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"Zivilrecht"


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0774/03
0774/03B
0450/03
0830/03B
Drucksache 15/16

... Die Einhaltung des Urheberrechts ebenso wie aller anderen Rechte an geistigem Eigentum stellt eine wesentliche Grundlage für die Förderung von Kreativität und Innovation und die Bildung von Vertrauen auf den Märkten dar. Rechte, die nicht wirksam durchsetzbar sind, sind wirtschaftlich wenig wert, insbesondere wenn die Zuwiderhandlungen gewerbsmäßigen Charakter haben und die Arbeit und die Investitionen der Kunst- und Kulturschaffenden, der Kreativwirtschaft und der legalen Vertriebsorganisationen unentgeltlich ausgenutzt werden. Solche gewerbsmäßigen Zuwiderhandlungen kommen derzeit häufig vor und schädigen nicht nur die Rechteinhaber, sondern auch die Wirtschaft der EU insgesamt erheblich. Eine effektive und ausgewogene zivilrechtliche Durchsetzbarkeit31 unter uneingeschränkter Beachtung der Grundrechte ist vonnöten, um die Kosten insbesondere kleiner Unternehmen für die Bekämpfung von Zuwiderhandlungen zu senken und mit ihrer zunehmend grenzüberschreitenden Dimension Schritt zu halten.



Drucksache 338/16 (Beschluss)

... § 202e StGB-E hat erfüllt insoweit auch einen bedeutenden Zweck im Zivilrecht, indem die Funktion eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Absatz 2 BGB eingenommen und damit auch zivilrechtlich ein besserer Verbraucherschutz erreicht wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 202e
Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 620/1/16

... - Hinsichtlich der "Abgabe" von Abfällen nach § 2 Entsorgungsübergangsgesetz und der "Übertragung" von Lagern nach § 3 Entsorgungsübergangsgesetz bleibt offen, ob sich diese Akte auch auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse auswirken.



Drucksache 68/16

... Artikel 3 der Verfassung garantiert die individuelle Religionsfreiheit. Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die anderen anerkannten Schriftreligionen Judentum und Christentum. Der Bundesregierung ist keine Bestrafung eines Angehörigen nicht anerkannter Religionsgemeinschaften bekannt. Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel von Marokkanern weder straf- noch zivilrechtlich verboten. Apostasie (Abfall vom Islam) ist nicht mit Strafe bewehrt. Die Verfassung von 2011 garantiert die Gleichheit von Mann und Frau, schränkt diese durch Bezugnahme auf den Islam aber wieder ein. Der nationale Menschenrechtsrat (CNDH) mit Verfassungsrang unterrichtet in systematischer Weise den Gesetzgeber und die Öffentlichkeit, welche Gesetze diesem Anspruch noch nicht voll genügen. Das Recht auf Eheschließung wird durch islamisches Familienrecht eingeengt. Muslimischen Frauen ist verboten, nichtmuslimische Männer zu heiraten.



Drucksache 168/16 (Beschluss)

... 19. Bedenken begegnet die detaillierte und missbrauchsanfällige Abgrenzung in Artikel 3 Absatz 4 zu Verträgen, auf welche sich der Anwendungsbereich unter den Gesichtspunkten der Art und des Kontextes der vom Verbraucher zur Verfügung gestellten Daten sowie ihrer Verarbeitung nicht erstreckt. Mit den datenschutzrechtlichen Regelungen zur Abgrenzung von Daten, deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für geschäftliche Zwecke eine Einwilligung erfordert, zu solchen, die ohne Einwilligung erhoben und verwendet werden können, steht ein ausgewogenes Rechtsregime zur Verfügung, an das angeknüpft werden kann. Es erscheint erwägenswert, eine Gegenleistung in Form von Daten grundsätzlich dann anzunehmen, wenn deren Erhebung oder Verwendung eine Einwilligung des Verbrauchers erfordert. Die Gegenleistung des Verbrauchers erfolgt dann in Form seiner Einwilligung. Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob bzw. inwieweit für die Abgrenzung, ob Daten eine vertragliche Gegenleistung darstellen oder nicht, Verweisungen auf Regelungen des Datenschutzrechts vorzugswürdig sind. Bei Verweisungen auf datenschutzrechtliche Vorschriften sollte jedoch klargestellt werden, dass die zivilrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten zum Minderjährigenschutz durch die Regelungen, auf die verwiesen wird, nicht verdrängt werden. Darüber hinaus sollte ungeachtet der Regelung in Artikel 3 Absatz 8 - gegebenenfalls in den Erwägungsgründen - klargestellt werden, dass ein datenschutzrechtliches Koppelungsverbot durch die Regelungen zu Daten als Gegenleistung nicht berührt wird.



Drucksache 338/16

... § 202e-E StGB hat/erfüllt insoweit auch einen bedeutenden Zweck im Zivilrecht, indem die Funktion eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB eingenommen und damit auch zivilrechtlich ein besserer Verbraucherschutz erreicht wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 202e
Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Artikel 2
Rechtswidriger Zugang

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 3/16

... 1. Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten durchführt, an denen Verbraucher oder Unternehmer als Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind, und



Drucksache 813/1/16

... Die Rechtsprechung des BGH zur zivilrechtlichen Aufklärungspflicht über Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung und Anlageberatung hat Zurückhaltung bei der Übernahme der aufsichtsrechtlichen Offenlegungspflichten in den zivilrechtlichen Pflichtenkatalog erkennen lassen. Auch ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch nach §§ 675, 667 BGB bezüglich der von einem Finanzdienstleister vereinnahmten Provisionen besteht, zumal dieser grundsätzlich abbedungen werden kann.



Drucksache 653/16

... Das BfJ hat im Jahre 2015 in 204 eingehenden Verfahren als Zentrale Behörde im Sinne des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (BGBl. 1990 II S. 207, HKÜ) die betreffenden Meldedaten von Meldeämtern angefordert. Der Arbeitsaufwand für die Erstellung und Übermittlung manueller Anträge per Telefax wird auf ca. 30 Minuten pro Antrag geschätzt. Weiterer Arbeitsaufwand in Höhe von etwa 15 Minuten entsteht in allen Fällen dadurch, dass die jeweiligen Vorgänge stets zwischen Antragstellung und Eingang der Antwort bei der Geschäftsstelle im BfJ zu den Akten gegeben und anschließend wieder vorgelegt werden müssen. In vielen Fällen muss das BfJ ferner Erinnerungsnachrichten an die Meldebehörden per Telefax übermitteln und verakten. Dies erfordert einen zusätzlichen Arbeitsaufwand von 15 Minuten.



