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1 gefundenes Dokument zum Suchbegriff

"Vollstreckbarerklärungs- oder Konsultationsverfahren"


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Drucksache 675/06

... Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass das zentralisierte Vormundschaftsgericht, bei dem ein Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Konsultationsverfahren anhängig ist, für alle denselben Erwachsenen betreffende Betreuungsverfahren einschließlich der Verfügungen nach § 33 FGG zuständig ist. Dadurch sollen umständliche Verfahren und sich widersprechende Entscheidungen vermieden werden. Insbesondere soll verhindert werden, dass etwa eine dringend erforderliche Betreuung nach deutschem Recht durch ein nach den allgemeinen Vorschriften zuständiges Vormundschaftsgericht nicht angeordnet werden kann, weil dieses Gericht erst die Entscheidung des zentralisierten Vormundschaftsgerichts über die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen Betreuerbestellung abwarten muss. Das zentralisierte Vormundschaftsgericht kann zudem eine durch Zeitablauf nicht mehr den Bedürfnissen des Betroffenen entsprechende ausländische Schutzmaßnahme, die aber dennoch anzuerkennen ist, zeitnah durch geeignetere eigene Maßnahmen ersetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die deutschen Gerichte nach den Vorschriften des Übereinkommens international zuständig sind. Nach Satz 2 tritt die Zuständigkeitskonzentration nach Satz 1 nicht ein, wenn der Antrag auf Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung offensichtlich unzulässig ist. Nach Satz 3 Halbsatz 1 entfällt die Zuständigkeitskonzentration in anderen, also nicht offensichtlichen Fällen der Unzuständigkeit. Halbsatz 2 regelt, dass das zentralisierte Vormundschaftsgericht bei einer solchen Unzuständigkeit die Sache an das zuständige Vormundschaftsgericht abzugeben hat. Nach Satz 4 ist die Abgabe unanfechtbar und für das für zuständig erklärte Vormundschaftsgericht bindend. Diese Regelung soll Verfahrensverzögerungen vermeiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 675/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz – ErwSÜAG)

Abschnitt 1
Zentrale Behörde

§ 1
Bestimmung der Zentralen Behörde

§ 2
Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen

§ 3
Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen

§ 4
Maßnahmen der Zentralen Behörde

§ 5
Justizverwaltungsverfahren; Vergütung für Übersetzungen

Abschnitt 2
Gerichtliche Zuständigkeit und Zuständigkeitskonzentration

§ 6
Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration

§ 7
Zuständigkeitskonzentration für andere Betreuungssachen

Abschnitt 3
Anerkennungsfeststellung, Vollstreckbarerklärung, Konsultationsverfahren und Bescheinigungen

§ 8
Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Anerkennungsfeststellung und Vollstreckbarerklärung

§ 9
Bindungswirkung der Anerkennungsfeststellung

§ 10
Vollstreckungsklausel

§ 11
Aufhebung oder Änderung von Entscheidungen über die Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung

§ 12
Widerspruch im Konsultationsverfahren

§ 13
Bescheinigungen über inländische Schutzmaßnahmen

Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Probleme des geltenden Rechts

II. Lösung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Kosten und Preise

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Zentrale Behörde

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Abschnitt 2 Gerichtliche Zuständigkeit und Zuständigkeitskonzentration

Zu § 6

Zu § 7

Zu Abschnitt 3 Anerkennungsfeststellung, Vollstreckbarerklärung, Konsultationsverfahren und Bescheinigungen

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Suchbeispiele:


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