700 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Zivilrechtliche"
Drucksache 495/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
... unter dem Druck der drohenden Ersatzfreiheitsstrafe der Zahlung zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, Gz.: IX ZR 16/ 10, Rn. 8). Daher muss im Rahmen von § 131 Absatz 1 Satz 2 InsO-E konsequenterweise ein Gleichlauf von Geldstrafenvollstreckung und Zwangsvollstreckung hergestellt werden. Da der Begriff "Zwangsvollstreckung" nach allgemeinem Verständnis dem zivilrechtlichen Bereich zugeordnet wird, ist hierfür die Zahlung nach Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Vorschrift ausdrücklich zu nennen.
Drucksache 26/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... Die Erlösermittlung durch Schätzung nach § 287 ZPO gilt ferner auch bei der zivilrechtlichen Vorteilsabschöpfung durch Verbände nach § 34a
Drucksache 322/15
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen der Landgerichte
... , § 13a GVG Rn. 1). Ferner werden als Grenzen für gerichtsorganisatorische Maßnahmen des Gesetzgebers der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BayVerfGH NJW 2005, 3699, 3703) und die Justizgewährungspflicht (BayVerfGH NJW 2005, 3699, 3704) angeführt. Die Neuregelung stellt auch im Text des § 60 GVG klar, dass die Kammerstruktur der Landgerichte einer Übertragung auch aller Zivil- bzw. Strafsachen auf ein anderes Landgericht nicht entgegensteht. Die vollständige Übertragung von Zivil- oder Strafsachen hat in gerichtsorganisatorischer Hinsicht verschiedene Vorteile: So müssen beispielsweise aufwändige sicherheitstechnische Einrichtungen nicht an allen Landgerichten vorgehalten werden. Zudem wird die Bildung von Spezialkammern deutlich erleichtert. Bei großen Landgerichten kann eine Aufteilung in ein strafrechtliches und ein zivilrechtliches Landgericht organisatorisch sinnvoll sein.
Drucksache 22/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetz es (Aktienrechtsnovelle 2014)
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, durch welche zivilrechtliche Regelung sichergestellt werden kann, dass die wirtschaftlichen Interessen von Minderheitsaktionären von Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer Börse zugelassen sind, im Falle eines Rückzuges der Gesellschaft von der Börse ausreichend geschützt werden.
Drucksache 537/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
... Der Gesetzentwurf lässt offen, welche zivilrechtliche Folge sich aus einem Verstoß gegen die halbzwingenden Vorschriften des Zahlungskontengesetzes ergibt. Ein effektiver Verbraucherschutz wird nur erreicht, wenn von den gesetzlichen Vorgaben zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen unwirksam sind. Daher ist eine Ergänzung der Regelung in § 4 Absatz 1 ZKG notwendig, die eine Berufung des Zahlungsdienstleisters auf unzulässige Vereinbarungen zivilrechtlich ausschließt.
Drucksache 172/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: EU-Aktionsplan für einen neuen Konsens über die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten
... Eine weitere politische Priorität der Kommission besteht darin zu gewährleisten, dass KMU angemessenen Zugang zur Justiz haben, um ihre Rechte des geistigen Eigentums durchzusetzen. Die Kommission nimmt die Bedenken des Bundesrats zur Kenntnis, dass die Anwendung der bestehenden Unionsvorschriften zu Small-Claims auf Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums im Hinblick auf einen besseren Zugang kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zur Justiz zielführend ist. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission darauf hinweisen, dass sie derzeit lediglich prüft, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um den zivilrechtlichen Immaterialgüterschutz für KMU zu stärken.
Drucksache 26/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... Die Erlösermittlung durch Schätzung nach § 287 ZPO gilt ferner auch bei der zivilrechtlichen Vorteilsabschöpfung durch Verbände nach § 34a
Drucksache 438/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... , in Teilbereichen des Insolvenzrechts oder wenn die Anhörung wegen der Vielzahl der an dem Verfahren Beteiligten einen unzumutbaren Aufwand zur Folge hätte, von der Anhörung abgesehen werden kann. Es erscheint bereits fraglich, ob eine Sollvorschrift die erforderliche Herausnahme etwa aller Kindschaftssachen hier werden Sachverständigengutachten regelmäßig überhaupt nur in hochkonflikthaften Fällen eingeholt - aus dem Anwendungsbereich der Anhörungspflicht trägt, weil dies den Regelfall und nicht lediglich Ausnahmefälle betreffen würde. Vor allem aber würde die Anhörungspflicht wie dargelegt auch in einem Großteil der zivilrechtlichen, insbesondere amtsgerichtlichen Routinefälle greifen, die keinesfalls als Ausnahmefälle angesehen werden könnten und somit von der Anhörungspflicht voll erfasst wären.
