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238 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Verschiedenheiten"


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Drucksache 166/20

... Nach derzeitiger Rechtslage kann der Schuldner zwar Pfändungsschutz für nicht unter § 811 Absatz 1 Nummer 10 ZPO fallende Kultusgegenstände nur durch Erwirkung eines Gerichtsbeschlusses nach § 765a ZPO erlangen. Damit gewährt auch die bisherige Rechtslage das verfassungsrechtliche Gebot des Schutzes der Ausübung von Religion oder Weltanschauung - im Ergebnis - im Vollstreckungsrecht. Dieses Verfahren ist jedoch aufwändig, da für den Schuldner erforderlich ist, einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen; erst durch einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts wird der Pfändungsschutz konstitutiv hergestellt. Eine Aufnahme von Kultusgegenständen in den Katalog des § 811 Absatz 1 ZPO vereinfacht diesen Vorgang erheblich, da der Schutz von Amts wegen zu beachten ist. Damit wird der Schuldnerschutz gestärkt und die Vollstreckungsgerichte entlastet. Bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Kultusgegenstand im Einzelfall vom Pfändungsschutz umfasst ist, können Schuldner und Gläubiger auch künftig eine gerichtliche Klärung - im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO - erreichen.



Drucksache 121/20

... (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Hersteller und seiner Benannten Stelle über die Klassifizierung einzelner Produkte in Anwendung des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 173/20

... (6) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien dürfen die unstreitigen Beträge nicht zurückgehalten werden.



Drucksache 166/20 (Beschluss)

... Wie noch im Referentenentwurf in § 908 Absatz 8 Satz 1 ZPO-E vorgesehen, sollte für die in § 908 Absatz 2 ZPO-E genannten Informationen die Textform verlangt werden. Dies führt nicht nur zu Rechtsklarheit, sondern verhindert bereits im Ansatz etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betroffenen. Die Unterrichtung des Schuldners in einer für diesen "geeigneten und zumutbaren Weise" erscheint konturenlos und lässt für den Schuldner nicht erkennen, welche Unterrichtungsform er auf dieser Grundlage konkret verlangen kann. Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollten die Mitteilungen im Sinne des § 908 Absatz 2 ZPO-E in Textform erfolgen. Eine übermäßige Belastung der zur Auskunft verpflichteten Kreditinstitute geht damit nicht einher.



Drucksache 166/1/20

... Wie noch im Referentenentwurf in § 908 Absatz 8 Satz 1 ZPO-E vorgesehen, sollte für die in § 908 Absatz 2 ZPO-E genannten Informationen die Textform verlangt werden. Dies führt nicht nur zu Rechtsklarheit, sondern verhindert bereits im Ansatz etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betroffenen. Die Unterrichtung des Schuldners in einer für diesen "geeigneten und zumutbaren Weise" erscheint konturenlos und lässt für den Schuldner nicht erkennen, welche Unterrichtungsform er auf dieser Grundlage konkret verlangen kann. Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollten die Mitteilungen im Sinne des § 908 Absatz 2 ZPO-E in Textform erfolgen. Eine übermäßige Belastung der zur Auskunft verpflichteten Kreditinstitute geht damit nicht einher.



Drucksache 359/1/19

... Die Durchführung des in § 17e - neu - KHG näher geregelten Schlichtungsverfahrens bietet neben der damit eintretenden Entlastung der Gerichte den Parteien die Möglichkeit, Meinungsverschiedenheiten zeitnah und kosteneffizient beizulegen.



Drucksache 104/19

... Beilegung von Meinungsverschiedenheiten



Drucksache 229/18 (Beschluss)

... 46. Die neue Regelung, dass bei "Meinungsverschiedenheiten zwischen der Verwaltungsbehörde und der Prüfbehörde in Bezug auf die Förderfähigkeit als solche eines im Rahmen des betreffenden Interreg-Programms ausgewählten Inter-reg-Vorhabens" die Meinung der Verwaltungsbehörde Vorrang hat, wird begrüßt. Meinungsverschiedenheiten zwischen Verwaltungs- und Prüfbehörden entstehen jedoch häufig in Bezug auf Förderfähigkeitsregeln in den Programmen, Dokumentationspflichten der Begünstigten und die Bewertung von Fehlerfeststellungen. Diese Divergenzen können mangels einer übergeordneten Instanz oft nicht aufgelöst werden. Der Bundesrat schlägt deshalb vor und bittet insofern die Kommission, zu erwägen, bei der Kommission eine unabhängige Clearingstelle zur Schlichtung von besonders schwerwiegenden und/oder finanziell erheblichen Streitfällen zwischen Verwaltungsbehörden und Prüfbehörden einzurichten.



