2607 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Vereinbarte"
Drucksache 627/16
... (2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet." ‘
Drucksache 186/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Transparenz bei Steueroasen und Briefkastenfirmen
... 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, unverzüglich weitere geeignete Schritte über den bereits vereinbarten Austausch über Finanzkonten hinaus zur Erhöhung der Transparenz bei finanziellen Auslandsbeziehungen einzuleiten.
Drucksache 271/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Erste Verordnung zur Regelung mautdienstrechtlicher Vorschriften
... 7. Schwierigkeiten bei der Erreichung der vertraglich vereinbarten Qualitätsbedingungen,
Drucksache 316/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie COM(2016) 382 final
... Es ist klar, wie diesen Herausforderungen zu begegnen ist (durch Steigerung des Kompetenzniveaus der Personen, denen die grundlegenden Kompetenzen fehlen, um in den Arbeitsmarkt einzutreten bzw. mit den Anforderungen Schritt zu halten); bei der praktischen Umsetzung stellt sich jedoch vor allem das Problem, dass Erwachsene - und insbesondere Erwachsene mit geringen Kompetenzen - nur in begrenztem Umfang an Maßnahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung teilnehmen. Aus den Daten der Arbeitskräfteerhebung geht hervor, dass in den vier Wochen vor der Umfrage nur 10,8 % der Erwachsenen an Bildungsmaßnahmen teilgenommen haben (das auf europäischer Ebene vereinbarte Ziel sind 15 % bis 2020). Die Teilnahmequote geringqualifizierter Erwachsener liegt sogar darunter: Im Durchschnitt nehmen nur 4,3 % von ihnen an Bildungsmaßnahmen teil.5 Es besteht also ein Problem des gleichberechtigten Zugangs zu Lernangeboten, das auch Drittstaatsangehörige betrifft und das angegangen werden muss.
Drucksache 176/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34 /EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen - COM(2016) 198 final
... Wie in dieser Mitteilung ausgeführt, wird die gemeinsame EU-Liste auf klar definierten und international vertretbaren Kriterien auf Basis international vereinbarter Standards nach Maßgabe der Richtlinie und auf einem belastbaren Kontrollverfahren beruhen. Die Liste wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten entwickelt. Die Kommission schlägt vor, dass eine endgültige Entscheidung über die in die gemeinsame EU-Liste aufzunehmenden Steuergebiete im Wege eines delegierten Rechtsakts erfolgt, bei dem sowohl dem Rat als auch dem Parlament eine Rolle zukommt.
Drucksache 168/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte - COM(2015) 634 final; Ratsdok. 15251/15
... 6. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass ein Vertrag nicht dadurch geprägt wird, auf welches Gut er sich bezieht, sondern dadurch, was mit diesem Gut geschehen soll und welchen wechselseitigen Leistungspflichten sich die Vertragsparteien unterwerfen. Insofern begegnet es grundlegenden Bedenken, dass die vorgeschlagene Richtlinie rechtssystematisch nicht bei den die verschiedenen Vertragstypen kennzeichnenden Pflichten, sondern daran anknüpft, dass ein Vertrag die Bereitstellung digitaler Inhalte zum Gegenstand hat. Damit werden nicht nur Verträge über die dauernde und über die zeitweilige Überlassung standardisierter digitaler Inhalte im Ansatz denselben Regelungen unterworfen, sondern diese Regelungen sollen auch für Verträge über individuell erstellte digitale Inhalte und über Dienstleistungen im Zusammenhang mit digitalen Inhalten gelten. Für verschiedene Vertragstypen - Kaufverträge, Mietverträge, Dienstverträge, Werkverträge und andere Verträge - mit ganz unterschiedlichen Hauptleistungspflichten des Anbieters werden einheitliche Regelungen geschaffen, die nicht auf das jeweils anders ausgestaltete Pflichtengefüge abgestimmt sind. [Es mag interessengerecht sein, dass der Verbraucher nach Artikel 11 ein Recht zur sofortigen Vertragsbeendigung hat, wenn der Anbieter einen vereinbarten einmaligen Stream zu Unterhaltungszwecken nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bereitstellt. Ein Recht zur sofortigen Vertragsbeendigung erscheint aber als unausgewogen, wenn Vertragsgegenstand ein länger laufendes Abonnement über cloudbasierte Leistungen ist, das die Bereitstellung von Anwendungssoftware und IT-Ressourcen zum Gegenstand hat.]