Drucksache 259/1/15
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
... 3. Der Bundesrat hält die Öffnung der zivilrechtlichen Ehe für Paare unabhängig von ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität für geboten, um alle bestehenden rechtlichen Diskriminierungen abschließend zu beenden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung "Ehe für alle Entschließung für eine vollständige Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren" vom 12. Juni 2015, Drucksache 274/15(B).
Drucksache 300/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe - Antrag des Freistaates Bayern -
... hinausgehenden Auskunftsanspruch eines Dritten gegen den Anbieter von Postfachdiensten, den Namen und die Anschrift, somit eine ladungsfähige und zur Rechtsverfolgung im Prozess geeignete ladungsfähige Anschrift, zu erfahren. Damit wird insbesondere dem durch eine Kaffeefahrt geschädigten Verbraucher ein Instrument an die Hand gegeben, mit dem er seine zivilrechtlichen Ansprüche (z.B. aus einer Gewinnzusage und nach Widerruf) durchsetzen kann. Der Anspruch ist an Voraussetzungen geknüpft, die den Interessen des Dritten, des Nutzers und auch des Anbieters von Postfachdiensten Rechnung tragen. Letztere dürfen nicht mit zu weitgehenden Prüfpflichten belastet werden.'
Drucksache 127/2/15
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
... /EG (Ökodesign-Richtlinie) ist insofern problematisch, als dafür Kriterien für jede einzelne Produktgruppe entwickelt werden müssten. Dies dürfte Jahrzehnte erfordern und sich daher als eher hinderlich für die Erreichung des Zieles erweisen. Im Übrigen kann durch verbindliche Kriterien zur Konstruktion von Produkten die technische Entwicklung und die Gestaltungsfreiheit der Hersteller über die Gebühr behindert werden. Ein nicht zu vernachlässigender bürokratischer Aufwand wird so geschaffen. Als erfolgreicher hat es sich in der Vergangenheit erwiesen, ein Eigeninteresse der Hersteller an der Produktion der gewünschten Qualität zu schaffen. Daher sollte geprüft werden, ob durch eine Ausweitung der zivilrechtlichen Regelungen über Gewährleistungen beim Kaufvertrag dies erreicht werden kann. Dabei sollten Fragen zur Beweislastumkehr und zur Verjährung von Ansprüchen im Fokus stehen.
Drucksache 127/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
... /EG (Ökodesign-Richtlinie) ist insofern problematisch, als dafür Kriterien für jede einzelne Produktgruppe entwickelt werden müssten. Dies dürfte Jahrzehnte erfordern und sich daher als eher hinderlich für die Erreichung des Zieles erweisen. Im Übrigen kann durch verbindliche Kriterien zur Konstruktion von Produkten die technische Entwicklung und die Gestaltungsfreiheit der Hersteller über die Gebühr behindert werden. Ein nicht zu vernachlässigender bürokratischer Aufwand wird so geschaffen. Als erfolgreicher hat es sich in der Vergangenheit erwiesen, ein Eigeninteresse der Hersteller an der Produktion der gewünschten Qualität zu schaffen. Daher sollte geprüft werden, ob durch eine Ausweitung der zivilrechtlichen Regelungen über Gewährleistungen beim Kaufvertrag dies erreicht werden kann. Dabei sollten Fragen zur Beweislastumkehr und zur Verjährung von Ansprüchen im Fokus stehen.
Drucksache 79/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG )
... Nach § 5 Absatz 1 WiStrG 1954 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Es handelt sich um ein sogenanntes Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB, sodass die Erfüllung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes durch den Vermieter im Sinne eines umfassenden Mieterschutzes zugleich zivilrechtliche Rückzahlungsansprüche des Mieters begründen kann. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Bestimmung eines "unangemessenen Entgelts" an die Tatbestandsmerkmale "Ausnutzen eines geringeren Angebots an vergleichbaren Räumen" geknüpften Voraussetzungen haben jedoch dazu geführt, dass nach einhelliger Meinung die Norm in der heutigen Fassung für die Praxis untauglich ist.
Drucksache 290/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) - COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... dd) notwendige Regelungen, die den Fortbestand spezifischen nationalen Datenschutzrechts in besonderen Bereichen gewährleisten - wie etwa die Abweichungsbefugnisse zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und zum Schutz von Gerichtsverfahren in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe ca sowie für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g oder die in Kapitel IX aufgenommenen Sonderregelungen für nationale Regelungen des Informationszugangs- oder des Archivrechts - sowie ee) weitere Klarstellungen außerhalb der normativen Regelungen, die das künftige Verhältnis zwischen nationalen Datenschutzregelungen und dem grundsätzlichen Anwendungsvorrang der Datenschutz-Grundverordnung präzisieren, wie zum Beispiel die im Interesse vollzugstauglicher nationaler Datenschutzgesetzgebung notwendige Befugnis zur Aufnahme bzw. Wiederholung von Bestandteilen der vorgeschlagenen Verordnung in nationalen Rechtsvorschriften (vergleiche Erwägungsgrund 6a).
