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"Verschiedenheit"
Drucksache 689/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2007 zu rechtlichen und institutionellen Auswirkungen der Verwendung von nicht zwingenden Rechtsinstrumenten ("soft law ") (2007/2028(INI))
... F. in der Erwägung, dass derzeit Meinungsverschiedenheiten darüber herrschen, wie die Effizienz der Regelungsfunktion der Europäischen Union im Hinblick auf Rechtsinstrumente des nicht zwingenden wie auch des zwingenden Rechts verbessert werden kann,
Drucksache 309/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)
... (2) Auf einen Beschluss, durch den das Gericht bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen mehreren Testamentsvollstreckern über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts entscheidet, ist § 40 Abs. 3 entsprechend anzuwenden; die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen.
Drucksache 193/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie
... ). Es ist damit flexibel und unbürokratisch. Bei Bedarf kann für das Kind ein Verfahrenspfleger bestellt werden, der dessen Rechte wahrnimmt (§ 50 Abs. 1 FGG). Das Gericht muss, bevor es entscheidet, auf eine Einigung der Eltern hinwirken, weil es dem Familienfrieden in der Regel dienlicher ist, wenn bei Meinungsverschiedenheiten keine förmliche gerichtliche Entscheidung ergeht (§ 52 FGG). Auch insoweit ist die Regelung familienschonend und dialogfördernd, weil sie den Streit in ein Sorgerechtsverfahren einbettet. Wenn eine einvernehmliche Lösung auch vor Gericht nicht erzielt werden kann und das Gericht die Entscheidung über die Einwilligung dem antragstellenden Elternteil überträgt, kann es zugleich Auflagen zur Durchführung der Untersuchung treffen (§ 1628 Abs. 2 Satz 2 BGB-E). Es kann damit eine schonende Umsetzung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung sicherstellen.
Drucksache 667/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 24. April 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge
... (4) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden ausschließlich auf dem Verhandlungswege beigelegt.
Drucksache 895/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2007 zum Stand der Beziehungen EU-Afrika (2007/2002(INI))
... 40. fordert einen ständigen Dialog zwischen der Europäischen Union und Afrika über die Regierungsführung und die Schaffung von Dialogplattformen auf mehreren Ebenen, so dass der Dialog bei Meinungsverschiedenheiten oder politischen Krisen nicht unterbrochen wird;
Drucksache 453/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2007 zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der GASP, einschließlich der finanziellen Auswirkungen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union – 2005 (2006/2217(INI))
... ", der für die Behandlung von politischen Fragen im Zusammenhang mit Somalia 2004 erstmals ins Leben gerufen wurde und der einen Mechanismus darstellt, der institutionelle Kontakte stärkt und den Hohen Vertreter für die GASP sowie den Rat, die Kommission, den Vorsitz und diejenigen Mitgliedstaaten, die dazu bereit sind, zusammenbringt; hebt allerdings hervor, dass dieser Mechanismus sich besonders für außenpolitische Fragen eignet, die keine größeren Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedstaaten zur Folge haben, gleichzeitig jedoch für eine beträchtliche Zahl von ihnen von Bedeutung sind,
Drucksache 5/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Deutschen Arzneimittel- und Medizinprodukteagentur (DAMA-Errichtungsgesetz)
... ". Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vorstandes entscheidet die oder der Vorsitzende.
Drucksache 470/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Gemeinsame Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz herausarbeiten: Mehr und bessere Arbeitsplätze durch Flexibilität und Sicherheit KOM (2007) 359 endg.; Ratsdok. 10255/07
... Strategien des lebenslangen Lernens können einen Lösungsansatz für das Problem der geringeren Chancen bestimmter Arbeitskräfte bieten; diese Strategien müssten schon bei der schulischen Grundbildung ansetzen. Sie dienen nicht nur der Verringerung der Schulabbrecherquote und der Verbesserung des allgemeinen Qualifikationsniveaus von Schulabgängern, sondern auch der Lösung zahlreicher anderer Probleme wie des Analphabetentums von Erwachsenen. Fortbildungsmaßnahmen würden sich besonders auf Geringqualifizierte konzentrieren. Modelle, bei denen Arbeit und Ausbildung miteinander kombiniert werden, und die Mobilität zwischen verschiedenen Ausbildungssystemen sollten gefördert werden. Informelles Lernen würde anerkannt und validiert; ferner müssten niedrigschwellige, leicht verständliche Sprach- und Computerkurse in- und außerhalb der Betriebe organisiert werden. Unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenheit und unterschiedlichen Größe würden die Unternehmen umfassende Qualifikationsstrategien entwickeln und so ihrem gesamten Personal die Möglichkeit bieten, sich fortzubilden und neue Qualifikationen zu erwerben. Staatliche Stellen können durch steuerliche Förderung oder sonstige Instrumente für die Unternehmen bessere Anreize für Investitionen in ihre Arbeitskräfte schaffen. Sie sollten aber auch verstärkte Anreize für die Arbeitnehmer schaffen, zum Beispiel durch Einführung eines Systems individueller Lernkonten. Solche Lernkonten würden es den Arbeitnehmern ermöglichen, in Zusammenarbeit mit ihrem Arbeitgeber einen bestimmten Teil ihrer (Arbeits-)Zeit oder einen bestimmten Geldbetrag in ihre persönliche Entwicklung zu investieren.
