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5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Wirkstoffprüfung"


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Drucksache 205/11

... /EG hierfür ein Zehn-Jahres-Arbeitsprogramm bis 14. Mai 2010 vorgesehen. Da die Wirkstoffprüfung für alte Biozid-Wirkstoffe bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht abgeschlossen werden konnte, wurde das Arbeitsprogramm durch die Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 205/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Pflicht zur Aufbringung der Registriernummer

§ 3
Verfahren zur Erteilung der Registriernummer

§ 4
Elektronisches Verzeichnis

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeines

I. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Kosten der öffentlichen Haushalte

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Sonstige Kosten

3. Bürokratiekosten

4. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

5. Nachhaltige Entwicklung

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1160: Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung – ChemBiozidMeldeV)- BMU


 
 
 


Drucksache 8/1/08

... Die in den Sätzen 2 und 3 - neu - geregelte Vermarktungsfähigkeit gilt nach Satz 4 - neu - allerdings nur dann, wenn die Anträge auf Zulassung, Registrierung oder Aufnahme des Verfahrens nach § 12g Abs. 1 Satz 1 bis spätestens 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufnahmeentscheidung vollständig der Zulassungsstelle vorliegen. Ist dies nicht der Fall, hat der betreffende Hersteller das Biozid-Produkt sofort vom Markt zu nehmen. Damit wird zum einen einer Empfehlung der EU-Kommission für ein harmonisiertes Vorgehen in den Mitgliedstaaten gefolgt. Zum anderen wird verhindert, dass so genannte Trittbrettfahrer weiterhin Biozid-Produkte vermarkten können, ohne sich an den Kosten der Wirkstoffprüfung zu beteiligen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 8/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 10 Abs. 2 ChemG

2. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - § 15a Abs. 1 Satz 2 - neu - ChemG , Nr. 22 § 26 Abs. 1 Nr. 5a ChemG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nr. 12a - neu - § 19b Abs. 2 Nr. 1 ChemG

4. Zu Artikel 1 Nr. 27 § 28 Abs. 8 Satz 2 - neu -, 3 - neu -, 4 - neu - und 5 - neu - ChemG

8. Zu Artikel 1 allgemein Änderung des Chemikaliengesetzes

9. Zu § 1 ChemG

10. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 3 ChemG

11. Zu Artikel 1 Nr. 5 Neufassung des 2. Abschnittes, §§ 4 bis 10 ChemG

12. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 4 Abs. 1 Nr. 1 ChemG

13. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 8 , Nr. 21 § 25a Abs. 1 ChemG

14. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 9 Abs. 1 ChemG


 
 
 


Drucksache 8/08 (Beschluss)

... Die in den Sätzen 2 und 3 - neu - geregelte Vermarktungsfähigkeit gilt nach Satz 4 - neu - allerdings nur dann, wenn die Anträge auf Zulassung, Registrierung oder Aufnahme des Verfahrens nach § 12g Abs. 1 Satz 1 bis spätestens 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufnahmeentscheidung vollständig der Zulassungsstelle vorliegen. Ist dies nicht der Fall, hat der betreffende Hersteller das Biozid-Produkt sofort vom Markt zu nehmen. Damit wird zum einen einer Empfehlung der EU-Kommission für ein harmonisiertes Vorgehen in den Mitgliedstaaten gefolgt. Zum anderen wird verhindert, dass so genannte Trittbrettfahrer weiterhin Biozid-Produkte vermarkten können, ohne sich an den Kosten der Wirkstoffprüfung zu beteiligen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 8/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 10 Abs. 2 ChemG

2. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - § 15a Abs. 1 Satz 2 - neu - ChemG , Nr. 22 § 26 Abs. 1 Nr. 5a ChemG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nr. 12a - neu - § 19b Abs. 2 Nr. 1 ChemG

4. Zu Artikel 1 Nr. 27 § 28 Abs. 8 Satz 2 - neu -, 3 - neu -, 4 - neu -, 5 - neu -, 6 - neu und 7 - neu - ChemG

5. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 534/07

... /EWG aufgenommen (d. h. Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, dürfen nicht mehr zugelassen werden) besteht nach EG-Recht in der Regel noch die Möglichkeit, entsprechende Pflanzenschutzmittel aufzubrauchen. Nach der gegenwärtigen Regelung kann in Deutschland nicht von dieser Aufbrauchfrist Gebrauch gemacht werden. Diese Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der deutschen Landwirtschaft wird durch die Neuregelung beseitigt. Da die Aufbrauchfristen je Wirkstoff unterschiedlich sind, ist es aber erforderlich, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dies bekannt macht. Für eine Bekanntmachung ist eine halbe Sachbearbeiterstunde pro Wirkstoff anzusetzen. Von der Möglichkeit der Vereinfachung durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger wird Gebrauch gemacht. Pro Jahr wird regelmäßig über etwa 30 - 40 Wirkstoffe entschieden, wobei zu berücksichtigen ist dass jedenfalls 2007 und 2008 die Zahl deutlich höher sein wird (insgesamt 279), da die Europäische Kommission die Altwirkstoffprüfung bis Ende 2008 beenden will.



Drucksache 528/06 PDF-Dokument



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Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.