Drucksache 407/16

... Durch eine unangekündigte Kassen-Nachschau während der üblichen Geschäftszeiten des Steuerpflichtigen können Amtsträger Grundstücke und Räume von Steuerpflichtigen betreten, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, um vor Ort die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen sowie der Kassenbuchführung zu prüfen. Die Grundstücke oder Räume müssen nicht im Eigentum der gewerblich oder beruflich tätigen Steuerpflichtigen stehen. Die elektronischen Aufzeichnungssysteme müssen ebenfalls nicht im zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des gewerblich oder beruflich tätigen Steuerpflichtigen stehen. Ausreichend sind deren Vorhandensein und Nutzung. Bei den Grundstücken und Räumen muss es sich grundsätzlich um Geschäftsräume des Steuerpflichtigen handeln. Abweichend davon dürfen nach § 146b Absatz 1 Satz 3 AO Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des



Drucksache 684/16

... Dritte haben keine vergleichbare Sonderbeziehung zum Arbeitgeber. Im Verhältnis Arbeitgeber/Dritte gewährleisten zivilrechtliche Verkehrssicherungspflichten und strafrechtliche Vorschriften den Schutz der Betroffenen. Vor diesem Hintergrund sollen die im



Drucksache 55/15 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts



Drucksache 360/15

... Ärzte sind berufsrechtlich verpflichtet, heilberufliche Verordnungs-, Abgabe- und Zuführungsentscheidungen allein im Interesse des Patienten zu treffen und sich bei diesen nicht davon leiten zu lassen, ob ihnen bei der Verschreibung eines bestimmten Präparates oder bei der Zuführung von Patienten ein persönlicher Vorteil zufließt. Diese Pflicht ist ausdrücklich in § 31 Absatz 1 MBO geregelt, der es Ärzten verbietet, für Abgabe-, Verordnungs- und Zuweisungsentscheidungen Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Eine Verletzung des § 31 Absatz 1 MBO liegt beispielsweise dann vor, wenn sich ein Arzt gegenüber einem Vorteilsgeber vertraglich oder in sonstiger Weise zur Verordnung bestimmter Arzneimittel oder zur Zuweisung von Patienten verpflichtet. Die ärztliche Gegenleistung besteht in diesen Fällen in einer unzulässigen Einschränkung der ärztlichen Entscheidungsfreiheit; auf die zivilrechtliche Wirksamkeit entsprechender Vereinbarungen kommt es nicht an (vgl. BGH MedR 2012, 388, 392). Unerheblich ist auch, ob es tatsächlich zu einer konkreten Benachteiligung von Patienteninteressen gekommen ist und ob die Vereinbarung gegenüber dem Patienten transparent gemacht wurde (Scholz, in Spickhoff, 2. Auflage, § 31 MBO, Rn. 1).



Drucksache 300/15 (Beschluss)

... Zivilrechtlich gibt es zwar ein Widerrufsrecht und einen durchsetzbaren Anspruch aus Gewinnzusagen gemäß § 661a BGB. Jedoch können sich viele Verbraucher aus Scham oder anderen Gründen zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte nicht durchringen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 300/15 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

§ 56a
Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt

III. Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 1b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 591/15

... es im Strafverfahren geltend gemacht wird, auf dem Zivilrechtsweg geltend machen und dabei beantragen, dass ihnen für die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 591/15




Gesetz

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

§ 406g
Psychosoziale Prozessbegleitung

§ 406i
Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren

§ 406j
Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens

§ 406k
Weitere Informationen

§ 406l
Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 4
Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)

§ 1
Regelungsgegenstand

§ 2
Grundsätze

§ 3
Anforderungen an die Qualifikation

§ 4
Anerkennung und weitere Anforderungen

§ 5
Vergütung

§ 6
Höhe der Vergütung

§ 7
Entstehung des Anspruchs

§ 8
Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 9
Erlöschen des Anspruchs

§ 10
Öffnungsklausel; Verordnungsermächtigung

§ 11
Übergangsregelung

Artikel 5
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 22/15 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, durch welche zivilrechtliche Regelung sichergestellt werden kann, dass die wirtschaftlichen Interessen von Minderheitsaktionären von Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer Börse zugelassen sind, im Falle eines Rückzuges der Gesellschaft von der Börse ausreichend geschützt werden.



Drucksache 495/1/15

... unter dem Druck der drohenden Ersatzfreiheitsstrafe der Zahlung zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, Gz.: IX ZR 16/ 10, Rn. 8). Daher muss im Rahmen von § 131 Absatz 1 Satz 2 InsO-E konsequenterweise ein Gleichlauf von Geldstrafenvollstreckung und Zwangsvollstreckung hergestellt werden. Da der Begriff "Zwangsvollstreckung" nach allgemeinem Verständnis dem zivilrechtlichen Bereich zugeordnet wird, ist hierfür die Zahlung nach Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Vorschrift ausdrücklich zu nennen.



Drucksache 26/15 (Beschluss)

... Die Erlösermittlung durch Schätzung nach § 287 ZPO gilt ferner auch bei der zivilrechtlichen Vorteilsabschöpfung durch Verbände nach § 34a



Drucksache 26/15

... Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung europäischen Rechts, wobei die bisherige Regelungsstruktur des UWG so weit wie möglich beibehalten wird. Verwaltungsverfahren werden von diesem Gesetzentwurf nicht berührt, da die Durchsetzung des Lauterkeitsrechts im hier betroffenen Bereich zivilrechtlich ausgestaltet ist.



Drucksache 322/15

... , § 13a GVG Rn. 1). Ferner werden als Grenzen für gerichtsorganisatorische Maßnahmen des Gesetzgebers der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BayVerfGH NJW 2005, 3699, 3703) und die Justizgewährungspflicht (BayVerfGH NJW 2005, 3699, 3704) angeführt. Die Neuregelung stellt auch im Text des § 60 GVG klar, dass die Kammerstruktur der Landgerichte einer Übertragung auch aller Zivil- bzw. Strafsachen auf ein anderes Landgericht nicht entgegensteht. Die vollständige Übertragung von Zivil- oder Strafsachen hat in gerichtsorganisatorischer Hinsicht verschiedene Vorteile: So müssen beispielsweise aufwändige sicherheitstechnische Einrichtungen nicht an allen Landgerichten vorgehalten werden. Zudem wird die Bildung von Spezialkammern deutlich erleichtert. Bei großen Landgerichten kann eine Aufteilung in ein strafrechtliches und ein zivilrechtliches Landgericht organisatorisch sinnvoll sein.



