[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

700 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Zivilrechtliche"


⇒ Schnellwahl ⇒

0093/20
0049/20
0181/20
0379/20
0013/20
0009/20B
0009/20
0009/1/20
0196/20
0293/1/20
0245/1/20
0245/20B
0088/20
0293/20B
0087/20
0329/1/20
0434/1/20
0315/20
0084/20
0553/19
0179/19B
0135/19
0527/19B
0527/19
0424/19
0542/19
0232/1/19
0097/19B
0404/19
0608/19
0503/19
0443/19B
0017/19B
0423/19
0670/19B
0134/19
0670/2/19
0154/2/19
0443/19
0097/1/19
0514/19
0158/18
0431/1/18
0304/1/18
0315/18
0300/18
0304/18
0176/18
0563/18
0190/18
0173/18
0016/18
0249/18
0190/18B
0145/17B
0653/1/17
0772/17
0066/17
0404/17
0315/17
0127/17
0181/17B
0181/17
0138/17
0039/17
0332/17
0110/17B
0181/1/17
0145/1/17
0536/17
0254/17
0665/16
0119/16B
0812/16
0073/16B
0769/16B
0286/1/16
0813/16B
0320/16
0004/16
0096/1/16
0168/16
0073/1/16
0119/1/16
0233/16
0346/16
0620/16B
0493/16
0418/1/16
0815/16B
0816/16B
0356/16
0492/16
0169/16B
0286/16B
0418/16B
0719/1/16
0422/16
0498/16
0681/16
0769/1/16
0548/16
0004/16B
0169/16
0137/16
0015/16
0338/16B
0620/1/16
0068/16
0168/16B
0338/16
0003/16
0813/1/16
0653/16
0407/16
0684/16
0055/15B
0360/15
0300/15B
0022/15B
0495/1/15
0026/15B
0026/15
0322/15
0022/1/15
0537/15B
0172/15
0026/1/15
0438/15B
0259/1/15
0300/1/15
0127/2/15
0127/15B
0079/1/15
0290/15B
0259/15B
0056/15
0142/15
0278/15
0438/1/15
0495/15B
0359/15B
0063/1/15
0359/1/15
0055/15
0055/1/15
0063/15B
0298/14
0147/14B
0432/14
0638/14B
0550/14B
0147/1/14
0638/1/14
0298/14B
0271/14
0397/1/14
0325/1/14
0550/14
0397/14B
0325/14B
0094/14B
0298/1/14
0018/1/14
0018/14B
0157/14B
0002/14
0459/13
0113/13
0376/13B
0032/13
0110/13
0195/13
0219/13B
0513/13
0176/13B
0095/13B
0547/13
0059/13
0095/1/13
0177/13B
0522/13
0059/13B
0514/1/13
0387/1/13
0176/13
0177/13
0195/13B
0059/1/13
0091/13B
0068/13
0010/1/13
0376/1/13
0514/13B
0387/13B
0091/13
0597/12
0798/1/12
0312/12B
0135/1/12
0409/12
0607/1/12
0052/1/12
0517/1/12
0051/1/12
0470/12
0388/12
0249/1/12
0476/12
0663/12
0817/12B
0607/12B
0313/12
0663/12B
0302/1/12
0249/12B
0176/1/12
0159/12
0450/1/12
0632/2/12
0450/12B
0635/1/12
0488/1/12
0310/12
0312/1/12
0610/12
0308/12
0663/1/12
0515/12
0517/12B
0730/12
0817/1/12
0135/12
0135/12B
0801/12
0464/12
0681/12
0739/1/11
0128/11
0060/2/11
0646/11
0279/11
0129/11
0739/11
0129/11B
0694/11B
0157/11
0857/11
0485/1/11
0181/11B
0587/1/11
0527/11
0158/11
0129/1/11
0741/11
0253/11B
0209/1/11
0582/1/11
0127/11
0181/1/11
0046/1/11
0739/11B
0317/11
0323/11
0305/11
0582/11B
0582/11
0540/10B
0540/1/10
0043/10B
0280/10
0246/10B
0337/10
0647/1/10
0482/10
0188/1/10
0246/2/10
0188/10B
0034/10
0025/10
0226/10
0486/10
0732/10
0246/1/10
0363/10
0043/1/10
0854/10
0319/10
0850/10
0052/10
0155/10
0202/10
0707/10B
0543/10
0247/10B
0693/10
0784/10
0855/10
0557/10
0831/10
0413/10
0157/10
0247/10
0647/10B
0494/10
0707/1/10
0511/10
0442/10
0014/09
0070/09
0280/1/09
0604/09
0888/09
0566/09
0839/09
0280/09B
0167/09B
0180/09
0443/09B
0008/09
0190/09
0278/09A
0174/09
0910/09
0168/09
0003/09
0639/09B
0566/2/09
0167/2/09
0007/09
0688/09
0167/09
0566/1/09
0780/09
0827/09
0178/09B
0831/09
0280/09A
0067/09
0727/09
0178/1/09
0443/1/09
0566/09B
0165/09
0428/09
0167/1/09
0625/09
0103/09
0349/08B
0380/08
0344/08B
0633/08B
0248/1/08
0279/1/08
0304/1/08
0748/1/08
0848/08B
0560/08
0248/08
0757/08
0034/1/08
0553/08B
0878/08
0095/08
0345/08
0951/08
0295/08
0304/08B
0633/1/08
0553/08
0034/08
0006/08
0034/08B
0004/08
0113/08
0004/1/08
0010/08A
0848/1/08
0399/08
0548/08B
0716/08
0760/08
0542/08
0047/1/08
0387/08
0746/1/08
0170/08
0096/1/08
0653/08
0703/1/08
0176/08
0746/08B
0304/08
0616/08B
0012/1/08
0240/08
0700/08
0354/08
0349/1/08
0010/08C
0827/08
0248/08B
0343/08K
0047/08B
0096/08
0548/1/08
0844/08
0703/08B
0748/08B
0553/1/08
0012/08B
0829/08
0553/2/08
0633/08
0399/08B
0499/1/08
0847/08
0616/1/08
0759/08
0344/1/08
0568/08
0549/07B
0086/07
0787/07
0545/1/07
0567/07
0239/07B
0798/1/07
0239/07
0669/07
0253/07
0354/07
0545/07B
0275/07B
0128/07
0508/07
0068/07
0508/07B
0064/07
0129/07
0086/07B
0549/1/07
0309/2/07
0150/07B
0800/1/07
0275/1/07
0273/07
0150/07
0661/07
0508/1/07
0403/07
0502/07
0800/07B
0554/07
0555/07
0600/07
0550/07
0309/07B
0563/07
0949/07
0152/06
0390/06
0030/1/06
0279/06
0780/06
0754/06
0012/06
0329/06
0779/06
0329/2/06
0012/06B
0617/1/06
0675/06
0359/06
0886/1/06
0889/06
0174/06
0538/06B
0393/06
0778/06
0717/06
0104/06B
0868/06
0064/06
0678/06
0538/1/06
0258/06
0033/06
0427/06
0073/06
0120/06
0081/06
0680/06
0155/06
0104/06
0392/06
0617/3/06
0120/06B
0253/06
0556/06B
0623/06
0279/06B
0030/06
0617/06B
0030/06B
0556/1/06
0329/06B
0141/06
0935/06
0143/06
0012/1/06
0064/06B
0367/06
0624/06
0303/06
0329/1/06
0445/05
0445/05B
0412/05
0341/05
0408/05
0397/05B
0006/05
0103/05
0534/05
0911/1/05
0438/1/05
0092/05B
0329/05
0438/05B
0911/05B
0076/2/05
0477/05
0818/05
0941/05
0002/05
0103/05B
0195/05
0546/05B
0397/1/05
0940/05
0572/05
0076/1/05
0944/05B
0744/05
0944/05
0192/05
0322/05
0092/05
0341/05B
0154/05
0162/05
0445/1/05
0237/05
0092/1/05
0238/04B
0901/04
0873/04
0712/04B
0712/04
0361/04
0678/04
0767/04
0983/04
0903/04
0586/04
0238/04
0327/04
0664/04
0870/04
0065/04B
0725/04
0140/04
0613/04
0441/04
0774/03
0774/03B
0450/03
0830/03B
Drucksache 495/1/15

