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238 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Verschiedenheit"


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Drucksache 689/07

... F. in der Erwägung, dass derzeit Meinungsverschiedenheiten darüber herrschen, wie die Effizienz der Regelungsfunktion der Europäischen Union im Hinblick auf Rechtsinstrumente des nicht zwingenden wie auch des zwingenden Rechts verbessert werden kann,



Drucksache 309/07

... (2) Auf einen Beschluss, durch den das Gericht bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen mehreren Testamentsvollstreckern über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts entscheidet, ist § 40 Abs. 3 entsprechend anzuwenden; die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen.



Drucksache 193/07 (Beschluss)

... ). Es ist damit flexibel und unbürokratisch. Bei Bedarf kann für das Kind ein Verfahrenspfleger bestellt werden, der dessen Rechte wahrnimmt (§ 50 Abs. 1 FGG). Das Gericht muss, bevor es entscheidet, auf eine Einigung der Eltern hinwirken, weil es dem Familienfrieden in der Regel dienlicher ist, wenn bei Meinungsverschiedenheiten keine förmliche gerichtliche Entscheidung ergeht (§ 52 FGG). Auch insoweit ist die Regelung familienschonend und dialogfördernd, weil sie den Streit in ein Sorgerechtsverfahren einbettet. Wenn eine einvernehmliche Lösung auch vor Gericht nicht erzielt werden kann und das Gericht die Entscheidung über die Einwilligung dem antragstellenden Elternteil überträgt, kann es zugleich Auflagen zur Durchführung der Untersuchung treffen (§ 1628 Abs. 2 Satz 2 BGB-E). Es kann damit eine schonende Umsetzung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung sicherstellen.



Drucksache 667/07

... (4) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden ausschließlich auf dem Verhandlungswege beigelegt.



Drucksache 895/07

... 40. fordert einen ständigen Dialog zwischen der Europäischen Union und Afrika über die Regierungsführung und die Schaffung von Dialogplattformen auf mehreren Ebenen, so dass der Dialog bei Meinungsverschiedenheiten oder politischen Krisen nicht unterbrochen wird;



Drucksache 453/07

... ", der für die Behandlung von politischen Fragen im Zusammenhang mit Somalia 2004 erstmals ins Leben gerufen wurde und der einen Mechanismus darstellt, der institutionelle Kontakte stärkt und den Hohen Vertreter für die GASP sowie den Rat, die Kommission, den Vorsitz und diejenigen Mitgliedstaaten, die dazu bereit sind, zusammenbringt; hebt allerdings hervor, dass dieser Mechanismus sich besonders für außenpolitische Fragen eignet, die keine größeren Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedstaaten zur Folge haben, gleichzeitig jedoch für eine beträchtliche Zahl von ihnen von Bedeutung sind,



Drucksache 5/07

... ". Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vorstandes entscheidet die oder der Vorsitzende.



Drucksache 470/07

... Strategien des lebenslangen Lernens können einen Lösungsansatz für das Problem der geringeren Chancen bestimmter Arbeitskräfte bieten; diese Strategien müssten schon bei der schulischen Grundbildung ansetzen. Sie dienen nicht nur der Verringerung der Schulabbrecherquote und der Verbesserung des allgemeinen Qualifikationsniveaus von Schulabgängern, sondern auch der Lösung zahlreicher anderer Probleme wie des Analphabetentums von Erwachsenen. Fortbildungsmaßnahmen würden sich besonders auf Geringqualifizierte konzentrieren. Modelle, bei denen Arbeit und Ausbildung miteinander kombiniert werden, und die Mobilität zwischen verschiedenen Ausbildungssystemen sollten gefördert werden. Informelles Lernen würde anerkannt und validiert; ferner müssten niedrigschwellige, leicht verständliche Sprach- und Computerkurse in- und außerhalb der Betriebe organisiert werden. Unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenheit und unterschiedlichen Größe würden die Unternehmen umfassende Qualifikationsstrategien entwickeln und so ihrem gesamten Personal die Möglichkeit bieten, sich fortzubilden und neue Qualifikationen zu erwerben. Staatliche Stellen können durch steuerliche Förderung oder sonstige Instrumente für die Unternehmen bessere Anreize für Investitionen in ihre Arbeitskräfte schaffen. Sie sollten aber auch verstärkte Anreize für die Arbeitnehmer schaffen, zum Beispiel durch Einführung eines Systems individueller Lernkonten. Solche Lernkonten würden es den Arbeitnehmern ermöglichen, in Zusammenarbeit mit ihrem Arbeitgeber einen bestimmten Teil ihrer (Arbeits-)Zeit oder einen bestimmten Geldbetrag in ihre persönliche Entwicklung zu investieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 470/07




1. Die Herausforderungen und Chancen von Globalisierung und Wandel

2. Ein integrierter Flexicurity-Ansatz

3. Flexicurity-Strategien: Die Erfahrung der Mitgliedstaaten

4. Flexicurity und der Soziale Dialog

5. Entwicklung gemeinsamer Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz

6. Flexicurity-Optionen

7. Die finanzielle Dimension der Flexicurity

8. Die nächsten Schritte: Flexicurity und die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung

Anhang I
Flexicurity-Optionen

Option 1: Bekämpfung der Segmentierung bei Verträgen

Option 2: Entwicklung der Flexicurity im Unternehmen und Angebot von Sicherheit bei Übergängen

