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"Zivilrechtliche"


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0341/05B
0154/05
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0445/1/05
0237/05
0092/1/05
0238/04B
0901/04
0873/04
0712/04B
0712/04
0361/04
0678/04
0767/04
0983/04
0903/04
0586/04
0238/04
0327/04
0664/04
0870/04
0065/04B
0725/04
0140/04
0613/04
0441/04
0774/03
0774/03B
0450/03
0830/03B
Drucksache 646/11

... Mindestvorschriften in Bezug auf Straftaten und strafrechtliche Sanktionen für Marktmissbrauch, die in nationales Strafrecht umgesetzt und von der Strafjustiz der Mitgliedstaaten angewandt werden, könnten zur Sicherung der Wirksamkeit der EU-Politik beitragen, da sie die gesellschaftliche Missbilligung dieser Taten auf eine qualitativ andere Art deutlich machen als verwaltungsrechtliche Sanktionen oder zivilrechtliche Ausgleichsmechanismen. Strafrechtliche Verurteilungen wegen Marktmissbrauchs, die oft mit einer intensiven Medienberichterstattung einhergehen, erhöhen den Abschreckungseffekt, da sie potenziellen Tätern vor Augen führen, dass die Behörden ernsthafte Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, die zu Gefängnisstrafen oder sonstigen strafrechtlichen Sanktionen und einer Eintragung in das Strafregister führen können. Gemeinsame Mindestvorschriften für die Definition der schwersten Formen des Marktmissbrauchs als Straftaten erleichtern die Zusammenarbeit der Durchsetzungsbehörden in der EU, insbesondere da solche Rechtsverstöße oft grenzübergreifend begangen werden.



Drucksache 279/11

... Zum ersten Mal war die Kommission am 25. Mai 2010 Gastgeberin eines Expertentreffens, auf dem sich bestätigte, dass viele Mitgliedstaaten über zivilrechtliche Schutzmaßnahmen verfügen, deren gegenseitige Anerkennung sich nach den bestehenden gemeinsamen Standards auf dem Gebiet des Zivilrechts richten sollten und nicht nach den schwerfälligeren Standardverfahren im Bereich des Strafrechts.



Drucksache 129/11

... Mit der Ergänzung des Absatzes 5 wird klargestellt, dass zu den Bedingungen in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit, die die BNetzA zusammen mit einer Zugangsanordnung auferlegen kann, auch Vertragsstrafen gehören. Dies entspricht dem Ziel, als Prüf- und Anordnungsmaßstab das im Rahmen der zivilrechtlichen Gesetze "Übliche" anzusetzen.



Drucksache 739/11

... Zwar wurde damit eine gute Grundlage geschaffen, doch eine Reihe von Problemen, die mit dem Ratinggeschäft und der Nutzung von Ratings zusammenhängen, wurde in der derzeitigen CRA-Verordnung nicht hinreichend in Angriff genommen. Diese betreffen insbesondere das Risiko, dass sich Finanzmarktteilnehmer in allzu hohem Maße auf Ratings stützen, die starke Konzentration auf dem Ratingmarkt, die zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen gegenüber den Anlegern und Interessenkonflikte, die durch das Modell des zahlenden Emittenten und die Eigentümerstruktur von Ratingagenturen bedingt sind. Auch den Besonderheiten von Länderratings, die bei der aktuellen Staatsschuldenkrise zutage getreten sind, wird in der derzeitigen CRA-Verordnung nicht ausdrücklich Rechnung getragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 739/11




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.3. Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV

3.4. Erläuterung des Vorschlags

3.4.1. Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung auf Rating-Outlooks

3.4.2. Änderungen in Bezug auf die Verwendung von Ratings

3.4.3. Änderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit der Ratingagenturen

3.4.4. Änderungen in Bezug auf die Offenlegung von Informationen über Methoden der Ratingagenturen, Ratings und Rating-Outlooks

3.4.5. Änderungen in Bezug auf Länderratings

3.4.6. Änderungen in Bezug auf die Vergleichbarkeit von Ratings und Ratinggebühren

3.4.7. Änderungen in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen gegenüber Anlegern

3.4.8. Sonstige Änderungen

3.4.9 Die Frage der Europäischen Ratingagentur

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 5a
Übermäßiger Rückgriff auf Ratings durch Finanzinstitute

Artikel 5b
Rückgriff auf Ratings durch die Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

Artikel 6a
Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Investitionen in Ratingagenturen

Artikel 6b
Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen zu einer Ratingagentur

Artikel 8a
Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten

Artikel 8b
Doppeltes Rating strukturierter Finanzinstrumente

Artikel 11a
Europäischer Ratingindex

Titel IIIa
Zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen

Artikel 35a
Zivilrechtliche Haftung

Artikel 2
Inkrafttreten

Anhang I

Anhang II

Anhang III


 
 
 


Drucksache 129/11 (Beschluss)