1. Die Herausforderungen und Chancen von Globalisierung und Wandel
2. Ein integrierter Flexicurity-Ansatz
3. Flexicurity-Strategien: Die Erfahrung der Mitgliedstaaten
4. Flexicurity und der Soziale Dialog
5. Entwicklung gemeinsamer Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz
6. Flexicurity-Optionen
7. Die finanzielle Dimension der Flexicurity
8. Die nächsten Schritte: Flexicurity und die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung
Anhang I Flexicurity-Optionen
Option 1: Bekämpfung der Segmentierung bei Verträgen
Option 2: Entwicklung der Flexicurity im Unternehmen und Angebot von Sicherheit bei Übergängen
Option 3: Lösung des Problems der Qualifikationsdefizite und der geringeren Chancen bestimmter Arbeitskräfte
Option 4: Verbesserung der Möglichkeiten für Leistungsempfänger und informell beschäftigte Arbeitskräfte
Anhang II Beispiele für Flexicurity
Anhang III Flexicurity-relevante Hintergrundindikatoren
A. Flexible Vertragsformen
B. Umfassende Strategien für das lebenslange Lernen
C. Wirksame aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
D. Moderne Systeme der sozialen Sicherheit
E. Arbeitsmarktergebnisse
Drucksache 583/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
... Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den, Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.
Drucksache 72/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor und zur Änderung bestimmter Verordnungen KOM (2007) 17 endg.; Ratsdok. 5572/07
... (16) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 ist eine Reihe heterogener Beihilferegelungen für bestimmtes Obst und Gemüse eingeführt worden. Die Anzahl und die Verschiedenheit dieser Regelungen haben sie nur schwer handhabbar gemacht. Sie waren auf bestimmte Obst- und Gemüsearten ausgerichtet, konnten jedoch den regionalen Erzeugungsbedingungen nicht im vollem Maße Rechnung tragen und bezogen sich nicht auf alles Obst und Gemüse. Deshalb empfiehlt es sich, ein anderes Instrument für die Unterstützung der Obst- und Gemüseerzeuger zu finden.
Drucksache 865/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts KOM (2007) 724 endg., Ratsdok. 15651/07
... Die 2004 durch das Weißbuch ausgelöste Diskussion hat weitreichende Erkenntnisse in Bezug die Rolle der EU bei Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und den Ansatz, den sie dabei verfolgen soll, gebracht. Die anschließende Debatte und die Stellungnahmen der übrigen EU-Organe und Institutionen haben gezeigt, dass trotz bestehender Meinungsverschiedenheiten ein breiter Konsens in einigen grundsätzlichen Fragen, die das Vorgehen der Union betreffen, besteht. Praktische Erkenntnisse für die Herausarbeitung von Grundprinzipien, die sich auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in ganz Europa anwenden lassen, liefern darüber hinaus die sektorspezifischen Rahmenbestimmungen.
Drucksache 616/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zu dem Fortschrittsbericht über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 2006 (2006/2289(INI))
... 28. empfiehlt, bei der Verteilung der staatlichen Ressourcen und der europäischen Mittel die bestehenden regionalen und ethnischen Verschiedenheiten zu berücksichtigen; ist der Auffassung, dass die bestehenden regionalen und ethnischen Verschiedenheiten durch die Anwendung der Grundsätze der Solidarität und des Zusammenhalts abgebaut werden sollten, damit eine beschleunigte Entwicklung der weniger entwickelten Regionen möglich wird;
Drucksache 863/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation KOM (2007) 699 endg.; Ratsdok. 15408/07
... " (ERG) wurde von der Kommission im Jahr 2004 als unabhängige Beratergruppe eingesetzt, um Konsultation, Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und zwischen diesen und der Kommission zu erleichtern. Im vergangenen Jahr hat die ERG der Kommission Stellungnahmen über die funktionelle Trennung und die aufsichtsrechtlichen Grundsätze der Zugangsnetze der nächsten Generation vorgelegt und die Öffentlichkeit mehrfach zu Vorschlägen für gemeinsame Standpunkte der ERG befragt (z.B. entbündelter Großkunden-Zugang, Sprachdienste via Internetprotokoll und Bitstrom-Zugang). Allerdings basieren sämtliche gemeinsamen Konzepte der ERG de facto auf Kompromissen und sind deshalb nur schwierig und langsam zu erreichen. Dies wird gänzlich unmöglich, wenn zwischen Regulierungsbehörden wesentliche Meinungsverschiedenheiten oder Interessenskonflikte bestehen. Aus dieser Situation ergab sich eine eher lockere Zusammenarbeit und war es nicht möglich in mehreren wichtigen und umstrittenen Fragen über relativ allgemeine Erklärungen hinauszugehen.