Option 3: Lösung des Problems der Qualifikationsdefizite und der geringeren Chancen bestimmter Arbeitskräfte

Option 4: Verbesserung der Möglichkeiten für Leistungsempfänger und informell beschäftigte Arbeitskräfte

Anhang II
Beispiele für Flexicurity

Anhang III
Flexicurity-relevante Hintergrundindikatoren

A. Flexible Vertragsformen

B. Umfassende Strategien für das lebenslange Lernen

C. Wirksame aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

D. Moderne Systeme der sozialen Sicherheit

E. Arbeitsmarktergebnisse


 
 
 


Drucksache 583/07

... Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der Versicherer hat den, Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.



Drucksache 72/07

... (16) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 ist eine Reihe heterogener Beihilferegelungen für bestimmtes Obst und Gemüse eingeführt worden. Die Anzahl und die Verschiedenheit dieser Regelungen haben sie nur schwer handhabbar gemacht. Sie waren auf bestimmte Obst- und Gemüsearten ausgerichtet, konnten jedoch den regionalen Erzeugungsbedingungen nicht im vollem Maße Rechnung tragen und bezogen sich nicht auf alles Obst und Gemüse. Deshalb empfiehlt es sich, ein anderes Instrument für die Unterstützung der Obst- und Gemüseerzeuger zu finden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 72/07




Begründung

1. Einleitung

2. Gründe und Ziele der Reform

3. Vorgeschlagene Massnahmen für die Reform der GMO für Obst und Gemüse

1. Erzeugerorganisationen

2. Krisenmanagement

3. Einbeziehung von Obst und Gemüse in die Betriebsprämienregelung

4. Ökologische Belange

5. Absatzförderung

6. Handel mit Drittländern

7. Vereinfachung

8. Vermarktungsnormen

4. Haushaltsauswirkungen des Vorschlags

Vorschlag

Titel I
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Titel II
Einstufung der Erzeugnisse

Artikel 2
Vermarktungsnormen

Titel III
Erzeugerorganisationen

Kapitel I
Begriffsbestimmung und Anerkennung

Artikel 3
Begriffsbestimmung

Artikel 4
Anerkennung

Artikel 5
Befugnisübertragung

Artikel 6
Neue Mitgliedstaaten

Kapitel II
Betriebsfonds und operationelle Programme

Artikel 7
Betriebsfonds

Artikel 8
Ziele der operationellen Programme

Artikel 9
Finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft

Artikel 10
Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe

Artikel 11
Planung der operationellen Programme

Artikel 12
Genehmigung der operationellen Programme

Kapitel III
Ausdehnung der Vorschriften auf die Erzeuger eines Wirtschaftsbezirks

Artikel 13
Ausdehnung der Regeln

Artikel 14
Mitteilung und Aufhebung

Artikel 15
Finanzbeiträge der nichtangeschlossenen Erzeuger

Titel IV
Branchenverbände und -vereinbarungen

Kapitel I
Begriffsbestimmung und Anerkennung

Artikel 16
Begriffsbestimmung

Artikel 17
Anerkennung

Kapitel II
Wettbewerbsregeln

Artikel 18
Anwendung der Wettbewerbsregeln

Kapitel III
Ausdehnung der Vorschriften

Artikel 19
Ausdehnung der Vorschriften

Artikel 20
Mitteilung und Aufhebung

Artikel 21
Finanzielle Beiträge von Ni.htm .tgliedern

Titel V
Handel mit Drittländern

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 22
Allgemeine Grundsätze

Artikel 23
Kombinierte Nomenklatur

Kapitel II
Einfuhren

Abschnitt I
Einfuhrlizenzen

Artikel 24
Fakultative Einfuhrlizenzregelungen

Artikel 25
Lizenzerteilung

Artikel 26
Gültigkeit

Artikel 27
Sicherheit

Artikel 28
Durchführungsbestimmungen

Abschnitt II
Einfuhrzölle und Einfuhrpreissystem

Artikel 29
Einfuhrzölle

Artikel 30
Einfuhrpreissystem

Artikel 31
Zusätzliche Einfuhrzölle

Abschnitt III
Verwaltung von Einfuhrkontingenten

Artikel 32
Zollkontingente

Artikel 33
Eröffnung von Zollkontingenten

Abschnitt IV
Schutzmassnahmen und Aussetzung des aktiven Veredelungsverkehrs

Artikel 34
Schutzmaßnahmen

Artikel 35
Aussetzung von Vereinbarungen über den aktiven Veredelungsverkehr

Kapitel III
Ausfuhren

Abschnitt I
Ausfuhrlizenzen

Artikel 36
Fakultative Ausfuhrlizenzregelungen

Abschnitt II
Aussetzung des passiven Veredelungsverkehr

Artikel 37
Aussetzung von Vereinbarungen über den passiven Veredelungsverkehr

Titel VI
Durchführungs-, Änderungs- und Schlussbestimmungen

Kapitel I
Durchführungsbestimmungen

Artikel 38
Durchführungsbestimmungen

Kapitel II
Änderungen, Aufhebung und Schlussbestimmungen

Artikel 39
Staatliche Beihilfen

Artikel 40
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96

Artikel 41
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96

Artikel 42
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000

Artikel 43
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 44
Aufhebung

Anhang I
Erschöpfendes Verzeichnis der von den Erzeugerorganisationen aufgestellten Regeln, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 auf nichtangeschlossene Erzeuger ausgedehnt werden können

