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0049/03
0490/03B
0401/03B
0155/03B
0923/03B
0450/03
0504/03
0332/03B
0835/03B
0830/03B
0715/03
0849/03
Drucksache 670/19

... Die beiden Prüferinnen oder Prüfer und ihre stellvertretenden Personen sollen in wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren qualifiziert sein, die sich voneinander unterscheiden.



Drucksache 522/19

... haben sich die Verpflichtung und der Kreis der Normadressaten aber geändert. Es sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:



Drucksache 43/19

... Die Neuregelung geht auf ein Votum des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht vom 3. Juli 2018 zurück. Mit der Regelung werden Diclofenachaltige Pflaster, bei denen die Konzentration des Wirkstoffes in der Matrix den Wert von 5 Prozent überschreitet, aus der Verschreibungspflicht entlassen. Diese Pflaster unterscheiden sich ansonsten hinsichtlich Indikation, Nebenwirkungsspektrum, Größe nicht von anderen, zwar apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Pflastern, welche Diclofenac enthalten.



Drucksache 90/19

... Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.



Drucksache 594/1/19

... tragen diese Begründung jedoch nicht. Der europäische Gesetzgeber lässt explizit die Existenz zweier unterschiedlicher Behörden für die Marktüberwachung und für die Vigilanz zu. So unterscheiden die EU-Verordnungen klar zwischen "zuständiger Behörde" und "bewertender Behörde". Die behördliche Trennung von "Marktüberwachung" und "Vigilanz" ist somit europarechtlich möglich und entspricht auch dem seit Jahrzehnten in Deutschland bewährten System, wonach die Behörden der Länder für die Marktüberwachung und Gefahrenabwehr und die Bundesoberbehörden für Risikobewertungen in Vigilanzfragen zuständig sind. Im Übrigen bestätigt auch die Bundesregierung eine bisher reibungslose und vollständige Ausführung des Medizinprodukterechts durch die Länder.



Drucksache 70/19 (Beschluss)

... ). Für nach Wasserrecht planfeststellungsbedürftige Hafenprojekte bleibt es bei der Eingangszuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Unterscheidung zwischen wasserstraßenrechtlichen und wasserrechtlichen Planungsverfahren ist im Zusammenhang mit der Frage, welches Gericht erstinstanzlich für Streitigkeiten über ein Hafenprojekt zuständig sein sollte, jedoch nicht sach- und praxisgerecht. Ob die Planfeststellung nach Wasserstraßen- oder nach Wasserrecht erfolgt, richtet sich nicht nach Größe, Komplexität oder infrastruktureller Bedeutung des Projekts, sondern allein danach, ob die Änderung der Verkehrsfunktion einer Bundeswasserstraße durch wasserbauliche Maßnahmen zur Beeinflussung der Schiff-barkeit bezweckt ist. Insbesondere kommt es darauf an, ob aufgrund der räumlichen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 70/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Hafenplanungen (Hafenplanungsbeschleunigungsgesetz)

Artikel 1
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 592/19

... Bei den betroffenen Seeschiffen ist auch im Falle einer Inanspruchnahme einer Landstromversorgung ein sehr kurzfristiger Wechsel zur Eigenstromversorgung mit Schiffsdiesel möglich. Es besteht daher die Möglichkeit der kurzfristigen Abschaltung der Landstromversorgung. Dies ist eine Besonderheit, die eine Stromversorgung der in den Häfen liegenden Seeschiffe deutlich von anderen Sachverhalten der Netznutzung unterscheiden kann. Im Regelfall ist ein Netznutzer an einer jederzeit möglichen Netznutzung interessiert oder sogar darauf angewiesen. Die betroffenen Seeschiffe können demgegenüber notfalls vollständig auf eine Stromversorgung von Land verzichten. Daher können Landstromanlagen mit geringeren Anforderungen an die Netzabsicherung im Verteilernetz, an das sie angeschlossen sind, geplant werden (n-0) und die Netznutzung kann für die Landstromversorgung von Seeschiffen als jederzeit durch den örtlichen Netzbetreiber unterbrechbar ausgestaltet werden. Die jederzeitige Unterbrechbarkeit ist ein Umstand, der im Grundsatz eine andere Bemessung der anfallenden Netzentgelte rechtfertigt. Aufgrund der Unterbrechbarkeit der Versorgung besteht weder eine generelle Notwendigkeit zum Ausbau des Verteilernetzes, um eine jederzeitige Landstromversorgung zu gewährleisten, noch entstehen dadurch zusätzliche Belastungen anderer Kunden, da die Landstromversorgung vorrangig und ohne finanzielle Verpflichtungen des Netzbetreibers unterbrochen werden kann. Das Risiko einer nicht vollständigen Tagesnutzung aufgrund einer notwendigen Versorgungsunterbrechung soll beim Landstromkunden liegen.



Drucksache 584/19

... (2) Soweit sich bei einem Nichtwohngebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 für die Berechnung nach Absatz 1 in Zonen zu unterteilen. Die Vereinfachungen zur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der Eigenschaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort angegebenen Bedingungen auch für zu errichtende Nichtwohngebäude verwendet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 584/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG)1)

2 Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeiner Teil

Teil 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Zweck und Ziel

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 5
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

§ 6
Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

§ 7
Regeln der Technik

§ 8
Verantwortliche

§ 9
Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude

Teil 2
Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 10
Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude

§ 11
Mindestwärmeschutz

§ 12
Wärmebrücken

§ 13
Dichtheit

§ 14
Sommerlicher Wärmeschutz

Abschnitt 2
Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

Unterabschnitt 1
Wohngebäude

§ 15
Gesamtenergiebedarf

§ 16
Baulicher Wärmeschutz

§ 17
Aneinandergereihte Bebauung

Unterabschnitt 2
Nichtwohngebäude

§ 18
Gesamtenergiebedarf

§ 19
Baulicher Wärmeschutz

Abschnitt 3
Berechnungsgrundlagen und - verfahren

§ 20
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes

§ 21
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes

§ 22
Primärenergiefaktoren

§ 23
Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 24
Einfluss von Wärmebrücken

§ 25
Berechnungsrandbedingungen

§ 26
Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes

§ 27
Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude

§ 28
Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen

§ 29
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden

§ 30
Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude

§ 31
Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

§ 32
Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

§ 33
Andere Berechnungsverfahren

Abschnitt 4
Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude

§ 34
Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs

§ 35
Nutzung solarthermischer Anlagen

§ 36
Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 37
Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme

§ 38
Nutzung von fester Biomasse

§ 39
Nutzung von flüssiger Biomasse

§ 40
Nutzung von gasförmiger Biomasse

§ 41
Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien

§ 42
Nutzung von Abwärme

§ 43
Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung

§ 44
Fernwärme oder Fernkälte

§ 45
Maßnahmen zur Einsparung von Energie

Teil 3
Bestehende Gebäude

Abschnitt 1
Anforderungen a n bestehende Gebäude

§ 46
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; Entgegenstehende Rechtsvorschriften

§ 47
Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes

§ 48
Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung

§ 49
Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten

§ 50
Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes

§ 51
Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau

Abschnitt 2
Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden

§ 52
Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude

§ 53
Ersatzmaßnahmen

§ 54
Kombination

§ 55
Ausnahmen

§ 56
Abweichungsbefugnis

Teil 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Abschnitt 1
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen

Unterabschnitt 1
Veränderungsverbot

§ 57
Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften

Unterabschnitt 2
Betreiberpflichten

§ 58
Betriebsbereitschaft

§ 59
Sachgerechte Bedienung

§ 60
Wartung und Instandhaltung

Abschnitt 2
Einbau und Ersatz

Unterabschnitt 1
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

§ 61
Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe

§ 62
Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist

§ 63
Raumweise Regelung der Raumtemperatur

§ 64
Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe

Unterabschnitt 2
Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

§ 65
Begrenzung der elektrischen Leistung

§ 66
Regelung der Be- und Entfeuchtung

§ 67
Regelung der Volumenströme

§ 68
Wärmerückgewinnung

Unterabschnitt 3
Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

§ 69
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

§ 70
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

Unterabschnitt 4
Nachrüstung bei heizungstechnischen Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel

§ 71
Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen

§ 72
Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen

§ 73
Ausnahme

Abschnitt 3
Energetische Inspektion von Klimaanlagen

§ 74
Betreiberpflicht

§ 75
Durchführung und Umfang der Inspektion

§ 76
Zeitpunkt der Inspektion

§ 77
Fachkunde des Inspektionspersonals

§ 78
Inspektionsbericht; Registriernummern

Teil 5
Energieausweise

§ 79
Grundsätze des Energieausweises

§ 80
Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

§ 81
Energiebedarfsausweis

§ 82
Energieverbrauchsausweis

§ 83
Ermittlung und Bereitstellung von Daten

§ 84
Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

§ 85
Angaben im Energieausweis

§ 86
Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes

§ 87
Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige

§ 88
Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

Teil 6
Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 89
Fördermittel

§ 90
Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 91
Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude

Teil 7
Vollzug

§ 92
Erfüllungserklärung

§ 93
Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung

§ 94
Verordnungsermächtigung

§ 95
Behördliche Befugnisse

§ 96
Private Nachweise

§ 97
Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

§ 98
Registriernummer

§ 99
Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

§ 100
Nicht personenbezogene Auswertung von Daten

§ 101
Verordnungsermächtigung, Erfahrungsberichte der Länder

§ 102
Befreiungen

§ 103
Innovationsklausel

Teil 8
Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

§ 104
Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen

§ 105
Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz

§ 106
Gemischt genutzte Gebäude

§ 107
Wärmeversorgung im Quartier

§ 108
Bußgeldvorschriften

§ 109
Anschluss- und Benutzungszwang

Teil 9
Übergangsvorschriften

§ 110
Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 111
Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 112
Übergangsvorschriften für Energieausweise

§ 113
Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen

§ 114
Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

Anlage 1
(zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)

Anlage 2
(zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)

Anlage 3
(zu § 19) Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)

Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren

Anlage 5
(zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

1. Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens

2. Ausführungsvarianten

a Ausführungsvarianten für ein freistehendes Wohngebäude

Tabelle

b Ausführungsvarianten für ein einseitig angebautes Wohngebäude

Tabelle

c Ausführungsvarianten für ein zweiseitig angebautes Wohngebäude.

Tabelle

3. Beschreibung der Wärmeschutz- und Anlagenvarianten

a Baulicher Wärmeschutz

Tabelle

b Anforderung an die Anlagenvarianten

Anlage 6
(zu § 32 Absatz 3) Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

Anlage 7
(zu § 48) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden

Anlage 8
(zu § 69, § 70, § 71 Absatz 1) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

1. Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 69 und § 71 Absatz 1

2. Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 70

3. Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten

4. Gleichwertige Begrenzung

Anlage 9
(zu § 85 Absatz 6) Umrechnung in Treibhausgasemissionen

1. Angabe in Energiebedarfsausweisen

2. Angabe in Energieverbrauchsausweisen

3. Emissionsfaktoren

Anlage 10
(zu § 86) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden

Anlage 11
(zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen

1. Zweck der Schulung

2. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Wohngebäuden

a Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen

b Beurteilung der Gebäudehülle

c Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

d Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen

e Erbringung der Nachweise

f Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit

3. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Nichtwohngebäuden

a Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen

b Beurteilung der Gebäudehülle

c Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

d Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung

e Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen

f Erbringung der Nachweise

g Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit

4. Umfang der Schulung

Artikel 2
Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 3
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

Artikel 4
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Artikel 6
Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

Zu Artikel 1

Zu Teil 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Teil 2

Zu Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Abschnitt 2 Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu § 19

Zu Abschnitt 3 Berechnungsgrundlagen und -verfahren

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 11

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 32

Zu § 33

Zu Abschnitt 4 Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 35

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 39

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 40

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 41

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 42

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 43

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 44

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 45

Zu Teil 3

Zu Abschnitt 1 Anforderungen an bestehende Gebäude

Zu § 46

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 51

Zu Abschnitt 2 Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden

Zu § 52

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 53

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 54

Zu § 55

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 56

Zu Teil 4

Zu Abschnitt 1 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen

Zu Unterabschnitt 1 Veränderungsverbot

Zu § 57

Zu Unterabschnitt 2 Betreiberpflichten

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Einbau und Ersatz

Zu Unterabschnitt 1 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu Unterabschnitt 2 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

Zu § 65

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu Unterabschnitt 3 Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

Zu § 69

Zu § 70

Zu Unterabschnitt 4 Nachrüstung bei heizungstechnischen Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel

Zu § 71

Zu § 72

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu § 73

Zu Abschnitt 3 Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 75

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 76

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 77

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 78

Zu Teil 5

Zu § 79

Zu § 80

Zu § 81

Zu § 82

Zu § 83

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84

Zu § 85

Zu § 86

Zu § 87

Zu § 88

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Teil 6

Zu § 89

Zu § 90

Zu § 91

Zu Teil 7

Zu § 92

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 93

Zu § 94

Zu § 95

Zu § 96

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 97

Zu § 98

Zu § 99

Zu § 100

Zu § 101

Zu § 102

Zu § 103

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Teil 8

Zu § 104

Zu § 105

Zu § 106

Zu § 107

Zu § 108

Zu § 109

Zu Teil 9

Zu § 110

Zu § 111

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 112

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 113

Zu § 114

Zu Anlage 1 Anlage zu § 15 Absatz 1

Zu Anlage 2 Anlage zu § 18 Absatz 1

Zu Anlage 3 Anlage zu § 19

Zu Anlage 4 Anlage zu § 22 Absatz 1 und 2

Zu Anlage 5 Anlage zu § 31 Absatz 1

Zu Nummer 1

Im Einzelnen:

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

Zu Anlage 6 Anlage zu § 32 Absatz 4

Zu Anlage 7 Anlage zu § 48

Zu Anlage 8 Anlage zu § 69, § 70, § 71 Absatz 1

Zu Anlage 9 Anlage zu § 85 Absatz 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Anlage 10 Anlage zu § 86

Zu Anlage 11 Anlage zu § 88 Absatz 2 Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4736 BMWi: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 ‘One in one out’-Regel

II.4 Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 97/1/19

... genannten hoheitlich handelnden Behörden. Durch das privatrechtliche Tätigwerden der öffentlichen Auftraggeber bzw. zentraler Kontrollstellen unterscheiden sie sich von den bisher in § 2



Drucksache 665/19

... ), die auch für die elektronische Aktenführung im Strafvollzug als Vorbild dient, unterscheidet zwischen der Führung und Übermittlung elektronischer Akten (§ 32



Drucksache 352/1/19

... Die Differenzierung in § 31 Absatz 4 GwG hinsichtlich "kritischer" und "nichtkritischer" Dateien wurde vom Gesetzgeber bewusst vorgenommen. Die beabsichtigte Gesetzesänderung würde diese Unterscheidung unterlaufen und der FIU

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 352/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe aaa0 - neu - und Doppelbuchstabe kk - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 10 einleitender Satzteil und Nummer 17 - neu - GwG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG

14. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG

15. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG

16. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG

17. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG

18. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG

21. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG

22. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG

23. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG

24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG

25. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV

26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG

27. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG

§ 50a
Zentrale Beschwerdestelle des Bundes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

28. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 51 Absatz 3 Satz 2 GwG *

30. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 51 Absatz 3 Satz 5 - neu - GwG *

31. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG

32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG

34. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu- § 56 Absatz 5 Satz 1, Satz 3, Absatz 6 GwG

35. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG

36. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG

37. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG

38. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG

39. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG


 
 
 


Drucksache 618/19

... "Falls sich die von der Kommission gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzte Obergrenze für einen Mitgliedstaat infolge einer Änderung des in Anhang II festgesetzten Betrags oder infolge eines von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels, Artikel 14 Absatz 1 oder 2, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 oder Artikel 53 gefassten Beschlusses von der des Vorjahres unterscheidet, so nimmt dieser Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2021 zur Einhaltung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche und/oder eine Kürzung oder Erhöhung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven vor."