Drucksache 259/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
... 3. Der Bundesrat hält die Öffnung der zivilrechtlichen Ehe für Paare unabhängig von ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität für geboten, um alle bestehenden rechtlichen Diskriminierungen abschließend zu beenden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung "Ehe für alle Entschließung für eine vollständige Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren" vom 12. Juni 2015, Drucksache 274/15(B).
Drucksache 56/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)
... Artikel 16 löst im Übrigen keinen Umsetzungsbedarf in zivilrechtlicher Hinsicht aus.
Drucksache 142/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
... auch in dem zivilrechtlichen Bereich der Bergschadensvermutung direkte Anwendung finden, so dass die relevante Verordnungsermächtigung in § 67 BBergG entsprechend zu ergänzen ist.
Drucksache 278/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
... 1. vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof in zivilrechtlichen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern die Parteien oder die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen oder vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, und
Drucksache 438/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... , in Teilbereichen des Insolvenzrechts oder wenn die Anhörung wegen der Vielzahl der an dem Verfahren Beteiligten einen unzumutbaren Aufwand zur Folge hätte, von der Anhörung abgesehen werden kann. Es erscheint bereits fraglich, ob eine Sollvorschrift die erforderliche Herausnahme etwa aller Kindschaftssachen hier werden Sachverständigengutachten regelmäßig überhaupt nur in hochkonflikthaften Fällen eingeholt - aus dem Anwendungsbereich der Anhörungspflicht trägt, weil dies den Regelfall und nicht lediglich Ausnahmefälle betreffen würde. Vor allem aber würde die Anhörungspflicht wie dargelegt auch in einem Großteil der zivilrechtlichen, insbesondere amtsgerichtlichen Routinefälle greifen, die keinesfalls als Ausnahmefälle angesehen werden könnten und somit von der Anhörungspflicht voll erfasst wären.
Drucksache 495/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
... unter dem Druck der drohenden Ersatzfreiheitsstrafe der Zahlung zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, Gz.: IX ZR 16/10, Rn. 8). Daher muss im Rahmen von § 131 Absatz 1 Satz 2 InsO-E konsequenterweise ein Gleichlauf von Geldstrafenvollstreckung und Zwangsvollstreckung hergestellt werden. Da der Begriff "Zwangsvollstreckung" nach allgemeinem Verständnis dem zivilrechtlichen Bereich zugeordnet wird, ist hierfür die Zahlung nach Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Vorschrift ausdrücklich zu nennen.
Drucksache 359/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
... Nach § 18a Absatz 1 Satz 2 KWG darf das Kreditinstitut den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Darüber hinaus sieht § 505d Absatz 1 BGB zivilrechtliche Sanktionen in Form der Zinsermäßigung sowie der Möglichkeit des außerordentlichen Kündigungsrechts des Darlehensnehmers bei Verstoß des Darlehensgebers gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor.
Drucksache 63/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion COM(2015) 63 final
... Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, in die unterschiedlichen, von den einzelstaatlichen Rechtsordnungen vorgesehenen Systeme zur Vereinbarung und Stellung von Sicherheiten einzugreifen und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, bewährte und funktionierende zivilrechtliche Instrumente um zusätzliche Regulierungs- oder Erfassungsmechanismen zu erweitern. Das gilt insbesondere für Kreditsicherungen nach deutschem Recht wie - neben Grundpfandrechten - der Forderungsabtretung, dem Eigentumsvorbehalt und der Sicherungsübereignung. Diese werden gleichermaßen zur Sicherung von Krediten von Banken und anderen institutionalisierten Gläubigern eingesetzt wie auch im alltäglichen Warenverkehr zwischen Herstellern, Groß-, Zwischen- und Einzelhändlern bis hin zum Endkunden. Diese Sicherheiten sind nicht auf nationale Kreditgeber beschränkt, sondern können in gleicher Weise von Kreditgebern oder Warenlieferanten in anderen Mitgliedstaaten bei Geschäften mit deutschen Kreditnehmern/Warenbeziehern genutzt und im Problemfall durchgesetzt oder auch weiterveräußert werden.
Drucksache 359/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
... Nach § 18a Absatz 1 Satz 2 KWG darf das Kreditinstitut den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Darüber hinaus sieht § 505d Absatz 1 BGB zivilrechtliche Sanktionen in Form der Zinsermäßigung sowie der Möglichkeit des außerordentlichen Kündigungsrechts des Darlehensnehmers bei Verstoß des Darlehensgebers gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor.