Anhang II
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden wie folgt geändert:


 
 
 


Drucksache 865/07

... Die 2004 durch das Weißbuch ausgelöste Diskussion hat weitreichende Erkenntnisse in Bezug die Rolle der EU bei Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und den Ansatz, den sie dabei verfolgen soll, gebracht. Die anschließende Debatte und die Stellungnahmen der übrigen EU-Organe und Institutionen haben gezeigt, dass trotz bestehender Meinungsverschiedenheiten ein breiter Konsens in einigen grundsätzlichen Fragen, die das Vorgehen der Union betreffen, besteht. Praktische Erkenntnisse für die Herausarbeitung von Grundprinzipien, die sich auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in ganz Europa anwenden lassen, liefern darüber hinaus die sektorspezifischen Rahmenbestimmungen.



Drucksache 616/07

... 28. empfiehlt, bei der Verteilung der staatlichen Ressourcen und der europäischen Mittel die bestehenden regionalen und ethnischen Verschiedenheiten zu berücksichtigen; ist der Auffassung, dass die bestehenden regionalen und ethnischen Verschiedenheiten durch die Anwendung der Grundsätze der Solidarität und des Zusammenhalts abgebaut werden sollten, damit eine beschleunigte Entwicklung der weniger entwickelten Regionen möglich wird;



Drucksache 863/07

... " (ERG) wurde von der Kommission im Jahr 2004 als unabhängige Beratergruppe eingesetzt, um Konsultation, Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und zwischen diesen und der Kommission zu erleichtern. Im vergangenen Jahr hat die ERG der Kommission Stellungnahmen über die funktionelle Trennung und die aufsichtsrechtlichen Grundsätze der Zugangsnetze der nächsten Generation vorgelegt und die Öffentlichkeit mehrfach zu Vorschlägen für gemeinsame Standpunkte der ERG befragt (z.B. entbündelter Großkunden-Zugang, Sprachdienste via Internetprotokoll und Bitstrom-Zugang). Allerdings basieren sämtliche gemeinsamen Konzepte der ERG de facto auf Kompromissen und sind deshalb nur schwierig und langsam zu erreichen. Dies wird gänzlich unmöglich, wenn zwischen Regulierungsbehörden wesentliche Meinungsverschiedenheiten oder Interessenskonflikte bestehen. Aus dieser Situation ergab sich eine eher lockere Zusammenarbeit und war es nicht möglich in mehreren wichtigen und umstrittenen Fragen über relativ allgemeine Erklärungen hinauszugehen.



Drucksache 535/07 (Beschluss)

... geregelten Rechtsfolge. Erhält der GVO-Erzeuger innerhalb eines Monats keine Auskunft, tritt eine Vermutungswirkung ein, die den GVO-Erzeuger von den dem anderen gegenüber obliegenden Pflichten befreit. Die passive Formulierung der zweiten Alternative stellt sicher, dass auch in den Fällen der Personenverschiedenheit zwischen Eigentümer und Bewirtschafter der benachbarten Fläche die befreiende Wirkung eintritt. Dem gleichen Zweck dienen die Regelungen der §§ 3 und 4



Drucksache 275/1/07

... Zu Recht wird in der Entwurfsbegründung (vgl. a.a.O., S. 45 f.) auf die bislang in der Praxis bestehenden Meinungsverschiedenheiten bei der Frage hingewiesen, welche Personen Beteiligte im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO-E und damit zu benachrichtigen sind. Der Gesetzentwurf weicht aber der Lösung dieser Frage aus, indem er im Grundsatz alle irgendwie von der Maßnahme betroffenen Personen in den Kreis der zu benachrichtigenden Personen aufnimmt und gleichzeitig der Praxis nur schwer handhabbare und wenig konturierte Ausnahmetatbestände an die Hand gibt, um diesen Adressatenkreis wieder zu reduzieren. Das Problem wird damit nur von der Auslegung des Begriffs der "



Drucksache 63/07

... Ob und inwieweit solches Recht tatsächlich (partielles) Bundesrecht (geworden) ist, ist durch die Aufnahme nicht entschieden; gemäß § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts werden landesrechtliche Vorschriften nicht Bundesrecht, so dass Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht gemäß Artikel 126 des Grundgesetzes nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden kann (vgl. auch die Darlegungen unter II.1.1. des Allgemeinen Teils der Begründung).



