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"Verschleppung"
Drucksache 386/20 (Beschluss)
... Das Gefährdungspotenzial für die Schweinegesundheit sowie die zu erwartenden wirtschaftlichen Auswirkungen eines Eintrages der Afrikanischen Schweinepest (ASP) nach Deutschland sind von einem enormen Ausmaß. Daher muss auch die Entwicklung in benachbarten Gebieten verfolgt und auf diese angemessen reagiert werden können. Sollten beispielweise in einem benachbarten Mitgliedstaat nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Bekämpfung oder Verhinderung einer Weiterverschleppung der ASP durch Wildschweine im ausreichenden Umfang ergriffen werden (können), muss die zuständige Behörde in dem betroffenen Land die Möglichkeit haben, durch den präventiven Bau eines Zaunes die Einschleppung der ASP durch Wildschweine aus dem benachbarten Mitgliedstaat zu verhindern. Die Erfahrungen Belgiens und Frankreichs zeigen, dass die präventive Errichtung von festen Wildschutzzäunen dabei ein wirksames Mittel ist.
Drucksache 107/20
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens
... Mit der Vorschrift soll der Prozessverschleppung und dem Missbrauch prozessualer Rechte in Gestalt bewussten Zurückhaltens von Beweismitteln begegnet werden. Die praktische Bedeutsamkeit der Vorschrift ist zweifelhaft. Insbesondere wird eine Aussetzung der Hauptverhandlung unter Beachtung der Unterbrechungsfrist der §§ 71 Absatz 1 OWiG, 229 Absatz 1 StPO in vielen Fällen nicht erforderlich sein. Eine Ablehnung eines Beweisantrages nach § 77 Absatz 2 Nummer 2 OWiG kommt nur dann in Betracht, wenn auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit von mehreren Fortsetzungsterminen eine Beweiserhebung nicht möglich ist. Dies ist in aller Regel nicht der Fall, da das Gericht durch geschickte Anberaumung von kurzen Fortsetzungsterminen auch unter Berücksichtigung des Terminvorlaufes insbesondere bei den Amtsgerichten eine Aussetzung der Hauptverhandlung verhindern kann.
Drucksache 258/20 (Beschluss)
... Die Möglichkeit zur Ergreifung von Maßnahmen zur Absperrung ist nach der geltenden Rechtslage nicht in allen Bereichen der Pufferzone möglich, in denen dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich sein kann. Sollten in einem benachbarten Mitgliedstaat nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Bekämpfung oder Verhinderung einer Weiterverschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) durch Wildschweine ergriffen werden (können), ist für die zuständige Behörde die Möglichkeit erforderlich, weitreichendere Maßnahmen in Verbindung mit dem Bau von Zäunen in der Pufferzone anwenden zu können. Aktuell wird diese Notwendigkeit beispielsweise daraus ersichtlich, dass der nächstgelegene Fund eines ASP-Virus positiven Wildschweins in Polen gerade einmal mehr als zehn Kilometer von der deutschen Grenze entfernt ist; zudem ist die Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP in Westpolen (u a. jagdliche Maßnehmen, Kadaversuche) derzeit nahezu völlig zum Erliegen gekommen. Es ist deshalb zu befürchten, dass auch in anderen Gebieten Polens grenznah zu Deutschland bereits infizierte Wildschweine vorhanden sind, auf Grund fehlender Maßnahmen von polnischer Seite jedoch kein umfassender Überblick über die tatsächliche Situation im grenznahen Bereich gegeben ist. Insoweit ist eine Änderung der geltenden Rechtslage erforderlich. Die bisherige Voraussetzung einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Wildschweine das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben, soll daher auf eine niedrigere Schwelle abgesenkt werden. Mit der Änderung wird nunmehr auf ansteckungsverdächtige Tiere im Sinne von § 2 Nummer 8 des
Drucksache 258/1/20
... Die Möglichkeit zur Ergreifung von Maßnahmen zur Absperrung ist nach der geltenden Rechtslage nicht in allen Bereichen der Pufferzone möglich, in denen dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich sein kann. Sollten in einem benachbarten Mitgliedstaat nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Bekämpfung oder Verhinderung einer Weiterverschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) durch Wildschweine ergriffen werden (können), ist für die zuständige Behörde die Möglichkeit erforderlich, weitreichendere Maßnahmen in Verbindung mit dem Bau von Zäunen in der Pufferzone anwenden zu können. Aktuell wird diese Notwendigkeit beispielsweise daraus ersichtlich, dass der nächstgelegene Fund eines ASP-Virus positiven Wildschweins in Polen gerade einmal mehr als zehn Kilometer von der deutschen Grenze entfernt ist; zudem ist die Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP in Westpolen (u a. jagdliche Maßnehmen, Kadaversuche) derzeit nahezu völlig zum Erliegen gekommen. Es ist deshalb zu befürchten, dass auch in anderen Gebieten Polens grenznah zu Deutschland bereits infizierte Wildschweine vorhanden sind, auf Grund fehlender Maßnahmen von polnischer Seite jedoch kein umfassender Überblick über die tatsächliche Situation im grenznahen Bereich gegeben ist. Insoweit ist eine Änderung der geltenden Rechtslage erforderlich. Die bisherige Voraussetzung einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Wildschweine das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben, soll daher auf eine niedrigere Schwelle abgesenkt werden. Mit der Änderung wird nunmehr auf ansteckungsverdächtige Tiere im Sinne von § 2 Nummer 8 des
Drucksache 386/20
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetz es
... Das Gefährdungspotenzial für die Schweinegesundheit sowie die zu erwartenden wirtschaftlichen Auswirkungen eines Eintrages der Afrikanischen Schweinepest (ASP) nach Deutschland sind von einem enormen Ausmaß. Daher muss auch die Entwicklung in benachbarten Gebieten verfolgt und auf diese angemessen reagiert werden können. Sollten beispielweise in einem benachbarten Mitgliedstaat nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Bekämpfung oder Verhinderung einer Weiterverschleppung der ASP durch Wildschweine im ausreichenden Umfang ergriffen werden (können), muss die zuständige Behörde in dem betroffenen Land die Möglichkeit haben, durch den präventiven Bau eines Zaunes die Einschleppung der ASP durch Wildschweine aus dem benachbarten Mitgliedstaat zu verhindern. Die Erfahrungen Belgiens und Frankreichs zeigen, dass die präventive Errichtung von festen Wildschutzzäunen dabei ein wirksames Mittel ist.
Drucksache 33/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... Neben Personen und Fahrzeugen können auch Hunde und Gegenstände, die mit dem Virus kontaminiert sind, zu einer Seuchenverschleppung beitragen.
Anlage Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Nummer 2 - neu - ViehVerkV
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 44a Absatz 1 Satz 2 ViehVerkV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Satz 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 4 ViehVerkV
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44c Satz 1 Nummer 2 ViehVerkV
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV
7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 14a Absatz 8 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 5c - neu - Schweinepest-Verordnung
9. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 6a - neu - Schweinepest-Verordnung
10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 8 Schweinepest-Verordnung
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 14e Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil, Absatz 3 Schweinepest-Verordnung
12. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 14i Absatz 1 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
13. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 25 Nummer 3 Schweinepest-Verordnung
14. Zu Artikel 8a - neu - § 3a - neu - BlutArmV 2010
‚Artikel 8a Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung
§ 3a Veranstaltungen mit Einhufern
Drucksache 107/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens
... Mit der Vorschrift soll der Prozessverschleppung und dem Missbrauch prozessualer Rechte in Gestalt bewussten Zurückhaltens von Beweismitteln begegnet werden. Die praktische Bedeutsamkeit der Vorschrift ist zweifelhaft. Insbesondere wird eine Aussetzung der Hauptverhandlung unter Beachtung der Unterbrechungsfrist von § 71 Absatz 1 OWiG, § 229 Absatz 1 StPO in vielen Fällen nicht erforderlich sein. Eine Ablehnung eines Beweisantrages nach § 77 Absatz 2 Nummer 2 OWiG kommt nur dann in Betracht, wenn auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit von mehreren Fortsetzungsterminen eine Beweiserhebung nicht möglich ist. Dies ist in aller Regel nicht der Fall, da das Gericht durch geschickte Anberaumung von kurzen Fortsetzungsterminen auch unter Berücksichtigung des Terminvorlaufes insbesondere bei den Amtsgerichten eine Aussetzung der Hauptverhandlung verhindern kann.