Drucksache 398/19

... Das Problem liegt dabei nicht in der Neuorganisation der nuklearen Entsorgung und der damit einhergegangenen Verteilung der Zuständigkeiten auf das BfE, die BGE und auch die BGZ. Diese sind gesetzlich klar voneinander abgegrenzt. Einzig die derzeitigen Namen erschweren für viele Bürgerinnen und Bürger, Pressevertreterinnen und -vertreter sowie Stakeholder die Unterscheidung der Zuständigkeiten in dem gemeinsamen Aufgabenfeld der nuklearen Entsorgung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 398/19




A. Problem und Ziel

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Umweltauditgesetzes

Artikel 2
Änderung des Atomgesetzes

§ 21c
Öffentlichrechtlicher Vertrag

Artikel 3
Änderung des Standortauswahlgesetzes

Artikel 4
Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit

Artikel 6
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 7
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 8
Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz

Artikel 9
Änderung des Entsorgungsübergangsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Transparenzgesetzes

Artikel 11
Änderung des Strahlenschutzgesetzes

Artikel 12
Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

Artikel 14
Änderungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Artikel 15
Änderung der Gefahrgutkostenverordnung

Artikel 16
Änderung der Gefahrgutverordnung See

Artikel 17
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften

Artikel 18
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

4 Länder

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

7. KMU-Test

Vl. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18


 
 
 


Drucksache 633/19

... unterscheidet zwischen der Führung und Übermittlung elektronischer Akten (§ 32



Drucksache 506/18

... Öffentlich gefördert werden können auch rein privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist. So legt beispielsweise der Leitfaden zur Umsetzung der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" (Förderrichtlinie) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 22.10.2015 - Version 6 v. 14.7.2017- in Punkt 4.3 fest, dass es bei der Frage der Begünstigung nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommt, so dass an geförderten Unternehmen auch kommunale Anteilseigner beteiligt sein können. Die Bauarbeiten zum Ausbau von Glasfasernetzen sind also nicht schon bereits aufgrund der Unternehmensbeteiligung der öffentlichen Hand am Telekommunikationsnetzbetreiber ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert. Diese Telekommunikationsnetzbetreiber unterliegen daher nicht per se der Pflicht zur Koordinierung von Bauarbeiten. Von diesem Fall ist jedoch ein Ausbau von anderen Versorgungsnetzen als Telekommunikationsnetzen durch einen privatwirtschaftlich organisierten Netzbetreiber in öffentlicher Hand zu unterscheiden, soweit die Bauarbeiten der Ausfüllung eines öffentlichen Zwecks dienen. Insgesamt stellen bei Nichtvorliegen der Koordinierungspflicht die strikte Befolgung und Verankerung des Privatwirtschaftlichkeitsgebots im Rahmen privatwirtschaftlicher kommunaler Ausbautätigkeit und bei Vorliegen einer Koordinierungspflicht die Vorgaben zum diskriminierungsfreien und offenen Netzzugang als Voraussetzung der Unzumutbarkeit sicher, dass keine monopolähnlichen Gebietsstrukturen entstehen.



Drucksache 97/18

... In Erwartung der umfassenden Lösung, deren Annahme und Umsetzung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, stehen die Mitgliedstaaten angesichts des Risikos, dass ihre Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlagen im Lauf der Zeit erheblich ausgehöhlt werden, sowie angesichts der wahrgenommenen Ungerechtigkeit der Situation unter Zugzwang. Obwohl in 10 Mitgliedstaaten einseitige Maßnahmen eingeführt wurden oder konkret geplant sind, um dieses Problem auf beschränkte Weise anzugehen, verstärkt sich der Trend, und die angenommenen Maßnahmen unterscheiden sich erheblich, was den Geltungsbereich und die Begründung angeht. Solch unkoordinierte Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten einzeln getroffen werden, bergen die Gefahr einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts und verzerren den Wettbewerb, behindern die Entwicklung neuer digitaler Lösungen und beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit der Union insgesamt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 97/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel 1
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Steuerbare Erträge

Artikel 4
Steuerpflichtiger

Kapitel 2
ORT der Besteuerung, STEUERANSPRUCH und BERECHNUNG der STEUER

Artikel 5
Ort der Besteuerung

Artikel 6
Steueranspruch

Artikel 7
Berechnung der Steuer

Artikel 8
Steuersatz

Kapitel 3
Pflichten

Artikel 9
Steuerschuldner und Erfüllung von Pflichten

Artikel 10
Identifizierung

Artikel 11
Identifikationsnummer

Artikel 12
Streichung aus dem Identifikationsregister

Artikel 13
Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung

Artikel 14
Digitalsteuererklärung

Artikel 15
Angaben in der Digitalsteuererklärung

Artikel 16
Zahlungsmodalitäten

Artikel 17
Änderung der Digitalsteuererklärung

Artikel 18
Rechnungslegungs-, Buchführungs-, Betrugsbekämpfungs-, Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen

Artikel 19
Benennung der zuständigen Behörden

Kapitel 4
Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 20
Informationsaustausch über die Identifizierung

Artikel 21
Informationsaustausch über die Digitalsteuererklärung

Artikel 22
Informationsaustausch über die Zahlung

Artikel 23
Mittel des Informationsaustauschs

Kapitel 5
Schlussbestimmungen

Artikel 24
Ausschussverfahren

Artikel 25
Umsetzung

Artikel 26
Inkrafttreten

Artikel 27
Adressaten


 
 
 


Drucksache 372/18 (Beschluss)

... Eine Unterscheidung in erstmalige oder berichtigte Feststellungserklärung sieht der derzeitige Gesetzeswortlaut nicht vor. Hiernach könnte man die Auffassung vertreten, dass auch eine berichtigte Feststellungserklärung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehe.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 372/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - und Nummer 1

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG

6. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 3 Nummer 15 EStG , Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 7 - neu - EStG *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - und b - neu - § 3 Nummer 26 Satz 1 und Nummer 26a Satz 1 EStG ∗

8. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - und Nummer 7 Buchstabe a0 - neu - § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, § 52 Absatz 12 Satz 4 - neu -, Satz 7 und 8 - neu - EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG

10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 3 EStG

11. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 4 - neu - KStG

12. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 15 KStG

13. Zum Körperschaftsteuergesetz

14. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 3 Nummer 24 GewStG ∗

15. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - und Nummer 2 § 3 Nummer 24 und § 36 Absatz 2 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GewStG ∗

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 8a - neu - und Inhaltsübersicht § 19a Absatz 5 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *

Artikel 8a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

17. Zu Artikel 8a - neu - § 28a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 und Nummer 4 bis 6 - neu - und Absatz 6 Satz 2 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

18. Zu Artikel 8b - neu - und Inhaltsübersicht § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 6 UmwStG Artikel 16 Absatz 3 Inkrafttreten

Artikel 8b
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

19. Zu Artikel 9 Umsatzsteuergesetz

20. Zu Artikel 9 Nummer 7 und Nummer 8 § 22f Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 25e Absatz 3 Satz 1 UStG

21. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f UStG

22. Zu Artikel 9 Nummer 7 und 8 § 22f Absatz 1 Satz 6 UStG

23. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f Absatz 1 Satz 7 UStG

24. Zu Artikel 9 Nummer 8 § 25e Absatz 4 Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - UStG

1. Zu § 25e Absatz 1 UStG

2. Fallgestaltungen des § 25e Absatz 2 UStG

4. Rechtsfolgen des § 25e Absatz 4 UStG

25. Zur Änderung der Abgabenordnung

26. Zu Artikel 13 Nummer 3a - neu - § 51 Absatz 5 Satz 2 - neu - InvStG

27. Zu Artikel 13 Nummer 4 Buchstabe d - neu - § 56 Absatz 6 Satz 4 und 5 InvStG

28. Zu Artikel 15a - neu - und Inhaltsübersicht Artikel 6 Absatz 2 Gesetz über schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Artikel 15a
Änderung des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

29. Zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen


 
 
 


Drucksache 261/1/18

... 14. Der Bundesrat bedauert, dass im Pfeiler II mit dem Cluster "Inklusive und sichere Gesellschaften" Bereiche zusammengeführt wurden, die sich in jeder Hinsicht stark unterscheiden. Insofern appelliert er nachdrücklich, diese wieder in eigenständige Bereiche aufzuteilen. Der Bundesrat betont nochmals die Bedeutung der Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen und die Notwendigkeit, diese Wissenschaftsbereiche auch mit einer eigenständigen und angemessenen Förderung in Pfeiler II auszustatten. Dies beinhaltet auch den wichtigen Bereich der Bildungsforschung. Er begrüßt die Aufnahme der Interventionsbereiche "Demokratie", "Kulturelles Erbe" und "Soziale und wirtschaftliche Transformationen".



