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130 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Vereidigung"


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Drucksache 12/20

... festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist."

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Drucksache 12/20




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 2
Änderung der Patentanwaltsordnung

Artikel 3
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des IHK-Gesetzes

Artikel 5
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Artikel 6
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 7
Änderung der Handwerksordnung

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 278/15

... erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem EuRAG erfüllt oder die Eignungsprüfung nach der BRAO bestanden hat. Die Zulassung erfolgt auf Antrag (§ 6 Absatz 1 BRAO) und darf nur aus den in der BRAO bezeichneten Gründen (siehe hierzu § 7 BRAO) abgelehnt werden. Gemäß § 12 BRAO wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. Diese darf erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin vereidigt ist und den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. Mit der Zulassung wird der Bewerber bzw. die Bewerberin Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" bzw. "Rechtsanwalt" ausgeübt werden und es besteht die nach § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) notwendige Befugnis, erlaubnispflichtige außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, und die nach den

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Drucksache 278/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 46
Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte

§ 46a
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

§ 46b
Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

§ 46c
Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Patentanwaltsordnung

§ 41a
Angestellte Patentanwälte; Syndikuspatentanwälte

§ 41b
Zulassung als Syndikuspatentanwalt

§ 41c
Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt

§ 41d
Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte

§ 155a
Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt

Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 286f
Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung

Artikel 6
Evaluierung

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Sozialversicherungsrechtliche Situation

2. Berücksichtigung praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit

3. Anwendbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts und von Beschlagnahmeverboten auf den Syndikusanwalt im Prozess gegen seinen Arbeitgeber

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Regelung der Rechtsstellung angestellter Rechtsanwälte

2. Definition und Zulassungspflicht der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit

3. Stärkung der Rechtsanwaltskammern

4. Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung

5. Vertretung des Arbeitgebers

6. Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit

7. Änderung der Patentanwaltsordnung

8. Folgeänderungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch SGB VI

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3283: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 816/12 (Beschluss)

... In Verbindung mit Satz 2 werden weitere Fragen bzw. Unklarheiten aufgeworfen: Der Wortlaut des Satzes 2 legt - gerade im Vergleich zu § 187 Absatz 1 Satz 3 GVG-RefE (der noch lautete: "Das Gericht ermahnt den Dolmetscher oder Übersetzer zur Verschwiegenheit, wenn er nicht bereits aufgrund einer anderen Bestimmung zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.") - nahe, dass das Gericht den Dolmetscher und Übersetzer unabhängig von einer Prüfung, ob dieser bereits aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, immer in einer Art Belehrung auf den Inhalt der Soll-Vorschrift des § 189 Absatz 4 Satz 1 GVG-E hinweisen muss. Es verbleiben aber Zweifel, ob eine solche generelle Hinweispflicht tatsächlich gewollt ist. Denn wenn das "Verschwiegenheits-Soll" nach Satz 1 überhaupt nur für den Fall begründet werden soll, dass der Dolmetscher oder Übersetzer "nicht bereits aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet ist", ist nicht einzusehen, weshalb das Gericht nach Satz 2 "generell" darauf hinzuweisen hat. Gerade in Ländern, in denen eine entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtung für die Dolmetscher oder Übersetzer bereits in den Dolmetschergesetzen vorhanden ist, erschiene es überflüssig, (nochmals) standardmäßig auf das "Verschwiegenheits-Soll" nach § 189 Absatz 4 Satz 1 GVG-E hinzuweisen. Auch bleibt unklar, wer gegebenenfalls für die Prüfung der Einschränkung "soweit ..." in Satz 1 verantwortlich sein soll: der Dolmetscher bzw. Übersetzer, jeder Richter in der Verhandlung oder der allgemein vereidigende Gerichtspräsident?

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 816/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 189 Absatz 4 GVG

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a StPO

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 136 Absatz 1 Satz 3 StPO


 
 
 


Drucksache 472/12

... In § 150 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Unternehmung," die Wörter "auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36" eingefügt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 472/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 2
Änderung der Handwerksordnung

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 5
Änderung des Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungszuständigkeit

III. Gesetzesfolgenabschätzung

IV. Erfüllungsaufwand

V. Gleichstellungsspezifische Aspekte

VI. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2071: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze


 
 
 


