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0399/05
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0936/1/05
0485/05
0092/1/05
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0269/04
0969/04
0994/04
0666/04B
0361/04
0666/2/04
0565/04
0622/04
0733/04
0891/04
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0905/04
0734/04
0458/04B
0128/04B
0939/04
0301/04
0664/04
0361/04B
0732/04
0889/1/04
0889/04B
0945/04B
0709/04
0666/04
0283/04
0613/04
0441/04
0967/04
0915/04
0299/03
0546/03
0450/03
0504/03
0835/03B
0312/03B
Drucksache 105/1/17

... Für Polizeibehörden wäre es sinnvoll, RESPER auch für andere Fälle, wie etwa die Überprüfung der Gültigkeit von Berufskraftfahrer-Qualifikationen, zu nutzen, um vor Ort Zugang zu allen Informationen zu bekommen. Auf diese Weise soll ein rechtzeitiges Handeln ermöglicht werden, um Fahrern ohne gültige Fahrerlaubnis die Teilnahme am Straßenverkehr zu untersagen (vergleiche Protokoll des Führerscheinausschusses der Kommission vom 7. Oktober 2016).



Drucksache 276/17 (Beschluss)

... bb) Der Bundesrat regt eine Prüfung an, ob in § 8 Absatz 4 n.F. das Merkmal "von einer Behörde" gestrichen werden kann, so dass die genannten Maßnahmen letztlich auch nicht durch ein Gericht angeordnet werden können. Die Regelung würde damit jegliche - behördliche wie gerichtliche - Verpflichtung zu den genannten Maßnahmen untersagen. Dies wäre zu begrüßen. Die Regelung führte somit zu mehr Rechtssicherheit für WLAN-Anbieter.



Drucksache 187/17 (Beschluss)

... 13. Der Bundesrat begrüßt ferner die Aufnahme des neuen Artikels 13, nach dem die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass Verbraucher auch ohne Einverständnis ihres Stromversorgers Verträge mit Aggregatoren abschließen dürfen. Die Regelung sollte allerdings dahingehend präzisiert werden, dass es Stromversorgern explizit zu untersagen ist, ihren Kunden den Abschluss solcher Verträge mit Drittanbietern zu verbieten. In Deutschland gehen bedauerlicherweise immer mehr Stromversorger dazu über, entsprechende Klauseln in die Verträge mit ihren Kunden einzufügen, um ihnen exklusiv die hauseigenen Dienstleistungen anbieten zu können. Einer solchen aus Verbrauchersicht äußerst unbefriedigenden Einschränkung des Wettbewerbs gilt es unbedingt entgegenzuwirken. Es wird um eine entsprechende Überarbeitung der Vorschriften gebeten.



Drucksache 138/17

... (48) Geht aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervor, dass die Verarbeitung bei Fehlen von Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Mechanismen zur Minderung des Risikos ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringen würde, und ist der Verantwortliche der Auffassung, dass das Risiko nicht durch in Bezug auf verfügbare Technologien und Implementierungskosten vertretbare Mittel eingedämmt werden kann, so sollte der Europäische Datenschutzbeauftragte vor Beginn der Verarbeitung konsultiert werden. Ein solches hohes Risiko ist wahrscheinlich mit bestimmten Arten der Verarbeitung und dem Umfang und der Häufigkeit der Verarbeitung verbunden, die für natürliche Personen auch eine Schädigung oder eine Beeinträchtigung der persönlichen Rechte und Freiheiten mit sich bringen können. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte das Ersuchen um Konsultation innerhalb einer bestimmten Frist beantworten. Allerdings kann der Europäische Datenschutzbeauftragte, auch wenn er nicht innerhalb dieser Frist reagiert hat, entsprechend seinen in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnissen eingreifen, was die Befugnis einschließt, Verarbeitungsvorgänge zu untersagen. Im Rahmen dieses Konsultationsprozesses sollte es möglich sein, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten das Ergebnis einer im Hinblick auf die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten durchgeführten DatenschutzFolgenabschätzung zu unterbreiten; dies gilt insbesondere für die zur Eindämmung des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geplanten Maßnahmen.



Drucksache 158/1/17

... den Mitgliedstaaten, Entgelte generell zu untersagen. Dies soll auch den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente fördern. In der Vergangenheit hatten Händler über Entgelte gezielt Einfluss darauf genommen, welche Zahlungsmittel Verbraucher nutzen sollten.