Drucksache 73/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... "Wenn die Gemeinde eine Verzögerung der Übertragung der Verteilungsanlagen überwiegend zu vertreten hat, endet die Pflicht des Energieversorgungsunternehmens zur Erbringung der im Wegenutzungsvertrag vereinbarten Gegenleistungen ein Jahr nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages, es sei denn, dass die Gemeinde und das Energieversorgungsunternehmen eine anderweitige Regelung treffen."
Drucksache 161/16
... Artikel 6a des Statuts des Nürnberger Militärgerichtshofs, der die "Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen [...]" unter Strafe stellte, stellte auf den Briand-Kellogg-Pakt von 1928 ab, der die Vertragsstaaten zur Unterlassung von Angriffskriegen und -handlungen verpflichtete. In der Nachfolge der Prozesse von Nürnberg und Tokyo erwies es sich jedoch als außerordentlich schwierig, "das schwerste internationale Verbrechen", wie es vom Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg bezeichnet worden war, in einem Straftatbestand zu kodifizieren. Mit der Aggression befasste sich die Resolution 3314 (XXIX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1974. Die mit dieser nicht verbindlichen Resolution vereinbarte Definition sollte allerdings nicht völkerstrafrechtlichen Zwecken, sondern als Hilfsmittel für den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bei der Bestimmung einer Aggressionshandlung im Sinne des Artikels 39 der Charta der Vereinten Nationen dienen. In dem am 17. Juli 1998 auf der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz in Rom verabschiedeten Römischen Statut des IStGH, das für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. 2003 II S. 293), wurde das Aggressionsverbrechen zwar neben dem Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in die Liste der Völkerstraftaten des Artikels 5 Absatz 1 des Römischen Statuts aufgenommen, die der Gerichtsbarkeit des IStGH unterliegen. Anders als bei den zuerst genannten drei Verbrechen konnte in Rom aber keine Einigung über die Definition des Verbrechens der Aggression und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit erzielt werden. Streitig war insbesondere, welche Rolle der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bei der Entscheidung darüber, ob ein Akt der Aggression vorliegt, spielen sollte. Deshalb wurde die Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression ausdrücklich unter den Vorbehalt einer späteren Einigung der Vertragsstaaten über die Definition des Verbrechens und über die Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit gestellt (Artikel 5 Absatz 2 des Römischen Statuts). Die Schlussakte der Konferenz in Rom sah vor, dass eine Kommission für die noch offenen Fragen Vorschläge erarbeiten und der Versammlung der Vertragsstaaten des Römischen Statuts unterbreiten sollte. Die mit dieser Aufgabe beauftragte und zwischen Frühling 1999 und Sommer 2002 tagende Vorbereitungskommission für den IStGH richtete eine Arbeitsgruppe zum Verbrechen der Aggression ("Working Group on the Crime of Aggression") ein, welche die wichtigsten Positionen zum Verbrechen der Aggression am 11. Juli 2002 in einem Diskussionspapier zusammenfasste. Nach dem Inkrafttreten des Römischen Statuts im Juli 2002 berief die Versammlung der Vertragsstaaten des Römischen Statuts am 9. September 2002 eine Sonderarbeitsgruppe zum Verbrechen der Aggression ("Special Working Group on the Crime of Aggression") ein, welche die Arbeiten zum Verbrechen der Aggression fortführen und abschließen sollte. Die Beratungen in dieser Sonderarbeitsgruppe, die zwischen September 2003 und Februar 2009 tagte und durch informelle Treffen im Liechtenstein Institute on Self-Determination in der Woodrow Wilson School der Universität Princeton