Drucksache 55/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
Drucksache 55/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
Drucksache 63/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion COM(2015) 63 final
... Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, in die unterschiedlichen, von den einzelstaatlichen Rechtsordnungen vorgesehenen Systeme zur Vereinbarung und Stellung von Sicherheiten einzugreifen und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, bewährte und funktionierende zivilrechtliche Instrumente um zusätzliche Regulierungs- oder Erfassungsmechanismen zu erweitern. Das gilt insbesondere für Kreditsicherungen nach deutschem Recht wie - neben Grundpfandrechten - der Forderungsabtretung, dem Eigentumsvorbehalt und der Sicherungsübereignung. Diese werden gleichermaßen zur Sicherung von Krediten von Banken und anderen institutionalisierten Gläubigern eingesetzt wie auch im alltäglichen Warenverkehr zwischen Herstellern, Groß-, Zwischen- und Einzelhändlern bis hin zum Endkunden. Diese Sicherheiten sind nicht auf nationale Kreditgeber beschränkt, sondern können in gleicher Weise von Kreditgebern oder Warenlieferanten in anderen Mitgliedstaaten bei Geschäften mit deutschen Kreditnehmern/Warenbeziehern genutzt und im Problemfall durchgesetzt oder auch weiterveräußert werden.
Drucksache 298/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: EU-Aktionsplan für einen neuen Konsens über die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten - COM(2014) 392 final; Ratsdok. 11533/14
... All diese Maßnahmen sollen gewährleisten, dass das auf EU-Ebene bestehende Immaterialgüterrecht einschließlich der Vorschriften über dessen zivilrechtliche Durchsetzung wirksam angewandt und verbreitet wird. Ihr gemeinsames Ziel ist, 1) alle Mittel zu nutzen, um den Markteintritt und die Marktdurchdringung von schutzrechtsverletzenden Produkten wirksam abzuwehren und zu unterbinden (sowohl in der EU als auch auf Märkten, mit denen die EU zunehmend enger verbunden ist), und damit 2) Anreize für Investitionen, Wachstum und Beschäftigung in schutzrechtsrelevanten Sektoren zu setzen, die für unsere Volkswirtschaften so wichtig sind. Mit einer strengeren Rechtsdurchsetzung allein lässt sich das Problem nicht lösen: hier sind Aufklärung sowohl der Verbraucher als auch der Produzenten über die weiterreichenden Konsequenzen von Schutzrechtsverletzungen und eine gesellschaftliche Diskussion gefragt.
Drucksache 147/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
... und des MiLoG verbessern, da Unternehmen neben den gesetzlichen Sanktionen nun auch mit zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten.
Drucksache 432/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
... Eine in § 26a Absatz 2 Satz 1 EStG vorgegebene vorrangige Zuordnung von Zahlungen trägt letztlich nicht der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs Rechnung. Die wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB), die Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger des anderen Partners (§ 1362 BGB), die eingeschränkte Verfügungsberechtigung über eigenes Vermögen (§§ 1365 bis 1369 BGB) sowie die Regelungen über den Zugewinnausgleich (§§ 1371 bis 1390 BGB) und den - später hinzugetretenen -
Drucksache 638/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
... über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ("MiFIR") vor und sollte daher bereits die entsprechende Rechtsfolge enthalten. Da nach deutschem Recht die Maßnahmen der BaFin entweder als Einzelverwaltungsakt oder als Allgemeinverfügung ergehen, ist ein unter Verstoß gegen entsprechende Anordnungen zu Stande gekommenes Rechtsgeschäft auf zivilrechtlicher Ebene wirksam. Zur effizienten Durchsetzung der Maßnahmen sowie zur Erreichung eines ausreichenden Verbraucherschutzniveaus ist daher die Nichtigkeit von entgegen behördlicher Maßnahmen zu Stande gekommener Verträge, gegebenenfalls auch ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers, gesetzlich anzuordnen. Nur so kann gewährleistet werden, dass mögliche Produktinterventionen nicht leer laufen.
Drucksache 550/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) - COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Beratungen für den Bereich des Datenschutzes in gerichtlichen Verfahren zwischenzeitlich Lösungsansätze ergeben haben, die jedenfalls die Grundanliegen seiner Stellungnahme aufgreifen und im Rahmen des Artikels 21 mitgliedstaatliche Abweichungsmöglichkeiten zur Berücksichtigung der Besonderheiten der Unabhängigkeit der Gerichte, gerichtlicher Verfahren und zivilrechtlicher Rechtsdurchsetzung erlauben. Er bittet die Bundesregierung, die in Artikel 21 vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten rechtssicher auf die bei den Gerichten geführten Register zu erstrecken und in den weiteren Beratungen dafür Sorge zu tragen, dass die für die gerichtlichen Verfahren erreichten Abweichungsbefugnisse nicht in Frage gestellt oder geschmälert werden.
Drucksache 147/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
... und des MiLoG verbessern, da Unternehmen neben den gesetzlichen Sanktionen nun auch mit zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten.