... unter dem Druck der drohenden Ersatzfreiheitsstrafe der Zahlung zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, Gz.: IX ZR 16/ 10, Rn. 8). Daher muss im Rahmen von § 131 Absatz 1 Satz 2 InsO-E konsequenterweise ein Gleichlauf von Geldstrafenvollstreckung und Zwangsvollstreckung hergestellt werden. Da der Begriff "Zwangsvollstreckung" nach allgemeinem Verständnis dem zivilrechtlichen Bereich zugeordnet wird, ist hierfür die Zahlung nach Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Vorschrift ausdrücklich zu nennen.



Drucksache 26/15 (Beschluss)

... Die Erlösermittlung durch Schätzung nach § 287 ZPO gilt ferner auch bei der zivilrechtlichen Vorteilsabschöpfung durch Verbände nach § 34a



Drucksache 322/15

... , § 13a GVG Rn. 1). Ferner werden als Grenzen für gerichtsorganisatorische Maßnahmen des Gesetzgebers der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BayVerfGH NJW 2005, 3699, 3703) und die Justizgewährungspflicht (BayVerfGH NJW 2005, 3699, 3704) angeführt. Die Neuregelung stellt auch im Text des § 60 GVG klar, dass die Kammerstruktur der Landgerichte einer Übertragung auch aller Zivil- bzw. Strafsachen auf ein anderes Landgericht nicht entgegensteht. Die vollständige Übertragung von Zivil- oder Strafsachen hat in gerichtsorganisatorischer Hinsicht verschiedene Vorteile: So müssen beispielsweise aufwändige sicherheitstechnische Einrichtungen nicht an allen Landgerichten vorgehalten werden. Zudem wird die Bildung von Spezialkammern deutlich erleichtert. Bei großen Landgerichten kann eine Aufteilung in ein strafrechtliches und ein zivilrechtliches Landgericht organisatorisch sinnvoll sein.



Drucksache 22/1/15

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, durch welche zivilrechtliche Regelung sichergestellt werden kann, dass die wirtschaftlichen Interessen von Minderheitsaktionären von Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer Börse zugelassen sind, im Falle eines Rückzuges der Gesellschaft von der Börse ausreichend geschützt werden.



Drucksache 537/15 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf lässt offen, welche zivilrechtliche Folge sich aus einem Verstoß gegen die halbzwingenden Vorschriften des Zahlungskontengesetzes ergibt. Ein effektiver Verbraucherschutz wird nur erreicht, wenn von den gesetzlichen Vorgaben zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen unwirksam sind. Daher ist eine Ergänzung der Regelung in § 4 Absatz 1 ZKG notwendig, die eine Berufung des Zahlungsdienstleisters auf unzulässige Vereinbarungen zivilrechtlich ausschließt.



Drucksache 172/15

... Eine weitere politische Priorität der Kommission besteht darin zu gewährleisten, dass KMU angemessenen Zugang zur Justiz haben, um ihre Rechte des geistigen Eigentums durchzusetzen. Die Kommission nimmt die Bedenken des Bundesrats zur Kenntnis, dass die Anwendung der bestehenden Unionsvorschriften zu Small-Claims auf Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums im Hinblick auf einen besseren Zugang kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zur Justiz zielführend ist. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission darauf hinweisen, dass sie derzeit lediglich prüft, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um den zivilrechtlichen Immaterialgüterschutz für KMU zu stärken.