Drucksache 87/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
... Zudem sollen Bedrohungen nach § 241 StGB unter die Meldepflicht fallen, in denen mit einem Verbrechen gedroht wird, das sich gegen ein persönliches Rechtsgut wie das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit richtet. Hierunter fallen die Bedrohung mit folgenden Verbrechenstatbeständen: Mord nach § 211 StGB und vorsätzlicher Totschlag nach § 212 StGB, der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176a StGB, der sexuelle Missbrauch von Kindern mit Todesfolge nach § 176b StGB, der sexuelle Übergriff im Fall des § 177 Absatz 4 StGB, die sexuelle Nötigung nach § 177 Absatz 5 StGB, der sexuelle Übergriff, die sexuelle Nötigung oder die Vergewaltigung in den Fällen des § 177 Absatz 7 bis 9 StGB, der sexuelle Übergriff oder die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge nach § 178 StGB, schwere Körperverletzung nach § 226 StGB, die Verstümmelung weiblicher Genitalien nach § 226a StGB, die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB, die Zwangsprostitution in den Fällen des § 232a Absatz 3 und 4 StGB, Zwangsarbeit in den Fällen des § 232b Absatz 3 StGB, die Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 StGB, der Menschenraub nach § 234 StGB, die Verschleppung nach § 234a Absatz 1 StGB, die Entziehung Minderjähriger in den Fällen des § 235 Absatz 4 StGB, die Freiheitsberaubung in den Fällen des § 239 Absatz 3 und 4 StGB, erpresserischer Menschenraub nach § 239a StGB und die Geiselnahme nach § 239b.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
§ 100g Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten.
§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten.
Artikel 3 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 5 Änderung des Telemediengesetzes
§ 15a Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten
§ 15b Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
Artikel 6 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen.
§ 3a Meldepflicht
Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Die bereits bestehenden Pflichten der genannten Anbieter sozialer Netzwerke werden um folgende drei Maßnahmen ergänzt:
bb Daraus ergeben sich folgende Schätzungen:
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 15a
Zu § 15b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 4
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5094, BMJV Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder/Kommunen
II.2 Weitere Kosten
5 Fallzahlen
Personal - und Sachkosten
II.3 ‚One in one out‘-Regel
II.4 Evaluierung
II.5 KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
Drucksache 33/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... Neben Personen und Fahrzeugen können auch Hunde und Gegenstände, die mit dem Virus kontaminiert sind, zu einer Seuchenverschleppung beitragen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 44a Absatz 1 Satz 2 ViehVerkV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Satz 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 4 ViehVerkV
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44c Satz 1 Nummer 2 ViehVerkV
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV
7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 14a Absatz 8 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
8. Zu Artikel 2 Nummer 2a § 14a Absatz 8 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
9. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 5c - neu - Schweinepest-Verordnung
10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 6a - neu - Schweinepest-Verordnung
11. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 8 Schweinepest-Verordnung
12. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 14e Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil, Absatz 3 Schweinepest-Verordnung
13. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 14i Absatz 1 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
14. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 25 Nummer 3 Schweinepest-Verordnung
16. Zu Artikel 8a - neu - § 3a - neu - BlutArmV 2010
‚Artikel 8a Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer
§ 3a Veranstaltungen mit Einhufern
Drucksache 359/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)
... Die Schlichtungskommission kann den Parteien Vergleichsvorschläge in Textform unterbreiten. Durch das Formerfordernis, das bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch durch einen entsprechenden Protokollvermerk erfüllt werden kann, ist gewährleistet, dass alle Beteiligten eine gleichlautende Fassung des Vergleichsvorschlags erhalten. Um eine Verschleppung des Schlichtungsverfahrens durch eine der Parteien zu verhindern, sieht Absatz 7 Satz 2 eine Fiktionswirkung vor; die Parteien werden durch das Erfordernis eines entsprechenden Hinweises hinreichend geschützt. Satz 3 regelt klarstellend, dass vor der Schlichtungskommission geschlossene Vergleiche vollstreckbare Titel sind.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 105 Absatz 4a - neu - SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 Satz 7 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 4 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 5 Satz 1 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 1 und Satz 3 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB V
10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9
Zu Artikel 1 Nummer 25
11. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 280 Absatz 3 Satz 1 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 283 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a § 301 Absatz 2 Satz 3a - neu - SGB V
Zu Satz 3:
Zu Satz 3a:
14. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 328 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und Satz 5 SGB V
15. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG
16. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Einleitungssatz , Doppelbuchstabe cc § 17c Absatz 2 Satz 5 KHG , Buchstabe c § 17c Absatz 2a und 2b KHG , Buchstabe e § 17c Absatz 4 KHG , Buchstabe f § 17c Absatz 3 - neu - Satz 1 KHG , Buchstabe g § 17c Absatz 4 und 4b KHG , Buchstabe i § 17c Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 KHG , Nummer 2a - neu - § 17e - neu -, § 17f - neu - und § 17g - neu - KHG ,
§ 17e Schlichtungsverfahren
§ 17f Verordnungsermächtigung
§ 17g Übergangsregelung
‚Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu § 17c
Zu § 17c
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu § 17e
Zu § 17e
Zu § 17e
Zu § 17e
Zu § 17e
Zu § 17e
Zu § 17f
Zu § 17g
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
17. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 17c Absatz 2a Satz 1 KHG
18. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b - neu - und Buchstabe c - neu - § 6a Absatz 2 Satz 6, Satz 7 und Satz 8 KHEntgG
19. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 10 Absatz 13 - neu - KHEntgG
20. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 15 Absatz 2a Satz 1 KHEntgG
21. Zu Artikel 10 Nummer 15 § 53d Absatz 3 Satz 1 SGB XI
22. Zu Artikel 10 Nummer 23 Buchstabe d - neu - § 115 Absatz 7 - neu - SGB XI
Drucksache 532/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... "Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
§ 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters
§ 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung
Artikel 2 Weitere Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5 Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)
§ 1 Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher
§ 2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung
§ 3 Antrag auf allgemeine Beeidigung
§ 4 Alternativer Befähigungsnachweis
§ 5 Beeidigung des Dolmetschers
§ 6 Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher
§ 7 Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf
§ 8 Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde
§ 9 Datenverarbeitung
§ 10 Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers
§ 11 Bußgeldvorschriften
§ 12 Kosten
Artikel 6 Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
Artikel 8 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung
2. Erweiterung der Ermittlungs- und Datenübertragungsbefugnisse
3. Stärkung des Opferschutzes
4. Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Evaluierung und Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Vorbemerkung zu den Nummern 2 bis 4 §§ 25, 26 und 29
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Vorbemerkung zu den Nummern 11 und 12
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Satz 1
Zu den Sätzen 2 bis 4
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 257/18
... Die Erfahrungen bei der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in der Tschechischen Republik haben gezeigt, dass es für die effektive Bekämpfung der Seuche erforderlich sein kann, ein bestimmtes Gebiet mit Elektrozäunen einzuzäunen, um für die Tierseuche empfängliche Tiere in diesem Gebiet zu halten und mit Hilfe des Zaunes ein Auswandern der Tiere und damit eine mögliche Verschleppung der Seuche zu verhindern. Gleichzeitig wurden die Zäune zusätzlich mit Vergrämungsmitteln versehen, um auch damit ein Auswandern zu verhindern. Insoweit ist auch die Vergrämung als Teil einer Maßnahme zur Absperrung anzusehen. Die Länge des in der Tschechischen Republik errichteten Zaunes betrug etwa 30 Kilometer. Er wurde primär entlang von Straßen (ohne diese durch den Zaun zu sperren) und Flüssen/Bächen errichtet. Insoweit soll mit der Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen werden, insbesondere im Rahmen von Änderungen tierseuchenrechtlicher Verordnungen der zuständigen Behörde die Errichtung von Zäunen als Absperrmaßnahme zu ermöglichen (Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) .