ergänzt wurde, waren von einem umfassenden Dialog und größtmöglicher Transparenz geprägt. Neben den Vertragsstaaten des Römischen Statuts waren auch Nichtvertragsstaaten sowie Vertreter der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft über nichtstaatliche Organisationen in die Beratungen und Diskussionen einbezogen. Da die Arbeit der Sonderarbeitsgruppe nach jeder Sitzung durch ausführliche Berichte dokumentiert wurde, konnte der Dialog mit Zivilgesellschaft und Wissenschaft im Anschluss an die Sitzungen fortgeführt und vertieft werden. Die Sonderarbeitsgruppe legte ihre Vorschläge der Versammlung der Vertragsstaaten am 13. Februar 2009 vor, die diese am 26. November 2009 einstimmig annahm. Die Vorschläge enthielten eine vorläufige Einigung in Bezug auf den Tatbestand des Aggressionsverbrechens, aber noch offene Fragen hinsichtlich der Ausübung der Gerichtsbarkeit. Diese Vorschläge wurden Grundlage für die Verhandlungen der Überprüfungskonferenz in Kampala.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
Abschnitt 3 Verbrechen der Aggression
§ 13 Verbrechen der Aggression
Artikel 2 Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Vorgeschichte
2. Ergebnis der Verhandlungen in Kampala
3. Anlass für den Gesetzentwurf
4. Ratifikation und Umsetzung in anderen Staaten
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 13
Zu Absatz 1
5 Angriffshandlung
5 Schwellenklausel
5 Strafandrohung
Zu Absatz 2
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
5 Strafrahmen
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
5 Führungsklausel
Zu Absatz 5
Zu den Nummer n
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3520: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuchs
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
2.3. Sonstige Kosten
Drucksache 618/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und die Einrichtung der EFSDGarantie und des EFSD-Garantiefonds - COM(2016) 586 final
... iii) einen rechtebasierten Ansatz, der alle Menschenrechte umfasst, im Einklang mit den zugehörigen Leitprinzipien (Transparenz, Partizipation, Nichtdiskriminierung, Rechenschaftspflicht) umzusetzen und iv) den Aktionsplan für die Gleichstellung18 durchzuführen. Die Erreichung dieser Ziele wird anhand geeigneter Indikatoren überprüft, darunter Indikatoren für die menschliche Entwicklung, insbesondere die Ziele für nachhaltige Entwicklung und andere auf internationaler Ebene von der Union und ihren Mitgliedstaaten vereinbarte Indikatoren (z.B. UN Guiding Principles on Business and Human Rights).
Drucksache 759/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Zehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Zu den konkret vereinbarten Maßnahmen gehören u.a. die mietzinsfreie Überlassung von Immobilien zur Unterbringung von Asylbewerbern mit einer geschätzten Kostenentlastung in der Größenordnung von 25 Millionen Euro p.a. Mit den in diesem Zusammenhang gleichfalls verab- redeten Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und des
Drucksache 346/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
... (5) Wird Kulturgut nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums nach Absatz 1 ausgeführt, so unterliegt es nicht der Genehmigungspflicht nach § 24 Absatz 1 Nummer 2.
Drucksache 809/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfter Monitoring-Bericht "Energie der Zukunft"
... Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird der nationale Treibhausgasausstoß nicht im vereinbarten und schon gar nicht im erforderlichen Maß bis 2020 reduziert werden können. Hier gilt es, frühzeitig durch geeignete Maßnahmen gegenzusteuern, da die Gesamtbelastung der Atmosphäre mit Treibhausgasen und nicht nur der THG-Ausstoß im Zieljahr für das Erreichen der Klimaziele entscheidend ist.