... Für investierende Unternehmen ist es entscheidend, Sicherheit über die Amortisationsmöglichkeiten der getätigten Investition zu erhalten. Da das Eigentum an den Hausverkabelungen gemäß den zivilrechtlichen Vorschriften auf den Hauseigentümer übergeht, ist es notwendig, über die Möglichkeit einer entsprechend langen Laufzeit der Nutzungsverträge die Amortisation sicherzustellen. Da im Mustervertrag zu § 45a



Drucksache 694/11 (Beschluss)

... Ein zwingendes Bedürfnis für eine solche Regelung ist nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang sollte insbesondere geprüft werden, ob konkrete Missstände im Zusammenhang mit der reinen telefonischen Ordererteilung bekannt sind. Als problematisch sieht der Bundesrat ferner die Frage, wie in der Praxis gewährleistet werden soll, dass eine Sprachaufzeichnung in Gesprächssituationen, die sowohl Auftragsannahme - als auch Beratungselemente enthalten, ausschließlich in Bezug auf die Auftragsannahme stattfindet. Der Richtlinienvorschlag enthält eine Verpflichtung zur Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen in Bezug auf zumindest die beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte und die Kundenaufträge, bei denen die Dienstleistungen der Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen und die Ausführung von Aufträgen im Namen der Kunden erbracht werden (Artikel 16 Absatz 7 des Richtlinienvorschlags). Damit würde das insoweit bisher bestehende nationale Wahlrecht aufgehoben. Der deutsche Gesetzgeber hat von einer - zunächst diskutierten - Normierung einer Sprachaufzeichnungspflicht für den Privatkundenbereich Abstand genommen und damit auch bestehenden Vorbehalten aus diesem Bereich gegenüber einer Aufzeichnung von Telefonaten Rechnung getragen. Dem Aspekt der Vorsorge für zivilrechtliche Streitigkeiten ist durch die bestehenden Regelungen hinreichend Rechnung getragen (nach Artikel 7 und 8 der MiFID-Durchführungsverordnung sind Kundenaufträge sowie ihre Weiterleitung und Ausführung auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern). Darüber hinaus ist weder ein "Mehrwert" für die aufsichtsrechtliche Nachprüfbarkeit, noch für die Bekämpfung von Marktmissbrauch erkennbar. Weiterhin erscheint zweifelhaft, ob diese Regelung von den Kunden gewünscht ist. Diese erwarten gerade bei den in der Fläche tätigen Instituten vielfach eine besondere Kundennähe und persönliche Kundenansprache. Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen bei Kundenaufträgen gemäß Artikel 16 Absätze 6 und 7 Unterabsatz 1 des Richtlinienvorschlags eine große finanzielle Belastung mit sich bringen würde.



Drucksache 157/11

... (11) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der ehelichen Güterstände erstrecken und sowohl die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten im Alltag betreffen als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Ehegatten.



Drucksache 857/11

... Mit Artikel 30 wird ein mehrstufiges zivilrechtliches Haftungssystem für Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten von Flugdienstleistern entstanden sind, eingerichtet. Absatz 1 regelt die grundsätzliche Schadensersatzpflicht durch den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden entstand. Nicht erfasst werden Schäden, die im Luftraum über dem Hoheitsgebiet eines Nicht-Vertragsstaats auftreten, der Teil eines Fluginformationsgebiets eines Vertragsstaats ist. Schadensersatz nach Absatz 1 kann nur für einen Schaden geltend gemacht werden, der nicht auf der Grundlage endgültiger gerichtlicher Entscheidungen im Einklang mit dem maßgeblichen innerstaatlichen Recht, dem Völkerrecht oder sonstigen Vorschriften ersetzt wurde. Gemäß Absatz 4 muss der Geschädigte daher zunächst die innerstaatlich bestehenden Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche unter Ausschöpfung aller Rechtsmittel durchlaufen haben, bevor er Schadensersatz aufgrund der Staatshaftung nach Absatz 1 geltend machen kann. Unberührt bleiben die Bestimmungen zur Haftung im Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" (BGBl. 1962 II S. 2273, 2274) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 12. Februar 1981 (BGBl. 1984 II S. 69, 71) und in der Vereinbarung vom 25. November 1986 über die Bereitstellung und den Betrieb von Flug sicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale Maastricht (BGBl. 1989 II S. 666, 667). Hiernach ist stets EUROCONTROL haftbar.