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
§ 39a Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich
Artikel 2 Änderung des Bundesjagdgesetzes
Artikel 3 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VIII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Anhang Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4451, BMEL: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 551/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
... Luft wieder greifen. Diese Vorgehensweise konterkariert die Bemühungen, NO<sub>x</sub> zu mindern. In der Praxis kommt es bei einigen der Anlagen zwar zu Grenzwertüberschreitungen, die jedoch durch einfache Maßnahmen wie Wartung und Brennereinstellung zu beheben sind. Auch sind viele Anlagen bereits sehr alt. Eine Abschwächung des Emissionsgrenzwerts würde zu einer Vernachlässigung der Anlagen und zu einer Verschleppung des Austauschs von Anlagen jenseits der technischen Lebensdauer führen.
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der 44. BImSchV
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 4 der 44. BImSchV
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4a - neu - der 44. BImSchV
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 18a - neu -, 23a - neu - der 44. BImSchV
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, § 6 Absatz 3, § 21 Absatz 4 Satz 2, § 23 Absatz 3, 7 und 8 der 44. BImSchV
6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 2 der 44. BImSchV
7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 der 44. BImSchV
8. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 der 44. BImSchV
9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 5 Satz 1 der 44. BImSchV
10. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 der 44. BImSchV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 14, Absatz 16 Nummer 2 Buchstabe a, § 11 Absatz 9, § 13 Überschrift, Absatz 1, Absatz 9 Nummer 1, 2, § 24 Absatz 8 der 44. BImSchV
12. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 10 der 44. BImSchV
13. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 13 Satz 1, 2 der 44. BImSchV
14. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 13 Satz 3 - neu - der 44. BImSchV
15. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 1 der 44. BImSchV
16. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 der 44. BImSchV
17. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 2 der 44. BImSchV
18. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 11 - neu - der 44. BImSchV
19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 1 der 44. BImSchV
20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, Nummer 4 der 44. BImSchV
21. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 7 Satz 2 der 44. BImSchV
22. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 9 Satz 5 - neu -, Absatz 11 Satz 3 - neu - der 44. BImSchV
23. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 13 der 44. BImSchV
24. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 13, Absatz 14, § 38 Absatz 4 Nummer 7 - neu - der 44. BImSchV
25. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 2 Satz 2 - neu - der 44. BImSchV
26. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 1, 2, Absatz 2 Satz 1 der 44. BImSchV
27. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 6 Nummer 2, Absatz 7 Nummer 3 der 44. BImSchV
28. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 9 der 44. BImSchV
29. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 der 44. BImSchV
30. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 7 Satz 2 der 44. BImSchV
31. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 9 der 44. BImSchV
32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 1 der 44. BImSchV
33. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 5 Satz 2 und 3 der 44. BImSchV
34. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 8 - neu - der 44. BImSchV
35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 9 Satz 1, 2 - neu -, 3 - neu -, 4 - neu - der 44. BImSchV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
36. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 der 44. BImSchV
37. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c - neu - der 44. BImSchV
38. Zu Artikel 1 § 34 Satz 1 Nummer 3 - neu - der 44. BImSchV
39. Zu Artikel 1 Überschrift zu Abschnitt 5 der 44. BImSchV
40. Zu Artikel 1 § 36a - neu - der 44. BImSchV
§ 36a Informationsformate und Übermittlungswege
41. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 2 und 3 der 44. BImSchV
42. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 7 Satz 2 der 44. BImSchV
43. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 9 - neu - der 44. BImSchV
44. Zu Artikel 1 Anlage 1 Nummer 10 - neu - der 44. BImSchV
45. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Satz 2 - neu - der 1. BImSchV
46. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a § 19 Absatz 1 der 1. BImSchV
§ 27a Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die zwischen dem 22. März 2010 und dem 30. Juni 2019 errichtet oder wesentlich geändert wurden oder werden
47. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b und c - neu - § 19 Absatz 2 der 1. BImSchV
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
48. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b - neu - § 22 Absatz 2 - neu - der 1. BImSchV
B Entschließung
Drucksache 352/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... "Ferner kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des aviären Influenzavirus erforderlich ist, anordnen, dass die virologischen Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 in einem kürzeren als dem in Kapitel IV Nummer 8.17 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - und Buchstabe b § 6 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 - neu -
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa § 13 Absatz 4 Satz 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 47 Absatz 2 Satz 3 - neu -
4. Zu Artikel 1 Nummer 31
Drucksache 352/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... "Ferner kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des aviären Influenzavirus erforderlich ist, anordnen, dass die virologischen Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 in einem kürzeren als dem in Kapitel IV Nummer 8.17 Buchstabe c des Anhangs der Entscheidung
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - und Buchstabe b § 6 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 - neu -
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchsta-be aaa § 13 Absatz 4 Satz 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 47 Absatz 2 Satz 3 - neu -
4. Zu Artikel 1 Nummer 31
Drucksache 556/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest -Verordnung
... Diese Maßnahmen dienen damit zum einen dem vorbeugenden Schutz, zum anderen aber auch im Ereignisfall der Vermeidung einer Weiterverschleppung der Tierseuche. Somit werden insbesondere auch die Schweine haltenden Betriebe und die dahinter stehende Wirtschaft vor einer Einschleppung der ASP in die Nutztierbestände geschützt, welches eine Unterstützung von Nachhaltigkeitsziel 12 (nachhaltige Produktionsmuster sicherstellen) bietet sowie im Sinne eines One Health Ansatzes zu Unterziel 3.d "Die Kapazitäten [...] in den Bereichen Frühwarnung, Risikominderung und Management nationaler und globaler Gesundheitsrisiken stärken" beiträgt. Die Regelungen dienen der Sicherung der landwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, da eine Einschleppung der ASP in Nutztierbestände große wirtschaftliche Folgeschäden verursachen würde. Somit ist insbesondere der Nachhaltigkeitsindikator Nummer 8.4 (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) betroffen. Ferner wird der Managementregel 9 (nachhaltige Landwirtschaft) Rechnung getragen.
Drucksache 352/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... "Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person, die Geflügel impft oder gewerbsmäßig in einer Geflügelhaltung tätig ist, insbesondere Geflügel ein- oder ausstallt, vor Beginn der jeweiligen Tätigkeit zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung anlegt und diese während der jeweiligen Tätigkeit trägt."