Drucksache 26/1/15

... Die Erlösermittlung durch Schätzung nach § 287 ZPO gilt ferner auch bei der zivilrechtlichen Vorteilsabschöpfung durch Verbände nach § 34a



Drucksache 438/15 (Beschluss)

... , in Teilbereichen des Insolvenzrechts oder wenn die Anhörung wegen der Vielzahl der an dem Verfahren Beteiligten einen unzumutbaren Aufwand zur Folge hätte, von der Anhörung abgesehen werden kann. Es erscheint bereits fraglich, ob eine Sollvorschrift die erforderliche Herausnahme etwa aller Kindschaftssachen hier werden Sachverständigengutachten regelmäßig überhaupt nur in hochkonflikthaften Fällen eingeholt - aus dem Anwendungsbereich der Anhörungspflicht trägt, weil dies den Regelfall und nicht lediglich Ausnahmefälle betreffen würde. Vor allem aber würde die Anhörungspflicht wie dargelegt auch in einem Großteil der zivilrechtlichen, insbesondere amtsgerichtlichen Routinefälle greifen, die keinesfalls als Ausnahmefälle angesehen werden könnten und somit von der Anhörungspflicht voll erfasst wären.



Drucksache 259/1/15

... 3. Der Bundesrat hält die Öffnung der zivilrechtlichen Ehe für Paare unabhängig von ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität für geboten, um alle bestehenden rechtlichen Diskriminierungen abschließend zu beenden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung "Ehe für alle Entschließung für eine vollständige Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren" vom 12. Juni 2015, Drucksache 274/15(B).



Drucksache 300/1/15

... hinausgehenden Auskunftsanspruch eines Dritten gegen den Anbieter von Postfachdiensten, den Namen und die Anschrift, somit eine ladungsfähige und zur Rechtsverfolgung im Prozess geeignete ladungsfähige Anschrift, zu erfahren. Damit wird insbesondere dem durch eine Kaffeefahrt geschädigten Verbraucher ein Instrument an die Hand gegeben, mit dem er seine zivilrechtlichen Ansprüche (z.B. aus einer Gewinnzusage und nach Widerruf) durchsetzen kann. Der Anspruch ist an Voraussetzungen geknüpft, die den Interessen des Dritten, des Nutzers und auch des Anbieters von Postfachdiensten Rechnung tragen. Letztere dürfen nicht mit zu weitgehenden Prüfpflichten belastet werden.'



Drucksache 127/2/15

... /EG (Ökodesign-Richtlinie) ist insofern problematisch, als dafür Kriterien für jede einzelne Produktgruppe entwickelt werden müssten. Dies dürfte Jahrzehnte erfordern und sich daher als eher hinderlich für die Erreichung des Zieles erweisen. Im Übrigen kann durch verbindliche Kriterien zur Konstruktion von Produkten die technische Entwicklung und die Gestaltungsfreiheit der Hersteller über die Gebühr behindert werden. Ein nicht zu vernachlässigender bürokratischer Aufwand wird so geschaffen. Als erfolgreicher hat es sich in der Vergangenheit erwiesen, ein Eigeninteresse der Hersteller an der Produktion der gewünschten Qualität zu schaffen. Daher sollte geprüft werden, ob durch eine Ausweitung der zivilrechtlichen Regelungen über Gewährleistungen beim Kaufvertrag dies erreicht werden kann. Dabei sollten Fragen zur Beweislastumkehr und zur Verjährung von Ansprüchen im Fokus stehen.



Drucksache 127/15 (Beschluss)

... /EG (Ökodesign-Richtlinie) ist insofern problematisch, als dafür Kriterien für jede einzelne Produktgruppe entwickelt werden müssten. Dies dürfte Jahrzehnte erfordern und sich daher als eher hinderlich für die Erreichung des Zieles erweisen. Im Übrigen kann durch verbindliche Kriterien zur Konstruktion von Produkten die technische Entwicklung und die Gestaltungsfreiheit der Hersteller über die Gebühr behindert werden. Ein nicht zu vernachlässigender bürokratischer Aufwand wird so geschaffen. Als erfolgreicher hat es sich in der Vergangenheit erwiesen, ein Eigeninteresse der Hersteller an der Produktion der gewünschten Qualität zu schaffen. Daher sollte geprüft werden, ob durch eine Ausweitung der zivilrechtlichen Regelungen über Gewährleistungen beim Kaufvertrag dies erreicht werden kann. Dabei sollten Fragen zur Beweislastumkehr und zur Verjährung von Ansprüchen im Fokus stehen.



Drucksache 79/1/15

... Nach § 5 Absatz 1 WiStrG 1954 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Es handelt sich um ein sogenanntes Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB, sodass die Erfüllung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes durch den Vermieter im Sinne eines umfassenden Mieterschutzes zugleich zivilrechtliche Rückzahlungsansprüche des Mieters begründen kann. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Bestimmung eines "unangemessenen Entgelts" an die Tatbestandsmerkmale "Ausnutzen eines geringeren Angebots an vergleichbaren Räumen" geknüpften Voraussetzungen haben jedoch dazu geführt, dass nach einhelliger Meinung die Norm in der heutigen Fassung für die Praxis untauglich ist.