Drucksache 229/1/18

... 51. Die neue Regelung, dass bei "Meinungsverschiedenheiten zwischen der Verwaltungsbehörde und der Prüfbehörde in Bezug auf die Förderfähigkeit [als solche] eines [im Rahmen des betreffenden Interreg-Programms] ausgewählten In-terreg-Vorhabens" die Meinung der Verwaltungsbehörde Vorrang hat, wird begrüßt. Meinungsverschiedenheiten zwischen Verwaltungs- und Prüfbehörden entstehen jedoch häufig in Bezug auf Förderfähigkeitsregeln in den Programmen, Dokumentationspflichten der Begünstigten und die Bewertung von Fehlerfeststellungen. Diese Divergenzen können mangels einer übergeordneten Instanz oft nicht aufgelöst werden. Der Bundesrat [schlägt deshalb vor] und {bittet insofern die Kommission zu erwägen}, bei der Kommission eine unabhängige Clearingstelle zur Schlichtung von besonders schwerwiegenden und/oder finanziell erheblichen Streitfällen zwischen Verwaltungsbehörden und Prüfbehörden einzurichten.



Drucksache 507/18

... (1) Soweit eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht nach Artikel 20 beigelegt werden kann, wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.



Drucksache 164/1/17

... Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen." '



Drucksache 732/17

... 7. Die von der Kommission 2014 organisierte öffentliche Konsultation zeigt eindeutig, dass im Hinblick auf die Herausforderungen und Lösungen bezüglich des SEP-Umfelds Meinungsverschiedenheiten bestehen. Siehe http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item id=7833.



Drucksache 314/17 (Beschluss)

... § 37 Absatz 2 SGB VIII regelt, dass die Beteiligten das Jugendamt einschalten sollen, wenn der Inhaber der Personensorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 BGB die Vertretungsmacht der Pflegeperson soweit einschränkt, dass dies eine dem Kindeswohl förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht oder es sonstige Meinungsverschiedenheiten gibt.



Drucksache 522/17

... Diese Kommission setzt sich dafür ein, in den wichtigen Fragen zügiger die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten, damit sie ihre politischen Prioritäten umsetzen kann. Die positive Bilanz von EU-Pilot erkennt sie zwar gerne cm, doch muss bei einer unverzüglichen Untersuchung der schwerwiegendsten Verstöße gegen Rechtsvorschriften der EU nun ein anderer Ansatz verfolgt werden. EU-Pilot wurde 2008 als informeller Dialog eingerichtet, um bei etwaigen Verstößen gegen das EU-Recht in geeigneten Fällen frühzeitig Lösungen zu finden. Dieser Dialog entwickelte sich jedoch zu einem zusätzlichen formellen Verfahren, das die Ausschöpfung der Vorteile des EU-Rechts für Bürger und Unternehmen verlangsamte. Der Ablauf eines Vertragsverletzungsverfahrens ist im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 258) geregelt. EU-Pilot ist dagegen nicht in den EU-Verträgen vorgesehen. Die Kommission möchte mit ihrem Vorschlag zu den Grundlagen, d.h. zu den in den Verträgen vorgesehenen Verfahren, zurückkehren. Gemäß den EU-Verträgen sollen die Kommission und die Mitgliedstaaten in der vorprozessualen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens in einen Dialog treten, um die Einhaltung des EU-Rechts zu gewährleisten und eine Anrufung des Gerichtshofs zu vermeiden. Wenn sofort ein Aufforderungsschreiben übermittelt wird, so bietet sich dadurch die Gelegenheit zum Dialog. Dieser Schritt sollte weder als Eskalation bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten verstanden werden noch als Hindernis für eine einvernehmliche Lösung der in dem Schreiben dargelegten Probleme. Nach Auffassung der Kommission ist diese Vorgehensweise erforderlich, um sicherzustellen, dass die schwerwiegendsten Verstöße gegen das EU-Recht unverzüglich und wirksam verfolgt werden.