Drucksache 22/1/15

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, durch welche zivilrechtliche Regelung sichergestellt werden kann, dass die wirtschaftlichen Interessen von Minderheitsaktionären von Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer Börse zugelassen sind, im Falle eines Rückzuges der Gesellschaft von der Börse ausreichend geschützt werden.



Drucksache 537/15 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf lässt offen, welche zivilrechtliche Folge sich aus einem Verstoß gegen die halbzwingenden Vorschriften des Zahlungskontengesetzes ergibt. Ein effektiver Verbraucherschutz wird nur erreicht, wenn von den gesetzlichen Vorgaben zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen unwirksam sind. Daher ist eine Ergänzung der Regelung in § 4 Absatz 1 ZKG notwendig, die eine Berufung des Zahlungsdienstleisters auf unzulässige Vereinbarungen zivilrechtlich ausschließt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 537/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 ZKG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 Satz 2 - neu - ZKG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - ZKG

5. Zu Artikel 1 §§ 16, 18 ZKG

6. Zu Artikel 1 §§ 17 und 18 ZKG

7. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Nummer 3, Nummer 4, Nummer 5 - neu - ZKG

8. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 4 ZKG

9. Zu Artikel 1 § 29 Satz 1 und 2 - neu - ZKG

10. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Satz 3 - neu - ZKG

11. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 2 ZKG

12. Zu Artikel 1 § 39 Satz 2 ZKG

13. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 2 ZKG

14. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2

15. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 3 Nummer 2 ZKG

16. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 3 Nummer 2 ZKG

17. Zu Artikel 1 § 46 Absatz 2 ZKG

18. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 Nummer 3 ZKG

19. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4, 6 und 7, Absatz 8 Satz 1 ZKG

20. Zu Artikel 1 §§ 48 bis 51 ZKG


 
 
 


Drucksache 172/15

... Eine weitere politische Priorität der Kommission besteht darin zu gewährleisten, dass KMU angemessenen Zugang zur Justiz haben, um ihre Rechte des geistigen Eigentums durchzusetzen. Die Kommission nimmt die Bedenken des Bundesrats zur Kenntnis, dass die Anwendung der bestehenden Unionsvorschriften zu Small-Claims auf Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums im Hinblick auf einen besseren Zugang kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zur Justiz zielführend ist. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission darauf hinweisen, dass sie derzeit lediglich prüft, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um den zivilrechtlichen Immaterialgüterschutz für KMU zu stärken.



Drucksache 26/1/15

... Die Erlösermittlung durch Schätzung nach § 287 ZPO gilt ferner auch bei der zivilrechtlichen Vorteilsabschöpfung durch Verbände nach § 34a



Drucksache 438/15 (Beschluss)

... , in Teilbereichen des Insolvenzrechts oder wenn die Anhörung wegen der Vielzahl der an dem Verfahren Beteiligten einen unzumutbaren Aufwand zur Folge hätte, von der Anhörung abgesehen werden kann. Es erscheint bereits fraglich, ob eine Sollvorschrift die erforderliche Herausnahme etwa aller Kindschaftssachen hier werden Sachverständigengutachten regelmäßig überhaupt nur in hochkonflikthaften Fällen eingeholt - aus dem Anwendungsbereich der Anhörungspflicht trägt, weil dies den Regelfall und nicht lediglich Ausnahmefälle betreffen würde. Vor allem aber würde die Anhörungspflicht wie dargelegt auch in einem Großteil der zivilrechtlichen, insbesondere amtsgerichtlichen Routinefälle greifen, die keinesfalls als Ausnahmefälle angesehen werden könnten und somit von der Anhörungspflicht voll erfasst wären.



Drucksache 259/1/15

... 3. Der Bundesrat hält die Öffnung der zivilrechtlichen Ehe für Paare unabhängig von ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität für geboten, um alle bestehenden rechtlichen Diskriminierungen abschließend zu beenden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung "Ehe für alle Entschließung für eine vollständige Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren" vom 12. Juni 2015, Drucksache 274/15(B).



Drucksache 300/1/15

... hinausgehenden Auskunftsanspruch eines Dritten gegen den Anbieter von Postfachdiensten, den Namen und die Anschrift, somit eine ladungsfähige und zur Rechtsverfolgung im Prozess geeignete ladungsfähige Anschrift, zu erfahren. Damit wird insbesondere dem durch eine Kaffeefahrt geschädigten Verbraucher ein Instrument an die Hand gegeben, mit dem er seine zivilrechtlichen Ansprüche (z.B. aus einer Gewinnzusage und nach Widerruf) durchsetzen kann. Der Anspruch ist an Voraussetzungen geknüpft, die den Interessen des Dritten, des Nutzers und auch des Anbieters von Postfachdiensten Rechnung tragen. Letztere dürfen nicht mit zu weitgehenden Prüfpflichten belastet werden.'



Drucksache 127/2/15

... /EG (Ökodesign-Richtlinie) ist insofern problematisch, als dafür Kriterien für jede einzelne Produktgruppe entwickelt werden müssten. Dies dürfte Jahrzehnte erfordern und sich daher als eher hinderlich für die Erreichung des Zieles erweisen. Im Übrigen kann durch verbindliche Kriterien zur Konstruktion von Produkten die technische Entwicklung und die Gestaltungsfreiheit der Hersteller über die Gebühr behindert werden. Ein nicht zu vernachlässigender bürokratischer Aufwand wird so geschaffen. Als erfolgreicher hat es sich in der Vergangenheit erwiesen, ein Eigeninteresse der Hersteller an der Produktion der gewünschten Qualität zu schaffen. Daher sollte geprüft werden, ob durch eine Ausweitung der zivilrechtlichen Regelungen über Gewährleistungen beim Kaufvertrag dies erreicht werden kann. Dabei sollten Fragen zur Beweislastumkehr und zur Verjährung von Ansprüchen im Fokus stehen.