Drucksache 290/15 (Beschluss)

... dd) notwendige Regelungen, die den Fortbestand spezifischen nationalen Datenschutzrechts in besonderen Bereichen gewährleisten - wie etwa die Abweichungsbefugnisse zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und zum Schutz von Gerichtsverfahren in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe ca sowie für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g oder die in Kapitel IX aufgenommenen Sonderregelungen für nationale Regelungen des Informationszugangs- oder des Archivrechts - sowie ee) weitere Klarstellungen außerhalb der normativen Regelungen, die das künftige Verhältnis zwischen nationalen Datenschutzregelungen und dem grundsätzlichen Anwendungsvorrang der Datenschutz-Grundverordnung präzisieren, wie zum Beispiel die im Interesse vollzugstauglicher nationaler Datenschutzgesetzgebung notwendige Befugnis zur Aufnahme bzw. Wiederholung von Bestandteilen der vorgeschlagenen Verordnung in nationalen Rechtsvorschriften (vergleiche Erwägungsgrund 6a).



Drucksache 259/15 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat hält die Öffnung der zivilrechtlichen Ehe für Paare unabhängig von ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität für geboten, um alle bestehenden rechtlichen Diskriminierungen abschließend zu beenden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung "Ehe für alle Entschließung für eine vollständige Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren" vom 12. Juni 2015, Drucksache 274/15(B).



Drucksache 56/15

... Artikel 16 löst im Übrigen keinen Umsetzungsbedarf in zivilrechtlicher Hinsicht aus.



Drucksache 142/15

... auch in dem zivilrechtlichen Bereich der Bergschadensvermutung direkte Anwendung finden, so dass die relevante Verordnungsermächtigung in § 67 BBergG entsprechend zu ergänzen ist.



Drucksache 278/15

... 1. vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof in zivilrechtlichen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern die Parteien oder die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen oder vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, und



Drucksache 438/1/15

... , in Teilbereichen des Insolvenzrechts oder wenn die Anhörung wegen der Vielzahl der an dem Verfahren Beteiligten einen unzumutbaren Aufwand zur Folge hätte, von der Anhörung abgesehen werden kann. Es erscheint bereits fraglich, ob eine Sollvorschrift die erforderliche Herausnahme etwa aller Kindschaftssachen hier werden Sachverständigengutachten regelmäßig überhaupt nur in hochkonflikthaften Fällen eingeholt - aus dem Anwendungsbereich der Anhörungspflicht trägt, weil dies den Regelfall und nicht lediglich Ausnahmefälle betreffen würde. Vor allem aber würde die Anhörungspflicht wie dargelegt auch in einem Großteil der zivilrechtlichen, insbesondere amtsgerichtlichen Routinefälle greifen, die keinesfalls als Ausnahmefälle angesehen werden könnten und somit von der Anhörungspflicht voll erfasst wären.



Drucksache 495/15 (Beschluss)

... unter dem Druck der drohenden Ersatzfreiheitsstrafe der Zahlung zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, Gz.: IX ZR 16/10, Rn. 8). Daher muss im Rahmen von § 131 Absatz 1 Satz 2 InsO-E konsequenterweise ein Gleichlauf von Geldstrafenvollstreckung und Zwangsvollstreckung hergestellt werden. Da der Begriff "Zwangsvollstreckung" nach allgemeinem Verständnis dem zivilrechtlichen Bereich zugeordnet wird, ist hierfür die Zahlung nach Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Vorschrift ausdrücklich zu nennen.



Drucksache 359/15 (Beschluss)

... Nach § 18a Absatz 1 Satz 2 KWG darf das Kreditinstitut den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Darüber hinaus sieht § 505d Absatz 1 BGB zivilrechtliche Sanktionen in Form der Zinsermäßigung sowie der Möglichkeit des außerordentlichen Kündigungsrechts des Darlehensnehmers bei Verstoß des Darlehensgebers gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor.



Drucksache 63/1/15

... Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, in die unterschiedlichen, von den einzelstaatlichen Rechtsordnungen vorgesehenen Systeme zur Vereinbarung und Stellung von Sicherheiten einzugreifen und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, bewährte und funktionierende zivilrechtliche Instrumente um zusätzliche Regulierungs- oder Erfassungsmechanismen zu erweitern. Das gilt insbesondere für Kreditsicherungen nach deutschem Recht wie - neben Grundpfandrechten - der Forderungsabtretung, dem Eigentumsvorbehalt und der Sicherungsübereignung. Diese werden gleichermaßen zur Sicherung von Krediten von Banken und anderen institutionalisierten Gläubigern eingesetzt wie auch im alltäglichen Warenverkehr zwischen Herstellern, Groß-, Zwischen- und Einzelhändlern bis hin zum Endkunden. Diese Sicherheiten sind nicht auf nationale Kreditgeber beschränkt, sondern können in gleicher Weise von Kreditgebern oder Warenlieferanten in anderen Mitgliedstaaten bei Geschäften mit deutschen Kreditnehmern/Warenbeziehern genutzt und im Problemfall durchgesetzt oder auch weiterveräußert werden.



Drucksache 359/1/15

... Nach § 18a Absatz 1 Satz 2 KWG darf das Kreditinstitut den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Darüber hinaus sieht § 505d Absatz 1 BGB zivilrechtliche Sanktionen in Form der Zinsermäßigung sowie der Möglichkeit des außerordentlichen Kündigungsrechts des Darlehensnehmers bei Verstoß des Darlehensgebers gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor.



Drucksache 55/15

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts



Drucksache 55/1/15

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts



Drucksache 63/15 (Beschluss)

... Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, in die unterschiedlichen, von den einzelstaatlichen Rechtsordnungen vorgesehenen Systeme zur Vereinbarung und Stellung von Sicherheiten einzugreifen und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, bewährte und funktionierende zivilrechtliche Instrumente um zusätzliche Regulierungs- oder Erfassungsmechanismen zu erweitern. Das gilt insbesondere für Kreditsicherungen nach deutschem Recht wie - neben Grundpfandrechten - der Forderungsabtretung, dem Eigentumsvorbehalt und der Sicherungsübereignung. Diese werden gleichermaßen zur Sicherung von Krediten von Banken und anderen institutionalisierten Gläubigern eingesetzt wie auch im alltäglichen Warenverkehr zwischen Herstellern, Groß-, Zwischen- und Einzelhändlern bis hin zum Endkunden. Diese Sicherheiten sind nicht auf nationale Kreditgeber beschränkt, sondern können in gleicher Weise von Kreditgebern oder Warenlieferanten in anderen Mitgliedstaaten bei Geschäften mit deutschen Kreditnehmern/Warenbeziehern genutzt und im Problemfall durchgesetzt oder auch weiterveräußert werden.