Drucksache 533/17

... (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Befugnis des Versicherungsvermittlers zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmten Vermögenswerten beschränkt werden, soweit dies zum Schutz des Versicherungsnehmers erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass über die Erfüllung der Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Aufzeichnungen zu führen sind und die Einhaltung der Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf Kosten des Versicherungsvermittlers regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu überprüfen und der zuständigen Behörde der Prüfungsbericht vorzulegen ist, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versicherungsvermittlers gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungsvermittler, geregelt werden.



Drucksache 314/1/17

... § 37 Absatz 2 SGB VIII regelt, dass die Beteiligten das Jugendamt einschalten sollen, wenn der Inhaber der Personensorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 BGB die Vertretungsmacht der Pflegeperson soweit einschränkt, dass dies eine dem Kindeswohl förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht oder es sonstige Meinungsverschiedenheiten gibt.



Drucksache 55/17

... "Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung besteht aus drei Mitgliedern. Bei Meinungsverschiedenheiten im Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende."



Drucksache 164/17 (Beschluss)

... Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen." '



Drucksache 101/16

... - Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Nachlasspflegern oder Nachlassverwaltern (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 5 RPflG);



Drucksache 101/16 (Beschluss)

... - Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Nachlasspflegern oder Nachlassverwaltern (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 5 RPflG); - Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 16 Absatz 1 Nummer 4 RPflG);



Drucksache 113/16

... /EU unmittelbar oder über die Stelle nach § 11a Absatz 6 Satz 3 der Gewerbeordnung mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den Aufsichtsbehörden der Herkunftsmitgliedstaaten zusammen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Aufsichtsbehörden bei der Zusammenarbeit nach Satz 1 ist Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie



Drucksache 23/16

... Beilegung von Meinungsverschiedenheiten



Drucksache 681/16

... "Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung besteht aus drei Mitgliedern. Bei Meinungsverschiedenheiten im Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende."



Drucksache 24/15

... Straftatvorwürfe gegen tatverdächtige deutsche Staatsangehörige mit einem Inlandsbezug, bei denen die Tathandlung zu einem Großteil auf deutschem Staatsgebiet, auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen oder an Orten unter deutscher Hoheitsgewalt begangen wurde oder bei denen ganz oder teilweise in Deutschland gehandelt wurde, der Erfolg aber im Ausland eingetreten ist, sind dagegen prinzipiell im Inland durch deutsche Strafermittlungsbehörden aufzuklären. Bei solchen Fallkonstellationen ist daher vermehrt darauf abzustellen, warum die Tat in der Bundesrepublik Deutschland nicht sanktionierbar ist. Nicht jede ausländische Bestrafung wegen einer Tat, die zwar von der fremden, nicht aber von der deutschen Rechtsordnung als strafwürdiges Unrecht bewertet wird, muss nämlich vom Standpunkt der deutschen Rechtsordnung aus als ungerecht angesehen werden. So hat auch schon der historische Gesetzgeber erkannt, dass die sozialen Verhältnisse in dem anderen Staat eine Handlung als ahndungswürdig erscheinen lassen können, die unter den in der Bundesrepublik Deutschland gegebenen Verhältnissen eine andere Bewertung erfährt. Die Straflosigkeit kann im Inland lediglich auf äußeren Umständen wie z.B. auf der Verschiedenheit der geographischen, klimatischen oder ethnischen Verhältnisse beruhen (vgl. Bundestagsdrucksache 9/1338 S. 37). Andere Rechtsordnungen haben darüber hinaus bestimmte Erfahrungen mit einem Unrechtssystem nicht gemacht und haben deshalb aufgrund einer anders verlaufenden geschichtlichen Entwicklung, anderer staatspolitischer Gegebenheiten und staatspolitischen Grundauffassungen andere Entscheidungen für sich getroffen (BVerfGE 18, 112, 118 und 121). Die Achtung vor fremden Rechtsordnungen und Rechtsanschauungen ist daher grundsätzlich bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Prüfung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit zu berücksichtigen. Hat der ausländische Staat allerdings ein Verhalten bestraft, das in der Bundesrepublik Deutschland nicht bestraft werden könnte, weil es z.B. als Ausübung eines Grundrechts verfassungsrechtlichen Schutz genießt, ist der grundsätzlich völkerrechtsfreundlichen Grundhaltung eine Grenze gesetzt (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1718 S. 17). In diesem Fall widerspricht allerdings nicht das Nichtbestehen der Straflosigkeit im Inland als solches, sondern die ausländische Strafvorschrift wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (vgl. Vogel, IRG, § 3, Randnummer 12, in Grützner/Pötz/Kreß Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage). Die von dem historischen Gesetzgeber herangezogene Begründung, Meinungsverschiedenheiten mit ausländischen Staaten vermeiden zu wollen (vgl. Bundestagsdrucksache 9/1338 S. 37), kann es in Anbetracht der in den letzten Jahren immer wieder auftretenden Fälle, in denen deutsche Staatsangehörige im Ausland gegen sie verhängte freiheitsentziehenden Sanktionen unter schwierigen Bedingungen verbüßen mussten, dagegen nicht rechtfertigen, die Vollstreckung trotz Antrags der verurteilten Person mangels beiderseitiger Sanktionierbarkeit immer ablehnen zu müssen und damit den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzanspruch der verurteilten Person einzuschränken.