Drucksache 535/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetz es
... geregelten Rechtsfolge. Erhält der GVO-Erzeuger innerhalb eines Monats keine Auskunft, tritt eine Vermutungswirkung ein, die den GVO-Erzeuger von den dem anderen gegenüber obliegenden Pflichten befreit. Die passive Formulierung der zweiten Alternative stellt sicher, dass auch in den Fällen der Personenverschiedenheit zwischen Eigentümer und Bewirtschafter der benachbarten Fläche die befreiende Wirkung eintritt. Dem gleichen Zweck dienen die Regelungen der §§ 3 und 4
Drucksache 275/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 /EG
... Zu Recht wird in der Entwurfsbegründung (vgl. a.a.O., S. 45 f.) auf die bislang in der Praxis bestehenden Meinungsverschiedenheiten bei der Frage hingewiesen, welche Personen Beteiligte im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO-E und damit zu benachrichtigen sind. Der Gesetzentwurf weicht aber der Lösung dieser Frage aus, indem er im Grundsatz alle irgendwie von der Maßnahme betroffenen Personen in den Kreis der zu benachrichtigenden Personen aufnimmt und gleichzeitig der Praxis nur schwer handhabbare und wenig konturierte Ausnahmetatbestände an die Hand gibt, um diesen Adressatenkreis wieder zu reduzieren. Das Problem wird damit nur von der Auslegung des Begriffs der "
Drucksache 63/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
... Ob und inwieweit solches Recht tatsächlich (partielles) Bundesrecht (geworden) ist, ist durch die Aufnahme nicht entschieden; gemäß § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts werden landesrechtliche Vorschriften nicht Bundesrecht, so dass Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht gemäß Artikel 126 des Grundgesetzes nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden kann (vgl. auch die Darlegungen unter II.1.1. des Allgemeinen Teils der Begründung).
Drucksache 535/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetz es
... geregelten Rechtsfolge. Erhält der GVO-Erzeuger innerhalb eines Monats keine Auskunft, tritt eine Vermutungswirkung ein, die den GVO-Erzeuger von den dem anderen gegenüber obliegenden Pflichten befreit. Die passive Formulierung der zweiten Alternative stellt sicher, dass auch in den Fällen der Personenverschiedenheit zwischen Eigentümer und Bewirtschafter der benachbarten Fläche die befreiende Wirkung eintritt. Dem gleichen Zweck dienen die Regelungen der §§ 3 und 4
Drucksache 275/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 /EG
... vorgesehene Benachrichtigungspflicht betroffen ist. So konnte den Akten nur für ein Drittel der überwachten Telekommunikationsanschlüsse eine Auseinandersetzung mit der Frage der Benachrichtigung entnommen werden (a. a. O., S. 276). Meinungsverschiedenheiten bestehen in der Praxis bei der Frage, welche Personen Beteiligte im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO und damit zu benachrichtigen sind (a. a. O., S. 451). Diese Unzulänglichkeiten bei der Wahrnehmung der Benachrichtigungspflicht werden auch durch eine Studie der Universität Bielefeld belegt (Backes/Gusy, Wer kontrolliert die Telefonüberwachung?, 2003, S. 71 f.). Die Untersuchung von Albrecht, Dorsch und Krüpe belegt auch, dass das in der Praxis bestehende Defizit bei der Auseinandersetzung mit der Frage der Benachrichtigung nicht durch die Ausübung der Dienstaufsicht behoben wird. Vielmehr begründen die bestehenden Unsicherheiten, ob, wann und welche Personen zu benachrichtigen sind einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um der Praxis unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben die notwendige Handreichung zu geben.
Drucksache 623/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
... ") und zum anderen ist lediglich der Höchstsatz der Gebühr festgelegt (die Hälfte der für die Eintragung vorgesehenen Gebühr). Diese unbestimmte Regelung kann daher zu Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Gebühr führen, was mit einem zusätzlichen Arbeitsaufwand für das Gericht verbunden wäre, der kostenfrei zu erbringen ist (§ 13 Abs. 1 Satz 2 JVKostO in Verbindung mit § 14 Abs. 9 KostO). Darüber hinaus ist durch die Regelung in § 3 JVKostO eine einheitliche Kostenbewertung nicht gewährleistet. Im Gleichklang mit § 192 Abs. 3 BRAO sollen daher auch für die Zurückweisung und die Rücknahme eines Antrags auf Registrierung nach dem RDG obligatorische Gebühren erhoben werden. Diese Gebühren sollen im Fall der Zurückweisung eines Antrags doppelt so hoch sein wie im Fall einer Antragsrücknahme. Dies entspricht zum einen den Regelungen z.B. in § 131 Abs. 1 KostO. Zum anderen ist der Arbeitsaufwand im Fall einer Zurückweisung des Antrags erheblich höher als bei einer Antragsrücknahme.
