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"Vermehrungsfläche"
Drucksache 175/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
... "(2a) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Gerste zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Nachhaltigkeit
Verordnung
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung*
Artikel 1
§ 48a Übergangsvorschrift
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Länder
b Bund
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
VII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 237/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
... für die betroffene Art ergebenden Termin über das Vermehrungsvorhaben, insbesondere über die Art, der die Population angehört und die voraussichtliche Lage der Vermehrungsflächen, unterrichtet hat,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmung
§ 3 Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut einer Population
§ 4 Beschränkung des Inverkehrbringens
§ 5 Zulassung einer Population
§ 6 Antrag auf Zulassung einer Population
§ 7 Kennzeichnung
§ 8 Verschließung
§ 9 Aufzeichnungspflicht
§ 10 Weitere Pflichten von Erhaltungszüchtern von Saatgut von Populationen
§ 11 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
§ 12 Aufgaben der zuständigen Behörden bei der Überwachung
§ 13 Übergangsbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Behörden der Länder
b Bundesbehörden Bundessortenamt - BSA
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
VII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu § 13
Zu § 14
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3291: Entwurf einer Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
2.3. Weitere Kosten
Drucksache 459/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV )
... Die Anlage von jährlich wechselnden oder mehrjährigen Blühflächen stärkt die agrarökologischen Selbstregulierungskräfte der Agrarlandschaft nachhaltig. Über die Vegetationsperiode hinweg blühende Pflanzen bieten Nahrung und Vermehrungsflächen für eine Vielzahl von blütenbesuchenden Insekten. Daneben dienen sie Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen. Blühflächen stellen durch ihre zusätzlichen Strukturen in der Agrarlandschaft auch landschaftsästhetisch in Kombination mit genutzter Fläche einen wertvollen Beitrag dar. Durch den Verzicht auf Bodenbearbeitung sowie auf Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen ergeben sich positive Wirkungen auf Boden und Gewässer.
1. Zu § 5 Absatz 1 Satz 3 - neu
2. Zu § 5 Absatz 6 Satz 1
3. Zu § 5 Absatz 6 Satz 2
4. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1
5. Zu § 8 Absatz 1 Nummer 1
6. Zu § 8 Absatz 1 Nummer 8
7. Zu § 8 Absatz 3
8. Zu Anlagen 2 und 3
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 459/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung AgrarZahlVerpflV)
... Die Anlage von jährlich wechselnden oder mehrjährigen Blühflächen stärkt die agrarökologischen Selbstregulierungskräfte der Agrarlandschaft nachhaltig. Über die Vegetationsperiode hinweg blühende Pflanzen bieten Nahrung und Vermehrungsflächen für eine Vielzahl von blütenbesuchenden Insekten. Daneben dienen sie Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen. Blühflächen stellen durch ihre zusätzlichen Strukturen in der Agrarlandschaft auch landschaftsästhetisch in Kombination mit genutzter Fläche einen wertvollen Beitrag dar. Durch den Verzicht auf Bodenbearbeitung sowie auf Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen ergeben sich positive Wirkungen auf Boden und Gewässer.