Drucksache 535/1/07

... geregelten Rechtsfolge. Erhält der GVO-Erzeuger innerhalb eines Monats keine Auskunft, tritt eine Vermutungswirkung ein, die den GVO-Erzeuger von den dem anderen gegenüber obliegenden Pflichten befreit. Die passive Formulierung der zweiten Alternative stellt sicher, dass auch in den Fällen der Personenverschiedenheit zwischen Eigentümer und Bewirtschafter der benachbarten Fläche die befreiende Wirkung eintritt. Dem gleichen Zweck dienen die Regelungen der §§ 3 und 4



Drucksache 275/07

... vorgesehene Benachrichtigungspflicht betroffen ist. So konnte den Akten nur für ein Drittel der überwachten Telekommunikationsanschlüsse eine Auseinandersetzung mit der Frage der Benachrichtigung entnommen werden (a. a. O., S. 276). Meinungsverschiedenheiten bestehen in der Praxis bei der Frage, welche Personen Beteiligte im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO und damit zu benachrichtigen sind (a. a. O., S. 451). Diese Unzulänglichkeiten bei der Wahrnehmung der Benachrichtigungspflicht werden auch durch eine Studie der Universität Bielefeld belegt (Backes/Gusy, Wer kontrolliert die Telefonüberwachung?, 2003, S. 71 f.). Die Untersuchung von Albrecht, Dorsch und Krüpe belegt auch, dass das in der Praxis bestehende Defizit bei der Auseinandersetzung mit der Frage der Benachrichtigung nicht durch die Ausübung der Dienstaufsicht behoben wird. Vielmehr begründen die bestehenden Unsicherheiten, ob, wann und welche Personen zu benachrichtigen sind einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um der Praxis unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben die notwendige Handreichung zu geben.



Drucksache 623/06 (Beschluss)

... ") und zum anderen ist lediglich der Höchstsatz der Gebühr festgelegt (die Hälfte der für die Eintragung vorgesehenen Gebühr). Diese unbestimmte Regelung kann daher zu Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Gebühr führen, was mit einem zusätzlichen Arbeitsaufwand für das Gericht verbunden wäre, der kostenfrei zu erbringen ist (§ 13 Abs. 1 Satz 2 JVKostO in Verbindung mit § 14 Abs. 9 KostO). Darüber hinaus ist durch die Regelung in § 3 JVKostO eine einheitliche Kostenbewertung nicht gewährleistet. Im Gleichklang mit § 192 Abs. 3 BRAO sollen daher auch für die Zurückweisung und die Rücknahme eines Antrags auf Registrierung nach dem RDG obligatorische Gebühren erhoben werden. Diese Gebühren sollen im Fall der Zurückweisung eines Antrags doppelt so hoch sein wie im Fall einer Antragsrücknahme. Dies entspricht zum einen den Regelungen z.B. in § 131 Abs. 1 KostO. Zum anderen ist der Arbeitsaufwand im Fall einer Zurückweisung des Antrags erheblich höher als bei einer Antragsrücknahme.



Drucksache 262/06

... (5) Bei Meinungsverschiedenheiten dürfen die unstreitigen Beträge nicht zurückbehalten werden.



Drucksache 569/06

... (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten beigelegt werden.



Drucksache 783/06

... Beilegung von Meinungsverschiedenheiten



Drucksache 263/06

... (5) Bei Meinungsverschiedenheiten dürfen die unstreitigen Beträge nicht zurückbehalten werden.



Drucksache 538/06 (Beschluss)

... grundlegende Verschiedenheit der Kontroll- und Verwerfungskompetenzen von förmlichen Gesetzen und Verordnungen im behördlichen und gerichtlichen Verfahren

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 538/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 1 Buchstabe a VSchDG

2. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 2 und 3 - neu - VSchDG

3. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 4 VSchDG

4. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 2 VSchDG

5. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 94/06

... 5. Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung oder der Erteilung der Plangenehmigung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einzuholen.



Drucksache 301/06

... (4) Bei Meinungsverschiedenheiten dürfen die unstreitigen Beträge nicht zurückbehalten werden.



Drucksache 434/06

... Das Europäische Parlament und der Rat haben relativ wenige Abänderungen vorgeschlagen, die sich ausdrücklich auf Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit bezogen. Die konsensorientierte Auslegung dieser Grundsätze ist angesichts der Tatsache, dass die Konsultierungen ein noch nie dagewesenes Ausmaß erreichten32, und ein sehr großer Teil der Kommissionsvorschläge Reaktionen auf Aufforderungen des Europäischen Rats, des Rates und des Europäischen Parlaments waren, nicht überraschend. In wenigen Fällen gab es Meinungsverschiedenheiten



Drucksache 361/06

... d) Verfahren vorsehen, um unverzüglich die Berechtigung des Vertraulichkeitsanspruchs und des Bedarfs an den zurückgehaltenen Informationen zu prüfen, wenn hinsichtlich ihrer Weitergabe Meinungsverschiedenheiten bestehen.