Drucksache 262/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Juni 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen des Kantons Schaffhausen, über die Erhaltung einer Straßenbrücke über die Wutach zwischen Stühlingen (Baden-Württemberg) und Oberwiesen (Schaffhausen)
... (5) Bei Meinungsverschiedenheiten dürfen die unstreitigen Beträge nicht zurückbehalten werden.
Drucksache 569/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. August 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten beigelegt werden.
Drucksache 783/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 11. April 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Vertragsgesetz zur Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung)
... Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Drucksache 263/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Juni 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen des Kantons Aargau, über Bau und Erhaltung einer Rheinbrücke zwischen Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg (Aargau)
... (5) Bei Meinungsverschiedenheiten dürfen die unstreitigen Beträge nicht zurückbehalten werden.
Drucksache 538/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen
... grundlegende Verschiedenheit der Kontroll- und Verwerfungskompetenzen von förmlichen Gesetzen und Verordnungen im behördlichen und gerichtlichen Verfahren
1. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 1 Buchstabe a VSchDG
2. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 2 und 3 - neu - VSchDG
3. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 4 VSchDG
4. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 2 VSchDG
5. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 94/06
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte
... 5. Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung oder der Erteilung der Plangenehmigung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einzuholen.
Drucksache 301/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 13. April 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Zusammenschluss der deutschen Bundesstraße B 56n und der niederländischen Regionalstraße N 297n an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke
... (4) Bei Meinungsverschiedenheiten dürfen die unstreitigen Beträge nicht zurückbehalten werden.
Drucksache 434/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften "Bessere Rechtsetzung 2005 " gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (13. Bericht) KOM (2006) 289 endg. Ratsdok. 10558/06
... Das Europäische Parlament und der Rat haben relativ wenige Abänderungen vorgeschlagen, die sich ausdrücklich auf Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit bezogen. Die konsensorientierte Auslegung dieser Grundsätze ist angesichts der Tatsache, dass die Konsultierungen ein noch nie dagewesenes Ausmaß erreichten32, und ein sehr großer Teil der Kommissionsvorschläge Reaktionen auf Aufforderungen des Europäischen Rats, des Rates und des Europäischen Parlaments waren, nicht überraschend. In wenigen Fällen gab es Meinungsverschiedenheiten
Drucksache 361/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1990 über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit
... d) Verfahren vorsehen, um unverzüglich die Berechtigung des Vertraulichkeitsanspruchs und des Bedarfs an den zurückgehaltenen Informationen zu prüfen, wenn hinsichtlich ihrer Weitergabe Meinungsverschiedenheiten bestehen.
Drucksache 538/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Entwurf eines Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen
... grundlegende Verschiedenheit der Kontroll- und Verwerfungskompetenzen von förmlichen Gesetzen und Verordnungen im behördlichen und gerichtlichen Verfahren
1. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 1 Buchstabe a VSchDG
2. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 2 und 3 - neu - VSchDG
3. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 4 VSchDG
4. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 2 VSchDG
5. Zu Artikel 1 § 13 und §§ 14 bis 18 VSchDG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zum Gesetzentwurf insgesamt
7. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 225/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments über die Reflexionsphase: Struktur, Themen und Kontext für eine Bewertung der Debatte über die Europäische Union
... 19. ist der Auffassung, dass eine umfassende Debatte über diese grundlegenden Fragen neue Perspektiven für die europäische Integration eröffnen und den Weg für die Reform der gemeinsamen Politiken in den Bereichen, in denen es Meinungsverschiedenheiten gibt, ebnen wird;
Drucksache 100/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit KOM (2006) 16 endg.; Ratsdok. 5896/06
... 2. Besteht zwischen den zuständigen Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welcher Träger die Leistungen zu gewähren hat, so erhält die betreffende Person, die Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn es diese Meinungsverschiedenheit nicht gäbe, vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder - falls die betreffende Person nicht im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Mitgliedstaaten wohnt - Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die der Träger anwendet bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde.
Drucksache 532/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu den Kollisionsnormen im Güterrecht unter besonderer Berücksichtigung der gerichtlichen Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung KOM (2006) 400 endg.; Ratsdok. 11817/06
... - Die Verschiedenheit, mit der die Lebenspartnerschaften in den verschiedenen Mitgliedstaaten ausgestaltet sind.
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Fragen
4. Zu Frage 1 a:
5. Zu Frage 1 b:
6. Zu Frage 2 a:
7. Zu Frage 2 b:
8. Zu Frage 3:
9. Zu Frage 4, Unterfrage 1:
10. Zu Frage 4, Unterfrage 2:
11. Zu Frage 5 a:
12. Zu Frage 5 b:
13. Zu Frage 5 c:
14. Zu Frage 5 d:
15. Zu Frage 6:
16. Zu Frage 7 a:
17. Zu Frage 7 b:
18. Zu Frage 8 a:
19. Zu Frage 8 b:
20. Zu Frage 9 a:
21. Zu Frage 9 b:
22. Zu Frage 10:
23. Zu Frage 11:
24. Zu Frage 12:
25. Zu Frage 13:
26. Zu Frage 14:
27. Zu Frage 15:
28. Zu Frage 16:
29. Zu Frage 17:
30. Zu Frage 18, Unterfrage 1:
31. Zu Frage 18, Unterfrage 2:
32. Zu Frage 19 a:
33. Zu Frage 19 b:
34. Zu Frage 19 c:
35. Zu Frage 20:
36. Zu Frage 21:
37. Zu Frage 22 a:
38. Zu Frage 22 b:
39. Zu Frage 22 c:
40. Zu Frage 22 d:
41. Zu Frage 23:
Drucksache 503/06
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Protokoll vom 18. März 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
... (1) Jede Meinungsverschiedenheit über die Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls, die zwischen den Parteien nicht gütlich beigelegt werden kann, kann von jeder der Parteien nach Artikel 19 einem internationalen Schiedsgericht vorgelegt werden.
