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6 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Zeitnot"


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Drucksache 757/1/08

... Auch für den Arbeitnehmer ist dies aber vielfach keine interessengerechte Lösung, falls der Arbeitgeber sich bei längerer Prüfungszeit vielleicht doch noch zur Inanspruchnahme entschlossen hätte. Dem Arbeitnehmer fällt nämlich eine eigene Verwertung der Erfindung oftmals schwer, so dass er an einer Nichtinanspruchnahme durch den Arbeitgeber, die aus Zeitnot resultiert, kein Interesse hat. Daher erscheint es erwägenswert, die Möglichkeit zur einvernehmlichen Verlängerung der Frist zu eröffnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 757/1/08




1. Zu Artikel 7 Nr. 2 Buchstabe b § 6 Abs. 2 ArbNErfG

2. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 152/08

... • ein Darlehensgeber bei Immobiliardarlehensverträgen künftig rechtzeitig auf den Ablauf des Darlehensvertrages bzw. auf den Ablauf der Zinsbindungsfrist hinweisen muss. Anderenfalls kann der Darlehensnehmer das Darlehen zu den alten Konditionen fortsetzen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass der Ablauf der Zinsbindungsfristen in Vergessenheit und der Darlehensnehmer dadurch in Zeitnot bei der Entscheidung für eine Anschlussfinanzierung geraten kann. Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass er ausreichend Zeit zur Einholung von Alternativangeboten hat. Im Falle des Verkaufs von Kreditforderungen ist dieses Problem noch drängender, insbesondere dann, wenn der Aufkäufer über keine Vollbanklizenz verfügt und somit einen Kredit nicht ausgeben darf. Hier ist der Darlehensnehmer darauf angewiesen, von dritter Seite eine Anschlussfinanzierung zu bekommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 152/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 488a
Besondere Pflichten beim Immobiliardarlehensvertrag

§ 489a
Gesamtfälligstellung von Teilzahlungsdarlehen bei Immobiliardarlehensverträgen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5a

Zu Nummer 5b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 757/08 (Beschluss)

... Auch für den Arbeitnehmer ist dies aber vielfach keine interessengerechte Lösung, falls der Arbeitgeber sich bei längerer Prüfungszeit vielleicht doch noch zur Inanspruchnahme entschlossen hätte. Dem Arbeitnehmer fällt nämlich eine eigene Verwertung der Erfindung oftmals schwer, so dass er an einer Nichtinanspruchnahme durch den Arbeitgeber, die aus Zeitnot resultiert, kein Interesse hat. Daher erscheint es erwägenswert, die Möglichkeit zur einvernehmlichen Verlängerung der Frist zu eröffnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 757/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 7 Nr. 2 Buchstabe b § 6 Abs. 2 ArbNErfG

2. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 152/08 (Beschluss)

... - Ein Darlehensgeber muss bei Immobiliardarlehensverträgen künftig rechtzeitig auf den Ablauf des Darlehensvertrages bzw. auf den Ablauf der Zinsbindungsfrist hinweisen. Anderenfalls kann der Darlehensnehmer das Darlehen zu den alten Konditionen fortsetzen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass der Ablauf der Zinsbindungsfristen in Vergessenheit und der Darlehensnehmer dadurch bei der Entscheidung für eine Anschlussfinanzierung in Zeitnot geraten kann. Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass er ausreichend Zeit zur Einholung von Alternativangeboten hat. Im Falle des Verkaufs von Kreditforderungen ist dieses Problem noch drängender, insbesondere dann, wenn der Aufkäufer über keine Vollbanklizenz verfügt und somit einen Kredit nicht ausgeben darf. Hier ist der Darlehensnehmer darauf angewiesen, von dritter Seite eine Anschlussfinanzierung zu bekommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 152/08 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 488a
Besondere Pflichten beim Immobiliardarlehensvertrag

§ 489a
Gesamtfälligstellung von Teilzahlungsdarlehen bei Immobiliardarlehensverträgen

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ 18
Übergangsvorschrift zum Kreditnehmerschutzgesetz vom ... [einfügen: Datum der Bekanntmachung]

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 682/06 (Beschluss)

... Die Kommission hat in ihrem Vorschlag sowohl für die Investoren als auch für die Behörden idealtypische Maßstäbe an den Verfahrensablauf zu Grunde gelegt. Der Richtlinienvorschlag könnte deshalb zum einen dazu führen, dass von einer Aufsichtsbehörde gegen so manche erste Erwerbsabsicht aus Zeitnot wegen ungenügender Entscheidungsreife Einspruch erhoben wird. Solche Einsprüche können jedoch den Ruf eines Erwerbers beeinträchtigen und damit abschreckend auch auf andere solvente Investoren wirken und das Investitionsklima insgesamt schädigen. Zum anderen muss einer Aufsichtsbehörde im Interesse der Finanzstabilität genügend Zeit für eine Beweisführung bleiben, die einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Dafür wird teilweise die 30-Tage-Frist zu kurz sein.



Drucksache 682/1/06

... Der Ansatz der Kommission, den Verfahren jegliche Flexibilität zu nehmen, wird praktischen und rechtlichen Erfordernissen kaum gerecht werden können. Die Kommission hat in ihrem Vorschlag sowohl für die Investoren als auch für die Behörden idealtypische Maßstäbe an den Verfahrensablauf zu Grunde gelegt. Der Richtlinienvorschlag könnte deshalb zum einen dazu führen, dass von einer Aufsichtsbehörde gegen so manche erste Erwerbsabsicht aus Zeitnot wegen ungenügender Entscheidungsreife Einspruch erhoben wird. Solche Einsprüche können jedoch den Ruf eines Erwerbers beeinträchtigen und damit abschreckend auch auf andere solvente Investoren wirken und das Investitionsklima insgesamt schädigen. Zum anderen muss einer Aufsichtsbehörde im Interesse der Finanzstabilität genügend Zeit für eine Beweisführung bleiben, die einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Dafür wird teilweise die 30-Tage-Frist zu kurz sein.



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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.