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46 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"VereinsG"


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Drucksache 363/1/19

... − Mitglied in einem Verein war, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt,



Drucksache 175/18

... Die Aussetzung der Entscheidung über den Familiennachzug ist geboten, soweit gegen den Ausländer, zu dem der Familiennachzug beantragt wurde, wegen eines der in § 27 Absatz 3a genannten Gründe oder einer der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 genannten Straftaten ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dieses aber noch nicht abgeschlossen ist. Das Gleiche gilt im Hinblick auf § 27 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug beantragt wurde, zu den Leitern eines Vereins gehört und zu diesem Verein ein behördliches Verbotsverfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes eingeleitet wurde. Zudem soll auch in den Fällen, in denen bei dem Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgen soll, ein Widerrufsverfahren oder Rücknahmeverfahren nach § 73b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 des Asylgesetzes eingeleitet wurde, die Entscheidung über den Familiennachzug mindestens bis zum Abschluss des Widerrufs-oder Rücknahmeverfahrens ausgesetzt werden. Sofern es zum Widerruf oder einer Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes kommt, erfolgt die Aussetzung der Entscheidung über den Familiennachzug bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug beantragt wurde.



Drucksache 309/18

... Die Maßnahme befreit viele kleine steuerbegünstigte Vereine von Bürokratie und Steuerlast bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Erzielt zum Beispiel ein Sportverein Einnahmen aus dem Betrieb einer Vereinsgaststätte oder Werbung in einer Vereinszeitschrift, wird er über den bisherigen Umfang hinaus begünstigt.



Drucksache 39/17

... In der Praxis bestehen Rechtsunsicherheiten insbesondere mit Blick auf die Klassifizierung von unbemannten Fluggeräten, die zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Diese und die unbemannten Luftfahrtsysteme werden umgangssprachlich häufig als "Drohnen" bezeichnet. Die sogenannten "Multikopter" eignen sich besonders für die Zwecke der Freizeitgestaltung, da diese Systeme günstig und ohne Auflagen erworben und ohne besondere Vorkenntnisse binnen sehr kurzer Zeit in Betrieb genommen werden können. Eine Vermittlung technischer und luftfahrtrechtlicher Kenntnisse, wie sie bei Steuerern von Flugmodellen regelmäßig im Rahmen der Vereinsarbeit erfolgt, bleibt bei den Steuerern von Multikoptern oft aus. Gleiches gilt für die in Modellflugvereinen übliche Selbstkontrolle durch die Vereinskameraden bei Aufstiegen auf dem Vereinsgelände.



Drucksache 315/1/17

... c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass islamistische Gewalt- und Propagandainhalte entfernt werden müssen, um die Verbreitung extremistischen Gedankenguts und der konkreten Inhalte zu verhindern. Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob hierzu noch weitere Maßnahmen zur Eindämmung islamistischer Propaganda für alle Telemediendiensteanbieter erforderlich sind. Ferner bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Katalog der rechtswidrigen Inhalte gemäß § 1 Absatz 3 NetzDG-E im Hinblick auf Propaganda verbotener ausländischer Vereinigungen, wie zum Beispiel des sogenannten Islamischen Staats, um Straftaten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 VereinsG ergänzt werden sollte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/1/17




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt Erfüllungsaufwand

Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf allgemein

11. Zu Artikel 1 Verwaltungsrechtliche Anordnungsbefugnisse einer Aufsichtsbehörde

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf insgesamt

14. Zu Artikel 1 Einrichtung einer Clearingstelle

15. Zu Artikel 1 Verhältnis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Telemediengesetz

16. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG

Zum Gesetzentwurf allgemein

18. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 NetzDG

19. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG

20. Zum Gesetzentwurf allgemein

21. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG

22. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG

23. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 NetzDG

24. Zum Gesetzentwurf allgemein

25. Zum Gesetzentwurf allgemein

26. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 und 3 NetzDG

27. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG

28. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG

29. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 NetzDG

30. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 NetzDG

31. Zu Artikel 1 § 3 NetzDG

32. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 NetzDG

33. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 NetzDG

34. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 NetzDG

35. Zu Artikel 1 § 5 NetzDG

36. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 NetzDG

37. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 2 TMG


 
 
 


Drucksache 24/17 (Beschluss)

Zweites Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes



Drucksache 24/17

Zweites Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes



Drucksache 164/16

... 1. Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,



Drucksache 416/1/16

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 416/1/16




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 529/16

... 1. Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,



Drucksache 416/16 (Beschluss)

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 416/16 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 295/16

... Änderung des Vereinsgesetzes



Drucksache 156/16 (Beschluss)

... 2. die Mitglied in einem Verein sind, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Bestätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder Mitglied in einem solchen Verein waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind."



