Drucksache 244/10
Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Vierte Verordnung zu Beschlüssen der Kommission nach Artikel 13 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (4. OSPAR-Verordnung)
... Eingedenk der allgemeinen Verpflichtungen in Artikel 2 des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks; ernstlich besorgt über die Auswirkungen der Klimaänderungen und der Versauerung des Meeres aufgrund erhöhter Kohlendioxid-Konzentrationen in der Atmosphäre auf die Meeresumwelt; unter Betonung der Notwendigkeit der Weiterentwicklung der Erzeugung und Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Energieformen; in der Erkenntnis, dass die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid eine aus einer ganzen Reihe von Möglichkeiten zur Verminderung des Kohlendioxidgehalts der Atmosphäre ist und dass dies eine wichtige Übergangsmaßnahme zur Ergänzung von Maßnahmen zur Verminderung und Verhütung von Kohlendioxidemissionen darstellt und nicht als Ersatz für solche Maßnahmen anzusehen ist; in Anbetracht dessen, dass Fortschritte in der technischen Entwicklung seit der Annahme des Übereinkommens es ermöglicht haben, Kohlendioxid aus Industriequellen und energiebezogenen Quellen abzuscheiden, zu transportieren und in geologische Formationen einzuspeichern, um es langfristig von Atmosphäre und Meer fernzuhalten; einig in dem Entschluss, die Anlagen II und III des Übereinkommens zu ändern, um die langfristige sichere Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen zu ermöglichen, und in Anbetracht dessen, dass die Regelung einer solchen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Übereinkommens fällt; überzeugt dass die Speicherung von Kohlendioxid in der Wassersäule oder am Meeresboden keine nachhaltige Speicherungsmöglichkeit ist, dass sich daraus eine Schädigung der lebenden Ressourcen und von Meeresökosystemen ergeben kann und dass sie deshalb weder eine tragfähige Lösung zur Abschwächung der Klimaänderungen darstellt noch mit den Zielen des Übereinkommens vereinbar ist; besorgt darüber, dass in internationalen Foren die Speicherung von Kohlendioxid in der Wassersäule oder am Meeresboden dennoch weiterhin in Betracht gezogen wird; in Anbetracht des Artikels 1 Buchstabe g Ziffer i, der die Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen, wie sie in Artikel 1 Buchstabe n, oder von Offshore-Anlagen, wie sie in Artikel 1 Buchstabe l definiert sind, zusammenhängen oder davon herrühren, von der Definition des Einbringens ausschließt; ferner in Anbetracht des Artikels 1 Buchstabe g Ziffer ii, der das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als dem der bloßen Beseitigung von der Definition des Einbringens ausschließt – beschließen die Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks Folgendes:
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