Drucksache 127/15 (Beschluss)

... /EG (Ökodesign-Richtlinie) ist insofern problematisch, als dafür Kriterien für jede einzelne Produktgruppe entwickelt werden müssten. Dies dürfte Jahrzehnte erfordern und sich daher als eher hinderlich für die Erreichung des Zieles erweisen. Im Übrigen kann durch verbindliche Kriterien zur Konstruktion von Produkten die technische Entwicklung und die Gestaltungsfreiheit der Hersteller über die Gebühr behindert werden. Ein nicht zu vernachlässigender bürokratischer Aufwand wird so geschaffen. Als erfolgreicher hat es sich in der Vergangenheit erwiesen, ein Eigeninteresse der Hersteller an der Produktion der gewünschten Qualität zu schaffen. Daher sollte geprüft werden, ob durch eine Ausweitung der zivilrechtlichen Regelungen über Gewährleistungen beim Kaufvertrag dies erreicht werden kann. Dabei sollten Fragen zur Beweislastumkehr und zur Verjährung von Ansprüchen im Fokus stehen.



Drucksache 56/15 (Beschluss)

... Bedient sich ein zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigter nach § 406g Absatz 2 StPO-E des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters, ohne dass dieser im Sinne des § 406g Absatz 3 StPO-E beigeordnet wurde, würde sich der Resozialisierungsgedanke sogar gegen den Verletzten richten. Die Auslagen des Zeugen für die Prozessbegleitung können, selbst wenn sie in weiterem Umfang notwendig waren, nach § 472 Absatz 1 Satz 2 StPO-E gegen den Verurteilten nur bis zu dem Betrag der Gebührenerhöhung festgesetzt werden, die im Fall der Beiordnung eingetreten wäre. Der Verletzte wird damit für die Differenz auf den Zivilrechtsweg verwiesen und so erneut Belastungen ausgesetzt, die mit der Einführung der psychosozialen Prozessbegleitung gerade verringert werden sollen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 56/15 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 406d Absatz 3 Satz 2 StPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g Absatz 2 Satz 2 StPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g StPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g StPO

6. Zu Artikel 3 Nummer 2 Nummer 3150, Nummer 3151, Nummer 3152 Gebührenspalte, Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GKG] Kostenverzeichnis

7. Zu Artikel 4 Satz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 79/1/15

... Nach § 5 Absatz 1 WiStrG 1954 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Es handelt sich um ein sogenanntes Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB, sodass die Erfüllung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes durch den Vermieter im Sinne eines umfassenden Mieterschutzes zugleich zivilrechtliche Rückzahlungsansprüche des Mieters begründen kann. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Bestimmung eines "unangemessenen Entgelts" an die Tatbestandsmerkmale "Ausnutzen eines geringeren Angebots an vergleichbaren Räumen" geknüpften Voraussetzungen haben jedoch dazu geführt, dass nach einhelliger Meinung die Norm in der heutigen Fassung für die Praxis untauglich ist.



Drucksache 56/1/15

... Bedient sich ein zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigter nach § 406g Absatz 2 StPO-E des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters, ohne dass dieser im Sinne des § 406g Absatz 3 StPO-E beigeordnet wurde, würde sich der Resozialisierungsgedanke sogar gegen den Verletzten richten. Die Auslagen des Zeugen für die Prozessbegleitung können, selbst wenn sie in weiterem Umfang notwendig waren, nach § 472 Absatz 1 Satz 2 StPO-E gegen den Verurteilten nur bis zu dem Betrag der Gebührenerhöhung festgesetzt werden, die im Fall der Beiordnung eingetreten wäre. Der Verletzte wird damit für die Differenz auf den Zivilrechtsweg verwiesen und so erneut Belastungen ausgesetzt, die mit der Einführung der psychosozialen Prozessbegleitung gerade verringert werden sollen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 56/1/15




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 406d Absatz 3 Satz 2 StPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g Absatz 2 Satz 2 StPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g Absatz 3 Satz 2 StPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g StPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 406g StPO

7. Zu Artikel 3 Nummer 2 Nummer 3150, Nummer 3151, Nummer 3152 Gebührenspalte, Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GKG] Kostenverzeichnis

8. Zu Artikel 4 Satz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 290/15 (Beschluss)

... dd) notwendige Regelungen, die den Fortbestand spezifischen nationalen Datenschutzrechts in besonderen Bereichen gewährleisten - wie etwa die Abweichungsbefugnisse zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und zum Schutz von Gerichtsverfahren in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe ca sowie für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g oder die in Kapitel IX aufgenommenen Sonderregelungen für nationale Regelungen des Informationszugangs- oder des Archivrechts - sowie ee) weitere Klarstellungen außerhalb der normativen Regelungen, die das künftige Verhältnis zwischen nationalen Datenschutzregelungen und dem grundsätzlichen Anwendungsvorrang der Datenschutz-Grundverordnung präzisieren, wie zum Beispiel die im Interesse vollzugstauglicher nationaler Datenschutzgesetzgebung notwendige Befugnis zur Aufnahme bzw. Wiederholung von Bestandteilen der vorgeschlagenen Verordnung in nationalen Rechtsvorschriften (vergleiche Erwägungsgrund 6a).



Drucksache 259/15 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat hält die Öffnung der zivilrechtlichen Ehe für Paare unabhängig von ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität für geboten, um alle bestehenden rechtlichen Diskriminierungen abschließend zu beenden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung "Ehe für alle Entschließung für eine vollständige Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren" vom 12. Juni 2015, Drucksache 274/15(B).



Drucksache 56/15

... es im Strafverfahren geltend gemacht wird, auf dem Zivilrechtsweg geltend machen und dabei beantragen, dass ihnen für die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistandes

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 56/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

§ 406g
Psychosoziale Prozessbegleitung

§ 406i
Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren

§ 406j
Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens

§ 406k
Weitere Informationen

§ 406l
Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Informationspflichten

b Übersetzungen/Dolmetschleistungen

c Psychosoziale Prozessbegleitung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

V. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 406i

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 406j

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 406k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 406k

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3056: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

a. Inhalt des Regelungsvorhabens

- Informationspflichten

- Sprachliche Verständigungshilfe und Übersetzungen

- Psychosoziale Prozessbegleitung

b. Erfüllungsaufwand

- Informationspflichten

- Sprachliche Verständigungshilfe und Übersetzungen

- Psychosoziale Prozessbegleitung

c. Sonstige Kosten

d. Berichtspflichten gegenüber Dritten bzw. Evaluation

e. Bewertung


 
 
 


Drucksache 142/15

... auch in dem zivilrechtlichen Bereich der Bergschadensvermutung direkte Anwendung finden, so dass die relevante Verordnungsermächtigung in § 67 BBergG entsprechend zu ergänzen ist.