Drucksache 94/06 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
... 5. Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung oder der Erteilung der Plangenehmigung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einzuholen.
Drucksache 303/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
... In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Versicherungsvermittlers zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmten Vermögenswerten beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Versicherungsnehmers erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass über die Erfüllung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr.1 Buchstabe b Aufzeichnungen zu führen sind und die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b auf Kosten des Versicherungsvermittlers regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu überprüfen und der Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen ist, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versicherungsvermittlers gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungsvermittler, geregelt werden.
Drucksache 566/05
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland
... 46. betont, dass die internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus wirksamer werden muss, und dass Meinungsverschiedenheiten darüber, welches die zugrunde liegenden Ursachen des Terrorismus sind und wer als Terrorist betrachtet werden sollte, diese Zusammenarbeit behindern; betont erneut, dass dieser Kampf nicht auf Kosten der Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten geführt werden kann;
Drucksache 484/05
... § 6 Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten
Drucksache 238/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Deutschen Arzneimittel- und Medizinprodukteagentur (DAMA-Errichtungsgesetz)
... (2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes werden durch dieses Gesetz und die Satzung der Deutschen Arzneimittel- und Medizinprodukteagentur bestimmt. Die oder der Vorsitzende führt die Bezeichnung "Vorsitzende des Vorstandes der Deutschen Arzneimittel- und Medizinprodukteagentur" oder "Vorsitzender des Vorstandes der Deutschen Arzneimittel- und Medizinprodukteagentur", das weitere Mitglied führt die Bezeichnung "Mitglied des Vorstandes der Deutschen Arzneimittel- und Medizinprodukteagentur". Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vorstandes entscheidet die oder der Vorsitzende.
Drucksache 9/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 28. März 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags vor, falls diese nicht gütlich durch die Regierungen der Vertragsparteien beigelegt werden können.
Drucksache 706/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße KOM (2005) 319 endg.; Ratsdok. 11508/05
... Wie zuvor erwähnt, zeigte sich im Anschluss an die Übermittlung dieses geänderten Vorschlags an den Rat schnell, dass sich wahrscheinlich keine ausreichende Mehrheit finden würde und im Rat kein echter politischer Wille bestand, diesen Vorschlag zu einem Ergebnis zu führen. Vor allem in Anbetracht der Vielzahl unterschiedlicher Erfahrungen mit der Öffnung des Marktes, die in den einzelnen Mitgliedstaaten gemacht wurden, haben letztere hinsichtlich des Umfangs der Wettbewerbsöffnung im Landverkehr schnell sehr unterschiedliche Haltungen eingenommen. Außerdem hat der Rat unter dem Vorwand, das Urteil des Gerichthofes in der Rechtssache Altmark abzuwarten, seine Arbeiten bis zum Ablauf der spanischen Präsidentschaft (erstes Halbjahr 2002) eingestellt und bis heute nicht wieder aufgenommen. In Wirklichkeit bestehen zwischen den Mitgliedstaaten grundlegende Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Schlüsselelemente des Vorschlags:
Drucksache 945/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe
... (4) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien über die Auslegung oder Durchführung der endgültigen Entscheidung können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das die Entscheidung gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
Drucksache 13/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 19. Januar 2004
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags vor, falls diese nicht gütlich durch Regierungskonsultationen beigelegt werden können.