Drucksache 485/1/11

... , 54. Auflage, § 331 StPO, Rnr. 10). Wegen der Unterschiede zur zivilrechtlichen Berufung, die, was den Prüfungsmaßstab betrifft, in gewisser Weise zwischen strafrechtlicher Berufung und Revision liegt, sind die Maßstäbe, die zu den beiden strafrechtlichen Vorschriften entwickelt wurden, auf § 522 Absatz 2



Drucksache 181/11 (Beschluss)

... 18. In beiden Absätzen von Artikel 5 sollte jeweils die Bezugnahme auf das "beste Interesse des Verbrauchers" ersatzlos gestrichen werden. Es liegt in der Natur eines zivilrechtlichen Vertrages, dass beide Parteien vom Vertrag angemessen profitieren wollen und ein gerechter und fairer Interessenausgleich angestrebt wird. Die Vertragspartner haben in gewissem Umfang gegensätzliche Interessen. Wird ein Vertragspartner verpflichtet, im besten Interesse seines Vertragspartners zu handeln, bedeutet dies, dass er dessen Interessen vor seine eigenen Interessen stellen muss. Dies erscheint mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht vereinbar.



Drucksache 587/1/11

... ), mit Blick darauf, dass es sich hier um eine Streitigkeit in Bezug auf "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK handelt, ein Entschädigungsanspruch gemäß § 198 Absatz 1 GVG-neu zuzubilligen.



Drucksache 527/11

... Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine Kosten, denn die Ausweitung der Verantwortung auf Hersteller dafür, dass die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme sicher gebaut sind, führt nicht zu steigenden Kosten beim Hersteller. Entspricht ein Fahrzeug nicht den Anforderungen, dann wird die Genehmigung zur Inbetriebnahme versagt oder mit Nebenbestimmungen versehen. Dies wiederum kann zur Folge haben, dass der Hersteller dem Abnehmer gegenüber zur zivilrechtlichen Haftung verpflichtet ist. Dies kann dann zu Kosten beim Hersteller führen. Solche Kosten können dem Hersteller aber bereits nach derzeitiger Rechtslage entstehen. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.



Drucksache 158/11

... (11) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften erstrecken und sowohl die Verwaltung des Vermögens des Paares im Alltag betreffen als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Partners.



Drucksache 129/1/11

... Für investierende Unternehmen ist es entscheidend, Sicherheit über die Amortisationsmöglichkeiten der getätigten Investition zu erhalten. Da das Eigentum an den Hausverkabelungen gemäß den zivilrechtlichen Vorschriften auf den Hauseigentümer übergeht, ist es notwendig, über die Möglichkeit einer entsprechend langen Laufzeit der Nutzungsverträge die Amortisation sicherzustellen. Da im Mustervertrag zu § 45a



Drucksache 741/11

... In einem Binnenmarkt für die Bürger müssen unnötige bürokratische Hemmnisse für die Freizügigkeit abgebaut werden. Zwei Rechtsetzungsvorschläge erleichtern die grenzüberschreitende Anerkennung zivilrechtlicher Dokumente und vereinfachen die Legalisationsvorschriften.



Drucksache 253/11 (Beschluss)

... Die zivilrechtliche Betrachtungsweise der Rechtsprechung hat in der Praxis zu der Sorge geführt, dass auch verdeckte Gewinnausschüttungen im Konzern als schenkungsteuerbar angesehen werden könnten. Satz 2 stellt klar, dass solche Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften nur in den dort definierten Ausnahmefällen als Schenkungen behandelt werden können.



Drucksache 209/1/11

... Bei einem formalisierten Sachkundenachweis fallen auf Grund des zu durchlaufenden Prüfungsverfahrens zusätzliche, nicht unerhebliche Kosten für die Finanzanlagevermittler bzw. deren Beschäftigte an. Angesichts der zivilrechtlichen Haftung nach § 278



Drucksache 582/1/11

... Für ein Vorgehen nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV genügt also nicht bereits die Feststellung, dass verwaltungs- oder zivilrechtliche Sanktionsregelungen zur wirksamen Durchführung der Politik der Union nicht ausreichen und keine alternativen Sanktionsmittel der EU zur Verfügung stehen. Vielmehr muss zusätzlich feststehen, dass die vorhandenen strafrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten hierzu aufgrund ihrer Diversität ebenfalls nicht genügen, solange sie nicht in einem Mindestmaß angeglichen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2009 die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon mit Blick auf Artikel 83 Absatz 2 AEUV nur deshalb als mit dem



Drucksache 127/11

... wegen des bestehenden Kostenrisikos insbesondere von Insolvenzgläubigern zu selten genutzt wird. Es erscheint deshalb sinnvoll, eine Regelung zu schaffen, nach der die Personen, die in pflichtwidriger Weise ihre Antragspflicht verletzen, direkt zur Einzahlung des zur Verfahrenseröffnung führenden Vorschusses herangezogen werden können. Das Insolvenzrecht sieht eine Antragspflicht für Organe von juristischen Personen in § 15a InsO-E vor. Gleiches gilt in der Regel für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, in denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die Verletzung der Antragspflicht zeigt nach geltendem Recht zwar straf- und zivilrechtliche Folgen, führt aber nicht zu einer Verfahrenseröffnung.