Drucksache 538/1/06

... grundlegende Verschiedenheit der Kontroll- und Verwerfungskompetenzen von förmlichen Gesetzen und Verordnungen im behördlichen und gerichtlichen Verfahren

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 538/1/06




1. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 1 Buchstabe a VSchDG

2. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 2 und 3 - neu - VSchDG

3. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 4 VSchDG

4. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 2 VSchDG

5. Zu Artikel 1 § 13 und §§ 14 bis 18 VSchDG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zum Gesetzentwurf insgesamt

7. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 225/06

... 19. ist der Auffassung, dass eine umfassende Debatte über diese grundlegenden Fragen neue Perspektiven für die europäische Integration eröffnen und den Weg für die Reform der gemeinsamen Politiken in den Bereichen, in denen es Meinungsverschiedenheiten gibt, ebnen wird;



Drucksache 100/06

... 2. Besteht zwischen den zuständigen Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welcher Träger die Leistungen zu gewähren hat, so erhält die betreffende Person, die Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn es diese Meinungsverschiedenheit nicht gäbe, vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder - falls die betreffende Person nicht im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Mitgliedstaaten wohnt - Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die der Träger anwendet bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde.



Drucksache 532/06 (Beschluss)

... - Die Verschiedenheit, mit der die Lebenspartnerschaften in den verschiedenen Mitgliedstaaten ausgestaltet sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/06 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Fragen

4. Zu Frage 1 a:

5. Zu Frage 1 b:

6. Zu Frage 2 a:

7. Zu Frage 2 b:

8. Zu Frage 3:

9. Zu Frage 4, Unterfrage 1:

10. Zu Frage 4, Unterfrage 2:

11. Zu Frage 5 a:

12. Zu Frage 5 b:

13. Zu Frage 5 c:

14. Zu Frage 5 d:

15. Zu Frage 6:

16. Zu Frage 7 a:

17. Zu Frage 7 b:

18. Zu Frage 8 a:

19. Zu Frage 8 b:

20. Zu Frage 9 a:

21. Zu Frage 9 b:

22. Zu Frage 10:

23. Zu Frage 11:

24. Zu Frage 12:

25. Zu Frage 13:

26. Zu Frage 14:

27. Zu Frage 15:

28. Zu Frage 16:

29. Zu Frage 17:

30. Zu Frage 18, Unterfrage 1:

31. Zu Frage 18, Unterfrage 2:

32. Zu Frage 19 a:

33. Zu Frage 19 b:

34. Zu Frage 19 c:

35. Zu Frage 20:

36. Zu Frage 21:

37. Zu Frage 22 a:

38. Zu Frage 22 b:

39. Zu Frage 22 c:

40. Zu Frage 22 d:

41. Zu Frage 23:


 
 
 


Drucksache 503/06

... (1) Jede Meinungsverschiedenheit über die Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls, die zwischen den Parteien nicht gütlich beigelegt werden kann, kann von jeder der Parteien nach Artikel 19 einem internationalen Schiedsgericht vorgelegt werden.



Drucksache 94/06 (Beschluss)

... 5. Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung oder der Erteilung der Plangenehmigung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einzuholen.



Drucksache 303/06

... In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Versicherungsvermittlers zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmten Vermögenswerten beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Versicherungsnehmers erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass über die Erfüllung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr.1 Buchstabe b Aufzeichnungen zu führen sind und die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b auf Kosten des Versicherungsvermittlers regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu überprüfen und der Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen ist, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versicherungsvermittlers gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungsvermittler, geregelt werden.



Drucksache 566/05

... 46. betont, dass die internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus wirksamer werden muss, und dass Meinungsverschiedenheiten darüber, welches die zugrunde liegenden Ursachen des Terrorismus sind und wer als Terrorist betrachtet werden sollte, diese Zusammenarbeit behindern; betont erneut, dass dieser Kampf nicht auf Kosten der Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten geführt werden kann;



Drucksache 484/05

... § 6 Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten



Drucksache 238/05

... (2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes werden durch dieses Gesetz und die Satzung der Deutschen Arzneimittel- und Medizinprodukteagentur bestimmt. Die oder der Vorsitzende führt die Bezeichnung "Vorsitzende des Vorstandes der Deutschen Arzneimittel- und Medizinprodukteagentur" oder "Vorsitzender des Vorstandes der Deutschen Arzneimittel- und Medizinprodukteagentur", das weitere Mitglied führt die Bezeichnung "Mitglied des Vorstandes der Deutschen Arzneimittel- und Medizinprodukteagentur". Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vorstandes entscheidet die oder der Vorsitzende.



Drucksache 9/05

... Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags vor, falls diese nicht gütlich durch die Regierungen der Vertragsparteien beigelegt werden können.



Drucksache 706/05

... Wie zuvor erwähnt, zeigte sich im Anschluss an die Übermittlung dieses geänderten Vorschlags an den Rat schnell, dass sich wahrscheinlich keine ausreichende Mehrheit finden würde und im Rat kein echter politischer Wille bestand, diesen Vorschlag zu einem Ergebnis zu führen. Vor allem in Anbetracht der Vielzahl unterschiedlicher Erfahrungen mit der Öffnung des Marktes, die in den einzelnen Mitgliedstaaten gemacht wurden, haben letztere hinsichtlich des Umfangs der Wettbewerbsöffnung im Landverkehr schnell sehr unterschiedliche Haltungen eingenommen. Außerdem hat der Rat unter dem Vorwand, das Urteil des Gerichthofes in der Rechtssache Altmark abzuwarten, seine Arbeiten bis zum Ablauf der spanischen Präsidentschaft (erstes Halbjahr 2002) eingestellt und bis heute nicht wieder aufgenommen. In Wirklichkeit bestehen zwischen den Mitgliedstaaten grundlegende Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Schlüsselelemente des Vorschlags:



Drucksache 945/05

... (4) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien über die Auslegung oder Durchführung der endgültigen Entscheidung können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das die Entscheidung gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.