Drucksache 347/18

... Bei der Definition der zu ergreifenden Maßnahmen unterscheidet die Kommission zwischen zwei verschiedenen Arten von Maßnahmen: Vorbereitungsmaßnahmen und Notfallmaßnahmen.



Drucksache 162/1/18

... zu unterscheiden ist. Dies wäre zu verdeutlichen.



Drucksache 384/18

... Dass der Angeklagte tatsächlich Kenntnis von dem Termin hat, setzt Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie demgegenüber nicht voraus. Die Richtlinie unterscheidet ausdrücklich zwischen der Information bzw. "Unterrichtung" und der tatsächlichen Kenntnisnahme. In Erwägungsgrund 38 erwähnt sie gerade auch den Fall, dass dem Angeklagten die Information zwar wirksam übermittelt wird, er sie aber nicht zur Kenntnis nimmt. Entscheidungen, die infolge einer wirksamen öffentlichen Zustellung der Ladung zum Hauptverhandlungstermin ergehen, sind damit nicht als Abwesenheitsentscheidungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie zu qualifizieren.



Drucksache 73/1/18

... 5. Der Bundesrat stellt fest, dass die bestehenden Vorgaben an Marketing-Anzeigen im Verordnungsentwurf aufgenommen und verschärft wurden. Künftig sollen die Marketing-Anzeigen als solche erkennbar sein und den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine faire und eindeutige Produktinformation liefern, die sowohl Chancen als auch Risiken darstellt. Es gilt zu vermeiden, dass Kleinanleger durch Investitionen in riskante Vermögensanlagen aufgrund fehlerhafter Annahmen erhebliche Vermögensverluste erleiden. Es ist insbesondere für Kleinanleger wichtig, dass Klarheit darüber besteht, dass hohe Renditechan-cen auch immer mit hohen Risiken verbunden sind. Sie sollten mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen das Risiko des empfohlenen Finanzinstruments verstehen können. Es gilt sicherzustellen, dass Kleinanleger ihr Vermögen nur in für sie geeignete und ausgewählte Finanzprodukte investieren können. Professionelle Anleger hingegen können mit ihren Ressourcen die Seriosität und Erfolgsaussichten von Vermögensanlagen besser einschätzen und risikobewusste Entscheidungen treffen. Daher ist es wichtig, weiterhin konsequent zwischen Kleinanlegern und professionellen Anlegern zu unterscheiden.



Drucksache 251/18

... -arme Investitionen von dem zugrunde liegenden Mutterindex unterscheidet, insbesondere hinsichtlich der Gewichtung, der Marktkapitalisierung und der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Vermögenswerte. Um den Beitrag des jeweiligen Referenzwerts zur Erreichung der Umweltziele zu bewerten, sollte der Referenzwert-Administrator offenlegen, wie der CO



Drucksache 468/18

... In Absatz 3 werden Anforderungen an die seuchenhygienische Unbedenklichkeit des Samens und an dessen Eignung zur Zucht im Sinne von § 1 Absatz 2 gestellt. Mit der Unterscheidung in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zwischen geprüften Tieren und Prüftieren wird klargestellt, dass Samen von Tieren, welche die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Prüfungen absolviert haben, ohne weitere tierzüchterische Einschränkungen eingesetzt werden kann, während der Samen ungeprüfter Tiere nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der Bestandteil des Zuchtprogramms eines anerkannten Zuchtverbandes ist, verwendet werden darf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 468/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Tierzuchtgesetz - (TierZG)

4 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

§ 3
Zuständige Behörden

§ 4
Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

§ 5
Genehmigung von Zuchtprogrammen

§ 6
Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 7
Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen

§ 8
Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

§ 9
Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 3
Erhaltung der genetischen Vielfalt

§ 10
Monitoring

§ 11
Verordnungsermächtigungen

§ 12
Erlass von Verwaltungsvorschriften

§ 13
Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung

§ 14
Abgabe von Samen

§ 15
Verwendung des Samens

§ 16
Abgabe von Eizellen und Embryonen

§ 17
Verwendung von Embryonen

§ 18
Besamungsstationen, Embryo-Entnahme oder -Erzeugungseinheiten

§ 19
Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr

§ 20
Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 6
Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften

§ 21
Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr, Verordnungsermächtigung

§ 22
Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen

§ 23
Bußgeldvorschriften

§ 24
Einziehung

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 25
Rechtsverordnungen in besonderen Fällen

§ 26
Übergangsvorschriften

§ 27
Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 28
Verordnungsermächtigungen zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht

§ 29
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 30
Außerkrafttreten

Artikel 2
Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen keine IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Zu Abschnitt 2 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt

Zu § 10

Zu § 11

Zu Nummer 1

Zu § 12

Zu Abschnitt 4 Anbieten, Abgabe und Verwendung von Vorbuchtieren, Samen, Eizellen und Embryonen

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr

Zu § 20

Zu Abschnitt 6 Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4362, BMEL: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Verwaltung der Länder

II.2. Weitere Kosten

II.3. Umsetzung von EU-Recht

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 73/18 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat stellt fest, dass die bestehenden Vorgaben an Marketing-Anzeigen im Verordnungsvorschlag aufgenommen und verschärft wurden. Künftig sollen die Marketing-Anzeigen als solche erkennbar sein und den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine faire und eindeutige Produktinformation liefern, die sowohl Chancen als auch Risiken darstellt. Es gilt zu vermeiden, dass Kleinanleger durch Investitionen in riskante Vermögensanlagen aufgrund fehlerhafter Annahmen erhebliche Vermögensverluste erleiden. Es ist insbesondere für Kleinanleger wichtig, dass Klarheit darüber besteht, dass hohe Rendi-techancen auch immer mit hohen Risiken verbunden sind. Sie sollten mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen das Risiko des empfohlenen Finanzinstruments verstehen können. Es gilt sicherzustellen, dass Kleinanleger ihr Vermögen nur in für sie geeignete und ausgewählte Finanzprodukte investieren können. Professionelle Anleger hingegen können mit ihren Ressourcen die Seriosität und Erfolgsaussichten von Vermögensanlagen besser einschätzen und risikobewusste Entscheidungen treffen. Daher ist es wichtig, weiterhin konsequent zwischen Kleinanlegern und professionellen Anlegern zu unterscheiden.



Drucksache 116/18

... Die in der Folgenabschätzung erörterten Optionen unterscheiden sich je nach Ziel. Grundsätzlich sind alle Optionen geeignet, das Problem wirksam zu lösen und einen Beitrag zur Verwirklichung der genannten Ziele, d.h. unlautere Handelspraktiken einzudämmen und das Problem eines unzureichenden Schutzes anzugehen, zu leisten. Allerdings sind Empfehlungen der EU im Hinblick auf die angestrebten Ziele nur begrenzt wirksam. Die Empfehlungen der Kommission aus den Jahren 2014 und 2016 an die Mitgliedstaaten und die SCI wurden nicht in vollem Umfang umgesetzt, zum Teil auch deshalb, weil bestimmte Ergebnisse von einem gemeinsamen verbindlichen Ansatz abhängen dürften. Dementsprechend ist der in der vorliegenden Richtlinie gewählte Ansatz wirksamer, um das Ziel eines gemeinsamen Mindestschutzes in den Mitgliedstaaten zu erreichen, und kann - wie das Beispiel einiger Mitgliedstaaten gezeigt hat - einige der festgestellten Probleme im Zusammenhang mit unlauteren Handelspraktiken, einschließlich der Mängel bei der Durchsetzung, beheben. Deshalb dürfte sich das Ziel mit weniger einschneidenden Mitteln nicht gleichermaßen wirksam erreichen lassen.



