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"Zeitnot"
Drucksache 757/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
... Auch für den Arbeitnehmer ist dies aber vielfach keine interessengerechte Lösung, falls der Arbeitgeber sich bei längerer Prüfungszeit vielleicht doch noch zur Inanspruchnahme entschlossen hätte. Dem Arbeitnehmer fällt nämlich eine eigene Verwertung der Erfindung oftmals schwer, so dass er an einer Nichtinanspruchnahme durch den Arbeitgeber, die aus Zeitnot resultiert, kein Interesse hat. Daher erscheint es erwägenswert, die Möglichkeit zur einvernehmlichen Verlängerung der Frist zu eröffnen.
1. Zu Artikel 7 Nr. 2 Buchstabe b § 6 Abs. 2 ArbNErfG
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 152/08
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)
... • ein Darlehensgeber bei Immobiliardarlehensverträgen künftig rechtzeitig auf den Ablauf des Darlehensvertrages bzw. auf den Ablauf der Zinsbindungsfrist hinweisen muss. Anderenfalls kann der Darlehensnehmer das Darlehen zu den alten Konditionen fortsetzen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass der Ablauf der Zinsbindungsfristen in Vergessenheit und der Darlehensnehmer dadurch in Zeitnot bei der Entscheidung für eine Anschlussfinanzierung geraten kann. Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass er ausreichend Zeit zur Einholung von Alternativangeboten hat. Im Falle des Verkaufs von Kreditforderungen ist dieses Problem noch drängender, insbesondere dann, wenn der Aufkäufer über keine Vollbanklizenz verfügt und somit einen Kredit nicht ausgeben darf. Hier ist der Darlehensnehmer darauf angewiesen, von dritter Seite eine Anschlussfinanzierung zu bekommen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 488a Besondere Pflichten beim Immobiliardarlehensvertrag
§ 489a Gesamtfälligstellung von Teilzahlungsdarlehen bei Immobiliardarlehensverträgen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
II. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5a
Zu Nummer 5b
Zu Artikel 2
Drucksache 757/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
... Auch für den Arbeitnehmer ist dies aber vielfach keine interessengerechte Lösung, falls der Arbeitgeber sich bei längerer Prüfungszeit vielleicht doch noch zur Inanspruchnahme entschlossen hätte. Dem Arbeitnehmer fällt nämlich eine eigene Verwertung der Erfindung oftmals schwer, so dass er an einer Nichtinanspruchnahme durch den Arbeitgeber, die aus Zeitnot resultiert, kein Interesse hat. Daher erscheint es erwägenswert, die Möglichkeit zur einvernehmlichen Verlängerung der Frist zu eröffnen.
1. Zu Artikel 7 Nr. 2 Buchstabe b § 6 Abs. 2 ArbNErfG
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 152/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)
... - Ein Darlehensgeber muss bei Immobiliardarlehensverträgen künftig rechtzeitig auf den Ablauf des Darlehensvertrages bzw. auf den Ablauf der Zinsbindungsfrist hinweisen. Anderenfalls kann der Darlehensnehmer das Darlehen zu den alten Konditionen fortsetzen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass der Ablauf der Zinsbindungsfristen in Vergessenheit und der Darlehensnehmer dadurch bei der Entscheidung für eine Anschlussfinanzierung in Zeitnot geraten kann. Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass er ausreichend Zeit zur Einholung von Alternativangeboten hat. Im Falle des Verkaufs von Kreditforderungen ist dieses Problem noch drängender, insbesondere dann, wenn der Aufkäufer über keine Vollbanklizenz verfügt und somit einen Kredit nicht ausgeben darf. Hier ist der Darlehensnehmer darauf angewiesen, von dritter Seite eine Anschlussfinanzierung zu bekommen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 488a Besondere Pflichten beim Immobiliardarlehensvertrag
§ 489a Gesamtfälligstellung von Teilzahlungsdarlehen bei Immobiliardarlehensverträgen
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 18 Übergangsvorschrift zum Kreditnehmerschutzgesetz vom ... [einfügen: Datum der Bekanntmachung]
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 682/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG betreffend Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor KOM (2006) 507 endg.; Ratsdok. 12915/06
... Die Kommission hat in ihrem Vorschlag sowohl für die Investoren als auch für die Behörden idealtypische Maßstäbe an den Verfahrensablauf zu Grunde gelegt. Der Richtlinienvorschlag könnte deshalb zum einen dazu führen, dass von einer Aufsichtsbehörde gegen so manche erste Erwerbsabsicht aus Zeitnot wegen ungenügender Entscheidungsreife Einspruch erhoben wird. Solche Einsprüche können jedoch den Ruf eines Erwerbers beeinträchtigen und damit abschreckend auch auf andere solvente Investoren wirken und das Investitionsklima insgesamt schädigen. Zum anderen muss einer Aufsichtsbehörde im Interesse der Finanzstabilität genügend Zeit für eine Beweisführung bleiben, die einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Dafür wird teilweise die 30-Tage-Frist zu kurz sein.
Drucksache 682/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG betreffend Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor KOM (2006) 507 endg.; Ratsdok. 12915/06
... Der Ansatz der Kommission, den Verfahren jegliche Flexibilität zu nehmen, wird praktischen und rechtlichen Erfordernissen kaum gerecht werden können. Die Kommission hat in ihrem Vorschlag sowohl für die Investoren als auch für die Behörden idealtypische Maßstäbe an den Verfahrensablauf zu Grunde gelegt. Der Richtlinienvorschlag könnte deshalb zum einen dazu führen, dass von einer Aufsichtsbehörde gegen so manche erste Erwerbsabsicht aus Zeitnot wegen ungenügender Entscheidungsreife Einspruch erhoben wird. Solche Einsprüche können jedoch den Ruf eines Erwerbers beeinträchtigen und damit abschreckend auch auf andere solvente Investoren wirken und das Investitionsklima insgesamt schädigen. Zum anderen muss einer Aufsichtsbehörde im Interesse der Finanzstabilität genügend Zeit für eine Beweisführung bleiben, die einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Dafür wird teilweise die 30-Tage-Frist zu kurz sein.
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
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