Drucksache 416/16

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 416/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Vereinsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen Keine IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 156/1/16

... 2. die Mitglied in einem Verein sind, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Bestätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder Mitglied in einem solchen Verein waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind."



Drucksache 46/15

... Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften den Vereinsgläubigern nicht.



Drucksache 12/13

... 1. Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder



Drucksache 108/1/13

... b) Der Bundesrat stellt fest, dass es auch bei den Regelungen zur Teilnahme der Unternehmen an einer Schlichtung bislang leider an der erforderlichen Konsistenz fehlt. Für die Fahrgastrechte der Bahnkunden wird beispielsweise auf eine freiwillige Teilnahme der jeweiligen Unternehmen gesetzt, an einer vereinsgetragenen Schlichtungsstelle mitzuwirken. Eine lediglich freiwillige Teilnahme der Unternehmen an einer privatrechtlichen Schlichtungsstelle lässt auch das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz genügen. Für Flugpassagiere wird im aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Schlichtung im Luftverkehr eine "Optionsregelung" eingeführt, nach der die Luftfahrtunternehmen Mitglied einer anerkannten privatrechtlichen Schlichtungsstelle werden können und für die übrigen Unternehmen alternativ eine behördliche Schlichtung bei einer Bundesbehörde vorgesehen wird. Im Interesse eines möglichst umfassenden Verbraucherschutzes sollten sich die verantwortlichen Unternehmen jedoch einer Schlichtung nicht durch bloße Weigerung entziehen können. Der Bundesrat setzt sich deshalb für eine Pflicht zur Beteiligung an einer Schlichtung für alle Beförderer, Reiseveranstalter und Reisevermittler ein.



Drucksache 108/13 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat stellt fest, dass es auch bei den Regelungen zur Teilnahme der Unternehmen an einer Schlichtung bislang leider an der erforderlichen Konsistenz fehlt. Für die Fahrgastrechte der Bahnkunden wird beispielsweise auf eine freiwillige Teilnahme der jeweiligen Unternehmen gesetzt, an einer vereinsgetragenen Schlichtungsstelle mitzuwirken. Eine lediglich freiwillige Teilnahme der Unternehmen an einer privatrechtlichen Schlichtungsstelle lässt auch das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz genügen. Für Flugpassagiere wird im aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Schlichtung im Luftverkehr eine "Optionsregelung" eingeführt, nach der die Luftfahrtunternehmen Mitglied einer anerkannten privatrechtlichen Schlichtungsstelle werden können und für die übrigen Unternehmen alternativ eine behördliche Schlichtung bei einer Bundesbehörde vorgesehen wird. Im Interesse eines möglichst umfassenden Verbraucherschutzes sollten sich die verantwortlichen Unternehmen jedoch einer Schlichtung nicht durch bloße Weigerung entziehen können. Der Bundesrat setzt sich deshalb für eine Pflicht zur Beteiligung an einer Schlichtung für alle Beförderer, Reiseveranstalter und Reisevermittler ein.



Drucksache 470/12 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat stellt fest, dass es auch bei den Regelungen zur Teilnahme der Unternehmen an einer Schlichtung bislang leider an der erforderlichen Konsistenz fehlt. Für die Fahrgastrechte der Bahnkunden wird beispielsweise auf eine freiwillige Teilnahme der jeweiligen Unternehmen gesetzt, an einer vereinsgetragenen Schlichtungsstelle mitzuwirken. Für Flugpassagiere wird im aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Schlichtung im Luftverkehr eine "Optionsregelung" eingeführt, nach der die Luftfahrtunternehmen Mitglied einer anerkannten privatrechtlichen Schlichtungsstelle werden können und für die übrigen Unternehmen alternativ eine behördliche Schlichtung bei einer Bundesbehörde eingerichtet wird. Im Interesse eines möglichst umfassenden Verbraucherschutzes sollten sich die verantwortlichen Unternehmen jedoch einer Schlichtung nicht durch bloße Weigerung entziehen können. Der Bundesrat setzt sich deshalb für eine Pflicht zur Beteiligung an einer Schlichtung für alle Beförderer, Reiseveranstalter und Reisevermittler ein.