Anlage Änderungen zur Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV)
1. Zu § 5 Absatz 1 Satz 3 - neu
2. Zu § 5 Absatz 6 Satz 2
3. Zu § 5 Absatz 6 Satz 3 - neu
4. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1
5. Zu § 8 Absatz 1 Nummer 1
6. Zu § 8 Absatz 1 Nummer 8
7. Zu § 8 Absatz 3
8. Zu Anlagen 2 und 3
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 753/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... Beim Antrag auf Zuweisung einer Saatgutmenge sollten die Daten zu den Vermehrungsflächen und Entnahmeorte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht gemeldet werden. Nach EU-Recht (Richtlinie
Anlage Änderungen zur Siebzehnten Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
1. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 6 Absatz 3 Nummer 4 Erhaltungsmischungsverordnung
2. Zu Artikel 5a - neu - § 2 Absatz 3 Satz 3 - neu -, Anlage 3 PflSchSachkV
'Artikel 5a Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Drucksache 753/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... Beim Antrag auf Zuweisung einer Saatgutmenge sollten die Daten zu den Vermehrungsflächen und Entnahmeorte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht gemeldet werden. Nach EU-Recht (Richtlinie
1. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 6 Absatz 3 Nummer 4 Erhaltungsmischungsverordnung
2. Zu Artikel 5a - neu - § 2 Absatz 3 Satz 3 - neu -, Anlage 3 PflSchSachkV
'Artikel 5a Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Drucksache 753/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... "(10) Die Absätze 7 bis 9 gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 auch für Vermehrungsflächen zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut und Basissaatgut. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass die Vermehrungsbestände aus Saatgut erwachsen sind, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen worden ist."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
§ 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
Artikel 3 Änderung der Erhaltungssortenverordnung
Artikel 4 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
§ 6 Beschränkung des Inverkehrbringens
Artikel 5 Verordnung über die vorübergehende saatgutrechtliche Kennzeichnung und Verpackung für Saatgut von Tomaten
Artikel 6 Neubekanntmachung
Artikel 7 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Behörden der Länder
b Bundesbehörden Bundessortenamt - BSA
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummern 1 bis 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2577: Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
Drucksache 445/12
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... "(3a) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Sorghum ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die Feldbesichtigungen erfolgen zur Blütezeit. Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Sorghum angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Sechzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
§ 2
Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
§ 32 Angabe einer Saatgutbehandlung
Artikel 3 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Artikel 4 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Artikel 5 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Behörden der Länder
b Bundesbehörden
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer n
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2203: Entwurf einer Sechzehnten Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Drucksache 623/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)
... 7. Produktionsraum: Das einem Ursprungsgebiet oder mehreren Ursprungsgebieten zugeordnete Gebiet, in dem sich die Vermehrungsflächen einer angebauten Mischung befinden, deren Entnahmeort in einem der diesem Produktionsraum zugeordneten Ursprungsgebiete liegt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E. 1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung
§ 4 Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen
§ 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen
§ 6 Verschließung
§ 7 Kennzeichnung
§ 8 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Grund für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1832: Entwurf einer Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen
Drucksache 519/11
... 3. dass Aufzeichnungen, insbesondere über die Zusammensetzung von Saatgutpartien, die Herkunft des Saatgutes, die Lage der Vermehrungsflächen, den Erntezeitpunkt und die Saatgutqualität, zu machen und aufzubewahren sind, sowie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger
3. Bürokratiekosten der Verwaltung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Düngegesetzes
Artikel 2 Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Gesetzesänderung
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
IV. Bürokratiekosten
V. Nachhaltigkeitsprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1836: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes, des Saatgutverkehrsgesetzes und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Drucksache 398/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung
... (4) Pflanzgut von Erhaltungssorten von Kartoffeln darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Standort der zuständigen Pflanzenschutzdienststelle mindestens drei Monate vor Beginn der Aussaat mitgeteilt worden ist.
Drucksache 398/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung
... (4) Pflanzgut von Erhaltungssorten von Kartoffeln darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Standort der zuständigen Pflanzenschutzdienststelle mindestens drei Monate vor Beginn der Aussaat mitgeteilt worden ist.
Anlage Änderung und Entschließung zur Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung
A Änderung
B Entschließung
Drucksache 563/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik -Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV )
... Mindestabstände zu Feldern, die der Saatgutvermehrung dienen, werden mit dem Hinweis auf fehlende Kennzeichnungsschwellenwerte für Saatgut in der Verordnung nicht festgelegt. Gegenwärtig sind Saatgutpartien ab einer Nachweisgrenze von 0,1 % entsprechend zu kennzeichnen. Auch die zu erwartenden Kennzeichnungsschwellenwerte dürften deutlich unter 0,9 % liegen. Der vorgesehene Abstand von 150 m von Anbauflächen mit gentechnisch veränderten Pflanzen zu Flächen mit konventionellem Anbau orientiert sich an dem Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9 % für Lebens- und Futtermittel. Auch bei Abständen von über 300 m zwischen Anbauflächen mit gentechnisch veränderten Pflanzen und Saatgutvermehrungsflächen ist zu befürchten, dass Anteile gentechnisch veränderter Organismen von mehr als 0,1 % möglich sind. Lägen die Vermehrungsflächen in einem Abstand von mehr als 300 m zu den Anbauflächen der gentechnisch veränderten Pflanzen, käme hinzu, dass die Saatgutvermehrer nicht über den GVO-Anbau informiert würden bzw. der GVO-Anbau über die geplante Saatgutvermehrung keine Kenntnis erlangt, da die Definition der benachbarten Flächen nur solche im Abstand von 300 m einschließt.