Drucksache 13/05

... Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags vor, falls diese nicht gütlich durch Regierungskonsultationen beigelegt werden können.



Drucksache 872/05

... Angesichts der Unterschiede bei den Flugsicherungssystemen in Europa und der Verschiedenheit der im Dienst befindlichen Luftfahrzeuge muss ein Übergang gefunden werden, der die Kontinuität und die Qualität der Dienstleistungen, die für die Nutzer des europäischen Luftraums erbracht werden, gewährleistet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 872/05




Mitteilung

1. Einleitung

2. Die Flugsicherung: Wesentliches Element des Flugverkehrs

2.1. Eine institutionelle Organisation im Umbruch

2.2. Eine veralternde Infrastruktur

2.3. Eine notwendige technische Reform

3. DAS Projekt SESAR

3.1. SESAR: Die Flugsicherung der neuen Generation

4. SESAR IST EIN industriepolitisches Grossvorhaben für Europa

5. Die SESAR-Führungsstruktur: Schlüsselfaktor für den Erfolg

5.1. Entscheidungsschwierigkeiten vermeiden

5.2. Der einheitliche europäische Luftraum: eine institutionelle Lösung

5.3. Das gemeinsame Unternehmen SESAR

6. SESAR IST EIN Schrittweise ZU verwirklichendes Vorhaben

6.1. Definitionsphase 2005-2007

6.2. Umsetzungsphase 2008-2020

Entwicklung 2008-2013

Errichtung 2014-2020

6.3. Akteure und Finanzierung

7. Fazit

Begründung

1.Kontext des Vorschlags

1.1. Gründe für den Vorschlag und Ziele

1.2. Allgemeiner Kontext

1.2.1. Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts geltende Rechtsvorschriften

1.2.2. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

2. Anhörung Interessierter Parteien und Folgenabschätzung

2.1. Anhörung interessierter Parteien

2.1.1. Konsultationsmethoden, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden

2.1.2. Zusammenfassung und Berücksichtigung der Antworten

2.2. Heranziehung von Fachwissen

2.3. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

3.2. Rechtsgrundlage

3.3. Subsidiaritätsprinzip

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

3.5. Gewähltes Mittel

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. ZUSÄTZLICHE Angaben

5.1. Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

5.2. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Vorschlag

Artikel 1
Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens

Artikel 2
Rechtsstatus

Artikel 3
Satzung des gemeinsamen Unternehmens

Artikel 4
Finanzierungsquellen

Artikel 5
Ausschuss

Artikel 6
Bewertung

Artikel 7
Inkrafttreten

Anhang
Satzung des gemeinsamen Unternehmens

Artikel 1
Mitglieder

Artikel 2
Organe des gemeinsamen Unternehmens

Artikel 3
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

Artikel 4
Abstimmungen des Verwaltungsrats

Artikel 5
Aufgaben und Sitzungen des Verwaltungsrats

Artikel 6
Der Exekutivdirektor

Artikel 7
Personal des gemeinsamen Unternehmens

Artikel 8
Vereinbarungen

Artikel 9
Externe Verträge

Artikel 10
Arbeitsgruppen

Artikel 11
Finanzbestimmungen

Artikel 12
Einnahmen

Artikel 13
Finanzordnung

Artikel 14
Ausführung und Kontrolle des Haushalts

Artikel 15
Zu erstellende Unterlagen

Artikel 16
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 17
Eigentumsrechte

Artikel 18
Transparenz und Handhabung von Unterlagen

Artikel 19
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

Artikel 20
Haftung

Artikel 21
Vertraulichkeit

Artikel 22
Dauer des gemeinsamen Unternehmens

Artikel 23
Auflösung des gemeinsamen Unternehmens

Artikel 24
Anwendbares Recht


 
 
 


Drucksache 11/05

Artikel 8 Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien



Drucksache 477/05

... weil jeweils im Einzelfall eine Absprache versucht wird, was häufig zu Meinungsverschiedenheiten führt



Drucksache 10/05

... Dieser Vertrag gilt auch für Kapitalanlagen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags vorgenommen haben. Dies gilt jedoch nicht für Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die schon vor Inkrafttreten dieses Vertrags entstanden sind.



Drucksache 363/05

... 6. Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einzuholen.



Drucksache 2/05 (Beschluss)

... Geht man davon aus, dass alle zu einem Feststellungsziel in den Vorlagebeschluss aufgenommenen "Streitpunkte und Beweismittel" (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KapMuG-E) ungeachtet inhaltlicher Verschiedenheiten Gegenstand des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht sind (vgl. oben aa)), so fragt sich, ob ein Kläger eines Parallelverfahrens anteilig auch diejenigen Auslagen (z.B. Sachverständigenkosten) tragen muss, die im Musterverfahren zur Klärung von "Streitpunkten" entstanden sind, die er in seinem Prozess nicht geltend gemacht hat. Ferner fragt sich, mit welcher Rechtfertigung er sich an Kosten von Beweiserhebungen beteiligen muss, die er von vornherein für aussichtslos hielt und deshalb in seinem Prozess nicht beantragt hat.