Drucksache 181/1/11

... 26. In beiden Absätzen von Artikel 5 sollte jeweils die Bezugnahme auf das "beste Interesse des Verbrauchers" ersatzlos gestrichen werden. Es liegt in der Natur eines zivilrechtlichen Vertrages, dass beide Parteien vom Vertrag angemessen profitieren wollen und ein gerechter und fairer Interessenausgleich angestrebt wird. Die Vertragspartner haben in gewissem Umfang gegensätzliche Interessen. Wird ein Vertragspartner verpflichtet, im besten Interesse seines Vertragspartners zu handeln, bedeutet dies, dass er dessen Interessen vor seine eigenen Interessen stellen muss. Dies erscheint mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht vereinbar.



Drucksache 46/1/11

... Der Entschließungsantrag sieht vor, dass die Regelungen des zivilrechtlichen



Drucksache 739/11 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden Verordnungsvorschlag und damit die Absicht der Kommission, durch diesen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen angesichts nach wie vor festzustellender Schwächen im Ratingwesen zu überarbeiten. In der Finanz- und Staatsschuldenkrise ist deutlich geworden, dass die bisherige Regulierung der Ratingagenturen wesentliche Unvollkommenheiten und Lücken aufweist. Er unterstützt die mit dem Verordnungsvorschlag verfolgten Zielsetzungen, der mechanistischen Verwendung externer Ratings entgegenzuwirken und die entsprechende Abhängigkeit der Marktteilnehmer zu reduzieren, die Wettbewerbsbedingungen auf dem Ratingmarkt und die Ratingqualität zu verbessern, die - durch potenzielle Interessenkonflikte gefährdete - Unabhängigkeit der Ratingagenturen zu stärken, solide Ratingmethoden und -verfahren zu fördern, die Grundlagen für eine zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen zu schaffen und die Transparenz von Länderratings zu verbessern. Angesichts der bedeutenden Rolle der Ratingagenturen für die Finanzmärkte sind die vorgesehenen Ergänzungen deshalb wichtige und notwendige Elemente im Gesamtsystem des Aufsichtsrechts und weitere Schritte hin zu einer effektiveren staatlichen Aufsicht der Tätigkeit von Ratingagenturen.



Drucksache 317/11

... Von der FATF wurden im Deutschland-Bericht vom 19. Februar 2010 Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung identifiziert, die neben dem Finanzsektor insbesondere den Bereich der freien Berufe sowie Berufsgruppen im Nichtfinanzsektor betreffen. Nachhaltiger Optimierungsbedarf besteht auch für die Arbeit der Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden und die Tätigkeit der Zentralstelle für (Geldwäsche-) Verdachtsmeldungen (Financial Intelligence Unit - FIU). Ebenfalls wurden die geldwäscherechtlichen Anforderungen gegenüber juristischen Personen sowie die in Deutschland verbreiteten zivilrechtlichen Treuhandverhältnisse auf Grund ihrer Intransparenz und Missbrauchsanfälligkeit als unzureichend betrachtet.



Drucksache 305/11

... In einigen Mitgliedstaaten unterliegen Geschäftsgeheimnisse spezifischen zivilrechtlichen Vorschriften; dies gilt für Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Italien, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden und die Tschechische Republik. Mehrere dieser Länder sehen zusätzlich strafrechtliche Sanktionen vor. Eine ganze Reihe von Mitgliedstaaten hingegen verfügt über keinerlei spezifische zivilrechtliche Vorschriften zu Geschäftsgeheimnissen: Belgien, Finnland, Frankreich (wenngleich bestimmte Aspekte im französischen „Code de la propriété intellectuelle“ geregelt sind), Irland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Rumänien, Vereinigtes Königreich und Zypern. Geschäftsgeheimnisse können dennoch zumindest teilweise mit anderen Mitteln geschützt werden, wie etwa durch eine allgemeine Klausel zum Verbot unlauteren Wettbewerbs oder im Rahmen von Deliktsrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht oder Strafrecht.



Drucksache 582/11 (Beschluss)

