5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Wechselgrünland"
Drucksache 808/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... Die mit den Klammerzusätzen vorgenommenen Konkretisierungen stellen eine nicht notwendige Einschränkung der möglichen Kulturarten dar. So fehlen z.B. unter Nummer 1 die sonstigen Hülsenfrüchte (z.B. Linsen), unter Nummer 2 Sojabohnen, Öllein und die sonstigen Ölfrüchte (z.B. Körnersenf) und unter Nummer 5 insbesondere die Kulturen Wechselgrünland und Grünlandeinsaaten (soweit sie auf Grund der fehlenden Fünfjährigkeit noch nicht dem Dauergrünland zuzurechnen sind). Daher ist klarzustellen, dass die Aufzählung der in den Klammerzusätzen genannten Früchte nicht abschließend ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anlage 4 Nummer 1, 2 und 5
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Drucksache 808/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... Die mit den Klammerzusätzen vorgenommenen Konkretisierungen stellen eine nicht notwendige Einschränkung der möglichen Kulturarten dar. So fehlen z.B. unter Nummer 1 die sonstigen Hülsenfrüchte (z.B. Linsen), unter Nummer 2 Sojabohnen, Öllein und die sonstigen Ölfrüchte (z.B. Körnersenf) und unter Nummer 5 insbesondere die Kulturen Wechselgrünland und Grünlandeinsaaten (soweit sie auf Grund der fehlenden Fünfjährigkeit noch nicht dem Dauergrünland zuzurechnen sind). Daher ist klarzustellen, dass die Aufzählung der in den Klammerzusätzen genannten Früchte nicht abschließend ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anlage 4 Nummer 1, 2 und 5
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
3. Zu Artikel 2 Inkrafttretensregelung
Drucksache 500/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV )
... 1. es sich außer bei Kulturfolgen im Gemüsebau um Grünlandbetriebe handelt, wobei mindestens die Hälfte der landwirtschaftlich genutzten Flächen Dauergrünland, Wechselgrünland oder Feldgras sein müssen,
Drucksache 728/2/04
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV ) Punkt 35 der 805. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2004
... Wird diese Option nicht angewandt, hat dies aufgrund der o.a. Codierungsgewohnheiten" im Übrigen auch zur Folge, dass es von der gewählten Angabe des Landwirts im Flächennachweis 2003 abhängt, ob ein Härtefall gemäß § 13 der vorliegenden Verordnung begründet wird oder nicht. Dies hat zur Folge, dass bei völlig identischen Sachverhalten (z.B. Teilnahme mit 1 ha Ackerfläche an einem Agrarumweltprogramm mit Umwandlung von Ackerflächen in extensiv zu nutzen des Dauergrünland) in Abhängigkeit der Codierung in 2003 völlig voneinander abweichende Verwaltungsverfahren mit entsprechend abweichenden Ergebnissen in Gang gesetzt werden müssen. Hat nämlich ein Landwirt in 2003 die Kulturart Wiese" für die umgewandelte Fläche gewählt, muss er einen Antrag auf Härtefall" stellen und der Verrechnung gemäß § 13 Abs. 1 zustimmen. Hat er dagegen Wechselgrünland" gewählt, erhält er automatisch" einen Zahlungsanspruch für Ackerland und kann die Prämie aus der Agrarumweltmaßnahme weiterhin ungeschmälert erhalten.
Drucksache 571/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
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Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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