Drucksache 638/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
... über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ("MiFIR") vor und sollte daher bereits die entsprechende Rechtsfolge enthalten. Da nach deutschem Recht die Maßnahmen der BaFin entweder als Einzelverwaltungsakt oder als Allgemeinverfügung ergehen, ist ein unter Verstoß gegen entsprechende Anordnungen zu Stande gekommenes Rechtsgeschäft auf zivilrechtlicher Ebene wirksam. Zur effizienten Durchsetzung der Maßnahmen sowie zur Erreichung eines ausreichenden Verbraucherschutzniveaus ist daher die Nichtigkeit von entgegen behördlicher Maßnahmen zu Stande gekommener Verträge, gegebenenfalls auch ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers, gesetzlich anzuordnen. Nur so kann gewährleistet werden, dass mögliche Produktinterventionen nicht leer laufen.
Drucksache 298/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: EU-Aktionsplan für einen neuen Konsens über die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten - COM(2014) 392 final; Ratsdok. 11533/14
... 2. Er hält jedoch den im Zusammenhang mit der Aktion 4 angesprochenen Vorschlag hinsichtlich der Ausweitung der Small-Claims-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 861/2007; ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 1 - für kein geeignetes und angemessenes Instrument zur Verbesserung des zivilrechtlichen Immaterialgüterschutzes für KMU. Die allgemeinen Bedenken, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 14. März 2014, vgl. BR-Drucksache 766/13(B), zu dem entsprechenden Vorschlag der Kommission - COM(2013) 794 final; Ratsdok. 16749/13; vgl. BR-Drucksache 766/13 - bereits geäußert hat, gelten hier in besonderer Weise. Streitigkeiten über die gewerbsmäßige Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht "Bagatellsachen". Wie die Kommission selbst hervorhebt, handelt es sich vielmehr um eine komplexe Materie, bei der es regelmäßig um hohe Streitwerte geht. Inwiefern diese Materie mit den Mitteln der Small-Claims-Verordnung adäquat bewältigt werden könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar.
Drucksache 271/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens - C(2014) 4061 final
... Den Parteien bei mündlichen Verhandlungen die Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu verweigern, wenn sie oder andere Beteiligte in einem anderen Mitgliedstaat als das zuständige Gericht ansässig sind, wäre angesichts der bei der Anschaffung der entsprechenden Ausrüstung anfallenden Einmalkosten ebenso unverhältnismäßig Selbst wenn die technische Ausrüstung für die Zwecke der Umsetzung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen erworben würde, wäre deren Verwendung nicht auf eine Nutzung im Rahmen dieses Verfahrens beschränkt. Da der Einsatz derartiger Telekommunikationsmittel in Strafsachen zulässig ist, erscheint es gerechtfertigt, ihn auch in zivilrechtlichen Verfahren mit geringem Streitwert zuzulassen.
Drucksache 397/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Nach hiesiger Einschätzung dürften diese Sachverhalte noch deutlich seltener anzutreffen sein als die gegenseitige Anerkennung zivilrechtlicher Schutzanordnungen gemäß den §§ 12 ff. EUGewSchVG-E. Gerade im Fall des § 4 EUGewSchVG-E bedarf es der Bearbeitung durch anwendungserfahrene Gerichte, da die möglichst inhaltsgleiche Umwandlung der ausländischen strafrechtlichen Schutzanordnung in eine deutsche Gewaltschutzanordnung gemäß § 8 EUGewSchVG-E Spezialkenntnisse erfordern dürfte.
Drucksache 325/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Gegen unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette - COM(2014) 472 final
... 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die bestehenden Instrumente des Wettbewerbsrechts ebenso wie die zivilrechtlichen Möglichkeiten geeignet waren und sind, um unlauteren Handelspraktiken wirksam entgegenzuwirken. Dass insbesondere mit dem Beschreiten des Prozesswegs gegen einen wichtigen Vertragspartner für ein Unternehmen auch ein Risiko besteht, ist unbestreitbar. Dies kann für sich aber kein Argument sein, zivilrechtliche Ansprüche durch staatliche Stellen verfolgen zu lassen.
Drucksache 550/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) - COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... 6. Der Bundesrat begrüßt, dass die Beratungen für den Bereich des Datenschutzes in gerichtlichen Verfahren zwischenzeitlich Lösungsansätze ergeben haben, die jedenfalls die Grundanliegen seiner Stellungnahme aufgreifen und im Rahmen des Artikels 21 mitgliedstaatliche Abweichungsmöglichkeiten zur Berücksichtigung der Besonderheiten der Unabhängigkeit der Gerichte, gerichtlicher Verfahren und zivilrechtlicher Rechtsdurchsetzung erlauben. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die in Artikel 21 vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten rechtssicher auf die bei den Gerichten geführten Register zu erstrecken und in den weiteren Beratungen dafür Sorge zu tragen, dass die für die gerichtlichen Verfahren erreichten Abweichungsbefugnisse nicht in Frage gestellt oder geschmälert werden.