Drucksache 1/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 41. Auch die in Artikel 22 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Anknüpfung an in Strafverfahren erlassene Berufsverbote als Ausnahme von der Koppelung an die Restschuldbefreiung ist zu eng formuliert. Nicht erfasst sind hiervon nämlich die zumindest in Deutschland häufigen Fälle, in denen eine Sperre nur tatbestandlich an eine strafgerichtliche Verurteilung (zum Beispiel wegen Insolvenzverschleppung) anknüpft, nicht aber unmittelbar im Urteil des Strafgerichts ausgesprochen wird, sondern sich aus dem Gesetz ergibt. Solche auf Gesetz beruhenden Verbote müssen auch weiterhin möglich sein. Außerdem sollte eine Anknüpfung nicht nur an strafrechtliche Verurteilungen erfolgen, sondern an alle gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen, die eine Sperre unmittelbar oder mittelbar nach sich ziehen. Von dem jetzigen Vorschlag nicht erfasst wäre beispielsweise eine berufsgerichtliche Verurteilung oder eine behördliche Entziehung einer Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Unternehmers.
Drucksache 385/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der MKS -Verordnung
... - und Klauenseuche inaktiviert wird und während des Zeitraums bis zur Behandlung eine Verschleppung des Virus der
Drucksache 1/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 40. Auch die in Artikel 22 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Anknüpfung an in Strafverfahren erlassene Berufsverbote als Ausnahme von der Koppelung an die Restschuldbefreiung ist zu eng formuliert. Nicht erfasst sind hiervon nämlich die zumindest in Deutschland häufigen Fälle, in denen eine Sperre nur tatbestandlich an eine strafgerichtliche Verurteilung (zum Beispiel wegen Insolvenzverschleppung) anknüpft, nicht aber unmittelbar im Urteil des Strafgerichts ausgesprochen wird, sondern sich aus dem Gesetz ergibt. Solche auf Gesetz beruhenden Verbote müssen auch weiterhin möglich sein. Außerdem sollte eine Anknüpfung nicht nur an strafrechtliche Verurteilungen erfolgen, sondern an alle gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen, die eine Sperre unmittelbar oder mittelbar nach sich ziehen. Von dem jetzigen Vorschlag nicht erfasst wäre beispielsweise eine berufsgerichtliche Verurteilung oder eine behördliche Entziehung einer Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des Unternehmers.
Drucksache 118/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und des BVL-Gesetzes
... Bezüglich der Anzahl der Tierhalter, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, lässt sich zum derzeitigen Zeitpunkt lediglich eine Schätzung vornehmen. Es ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Norm nur für Schweine haltende Betriebe und dann auch nur für sehr wenige dieser Betriebe in Betracht kommt, da die zu schaffenden Voraussetzungen vor dem Hintergrund einer unbedingten Vermeidung der Verschleppung von Tierseuchen einen limitierenden Faktor darstellen. Es wird somit von maximal 2 % der Gesamtanzahl der Schweine haltenden Betriebe in Deutschland ausgegangen, somit von 516 Betrieben (Statistisches Bundesamt Mai 2015: 25.800 Schweine haltenden Betriebe insgesamt). Aller Voraussicht nach muss in einigen der antragstellenden Betriebe die erforderliche oben beschriebene Infrastruktur geschaffen werden. Eine Schätzung, bei wie vielen Betrieben dies der Fall sein wird, kann nicht vorgenommen werden. Allerdings ist damit zu rechnen, dass sich vor dem Hintergrund der mit der Schaffung dieser Infrastruktur verbundenen möglicherweise hohen Kosten die Mehrheit dieser Betriebe gegen die Inanspruchnahme des § 10 Absatz 2 Nummer 2 entscheiden wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
§ 1 Geltungsbereich
§ 2a Grundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten
§ 3 Beseitigungspflicht
§ 4 Ausnahmen
§ 10 Aufbewahrungspflicht
§ 12a Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
§ 13a Strafvorschriften
§ 15 Begriffsbestimmungen
§ 16 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des BVL-Gesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
V. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VI. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Artikel 3
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
Verwaltung der Länder
Verwaltung des Bundes
2.3. Weitere Kosten
Bürgerinnen Bürger
5 Wirtschaft
2.4. Abschließende Stellungnahme
Drucksache 654/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren
... Die Einfügung von § 13 Absatz 3 InsO-E steht im engen Zusammenhang mit der geplanten, die Insolvenzverschleppung in § 15a
Drucksache 200/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV -Verordnung
... Mit dem neuen Absatz 1 wird eine Regelung aufgenommen, dass zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung aus einem Bestand, bedingt durch die Feststellung eines BVDVinfizierten Rindes, ohne dass geklärt ist, ob es sich um ein transient oder persistent infiziertes Rind handelt, für einen Zeitraum von 40 Tagen Rinder grundsätzlich nicht sowie tragende Rinder erst nach dem Abkalben verbracht werden dürfen. Ein Verbringen ist möglich, soweit die nicht graviden Rinder 40 Tage nach der Erstuntersuchung mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind und insoweit klar ist, ob es sich um ein transient oder persistent infiziertes Rind handelt (siehe dazu auch Nummer 1 (Änderung des § 1 Nummer 3); ein Verbringen unmittelbar zur Schlachtung ist jederzeit auch ohne weitere Untersuchung möglich. Mit der Regelung für die graviden Rinder soll eine Verschleppung eines möglicherweise persistent infizierten Kalbes, soweit sich das Muttertier an dem BVDV-infizierten Rind infiziert hat, verhindert werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
§ 7 Übergangsvorschriften
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Abschnitt 1 Buchstabe a
Zu Abschnitt 2 Buchstabe b
Zu Nummer 9
Artikel 2
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3490: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Erfüllungsaufwand
2.3. Stellungnahme und Votum
Drucksache 221/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung A. Problem und Ziel
... Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Die Erweiterung der Begriffsbestimmung der Geflügelpest bei Wildvögeln ermöglicht der zuständigen Behörde das Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche in Hausgeflügelbestände. Die Streichung der Verpflichtung zur Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und ähnlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dient der Entbürokratisierung. Gleichzeitig wird durch die Ermächtigung für die zuständige Behörde, Anordnungen im Hinblick auf die Durchführung der Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder eine Untersuchung der teilnehmenden Tiere zu treffen, eine Möglichkeit geschaffen, flexibel und effektiv auf zukünftige Feststellungen von HPAI und NPAI reagieren zu können. Die Vorgabe zur Aufstallung von Geflügel im Sperrgebiet um einen NPAI-Fall bei einem gehaltenen Vogel dient der Verhinderung einer Verschleppung des Erregers in andere Bestände über Kontakt zu Wildvögeln. Damit wird nicht zuletzt die produktive Landwirtschaft im Sinne der Managementregel 8 der Nachhaltigkeitsstrategie sichergestellt, bei der die Anforderungen an eine tiergerechte Tierhaltung beachtet werden.
