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"Verlagserzeugnissen"
Drucksache 514/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetz es
... Das mit dieser urhebervertragsrechtlichen Regelung einzuführende Zweitveröffentlichungsrecht dient den am Gemeinwohl orientierten Interessen von Wissenschaft und Forschung an einem möglichst raschen Zugang zu neuen, aus Steuergeldern finanzierten Erkenntnissen und fördert die technologische Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland insgesamt. Zugleich wird mit diesem Regelungsvorschlag, der inhaltlich zwischen den Ländern und der Allianz der Wissenschaftsorganisationen Anfang 2011 abgestimmt worden ist, die rechtliche Position der wissenschaftlichen Autoren gestärkt und damit ein Beitrag zur Umsetzung einer der Ziele des Koalitionsvertrags der Bundesregierung vom 11. November 2009 geleistet. Eine Beeinträchtigung kommerzieller Interessen insbesondere der mittelständisch strukturierten deutschen Wissenschaftsverlage ist mit dieser Regelung, die die Zweitveröffentlichung lediglich zu nichtkommerziellen Zwecken zuließe, nicht verbunden. Im Gegenteil. Die starke Bindung von Erwerbungsmitteln der Hochschulbibliotheken für Zeitschriften internationaler Großverlage wird durch die Möglichkeit einer zeitversetzten Zweitpublikation gelockert. Davon profitieren die deutschen Wissenschaftsverlage, da überproportionale Preissteigerungen von den Hochschulbibliotheken trotz steigender Beschaffungsetats seit Jahren durch Abbestellungen und Kaufzurückhaltung bei inländischen Verlagserzeugnissen ausgeglichen werden müssen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 38 Absatz 2a - neu - UrhG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 §§ 87f und 87h UrhG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 87g Absatz 2 UrhG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 137k UrhG
Drucksache 514/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetz es
... Das mit dieser urhebervertragsrechtlichen Regelung einzuführende Zweitveröffentlichungsrecht dient den am Gemeinwohl orientierten Interessen von Wissenschaft und Forschung an einem möglichst raschen Zugang zu neuen, aus Steuergeldern finanzierten Erkenntnissen und fördert die technologische Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland insgesamt. Zugleich wird mit diesem Regelungsvorschlag, der inhaltlich zwischen den Ländern und der Allianz der Wissenschaftsorganisationen Anfang 2011 abgestimmt worden ist, die rechtliche Position der wissenschaftlichen Autoren gestärkt und damit ein Beitrag zur Umsetzung einer der Ziele des Koalitionsvertrags der Bundesregierung vom 11. November 2009 geleistet. Eine Beeinträchtigung kommerzieller Interessen insbesondere der mittelständisch strukturierten deutschen Wissenschaftsverlage ist mit dieser Regelung, die die Zweitveröffentlichung lediglich zu nichtkommerziellen Zwecken zuließe, nicht verbunden. Im Gegenteil. Die starke Bindung von Erwerbungsmitteln der Hochschulbibliotheken für Zeitschriften internationaler Großverlage wird durch die Möglichkeit einer zeitversetzten Zweitpublikation gelockert. Davon profitieren die deutschen Wissenschaftsverlage, da überproportionale Preissteigerungen von den Hochschulbibliotheken trotz steigender Beschaffungsetats seit Jahren durch Abbestellungen und Kaufzurückhaltung bei inländischen Verlagserzeugnissen ausgeglichen werden müssen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 38 Absatz 2a - neu - UrhG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 §§ 87f und 87h UrhG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 §§ 87f und 87h UrhG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 87g Absatz 2 UrhG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 137k UrhG Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 3 anzufügen:
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