Drucksache 396/1/17

... Der auch schon im derzeit geltenden § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG enthaltene Verweis auf die §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches ist gesetzestechnisch missglückt und hat in der Praxis der Zulassungsbehörden der Länder die Frage aufgeworfen, ob Infrastrukturvorhaben als bauliche Anlagen der Verbotsregelung unterfallen oder nicht. Das Gesetz unterlässt nicht nur die Klärung dieser wichtigen Frage, sondern privilegiert bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur sogar noch durch den vorgesehenen neuen § 78 Absatz 7 WHG. Aus der Sicht des Hochwasserschutzes sind auch bauliche Anlagen der Infrastruktur und insbesondere Verkehrsinfrastrukturvorhaben in festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleich wie alle anderen baulichen Anlagen zu behandeln und grundsätzlich zu untersagen. Dieses Verbot muss mit Blick auf die Vielzahl der Zulassungsverfahren in unterschiedlichen Landesbehörden bundesgesetzlich eindeutig geregelt werden. Eine Privilegierung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben, die nur deren hochwasserangepasste Bauweise verlangt, widerspricht dem Ziel des Gesetzes, den Hochwasserschutz weiter zu verbessern, und schafft zusätzliche Hochwassergefahren für Ober- und Unterlieger. Die Zulassung von Infrastrukturvorhaben und insbesondere Verkehrsinfrastrukturvorhaben muss in festgesetzten Überschwemmungsgebieten den Anforderungen des vorgesehenen § 78 Absatz 5 WHG unterliegen. Im Anhörungsentwurf der Bundesregierung war dies noch so geregelt.



Drucksache 535/17

... (1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.



Drucksache 289/17

... (2) Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nicht vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 beschäftigen. Die Aufsichtsbehörde hat dem Arbeitgeber nach Eingang des Antrags unverzüglich eine Mitteilung zu machen, wenn die für den Antrag nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen unvollständig sind. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung vorläufig untersagen, soweit dies erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.



Drucksache 179/17 (Beschluss)

... es untersagt worden ist" durch die Wörter "die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des



Drucksache 187/1/17

... 15. Der Bundesrat begrüßt die Aufnahme des neuen Artikels 13, nach dem die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass Verbraucher auch ohne Einverständnis ihres Stromversorgers Verträge mit Aggregatoren abschließen dürfen. Die Regelung sollte allerdings dahingehend präzisiert werden, dass es Stromversorgern explizit zu untersagen ist, ihren Kunden den Abschluss solcher Verträge mit Drittanbietern zu verbieten. In Deutschland gehen bedauerlicherweise immer mehr Stromversorger dazu über, entsprechende Klauseln in die Verträge mit ihren Kunden einzufügen, um ihnen exklusiv die hauseigenen Dienstleistungen anbieten zu können. Einer solchen aus Verbrauchersicht äußerst unbefriedigenden Einschränkung des Wettbewerbs gilt es unbedingt entgegenzuwirken. Es wird um eine entsprechende Überarbeitung der Vorschriften gebeten.



Drucksache 145/1/17

... 24. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags geregelte Zugriff auf die Inhalte von E-Mails, SMS und anderen Formen elektronischer Kommunikation, soweit er nicht für die Erbringung bestimmter Dienste notwendig ist, nur unter engen Voraussetzungen zulässig sein darf. Auf Grund des weitreichenden Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation sollte geprüft werden, ob die Anforderungen an die Ausdrücklichkeit und Freiwilligkeit der Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 11 und Artikel 7 der Datenschutz-Grundverordnung ausreichend sind. Außerdem sollte geregelt werden, dass und aus welchen Gründen die Aufsichtsbehörde die Datenverarbeitung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags untersagen kann.



Drucksache 276/1/17

... bb) Der Bundesrat regt eine Prüfung an, ob in § 8 Absatz 4 n.F. das Merkmal "von einer Behörde" gestrichen werden kann, so dass die genannten Maßnahmen letztlich auch nicht durch ein Gericht angeordnet werden können. Die Regelung würde damit jegliche - behördliche wie gerichtliche - Verpflichtung zu den genannten Maßnahmen untersagen. Dies wäre zu begrüßen. Die Regelung führte somit zu mehr Rechtssicherheit für WLAN-Anbieter.



Drucksache 185/17

... In bestimmten Fällen, die in der Verordnung über das Ausschussverfahren genannt sind11, ist es der Kommission allerdings rechtlich untersagt, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, wenn der Prüfausschuss keine Stellungnahme abgegeben hat. Dies gilt in drei Fällen:



Drucksache 375/17

... 3. die Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges.



Drucksache 148/16

... -Immissionsschutzgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung erforderlichen Anforderungen treffen bzw. soll sie die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagen, wenn die schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden. Die Anforderungen werden für Freizeitanlagen und Freiluftgaststätten, wo öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien angeboten werden können, zwar konkretisiert durch die "Freizeitlärm-Richtlinie" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 06.03.2015, die in verschiedenen Ländern durch Erlass in den Vollzug eingeführt worden ist. Die LAI-FreizeitlärmRichtlinie kann aber trotz ihrer fachlichen Validität keine rechtliche Verbindlichkeit vermitteln. Insbesondere enthält sie keine Regelungen, die den Besonderheiten der Fußball- Europameisterschaft 2016 mit ihren 23 Spieltagen vom 10. Juni bis 10. Juli 2014 (bei 8 spielfreien Tagen innerhalb von 31 Tagen) und ihren öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien Rechnung trägt. Von den insgesamt 36 Spielen der Vorrunde (Gruppenspiele), bei denen die reguläre Spielzeit von 90 Minuten plus Halbzeitpause von 15 Minuten maßgeblich ist, beginnen 12 Spiele um 18 Uhr (jeweils Mitteleuropäische Sommerzeit, MESZ) und 17 Spiele um 21 Uhr. Von den 15 Spielen der Finalrunde, bei denen eine Verlängerung von zweimal 15 Minuten mit einer Pause von 5 Minuten nach Ablauf der regulären Spielzeit sowie ein Elfmeterschießen möglich sind, beginnen 3 Spiele um 18 Uhr und 10 Spiele um 21 Uhr.