Drucksache 211/16
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)
... 3. Verschleppungen von nicht zugelassenen oder entgegen den Zulassungsbedingungen eingesetzten Tierarzneimitteln enthalten oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Verwaltungsvorschrift
§ 2 Adressaten
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Kontaktstellen
§ 5 Erreichbarkeit der Kontaktstellen
Abschnitt 2 Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission
§ 6 Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände
§ 7 Meldeverantwortlichkeit für Futtermittel
§ 8 Erstellung und Übermittlung des Entwurfs einer Meldung
§ 9 Prüfung und Bearbeitung der Meldung durch die nationale Kontaktstelle
§ 10 Meldung durch die nationale Kontaktstelle
§ 11 Unterrichtung des betroffenen Unternehmers und Information der Öffentlichkeit
§ 12 Kriterien für Meldungen zu Lebensmitteln
§ 13 Kriterien für Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen
§ 14 Kriterien für Meldungen zu Futtermitteln
§ 15 Mitteilung über die Einleitung verstärkter Kontrollen bei der Einfuhr
Abschnitt 3 Verfahren bei Meldungen von der Kommission a n die Bundesrepublik Deutschland
§ 16 Bearbeitung und Weitergabe einer Meldung
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 17 Schulungen
§ 18 Außerkrafttreten
§ 19 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu § 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 5
Zu Abschnitt 2 Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission
Zu § 6
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu § 12
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu § 15
Zu Abschnitt 3 Verfahren bei Meldungen von der Kommission an die Bundesrepublik Deutschland
Zu § 16
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 7
Zu Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
Zu § 18
Zu § 19
Drucksache 94/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der BHV 1-Verordnung
... Für die Wirtschaft (= Rinder haltende Betriebe) können z.B. Mehrkosten entstehen, wenn Reagenten nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden. Nach geltendem Recht waren in einem derartigen Fall nur die Reagenten zu impfen. Zukünftig sollen, um Verschleppungen des BHV1 weiter zu minimieren, alle Rinder des jeweils betroffenen Bestandes geimpft werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der BHV1-Verordnung
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Erfüllungsaufwand
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Abschnitt I
Zu Abschnitt II
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung (NKR-Nr. 2842)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Drucksache 260/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetz es
... Zu denken ist etwa an Kontaminationsverschleppungen (z.B. auf Nachbargrundstücken).
Drucksache 57/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
... "(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so werden für diesen Zeitraum die Geldbezüge nach diesem Gesetz, die dem Soldaten beim Eintritt des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f gezahlt."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Anlage (zu § 13c)
Artikel 2 Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Härteausgleich
§ 4 Ruhen der Leistungen
Kapitel 2 Leistungen an Reservistendienst Leistende
§ 5 Leistungen an Reservistendienst Leistende
Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens
§ 6 Leistungen an Nichtselbständige
§ 7 Leistungen an Selbständige
§ 8 Zusammentreffen mehrerer Leistungen
§ 9 Mindestleistung
Abschnitt 2 Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld
§ 10 Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge
§ 11 Dienstgeld
Kapitel 3 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen
Abschnitt 1 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
§ 12 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
§ 13 Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum
§ 14 Wirtschaftsbeihilfe
§ 15 Sonstige Leistungen
Abschnitt 2 Sicherung des Unterhalts der Angehörigen
§ 16 Leistungen für Angehörige
§ 17 Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt
§ 18 Leistung für die Erstausstattung bei Geburt
§ 19 Besondere Zuwendung
§ 20 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
§ 21 Überbrückungszuschuss
§ 22 Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
§ 23 Ersatzansprüche
Kapitel 4 Verfahren
§ 24 Zuständigkeit
§ 25 Antrag
§ 26 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 27 Folgen fehlender Mitwirkung
§ 28 Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen
§ 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
Kapitel 5 Bußgeld- und Übergangsvorschriften
§ 30 Bußgeldvorschriften
§ 31 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 9)
Anlage 2 (zu den §§ 10 und 11)
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5 Bund
Länder und Kommunen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
4 Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
1. Zu § 4 Ruhen der Leistungen
Zu Kapitel 2 Leistungen an Reservistendienst Leistende
Zu § 5
Zu Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 2 Reservistendienstleistungsprämie, Zuschläge, Dienstgeld
Zu § 10
Zu § 11
Zu Kapitel 3 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen
Zu Abschnitt 1 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende
Zu § 12
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 14
Zu § 15
Zu Abschnitt 2 Sicherung des Unterhalts der Angehörigen
Zu § 16
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu Kapitel 4 Verfahren
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2908: Gesetz zur Neuregelung unterhaltssicherungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Gesetze
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
4 Erfüllungsaufwand:
Bürgerinnen und Bürger:
5 Wirtschaft:
5 Verwaltung:
Drucksache 97/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
... ), die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, Einzelheiten zu technischen Anlagen für die orale Anwendung von Arzneimitteln, die Instandhaltung und Reinigung dieser Anlagen und zu Sorgfaltspflichten des Tierhalters festzulegen, um eine Verschleppung antimikrobiell wirksamer Stoffe zu verringern. Diese wurde in der vorgelegten BR-Drucksache 97/15 (Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen) jedoch nicht umgesetzt.
1. Zu Artikel 1 § 01 - neu - ArzneimittelVerwendV
§ 01 Mitteilungen über Arzneimittelverwendungen
2. Zu Artikel 1 § 1a - neu - ArzneimittelVerwendV
§ 1a Auskunftserteilung
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g - neu ArzneimittelVerwendV
4. Zu Artikel 2 § 1 Satz 2 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
5. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 3 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
6. Zu Artikel 2 Überschrift, §§ 4 - neu -, 5 - neu - Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
§ 4 Anlagen für die orale Anwendung von bestimmten Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
§ 5 Anwendung von bestimmten Arzneimitteln zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
Zu Artikel 3
Drucksache 97/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
... ), die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, Einzelheiten zu technischen Anlagen für die orale Anwendung von Arzneimitteln, die Instandhaltung und Reinigung dieser Anlagen und zu Sorgfaltspflichten des Tierhalters festzulegen, um eine Verschleppung antimikrobiell wirksamer Stoffe zu verringern. Diese wurde in der vorgelegten BR-Drucksache 97/15 (Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen) jedoch nicht umgesetzt.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
1. Zu Artikel 1 § 1a - neu - ArzneimittelVerwendV
§ 1a Auskunftserteilung
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g - neu ArzneimittelVerwendV
3. Zu Artikel 2 § 1 Satz 2 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
4. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 3 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
5. Zu Artikel 2 Überschrift, §§ 4 - neu -, 5 - neu - Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
§ 4 Anlagen für die orale Anwendung von bestimmten Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
§ 5 Anwendung von bestimmten Arzneimitteln zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
Zu Artikel 3
Drucksache 260/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetz es
... Zu denken ist etwa an Kontaminationsverschleppungen (z.B. auf Nachbargrundstücken).
Drucksache 421/14
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates "Mehr Verbraucherschutz bei der amtlichen Fleischuntersuchung"
... • Übrige Daten: Angabe der Registriernummer gemäß Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Vieh-verkehrsverordnung,
Drucksache 417/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167 /EWG des Rates - COM(2014) 556 final
... 11. Nach Auffassung des Bundesrates sind Verschleppungsgrenzen für Antibiotika strikt abzulehnen. Es ist auf eine "Nulltoleranz" für Verschleppungen von Antibiotika hinzuwirken. Gerade geringe Mengen unterhalb therapeutisch wirksamer Konzentrationen fördern die Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen. Wenn Verschleppungsgrenzen unvermeidbar sind, sollten diese nur auf der Grundlage von EFSA-Empfehlungen erfolgen.
Drucksache 417/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167 /EWG des Rates - COM(2014) 556 final
... 11. Nach Auffassung des Bundesrates sind Verschleppungsgrenzen für Antibiotika strikt abzulehnen. Es ist auf eine "Nulltoleranz" für Verschleppungen von Antibiotika hinzuwirken. Gerade geringe Mengen unterhalb therapeutisch wirksamer Konzentrationen fördern die Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen.