Drucksache 397/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Nach hiesiger Einschätzung dürften diese Sachverhalte noch deutlich seltener anzutreffen sein als die gegenseitige Anerkennung zivilrechtlicher Schutzanordnungen gemäß den §§ 12 ff. EUGewSchVG-E. Gerade im Fall des § 4 EUGewSchVG-E bedarf es der Bearbeitung durch anwendungserfahrene Gerichte, da die möglichst inhaltsgleiche Umwandlung der ausländischen strafrechtlichen Schutzanordnung in eine deutsche Gewaltschutzanordnung gemäß § 8 EUGewSchVG-E Spezialkenntnisse erfordern dürfte.
Drucksache 325/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Gegen unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette - COM(2014) 472 final
... 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die bestehenden Instrumente des Wettbewerbsrechts ebenso wie die zivilrechtlichen Möglichkeiten geeignet waren und sind, um unlauteren Handelspraktiken wirksam entgegenzuwirken. Dass insbesondere mit dem Beschreiten des Prozesswegs gegen einen wichtigen Vertragspartner für ein Unternehmen auch ein Risiko besteht, ist unbestreitbar. Dies kann für sich aber kein Argument sein, zivilrechtliche Ansprüche durch staatliche Stellen verfolgen zu lassen.
Drucksache 94/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Verlust von Kulturgut in der NS-Zeit
... 3. Der Bundesrat stellt fest, dass die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland insbesondere bei Kulturgütern, die als eine der Maßnahmen der Entrechtung den jüdischen Opfern während des Nationalsozialismus entzogen wurden, zu schwer nachvollziehbaren Ergebnissen führen können.
Drucksache 298/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: EU-Aktionsplan für einen neuen Konsens über die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten - COM(2014) 392 final; Ratsdok. 11533/14
... 2. Der Bundesrat hält jedoch den im Zusammenhang mit der Aktion 4 angesprochenen Vorschlag hinsichtlich der Ausweitung der Small-Claims-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 861/2007; ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 1 - für kein geeignetes und angemessenes Instrument zur Verbesserung des zivilrechtlichen Immaterialgüterschutzes für KMU. Die allgemeinen Bedenken, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 14. März 2014, vgl. BR-Drucksache 766/13(B), zu dem entsprechenden Vorschlag der Kommission - COM(2013) 794 final; Ratsdok. 16749/13; vgl. BR-Drucksache 766/13 - bereits geäußert hat, gelten hier in besonderer Weise. Streitigkeiten über die gewerbsmäßige Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht "Bagatellsachen". Wie die Kommission selbst hervorhebt, handelt es sich vielmehr um eine komplexe Materie, bei der es regelmäßig um hohe Streitwerte geht. Inwiefern diese Materie mit den Mitteln der Small-Claims-Verordnung adäquat bewältigt werden könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar.
Drucksache 18/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Für ein Wiedererstarken der europäischen Industrie - COM(2014) 14 final
... 28. Die Kommission hat ihre Vision für einen Binnenmarkt für Industrieprodukte in einer eigenen Mitteilung erläutert. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, den bestehenden Rechtsrahmen effizienter zu gestalten. Insbesondere Initiativen zur Verringerung des unternehmerischen Verwaltungsaufwands, regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen der Vorschriften für Produktmärkte sowie die stärkere Einbeziehung von KMU in den Gesetzgebungsprozess stärken die Wettbewerbsfähigkeit. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass bei den vorgeschlagenen Maßnahmen, wie z.B. mehr Verordnungen statt Richtlinien und die Harmonisierung administrativer oder zivilrechtlicher Wirtschaftssanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen Harmonisierungsvorschriften, Subsidiaritätsaspekte zu beachten sind.
Drucksache 18/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Für ein Wiedererstarken der europäischen Industrie - COM(2014) 14 final
... 24. Die Kommission hat ihre Vision für einen Binnenmarkt für Industrieprodukte in einer eigenen Mitteilung erläutert. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, den bestehenden Rechtsrahmen effizienter zu gestalten. Insbesondere Initiativen zur Verringerung des unternehmerischen Verwaltungsaufwands, regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen der Vorschriften für Produktmärkte sowie die stärkere Einbeziehung von KMU in den Gesetzgebungsprozess stärken die Wettbewerbsfähigkeit. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass bei den vorgeschlagenen Maßnahmen, wie z.B. mehr Verordnungen statt Richtlinien und die Harmonisierung administrativer oder zivilrechtlicher Wirtschaftssanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen Harmonisierungsvorschriften, Subsidiaritätsaspekte zu beachten sind.
Drucksache 157/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare -Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaft srechts
... Klarstellung des Gewollten. Der Gesetzentwurf legt bei den Formulierungen "2020" oder "in 2020" im Zusammenhang mit den Ausbaupfaden bzw. den Kapazitätszuweisungen nahe, dass hiermit bis "Ende 2020" gemeint ist. Angestrebt wird, den Ausbaupfad von 6,5 Gigawatt bis 2020, das heißt mit Beginn des Jahres 2020 zu erreichen. Dies entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch von "bis 2020" und den einschlägigen zivilrechtlichen Gegebenheiten.