... - Das in der Mitteilung enthaltene Stufenkonzept für Rechtsvorschriften im Bereich des Strafrechts bedarf der Ergänzung, soweit es die Bedingungen eines auf Artikel 83 Absatz 2 AEUV gestützten Vorgehens der EU zum Gegenstand hat. Als Ausnahmetatbestand ist die Norm bewusst sehr eng gefasst. Im Vertrag von Lissabon wurde damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Erlass von Strafnormen die demokratische Selbstbestimmung der Mitgliedstaaten besonders empfindlich berührt. Artikel 83 Absatz 2 AEUV setzt daher für Maßnahmen der EU voraus, dass eine Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten "unerlässlich" ist. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009 zum Vertrag von Lissabon muss hierzu nachweisbar feststehen, dass "ein gravierendes Vollzugsdefizit tatsächlich besteht und nur durch Strafandrohung beseitigt werden kann". Es muss nachgewiesen werden, dass die Wirksamkeit des EU-Rechts nur dadurch erreicht werden kann, dass die strafrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten insgesamt in einem Mindestmaß angeglichen und hierzu die konkret vorgeschlagenen Strafvorschriften in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Vollzugsdefizite müssen folglich gerade in den Mitgliedstaaten feststellbar sein, die insoweit über keine bzw. keine hinreichenden strafrechtlichen Schutzvorschriften verfügen. Für ein Vorgehen nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV genügt also nicht bereits die Feststellung, dass verwaltungs- oder zivilrechtliche Sanktionsregelungen zur wirksamen Durchführung der Politik der Union nicht ausreichen und keine alternativen Sanktionsmittel der EU zur Verfügung stehen. Vielmehr muss zusätzlich feststehen, dass die vorhandenen strafrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten hierzu aufgrund ihrer Diversität ebenfalls nicht genügen, solange sie nicht in einem Mindestmaß angeglichen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2009 die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon mit Blick auf Artikel 83 Absatz 2 AEUV nur deshalb als mit dem



Drucksache 582/11

... Der Gesetzgeber muss somit prüfen, ob nicht andere als strafrechtliche Maßnahmen, z.B. Sanktionsregelungen verwaltungs- oder zivilrechtlicher Art, die Durchführung der Politik in ausreichendem Maße gewährleisten könnten oder ob die Probleme mit strafrechtlichen Mitteln wirksamer angegangen werden können. Das erfordert eine umfassende Analyse in den Folgeabschätzungen, die jedem Legislativvorschlag vorausgehen, einschließlich je nach den Besonderheiten des betreffenden Regelungsbereichs einer Bewertung der Sanktionsregelungen der Mitgliedstaaten im Hinblick darauf, ob sie zu dem gewünschten Ergebnis führen, sowie einer Bewertung der Schwierigkeiten, denen sich nationale Behörden konfrontiert sehen, die das EU-Recht vor Ort umsetzen.



Drucksache 540/10 (Beschluss)

... ), mit Blick darauf, dass es sich hier um eine Streitigkeit in Bezug auf "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK handelt, ein Entschädigungsanspruch gemäß § 198 Absatz 1 GVG-E zuzubilligen.



Drucksache 540/1/10

... ), mit Blick darauf, dass es sich hier um eine Streitigkeit in Bezug auf "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK handelt, ein Entschädigungsanspruch gemäß § 198 Absatz 1 GVG-E zuzubilligen.



Drucksache 280/10

... Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 280/10




Vermerk des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für die Delegationen

Vorschlag

Kapitel I
Die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)

Artikel 1
Definition der Europäischen Ermittlungsanordnung und Verpflichtung zu ihrer Vollstreckung

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Geltungsbereich der Europäischen Ermittlungsanordnung

Artikel 4
Verfahrensarten, für die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden kann

Artikel 5
Inhalt und Form der Europäischen Ermittlungsanordnung

Kapitel II
Verfahren und Schutzgarantien für den Anordnungsstaat

Artikel 6
Übermittlung der Europäischen Ermittlungsanordnung

Artikel 7
Europäische Ermittlungsanordnung in Bezug auf eine frühere Ermittlungsanordnung

Kapitel III
Verfahren und Schutzgarantien für den Vollstreckungsstaat

Artikel 8
Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 9
Rückgriff auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art

Artikel 10
Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

Artikel 11
Fristen für die Anerkennung oder Vollstreckung

Artikel 12
Übermittlung der Beweismittel

Artikel 13
Rechtsbehelfe

Artikel 14
Gründe für den Aufschub der Anerkennung oder der Vollstreckung

Artikel 15
Informationspflicht

Artikel 16
Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

Artikel 17
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

Artikel 18
Vertraulichkeit

Kapitel IV
Spezifische Bestimmungen für bestimmte Ermittlungsmassnahmen

Artikel 19
Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Anordnungsstaat zum Zwecke von Ermittlungen

Artikel 20
Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Vollstreckungsstaat zum Zwecke von Ermittlungen

Artikel 21
Vernehmung per Videokonferenz

Artikel 22
Vernehmung per Telefonkonferenz

Artikel 23
Informationen über Bankkonten

Artikel 24
Informationen über Bankgeschäfte

Artikel 25
Überwachung von Bankgeschäften

Artikel 26
Kontrollierte Lieferungen

Artikel 27
Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 28
Mitteilungen

Artikel 29
Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Artikel 30
Übergangsregelungen

Artikel 31
Umsetzung

Artikel 32
Bericht über die Anwendung

Artikel 33
Inkrafttreten

Anhang
A Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)

A Durchzufuhrende Ermittlungsmassnahme

B Identität der betroffenen Personen

C Justizbehörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen Hat

D Beziehung EU einer etwaigen früheren Europäischen Ermittlungsanordnung

E Art des Verfahrens, für das die Europäische Ermittlungs-Anordnung erlassen wurde