Drucksache 150/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... 1. dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden,
Gesetz
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
§ 4 Anzeigepflicht
§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
§ 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
§ 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßnahmen
§ 8 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
§ 9 Tierseuchenfreiheit
§ 10 Monitoring
Abschnitt 4 Immunologische Tierarzneimittel, Invitro-Diagnostika
§ 11 Inverkehrbringen und Anwendung
§ 12 Herstellung
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
§ 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote
§ 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Abschnitt 6 Entschädigung für Tierverluste
§ 15 Grundsatz der Entschädigung
§ 16 Höhe der Entschädigung
§ 17 Ausschluss der Entschädigung
§ 18 Entfallen der Entschädigung
§ 19 Teilweise Entschädigung
§ 20 Entschädigungspflichtiger
§ 21 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
§ 22 Ergänzende Bestimmungen
Abschnitt 7 Datenerhebung
§ 23 Datenerhebung
Abschnitt 8 Überwachung, zuständige Behörden
§ 24 Überwachung
§ 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
§ 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung
§ 27 Friedrich-Loeffler-Institut
§ 28 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
§ 29 Mitwirkung der Zolldienststellen
§ 30 Bereitstellung von Tierimpfstoffen; Tierseuchenbekämpfungszentren
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 31 Strafvorschriften
§ 32 Bußgeldvorschriften
§ 33 Einziehung
Abschnitt 10 Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften
§ 34 Aufgabenübertragung
§ 35 Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
§ 36 Schiedsverfahren
§ 37 Anfechtung von Anordnungen
§ 38 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
§ 39 Weitergehende Maßnahmen
§ 40 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 41 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 42 Gebühren
§ 43 Übergangsvorschriften
§ 44 Änderung weiterer Vorschriften
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 175/13
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb)
... h) die Bewertung des Verschleppungsrisikos,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb
§ 11a Kontrollprogramm Futtermittel
§ 11c Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Futtermitteln
§ 12a Beauftragung von Prüflaboratorien bei Futtermitteln
Anlage 1a (zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2) Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Futtermittelbetrieben
1. Einstufung in Risikobetriebsarten
2. Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Futtermittelbetrieben
2.1. Zweck und Anwendung
2.2. Aufbau
2.3. Durchführung 2.3.1 Grundsätzliches
2.3.2 Ersteinstufung:
2.3.3 Festlegung der Risikobetriebsart RBA 2.3.3.1 Standardeinstufung
2.3.3.2 Anpassung der Standardeinstufung und Bewertung des Heimtierfutterbereichs
2.3.4 Hauptmerkmale - Risikopunkte - Punktevergabe - individuelles Risiko
Hauptmerkmal I: Produktions-/Handelsmenge und Produktionsspektrum
Hauptmerkmal II: Produktions- und Betriebsstruktur
Hauptmerkmal III: Betriebliche Eigenverantwortung
Hauptmerkmal IV: Bewertung von Ergebnissen aus der amtlichen Futtermittelüberwachung
2.3.5 Gewichtung der einzelnen Risikofaktoren
2.3.6 Berechnung des Gesamt-Risikos und der Kontrollfrequenz
2.3.6.1. Startpunktzahl und Intervall für Risikobetriebsarten
2.3.6.2. Berechnung des Gesamtrisikos RB für einen Betrieb
2.3.6.3. Zuordnung zu einer Risikoklasse / Kontrollfrist
Anhang 1 : Zuordnung der Risikobetriebsarten I) Einteilung in Risikobetriebsarten (RBA) in Anlehnung an den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Kodierkatalog für im Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 anzugebende Tätigkeiten
Tabelle
Anhang 1 : Zuordnung der Risikobetriebsarten II)Zuordnung der Risikobetriebsart für Trocknungsbetriebe Abhängig von den eingesetzten Brennstoffen ergeben sich für Futtermittel-Trocknungsbetriebe unterschiedliche Risiken. Für Trocknungsbetriebe ist es deshalb erforderlich, genauere Angaben zum Betrieb zu machen. Sind die Merkmale noch nicht erfasst worden, dann wird die standardmäßig festgelegte RBA (siehe Tab. 1) zugeordnet.
Tabelle
Tabelle
Anhang 2 : Kontrollfrequenzen
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2347: Entwurf der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
Drucksache 372/13
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... 6. bedauert die Berichte über die Unregelmäßigkeiten bei der Arbeitsweise des ICT, wie die behauptete Einschüchterung, Schikanierung und Verschleppung von Zeugen, sowie die Beweise für die gesetzeswidrige Zusammenarbeit zwischen Richtern, Staatsanwälten und der Regierung; fordert insbesondere nachdrücklich, dass die Strafvollzugsbehörden die Maßnahmen zur Sicherung eines wirksamen Zeugenschutzes verstärken;
P7_TA -PROV 2013 0062 - Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten Flughafen Wien Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zum Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten über seine Untersuchung der Beschwerde 2591/2010/GG gegen die Europäische Kommission Flughafen Wien 2012/2264 INI
P7_TA -PROV 2013 0095 - Lage in Ägypten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zur Lage in Ägypten 2013/2542 RSP
P7_TA -PROV 2013 0100 - Lage in Bangladesch Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zur Lage in Bangladesch 2013/2561 RSP
P7_TA -PROV 2013 0101 - Die problematische Lage von Minderheitengruppen, insbesondere der irakischen Turkmenen, im Irak Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zum Irak: die problematische Lage von Minderheitengruppen, insbesondere der irakischen Turkmenen 2013/2562 RSP
P7_TA -PROV 2013 0102 - Der Fall Arafat Jaradat und die Lage palästinensischer Häftlinge in israelischen Gefängnissen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zum Fall Arafat Jaradat und zur Lage der palästinensischen Gefangenen in israelischen Gefängnissen 2013/2563 RSP
Drucksache 325/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
... 2. Maßnahmen, um eine Verschleppung von Biostoffen zu verhindern,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Risikogruppeneinstufung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen
Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufenzuordnung, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten
§ 4 Gefährdungsbeurteilung
§ 5 Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung
§ 6 Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung
§ 7 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Aufzeichnungspflichten
Abschnitt 3 Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
§ 8 Grundpflichten
§ 9 Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 10 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufen 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung sowie in der Biotechnologie
§ 11 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufen 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
§ 12 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle
§ 14 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
Abschnitt 4 Erlaubnis- und Anzeigepflichten
§ 15 Erlaubnispflicht
§ 16 Anzeigepflicht
Abschnitt 5 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Biologische
§ 17 Unterrichtung der Behörde
§ 18 Behördliche Ausnahmen
§ 19 Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Straftaten
§ 22 Übergangsvorschrift
Anhang I Symbol für Biogefährdung
Anhang II Zusätzliche Schutzmaßnahmen, insbesondere Containmentanforderungen, bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung
Anhang III Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie
Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung
Anhang III (zu § 11 Absatz 4) Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen sowie mit organischen Peroxiden
§ 25 Sprengstoffgesetz - Tätigkeiten mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
Anhang III (zu § 11 Absatz 4) Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen sowie mit organischen Peroxiden
Nummer 1
1.1 Anwendungsbereich
1.2 Begriffsbestimmungen
Nummer 2