Drucksache 2/14
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss der Verjährung von Herausgabeansprüchen bei abhanden gekommenen Sachen, insbesondere bei in der NS-Zeit entzogenem Kulturgut (Kulturgut-Rückgewähr-Gesetz - KRG )
... Als Alternative kommt zudem in Betracht, den Ausschluss der Verjährung auf NS-verfolgungsbedingt abhanden gekommene Kulturgüter zu beschränken. Dies empfiehlt sich nicht. Zwar ist das mit der Verjährung des Herausgabeanspruchs verbundene Problem bei diesen Kulturgütern wegen des hier zugleich inmitten stehenden staatlichen Unrechts besonders evident. Zudem erscheint wegen des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland aus den bereits dargelegten Gründen hier in besonderem Maße gesetzgeberisches Handeln geboten. Die aus dem dauernden Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz resultierenden Probleme stellen sich indessen auch bei Sachen, die unter anderen Umständen abhandengekommen sind; die hier relevante zivilrechtliche Interessenlage ist aus den dargelegten Gründen genauso zu beurteilen. Eine Beschränkung auf NS-verfolgungsbedingt abhanden gekommene Kulturgüter würde daher nicht unerhebliche Probleme mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Absatz 1 des
Drucksache 459/13
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes über die Eindämmung rasant steigender Mieten (Zweites Mietrechtsänderungsgesetz - 2. MietRÄndG)
... Die in § 5 geregelte Mietpreisüberhöhung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Im zivilrechtlichen Mietverhältnis spielt § 5 aber als sogenanntes Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB eine Rolle. Danach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ganz oder teilweise nichtig. Ein Verstoß gegen § 5 führt mietrechtlich dazu, dass die in Rede stehende Vereinbarung insoweit nichtig ist, als die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt, der Vertrag aber im Übrigen aufrechterhalten bleibt. Der Mieter kann über die Leistungskondiktion des § 812 Absatz 1 Satz 1 1. Fall BGB zu viel gezahlte Miete vom Vermieter zurückfordern und diesen Anspruch in einem zivilprozessualen Verfahren geltend machen.
Drucksache 113/13
... Der bisherige, vor allem für Mietfälle geltende Satz 2 wird Satz 4. Auf Grund der Verweisung auf die Sätze 1 bis 3 gelten für das Vorlegen und die Aushändigung in Vermietungsfällen und in den anderen in Satz 4 genannten Fällen dieselben Pflichten wie beim Verkauf. Die bisherige Erwähnung des Eigentümers neben dem Vermieter, Verpächter und Leasinggeber ist entbehrlich und kann deswegen entfallen, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden ist. Es kommt hier entscheidend auf den Vermieter (bzw. Verpächter, Leasinggeber) an. Dieser wird in der Regel, aber nicht zwingend mit dem Eigentümer personengleich sein. Denkbar sind auch Fälle wie Nießbrauch, in denen nicht der Eigentümer vermietet, sondern der zur Ziehung der Nutzungen berechtigte Nießbraucher. Als Vermieter ist der Nießbraucher zum Vorlegen und zur Aushändigung des Energieausweises verpflichtet. Inwieweit in solchen Fällen der Eigentümer dem Nießbraucher einen Energieausweis zur Verfügung stellen muss bzw. der Nießbraucher selbst durch Beauftragung eines Energieausweisausstellers für die Erstellung eines Energieausweises Sorge tragen muss, richtet sich nach den zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Eigentümer und Nießbraucher.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Energieeinsparverordnung
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich.
§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
§ 26b Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.
§ 26c Registriernummern
§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
§ 26e Erfahrungsberichte der Länder
§ 26f Stichprobenkontrollen bei der Errichtung von Gebäuden
§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik
Tabelle
Tabelle
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3.1 Grundsätze
3.2 Begrenzung der Sonneneintragskennwerte
3.3 Begrenzung der Übertemperatur-Gradstunden
Tabelle
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2.1.5 Werden in Nichtwohngebäuden bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach DIN V 18599: 2011-12 durch dynamischthermische Simulationsrechnungen ermittelt werden.
Tabelle
2.1.9 Im Falle gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude darf für die Berechnung Anlage 1 Nummer 2.8 sinngemäß angewendet werden.
3.2.4 Der im vereinfachten Verfahren nach Maßgaben der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Nummer 1.1 ist um 10 Prozent zu reduzieren; der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.
