektoren in Packungsgrößen von einer Einheit zur einmaligen parenteralen Anwendung für die Notfallbehandlung bei anaphylaktischen Reaktionen.



Drucksache 794/1/10

... Darüber hinaus sind Anhörungen im Gericht mit einem erhöhten Personalaufwand verbunden. Die Fachkräfte, die zur Begleitung des Anzuhörenden zum Gericht eingesetzt werden müssen, stehen in dieser Zeit für therapeutische Tätigkeiten nicht zur Verfügung bzw. fehlen in der Einrichtung.



Drucksache 661/1/10

... In Artikel 2 Nummer 31 § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 sind die Wörter "Miete von therapeutischen Geräten." durch die Wörter "Miete von therapeutischen Geräten, soweit dies nicht durch vorrangige Leistungsträger zu erbringen ist." zu ersetzen.



Drucksache 424/10

... R. in der Erwägung, dass die therapeutische Verwendung von Organen mit der Gefahr der Übertragung ansteckender und anderer Krankheiten verbunden ist,



Drucksache 794/2/10

... Letztlich können diese verfassungs- und konventionsrechtlichen Bedenken indes dahinstehen, da das ThUG bereits aus tatsächlichen Gründen abzulehnen ist. Denn das mit dem Gesetz verfolgte Ziel einer Therapierung der Untergebrachten - gerade durch Formulierung dieses Ziels soll die Freiheitsentziehung gerechtfertigt werden - würde aus medizinischer Sicht kaum zu erreichen sein. Der Direktor des Instituts für Forensische Psychiatrie der Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr. Leygraf, äußerte in seiner Stellungnahme zur Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 10. November 2010 in diesem Zusammenhang aus Sicht der forensischen Psychiatrie durchgreifende Bedenken. Er betonte, dass es sich bei dem für eine Unterbringung nach dem ThUG in Frage kommenden Personenkreis um Menschen handele, die durchweg als "nicht hinreichend therapeutisch beeinflussbar" beurteilt worden seien, nachdem in aller Regel Therapieversuche gescheitert oder Möglichkeiten aktiv verweigert worden seien. Diese Menschen jetzt zum Zwecke einer "Therapierung" in einen weiteren Freiheitsentzug zu bringen und zu suggerieren, ihre Gefährlichkeit sei nunmehr doch in einem eher kurzen, zeitlich befristeten Rahmen durch Behandlung zu senken, sei ein "Etikettenschwindel". Der überzeugenden Argumentation von Prof. Dr. Leygraf sollte Rechnung getragen werden. Ein Freiheitsentzug auf dieser Basis - anknüpfend an letztlich voraussehbar vergebliche Therapieanstrengungen - wäre nicht nur aus forensisch-psychiatrischer Sicht abzulehnen, sondern auch verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, denn er bedeutete einen klaren Verstoß gegen den vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der insoweit vergleichbaren Behandlungsunterbringung gemäß § 64



Drucksache 734/09

... Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind etwa ein Drittel der in Europa inhaftierten Gefangenen drogenabhängig. Die Mehrzahl der drogenabhängigen Gefangenen setzt ihren Konsum während der Haftzeit fort. Diese Ausgangssituation prägt wesentliche Bereiche des Gefängnisalltags. In vielen Justizvollzugsanstalten ist trotz umfangreicher Kontrollen das Drogenproblem so beherrschend, dass das wichtige Vollzugsziel der Resozialisierung der Gefangenen nahezu vollständig in den Hintergrund gedrängt wird. Aufwändige und kostenintensive Entgiftungs- und Beratungsmaßnahmen sowie Therapieangebote laufen ins Leere. Entsprechendes gilt für die Jugendarrestanstalten. Der entsprechend seinen gesetzlichen Zielen auf die Behandlung suchtkranker Personen ausgerichtete Maßregelvollzug kann zwar die überwiegende Zahl der Untergebrachten zur Abstinenz und Bearbeitung der Sucht motivieren. Auch tragen die insgesamt höhere Therapiebereitschaft der Untergebrachten, die milieutherapeutische Verhinderung von Subkulturen und die spezifischen Sanktionsmöglichkeiten bis hin zum vorzeitigen Abbruch der Therapie dazu bei, dass sich die Problematik im Maßregelvollzug weniger dramatisch darstellt. Trotz der engen Anbindung der Untergebrachten an das Personal im Rahmen der Bezugspflege sowie effektive Kontrollen, z.B. durch regelmäßige Drogenscreenings, lässt sich der illegale Drogenkonsum aber auch im Maßregelvollzug nicht vollständig unterbinden.