1. Zu § 1
2. Zu § 1 Satz 1
3. Zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
4. Zu § 3 Abs. 1 Satz 3 - neu - und Abs. 1a - neu -
5. Zu § 5 Satz 1
6. Zu § 5 Satz 3 - neu -Dem § 5 ist folgender Satz 3 anzufügen:
7. Zu § 6 Satz 1 Nr. 1
Zu § 6
8. a
9. b
10. Zu § 8
11. Zu § 12a - neu -Nach § 12 ist folgender § 12a einzufügen:
12. Zur Anlage Nr. 2 Satz 1 und 2
13. Zur Anlage Nr. 3
14. Zur Anlage Nr. 3
15. Zur Anlage Nr. 4 Satz 2 - neu - und Nr. 5 Satz 2 - neu -Die Anlage ist wie folgt zu ändern:
20. Zur Anlage
Drucksache 563/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik -Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV )
... Mindestabstände zu Feldern, die der Saatgutvermehrung dienen, werden mit dem Hinweis auf fehlende Kennzeichnungsschwellenwerte für Saatgut in der Verordnung nicht festgelegt. Gegenwärtig sind Saatgutpartien ab einer Nachweisgrenze von 0,1 % entsprechend zu kennzeichnen. Auch die zu erwartenden Kennzeichnungsschwellenwerte dürften deutlich unter 0,9 % liegen. Der vorgesehene Abstand von 150 m von Anbauflächen mit gentechnisch veränderten Pflanzen zu Flächen mit konventionellem Anbau orientiert sich an dem Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9 % für Lebens- und Futtermittel. Auch bei Abständen von über 300 m zwischen Anbauflächen mit gentechnisch veränderten Pflanzen und Saatgutvermehrungsflächen ist zu befürchten, dass Anteile gentechnisch veränderter Organismen von mehr als 0,1 % möglich sind. Lägen die Vermehrungsflächen in einem Abstand von mehr als 300 m zu den Anbauflächen der gentechnisch veränderten Pflanzen, käme hinzu, dass die Saatgutvermehrer nicht über den GVO-Anbau informiert würden bzw. der GVO-Anbau über die geplante Saatgutvermehrung keine Kenntnis erlangt, da die Definition der benachbarten Flächen nur solche im Abstand von 300 m einschließt.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV)
A Änderungen
1. Zu § 1
2. Zu § 3 Abs. 1 Satz 3 - neu - und Abs. 1a - neu -
3. Zu § 5 Satz 1
4. Zu § 5 Satz 3 - neu -
5. Zu § 6 Satz 1 Nr. 1
6. Zu § 6 Satz 2, Satz 3 - neu -
7. Zu § 8
8. Zu § 12a - neu -Nach § 12 ist folgender § 12a einzufügen:
9. Zur Anlage Nr. 3
10. Zur Anlage Nr. 4 Satz 2 - neu - und Nr. 5 Satz 2 - neu -Die Anlage ist wie folgt zu ändern:
B Entschließung
Drucksache 295/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
... § 5 Anforderungen än die Vermehrungsfläche
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Änderungsverordnung
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
IV. Auswirkungen auf die Umwelt
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 610/05
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Elfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
... , insbesondere wenn von dem neuen Verfahren der Zulassung privater Probenehmer Gebrauch gemacht wird, bei Bund, Ländern und Gemeinden gegenüber der bisherigen Rechtslage zu geringfügigen Mehrkosten führen können. Durch die vorgesehene Reduzierung des erforderlichen amtlichen Nachprüfungsumfanges bei der Einbeziehung privater Feldbestandsprüfer von derzeit zehn bzw. 20 vom Hundert auf fünf vom Hundert der durch private Feldbestandsprüfer geprüften Vermehrungsflächen und durch die Möglichkeit des Verzichtes auf Nachprüfungen, sofern bei der Probenahme automatische Probenehmer zum Einsatz kommen, dürfte allerdings eine gewisse Reduzierung des Vollzugsaufwandes erreichbar sein.
Drucksache 416/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (Neufassung) KOM(2010) 359 endg. Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Drucksache 428/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.