Drucksache 278/15

... 1. vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof in zivilrechtlichen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern die Parteien oder die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen oder vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, und



Drucksache 438/1/15

... , in Teilbereichen des Insolvenzrechts oder wenn die Anhörung wegen der Vielzahl der an dem Verfahren Beteiligten einen unzumutbaren Aufwand zur Folge hätte, von der Anhörung abgesehen werden kann. Es erscheint bereits fraglich, ob eine Sollvorschrift die erforderliche Herausnahme etwa aller Kindschaftssachen hier werden Sachverständigengutachten regelmäßig überhaupt nur in hochkonflikthaften Fällen eingeholt - aus dem Anwendungsbereich der Anhörungspflicht trägt, weil dies den Regelfall und nicht lediglich Ausnahmefälle betreffen würde. Vor allem aber würde die Anhörungspflicht wie dargelegt auch in einem Großteil der zivilrechtlichen, insbesondere amtsgerichtlichen Routinefälle greifen, die keinesfalls als Ausnahmefälle angesehen werden könnten und somit von der Anhörungspflicht voll erfasst wären.



Drucksache 495/15 (Beschluss)

... unter dem Druck der drohenden Ersatzfreiheitsstrafe der Zahlung zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, Gz.: IX ZR 16/10, Rn. 8). Daher muss im Rahmen von § 131 Absatz 1 Satz 2 InsO-E konsequenterweise ein Gleichlauf von Geldstrafenvollstreckung und Zwangsvollstreckung hergestellt werden. Da der Begriff "Zwangsvollstreckung" nach allgemeinem Verständnis dem zivilrechtlichen Bereich zugeordnet wird, ist hierfür die Zahlung nach Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Vorschrift ausdrücklich zu nennen.



Drucksache 359/15 (Beschluss)

... Nach § 18a Absatz 1 Satz 2 KWG darf das Kreditinstitut den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Darüber hinaus sieht § 505d Absatz 1 BGB zivilrechtliche Sanktionen in Form der Zinsermäßigung sowie der Möglichkeit des außerordentlichen Kündigungsrechts des Darlehensnehmers bei Verstoß des Darlehensgebers gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor.



Drucksache 63/1/15

... Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, in die unterschiedlichen, von den einzelstaatlichen Rechtsordnungen vorgesehenen Systeme zur Vereinbarung und Stellung von Sicherheiten einzugreifen und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, bewährte und funktionierende zivilrechtliche Instrumente um zusätzliche Regulierungs- oder Erfassungsmechanismen zu erweitern. Das gilt insbesondere für Kreditsicherungen nach deutschem Recht wie - neben Grundpfandrechten - der Forderungsabtretung, dem Eigentumsvorbehalt und der Sicherungsübereignung. Diese werden gleichermaßen zur Sicherung von Krediten von Banken und anderen institutionalisierten Gläubigern eingesetzt wie auch im alltäglichen Warenverkehr zwischen Herstellern, Groß-, Zwischen- und Einzelhändlern bis hin zum Endkunden. Diese Sicherheiten sind nicht auf nationale Kreditgeber beschränkt, sondern können in gleicher Weise von Kreditgebern oder Warenlieferanten in anderen Mitgliedstaaten bei Geschäften mit deutschen Kreditnehmern/Warenbeziehern genutzt und im Problemfall durchgesetzt oder auch weiterveräußert werden.



Drucksache 359/1/15

... Nach § 18a Absatz 1 Satz 2 KWG darf das Kreditinstitut den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Darüber hinaus sieht § 505d Absatz 1 BGB zivilrechtliche Sanktionen in Form der Zinsermäßigung sowie der Möglichkeit des außerordentlichen Kündigungsrechts des Darlehensnehmers bei Verstoß des Darlehensgebers gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor.



Drucksache 55/15

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts



Drucksache 55/1/15

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts



Drucksache 63/15 (Beschluss)

... Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, in die unterschiedlichen, von den einzelstaatlichen Rechtsordnungen vorgesehenen Systeme zur Vereinbarung und Stellung von Sicherheiten einzugreifen und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, bewährte und funktionierende zivilrechtliche Instrumente um zusätzliche Regulierungs- oder Erfassungsmechanismen zu erweitern. Das gilt insbesondere für Kreditsicherungen nach deutschem Recht wie - neben Grundpfandrechten - der Forderungsabtretung, dem Eigentumsvorbehalt und der Sicherungsübereignung. Diese werden gleichermaßen zur Sicherung von Krediten von Banken und anderen institutionalisierten Gläubigern eingesetzt wie auch im alltäglichen Warenverkehr zwischen Herstellern, Groß-, Zwischen- und Einzelhändlern bis hin zum Endkunden. Diese Sicherheiten sind nicht auf nationale Kreditgeber beschränkt, sondern können in gleicher Weise von Kreditgebern oder Warenlieferanten in anderen Mitgliedstaaten bei Geschäften mit deutschen Kreditnehmern/Warenbeziehern genutzt und im Problemfall durchgesetzt oder auch weiterveräußert werden.



