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"Verbrechensaufklärung"


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Drucksache 722/04

... misst den Erfordernissen einer wirksamen Strafrechtspflege eine besondere Bedeutung mit Verfassungsrang bei. Das Bundesverfassungsgericht hat daher in ständiger Rechtsprechung das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege hervorgehoben, ohne die Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann (BVerfGE 33, 367, 383; 38, 105 115f; 38, 312 321; 39, 156 163; 41, 246 250; 44, 353 374; 46, 214 222; 77, 65, 76; 80, 367, 375)._ Der Rechtsstaat kann indessen nur verwirklicht werden, wenn sichergestellt ist, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens betont (vgl. BVerfGE 29, 183, 194; 33, 367, 383; 77, 65, 76; 80, 367, 375; 100, 313, 389; 107, 299, 316). In seinen Urteilen zum G 10 vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100, 313 ff.) und zur Erhebung von Telekommunikationsverbindungsdaten vom 12. März 2003 (BVerfGE 107, 299 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht dabei nicht erkennen lassen, dass die dort in Frage stehenden eingriffsintensiven heimlichen Überwachungsmaßnahmen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung streiten daher nicht nur für die Zulässigkeit heimlicher Verbrechensaufklärung als ergänzender Maßnahme der repressiven Kriminalitätsbekämpfung, sondern lassen sie auch als Verfassungsrechtlich geboten erscheinen. Aufgrund der Bedrohung der Gesellschaft durch die organisierte Kriminalität und der dieser Kriminalitätsform in hohem Maße eigenen Abschottung und Konspiration sowie wegen der hierdurch vermittelten umfassenden Bedrohung sowohl der freiheitlichen Ordnung als auch der persönlichen Freiheit der Bürger hat es der damalige Gesetzgeber für erforderlich gehalten, die akustische Überwachung von Wohnraum für Zwecke der Strafverfolgung zu ermöglichen (BT-Drs. 13/8651 S. 10).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 722/04




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozeßordnung

1. Die §§ 100c bis 100f werden wie folgt gefasst: „§ 100c

§ 100d

§ 100e

§ 100f

2. In § 100i Abs. 2

3. § 101 wird wie folgt geändert:

4. In § 110e Halbsatz 2

5. In § 477 Abs. 2 Satz 2

6. In § 163d Abs. 2 Satz 2 und § 163f Abs. 3 Satz 2

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

1. § 74a wird wie folgt geändert:

2. An § 120 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 20. Dezember 2001

Artikel 5
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

4 I.

4 II.

4 III.

4 IV.

4 V.

4 VI.


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.