Drucksache 327/16
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes über die Dämpfung der Mietentwicklung und die wirksame Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen (Mietrechtsaktualisierungsgesetz - MietRAG )
... Fehlende Informationspflichten der Vermieterinnen und Vermieter bei Mietbeginn hemmen die Wirksamkeit der mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) eingeführten Mietpreisbremse. Mieterinnen und Mieter können oftmals bei Abschluss des Mietvertrages nicht prüfen und erkennen, ob die Vorschriften zur Mietpreisbremse in den §§ 556d ff. BGB eingehalten wurden. Sie müssen erst im Mietverhältnis von den Vermieterinnen und Vermietern Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Regelungen zur Mietpreisbremse maßgebend sind. Es fehlt eine entsprechende Verpflichtung der Vermieterinnen und Vermieter, die notwendigen Informationen zur Bestimmung der zulässigen Miete zu Mietbeginn unaufgefordert den Mieterinnen und Mietern mitzuteilen. Auf der Grundlage einer entsprechenden Informationspflicht könnten Mieterinnen und Mieter unmittelbar nach Beginn des Mietverhältnisses feststellen, ob die Regelungen zur Mietpreisbremse eingehalten werden oder eine entsprechende Rüge der Miethöhe notwendig ist.
Drucksache 569/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Kompetenzen und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG COM(2016) 625 final
... 3. Alle von dazu ermächtigten Behörden ausgestellten Europass-Qualifikationserläuterungen werden unter Einhaltung der zwischen den ausstellenden Behörden und den in Artikel 8 genannten nationalen Kompetenz-Koordinierungsstellen vereinbarten Verfahren sowie jeglicher von der Kommission und den Interessenträgern festgelegter Verfahren automatisch und kostenlos in elektronischer Form ausgestellt.
Drucksache 123/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
... In Artikel 1 Nummer 25 sind in § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Wörter "die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist" durch die Wörter "die der Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs dienen" zu ersetzen.
Drucksache 194/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-eGovernment-Aktionsplan 2016 - 2020 Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung - COM(2016) 179 final
... Behörden, sonstige öffentliche Stellen, Unternehmen sowie die Nutzerinnen und Nutzer können ihre Bedürfnisse selbst am besten einschätzen. Die Wahl der Systeme und Technologien sowie die Entscheidung zwischen einer zentralisierten oder dezentralen Struktur sollte sich daher ganz nach ihren Wünschen und Bedürfnissen richten, gleichzeitig aber auch den vereinbarten Interoperabilitätsanforderungen vollständig genügen.
Drucksache 545/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen
... II) durch den Bund für die Jahre 2016 bis 2018 verständigt. Dadurch werden die Kommunen um 400 Millionen Euro im Jahr 2016 und voraussichtlich um 900 Millionen Euro für das Jahr 2017 und 1 300 Millionen Euro für das Jahr 2018 entlastet. Bund und Länder werden im Lichte der weiteren Entwicklung rechtzeitig über die Notwendigkeit einer Anschlussregelung Gespräche führen. Im Zuge der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration vom 7. Juli 2016 hat der Bund zugesagt, den Ländern für die Jahre 2016 bis 2018 zu ihrer Entlastung eine jährliche Integrationspauschale in Höhe von 2 Milliarden Euro zur Verfügung zu stellen. Daneben wurde vereinbart, dass der Bund den Ländern die für den Wohnungsbau im Integrationskonzept in Aussicht gestellten Mittel in Höhe von jeweils 500 Millionen Euro für die Jahre 2017 und 2018 als Kompensationsmittel gewährt. In der Vereinbarung heißt es weiter, dass bis für die Verteilung dieser Mittel ein neuer Schlüssel von der Bauministerkonferenz entwickelt wurde, die Verteilung nach dem Königsteiner Schlüssel erfolgen soll. Die Länder werden über die Verwendung der Mittel für den Wohnungsbau berichten.
Drucksache 373/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung - COM(2016) 451 final; Ratsdok. 10977/16
... Die gemeinsame EU-Liste sollte als Instrument der Abschreckung für Länder dienen, die sich weigern, sich der globalen Bewegung für eine fairere und transparentere Besteuerung anzuschließen. Die jüngste Forderung der G20 nach einer internationalen Liste nicht kooperativer Steuergebiete unterstreicht zusätzlich die Bedeutung des EU-Verfahrens. Die gemeinsame EU-Liste könnte als Vorlage für die künftige internationale Liste dienen, da sie auf international vereinbarten Standards beruht.