Drucksache 182/18

... Derzeit unterscheiden sich die Sicherheitsnormen der von den Mitgliedstaaten ausgestellten nationalen Personalausweise und der EU-Bürgern mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat und ihren Familienangehörigen ausgestellten Aufenthaltsdokumente erheblich; dies führt zu einem höheren Fälschungs- und Dokumentenbetrugsrisiko sowie zu praktischen Schwierigkeiten für Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben wollen.



Drucksache 14/18

... 28. d.h. Wiederverwendung und Recycling. Miet- und Leasingaktivitäten können ebenfalls zur Kreislaufwirtschaft beitragen, werden aber bisher nicht berücksichtigt, da die aktuellen Statistiken nicht mit einer ausreichenden Granularität zwischen jenen Tätigkeiten, die eindeutig zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen, und solchen, die dies nicht tun, unterscheiden. Für weitere Einzelheiten siehe Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.



Drucksache 289/1/18

... 17. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Verordnungsvorschlag im Ergebnis zu einem Binärsystem führt: Eine Wirtschaftstätigkeit ist nachhaltig oder eben nicht. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass die ökologische Nachhaltigkeit - unter Beibehaltung der strengen Voraussetzungen des Artikels 3 Buchstabe a bis d des Verordnungsvorschlags - spezifiziert nach den einzelnen Umweltzielen und mit einer graduellen Unterscheidung definiert wird. Dies kann die wichtige Transparenz für die Märkte weiter erhöhen, indem eine sachgerechte Einschätzung über die konkrete Zielrichtung und das Maß der Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit ermöglicht wird. Zudem kann eine solche Differenzierung ungerechtfertigten Eingriffen in andere Politikbereiche der Mitgliedstaaten entgegenwirken.



Drucksache 355/18 (Beschluss)

... Während die Pflegefachfrau und der Pflegefachmann zukünftig über ein breites Verständnis von spezifischen Theorien und Modellen zur Pflegeprozessplanung verfügen und diese zur Steuerung und Gestaltung von Pflegeprozessen bei Menschen aller Altersstufen nutzen, sollen die Altenpflegerin und der Altenpfleger demgegenüber über ein ausreichendes Verständnis von spezifischen Theorien und Modellen zur Pflegeprozessplanung verfügen und diese bei der Steuerung und Gestaltung von Pflegeprozessen bei alten Menschen berücksichtigen. Diese Unterscheidung führt zu deutlichen Auswirkungen im Aufgabenselbstverständnis.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 355/18 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g


 
 
 


Drucksache 376/18 (Beschluss)

... Es erschließt sich nicht, warum beispielsweise eine Investitionsmaßnahme des Landes in die IT-Sicherheit oder den Aufbau eines Zentrums für Seltene Erkrankungen an einem nichtuniversitären Haus durch den Strukturfonds kofinanziert werden könnte, die gleiche Investitionsmaßnahme an einem Universitätsklinikum aber nicht. Es liegen identische Sachverhalte vor. In beiden Fällen geht es um Maßnahmen zur Verbesserung der Patientenversorgung, und in beiden Fällen ist grundsätzlich jeweils ausschließlich das Land für die Förderung zuständig, entweder im Rahmen der Krankenhausinvestitionsfinanzierung oder des Hochschulbaus. Sachgründe für eine Unterscheidung zwischen universitären und nichtuniversitären Häusern liegen daher noch weniger als bisher vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 376/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 17b Absatz 4 KHG

2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 2 Satz 1, Satz 4, Satz 5 und Satz 6 KHG

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 2 Satz 3 KHG und Artikel 5 Nummer 4 § 14a - neu - KHSFV

§ 14a
Nachverteilung

4. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 2 Satz 7 - neu - KHG

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a KHG

6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a KHG

7. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1a - neu - KHG

8. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1b - neu - KHG

9. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 3 KHG

10. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 4a - neu - KHG

11. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 8 Absatz 2 Satz 1a - neu - KHSFV

12. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Nummer 3 KHSFV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b KHSFV

14. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a KHSFV

15. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 12 Absatz 1 Nummer 4 KHSFV

16. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b KHSFV

17. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b KHSFV

18. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 6 KHFSV

19. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 12 Absatz 1 Nummer 1 KHSFV

20. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und Buchstabe b KHFSV

21. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b, c und d KHSFV

22. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 17 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 KHSFV

23. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, Nummer 8, Nummer 9 und Nummer 10 - neu - IfSG

24. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - und a01 - neu - § 36 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 - neu - IfSG

25. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b bis e § 36 Absätze 6 bis 9 IfSG , Nummer 3 § 69 Absatz 1 Nummer 11 IfSG und Nummer 4 § 73 Absatz 1a Nummer 19 IfSG

26. Zu Artikel 7 Nummer 4a - neu - § 23 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 1a - neu - und Absatz 5 Satz 1a - neu - bis Satz 1e - neu - SGB V und Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 40 Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB V

27. Zu Artikel 7 Nummer 10 § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 SGB V und Artikel 11 Nummer 17 § 89 Absatz 3 Satz 3 SGB XI

28. Zu Artikel 7 Nummer 12 § 137j SGB V

29. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 8 Absatz 10 KHEntgG

30. Zu Artikel 9 Nummer 4 § 6a Absatz 2 Satz 6 KHEntgG

31. Zu Artikel 9 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG

32. Zu Artikel 9 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 5 Satz 2 KHEntgG

33. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe a0 - neu - Inhaltsübersicht und Nummer 3a - neu - § 18d - neu - SGB XI

§ 18d
Prüfung der strukturellen Weiterentwicklung der sozialen Pflegeversicherung

34. Zu Artikel 11 Nummer 3

35. Zu Artikel 11 Nummer 7a - neu - § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB X

36. Zu Artikel 11 Nummer 17 Buchstabe a - neu - und Buchstabe b § 89 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 SGB XI

37. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 391/18

... Entsprechend der von der Monopolkommission vorgegebenen Unterscheidung zwischen kleineren und mittleren Wettbewerbern auf der einen Seite und größeren Wettbewerbern auf der anderen Seite wird die Anwendbarkeit der Rückwirkungsregelung des § 35 Absatz 5 Satz 2 und 3 TKG zukünftig davon abhängen, ob das entgeltregulierte Vorleistungen nachfragende Unternehmen eine vorgegebene Umsatzschwelle überschreitet. Im Sinne einer typisierenden Differenzierung wird die Einschränkung der Rückwirkung nach § 35 Absatz 5 Satz 2 und 3 TKG nicht mehr zugunsten von Unternehmen wirken, die einen jährlichen Umsatz von mehr als 100 Millionen Euro erzielen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 391/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 20/18

... Die Bereitschaft der Bildung für den digitalen Wandel erfordert Fachwissen und bedeutet Anpassung und Veränderung. Schulen und Berufsbildungseinrichtungen in Europa unterscheiden sich beträchtlich hinsichtlich Ausstattung, Fertigkeiten der Lehrkräfte und der Art, wie an den Einsatz neuer Technologien herangegangen wird. Überall in Europa gibt es punktuelle innovative digitale Bildungsmaßnahmen. Doch innovative Strategien und Verfahren müssen unterstützt werden, damit sie ausgeweitet werden können.



Drucksache 495/18

... Der Vorschlag einer jungen Frau aus Norddeutschland, die für ihren Ausweis die Bezeichnung "Schwer-in-Ordnung-Ausweis" gefunden hat, dürfte zum Ausdruck bringen, worum es den Menschen geht: Die Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft, die nicht zwischen "normal" und "anders" unterscheidet und eine Würdigung des positiven Beitrages von Menschen mit Behinderung.