Drucksache 11/16

... (1) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach § 15 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das elektrische Betriebsmittel zurückgenommen oder zurückgerufen wird.



Drucksache 72/16

... "§ 7a Untersagung der Tätigkeit, Widerruf der Anerkennung



Drucksache 408/16

... "(1) Bei wiederholter oder fortgesetzter Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach § 172 Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde dem Täter die Wahrnehmung von Aufgaben in Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen vorübergehend untersagen."



Drucksache 540/16

... (1) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in § 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Frist keine geeigneten Maßnahmen, so trifft die zuständige Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken oder das Produkt zurückzunehmen oder zurückzurufen.



Drucksache 655/16 (Beschluss)

... Der auch schon im derzeit geltenden § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG enthaltene Verweis auf die §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches ist gesetzestechnisch missglückt und hat in der Praxis der Zulassungsbehörden der Länder die Frage aufgeworfen, ob Infrastrukturvorhaben als bauliche Anlagen der Verbotsregelung unterfallen oder nicht. Der Gesetzentwurf unterlässt nicht nur die Klärung dieser wichtigen Frage, sondern privilegiert bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur sogar noch durch den vorgesehenen neuen § 78 Absatz 7 WHG. Aus der Sicht des Hochwasserschutzes sind auch bauliche Anlagen der Infrastruktur und insbesondere Verkehrsinfrastrukturvorhaben in festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleich wie alle anderen baulichen Anlagen zu behandeln und grundsätzlich zu untersagen. Dieses Verbot muss mit Blick auf die Vielzahl der Zulassungsverfahren in unterschiedlichen Landesbehörden bundesgesetzlich eindeutig geregelt werden. Eine Privilegierung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben, die nur deren hochwasserangepasste Bauweise verlangt, widerspricht dem Ziel des Gesetzentwurfs, den Hochwasserschutz weiter zu verbessern und schafft zusätzliche Hochwassergefahren für Ober- und Unterlieger. Die Zulassung von Infrastrukturvorhaben und insbesondere Verkehrsinfrastrukturvorhaben muss in festgesetzten Überschwemmungsgebieten den Anforderungen des vorgesehenen § 78 Absatz 5 WHG unterliegen. Im Anhörungsentwurf der Bundesregierung war dies noch so geregelt.



Drucksache 180/16

... oder gegen eine sich auf diese Vorschriften beziehende Anordnung der Bundesanstalt verantwortlich ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren untersagen, Geschäfte für eigene Rechnung in den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 492/1/16

... aa) In Buchstabe a sind in § 169 Absatz 1 Satz 4 die Wörter "teilweise untersagt" durch die Wörter "ganz oder teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht" zu ersetzen.



Drucksache 678/16

... Zweitens sind die Vorschriften des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Wesentlichen darauf angelegt, überhöhte Defizit- und Schuldenstände zu verhindern.5 Sie sehen stringentere und verbindliche Regeln für Mitgliedstaaten vor, die von ihrem mittelfristigen Haushaltsziel entfernt sind, auch um ihnen zu helfen, Spielraum für die makroökonomische Stabilisierung zurückzugewinnen. Haben Mitgliedstaaten ihr Haushaltsziel erreicht bzw. mehr finanzpolitischen Handlungsspielraum zur Verfügung, so kann ihnen eine expansivere Finanzpolitik im Rahmen des Europäischen Semesters lediglich empfohlen, aber nicht zwingend abverlangt werden. Deshalb wird das fiskalische Regelwerk der EU mitunter auch als asymmetrisch bezeichnet: Die Vorschriften können zwar hohe Defizite (auch zur Vermeidung hoher Schuldenstände) untersagen, den Abbau von Haushaltsüberschüssen aber nur empfehlen, nicht erzwingen.



Drucksache 565/16

... (10) Diese Rechtsunsicherheit könnte durch die Einführung einer verbindlichen Ausnahme für das Vervielfältigungsrecht, aber auch für das Recht, Entnahmen aus einer Datenbank zu untersagen, beseitigt werden. Die neue Ausnahmeregelung sollte unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie



Drucksache 492/16 (Beschluss)

... aa) In Buchstabe a sind in § 169 Absatz 1 Satz 4 die Wörter "teilweise untersagt" durch die Wörter "ganz oder teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht" zu ersetzen.



Drucksache 356/16

... a) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "genehmigen oder untersagen kann und" die Wörter "wie Erstattungspflichten der Transportnetzbetreiber für entgangene Erlöse von Betreibern nachgelagerter Verteilernetze, die aus individuellen Netzentgelten für die Netznutzung folgen, ausgestaltet werden können und wie die daraus den Transportnetzbetreibern entstehenden Kosten als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden können, sowie" eingefügt.



Drucksache 492/16

... "Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend."



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