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Begriffsbestimmungen
2.3 Gefährdungsbeurteilung
2.4 Gefahrgruppenzuordnung und Bereichseinteilung
2.5 Festlegung der Schutzmaßnahmen
2.5.1 Betriebliche Organisation
2.5.2 Schutz- und Sicherheitsabstände
2.5.3 Bauliche Schutzmaßnahmen
2.5.4 Organisatorische Maßnahmen
2.5.5 Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Auslösen
2.5.6 Tätigkeiten unter Sicherheit
2.6 Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Tätigkeiten und Einrichtungen
2.6.1 Sammlung, Vernichtung und Entsorgung explosivstoffhaltiger Abfälle
2.6.3 Instandsetzungsarbeiten
2.6.4 Laboratorien
2.6.5 Prüfstände
2.6.6 Schießstände
3.1 Anwendungsbereich
3.2 Begriffsbestimmungen
3.3 Zuordnung organischer Peroxide zu Gefahrgruppen
3.4 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.5 Schutz- und Sicherheitsabstände
3.6 Bauliche Anforderungen
3.7 Zündquellen
3.8 Innerbetrieblicher Transport
3.9 Anforderungen an das Aufbewahren organischer Peroxide
3.10 Anforderungen an Betriebsanlagen und -einrichtungen
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentliche Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Aspekte der Gleichstellung
3. Kosten und Erfüllungsaufwand
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Risikogruppeneinstufung
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu § 3
Zu Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufenzuordnung, Dokumentationsund Aufzeichnungspflichten
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 3 Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 7
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
4. Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 12
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 4 Erlaubnis- und Anzeigepflichten
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 5 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften
Zu § 20
Zu § 22
Zu Anhang I Symbol für Biogefährdung
Nummer 3
Nummer 15
Nummer 17
Nummer 18
Zu Anhang III Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie
Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2282: Entwurf einer Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung anderer Verordnungen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Wirtschaft
II.2 Verwaltung
II.3 Sonstige Kosten
Drucksache 752/13
... Hinsichtlich des Risikos der Seucheneinschleppung, insbesondere der Übertragung der Schweinepest von Wildschweinen auf Hausschweine, unterscheidet sich eine Schweinehaltung mit Auslauf grundsätzlich nicht von einer Freilandhaltung. Auslaufhaltungen werden zum Teil in Ortsrandlagen betrieben und bieten im Hinblick auf den Auslauf zum Teil nur eine unzureichende Abschottung gegenüber Wildschweinen, so dass Schweinepest aus der Wildschweinepopulation leicht auf Hausschweine übertragen werden kann. Dies gilt im Übrigen auch für andere bei Wildschweinen vorkommende Tierseuchen, wie z.B. Brucellose oder Aujeszkysche Krankheit. Ein Gebäude, bei dem Schweine nach Belieben heraus und hinein laufen können, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Stalles (= räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich). In einem wegen des Vorkommens der Schweinepest bei Wildschweinen eingerichteten gefährdeten Bezirk, in dem bei jedem Wildschwein grundsätzlich mit dem Vorkommen des Schweinepesterregers gerechnet werden muss, kann es im Hinblick auf eine Vermeidung einer Seuchenein- und -verschleppung nur eine Haltungsform geben, die den Anforderungen der Tierseuchenhygiene genügt, nämlich die Stallhaltung. Dass es in dem Schweinepestgeschehen der letzten Jahre nicht zu einer Übertragung gekommen ist, heißt nicht, dass dies zukünftig auch wieder so ist. Insoweit sollen Betriebe mit Auslauf dies zukünftig der zuständigen Behörde anzeigen, damit diese in Zukunft im Falle des Auftretens der Schweinepest bei Wildschweinen in diesen Beständen tierseuchenprophylaktische Maßnahmen einleiten kann (Buchstaben a und c).
Drucksache 149/1/13
... 3. zu Sorgfaltspflichten des Tierhalters festzulegen, um eine Verschleppung antimikrobiell wirksamer Stoffe zu verringern."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 1c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 56 Absatz 4 Satz 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 56a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 , Doppelbuchstabe cc - neu - 56a Absatz 1 Nummer 4a - neu - , Buchstabe b Doppelbuchstabe aa 56a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 58 Absatz 3
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, Absatz 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 - neu -, Satz 2, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1, Satz 1 Nummer 2, Nummer 3a - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b - neu -
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 3 Satz 1
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 4a - neu -, Absatz 6 Satz 4 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1 Nummer 2, § 58e Absatz 2 Nummer 1
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d
§ 58d Verringerung der Anwendung antibakteriell wirksamer Stoffe
Zu § 58d
Zu § 58d
Zu § 58d
Zu § 58d
Zu § 58d
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58e Absatz 2 Nummer 3 - neu -
16. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58f
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 97 Absatz 2 Nummer 23b
18. Zu Artikel 1
21. Zu Artikel 1 § 58d Absatz 4
Drucksache 149/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetz es
... "(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu technischen Anlagen für die orale Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die Instandhaltung und Reinigung dieser Anlagen und zu Sorgfaltspflichten des Tierhalters festzulegen, um eine Verschleppung antimikrobiell wirksamer Stoffe zu verringern."
16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 1
§ 58a Mitteilungen über Tierhaltungen
§ 58b Mitteilungen über Arzneimittelverwendung
§ 58c Ermittlung der Therapiehäufigkeit
§ 58d Verringerung der Anwendung antibakteriell wirksamer Stoffe
§ 58e Verordnungsermächtigungen
§ 58f Verwendung von Daten
§ 58g Evaluierung
§ 83b Verkündung von Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
Artikel 2
Drucksache 757/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Hühner -Salmonellen-Verordnung
... (2) Der Besitzer einer Putenbrüterei hat sicherzustellen, dass aus jeder Charge Bruteier einer Putenzuchtherde mindestens eine Probe je Brüter nach Maßgabe der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit Nummer 2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit den Nummern 2.2.2, 3.1.2. und 3.1.4. des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird. Von den Untersuchungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der Besitzer einer Putenbrüterei Bruteier ausschließlich aus seinem Putenzuchtbetrieb bezieht oder die erbrüteten Putenküken ausschließlich in seinem Putenzuchtbetrieb hält und dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kategorie 1 durchgeführt werden. Der Besitzer einer Putenbrüterei hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren. Die Sätze 2 und 3 gelten für einen Putenzuchtbetrieb eines anderen Besitzers entsprechend, soweit in einem betriebsübergreifenden Qualitätssicherungssystem der Putenbrüterei und des Putenzuchtbetriebes in der Putenbrüterei zusätzlich eine Untersuchung auf Salmonellen der Kategorie 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Abschnitt 5a Putenbetriebe
§ 34a Betriebseigene Kontrollen
§ 34b Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 34c Amtliche Untersuchung
§ 34d Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 34e Aufhebung der Schutzmaßregeln
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Verordnung
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Erfüllungsaufwand
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummern 4 bis 10
Zu Nummer 11
Zu Nummern 12 bis 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 20
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2704: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 490/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger -Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
... 4. der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.