Drucksache 495/18 (Beschluss)

... Der Vorschlag einer jungen Frau aus Norddeutschland, die für ihren Ausweis die Bezeichnung "Schwerin-Ordnung-Ausweis" gefunden hat, dürfte zum Ausdruck bringen, worum es den Menschen geht: Die Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft, die nicht zwischen "normal" und "anders" unterscheidet und eine Würdigung des positiven Beitrages von Menschen mit Behinderung.



Drucksache 551/18 (Beschluss)

... Die Anzahl der signifikanten Stellen ist bei der Anwendung der Rundungsregel im Hinblick auf die Feststellung, ob der in der Verordnung festgelegte Emissionsgrenzwert eingehalten ist oder nicht, relevant. Im Sinne einer Gleichbehandlung von Anlagentypen, die sich nur in der Leistungsklasse unterscheiden,



Drucksache 448/1/18

... "4. Bei den Finanzierungsmodalitäten der Nachrüstung ist zu unterscheiden zwischen Nachrüstungen manipulierter Fahrzeuge und freiwilligen Nachrüstungen älterer Dieselfahrzeuge.



Drucksache 632/18

... "(5) Falls sich die von der Kommission gemäß Absatz 1 festgesetzte Obergrenze für einen Mitgliedstaat infolge der von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels, Artikel 14 Absatz 1 oder 2, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 53 gefassten Beschlüsse von der des Vorjahres unterscheidet, so nimmt dieser Mitgliedstaat zur Einhaltung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche vor."



Drucksache 202/18

... (2) Der Betreiber hat die Aufstellung nach den einzelnen Anlagen, nach Aufgaben und nach Aufwandsarten zu gliedern. Folgende Aufgaben sind für die Darstellung zu unterscheiden:



Drucksache 582/18

... Regulatorische Folgen in Bezug auf endokrine Disruptoren: Die Konzepte zur Regulierung von als endokrin eingestuften Disruptoren unterscheiden sich in den einzelnen Rechtsakten.



Drucksache 75/18

... Die Kommission hat mehrere Optionen für die Entwicklung von Märkten für gedeckte Schuldverschreibungen und für den Umgang mit aufsichtlichen Bedenken betrachtet. Diese unterscheiden sich hinsichtlich des Grads der Harmonisierung und reichen von der Option "keine Regulierung" bis hin zu Optionen mit vollständiger Harmonisierung:



Drucksache 423/18 (Beschluss)

... rechtlichen Aufsicht insoweit unterscheidet. Dies zeigt sich z.B. an den in § 149 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV vorgesehenen zeitlichen Abständen der Vor-Ort-Prüfungen. Entsprechende Erwägungen gelten auch für Endlager des Bundes (§ 19 Absatz 5, § 23d Satz 1 Nummer 2 AtG).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 423/18 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 17a - neu - StrlSchV

2. Zu Artikel 1 § 24 Nummer 4 Buchstabe b und Buchstabe c, Nummer 6, § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 StrlSchV

3. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchV

4. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 StrlSchV

5. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 - neu -, § 85 Absatz 6 - neu - StrlSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 StrlSchV

7. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StrlSchV

8. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - StrlSchV

9. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 StrlSchV

10. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 4 StrlSchV

11. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 3 Satz 4 StrlSchV

12. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV

13. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 2 StrlSchV

14. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV

15. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StrlSchV

16. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 2 StrlSchV

17. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 3 Satz 4 - neu - StrlSchV

18. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 4 - neu - StrlSchV

19. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV

20. Zu Artikel 1 § 82 Absatz 2 StrlSchV

21. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Satz 2 - neu - StrlSchV

22. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 3 Satz 2 - neu - StrlSchV

23. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 6 Satz 3 - neu - StrlSchV

24. Zu Artikel 1 § 98 Satz 2 - neu - StrlSchV

25. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StrlSchV

26. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c - neu - StrlSchV

27. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 6 - neu - StrlSchV

28. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

29. Zu Artikel 1 § 129, § 184 Absatz 2 Nummer 24a - neu -, 24b - neu - StrlSchV

§ 129
Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

30. Zu Artikel 1 § 130 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 StrlSchV

31. Zu Artikel 1 § 131 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StrlSchV

32. Zu Artikel 1 § 142 Absatz 2 Nummer 1a - neu -, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 3 StrlSchV

33. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 3 StrlSchV

34. Zu Artikel 1 § 147 Satz 1 StrlSchV

35. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 3 - neu - StrlSchV

36. Zu Artikel 1 § 149 Absatz 3 - neu - StrlSchV

37. Zu Artikel 1 § 153 Absatz 2 StrlSchV

38. Zu Artikel 1 § 157 Absatz 5 StrlSchV

39. Zu Artikel 1 § 158 Absatz 1 Satz 2 - neu - StrlSchV

40. Zu Artikel 1 § 175 Absatz 1 Satz 3 - neu -, § 199 Satz 1, Satz 2 - neu - StrlSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

41. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 8, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StrlSchV

42. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StrlSchV

43. Zu Artikel 1 § 185 StrlSchV

§ 185
Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)

44. Zu Artikel 1 § 189 Absatz 1a - neu - und Absatz 2a - neu - StrlSchV

45. Zu Artikel 1 § 193 Absatz 1 und Absatz 2 StrlSchV

§ 193
Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Expositionen (§§ 99, 100, 101, Anlage 11)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

46. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96] Teil B Nummer 9 StrlSchV

47. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 86] Teil C Satz 2 - neu - StrlSchV

48. Zu Artikel 1 Anlage 4 [zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3] Tabelle 1 Erläuterungen zu Spalte 4 Satz 2 - neu - StrlSchV

49. Zu Artikel 1 Anlage 8 [zu den §§ 35, 36, 37 sowie zu Anlage 4] Teil C Nummer 1 Satz 1 StrlSchV

50. Zu Artikel 1 Anlage 14 [zu § 108] Abschnitt I. Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c, Abschnitt II. StrlSchV

51. Zu Artikel 1 Anlage 15 [zu § 108] Nummer 7 StrlSchV

52. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil C Nummer 2 Tabelle Spalte 2 StrlSchV

53. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil D Tabelle, Satz 2 - neu - StrlSchV

54. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 4 einleitender Satzteil AtEV

55. Zu Artikel 4 § 5 Absatz 1 und Absatz 2, § 6 Absatz 1 und Absatz 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3, § 8 NiSV

§ 8
Stimulation des Zentralen Nervensystems

56. Zu Artikel 4 § 11 NiSV

57. Zu Artikel 15 Nummer 2 § 3 Absatz 5 , Nummer 3 § 5 Absatz 5 AtZüV

58. Zu Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 AtSMV

59. Zu Artikel 20 Absatz 3 Inkrafttreten von Artikel 4 - NiSV

B Entschließung

1. Zu Artikel 1 § 181 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV

2. Zum Erfüllungsaufwand der Länder


 
 
 


Drucksache 177/18 (Beschluss)

... unterscheidet zwischen Futterpflanzenmischungen und Getreidemischungen (vgl. hierzu zum Beispiel § 26 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 - neu -). Durch die vorgeschlagene Einfügung wird auch in Muster 3 dieser Unterscheidung Rechnung getragen. Dies entspricht auch Nummer 12 der OECD-Seed-Schemes, wo ebenfalls "Getreide" in der Rubrik "Mischungen" eigens genannt wird. Durch die Zunahme des internationalen Handels mit Hy-bridgetreide, welches oft in Mischungen vertrieben wird, wird eine Klarstellung erreicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 177/18 (Beschluss)




Zu Artikel 2 Nummer 9


 
 
 


Drucksache 141/18

... Zu unterscheiden sind bei dem Erfüllungsaufwand die Kosten für die Umstellung zur Vorbereitung der Anpassung (Aufwand für die Umstellung und Anpassung der IT-Programme) und die Kosten für die Anpassung der laufenden Zahlfälle (Druck und Versand, Personal-aufwände).