F Gründe für den Erlass der Europäischen Ermittlungs-Anordnung

G Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung

H Spezifische Modalitäten für die Vollstreckung

I Schlussbestimmungen und Unterschrift

Anhang
B Empfangsbestatigung für die Europäische Ermittlungsanordnung

A Betreffende Europäische Ermittlungsanordnung

B Behörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung entgegengenommen hat 1

C GGF. Zuständige Behörde, der die Europäische Ermittlungsanordnung von der unter Abschnitt B genannten Behörde übermittelt wird

D Unterschrift und Datum


 
 
 


Drucksache 246/10 (Beschluss)

... 26. Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Kommission, Kompendien der EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Zusammenarbeit und des Verbraucherrechts zu entwickeln. Dies könnte dazu beitragen, dass der Acquis in diesen Bereichen sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Rechtsanwender sichtbarer und transparenter wird. Überdies dürften Inkohärenzen der bestehenden Rechtsakte besser zu Tage treten, so dass derartige qualitative Mängel vom zuständigen EU-Gesetzgeber besser beseitigt werden könnten.



Drucksache 337/10

... Neben der oben angesprochenen Rolle der Aufsichtsbehörden bei der Verwirklichung guter Corporate-Governance-Praktiken durch die Finanzinstitute sollte die rechtliche Verantwortung der Geschäftsführung für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Grundsätze untersucht werden. Um Verhaltensänderungen der betreffenden Personen zu bewirken, könnten wirksame und effiziente Sanktionen notwendig sein. Nach Auffassung der Kommission sollte jedoch jegliche Verschärfung der zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Haftung der Geschäftsführung mit Sorgfalt geprüft werden. Diese Frage sollte zuvor unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten eingehend untersucht werden.



Drucksache 647/1/10

... Bei einer Neuanmietung kann es zu erheblichen praktischen Problemen führen, wenn Gebäude gefunden werden müssen, die die gesetzlichen Anforderungen bereits erfüllen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Gebäudeeigentümer im privatrechtlichen Vertragsverhältnis verpflichten soll, die gesetzlichen Anforderungen im Fall einer grundlegenden Renovierung zu erfüllen. Sollte er sich dazu bereit erklären, wird er vermutlich bestrebt sein, die Mehrkosten auf den Mieter umzulegen, was vorbehaltlich der zivilrechtlichen Möglichkeiten, zu einem Ungleichgewicht bei einer grundlegenden Renovierung insbesondere gegen Ende des Mietverhältnisses führen kann.



Drucksache 482/10

... unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Federführung des Bundesministeriums der Justiz zum 31. Oktober 2009 in deutsches Recht umgesetzt worden ist.



Drucksache 188/1/10

... ". Der Bundesrat begrüßt weiter das Anliegen, den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr rechtlich zu vereinheitlichen und damit einfacher und transparenter auszugestalten, um es den Wirtschaftsteilnehmern zu erleichtern, das Potenzial des Binnenmarktes besser auszuschöpfen. Der Bundesrat nimmt dabei insbesondere den Gedanken der Kommission zur Kenntnis, den Referenzrahmen zu einer fakultativen europäischen Vertragsrechtsordnung (28. Regime) ausbauen und damit ein eigenständiges zivilrechtliches System des Vertragsrechts schaffen zu wollen, auf das sich Vertragspartner bei Vertragsschluss verständigen könnten. Zugleich legt der Bundesrat Wert auf die Feststellung, dass für das Zivil- und Vertragsrecht primär die Mitgliedstaaten selbst verantwortlich sind und ihnen auch in Zukunft die Möglichkeit verbleiben muss, ihre Zivilrechtsordnungen selbst zu gestalten (vgl. zuletzt Stellungnahmen vom 6. März 2009, BR-Drucksache 765/08 (Beschluss) und vom 18. September 2009, BR-Drucksache 616/09 (Beschluss)). Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission als mögliches Ziel ihrer Mitteilung zum Europäischen Vertragsrecht ausdrücklich die Schaffung eines Europäischen Zivilrechtskodex bezeichnet, dessen Regelungsumfang offenbar noch über ein Europäisches Vertragsrecht hinausgehen soll. Angesichts dessen betont der Bundesrat, dass es vorrangige Aufgabe des geplanten Gemeinsamen Referenzrahmens (CFR) sein sollte, die Qualität europäischer Rechtsetzung in begrifflicher, konzeptioneller und systematischer Hinsicht zu verbessern. Dieses dringende Anliegen betrifft - worauf die Kommission mit Recht hinweist - das geltende Unionsrecht (Überprüfung ex post), aber in gleichem Maße künftige Rechtsakte. Die Entwicklung praxisnaher, kohärenter Regelungsinstrumente erscheint im Interesse der europäischen Rechtsanwender vorrangig vor derzeit kaum aussichtsreichen Kodifikationsbemühungen.