Drucksache 298/14

... All diese Maßnahmen sollen gewährleisten, dass das auf EU-Ebene bestehende Immaterialgüterrecht einschließlich der Vorschriften über dessen zivilrechtliche Durchsetzung wirksam angewandt und verbreitet wird. Ihr gemeinsames Ziel ist, 1) alle Mittel zu nutzen, um den Markteintritt und die Marktdurchdringung von schutzrechtsverletzenden Produkten wirksam abzuwehren und zu unterbinden (sowohl in der EU als auch auf Märkten, mit denen die EU zunehmend enger verbunden ist), und damit 2) Anreize für Investitionen, Wachstum und Beschäftigung in schutzrechtsrelevanten Sektoren zu setzen, die für unsere Volkswirtschaften so wichtig sind. Mit einer strengeren Rechtsdurchsetzung allein lässt sich das Problem nicht lösen: hier sind Aufklärung sowohl der Verbraucher als auch der Produzenten über die weiterreichenden Konsequenzen von Schutzrechtsverletzungen und eine gesellschaftliche Diskussion gefragt.



Drucksache 147/14 (Beschluss)

... und des MiLoG verbessern, da Unternehmen neben den gesetzlichen Sanktionen nun auch mit zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten.



Drucksache 432/14

... Eine in § 26a Absatz 2 Satz 1 EStG vorgegebene vorrangige Zuordnung von Zahlungen trägt letztlich nicht der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs Rechnung. Die wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB), die Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger des anderen Partners (§ 1362 BGB), die eingeschränkte Verfügungsberechtigung über eigenes Vermögen (§§ 1365 bis 1369 BGB) sowie die Regelungen über den Zugewinnausgleich (§§ 1371 bis 1390 BGB) und den - später hinzugetretenen -



Drucksache 638/14 (Beschluss)

... über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ("MiFIR") vor und sollte daher bereits die entsprechende Rechtsfolge enthalten. Da nach deutschem Recht die Maßnahmen der BaFin entweder als Einzelverwaltungsakt oder als Allgemeinverfügung ergehen, ist ein unter Verstoß gegen entsprechende Anordnungen zu Stande gekommenes Rechtsgeschäft auf zivilrechtlicher Ebene wirksam. Zur effizienten Durchsetzung der Maßnahmen sowie zur Erreichung eines ausreichenden Verbraucherschutzniveaus ist daher die Nichtigkeit von entgegen behördlicher Maßnahmen zu Stande gekommener Verträge, gegebenenfalls auch ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers, gesetzlich anzuordnen. Nur so kann gewährleistet werden, dass mögliche Produktinterventionen nicht leer laufen.



Drucksache 550/14 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Beratungen für den Bereich des Datenschutzes in gerichtlichen Verfahren zwischenzeitlich Lösungsansätze ergeben haben, die jedenfalls die Grundanliegen seiner Stellungnahme aufgreifen und im Rahmen des Artikels 21 mitgliedstaatliche Abweichungsmöglichkeiten zur Berücksichtigung der Besonderheiten der Unabhängigkeit der Gerichte, gerichtlicher Verfahren und zivilrechtlicher Rechtsdurchsetzung erlauben. Er bittet die Bundesregierung, die in Artikel 21 vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten rechtssicher auf die bei den Gerichten geführten Register zu erstrecken und in den weiteren Beratungen dafür Sorge zu tragen, dass die für die gerichtlichen Verfahren erreichten Abweichungsbefugnisse nicht in Frage gestellt oder geschmälert werden.



Drucksache 147/1/14

... und des MiLoG verbessern, da Unternehmen neben den gesetzlichen Sanktionen nun auch mit zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten.



Drucksache 638/1/14

... über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ("MiFIR") vor und sollte daher bereits die entsprechende Rechtsfolge enthalten. Da nach deutschem Recht die Maßnahmen der BaFin entweder als Einzelverwaltungsakt oder als Allgemeinverfügung ergehen, ist ein unter Verstoß gegen entsprechende Anordnungen zu Stande gekommenes Rechtsgeschäft auf zivilrechtlicher Ebene wirksam. Zur effizienten Durchsetzung der Maßnahmen sowie zur Erreichung eines ausreichenden Verbraucherschutzniveaus ist daher die Nichtigkeit von entgegen behördlicher Maßnahmen zu Stande gekommener Verträge, gegebenenfalls auch ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers, gesetzlich anzuordnen. Nur so kann gewährleistet werden, dass mögliche Produktinterventionen nicht leer laufen.



Drucksache 298/14 (Beschluss)

... 2. Er hält jedoch den im Zusammenhang mit der Aktion 4 angesprochenen Vorschlag hinsichtlich der Ausweitung der Small-Claims-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 861/2007; ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 1 - für kein geeignetes und angemessenes Instrument zur Verbesserung des zivilrechtlichen Immaterialgüterschutzes für KMU. Die allgemeinen Bedenken, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 14. März 2014, vgl. BR-Drucksache 766/13(B), zu dem entsprechenden Vorschlag der Kommission - COM(2013) 794 final; Ratsdok. 16749/13; vgl. BR-Drucksache 766/13 - bereits geäußert hat, gelten hier in besonderer Weise. Streitigkeiten über die gewerbsmäßige Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht "Bagatellsachen". Wie die Kommission selbst hervorhebt, handelt es sich vielmehr um eine komplexe Materie, bei der es regelmäßig um hohe Streitwerte geht. Inwiefern diese Materie mit den Mitteln der Small-Claims-Verordnung adäquat bewältigt werden könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar.