Drucksache 872/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat über das Vorhaben zur Schaffung des europäischen Systems der neuen Generation für das Flugverkehrsmanagement (SESAR) und die Errichtung des gemeinsamen Unternehmens SESAR
... Angesichts der Unterschiede bei den Flugsicherungssystemen in Europa und der Verschiedenheit der im Dienst befindlichen Luftfahrzeuge muss ein Übergang gefunden werden, der die Kontinuität und die Qualität der Dienstleistungen, die für die Nutzer des europäischen Luftraums erbracht werden, gewährleistet.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Die Flugsicherung: Wesentliches Element des Flugverkehrs
2.1. Eine institutionelle Organisation im Umbruch
2.2. Eine veralternde Infrastruktur
2.3. Eine notwendige technische Reform
3. DAS Projekt SESAR
3.1. SESAR: Die Flugsicherung der neuen Generation
4. SESAR IST EIN industriepolitisches Grossvorhaben für Europa
5. Die SESAR-Führungsstruktur: Schlüsselfaktor für den Erfolg
5.1. Entscheidungsschwierigkeiten vermeiden
5.2. Der einheitliche europäische Luftraum: eine institutionelle Lösung
5.3. Das gemeinsame Unternehmen SESAR
6. SESAR IST EIN Schrittweise ZU verwirklichendes Vorhaben
6.1. Definitionsphase 2005-2007
6.2. Umsetzungsphase 2008-2020
• Entwicklung 2008-2013
• Errichtung 2014-2020
6.3. Akteure und Finanzierung
7. Fazit
Begründung
1.Kontext des Vorschlags
1.1. Gründe für den Vorschlag und Ziele
1.2. Allgemeiner Kontext
1.2.1. Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts geltende Rechtsvorschriften
1.2.2. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
2. Anhörung Interessierter Parteien und Folgenabschätzung
2.1. Anhörung interessierter Parteien
2.1.1. Konsultationsmethoden, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden
2.1.2. Zusammenfassung und Berücksichtigung der Antworten
2.2. Heranziehung von Fachwissen
2.3. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
3.2. Rechtsgrundlage
3.3. Subsidiaritätsprinzip
3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.5. Gewähltes Mittel
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. ZUSÄTZLICHE Angaben
5.1. Simulation, Pilotphase und Übergangszeit
5.2. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Vorschlag
Artikel 1 Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens
Artikel 2 Rechtsstatus
Artikel 3 Satzung des gemeinsamen Unternehmens
Artikel 4 Finanzierungsquellen
Artikel 5 Ausschuss
Artikel 6 Bewertung
Artikel 7 Inkrafttreten
Anhang Satzung des gemeinsamen Unternehmens
Artikel 1 Mitglieder
Artikel 2 Organe des gemeinsamen Unternehmens
Artikel 3 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
Artikel 4 Abstimmungen des Verwaltungsrats
Artikel 5 Aufgaben und Sitzungen des Verwaltungsrats
Artikel 6 Der Exekutivdirektor
Artikel 7 Personal des gemeinsamen Unternehmens
Artikel 8 Vereinbarungen
Artikel 9 Externe Verträge
Artikel 10 Arbeitsgruppen
Artikel 11 Finanzbestimmungen
Artikel 12 Einnahmen
Artikel 13 Finanzordnung
Artikel 14 Ausführung und Kontrolle des Haushalts
Artikel 15 Zu erstellende Unterlagen
Artikel 16 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
Artikel 17 Eigentumsrechte
Artikel 18 Transparenz und Handhabung von Unterlagen
Artikel 19 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
Artikel 20 Haftung
Artikel 21 Vertraulichkeit
Artikel 22 Dauer des gemeinsamen Unternehmens
Artikel 23 Auflösung des gemeinsamen Unternehmens
Artikel 24 Anwendbares Recht
Drucksache 11/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 30. Oktober 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Angola über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 8 Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien
Drucksache 477/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes
... weil jeweils im Einzelfall eine Absprache versucht wird, was häufig zu Meinungsverschiedenheiten führt
Drucksache 10/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 17. Oktober 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guatemala über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Dieser Vertrag gilt auch für Kapitalanlagen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags vorgenommen haben. Dies gilt jedoch nicht für Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die schon vor Inkrafttreten dieses Vertrags entstanden sind.
Drucksache 363/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
... 6. Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einzuholen.
Drucksache 2/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
... Geht man davon aus, dass alle zu einem Feststellungsziel in den Vorlagebeschluss aufgenommenen "Streitpunkte und Beweismittel" (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KapMuG-E) ungeachtet inhaltlicher Verschiedenheiten Gegenstand des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht sind (vgl. oben aa)), so fragt sich, ob ein Kläger eines Parallelverfahrens anteilig auch diejenigen Auslagen (z.B. Sachverständigenkosten) tragen muss, die im Musterverfahren zur Klärung von "Streitpunkten" entstanden sind, die er in seinem Prozess nicht geltend gemacht hat. Ferner fragt sich, mit welcher Rechtfertigung er sich an Kosten von Beweiserhebungen beteiligen muss, die er von vornherein für aussichtslos hielt und deshalb in seinem Prozess nicht beantragt hat.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 KapMuG ,
Artikel 2 (Änderung der ZPO)
6. Zu Artikel 1 § 4 KapMuG
7. Zu Artikel 1 §§ 8 und 12 KapMuG
8. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a - neu - KapMuG , Artikel 4 Nr. 5 § 17 Abs. 5 - neu - GKG
9. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG
10. Zu Artikel 1 § 10 Satz 3 KapMuG
11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG
12. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 32b ZPO , Artikel 7 § 13 Abs. 2 VerkProspG , Artikel 8 § 48 BörsG
13. Zu Artikel 2a - neu - § 30 - neu - EGZPO
Artikel 2a Änderung der Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 30
14. Zu Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu Satz 1:
Zu Satz 2:
Drucksache 820/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen KOM (2005) 548 endg.; Ratsdok. 13425/05
... (5) In dem im November 2004 angenommenen Bericht des Rates über die umfassende Rolle der Bildung wurde betont, dass Bildung zur Erhaltung und Erneuerung des gemeinsamen kulturellen Hintergrunds eines Gemeinwesens beiträgt und in einer Zeit von besonderer Bedeutung ist, da alle Mitgliedstaaten mit der Frage konfrontiert sind, wie mit der zunehmenden sozialen und kulturellen Verschiedenheit ihrer Bürger umzugehen ist. Darüber hinaus spielt die Bildung bei der Stärkung des sozialen Zusammenhalts insofern eine wichtige Rolle, als sie die Menschen dazu befähigt, ins Erwerbsleben einzutreten bzw. erwerbstätig zu bleiben.