Drucksache 387/18

... Die Vorschrift wird an die geänderte Zuteilungsregel für Luftfahrzeugbetreiber (§ 11) angepasst. Eine Unterscheidung der Ausgabe zwischen Regel- und Sonderzuteilung ist im Luftverkehrssektor nicht mehr vorgesehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

§ 11
Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an LuFtFahrzeugbetreiber

§ 16
Anerkennung von Emissionsberechtigungen Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG /EG geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe der Vorgaben einer nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG /EG erlassenen Verordnung der Kommission Berechtigungen gleich.

Abschnitt 4
Globaler marktbasierter Mechanismus für den internationalen Luftverkehr

§ 18
Überwachung, Berichterstattung und Prüfung

§ 27
Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung

§ 33
Übergangsregelung zur Gebührenerhebung

§ 34
Übergangsregelung für Anlagenbetreiber

§ 35
Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Vereinbarkeit mit nationalem Verfassungsrecht

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Vorhandene Messwerte zum TEHG 2011

cc Abschätzung des Erfüllungsaufwandes durch die Änderung des TEHG

Vorgabe Nr. 1: Emissionsberichterstattung

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Veränderung des Erfüllungsaufwands

Vorgabe Nr. 2: Erstellung und Anpassung des Überwachungsplans

i Erstellung des Überwachungsplans

1 Aufwand

2 Fallzahl

ii Änderung Anpassung des Überwachungsplans im Verlauf der Handelsperiode

1 Aufwand

2 Fallzahl

iii Veränderung des Erfüllungsaufwands für den Überwachungsplan

Vorgabe Nr. 3: Kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Veränderung des Erfüllungsaufwands für die kostenlose Zuteilung

Vorgabe Nr. 4: Mitteilung zum Betrieb

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Mitteilung zum Betrieb

dd Ergebnis

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Einbezogene Geschäftsprozesse

bb Nicht einbezogene Geschäftsprozesse

cc Veränderung des Erfüllungsaufwands bei den einbezogenen Geschäftsprozessen

dd Ergebnis: Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Gesetzesfolgen

6. Weitere Kosten

7. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 16

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 28

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4522, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 147/18 (Beschluss)

... Zur Begründung der unterschiedlichen Grenzen spricht der Gesetzentwurf lediglich davon, im Falle von Banken und börsengelisteten Emittenten den Status Quo beibehalten zu wollen. Im Übrigen soll von der EU-Möglichkeit vollständig Gebrauch gemacht werden. Eine weitergehende Begründung für die Unterscheidung fehlt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 147/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WpPG-E

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 WpPG-E

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3c WpPG-E

4. Zu Artikel 8 Nummer 9 Buchstabe d § 46f Absatz 9 KWG-E


 
 
 


Drucksache 32/1/18

... Nach Auffassung des Bundesrates muss die verbindliche Einräumung eines Klagerechts für Nichtregierungsorganisationen eine Ausnahme bleiben, die der besonderen Begründung bedarf. Eine solche Begründung enthält der Vorschlag nicht. Von der Situation im Umweltrecht unterscheidet sich die Sachlage deutlich. Im Umweltrecht kann der einzelne Bürger bzw. die einzelne Bürgerin vielfach keine eigene Rechtsverletzung geltend machen. Der Richtlinienvorschlag gewährt dem Bürger bzw. der Bürgerin hingegen unmittelbar eigene Rechte, die dieser erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzen kann.



Drucksache 261/18 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat bedauert, dass im Pfeiler II mit dem Cluster "Inklusive und sichere Gesellschaften" Bereiche zusammengeführt wurden, die sich in jeder Hinsicht stark unterscheiden. Insofern appelliert er nachdrücklich, diese wieder in eigenständige Bereiche aufzuteilen. Der Bundesrat betont nochmals die Bedeutung der Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen und die Notwendigkeit, diese Wissenschaftsbereiche auch mit einer eigenständigen und angemessenen Förderung in Pfeiler II auszustatten. Dies beinhaltet auch den wichtigen Bereich der Bildungsforschung. Er begrüßt die Aufnahme der Interventionsbereiche "Demokratie", "Kulturelles Erbe" und "Soziale und wirtschaftliche Transformationen".



Drucksache 61/18

... Zu unterscheiden ist zwischen Fällen, in denen die Fläche nach den bisherigen Regeln als Dauergrünland einzustufen war und den Fällen, bei denen es sich noch um Ackerland handelt. Nach Einschätzung der Länder, ausgehend von der Betriebs- und Agrarstruktur im jeweiligen Land, ist von etwa 13.700 betroffenen Betrieben für die erste Fallgruppe und 3.500 betroffenen Betrieben für die zweite Fallgruppe auszugehen. Der Zeitaufwand kann unterschiedlich sein, je nachdem ob sich das Pflügen bereits aus den Nutzungscodes ergibt oder weitere Nachweise beizufügen sind. Da der Nachweis im Zusammenhang mit dem Sammelantrag 2018 zu führen ist, und sich die Bezeichnung der Flächen aus den Unterlagen zum Sammelantrag ergibt und - sofern auf die Nutzungscodes abgestellt werden kann - nur die Jahreszahlen der entsprechenden früheren Sammelanträge anzugeben sind, wird daher von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 10 Minuten ausgegangen, so dass sich Kosten in Höhe von 6 € je Antrag ergeben. Sollten alle Betriebe von der Nachweismöglichkeit Gebrauch machen, ist daher maximal von Kosten in Höhe von 103.000 € auszugehen.



Drucksache 233/1/18

... 12. Der Bundesrat nimmt darüber hinaus mit Verwunderung zur Kenntnis, dass im Anhang zum Verordnungsvorschlag für "Kreatives Europa (2021 bis 2027)" eine Auflistung von Indikatoren enthalten ist, welche sich stark von dem kürzlich vorgelegten Vorschlag der Kommission für eine Ausweitung des Indikatorenrahmens für die Förderperiode 2014 bis 2020 unterscheidet. Die im Anhang II zum Verordnungsvorschlag enthaltenen Indikatoren hält der Bundesrat zudem für anpassungsbedürftig. Einige der Indikatoren erscheinen als wenig aussagekräftig für die qualitative Bewertung des Programms (insbesondere Anzahl von Werbeveranstaltungen) oder als schwer quantifizierbar (etwa die Zahl der Zugriffe auf im Rahmen des Programms geschaffene Inhalte).



Drucksache 563/18

... Nach dem gleichen Mechanismus wie in Nummer 1 reduziert sich die EEG-Umlage für die Eigenversorgung aus KWK-Anlagen auch nach den Nummern 2 und 3, welche sich von Nummer 1 sowie untereinander durch den zeitlichen Anwendungsbereich (Nummer 2: Kalenderjahr 2019; Nummer 3: Kalenderjahr 2020) und den persönlichen Anwendungsbereich (Nummer 2: KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals in den Jahren 2016 oder 2017 zur Eigenversorgung genutzt wurden; Nummer 3: KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals im Jahre 2017 zur Eigenversorgung genutzt wurden) unterscheiden.



Drucksache 423/1/18

... rechtlichen Aufsicht insoweit unterscheidet. Dies zeigt sich z.B. an den in § 149 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV vorgesehenen zeitlichen Abständen der Vor-Ort-Prüfungen. Entsprechende Erwägungen gelten auch für Endlager des Bundes (§ 19 Absatz 5, § 23d Satz 1 Nummer 2 AtG).



Drucksache 223/18 (Beschluss)

... 6. Weiterhin bleibt unverständlich, dass der Verordnungsvorschlag zwar die Wiederverwendung durch den Betreiber bis zur Abgabe regelt, die Anwendung dann jedoch unreguliert lässt. Maßgebend für die Einhaltung der Mindestanforderungen ist jedoch die ordnungsgemäße Verwendung in der Landwirtschaft. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Güteklasse und damit verbundener Pflanzenkategorie erheblich.