Drucksache 816/1/12

... In Verbindung mit Satz 2 werden weitere Fragen bzw. Unklarheiten aufgeworfen: Der Wortlaut des Satzes 2 legt - gerade im Vergleich zu § 187 Absatz 1 Satz 3 GVG-RefE (der noch lautete: "Das Gericht ermahnt den Dolmetscher oder Übersetzer zur Verschwiegenheit, wenn er nicht bereits aufgrund einer anderen Bestimmung zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.") - nahe, dass das Gericht den Dolmetscher und Übersetzer unabhängig von einer Prüfung, ob dieser bereits aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, immer in einer Art Belehrung auf den Inhalt der Soll-Vorschrift des § 189 Absatz 4 Satz 1 GVG-E hinweisen muss. Es verbleiben aber Zweifel, ob eine solche generelle Hinweispflicht tatsächlich gewollt ist. Denn wenn das "Verschwiegenheits-Soll" nach Satz 1 überhaupt nur für den Fall begründet werden soll, dass der Dolmetscher oder Übersetzer "nicht bereits aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet ist", ist nicht einzusehen, weshalb das Gericht nach Satz 2 "generell" darauf hinzuweisen hat. Gerade in Ländern, in denen eine entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtung für die Dolmetscher oder Übersetzer bereits in den Dolmetschergesetzen vorhanden ist, erschiene es überflüssig, (nochmals) standardmäßig auf das "Verschwiegenheits-Soll" nach § 189 Absatz 4 Satz 1 GVG-E hinzuweisen. Auch bleibt unklar, wer gegebenenfalls für die Prüfung der Einschränkung "soweit ..." in Satz 1 verantwortlich sein soll: der Dolmetscher bzw. Übersetzer, jeder Richter in der Verhandlung oder der allgemein vereidigende Gerichtspräsident?

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 816/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 189 Absatz 4 GVG

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a StPO

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 136 Absatz 1 Satz 3 StPO


 
 
 


Drucksache 280/10

... 7. Unbeschadet etwaiger zum Schutz von Personen vereinbarter Maßnahmen erstellt die Vollstreckungsbehörde nach der Vernehmung ein Protokoll, das Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Identität und zur Funktion aller anderen im Vollstreckungsmitgliedstaat an der Vernehmung teilnehmenden Personen, zu einer etwaigen Vereidigung und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Vernehmung stattfand, enthält. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt das Dokument der Anordnungsbehörde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 280/10




Vermerk des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für die Delegationen

Vorschlag

Kapitel I
Die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)

Artikel 1
Definition der Europäischen Ermittlungsanordnung und Verpflichtung zu ihrer Vollstreckung

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Geltungsbereich der Europäischen Ermittlungsanordnung

Artikel 4
Verfahrensarten, für die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden kann

Artikel 5
Inhalt und Form der Europäischen Ermittlungsanordnung

Kapitel II
Verfahren und Schutzgarantien für den Anordnungsstaat

Artikel 6
Übermittlung der Europäischen Ermittlungsanordnung

Artikel 7
Europäische Ermittlungsanordnung in Bezug auf eine frühere Ermittlungsanordnung

Kapitel III
Verfahren und Schutzgarantien für den Vollstreckungsstaat

Artikel 8
Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 9
Rückgriff auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art

Artikel 10
Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

Artikel 11
Fristen für die Anerkennung oder Vollstreckung

Artikel 12
Übermittlung der Beweismittel

Artikel 13
Rechtsbehelfe

Artikel 14
Gründe für den Aufschub der Anerkennung oder der Vollstreckung

Artikel 15
Informationspflicht

Artikel 16
Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

Artikel 17
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

Artikel 18
Vertraulichkeit

Kapitel IV
Spezifische Bestimmungen für bestimmte Ermittlungsmassnahmen

Artikel 19
Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Anordnungsstaat zum Zwecke von Ermittlungen

Artikel 20
Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Vollstreckungsstaat zum Zwecke von Ermittlungen

Artikel 21
Vernehmung per Videokonferenz

Artikel 22
Vernehmung per Telefonkonferenz

Artikel 23
Informationen über Bankkonten

Artikel 24
Informationen über Bankgeschäfte

Artikel 25
Überwachung von Bankgeschäften

Artikel 26
Kontrollierte Lieferungen

Artikel 27
Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 28
Mitteilungen

Artikel 29
Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Artikel 30
Übergangsregelungen

Artikel 31
Umsetzung

Artikel 32
Bericht über die Anwendung

Artikel 33
Inkrafttreten

Anhang
A Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)

A Durchzufuhrende Ermittlungsmassnahme

B Identität der betroffenen Personen

C Justizbehörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen Hat

D Beziehung EU einer etwaigen früheren Europäischen Ermittlungsanordnung

E Art des Verfahrens, für das die Europäische Ermittlungs-Anordnung erlassen wurde

F Gründe für den Erlass der Europäischen Ermittlungs-Anordnung

G Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung

H Spezifische Modalitäten für die Vollstreckung

I Schlussbestimmungen und Unterschrift

Anhang
B Empfangsbestatigung für die Europäische Ermittlungsanordnung

A Betreffende Europäische Ermittlungsanordnung

B Behörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung entgegengenommen hat 1

C GGF. Zuständige Behörde, der die Europäische Ermittlungsanordnung von der unter Abschnitt B genannten Behörde übermittelt wird

D Unterschrift und Datum


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.