Begründung
1. Kontext
• Gründe für den Vorschlag und Zielsetzungen
• Die Nachfrage nach Kompetenzen in einer Wissensgesellschaft
• Derzeitige Möglichkeiten zum Erwerb von Schlüsselkompetenzen
• Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
2. Konsultation Interessierter Parteien und Folgenabschätzung
• Heranziehung von Fachwissen
• Folgenabschätzung
3. rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung des Vorschlags
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Anhang
3 Einleitung
2 Schlüsselkompetenzen
1. Muttersprachliche Kompetenz18
2. Fremdsprachliche Kompetenz
3. Mathematische Kompetenz und grundlegende naturwissenschaftlich - technische Kompetenz
4. Computerkompetenz
5. Lernkompetenz
6. Interpersonelle, interkulturelle und soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz
7. Unternehmerische Kompetenz
8. Kulturelle Kompetenz
Drucksache 2/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
... Geht man davon aus, dass alle zu einem Feststellungsziel in den Vorlagebeschluss aufgenommenen "Streitpunkte und Beweismittel" (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KapMuG-E) ungeachtet inhaltlicher Verschiedenheiten Gegenstand des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht sind (vgl. oben aa)), so fragt sich, ob ein Kläger eines Parallelverfahrens anteilig auch diejenigen Auslagen (z.B. Sachverständigenkosten) tragen muss, die im Musterverfahren zur Klärung von "Streitpunkten" entstanden sind, die er in seinem Prozess nicht geltend gemacht hat. Ferner fragt sich, mit welcher Rechtfertigung er sich an Kosten von Beweiserhebungen beteiligen muss, die er von vornherein für aussichtslos hielt und deshalb in seinem Prozess nicht beantragt hat.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Begründung
2. Zu Artikel 1 KapMuG , Artikel 2 ZPO
Begründung
3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4, Abs. Satz 2 Nr. 3, § 6 Satz 1 Nr. 3 KapMuG
Begründung
4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 Satz 2 - neu - KapMuG
Begründung
5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 KapMuG
Begründung
6. Zu Artikel 1 § 4 KapMuG
Begründung
7. Zu Artikel 1 §§ 8 und 12 KapMuG
Begründung
8. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a - neu - KapMuG , Artikel 4 Nr. 5 § 17 Abs. 5 - neu - GKG
Begründung
9. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG
Begründung
10. Zu Artikel 1 § 10 Satz 3 KapMuG
Begründung
11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG
Begründung
12. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG
Begründung
13. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 32b ZPO , Artikel 7 § 13 Abs. 2 VerkProspG , Artikel 8 § 48 BörsG
Begründung
14. Zu Artikel 2a - neu - § 30 - neu - EGZPO
Begründung
15. Zu Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
Zu Satz 1:
Zu Satz 2:
Drucksache 328/05
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu der Vereinbarung vom 6. und 8. April 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation über Vorrechte und Immunitäten während der Sitzung des Exekutivkomitees und der Tagung der Generalversammlung der IKPO-Interpol in Berlin vom 17. bis 22. September 2005
... Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder sich auf sie beziehen und die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, werden auf Ersuchen einer der Parteien dem Ständigen Schiedshof unterbreitet und von einem Schiedsrichter entschieden. Die Schiedsstelle befindet sich in Den Haag, die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.
Drucksache 12/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 8 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien
Drucksache 369/05
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie
... ) kann einem Elternteil die Entscheidung übertragen. Dieser Elternteil übt dann nach § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB das Sorgerecht insoweit allein aus, ohne dass der andere ein Vetorecht hätte. Das familiengerichtliche Verfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 621a ZPO). Es ist damit flexibel und unbürokratisch. Bei Bedarf kann für das Kind ein Verfahrenspfleger bestellt werden, der dessen Rechte wahrnimmt (§ 50 Abs. 1 FGG). Das Gericht muss, bevor es entscheidet, auf eine Einigung der Eltern hinwirken, weil es dem Familienfrieden in der Regel dienlicher ist, wenn bei Meinungsverschiedenheiten keine förmliche gerichtliche Entscheidung ergeht (§ 52 FGG). Auch insoweit ist die Regelung familienschonend und dialogfördernd, weil sie den Streit in ein Sorgerechtsverfahren einbettet.