Drucksache 246/2/10

... Der Gemeinsame Referenzrahmen sollte im Übrigen so ausgestaltet werden, dass er langfristig zu einer fakultativen europäischen Vertragsrechtsordnung (28. Regime) ausgebaut werden kann. Damit würde ein eigenständiges zivilrechtliches System des Vertragsrechts geschaffen, auf das sich Vertragspartner bei Vertragsschluss verständigen könnten, vergleichbar dem UN-Kaufrecht.



Drucksache 188/10 (Beschluss)

... ". Der Bundesrat begrüßt weiter das Anliegen, den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr rechtlich zu vereinheitlichen und damit einfacher und transparenter auszugestalten, um es den Wirtschaftsteilnehmern zu erleichtern, das Potenzial des Binnenmarktes besser auszuschöpfen. Der Bundesrat nimmt dabei insbesondere den Gedanken der Kommission zur Kenntnis, den Referenzrahmen zu einer fakultativen europäischen Vertragsrechtsordnung (28. Regime) ausbauen und damit ein eigenständiges zivilrechtliches System des Vertragsrechts schaffen zu wollen, auf das sich Vertragspartner bei Vertragsschluss verständigen könnten. Zugleich legt der Bundesrat Wert auf die Feststellung, dass für das Zivil- und Vertragsrecht primär die Mitgliedstaaten selbst verantwortlich sind und ihnen auch in Zukunft die Möglichkeit verbleiben muss, ihre Zivilrechtsordnungen selbst zu gestalten (vgl. zuletzt Stellungnahmen vom 6. März 2009, BR-Drucksache 765/08 (Beschluss) und vom 18. September 2009, BR-Drucksache 616/09 (Beschluss)). Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission als mögliches Ziel ihrer Mitteilung zum Europäischen Vertragsrecht ausdrücklich die Schaffung eines Europäischen Zivilrechtskodexes bezeichnet, dessen Regelungsumfang offenbar noch über ein Europäisches Vertragsrecht hinausgehen soll. Angesichts dessen betont der Bundesrat, dass es vorrangige Aufgabe des geplanten Gemeinsamen Referenzrahmens (CFR) sein sollte, die Qualität europäischer Rechtsetzung in begrifflicher, konzeptioneller und systematischer Hinsicht zu verbessern. Dieses dringende Anliegen betrifft - worauf die Kommission mit Recht hinweist - das geltende Unionsrecht (Überprüfung ex post), aber in gleichem Maße künftige Rechtsakte. Die Entwicklung praxisnaher, kohärenter Regelungsinstrumente erscheint im Interesse der europäischen Rechtsanwender vorrangig vor derzeit kaum aussichtsreichen Kodifikationsbemühungen.



Drucksache 34/10

... 3. einer neben einer Sanktion nach Nummer 1 festgesetzten Entschädigung an das Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens im ersuchenden Mitgliedstaat keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen durfte und ein Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde, oder



Drucksache 25/10

... § 1 der Versteigerungsverordnung bleibt hingegen auch für den grenzüberschreitenden Gewerbetreibenden anwendbar, da es sich um eine zivilrechtliche Regelung handelt, für die Artikel 16 der



Drucksache 226/10

... Satz 1 gewährleistet einen nahtlosen Übergang bisheriger Trägerschaften und Organisationsformen in eine neue Trägerschaft oder Organisationsform. Dies umfasst den Übergang einer gemeinsamen Einrichtung in eine zugelassene kommunale Trägerschaft und umgekehrt, einer getrennten Aufgabenwahrnehmung in eine gemeinsame Einrichtung oder eine zugelassene kommunale Trägerschaft sowie einer bisher als zivilrechtlicher Gesellschaft geführten gemeinsamen Einrichtung in eine öffentlichrechtliche gemeinsame Einrichtung nach § 44b. Die Regelung stellt sicher, dass der neue Träger oder die neue Organisationsform in laufenden Verwaltungs- und Klageverfahren an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform tritt.



