Drucksache 780/04 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetz es
... es
wurde die Durchführung der Überwachung mit dem neu
gefassten § 64 Abs. 3 dahin gehend geändert, dass sie
nunmehr regelmäßig in angemessenem Umfang unter
besonderer Berücksichtigung möglicher Risiken in
landwirtschaftlichen Betrieben mit Nutztierhaltung zur
Lebensmittelgewinnung vorgenommen werden muss. Damit wird die
Tierarzneimittel-Überwachung als Teil des vorbeugenden
gesundheitlichen Verbraucherschutzes in landwirtschaftlichen
Betrieben mit Nutztierhaltung, die zur Lebensmittelgewinnung
dienen, auf eine risikobasierte stichprobenweise
Kontrolltätigkeit gestützt. Die risikobasierte fachlich
gestützte Stichprobenüberwachung umfasst mindestens die
folgenden Parameter: Betriebsgröße, Haltungsform und
Betriebsorganisation, Aspekte der öffentlichen Gesundheit
wie Auffälligkeiten in der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung, den Nachweis von z.B. Rückständen
oder Hemmstoffen sowie Aspekte der Tiergesundheit. Sie findet in
der Tierseuchenbekämpfung und in der
Lebensmittelüberwachung Anwendung und wird auch
künftig im Bereich der Überwachungsmaßnahmen im
Rahmen von Cross Compliance vorgeschrieben sein.
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