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Drucksache 2/05 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 KapMuG ,

Artikel 2
(Änderung der ZPO)

6. Zu Artikel 1 § 4 KapMuG

7. Zu Artikel 1 §§ 8 und 12 KapMuG

8. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a - neu - KapMuG , Artikel 4 Nr. 5 § 17 Abs. 5 - neu - GKG

9. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG

10. Zu Artikel 1 § 10 Satz 3 KapMuG

11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG

12. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 32b ZPO , Artikel 7 § 13 Abs. 2 VerkProspG , Artikel 8 § 48 BörsG

13. Zu Artikel 2a - neu - § 30 - neu - EGZPO

Artikel 2a
Änderung der Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 30

14. Zu Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zu Satz 1:

Zu Satz 2:


 
 
 


Drucksache 820/05

... (5) In dem im November 2004 angenommenen Bericht des Rates über die umfassende Rolle der Bildung wurde betont, dass Bildung zur Erhaltung und Erneuerung des gemeinsamen kulturellen Hintergrunds eines Gemeinwesens beiträgt und in einer Zeit von besonderer Bedeutung ist, da alle Mitgliedstaaten mit der Frage konfrontiert sind, wie mit der zunehmenden sozialen und kulturellen Verschiedenheit ihrer Bürger umzugehen ist. Darüber hinaus spielt die Bildung bei der Stärkung des sozialen Zusammenhalts insofern eine wichtige Rolle, als sie die Menschen dazu befähigt, ins Erwerbsleben einzutreten bzw. erwerbstätig zu bleiben.

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Drucksache 820/05




Begründung

1. Kontext

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzungen

Die Nachfrage nach Kompetenzen in einer Wissensgesellschaft

Derzeitige Möglichkeiten zum Erwerb von Schlüsselkompetenzen

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

2. Konsultation Interessierter Parteien und Folgenabschätzung

Heranziehung von Fachwissen

Folgenabschätzung

3. rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung des Vorschlags

Rechtsgrundlage

Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Anhang

3 Einleitung

2 Schlüsselkompetenzen

1. Muttersprachliche Kompetenz18

2. Fremdsprachliche Kompetenz

3. Mathematische Kompetenz und grundlegende naturwissenschaftlich - technische Kompetenz

4. Computerkompetenz

5. Lernkompetenz

6. Interpersonelle, interkulturelle und soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz

7. Unternehmerische Kompetenz

8. Kulturelle Kompetenz


 
 
 


Drucksache 2/1/05

... Geht man davon aus, dass alle zu einem Feststellungsziel in den Vorlagebeschluss aufgenommenen "Streitpunkte und Beweismittel" (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KapMuG-E) ungeachtet inhaltlicher Verschiedenheiten Gegenstand des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht sind (vgl. oben aa)), so fragt sich, ob ein Kläger eines Parallelverfahrens anteilig auch diejenigen Auslagen (z.B. Sachverständigenkosten) tragen muss, die im Musterverfahren zur Klärung von "Streitpunkten" entstanden sind, die er in seinem Prozess nicht geltend gemacht hat. Ferner fragt sich, mit welcher Rechtfertigung er sich an Kosten von Beweiserhebungen beteiligen muss, die er von vornherein für aussichtslos hielt und deshalb in seinem Prozess nicht beantragt hat.

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Drucksache 2/1/05




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung

2. Zu Artikel 1 KapMuG , Artikel 2 ZPO

Begründung

3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4, Abs. Satz 2 Nr. 3, § 6 Satz 1 Nr. 3 KapMuG

Begründung

4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 Satz 2 - neu - KapMuG

Begründung

5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 KapMuG

Begründung

6. Zu Artikel 1 § 4 KapMuG

Begründung

7. Zu Artikel 1 §§ 8 und 12 KapMuG

Begründung

8. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a - neu - KapMuG , Artikel 4 Nr. 5 § 17 Abs. 5 - neu - GKG

Begründung

9. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG

Begründung

10. Zu Artikel 1 § 10 Satz 3 KapMuG

Begründung

11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG

Begründung

12. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG

Begründung

13. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 32b ZPO , Artikel 7 § 13 Abs. 2 VerkProspG , Artikel 8 § 48 BörsG

Begründung

14. Zu Artikel 2a - neu - § 30 - neu - EGZPO

Begründung

15. Zu Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

Zu Satz 1:

Zu Satz 2:


 
 
 


Drucksache 328/05

... Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder sich auf sie beziehen und die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, werden auf Ersuchen einer der Parteien dem Ständigen Schiedshof unterbreitet und von einem Schiedsrichter entschieden. Die Schiedsstelle befindet sich in Den Haag, die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.