Drucksache 271/14

... Den Parteien bei mündlichen Verhandlungen die Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu verweigern, wenn sie oder andere Beteiligte in einem anderen Mitgliedstaat als das zuständige Gericht ansässig sind, wäre angesichts der bei der Anschaffung der entsprechenden Ausrüstung anfallenden Einmalkosten ebenso unverhältnismäßig Selbst wenn die technische Ausrüstung für die Zwecke der Umsetzung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen erworben würde, wäre deren Verwendung nicht auf eine Nutzung im Rahmen dieses Verfahrens beschränkt. Da der Einsatz derartiger Telekommunikationsmittel in Strafsachen zulässig ist, erscheint es gerechtfertigt, ihn auch in zivilrechtlichen Verfahren mit geringem Streitwert zuzulassen.



Drucksache 397/1/14

... Nach hiesiger Einschätzung dürften diese Sachverhalte noch deutlich seltener anzutreffen sein als die gegenseitige Anerkennung zivilrechtlicher Schutzanordnungen gemäß den §§ 12 ff. EUGewSchVG-E. Gerade im Fall des § 4 EUGewSchVG-E bedarf es der Bearbeitung durch anwendungserfahrene Gerichte, da die möglichst inhaltsgleiche Umwandlung der ausländischen strafrechtlichen Schutzanordnung in eine deutsche Gewaltschutzanordnung gemäß § 8 EUGewSchVG-E Spezialkenntnisse erfordern dürfte.



Drucksache 325/1/14

... 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die bestehenden Instrumente des Wettbewerbsrechts ebenso wie die zivilrechtlichen Möglichkeiten geeignet waren und sind, um unlauteren Handelspraktiken wirksam entgegenzuwirken. Dass insbesondere mit dem Beschreiten des Prozesswegs gegen einen wichtigen Vertragspartner für ein Unternehmen auch ein Risiko besteht, ist unbestreitbar. Dies kann für sich aber kein Argument sein, zivilrechtliche Ansprüche durch staatliche Stellen verfolgen zu lassen.



Drucksache 550/14

... 6. Der Bundesrat begrüßt, dass die Beratungen für den Bereich des Datenschutzes in gerichtlichen Verfahren zwischenzeitlich Lösungsansätze ergeben haben, die jedenfalls die Grundanliegen seiner Stellungnahme aufgreifen und im Rahmen des Artikels 21 mitgliedstaatliche Abweichungsmöglichkeiten zur Berücksichtigung der Besonderheiten der Unabhängigkeit der Gerichte, gerichtlicher Verfahren und zivilrechtlicher Rechtsdurchsetzung erlauben. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die in Artikel 21 vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten rechtssicher auf die bei den Gerichten geführten Register zu erstrecken und in den weiteren Beratungen dafür Sorge zu tragen, dass die für die gerichtlichen Verfahren erreichten Abweichungsbefugnisse nicht in Frage gestellt oder geschmälert werden.



Drucksache 397/14 (Beschluss)

... Nach hiesiger Einschätzung dürften diese Sachverhalte noch deutlich seltener anzutreffen sein als die gegenseitige Anerkennung zivilrechtlicher Schutzanordnungen gemäß den §§ 12 ff. EUGewSchVG-E. Gerade im Fall des § 4 EUGewSchVG-E bedarf es der Bearbeitung durch anwendungserfahrene Gerichte, da die möglichst inhaltsgleiche Umwandlung der ausländischen strafrechtlichen Schutzanordnung in eine deutsche Gewaltschutzanordnung gemäß § 8 EUGewSchVG-E Spezialkenntnisse erfordern dürfte.



Drucksache 325/14 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die bestehenden Instrumente des Wettbewerbsrechts ebenso wie die zivilrechtlichen Möglichkeiten geeignet waren und sind, um unlauteren Handelspraktiken wirksam entgegenzuwirken. Dass insbesondere mit dem Beschreiten des Prozesswegs gegen einen wichtigen Vertragspartner für ein Unternehmen auch ein Risiko besteht, ist unbestreitbar. Dies kann für sich aber kein Argument sein, zivilrechtliche Ansprüche durch staatliche Stellen verfolgen zu lassen.



Drucksache 94/14 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat stellt fest, dass die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland insbesondere bei Kulturgütern, die als eine der Maßnahmen der Entrechtung den jüdischen Opfern während des Nationalsozialismus entzogen wurden, zu schwer nachvollziehbaren Ergebnissen führen können.



Drucksache 298/1/14

... 2. Der Bundesrat hält jedoch den im Zusammenhang mit der Aktion 4 angesprochenen Vorschlag hinsichtlich der Ausweitung der Small-Claims-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 861/2007; ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 1 - für kein geeignetes und angemessenes Instrument zur Verbesserung des zivilrechtlichen Immaterialgüterschutzes für KMU. Die allgemeinen Bedenken, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 14. März 2014, vgl. BR-Drucksache 766/13(B), zu dem entsprechenden Vorschlag der Kommission - COM(2013) 794 final; Ratsdok. 16749/13; vgl. BR-Drucksache 766/13 - bereits geäußert hat, gelten hier in besonderer Weise. Streitigkeiten über die gewerbsmäßige Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sind weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht "Bagatellsachen". Wie die Kommission selbst hervorhebt, handelt es sich vielmehr um eine komplexe Materie, bei der es regelmäßig um hohe Streitwerte geht. Inwiefern diese Materie mit den Mitteln der Small-Claims-Verordnung adäquat bewältigt werden könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar.