Drucksache 661/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... 1. angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Verschleppung und Verbreitung von Tierseuchen zu verhindern,
1. Zu § 1 Satz 2
2. Zu § 2 Nummer 2, Nummer 16, Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
3. Zu § 2 Nummer 2
4. Zu § 2 Nummer 14a - neu -, 14b - neu -
5. Zu § 2a - neu - Vor § 3 ist folgender § 2a einzufügen:
§ 2a Tierhaltung
6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
7. Zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
8. Zu § 3 Absatz 3 Satz 2
9. Zu § 4 Absatz 2
10. Zu § 4 Absatz 4 - neu - Dem § 4 ist folgender Absatz 4 anzufügen:
11. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 11 Buchstabe d
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b
13. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 19
14. Zu § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4
15. Zu § 10 Absatz 5
16. Zu § 13 Absatz 2 Satz 1
17. Zu § 15 Absatz 2 Satz 2
18. Zu § 15 Absatz 4 Satz 2, Satz 3 - neu -
19. Zu § 15 Absatz 5 - neu -
20. Zu § 17 Absatz 3 Nummer 2
21. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1
22. Zu § 21 Absatz 1
23. Zu § 21 Absatz 2
Zu § 22
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
26. Zu § 22 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
27. Zu § 22
28. Zu § 23 Absatz 3 Satz 3
29. Zu § 23 Absatz 5 Nummer 2
30. Zu § 24 Absatz 3 Nummer 2
31. Zu § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
32. Zu § 28 Absatz 1 Satz 2
33. Zu § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu -
Drucksache 661/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... - durch die weltweite Beobachtung der Tiergesundheitslage (§ 26 Absatz 2 Nummer 3), die Wahrnehmung der Tätigkeit eines Referenzlabors (§ 26 Absatz 3 Satz 2) sowie die Beratung der zuständigen Behörden im Wege der Amtshilfe bei Maßnahmen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen sowie hinsichtlich der Bewertung einer Gefahrensituation beim Auftreten einer Tierseuche (§ 26 Absatz 5), wobei das Friedrich-Loeffler-Institut diese Tätigkeit auch bisher schon wahrgenommen hat, sodass zusätzliche Kosten nicht entstehen dürften,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
§ 3 Anzeigepflicht
§ 4 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
§ 5 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
§ 6 Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßnahmen
§ 7 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
§ 8 Tierseuchenfreiheit
§ 9 Monitoring
Abschnitt 4 Immunologische Tierarzneimittel, Invitro-Diagnostika
§ 10 Inverkehrbringen und Anwendung
§ 11 Herstellung
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
§ 12 Verbringungs- und Einfuhrverbote
§ 13 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Abschnitt 6 Entschädigung für Tierverluste
§ 14 Grundsatz der Entschädigung
§ 15 Höhe der Entschädigung
§ 16 Ausschluss der Entschädigung
§ 17 Entfallen der Entschädigung
§ 18 Teilweise Entschädigung
§ 19 Entschädigungspflichtiger
§ 20 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
§ 21 Ergänzende Bestimmungen
Abschnitt 7 Datenerhebung
§ 22 Datenerhebung
Abschnitt 8 Überwachung, zuständige Behörden
§ 23 Überwachung
§ 24 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
§ 25 Rechtsverordnungen zur Überwachung
§ 26 Friedrich-Loeffler-Institut
§ 27 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
§ 28 Mitwirkung der Zolldienststellen
§ 29 Bereitstellung von Tierimpfstoffen; Tierseuchenbekämpfungszentren
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 30 Strafvorschriften
§ 31 Bußgeldvorschriften
§ 32 Einziehung
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 33 Aufgabenübertragung
§ 34 Amtshilfe im innergemeinschaftlichen Verkehr, Außenverkehr
§ 35 Schiedsverfahren
§ 36 Anfechtung von Anordnungen
§ 37 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
§ 38 Weitergehende Maßnahmen
§ 39 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 40 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 41 Gebühren
§ 42 Übergangsvorschriften
§ 43 Änderung weiterer Vorschriften
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
1. Generelle Neustrukturierung des Tierseuchengesetzes
2. Verbesserung des vorbeugenden Schutzes vor Tierseuchen
3. Änderungen bei den Entschädigungsvorschriften für Tierverluste
4. Änderungen bei der Zulassung von immunologischen Tierarzneimitteln und Invitro-Diagnostika
5. Weitere Änderungen
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
V. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VI. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VIII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2135: Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (NKR-Nr. 2135)
Drucksache 467/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
... Gesetzbuchs (BGB) wird damit ausdrücklich in der Insolvenzordnung verankert. Damit soll auf das Verhalten von Staatsanwaltschaften reagiert werden, die nach Berichten aus der Praxis nunmehr auch Vereins- und Stiftungsvorstände nach § 15a Absatz 4 und 5 InsO verfolgen. Diese staatsanwaltschaftliche Praxis mag zwar vom Wortlaut des § 15a InsO gedeckt sein, sie widerspricht aber den Vorstellungen, von denen sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 15a InsO im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat leiten lassen. Nach dem Wortlaut des § 15a Absatz 1 InsO gilt die Insolvenzantragspflicht für alle juristischen Personen. Bezweckt wurde, die zum damaligen Zeitpunkt auf verschiedene gesellschaftsrechtliche Kodifikationen verteilten Bestimmungen zur Insolvenzverschleppung in der Insolvenzordnung zu konzentrieren (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung (MoMiG), Bundestagsdrucksache 16/6140, S. 55). Betroffen waren insoweit vor allem die Regelungen zur GmbH (§§ 64 Absatz 1, 71 Absatz 4, 84 des GmbH-Gesetzes a. F.), zur Aktiengesellschaft (§§ 92 Absatz 2, 264, 401 des
Drucksache 555/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetz es
... "(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu technischen Anlagen für die orale Applikation von Arzneimitteln bei Tieren, deren Instandhaltung und Reinigung sowie zu Sorgfaltspflichten des Tierhalters zur Vermeidung von Verschleppungen antimikrobiell wirksamer Stoffe festzulegen." '
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 56 Absatz 4 Satz 1
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc - neu - § 56a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a - neu -
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 56a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Nummer 6 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa - neu - § 57 Absatz 2 Satz 1
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 57 Absatz 3 Nummer 2
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b - neu - § 58 Absatz 3 - neu -
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 4
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4, Satz 2 - neu -*
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1, § 58b*
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a - neu -
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 - neu -, § 58b Überschrift, Absatz 1 Satz 4 - neu -
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 und § 58b Absatz 2
16. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1, 4 - neu -
17. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 2, § 58d Absatz 2 Nummer 1
18. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 3
19. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 4, Satz 5, Satz 6, Satz 7, Absatz 2, Absatz 2a - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
20. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 2
21. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 3
22. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 4 Satz 1
23. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 4 Satz 4 - neu -
24. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1
25. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
26. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 2 Satz 2
27. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 1 und 2 einleitender Satzteil und Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
28. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 bis 5 - neu -
29. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
30. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 Nummer 3a - neu -
31. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 - neu -
32. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 4 - neu -
33. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 1 Satz 2 - neu - und 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
34. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 2 Nummer 1
35. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 2 Nummer 3 - neu -
36. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 3 Nummer 4 - neu -
37. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58e - neu -
§ 58e Zentrale Datenbank
38. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 69b Absatz 1
39. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 97 Absatz 2 Nummer 23a1 - neu - bis 23a4 - neu -
Zu Nummer 23a4
40. Zum Gesetzentwurf allgemein
41. Zum Gesetzentwurf allgemein
42. Zum Gesetzentwurf insgesamt
43. Zum Gesetzentwurf insgesamt
44. Zum Gesetzentwurf insgesamt
45. Zum Gesetzentwurf insgesamt
46. Zum Gesetzentwurf insgesamt
47. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 661/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... 1. angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Verschleppung und Verbreitung von Tierseuchen zu verhindern,
1. Zu § 1 Satz 2
2. Zu § 2 Nummer 2, Nummer 16, Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
3. Zu § 2 Nummer 2
4. Zu § 2 Nummer 14a - neu -, 14b - neu -
5. Zu § 2a - neu -
§ 2a Tierhaltung
6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
7. Zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
8. Zu § 3 Absatz 3 Satz 2
9. Zu § 4 Absatz 2
10. Zu § 4 Absatz 4 - neu -
11. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 11 Buchstabe d
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 19
13. Zu § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4
14. Zu § 10 Absatz 5 und 6
15. Zu § 13 Absatz 2 Satz 1
16. Zu § 15 Absatz 2 Satz 2
17. Zu § 15 Absatz 5 - neu -
18. Zu § 17 Absatz 3 Nummer 2
19. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1
20. Zu § 21 Absatz 1
21. Zu § 21 Absatz 2
22. Zu § 22 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
23. Zu § 22 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
24. Zu § 22
25. Zu § 23 Absatz 3 Satz 3
26. Zu § 23 Absatz 5 Nummer 2
27. Zu § 24 Absatz 3 Nummer 2
28. Zu § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
29. Zu § 28 Absatz 1 Satz 2
30. Zu § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu -
31. Zu Abschnitt 10
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