Drucksache 418/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
... Das Bundesverfassungsgericht dürfte mit seiner Entscheidung aus dem Jahr 2004 (BVerfGE 110, 1) die Grenzen einer verfassungsrechtlichen Regelung noch nicht abschließend markiert haben, nachdem es die Auslegung der Vorschrift durch den Bundesgerichtshof (BGHSt 40, 371 - mit verfassungsrechtlich gesehen überholter Begründung) zugrunde gelegt und seine Prüfung allein und explizit an diesem Maßstab ausgerichtet hat. Davon geht inzident auch der zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarte Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode auf Bundesebene aus, der folgende Ankündigung (S. 145) enthält:
Drucksache 565/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 593 final
... /EG festgelegten Ausnahme oder der Lizenzvereinbarungen über weitere Nutzungen bestehen in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen, um die Verwendung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Bildungszwecke zu vereinfachen. Diese Regelungen orientieren sich meist an den Bedürfnissen der Bildungseinrichtungen und der verschiedenen Bildungsebenen. Es kommt zwar darauf an, den Umfang der neuen verbindlichen Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf digitale Nutzungen und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten zu harmonisieren, doch die Modalitäten der Umsetzung dürfen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat abweichen, so lange sie die wirksame Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung oder grenzübergreifende Nutzungen nicht behindern. Dies dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf den auf nationaler Ebene vereinbarten Regelungen aufzubauen. So könnten Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung vollständig oder teilweise von der Verfügbarkeit geeigneter Lizenzen abhängig zu machen, die mindestens dieselben Nutzungen abdecken wie die im Rahmen der Ausnahme genehmigten. Mit Hilfe dieses Mechanismus könnte den Lizenzen für Materialien, die vor allem für den Bildungsmarkt gedacht sind, Vorrang eingeräumt werden. Damit solche Mechanismen für Bildungseinrichtungen nicht zu Rechtsunsicherheit führen oder deren Verwaltungsaufwand erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten, die sich für dieses Konzept entscheiden, konkrete Maßnahmen ergreifen, um die leichte Verfügbarkeit von Lizenzierungsmodellen zu gewährleisten, die digitale Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Lehrzwecke ermöglichen, und dafür sorgen, dass diese Lizenzierungsmodelle den Bildungseinrichtungen auch bekannt sind.
Drucksache 123/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
... In Artikel 1 Nummer 25 sind in § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Wörter "die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist" durch die Wörter "die der Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs dienen" zu ersetzen.
Drucksache 432/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetz es
... c) Nach Ansicht des Bundesrates erfordern die vereinbarten Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens eine Nachjustierung des Bundesverkehrswegeplanes mit wirksamer Stärkung der Bundeswasserstraßen für den Güterverkehr sowie der Anlagen des kombinierten Verkehrs. Hierbei sind deutlich mehr Anreize zur Verlagerung des Straßenverkehrs auf Schiene und Binnenschiff sowie eine stärkere Vernetzung der Verkehrsmittel erforderlich. Die Hinderungsgründe für durchgehende Transportketten sollten beseitigt werden. In diesem Zusammenhang plädiert der Bundesrat für ein Forschungsprogramm zur Verbesserung der durchgängigen Informationsbereitstellung für intermodale Transportketten, zur Verbesserung der Integration der
Drucksache 65/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutzund Weiterbildungsstärkungsgesetz - AWStG )
... Für die Bundesregierung sind daher Aus- und Weiterbildung weiterhin zentrale Elemente der Arbeitsmarktpolitik und von großer Bedeutung für die aktuelle und künftige Fachkräftesicherung in Deutschland. So hat die Bundesregierung im Juni 2011 ein Fachkräftekonzept mit insgesamt fünf Sicherungspfaden, unter anderem mit dem Schwerpunkt Aus- und Weiterbildung, beschlossen. Sie hält an dem ambitionierten Ziel fest, die Zahl junger Erwachsener ohne Berufsabschluss zu halbieren. Bundesregierung und Bundesagentur für Arbeit haben daher bereits im Jahr 2013 vereinbart, durch die rechtskreisübergreifende Initiative zur "Erstausbildung junger Erwachsener" verstärkt junge Menschen ab 25 bis unter 35 Jahren zum Nachholen eines Berufsabschlusses zu gewinnen. Sie streben an, die Initiative engagiert fortzuführen und weiterzuentwickeln.