Drucksache 12/05

Artikel 8 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien



Drucksache 369/05

... ) kann einem Elternteil die Entscheidung übertragen. Dieser Elternteil übt dann nach § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB das Sorgerecht insoweit allein aus, ohne dass der andere ein Vetorecht hätte. Das familiengerichtliche Verfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 621a ZPO). Es ist damit flexibel und unbürokratisch. Bei Bedarf kann für das Kind ein Verfahrenspfleger bestellt werden, der dessen Rechte wahrnimmt (§ 50 Abs. 1 FGG). Das Gericht muss, bevor es entscheidet, auf eine Einigung der Eltern hinwirken, weil es dem Familienfrieden in der Regel dienlicher ist, wenn bei Meinungsverschiedenheiten keine förmliche gerichtliche Entscheidung ergeht (§ 52 FGG). Auch insoweit ist die Regelung familienschonend und dialogfördernd, weil sie den Streit in ein Sorgerechtsverfahren einbettet.



Drucksache 8/05

... (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen, soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten beigelegt werden.



Drucksache 621/04

erstellt, und die Verwaltungen können Stellungnahmen dazu abgeben und im Falle anhaltender Meinungsverschiedenheiten ist die Frage der nächsten weltweiten Funkkonferenz vorzulegen;



Drucksache 596/04

... (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen, soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten beigelegt werden.



Drucksache 747/04

... 4. Der Güterichter wird nur dann erfolgreich tätig werden, soweit sich die Parteien darauf verlassen können, dass die Erörterungen vor ihm vertraulich bleiben. Was in der außergerichtlichen Mediation durch privatautonome Vereinbarung geregelt werden kann, soll für den Güterichter gesetzlich abgesichert werden. Wesentliche Elemente sind in diesem Zusammenhang die Personenverschiedenheit von Güterichter und Streitrichter, die Ausnahme vom Öffentlichkeitsgrundsatz (die sich ebenso wie für den beauftragten oder ersuchten Richter bereits aus § 169 GVG ergibt), der regelmäßige Verzicht auf eine Protokollierung der Erörterungen vor dem Güterichter sowie ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich vertraulich erörterter Umstände, das an eine entsprechende Vereinbarung der Parteien anknüpft.



Drucksache 466/04

... 3.7. Die Verschiedenheit von Dienstleistungen und Situationen berücksichtigen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 466/04




Anhang

1. Einleitung

2. gemeinsame Verantwortung der öffentlichen Verwaltung IN der Union

2.1. Eine wesentliche Komponente des europäischen Modells

2.2. Verantwortung der öffentlichen Hand

2.3. Gemeinsame Verantwortung der Union und ihrer Mitgliedstaaten

3. Leitprinzipien des Kommissionsansatzes

3.1. Voraussetzungen für bürgernahe öffentliche Regulierung schaffen

3.2. Die Ziele öffentlicher Dienste in wettbewerbsfähigen, offenen Märkten erreichen

3.3. Kohäsion und universellen Zugang sicherstellen

3.4. Ein hohes Qualitäts-, Versorgungssicherheits- und Schutzniveau aufrechterhalten

3.5. Die Rechte der Verbraucher und Nutzer sichern

3.6. Monitoring und Leistungsevaluierung

3.7. Die Verschiedenheit von Dienstleistungen und Situationen berücksichtigen

3.8. Mehr Transparenz schaffen

3.9. Rechtssicherheit gewährleisten

4. NEUE Ausrichtungen für eine kohärente Politik

4.1. Die Vielfalt in einem kohärenten Rahmen berücksichtigen

4.2. Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei Ausgleichszahlungen für

4.3. Einen präzisen, transparenten Rahmen für die Auswahl von Unternehmen vorgeben denen die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse auferlegt wird

4.4. Den Gemeinwohlauftrag bei Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen

4.5. Ergebnisse bewerten und Leistungsstand evaluieren

4.6. Die sektoralen Politikbereiche überprüfen

4.7. Die interne Politik der internationalen Handelspolitik zu Grunde legen

4.8. Dienstleistungen von allgemeinem Interesse bei der Entwicklungszusammenarbeit fördern

Anhang 1
Begriffsbestimmungen1

Anhang 2
Wichtigste Ergebnisse der öffentlichen Konsultation1

1. Bedeutung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse

2. Die Rolle der Europäischen Union

3. Sektorspezifische Vorschriften und allgemeiner Rechtsrahmen

4. Wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Dienstleistungen

5. Ein gemeinsames Paket von Verpflichtungen

6. Sektorspezifische Verpflichtungen

7. Festlegung von Verpflichtungen und organisatorische Abwicklung

8. Finanzierung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse

9. Evaluierung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse

10. Die internationale Dimension

Anhang 3
Überblick über die geplanten Überprüfungen wichtiger sektorspezifischer Vorschriften

Elektronische Kommunikation

3 Postdienste

3 Elektrizität

3 Gas

3 Wasser

3 Verkehr

3 Rundfunk


 
 
 


Drucksache 590/04

... die Möglichkeit geschaffen, in der Rechtsverordnung über die Berechnung und Zahlung von Ablösungsbeträgen ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung der Verordnung einzuführen.



Drucksache 622/04

... Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über den Inhalt dieser Notifikation ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel zu entscheiden, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe a mit diesem Teil vereinbar sind, ob die Frist angemessen ist und ob der Vorschlag für den Ausgleich offensichtlich unverhältnismäßig ist. Die Entscheidung ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.