Drucksache 20/09

... /EG eine Arzneimittelserie oder eine therapeutische Klasse, gelten für nach der vorliegenden Verordnung genehmigte Arzneimittel, die dieser Arzneimittelserie oder therapeutischen Klasse angehören, abweichend von den Absätzen 1 bis 7 dieses Artikels lediglich die Verfahren nach Artikel 31, Artikel 36 oder den Artikeln 107i bis 107l der genannten Richtlinie.



Drucksache 734/09 (Beschluss)

... Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind etwa ein Drittel der in Europa inhaftierten Gefangenen drogenabhängig. Die Mehrzahl der drogenabhängigen Gefangenen setzt ihren Konsum in der Haft fort. Diese Ausgangssituation prägt wesentliche Bereiche des Gefängnisalltags. In vielen Justizvollzugsanstalten ist trotz umfangreicher Kontrollen das Drogenproblem so beherrschend, dass das wichtige Vollzugsziel der Resozialisierung der Gefangenen nahezu vollständig in den Hintergrund gedrängt wird. Aufwändige und kostenintensive Entgiftungs- und Beratungsmaßnahmen sowie Therapieangebote laufen ins Leere. Entsprechendes gilt für die Jugendarrestanstalten. Der entsprechend seinen gesetzlichen Zielen auf die Behandlung suchtkranker Personen ausgerichtete Maßregelvollzug kann zwar die überwiegende Zahl der Untergebrachten zur Abstinenz und zur Verarbeitung der Sucht motivieren. Auch tragen die insgesamt höhere Therapiebereitschaft der Untergebrachten, die milieutherapeutische Verhinderung von Subkulturen und die spezifischen Sanktionsmöglichkeiten bis hin zum vorzeitigen Abbruch der Therapie dazu bei, dass sich die Problematik im Maßregelvollzug weniger dramatisch darstellt. Trotz der engen Anbindung der Untergebrachten an das Personal im Rahmen der Bezugspflege sowie effektive Kontrollen, z.B. durch regelmäßige Drogenscreenings, lässt sich der illegale Drogenkonsum aber auch im Maßregelvollzug nicht vollständig unterbinden.



Drucksache 329/09

... D. in der Erwägung, dass die Ausweisung der Hilfsorganisationen aufgrund der Unterbrechung der Gesundheitsversorgung und des Ausbruchs von Infektionskrankheiten, wie Durchfall und Infektionen der Atemwege, zu einem Anstieg der Mortalität und der Morbidität führen könnte; in der Erwägung, dass die Ausweisung u. a. zur Folge haben könnte, dass die Immunisierungsversorgung abnimmt und die Sterblichkeit von Kindern steigt, wenn sie keinen Zugang zu therapeutischer Ernährung und generell zur Versorgung mit Nahrungsmitteln haben,



Drucksache 672/09

... In Nummer 2 wird die Überschrift in Anpassung an die Änderung der Überschrift für die Ziffer I geändert. Zusätzlich werden in Anpassung an die Verbotsliste 2008 Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs) als neue Stoffgruppe nachgetragen. Fur diese Stoffgruppe gibt es gegenwärtig keine zugelassenen Arzneimittel. Ein therapeutischer Einsatz bei bestimmten Krebserkrankungen wird ausgehend von den vorliegenden Ergebnissen klinischer Studien als erfolgversprechend eingeschätzt. SARMs besitzen vergleichbare anabole Wirkungen auf die Muskulatur wie die unter Nummer 1 aufgeführten Anabol-androgenen Steroide (zum Beispiel Testosteron), sind jedoch weitgehend frei von deren androgenen Nebenwirkungen. Dies legt eine missbräuchliche Anwendung zur Leistungssteigerung im Sport nahe. Aus Sicht von Sachverständigen kann schon jetzt von einer Nutzung zu Dopingzwecken ausgegangen werden.



Drucksache 499/09

... 25. vertritt die Auffassung, dass zu gegebener Zeit und insbesondere für die Nanomedizin anspruchsvolle Ethikrichtlinien entwickelt werden müssen, etwa solche, die auf die Achtung der Privatsphäre, auf die freie, auf Kenntnis der Sachlage beruhende Zustimmung und auf Grenzen für nichttherapeutische Eingriffe am menschlichen Körper ausgerichtet sind, wobei zugleich dieser vielversprechende interdisziplinäre Bereich zu fördern ist, der bahnbrechende Technologien verwirklicht wie molekulare Bildgebung und Diagnostik mit ihren möglichen eindrucksvollen Vorteilen für die Frühdiagnose und die durchdachte und kosteneffiziente Behandlung zahlreicher Erkrankungen; fordert die Europäische Gruppe für Ethik in Wissenschaft und Neuen Technologien auf, eine Stellungnahme zu diesem Thema auszuarbeiten, aufbauend auf ihrer Stellungnahme Nr. 21 vom 17. Januar 2007 zu dem Thema "



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.