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"Waffenrückgabe"


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Drucksache 263/10 (Beschluss)

... es, die zum 25. Juli 2009 in Kraft getreten ist, wurde in § 58 Absatz 8 Waffengesetz eine Strafverzichtsregelung aufgenommen. Danach wurde nicht bestraft, wer vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009 unerlaubt besessene Waffen unbrauchbar gemacht, einem Berechtigten überlassen oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergeben hat. Im Zusammenhang mit der Strafverzichtsregelung wurde von der Möglichkeit der Waffenrückgabe rege Gebrauch gemacht. Bundesweit wurden mehr als 200.000 legale und illegale Waffen abgegeben, davon allein in Baden-Württemberg rund 7.000 illegale Waffen. Die Strafverzichtsregelung ist damit als Erfolg zu werten, zumal mit jeder abgegebenen Waffe ein Stück mehr Sicherheit erreicht wurde.

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Drucksache 263/10 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer weiteren Strafverzichtsregelung im Waffengesetz


 
 
 


Drucksache 263/10

... Im Zusammenhang mit der Strafverzichtsregelung wurde von der Möglichkeit der Waffenrückgabe rege Gebrauch gemacht. Bundesweit wurden mehr als 200.000 legale und illegale Waffen abgegeben, davon allein in Baden-Württemberg rund 7.000 illegale Waffen. Die Strafverzichtsregelung ist damit als Erfolg zu werten, zumal mit jeder abgegebenen Waffe ein Stück mehr Sicherheit erreicht wurde.



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