Drucksache 298/14

... All diese Maßnahmen sollen gewährleisten, dass das auf EU-Ebene bestehende Immaterialgüterrecht einschließlich der Vorschriften über dessen zivilrechtliche Durchsetzung wirksam angewandt und verbreitet wird. Ihr gemeinsames Ziel ist, 1) alle Mittel zu nutzen, um den Markteintritt und die Marktdurchdringung von schutzrechtsverletzenden Produkten wirksam abzuwehren und zu unterbinden (sowohl in der EU als auch auf Märkten, mit denen die EU zunehmend enger verbunden ist), und damit 2) Anreize für Investitionen, Wachstum und Beschäftigung in schutzrechtsrelevanten Sektoren zu setzen, die für unsere Volkswirtschaften so wichtig sind. Mit einer strengeren Rechtsdurchsetzung allein lässt sich das Problem nicht lösen: hier sind Aufklärung sowohl der Verbraucher als auch der Produzenten über die weiterreichenden Konsequenzen von Schutzrechtsverletzungen und eine gesellschaftliche Diskussion gefragt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 298/14




1. Einführung

2. Eine Aufgabe für alle Akteure entlang der Wertschöpfungskette

2.1. Falsch oder echt? Verbraucher, Arbeitnehmer und Kunden müssen aufmerksamer werden

2.2. Verantwortung der Rechteinhaber für die Integrität der Lieferkette

2.3. Follow the money: Wirtschaftsdialoge als Mittel zur Unterbindung des Internethandels mit schutzrechtsverletzenden Waren

2.4. Unterstützung für KMU bei der Rechtsdurchsetzung

2.5. Chargeback-Systeme: ein Hilfsmittel für den Verbraucher

3. Zusammenarbeit der Behörden

3.1. Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden

3.2. Schulungsmaßnahmen für einzelstaatliche Behörden auf Ebene des Binnenmarkts

3.3. Verantwortung der öffentlichen Hand für die Überprüfung öffentlicher Aufträge auf schutzrechtsverletzende Produkte

4. Bessere Überwachung schutzrechtsintensiver Sektoren und bessere Ausrichtung des Immaterialgüterschutzes

4.1. Analyse der Trends im Bereich des geistigen Eigentums und bei schutzrechtsverletzenden Aktivitäten


 
 
 


Drucksache 122/14 (Beschluss)

... Materielles Zivilrecht

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 122/14 (Beschluss)




Allgemeine Erwägungen

Materielles Zivilrecht

2 Zivilverfahrensrecht

Materielles Strafrecht

2 Strafverfahrensrecht

E -Justice

Schutz der Grundrechte

Zur Aus- und Fortbildung

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 641/14 (Beschluss)

... Daher soll nunmehr klargestellt werden, dass sich das in § 17c Absatz 4 KHG vorgesehene Schlichtungsverfahren an das aus dem Zivilrecht bekannte Güteverfahren anlehnt. Der Schlichtungsausschuss soll durch - unverbindliche Empfehlungen auf eine außergerichtliche Beilegung von Vergütungsstreitigkeiten hinwirken. Dabei lässt sich der Ausschuss jedoch nicht den vom Bundessozialgericht beschriebenen Typen von Mechanismen zur Konfliktlösung ("Schiedsamt" oder "Vertragshelfer") zuordnen. Dies ist insofern konsequent, als es vorliegend nicht um die Festlegung von Vertragsinhalten, sondern um konkrete Vergütungsansprüche aus bereits bestehenden Verträgen geht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 641/14 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a - neu - , Nummer 8a - neu - § 38a - neu - , Nummer 21 § 60 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Satz 3, Satz 4 - neu-, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2, Absatz 3 Nummer 3 , Nummer 25 § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Nummer 60a - neu - § 133 Überschrift und Absatz 3 SGB V

§ 38a
Leistungen des Rettungsdienstes

§ 60
Kosten der Krankenfahrten

§ 133
Leistungen des Rettungsdienstes und Krankenfahrten

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 27b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 27b Absatz 2 Satz 2a - neu -, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 und 4 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 28 Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 35a Absatz 6 SGB V und Artikel 13a - neu - § 6 Absatz 1 AM-NutzenV

'Artikel 13a Änderung der Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach § 35a Absatz 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach § 130b SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 8b - neu - § 38 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - und Satz 5 - neu - und Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V

8. Zu Artikel 1 nach Nummer 8 Schaffung einer Pflichtleistung Haushaltshilfe, § 38SGBV

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 39 Absatz 1a Satz 3 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 39 Absatz 1a Satz 3 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 39 Absatz 1a Satz 4 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 39 Absatz 1a Satz 6 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 39 Absatz 1a Satz 8 SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 43c Absatz 3 Satz 11 - neu - SGB V Artikel 1 Nummer 12 ist wie folgt zu fassen:

15. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 47a Absatz 1 SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - und 16b - neu § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 - neu -, Absatz 2 Nummer 6 - neu -, § 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 SGB V

Zu Nummer 16a

Zu Nummer 16b

17. Zu Artikel 1 Nummer 23a - neu - § 65d - neu - SGB V

§ 65d
Förderung von Einrichtungen zur Verbesserung der Patientensicherheit

Zu § 65d

Zu § 65d

Zu § 65d

Zu § 65

18. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe 0a - neu - § 71 Absatz 1 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - SGB V

19. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 71 Absatz 4 Satz 2, Satz 3 - neu - und Satz 4, Absatz 5, Absatz 6, Absatz 7 - neu - und Absatz 8 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

20. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe 0a - neu - § 73 Absatz 1a Satz 3a - neu SGB V

21. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - neu § 73b Absatz 4 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB V

22. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b1 - neu - § 73b Absatz 4a Satz 5 SGB V

23. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b § 75 Absatz 1a Satz 2, Satz 6, Satz 7, Satz 13 - neu -, Satz 14 - neu - und Absatz 1a1 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

24. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b § 75 Absatz 1b Satz 3a - neu -, Satz 3b - neu - und Satz 3c - neu - SGB V

25. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b § 75 Absatz 1b Satz 3d - neu - SGB V

26. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 75a Absatz 7 und Absatz 8 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

27. Zu Artikel 1 Nummer 32 § 79 Absatz 3a Satz 1 SGB V

28. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe h1 - neu - § 87 Absatz 5a SGB V

29. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a1 - neu - § 87a Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 - neu - SGB V

30. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b § 87a Absatz 4a SGB V

31. Zu Artikel 1 Nummer 37 § 90 Absatz 4 Satz 2 SGB V und Nummer 52 Buchstabe a1 - neu § 116b Absatz 3 Satz 7 zweiter Halbsatz SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 92 Absatz 6a Satz 3 SGB V

33. Zu Artikel 1 Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

34. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 92a Absatz 1 Satz 6 SGB V

35. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 92a Absatz 1 Satz 7 SGB V

36. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 92a Absatz 3 Satz 1 SGB V

37. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 92b Absatz 1 Satz 3a neu -, Satz 3b - neu - und Satz 3c - neu - SGB V