Drucksache 498/15

... Lösung von Meinungsverschiedenheiten



Drucksache 258/15 (Beschluss)

... Auch zwischen der Universalschlichtungsstelle und einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle kann es zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Zuständigkeit kommen.



Drucksache 58/15

... Bei den in der Überschrift zu § 1 und in § 1 Absatz 1 vorgeschlagenen Ergänzungen handelt es sich nicht unmittelbar um eine Anforderung aus der Änderungsrichtlinie. Der Änderungsvorschlag erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich das IWG zukünftig ausdrücklich auch auf die nichtkommerzielle Weiterverwendung von Informationen bezieht (vgl. Erläuterung zu Nummer 8). Dies erfüllt aus Sicht der Europäischen Kommission nicht die Anforderungen der Richtlinie. Über die Anwendung auf die nichtkommerzielle Weiterverwendung bestehen keine Meinungsverschiedenheiten mit der Kommission. Primäre Zielrichtung des IWG ebenso wie der Richtlinie bleibt aber die Bereitstellung von Informationen des öffentlichen Sektors für kommerzielle Anwendungen der Wirtschaft, insbesondere im digitalen Bereich. Darauf beruht auch die Zuordnung des gesamten IWG zum Recht der Wirtschaft. Die Ergänzungen dienen hier dem Zweck der Klarstellung.



Drucksache 371/15

... (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Jede Streitpartei ernennt einen Schiedsrichter. Die beiden solchermaßen ernannten Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der Obmann ist. Hat eine Streitpartei innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren keinen Schiedsrichter ernannt oder wurde der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung der beiden anderen Schiedsrichter bestellt, so kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder eine sonstige Stelle, die in den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften vorgeschrieben ist, um Ernennung eines Schiedsrichters ersuchen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs nach dieser Bestimmung um Ernennung eines Schiedsrichters ersucht worden und ist der Präsident Staatsangehöriger eines Staates, der in dem Streit Partei ist, oder ist er zur Wahrnehmung seiner Pflichten außerstande, so geht die Befugnis zur Ernennung eines Schiedsrichters auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder, wenn dieser gleichermaßen verhindert ist, auf das älteste unter den nicht in dieser Weise verhinderten dienstältesten Mitgliedern des Gerichtshofs über. Das Schiedsverfahren wird von den Schiedsrichtern bestimmt, doch ist der Obmann uneingeschränkt befugt, bei Meinungsverschiedenheiten über Verfahrensfragen diese zu entscheiden. Entscheidungen des Schiedsgerichts bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter; die Entscheidungen sind endgültig und für die Streitparteien bindend.