Tabelle
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes
Anlage 6 (zu § 16) Muster Energieausweis Wohngebäude
Anlage 7 (zu § 16) Muster Energieausweis Nichtwohngebäude
Anlage 8 (zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs
Anlage 9 (zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung
II. Wesentliche Regelungen im Überblick
III. Wirtschaftliche Vertretbarkeit und Zumutbarkeit
IV. Alternativen
V. Gesetzesfolgen
1. Allgemeine Folgen der Verordnung
2. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a Ohne Erfüllungsaufwand
b Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung
aa Anhebung der Energieeffizienzstandards für Neubauten
bb Energieausweise
cc Stichprobenkontrollen
aaa Unabhängiges Kontrollsystem
bbb Stichprobenkontrollen bei Neubauten
3. Kosten für die Wirtschaft
a Ohne Erfüllungsaufwand
b Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
aa Anhebung der Energieeffizienzstandards für Neubauten
bb Energieausweise, Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen
c Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
aa Anhebung der Energieeffizienzstandards für Neubauten
bb Energieausweise
VI. Zeitliche Geltung
VII. Gemeinschaftsrechtliche Fragen
VIII. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
IX. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 21
Zu § 26c Registriernummern
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 26e Erfahrungsberichte der Länder
Zu § 26f Stichprobenkontrollen bei der Errichtung von Gebäuden
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2462: Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (BMVBS/BMWi)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
4 Erfüllungsaufwand:
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund/Länder/Gemeinden
Drucksache 110/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Schiffsunfalldatenbankgesetzes (SchUnfDatG)
... 9. Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche des Bundes im Zusammenhang mit einem Unfall.
Drucksache 195/13
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur gesetzlichen Absicherung des Presse-Grossos
... Die Änderung soll das seit Jahrzehnten bewährte Presse-Grosso-Vertriebssystem, das wesentlich zur Überallerhältlichkeit von Pressetiteln und zu einem diskriminierungsfreien Zugang insbesondere auch von Titeln kleinerer Verlage und von Titeln mit kleineren Auflagen zum Lesermarkt beiträgt, kartellrechtlich absichern. Hintergrund ist ein zivilrechtliches Gerichtsverfahren, in dem das Verhandlungsmandat des Pressegrossoverbandes über Handelsspannen mit den Verlagen für seine Mitglieder als kartellrechtlich unzulässig angesehen wurde. Da sich die Prozessparteien nicht auf eine außergerichtliche oder außergesetzliche Einigung verständigen konnten, wird der Weg einer gesetzlichen Absicherung von Branchenvereinbarungen der Pressegrossisten und Verlage gewählt. Die Freistellung vom Kartellverbot hat zur Voraussetzung, dass die Branchenvereinbarungen Leistungen bzw. Gegenleistungen oder sonstige Voraussetzungen für einen flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb an den Einzelhandel regeln. Dies dient der europarechtlichen Konformität. Die Verlage und Grossisten unterliegen zur Neutralitätssicherung wie bisher dem kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot.
Drucksache 219/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken
... In einer Auswertung von Verbraucherbeschwerden zu Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) von Ende 2011 wurde festgestellt, dass in 53 Prozent der Fälle Inkassounternehmen den Verbrauchern eine Ratenzahlungsvereinbarung aufdrängten, mit der die Verbraucher vielfach zugleich ein Anerkenntnis unterzeichneten, ohne dies wahrzunehmen. Außerdem ist die Folge dieser untergeschobenen Anerkenntnisse, dass Einwendungen gegen übermäßige Inkassokosten abgeschnitten werden. Um diesen Missstand zu beheben, bedarf es eines ausdrücklichen Umgehungsverbots. Rechtsfolge eines Verbotsverstoßes ist die zivilrechtliche Unwirksamkeit des zum Nachteil des Verbrauchers abweichenden Rechtsgeschäfts.
Drucksache 513/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz COM(2013) 401 final
... Zu beachten ist, dass es sich bei Klagen, die auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer mutmaßlichen Rechtsverletzung oder auf Unterlassung eines bestimmten rechtswidrigen Verhaltens gerichtet sind, um zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen zwei Privatparteien1 1 handelt, und zwar auch dann, wenn es sich bei einer Partei um ein "Kollektiv" handelt, d.h. um eine Gruppe von Klägern. Jede Rechtsverletzung und jeder darauf gründende Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch wird erst durch Entscheidung des Gerichts12 in der Hauptsache13 festgestellt. Das Verhalten der beklagten Partei (des Antragsgegners) in einer Zivilsache gilt daher im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip erst dann als Verfehlung oder Rechtsverletzung, wenn das Gericht in diesem Sinne entschieden hat. 14
Drucksache 176/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
... § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954) hat nicht nur eine marktsichernde Funktion, sondern dient auch - insbesondere durch Einstrahlung in das Zivilrecht - dem Schutz von Mietern vor überhöhten Mieten. Aufgrund der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) wird § 5 WiStrG 1954 diesem Ziel kaum noch gerecht. Die Gesetzesänderung dient dazu, § 5 WiStrG 1954 - auch in zivilrechtlichen Verfahren - wieder zu einem praxistauglichen Instrument gegen Mietpreisüberhöhung zu machen.
Drucksache 547/13
Beschluss des Deutschen Bundestages
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... 2. zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter dienen."
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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