38. Zu Artikel 1 Nummer 40 §§ 92a, 92b SGB V

39. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 1, Satz 3 und Satz 4 SGB V

40. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 3 und Satz 4 SGB V

41. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe c § 95 Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 - neu - SGB V

42. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 95 SGB V

43. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe a1 - neu - § 101 Absatz 2 Nummer 3 und Satz 2 - neu - SGB V

44. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 103 Absatz 3a Satz 3 SGB V

45. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 103 Absatz 3a Satz 3 SGB V

46. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 103 Absatz 3a Satz 6a - neu - SGB V

47. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b § 103 Absatz 3a Satz 8 SGB V

48. Zu Artikel 1 Nummer 45 § 105 Absatz 1a Satz 1, Satz 4 - neu -, Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - SGB V

49. Zu Artikel 1 Nummer 45 § 105 Absatz 1a Satz 7 - neu - SGB V

50. Zu Artikel 1 Nummer 45 § 105 Absatz 1b - neu - SGB V

51. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 116b Absatz 2 Satz 5a SGB V

52. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b1 - neu - § 116b Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V

53. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe c § 116b Absatz 8 SGB V

54. Zu Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe a § 117 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 4 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

55. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 118 Absatz 3 SGB V

56. Zu Artikel 1 nach Nummer 53 Zu Psychiatrischen Institutsambulanzen, § 118 SGB V

57. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 118a Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 zweiter Halbsatz SGB V

58. Zu Artikel 1 Nummer 54 Zur Schaffung von Kooperationsmöglichkeiten zur ambulanten Versorgung intensivpflegebedürftiger Versicherter in Wohngemeinschaften analog § 119b SGB V

59. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 120 Absatz 3 Satz 5 SGB V

60. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe f - neu - § 120 Absatz 4a - neu - SGB V

61. Zu Artikel 1 nach Nummer 59 § 130b SGB V

62. Zu Artikel 1 Nummer 60a - neu - § 132a Absatz 2 Satz 7a - neu - und Satz 7b - neu - SGB V

63. Zu Artikel 1 Nummer 60b - neu - § 132e Absatz 1 Satz 3a - neu - SGB V

64. Zu Artikel 1 Nummer 60c - neu - § 133 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - SGB V

65. Zu Artikel 1 Nummer 61 § 134a Absatz 5 SGB V

67. Zu Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe b § 137c Absatz 3 SGB V

68. Zu Artikel 1 Nummer 66 § 137h Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V

69. Zu Artikel 1 Nummer 66 § 137h SGB V

70. Zu Artikel 1 Nummer 66a - neu - § 139 Absatz 9 - neu - SGB V , Nummer 84a - neu - § 284a - neu - SGB V und Nummer 84 Buchstabe c § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 - neu SGB V

§ 284a
Beauftragung externer Hilfsmittelberater

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

71. Zu Artikel 1 Nummer 69 § 140a Absatz 2 Satz 4a - neu -, Absatz 3a - neu - und Absatz 6 Satz 3 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

72. Zu Artikel 1 Nummer 69 § 140a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB V

73. Zu Artikel 1 Nummer 69 § 140a Absatz 4 Satz 8 - neu - SGB V

74. Zu Artikel 1 Nummer 74 § 220 Absatz 3 SGB V

75. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 265 Absatz 1 und Absatz 2 - neu - SGB V

76. Zu Artikel 1 Nummer 80 § 275 Absatz 1a Satz 5 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

77. Zu Artikel 1 Nummer 81 § 278 Absatz 2 SGB V

78. Zu Artikel 1 Nummer 82 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 279 Absatz 2 Satz 2 SGB V

79. Zu Artikel 1 Nummer 82 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 279 Absatz 2 Satz 4 SGB V

80. Zu Artikel 1 Nummer 84 § 284 Absatz 5 - neu - SGB V

81. Zu Artikel 1 Nummer 85 § 295 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3a - neu - SGB V

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

82. Zu Artikel 1 Nummer 85 § 295 Absatz 3 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB V

83. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c § 4 Absatz 7 Satz 8 KrPflG

84. Zu Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c § 4 Absatz 7 Satz 8 AltPflG

85. Zu Artikel 11a - neu - § 17c Absatz 4 Satz 2, Satz 7, Satz 8 - neu -, Satz 9 - neu -, Satz 10, Absatz 4b Satz 1, Satz 4 - neu - und Satz 5 - neu - KHG

'Artikel 11a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

86. Zu Artikel 14 Nummer 01 - neu - § 19a Absatz 1 Satz 2 - neu - Ärzte-ZV


 
 
 


Drucksache 147/14 (Beschluss)

... und des MiLoG verbessern, da Unternehmen neben den gesetzlichen Sanktionen nun auch mit zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten.



Drucksache 432/14

... Eine in § 26a Absatz 2 Satz 1 EStG vorgegebene vorrangige Zuordnung von Zahlungen trägt letztlich nicht der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs Rechnung. Die wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB), die Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger des anderen Partners (§ 1362 BGB), die eingeschränkte Verfügungsberechtigung über eigenes Vermögen (§§ 1365 bis 1369 BGB) sowie die Regelungen über den Zugewinnausgleich (§§ 1371 bis 1390 BGB) und den - später hinzugetretenen -



Drucksache 638/14 (Beschluss)

... über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ("MiFIR") vor und sollte daher bereits die entsprechende Rechtsfolge enthalten. Da nach deutschem Recht die Maßnahmen der BaFin entweder als Einzelverwaltungsakt oder als Allgemeinverfügung ergehen, ist ein unter Verstoß gegen entsprechende Anordnungen zu Stande gekommenes Rechtsgeschäft auf zivilrechtlicher Ebene wirksam. Zur effizienten Durchsetzung der Maßnahmen sowie zur Erreichung eines ausreichenden Verbraucherschutzniveaus ist daher die Nichtigkeit von entgegen behördlicher Maßnahmen zu Stande gekommener Verträge, gegebenenfalls auch ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers, gesetzlich anzuordnen. Nur so kann gewährleistet werden, dass mögliche Produktinterventionen nicht leer laufen.