Drucksache 46/15

... (7) Lehnt die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung die gemäß Artikel 41 Absatz 3 sowie Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom Gremium vorgeschlagene Entscheidung ab, trifft die Gruppenaufsichtsbehörde die Entscheidung. Diese wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Die Sechsmonatsfrist des Absatzes 2 gilt als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.



Drucksache 437/14

... Das Übereinkommen enthält Regelungen über den Anwendungsbereich, die Ermittlung und Weiterverteilung der Erhebungskosten, die Streitbeilegung bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder des Funktionierens des Übereinkommens sowie Durchführungs- und Schlussbestimmungen.



Drucksache 427/13

... kann ein Mitgliedstaat sein derzeitiges System ab dem Zeitpunkt der Genehmigung eines Wirkstoffes bis zu zwei Jahre weiter anwenden. Gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Produktzulassungen innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung eines Wirkstoffs je nach Fall erteilt, geändert oder aufgehoben werden. Angesichts der Zeitspanne, die für die einzelnen Stufen des Genehmigungsverfahrens benötigt wird, insbesondere dann, wenn zwischen Mitgliedstaaten Meinungsverschiedenheiten über die gegenseitige Anerkennung fortbestehen und die Angelegenheit daher der Kommission zur Entscheidung vorgelegt werden muss, ist es angezeigt, diese Frist auf drei Jahre zu verlängern und diese Verlängerung in Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 zu berücksichtigen.



Drucksache 128/13

... Auf den Ratstagungen vom 22. Juni und vom 10. Juli 2012 wurde festgestellt, dass nach wie vor wesentliche Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Notwendigkeit zur Einführung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems auf EU-Ebene bestehen und dass der Grundsatz einer harmonisierten Besteuerung von Finanztransaktionen in absehbarer Zukunft im Rat keine einstimmige Unterstützung finden würde.



Drucksache 356/12

... (64) Durch die Erstellung eines Gruppenabwicklungskonzepts dürfte eine koordinierte Abwicklung, die für alle Institute der Gruppe am ehesten zum bestmöglichen Ergebnis führen dürfte, erleichtert werden. Das Gruppenabwicklungskonzept sollte von der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde vorgeschlagen werden und für die Mitglieder des Abwicklungskollegiums verbindlich sein. Nationale Abwicklungsbehörden, die mit dem Konzept nicht einverstanden sind, sollten über die Möglichkeit verfügen, die EBA mit der Angelegenheit zu befassen. Die EBA sollte in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage einer Einschätzung, ob unabhängige Maßnahmen des jeweiligen Mitgliedstaates aus Gründen des Erhalts der nationalen Finanzmarktstabilität notwendig sind, Meinungsverschiedenheiten beizulegen, wobei die Folgen dieser Maßnahmen für die Finanzmarktstabilität in anderen Mitgliedstaaten sowie die Maximierung des Wertes der Gruppe als Ganzes zu beachten sind.



Drucksache 547/12

... Um zu gewährleisten, dass die EBA ihrer Aufgabe, Meinungsverschiedenheiten beizulegen und im Krisenfall tätig zu werden, auch in Bezug auf die EZB nachkommen kann, wird in Artikel 18 der Absatz 3a und in Artikel 19 der Absatz 3a eingefügt und damit ein spezielles Verfahren für die von der EBA nach Artikel 18 Absatz 3 oder Artikel 19 Absatz 3 gefassten Beschlüsse geschaffen. Nach diesem Verfahren sollte die EZB in Fällen, in denen sie einer Maßnahme der EBA zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit oder zur Reaktion auf einen Krisenfall nicht nachkommt, zur Darlegung ihrer Gründe verpflichtet werden. In diesem unwahrscheinlichen Fall kann die EBA - sollten die maßgeblichen Anforderungen in einer unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsvorschrift festgelegt sein - zur Durchsetzung ihrer Maßnahmen einen individuellen Beschluss an das betreffende Finanzinstitut richten, und wird von ihr erwartet, dass sie dies in der Regel auch tut. Dies wird die uneingeschränkte Durchsetzbarkeit der Maßnahmen, die die EBA zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten oder in Reaktion auf einen Krisenfall trifft, gewährleisten.