Drucksache 356/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)
... "Die Beschaffung von Ab- oder Zuschaltleistung über vertraglich vereinbarte ab- oder zuschaltbare Lasten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch die Betreiber von Übertragungsnetzen in einem diskriminierungsfreien und transparenten Ausschreibungsverfahren, bei dem die Anforderungen, die die Anbieter von Ab- oder Zuschaltleistung für die Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies technisch möglich ist, zu vereinheitlichen sind."
Drucksache 521/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens 2014 bis 2020 - Ergebnisorientierter EU-Haushalt - COM(2016) 603 final
... Der mehrjährige Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2014-2020 wurde 2013 vor dem Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise vereinbart, die die öffentlichen Haushalte in den Mitgliedstaaten stark belastet hat. Deshalb wurde der MFR vornehmlich auf Investitionen in Bereichen ausgerichtet, in denen die EU einen erheblichen Beitrag zu Arbeitsplätzen und Wachstum leisten konnte. Der MFR hat zudem den EU-Haushalt durch Einführung strenger Auflagen enger mit den grundlegenden Verwaltungs- und Strukturreformen in den Mitgliedstaaten verknüpft. Die Mittelvergabe wurde leistungsorientierter gestaltet und vereinfacht, damit sie zu rascheren Ergebnissen führt. Dank innovativer Techniken und Instrumente ist der EU-Haushalt jetzt besser in der Lage, auf neue Herausforderungen zu reagieren und öffentliche und private Mittel zu mobilisieren.
Drucksache 172/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa - COM(2016) 197 final
... In ihrem nicht nachlassenden Bemühen, die anhaltende Flüchtlings- und Migrationskrise in den Griff zu bekommen, berichtete die Kommission am 10. Februar über die im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda1 beschlossenen prioritären Maßnahmen2, mit denen das unmittelbare Problem, die Ordnung auf der östlichen Mittelmeerroute/Westbalkanroute wiederherzustellen, angegangen werden soll. Entsprechend den Ergebnissen der Tagungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar und vom 17./18. März sowie des Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs vom 7. März 3 wird sie weiterhin die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung aller vereinbarten Maßnahmen zur Eindämmung ungeordneter Migrationsströme, beim Schutz unserer Außengrenzen und der Wahrung der Integrität des Schengen-Raums unterstützen. Dies gilt insbesondere auch für die Entscheidungen über die Hotspots, die Umverteilung von Migranten, die Rückführung und die Rückübernahme. Gleichzeitig wird sie dafür Sorge tragen, dass diejenigen, die internationalen Schutz benötigen, effektiv Zugang zu Asylverfahren erhalten.
Drucksache 433/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
... c) Nach Ansicht des Bundesrates erfordern die vereinbarten Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens eine Nachjustierung des Bundesverkehrswegeplans insgesamt und somit auch eine wirksame Stärkung der Schienenverkehrswege für den Personen- und Güterverkehr sowie der Anlagen des kombinierten Verkehrs. Hierbei sind deutlich mehr Anreize zur Verlagerung des Straßenverkehrs auf Schiene und Binnenschiff sowie eine stärkere Vernetzung der Verkehrsmittel mit modernsten Technologien erforderlich.
Drucksache 814/5/16
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
... Zur Stärkung der Rechte des Bundes beim IT-Einsatz in der Steuerverwaltung der Länder war dort in Ziffer 5 eine Anpassung des Verwaltungsabkommens Konsens vereinbart. Daran ist festzuhalten.