Drucksache 470/1/12

... b) Der Bundesrat stellt fest, dass es auch bei den Regelungen zur Teilnahme der Unternehmen an einer Schlichtung bislang leider an der erforderlichen Konsistenz fehlt. Für die Fahrgastrechte der Bahnkunden wird beispielsweise auf eine freiwillige Teilnahme der jeweiligen Unternehmen gesetzt, an einer vereinsgetragenen Schlichtungsstelle mitzuwirken. Für Flugpassagiere wird im aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Schlichtung im Luftverkehr eine "Optionsregelung" eingeführt, nach der die Luftfahrtunternehmen Mitglied einer anerkannten privatrechtlichen Schlichtungsstelle werden können und für die übrigen Unternehmen alternativ eine behördliche Schlichtung bei einer Bundesbehörde eingerichtet wird. Im Interesse eines möglichst umfassenden Verbraucherschutzes sollten sich die verantwortlichen Unternehmen jedoch einer Schlichtung nicht durch bloße Weigerung entziehen können. Der Bundesrat setzt sich deshalb für eine Pflicht zur Beteiligung an einer Schlichtung für alle Beförderer, Reiseveranstalter und Reisevermittler ein.



Drucksache 472/1/12

... a) Mitglied in einem Verein war, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind oder



Drucksache 472/12 (Beschluss)

... a) Mitglied in einem Verein war, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind oder



Drucksache 31/12 (Beschluss)

... - in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, - in einer Partei war, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46



Drucksache 744/12

... • in einem Verein war, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt,



Drucksache 31/1/12

... - in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, - in einer Partei war, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46



Drucksache 642/1/12

... a) Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind oder



Drucksache 744/12 (Beschluss)

... • Mitglied in einem Verein war, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt,



Drucksache 41/11 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, baldmöglichst das Ergebnis ihrer Prüfung zu der Frage vorzulegen, ob mit der Verwendung einer Mustersatzung ein vereinfachtes Verfahren zur Vereinsgründung eingeführt werden kann.



Drucksache 41/2/11

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, baldmöglichst das Ergebnis ihrer Prüfung zu der Frage vorzulegen, ob mit der Verwendung einer Mustersatzung ein vereinfachtes Verfahren zur Vereinsgründung eingeführt werden kann.



Drucksache 179/09 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob unter Verwendung einer Mustersatzung ein vereinfachtes Verfahren zur Vereinsgründung eingeführt werden kann.



Drucksache 179/1/09

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob unter Verwendung einer Mustersatzung ein vereinfachtes Verfahren zur Vereinsgründung eingeführt werden kann.



Drucksache 88/08

... 32. nimmt das Engagement der montenegrinischen Regierung für die Förderung der kulturellen Zusammenarbeit zur Kenntnis und fordert eine stärkere Beteiligung der Zivilgesellschaft auf dem Gebiet der Kultur, wozu unter anderem auch Anreize zu Vereinsgründungen und die Förderung persönlicher Kontakte gehören;



