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"Tollwutschutz"
Drucksache 458/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
... gestatten es den Mitgliedstaaten, Ausnahmen vom Nachweis einer gültigen Tollwutschutzimpfung beim Verbringen von Welpen zuzulassen. Die dazu notwendigen Voraussetzungen sind auf zwei Ausnahmetatbestände beschränkt und zwar, wenn die Welpen in Begleitung des unter Tollwutschutz stehenden Muttertieres oder mit einer Tierhaltererklärung verbracht werden. Bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelungen durch die Bundesrepublik Deutschland würden künftig für Handelstiere die gleichen erleichterten Bedingungen wie beim Reiseverkehr gelten.
1. Zu Artikel 9 Nummer 2a - neu - § 13 Absatz 5 BmTierSSchV , Nummer 3 Anlage 3 Teil I Nummer 7 Spalte 1, Spalte 2 Nummer 2 BmTierSSchV , Nummer 4 - neu - Anlage 4 Teil I Nummer 3 BmTierSSchV
2. Zu Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 11
Drucksache 458/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
... gestatten es den Mitgliedstaaten, Ausnahmen vom Nachweis einer gültigen Tollwutschutzimpfung beim Verbringen von Welpen zuzulassen. Die dazu notwendigen Voraussetzungen sind auf zwei Ausnahmetatbestände beschränkt und zwar, wenn die Welpen in Begleitung des unter Tollwutschutz stehenden Muttertieres oder mit einer Tierhaltererklärung verbracht werden. Bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelungen durch die Bundesrepublik Deutschland würden künftig für Handelstiere die gleichen erleichterten Bedingungen wie beim Reiseverkehr gelten.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
A Änderungen
1. Zu Artikel 9 Nummer 2a - neu - § 13 Absatz 5 BmTierSSchV , Nummer 3 Anlage 3 Teil I Nummer 7 Spalte 1, Spalte 2 Nummer 2 BmTierSSchV , Nummer 4 - neu - Anlage 4 Teil I Nummer 3 BmTierSSchV
2. Zu Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 11 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
B Entschließung
Drucksache 209/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (KOM (2009) 0268 - C7-0035/2009 - 2009/0077(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: Erste Lesung)
... (11) Gemäß diesen zusätzlichen Anforderungen müssen die betreffenden Heimtiere, die in das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten eingeführt werden, mit einem Transponder gekennzeichnet sein, es sei denn, der Bestimmungsmitgliedstaat lässt auch die Kennzeichnung des Tieres durch eine deutlich erkennbare Tätowierung zu. Ferner umfassen diese Anforderungen die Antikörpertitrierung, die vor Einführung des Heimtiers in das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten vorgenommen werden muss, um einen hinreichenden Tollwutschutz nachzuweisen.
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Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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Arbeitsschutz
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