Drucksache 287/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Paketzustelldienste COM(2016) 285 final
... Es wurden zwei Gruppen von Optionen mit den Schwerpunkten Preistransparenz und Regulierungsaufsicht ausgewählt. Man entschied sich dagegen, mehr Transparenz für die Preise vorzuschreiben, die von Postbetreibern mit größeren Online-Einzelhändlern individuell ausgehandelt werden36, weil Absender großer Mengen in den Genuss ermäßigter und in Verhandlungen vereinbarter Tarife kommen können. Es wurde ebenfalls verworfen, von den Online-Einzelhändlern zu verlangen, dass sie die Preise veröffentlichen müssen, die sie den Zustellanbietern zahlen. Aufgrund des administrativen Aufwands und der investitions- und innovationshemmenden Wirkung nahm man davon Abstand, alle Betreiber dazu zu verpflichten, die nationalen Regulierungsbehörden über Preisänderungen vorab zu informieren.
Drucksache 299/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europa investiert wieder - Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa COM(2016) 359 final
... Eine engere Verzahnung zwischen EU-Fonds und Reformumsetzung. Um die europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 noch stärker auf die Unterstützung zentraler wirtschaftlicher und sozialer Reformen auszurichten, will die Kommission die Verzahnung mit den wichtigsten Prioritäten der länderspezifischen Empfehlungen verstärken. Um die Nutzung und Wirksamkeit der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu verbessern, ist die Bewilligung von ESI-Mitteln an die Umsetzung verschiedener Reformen geknüpft (Exante-Konditionalitäten). Dem Rechtsrahmen für die ESI-Fonds zufolge müssen Programme, die von europäischen Struktur- und Investitionsfonds kofinanziert werden, allen relevanten länderspezifischen Empfehlungen Rechnung tragen. Die Kommission wird die Fortschritte bei der Verwirklichung der vereinbarten Ziele überwachen und bis 2017 darüber Bericht erstatten.
Drucksache 353/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
... 10. Der Bundesrat hält das vorliegende Gesetz aus klimapolitischen Erwägungen heraus für grundsätzlich verfehlt. Um das in Paris vereinbarte Ziel zu erreichen, den globalen Temperaturanstieg auf deutlich unter zwei Grad zu begrenzen, muss zeitnah die Dekarbonisierung der Energieversorgung eingeleitet werden. Vor diesem Hintergrund ist die Anwendung immer neuer Technologien mit dem Ziel, auch noch die letzten Reserven zu heben, der grundsätzlich falsche Weg hin zu einer klimafreundlichen Weltwirtschaft.
Drucksache 418/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
... Das Bundesverfassungsgericht dürfte mit seiner Entscheidung aus dem Jahr 2004 (BVerfGE 110, 1) die Grenzen einer verfassungsrechtlichen Regelung noch nicht abschließend markiert haben, nachdem es die Auslegung der Vorschrift durch den Bundesgerichtshof (BGHSt 40, 371 - mit verfassungsrechtlich gesehen überholter Begründung) zugrunde gelegt und seine Prüfung allein und explizit an diesem Maßstab ausgerichtet hat. Davon geht inzident auch der zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarte Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode auf Bundesebene aus, der folgende Ankündigung (S. 145) enthält:
Drucksache 601/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... Mögliche Mehrausgaben im Hinblick auf (Schnell-)Diagnostika zum zielgenaueren Einsatz von Antibiotika sind nicht quantifizierbar und abhängig von den Entscheidungen des Bewertungsausschusses zum Beispiel im Hinblick auf die vereinbarte Indikationsbreite und die Bewertung der Leistung. Demgegenüber stehen jedoch mögliche Minderausgaben, weil durch den Einsatz der Diagnostika eine geringere Verordnungshäufigkeit von nicht notwendigen Antibiotika zu erwarten ist. Damit verbunden sind zudem geringere Nebenwirkungen bzw. weniger unerwünschte Arzneimittelwirkungen sowie Minderausgaben durch eine verzögerte Resistenzentwicklung.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.