Drucksache 760/08

... es haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. In Ergänzung dazu garantiert § 1 Abs. 1 des Vereinsgesetzes Ausländern die Vereinsfreiheit, die grundrechtlich durch Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützt ist. Diese vorgenannten Vorschriften erfassen auch die behinderten Menschen. Artikel 9 Abs. 1 des Grundgesetzes gilt für diejenigen behinderten Menschen, die Deutsche i. S. d. Grundgesetzes sind. § 1 Abs. 1 des Vereinsgesetzes erfasst auch ausländische behinderte Menschen und deren Organisationen. Die vorgenannten Vorschriften gewährleisten die positive und die negative Vereinsfreiheit. Die positive Vereinsfreiheit umfasst als persönliches Recht des einzelnen behinderten Menschen die Freiheit, Vereine zu gründen. Darin eingeschlossen ist das Recht, einem Verein beizutreten und in ihm als Mitglied zu verbleiben. Ferner enthält die positive Vereinsfreiheit das Recht des behinderten Menschen, der einen Verein gegründet hat oder einer solchen Organisation beigetreten ist, sich im Rahmen des Vereinszwecks zu betätigen. Den Vereinen behinderter Menschen garantiert die positive Vereinsfreiheit das Recht auf Entstehung und Bestehen; sie sind vor Eingriffen in den Kernbereich ihres Bestandes geschützt. Innerhalb der vom Gesetz zur Verfügung gestellten Rechtsformen werden die Selbstbestimmung des Vereins über die eigene Organisation, das Verfahren der vereinsinternen Willensbildung und die Geschäftsführung geschützt. Der Verein ist insbesondere befugt, sich ohne staatliche Kontrolle eine Satzung zu geben und zu ändern. Ferner werden die Rechte des Vereins auf Erhalt seines Mitgliederbestandes und auf Mitgliederwerbung sowie das Recht, einen frei gewählten Namen zu führen, garantiert. Dieser darf auch seinem Zweck entsprechend nach außen tätig werden.



Drucksache 275/07

... Änderung des Vereinsgesetzes

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 275/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 5
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

Artikel 6
Änderung des Vereinsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 8
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

Artikel 10
Änderung des IStGH-Gesetzes

Artikel 11
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die

Artikel 13
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Artikel 14
Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 15
Zitiergebot

Artikel 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 100a

Zu § 100a

Zu § 100a

Zu § 100a

Zu § 100b

Zu § 100b

Zu § 100b

Nach Absatz 2 Satz 1 hat die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung schriftlich zu ergehen. Dies entspricht dem geltenden Recht und bezieht sich sowohl auf die gerichtliche

Nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift der betroffenen Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, anzugeben, soweit diese Angaben möglich sind. Die

Erwogen wurde, entsprechend den oben genannten, durch die Rechtsprechung festgelegten

Nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 muss die Anordnung ferner die Rufnummer oder eine andere

Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 übernimmt aus § 100b Abs. 2 Satz 3 StPO das Erfordernis der Angabe von Art, Umfang und Dauer der Maßnahme. Durch entsprechende Konkretisierungen, die auch die Art des technischen Zugriffs auf die zu überwachende Telekommunikation

Zu § 100b

Zu § 100b

Zu § 100b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu § 100f

Zu § 100g

Zu § 100g

Zu § 100g

Zu § 100g

Zu § 100g

Zu § 100h

Zu § 100i

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu § 101

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 110d

Zu § 110e

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu § 113a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu § 113b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16


 
 
 


Drucksache 275/1/07

... "8a. aus dem Vereinsgesetz:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 275/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO Nr. 7 § 100a Abs. 4 Satz 3 und 4 StPO

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 4 Satz 1 StPO Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO

3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 4 StPO

4. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f StPO

5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i StPO

6. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe j und o1 - neu - StPO

7. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe o1 - neu - StPO

8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe t StPO

9. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a StPO

10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 3 StPO

11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 7a - neu - StPO

12. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 8a - neu - StPO

14. Begründung:

15. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 3 Satz 2 - neu - StPO

16. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 4 StPO

17. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 4 und 5 StPO

18. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 6 StPO

19. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StPO

20. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 3 Satz 1 StPO

21. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 4 Satz 2 StPO

22. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 5 und 6 StPO Artikel 1 Nr. 10 § 100e Abs. 1 StPO Artikel 9 § 12 Abs. 1 EGStPO

23. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 6 Nr. 2 StPO

24. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 6 Nr. 3 StPO

25. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100f Abs. 1a - neu -, 2 und 4, § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 StPO

26. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 1 StPO

27. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO

28. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 2 Satz 3 - neu - und 4 - neu - StPO

29. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 4 und 5 - neu - StPO

30. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 101 Abs. 3 Satz 1 StPO

31. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 101 Abs. 4 Nr. 3 und 6 StPO

32. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 StPO

33. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 162 Abs. 1 Satz 1a - neu - StPO

34. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 163f Abs. 4 Satz 2 StPO

35. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe a § 477 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StPO

36. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe a § 477 Abs. 2 Satz 4 StPO

37. Zu Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes

38. Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu - § 95 Abs. 4 Satz 1 TKG

39. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a TKG

40. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 110 Abs. 9 TKG

41. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6, Satz 4 TKG

42. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c1 - neu - § 111 Abs. 3a - neu - TKG Nr. 5a - neu - § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 149 Abs. 1 Nr. 29a - neu - TKG

43. Zu Artikel 2 Nr. 5a - neu - § 113 Abs. 1 Satz 1a - neu - und 1b - neu - TKG

44. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113a Abs. 1 Satz 1 TKG

45. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113a Abs. 10 Satz 2 TKG

46. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 TKG

47. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG

48. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 115 Abs. 2 TKG

49. Zu Artikel 2 Nr. 9 § 150 Abs. 12b TKG

50. Zu Artikel 2 Nr. 9 § 150 Abs. 12b TKG

51. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe d § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO

52. Zu Artikel 3 Nr. 6 - neu - § 393 Abs. 3 - neu - AO

53. Zu Artikel 13 Nr. 2 Buchstabe a § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 TKÜV Nr. 8 § 21 TKÜV Nr. 11 § 27 Abs. 8 Satz 1 TKÜV

54. Zu Artikel 16 Inkrafttreten

55. Zu Artikel 16 Inkrafttreten

56. Zum Gesetzentwurf insgesamt:


 
 
 


Drucksache 275/07 (Beschluss)

... "8a. aus dem Vereinsgesetz:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 275/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 4 Satz 1 StPO Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO

2. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 7a - neu - StPO

3. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 8a - neu - StPO

4. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 3 Satz 2 - neu - StPO

5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 4 StPO

6. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 4 und 5 StPO

7. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 6 StPO

8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StPO

9. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 3 Satz 1 StPO

10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 4 Satz 2 StPO

11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 6 Nr. 2 StPO

12. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO

13. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 4 und 5 - neu - StPO

14. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 162 Abs. 1 Satz 1a - neu - StPO

15. Zu Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes

16. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a TKG

17. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6, Satz 4 TKG

18. Zu Artikel 2 Nr. 5a - neu - § 113 Abs. 1 Satz 1a - neu - bis 1c - neu - TKG

19. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113a Abs. 10 Satz 2 TKG

20. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 TKG

21. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG

22. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TKG

23. Zu Artikel 2 Nr. 9 § 150 Abs. 12b TKG

24. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe d § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO

25. Zu Artikel 3 Nr. 6 - neu - § 393 Abs. 3 - neu - AO

26. Zu Artikel 13 Nr. 2 Buchstabe a § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 TKÜV Nr. 8 § 21 TKÜV Nr. 11 § 27 Abs. 8 Satz 1 TKÜV

28. Zum Gesetzentwurf insgesamt:


 
 
 


Drucksache 309/07

... Das Gericht hat die Eintragung eines Vereins oder einer Satzungsänderung der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um einen Ausländerverein oder eine organisatorische Einrichtung eines ausländischen Vereins nach den §§ 14 und 15 des Vereinsgesetzes handelt.



Drucksache 798/07

... Änderung des Vereinsgesetzes



Drucksache 894/06

... Änderung des Vereinsgesetzes



Drucksache 545/1/06

... 4. Zu Artikel 7a - neu - (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Vereinsgesetz)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 545/1/06




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 8a Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 Nr. 1 BVerfSchG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b § 17 Abs. 3 Satz 1 BVerfSchG

3. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 18 Abs. 1a BVerfSchG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 7a - neu - § 14 Abs. 2 Nr. 1 Vereinsgesetz

5. Zu Artikel 9a - neu - § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB X

6. Zu Artikel 10 I Nr. 1 Buchstabe a § 3 Abs. 1 BVerfSchG

7. Zu Artikel 10 I Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2, Nummer 4 bis 8 und II bis VI

8. Zu Artikel 10 I Nr. 3 § 8a BVerfSchG

9. Zu Artikel 10 VII § 36 StVG


 
 
 


Drucksache 15/05

... in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder



Drucksache 156/16 PDF-Dokument



Drucksache 167/20 PDF-Dokument



Drucksache 543/16 PDF-Dokument



Drucksache 545/06 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.