Drucksache 8/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 28. August 1997
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Kirgisischen Republik
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen, soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten beigelegt werden.
Drucksache 621/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungsurkunden vom 18. Oktober 2002 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992
erstellt, und die Verwaltungen können Stellungnahmen dazu abgeben und im Falle anhaltender Meinungsverschiedenheiten ist die Frage der nächsten weltweiten Funkkonferenz vorzulegen;
Drucksache 596/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. März 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Tadschikistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen, soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten beigelegt werden.
Drucksache 747/04
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der gütlichen Streitbeilegung im Zivilprozess
... 4. Der Güterichter wird nur dann erfolgreich tätig werden, soweit sich die Parteien darauf verlassen können, dass die Erörterungen vor ihm vertraulich bleiben. Was in der außergerichtlichen Mediation durch privatautonome Vereinbarung geregelt werden kann, soll für den Güterichter gesetzlich abgesichert werden. Wesentliche Elemente sind in diesem Zusammenhang die Personenverschiedenheit von Güterichter und Streitrichter, die Ausnahme vom Öffentlichkeitsgrundsatz (die sich ebenso wie für den beauftragten oder ersuchten Richter bereits aus § 169 GVG ergibt), der regelmäßige Verzicht auf eine Protokollierung der Erörterungen vor dem Güterichter sowie ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich vertraulich erörterter Umstände, das an eine entsprechende Vereinbarung der Parteien anknüpft.
Drucksache 466/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse KOM (2004) 374 endg.; Ratsdok. 9643/04
... 3.7. Die Verschiedenheit von Dienstleistungen und Situationen berücksichtigen
Anhang
1. Einleitung
2. gemeinsame Verantwortung der öffentlichen Verwaltung IN der Union
2.1. Eine wesentliche Komponente des europäischen Modells
2.2. Verantwortung der öffentlichen Hand
2.3. Gemeinsame Verantwortung der Union und ihrer Mitgliedstaaten
3. Leitprinzipien des Kommissionsansatzes
3.1. Voraussetzungen für bürgernahe öffentliche Regulierung schaffen
3.2. Die Ziele öffentlicher Dienste in wettbewerbsfähigen, offenen Märkten erreichen
3.3. Kohäsion und universellen Zugang sicherstellen
3.4. Ein hohes Qualitäts-, Versorgungssicherheits- und Schutzniveau aufrechterhalten
3.5. Die Rechte der Verbraucher und Nutzer sichern
3.6. Monitoring und Leistungsevaluierung
3.7. Die Verschiedenheit von Dienstleistungen und Situationen berücksichtigen
3.8. Mehr Transparenz schaffen
3.9. Rechtssicherheit gewährleisten
4. NEUE Ausrichtungen für eine kohärente Politik
4.1. Die Vielfalt in einem kohärenten Rahmen berücksichtigen
4.2. Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei Ausgleichszahlungen für
4.3. Einen präzisen, transparenten Rahmen für die Auswahl von Unternehmen vorgeben denen die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse auferlegt wird
4.4. Den Gemeinwohlauftrag bei Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
4.5. Ergebnisse bewerten und Leistungsstand evaluieren
4.6. Die sektoralen Politikbereiche überprüfen
4.7. Die interne Politik der internationalen Handelspolitik zu Grunde legen
4.8. Dienstleistungen von allgemeinem Interesse bei der Entwicklungszusammenarbeit fördern
Anhang 1 Begriffsbestimmungen1
Anhang 2 Wichtigste Ergebnisse der öffentlichen Konsultation1
1. Bedeutung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
2. Die Rolle der Europäischen Union
3. Sektorspezifische Vorschriften und allgemeiner Rechtsrahmen
4. Wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Dienstleistungen
5. Ein gemeinsames Paket von Verpflichtungen
6. Sektorspezifische Verpflichtungen
7. Festlegung von Verpflichtungen und organisatorische Abwicklung
8. Finanzierung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
9. Evaluierung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
10. Die internationale Dimension
Anhang 3 Überblick über die geplanten Überprüfungen wichtiger sektorspezifischer Vorschriften
Elektronische Kommunikation
3 Postdienste
3 Elektrizität
3 Gas
3 Wasser
3 Verkehr
3 Rundfunk
Drucksache 590/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von wegerechtlichen Vorschriften
... die Möglichkeit geschaffen, in der Rechtsverordnung über die Berechnung und Zahlung von Ablösungsbeträgen ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung der Verordnung einzuführen.
Drucksache 622/04 ...
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Vertragsparteien über den Inhalt dieser Notifikation
ersucht die Beschwerdeführerin das
ursprüngliche Schiedspanel zu entscheiden, ob die
vorgeschlagenen Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe a
mit diesem Teil vereinbar sind, ob die Frist angemessen
ist und ob der Vorschlag für den Ausgleich
offensichtlich unverhältnismäßig ist. Die
Entscheidung ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem
Ersuchen.
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Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
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Chemikalien ,
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