Drucksache 476/12

... (2) Die Durchführung erfolgt im Wege des Konsenses und des Dialogs. Gibt es jedoch Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, so legt eine Vertragspartei sie dem Gemischten Ausschuss vor.



Drucksache 538/12

... Die Behörde wäre eine herausgehobene, weithin sichtbare und leicht zugängliche Stelle für die rasche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Weiterverwendern und öffentlichen Einrichtungen in Bezug auf die Verfahren und Bedingungen für die Weiterverwendung von PSI und würde dazu beitragen, die Ungleichgewichte zwischen den Befugnissen der öffentlichen Stellen zu beseitigen.



Drucksache 181/12

... Es wird davon ausgegangen, dass der Status einer Gesellschaft als in Mauritius ansässige Person und als berechtigte Gesellschaft von der Bestätigung der mauritischen zuständigen Behörde abhängt, dass die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten sind die Verfahren gemäß Artikel 25 anzuwenden.



Drucksache 465/12

... Auch wenn, wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 weiter ausführt, "keineswegs immer von einer tragfähigen Beziehung zwischen den Eltern eines nichtehelichen Kindes ausgegangen werden kann, die gewährleistet, dass die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge hinreichend konfliktfrei verläuft und das Kindeswohl nicht beeinträchtigt" (Absatz-Nummer 44), ist "kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber nicht auch bei der Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge vorrangig darauf abgestellt hat, ob diese trotz darüber bestehender Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern im konkreten Einzelfall dem Kindeswohl entspricht" (Absatz-Nummer 58).



Drucksache 249/12

... wird ein Mechanismus zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung zwischen Bundesanstalt und Deutscher Bundesbank im Rahmen der laufenden Überwachung gesetzlich geregelt.



Drucksache 134/12

... /EG der Kommission20 gegründete ESMA sollte eine zentrale Rolle bei der Anwendung dieser Verordnung spielen, indem sie die kohärente Anwendung der EU-Vorschriften durch die zuständigen einzelstaatlichen Behörden sicherstellt und bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen die Streitigkeiten beilegt.



Drucksache 552/11

... a) Meinungsverschiedenheiten Über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Beratungen der Koordinatoren beigelegt; für den Fall, dass auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden kann, durch Beratungen der zuständigen Entsendebehörden.



Drucksache 398/11

... Der derzeitige EU-Rahmen für die Ausfuhrkontrolle hat deutliche Vor- und Nachteile. Lässt man einmal mögliche Meinungsverschiedenheiten bezüglich der wesentlichen Grundsätze der Ausfuhrkontrollen in der EU beiseite, so ist klar, dass dieser Rahmen sich in den kommenden Jahren entwickeln muss, um auf Herausforderungen zu reagieren, die in einer sich rasch wandelnden Welt entstehen. Der technische Fortschritt führt zu einer größeren Verfügbarkeit sensitiver Güter, was neue Gefahren für unsere Sicherheit mit sich bringt; dies bedeutet, dass möglicherweise bestimmte allmähliche Veränderungen innerhalb des EU-Systems vorgenommen werden müssen.



Drucksache 90/11

... 40. nimmt die jüngsten rechtlichen Entwicklungen betreffend das EU-Verbot der Einfuhr von Robbenerzeugnissen zur Kenntnis, vor allem die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1007/20091 (Rechtssache T- 18/10, Inuit Tapiriit Kanatami/Parlament und Rat), die vor dem Gericht anhängig ist; nimmt das Konsultationsverfahren unter der Schirmherrschaft der Welthandelsorganisation (WTO) zur Kenntnis, welches von Kanada und Norwegen beantragt wurde; äußert seine Hoffnung, dass die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien infolge der Urteile des EuGH und der Ergebnisse der WTO-Verfahren beigelegt werden können;



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.