Drucksache 152/18

... Wenn Verbraucher einen Online-Marktplatz besuchen24, dann wissen sie heute nicht immer, von wem sie etwas kaufen (von einem Unternehmer oder einem anderen Verbraucher). Viele Verbraucher haben den Eindruck, etwas von einem Online-Marktplatz zu kaufen und deshalb einen Vertrag mit dieser Plattform abzuschließen. In Wirklichkeit kaufen sie etwas meistens von einem Drittanbieter, der auf dem Online-Marktplatz aufgeführt ist. Die Verbraucher können folglich fälschlicherweise glauben, mit einem Unternehmer zu tun zu haben (und deshalb Verbraucherrechte geltend machen zu können25). Diese Verwechslung kann Probleme verursachen, wenn beim Online-Kauf etwas schiefläuft, weil es nicht immer einfach ist festzustellen, wer für Fehler haftet. Dies verringert die Möglichkeit, Abhilfe zu erhalten. Nach den vorgeschlagenen neuen Vorschriften sind Online-Marktplätze verpflichtet, Verbraucher klar über die Identität der Partei zu informieren, mit der sie gerade einen Vertrag schließen (d.h. darüber, ob es sich um einen Unternehmer oder um eine Privatperson handelt). Die Kommission stellt in ihrem Vorschlag zudem klar, dass alle Online-Plattformen Suchergebnisse, die auf erhaltenen Zahlungen von anderen Unternehmern basieren, eindeutig von "natürlichen" Suchergebnissen unterscheiden müssen, und dass Online-Marktplätze über die wesentlichen Parameter informieren sollten, nach denen sich die Rangfolge der Angebote bestimmt26. Dies wird zu mehr Transparenz auf Online-Marktplätzen führen.



Drucksache 116/1/18

... 13. Deshalb wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der Richtlinie auch auf Lieferanten zu erstrecken, bei denen es sich nicht um KMU handelt. Auch solche Unternehmen können sich einem Verhandlungsungleichgewicht ausgesetzt sehen. Zudem bestünde andernfalls die Gefahr, dass kleine und mittlere Lieferanten zunehmend vom Handel ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Restriktionen nur für den Handel mit ihnen, aber nicht für den Handel mit großen Lieferanten gelten. Auf der anderen Seite findet eine Überregulierung statt, wenn KMU gegenüber nur unwesentlich größeren Unternehmen, die aber nicht mehr unter die KMU-Definition fallen, geschützt werden, auch wenn sich die Verhandlungspositionen der Marktpartner nicht wesentlich unterscheiden. Der Bundesrat schlägt daher anstelle der Anknüpfung an das Merkmal KMU eine Anknüpfung an die Marktverhältnisse, insbesondere die Marktmacht, vor.



Drucksache 228/1/18

... 31. Der Bundesrat hält allerdings die Festlegung auf das BNE auf Mitgliedstaatsebene zur Einordnung der thematischen Konzentration nach den PZ für ungeeignet und für nicht passfähig mit den Festlegungen im Verordnungsvorschlag mit den gemeinsamen Bestimmungen für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds und weitere spezielle Fonds (BR-Drucksache 227/18), wonach die Einordnung in weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelte Regionen auf der NUTS2-Ebene vorgenommen wird. Da sich das BNE eines Mitgliedstaats insgesamt vom BIP der Regionen eines Mitgliedstaats entsprechend der NUTS-Klassifikation unterscheiden kann, würden mit der für den EFRE vorgeschlagenen Regelung regionale Ungleichgewichte innerhalb der Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben. Gerade für Übergangsregionen und weniger entwickelte Regionen in Mitgliedstaaten mit einem überdurchschnittlichen BNE ergeben sich aufgrund der größeren Beschränkung der EFRE-Förderung auf nur zwei PZ Nachteile im Vergleich zu vergleichbaren Regionen in Mitgliedstaaten, die ein geringeres BNE aufweisen. Die gleiche Benachteiligung gilt umgekehrt für stärker entwickelte Regionen in einem Mitgliedstaat mit einem überdurchschnittlichen BNE, da vergleichbare Regionen in einem Mitgliedstaat mit einem unterdurchschnittlichen BNE ein breiteres Förderspektrum nutzen können.



Drucksache 147/1/18

... Zur Begründung der unterschiedlichen Grenzen spricht der Gesetzentwurf lediglich davon, im Falle von Banken und börsengelisteten Emittenten den Status Quo beibehalten zu wollen. Im Übrigen soll von der EU-Möglichkeit vollständig Gebrauch gemacht werden. Eine weitergehende Begründung für die Unterscheidung fehlt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 147/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WpPG-E

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 WpPG-E

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3c WpPG-E

4. Zu Artikel 8 Nummer 9 Buchstabe d § 46f Absatz 9 KWG-E


 
 
 


Drucksache 137/18

... Bei wertender Betrachtung unterscheidet sich der Empfang von Sendesignalen durch eine Gemeinschaftsantenne und deren Weiterleitung über ein Kabelnetz zu einzelnen Empfängern nicht von der Fallgestaltung, dass die Empfänger jeweils gesonderte Antennen installieren, um die Sendesignale in ihren Wohnungen zu empfangen. Deshalb sollten privat organisierte Gemeinschaftsantennenanlagen - wie beim Empfang durch Einzelantennen - ebenfalls von den urheberrechtlichen Gebühren befreit werden. Damit würde auch eine urheberrechtliche Gleichbehandlung von örtlichen Antennengemeinschaften und Wohnungseigentümergemein-schaften erfolgen. Mit dem Gesetz soll daher erreicht werden, dass dann, wenn Antennengemeinschaften nicht gewerbsmäßig agieren und lediglich einen Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammen durch Gemeinschaftsantennen statt über Einzelantennen ermöglichen, die bloße Weitersendung von Fernseh- oder Hörfunksignalen durch eine Gemeinschaftsantennenanlage nicht mit zusätzlichen Abgaben verbunden ist.



Drucksache 227/1/18

... 88. Allerdings sieht er in den Vorschlägen die Gefahr, dass es zu einer "Pflicht zur Nutzung von ITI durch die Hintertür" kommen könnte. Die Vorgaben für das "sonstige territoriale Instrument" unterscheiden sich bis auf die Frage, ob Mittel aus einem oder mehreren Fonds kommen, praktisch nicht von den Bestimmungen für ITI. Damit wird die neue Kategorie "sonstiges territoriales Instrument" ihrer Stärke und Rolle beraubt, die in der Offenheit gegenüber regional und örtlich etablierten Strukturen der nachhaltigen Stadtentwicklung liegen könnte. Die Programmvorgaben der EU müssen flexibel nach den Anforderungen der jeweiligen geographischen Räume gestaltbar sein. Insbesondere sieht der Bundesrat es kritisch, dass es eine verpflichtende Rolle lokaler Akteure auch für die Projektauswahl geben soll, sofern die Projektliste nicht ohnehin Teil einer territorialen Strategie ist.



Drucksache 175/1/18

... d) Der Bundesrat kritisiert, dass subsidiär Schutzberechtigte im Vergleich zu anderen vergleichbaren Personengruppen wie zum Beispiel anerkannten Flüchtlingen schlechter gestellt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung sachlich überzeugend gerechtfertigt werden kann. Deren tatsächliche Lebenssituation unterscheidet sich nicht von der subsidiär Schutzberechtigter: Beiden Personengruppen ist es aufgrund der Situation in ihrem Herkunftsland nicht möglich, die Familieneinheit dort wieder herzustellen. Eine Ungleichbehandlung subsidiär Schutzberechtigter liegt aber auch im Vergleich zu anderen Ausländern vor, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. Diese haben gemäß §§ 27, 29 Absatz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 175/1/18




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 27 Absatz 3a AufenthG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 32 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 32 Absatz 1 AufenthG , Nummer 6 § 36a AufenthG

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 32 Absatz 4 Satz 3 AufenthG

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 1 Satz 2 AufenthG

8. Zum Gesetzentwurf im Allgemeinen

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 1 und 2 AufenthG

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AufenthG

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 AufenthG

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 1 AufenthG

13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG

14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG

16. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, c AufenthG

17. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG

18. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36a AufenthG

19. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 104 Absatz 13 AufenthG

20. Zum Gesetzentwurf allgemein - Evaluierung

21. Zur Vorbereitung eines Einwanderungsgesetzes


 
 
 


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