Drucksache 18/1/14

... 28. Die Kommission hat ihre Vision für einen Binnenmarkt für Industrieprodukte in einer eigenen Mitteilung erläutert. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, den bestehenden Rechtsrahmen effizienter zu gestalten. Insbesondere Initiativen zur Verringerung des unternehmerischen Verwaltungsaufwands, regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen der Vorschriften für Produktmärkte sowie die stärkere Einbeziehung von KMU in den Gesetzgebungsprozess stärken die Wettbewerbsfähigkeit. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass bei den vorgeschlagenen Maßnahmen, wie z.B. mehr Verordnungen statt Richtlinien und die Harmonisierung administrativer oder zivilrechtlicher Wirtschaftssanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen Harmonisierungsvorschriften, Subsidiaritätsaspekte zu beachten sind.



Drucksache 18/14 (Beschluss)

... 24. Die Kommission hat ihre Vision für einen Binnenmarkt für Industrieprodukte in einer eigenen Mitteilung erläutert. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, den bestehenden Rechtsrahmen effizienter zu gestalten. Insbesondere Initiativen zur Verringerung des unternehmerischen Verwaltungsaufwands, regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen der Vorschriften für Produktmärkte sowie die stärkere Einbeziehung von KMU in den Gesetzgebungsprozess stärken die Wettbewerbsfähigkeit. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass bei den vorgeschlagenen Maßnahmen, wie z.B. mehr Verordnungen statt Richtlinien und die Harmonisierung administrativer oder zivilrechtlicher Wirtschaftssanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen Harmonisierungsvorschriften, Subsidiaritätsaspekte zu beachten sind.



Drucksache 157/14 (Beschluss)

... Klarstellung des Gewollten. Der Gesetzentwurf legt bei den Formulierungen "2020" oder "in 2020" im Zusammenhang mit den Ausbaupfaden bzw. den Kapazitätszuweisungen nahe, dass hiermit bis "Ende 2020" gemeint ist. Angestrebt wird, den Ausbaupfad von 6,5 Gigawatt bis 2020, das heißt mit Beginn des Jahres 2020 zu erreichen. Dies entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch von "bis 2020" und den einschlägigen zivilrechtlichen Gegebenheiten.



Drucksache 2/14

... Als Alternative kommt zudem in Betracht, den Ausschluss der Verjährung auf NS-verfolgungsbedingt abhanden gekommene Kulturgüter zu beschränken. Dies empfiehlt sich nicht. Zwar ist das mit der Verjährung des Herausgabeanspruchs verbundene Problem bei diesen Kulturgütern wegen des hier zugleich inmitten stehenden staatlichen Unrechts besonders evident. Zudem erscheint wegen des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland aus den bereits dargelegten Gründen hier in besonderem Maße gesetzgeberisches Handeln geboten. Die aus dem dauernden Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz resultierenden Probleme stellen sich indessen auch bei Sachen, die unter anderen Umständen abhandengekommen sind; die hier relevante zivilrechtliche Interessenlage ist aus den dargelegten Gründen genauso zu beurteilen. Eine Beschränkung auf NS-verfolgungsbedingt abhanden gekommene Kulturgüter würde daher nicht unerhebliche Probleme mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Absatz 1 des



Drucksache 459/13

... Die in § 5 geregelte Mietpreisüberhöhung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Im zivilrechtlichen Mietverhältnis spielt § 5 aber als sogenanntes Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB eine Rolle. Danach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ganz oder teilweise nichtig. Ein Verstoß gegen § 5 führt mietrechtlich dazu, dass die in Rede stehende Vereinbarung insoweit nichtig ist, als die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt, der Vertrag aber im Übrigen aufrechterhalten bleibt. Der Mieter kann über die Leistungskondiktion des § 812 Absatz 1 Satz 1 1. Fall BGB zu viel gezahlte Miete vom Vermieter zurückfordern und diesen Anspruch in einem zivilprozessualen Verfahren geltend machen.



Drucksache 113/13

... Der bisherige, vor allem für Mietfälle geltende Satz 2 wird Satz 4. Auf Grund der Verweisung auf die Sätze 1 bis 3 gelten für das Vorlegen und die Aushändigung in Vermietungsfällen und in den anderen in Satz 4 genannten Fällen dieselben Pflichten wie beim Verkauf. Die bisherige Erwähnung des Eigentümers neben dem Vermieter, Verpächter und Leasinggeber ist entbehrlich und kann deswegen entfallen, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden ist. Es kommt hier entscheidend auf den Vermieter (bzw. Verpächter, Leasinggeber) an. Dieser wird in der Regel, aber nicht zwingend mit dem Eigentümer personengleich sein. Denkbar sind auch Fälle wie Nießbrauch, in denen nicht der Eigentümer vermietet, sondern der zur Ziehung der Nutzungen berechtigte Nießbraucher. Als Vermieter ist der Nießbraucher zum Vorlegen und zur Aushändigung des Energieausweises verpflichtet. Inwieweit in solchen Fällen der Eigentümer dem Nießbraucher einen Energieausweis zur Verfügung stellen muss bzw. der Nießbraucher selbst durch Beauftragung eines Energieausweisausstellers für die Erstellung eines Energieausweises Sorge tragen muss, richtet sich nach den zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Eigentümer und Nießbraucher.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Energieeinsparverordnung

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich.

§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

§ 26b Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.

§ 26c Registriernummern

§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

§ 26e Erfahrungsberichte der Länder

§ 26f Stichprobenkontrollen bei der Errichtung von Gebäuden

§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

Tabelle

Tabelle

Tabelle

3.1 Grundsätze

3.2 Begrenzung der Sonneneintragskennwerte

3.3 Begrenzung der Übertemperatur-Gradstunden

Tabelle

Tabelle

2.1.5 Werden in Nichtwohngebäuden bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach DIN V 18599: 2011-12 durch dynamischthermische Simulationsrechnungen ermittelt werden.