Drucksache 550/14 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Beratungen für den Bereich des Datenschutzes in gerichtlichen Verfahren zwischenzeitlich Lösungsansätze ergeben haben, die jedenfalls die Grundanliegen seiner Stellungnahme aufgreifen und im Rahmen des Artikels 21 mitgliedstaatliche Abweichungsmöglichkeiten zur Berücksichtigung der Besonderheiten der Unabhängigkeit der Gerichte, gerichtlicher Verfahren und zivilrechtlicher Rechtsdurchsetzung erlauben. Er bittet die Bundesregierung, die in Artikel 21 vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten rechtssicher auf die bei den Gerichten geführten Register zu erstrecken und in den weiteren Beratungen dafür Sorge zu tragen, dass die für die gerichtlichen Verfahren erreichten Abweichungsbefugnisse nicht in Frage gestellt oder geschmälert werden.



Drucksache 147/1/14

... und des MiLoG verbessern, da Unternehmen neben den gesetzlichen Sanktionen nun auch mit zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten.



Drucksache 638/1/14

... über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ("MiFIR") vor und sollte daher bereits die entsprechende Rechtsfolge enthalten. Da nach deutschem Recht die Maßnahmen der BaFin entweder als Einzelverwaltungsakt oder als Allgemeinverfügung ergehen, ist ein unter Verstoß gegen entsprechende Anordnungen zu Stande gekommenes Rechtsgeschäft auf zivilrechtlicher Ebene wirksam. Zur effizienten Durchsetzung der Maßnahmen sowie zur Erreichung eines ausreichenden Verbraucherschutzniveaus ist daher die Nichtigkeit von entgegen behördlicher Maßnahmen zu Stande gekommener Verträge, gegebenenfalls auch ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers, gesetzlich anzuordnen. Nur so kann gewährleistet werden, dass mögliche Produktinterventionen nicht leer laufen.



Drucksache 298/14 (Beschluss)

... 2. Er hält jedoch den im Zusammenhang mit der Aktion 4 angesprochenen Vorschlag hinsichtlich der Ausweitung der Small-Claims-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 861/2007; ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 1 - für kein geeignetes und angemessenes Instrument zur Verbesserung des zivilrechtlichen Immaterialgüterschutzes für KMU. Die allgemeinen Bedenken, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 14. März 2014, vgl. BR-Drucksache 766/13(B), zu dem entsprechenden Vorschlag der Kommission - COM(2013) 794 final; Ratsdok. 16749/13; vgl. BR-Drucksache 766/13 - bereits geäußert hat, gelten hier in besonderer Weise. Streitigkeiten über die gewerbsmäßige Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht "Bagatellsachen". Wie die Kommission selbst hervorhebt, handelt es sich vielmehr um eine komplexe Materie, bei der es regelmäßig um hohe Streitwerte geht. Inwiefern diese Materie mit den Mitteln der Small-Claims-Verordnung adäquat bewältigt werden könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar.



Drucksache 271/14

... Den Parteien bei mündlichen Verhandlungen die Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu verweigern, wenn sie oder andere Beteiligte in einem anderen Mitgliedstaat als das zuständige Gericht ansässig sind, wäre angesichts der bei der Anschaffung der entsprechenden Ausrüstung anfallenden Einmalkosten ebenso unverhältnismäßig Selbst wenn die technische Ausrüstung für die Zwecke der Umsetzung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen erworben würde, wäre deren Verwendung nicht auf eine Nutzung im Rahmen dieses Verfahrens beschränkt. Da der Einsatz derartiger Telekommunikationsmittel in Strafsachen zulässig ist, erscheint es gerechtfertigt, ihn auch in zivilrechtlichen Verfahren mit geringem Streitwert zuzulassen.



Drucksache 397/1/14

... Nach hiesiger Einschätzung dürften diese Sachverhalte noch deutlich seltener anzutreffen sein als die gegenseitige Anerkennung zivilrechtlicher Schutzanordnungen gemäß den §§ 12 ff. EUGewSchVG-E. Gerade im Fall des § 4 EUGewSchVG-E bedarf es der Bearbeitung durch anwendungserfahrene Gerichte, da die möglichst inhaltsgleiche Umwandlung der ausländischen strafrechtlichen Schutzanordnung in eine deutsche Gewaltschutzanordnung gemäß § 8 EUGewSchVG-E Spezialkenntnisse erfordern dürfte.



Drucksache 325/1/14

... 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die bestehenden Instrumente des Wettbewerbsrechts ebenso wie die zivilrechtlichen Möglichkeiten geeignet waren und sind, um unlauteren Handelspraktiken wirksam entgegenzuwirken. Dass insbesondere mit dem Beschreiten des Prozesswegs gegen einen wichtigen Vertragspartner für ein Unternehmen auch ein Risiko besteht, ist unbestreitbar. Dies kann für sich aber kein Argument sein, zivilrechtliche Ansprüche durch staatliche Stellen verfolgen zu lassen.



Drucksache 550/14

... 6. Der Bundesrat begrüßt, dass die Beratungen für den Bereich des Datenschutzes in gerichtlichen Verfahren zwischenzeitlich Lösungsansätze ergeben haben, die jedenfalls die Grundanliegen seiner Stellungnahme aufgreifen und im Rahmen des Artikels 21 mitgliedstaatliche Abweichungsmöglichkeiten zur Berücksichtigung der Besonderheiten der Unabhängigkeit der Gerichte, gerichtlicher Verfahren und zivilrechtlicher Rechtsdurchsetzung erlauben. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die in Artikel 21 vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten rechtssicher auf die bei den Gerichten geführten Register zu erstrecken und in den weiteren Beratungen dafür Sorge zu tragen, dass die für die gerichtlichen Verfahren erreichten Abweichungsbefugnisse nicht in Frage gestellt oder geschmälert werden.



Drucksache 397/14 (Beschluss)

... Nach hiesiger Einschätzung dürften diese Sachverhalte noch deutlich seltener anzutreffen sein als die gegenseitige Anerkennung zivilrechtlicher Schutzanordnungen gemäß den §§ 12 ff. EUGewSchVG-E. Gerade im Fall des § 4 EUGewSchVG-E bedarf es der Bearbeitung durch anwendungserfahrene Gerichte, da die möglichst inhaltsgleiche Umwandlung der ausländischen strafrechtlichen Schutzanordnung in eine deutsche Gewaltschutzanordnung gemäß § 8 EUGewSchVG-E Spezialkenntnisse erfordern dürfte.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.