Tabelle

2.1.9 Im Falle gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude darf für die Berechnung Anlage 1 Nummer 2.8 sinngemäß angewendet werden.

3.2.4 Der im vereinfachten Verfahren nach Maßgaben der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Nummer 1.1 ist um 10 Prozent zu reduzieren; der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.

Tabelle

Anlage 4
(zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes

Anlage 6
(zu § 16) Muster Energieausweis Wohngebäude

Anlage 7
(zu § 16) Muster Energieausweis Nichtwohngebäude

Anlage 8
(zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs

Anlage 9
(zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung

II. Wesentliche Regelungen im Überblick

III. Wirtschaftliche Vertretbarkeit und Zumutbarkeit

IV. Alternativen

V. Gesetzesfolgen

1. Allgemeine Folgen der Verordnung

2. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Ohne Erfüllungsaufwand

b Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung

aa Anhebung der Energieeffizienzstandards für Neubauten

bb Energieausweise

cc Stichprobenkontrollen

aaa Unabhängiges Kontrollsystem

bbb Stichprobenkontrollen bei Neubauten

3. Kosten für die Wirtschaft

a Ohne Erfüllungsaufwand

b Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

aa Anhebung der Energieeffizienzstandards für Neubauten

bb Energieausweise, Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen

c Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

aa Anhebung der Energieeffizienzstandards für Neubauten

bb Energieausweise

VI. Zeitliche Geltung

VII. Gemeinschaftsrechtliche Fragen

VIII. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

IX. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 21

Zu § 26c Registriernummern

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 26e Erfahrungsberichte der Länder

Zu § 26f Stichprobenkontrollen bei der Errichtung von Gebäuden

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2462: Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (BMVBS/BMWi)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen:

4 Erfüllungsaufwand:

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund/Länder/Gemeinden


 
 
 


Drucksache 110/13

... 9. Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche des Bundes im Zusammenhang mit einem Unfall.



Drucksache 195/13

... Die Änderung soll das seit Jahrzehnten bewährte Presse-Grosso-Vertriebssystem, das wesentlich zur Überallerhältlichkeit von Pressetiteln und zu einem diskriminierungsfreien Zugang insbesondere auch von Titeln kleinerer Verlage und von Titeln mit kleineren Auflagen zum Lesermarkt beiträgt, kartellrechtlich absichern. Hintergrund ist ein zivilrechtliches Gerichtsverfahren, in dem das Verhandlungsmandat des Pressegrossoverbandes über Handelsspannen mit den Verlagen für seine Mitglieder als kartellrechtlich unzulässig angesehen wurde. Da sich die Prozessparteien nicht auf eine außergerichtliche oder außergesetzliche Einigung verständigen konnten, wird der Weg einer gesetzlichen Absicherung von Branchenvereinbarungen der Pressegrossisten und Verlage gewählt. Die Freistellung vom Kartellverbot hat zur Voraussetzung, dass die Branchenvereinbarungen Leistungen bzw. Gegenleistungen oder sonstige Voraussetzungen für einen flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb an den Einzelhandel regeln. Dies dient der europarechtlichen Konformität. Die Verlage und Grossisten unterliegen zur Neutralitätssicherung wie bisher dem kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot.



Drucksache 219/13 (Beschluss)

... In einer Auswertung von Verbraucherbeschwerden zu Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) von Ende 2011 wurde festgestellt, dass in 53 Prozent der Fälle Inkassounternehmen den Verbrauchern eine Ratenzahlungsvereinbarung aufdrängten, mit der die Verbraucher vielfach zugleich ein Anerkenntnis unterzeichneten, ohne dies wahrzunehmen. Außerdem ist die Folge dieser untergeschobenen Anerkenntnisse, dass Einwendungen gegen übermäßige Inkassokosten abgeschnitten werden. Um diesen Missstand zu beheben, bedarf es eines ausdrücklichen Umgehungsverbots. Rechtsfolge eines Verbotsverstoßes ist die zivilrechtliche Unwirksamkeit des zum Nachteil des Verbrauchers abweichenden Rechtsgeschäfts.



Drucksache 513/13

... Zu beachten ist, dass es sich bei Klagen, die auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer mutmaßlichen Rechtsverletzung oder auf Unterlassung eines bestimmten rechtswidrigen Verhaltens gerichtet sind, um zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen zwei Privatparteien1 1 handelt, und zwar auch dann, wenn es sich bei einer Partei um ein "Kollektiv" handelt, d.h. um eine Gruppe von Klägern. Jede Rechtsverletzung und jeder darauf gründende Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch wird erst durch Entscheidung des Gerichts12 in der Hauptsache13 festgestellt. Das Verhalten der beklagten Partei (des Antragsgegners) in einer Zivilsache gilt daher im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip erst dann als Verfehlung oder Rechtsverletzung, wenn das Gericht in diesem Sinne entschieden hat. 14



Drucksache 176/13 (Beschluss)

... § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954) hat nicht nur eine marktsichernde Funktion, sondern dient auch - insbesondere durch Einstrahlung in das Zivilrecht - dem Schutz von Mietern vor überhöhten Mieten. Aufgrund der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) wird § 5 WiStrG 1954 diesem Ziel kaum noch gerecht. Die Gesetzesänderung dient dazu, § 5 WiStrG 1954 - auch in zivilrechtlichen Verfahren - wieder zu einem praxistauglichen Instrument gegen Mietpreisüberhöhung zu machen.



Drucksache 547/13

... 2. zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter dienen."



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.