Drucksache 486/10

... Absatz 3 Satz 1 schafft in eng begrenzten Ausnahmefällen einen eigenständigen zivilrechtlichen Wertersatzanspruch für diejenigen nichtehelichen Kinder, die wegen der bisherigen Fassung des Gesetzes trotz der Rückwirkung der Neufassung auf den 29. Mai 2009 keine erbrechtlichen Ansprüche hatten, weil sich der Erbfall noch vor diesem Tag ereignete. Ist an ihrer Stelle der Staat gesetzlicher Erbe geworden, ist er verpflichtet, den Wert des Erbes in Höhe des entgangenen erbrechtlichen Anspruchs an das nichteheliche Kind herauszugeben. Dieser vermögensrechtliche Anspruch ist vererblich und kann daher auch von den Erben des nichtehelichen Kindes geltend gemacht werden, wenn dieses nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stirbt. Ist das nichteheliche Kind allerdings bereits vor dem Inkrafttreten verstorben, entsteht der Wertersatzanspruch gar nicht erst und kann demzufolge auch nicht auf dessen Erben übergehen, weil bei Inkrafttreten der neuen Regelung bereits kein Anspruchsinhaber mehr vorhanden war. Hat das nichteheliche Kind in besonderen Fällen bereits Leistungen aus der Erbschaft erhalten – beispielsweise Unterhalt gemäß Artikel 12 § 10 Absatz 2 Satz 2 NEhelG in der bisherigen Fassung – so muss es sich diese auf den Wertersatzanspruch anrechnen lassen. Im zweiten Satz wird zugunsten des Ersatzberechtigten ein Anspruch auf Auskunft über den Wert des vom Staat ererbten Vermögens eingeführt. Das nichteheliche Kind oder seine Erben haben im Regelfall keine andere Möglichkeit, zu erfahren, in welcher Höhe gegebenenfalls Wertersatzansprüche geltend gemacht werden können. In sehr lange zurückliegenden Fällen kann es allerdings vorkommen, dass entsprechende Unterlagen wegen Verstreichens der Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden sind. In diesen Fällen gilt der allgemeine Grundsatz für Auskunftsansprüche, dass Auskünfte nur nach Maßgabe vorhandener oder zumutbar zu beschaffender Kenntnis erteilt werden müssen (vgl. §§ 259 Absatz 2, 260 Absatz 2



Drucksache 732/10

... 2.1.2. Bürokratische und teure grenzüberschreitende Anerkennung zivilrechtlicher Dokumente und Schwierigkeiten beim grenzüberschreitenden Zugang zur Justiz



Drucksache 246/1/10

... 26. Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Kommission, Kompendien der EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Zusammenarbeit und des Verbraucherrechts zu entwickeln. Dies könnte dazu beitragen, dass der Acquis in diesen Bereichen sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Rechtsanwender sichtbarer und transparenter wird. Überdies dürften Inkohärenzen der bestehenden Rechtsakte besser zu Tage treten, so dass derartige qualitative Mängel vom zuständigen EU-Gesetzgeber besser beseitigt werden könnten.



Drucksache 363/10

... Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen gelten bis 31. Dezember 2010 auch bei Übermittlung des Musters in Anlage 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (



Drucksache 854/10

... anzuwenden. Damit fallen grundsätzlich auch Ansprüche von Unterhaltspflichtigen und der öffentlichen Hand in den Anwendungsbereich der Unterhaltsverordnung, soweit es sich um eine Unterhaltssache handelt. Dass nach h. M. ein öffentlicher Träger einen übergegangenen Unterhaltsanspruch nur am Gerichtsstand des Schuldners eines Regressanspruchs klagweise geltend machen kann und sich nicht auf den besonderen Gerichtsstand der Unterhaltssache des Artikels 5 Nummer 2 Brüssel I-Verordnung berufen kann, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da die Unterhaltsverordnung die Brüssel I-Verordnung abändert, indem sie deren für Unterhaltssachen geltenden Bestimmungen ersetzt, ist sie aber ebenso wenig wie die Brüssel I-Verordnung (vgl. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Brüssel I-Verordnung) auf Fragen der "sozialen Sicherheit" anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei einem Regressanspruch der öffentlichen Hand um eine unter die Brüssel I-Verordnung fallende Zivilsache, wenn er sich auf allgemeine zivilrechtliche Vorschriften stützt, nicht jedoch dann, wenn er sich auf spezifische, nur für die öffentliche Hand geschaffene gesetzliche Befugnisse stützt (vergleiche EuGH, Urteil vom 14. November 2002 – C-271/00 – Gemeente Steenbergen/Luc Baten, Slg. 2002 S. I - 10489). Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kraft Gesetzes oder durch Abtretung lässt den zivilrechtlichen Charakter des Anspruchs indes unberührt. Ansprüche, die nach § 7 des



Drucksache 319/10

... wird neu gefasst. Statt einer Verordnungsermächtigung enthält diese Vorschrift nunmehr unmittelbar die näheren Vorschriften über die vorvertraglichen und vertraglichen Informationspflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträgen sowie Tauschsystemverträgen und verweist auf die entsprechenden Formblätter in den Anhängen zur Richtlinie. Da von den Vorgaben der Richtlinie nicht abgewichen werden darf – der Pflichtenkatalog also ohne eine Änderung der Richtlinie nicht geändert werden kann – ist keine innerstaatliche Regelung in einer Rechtsverordnung erforderlich, da deren grundsätzlicher Vorteil der unkomplizierten Änderung hier nicht zum Tragen kommt. Auch entspricht es dem Vorgehen bei der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie und der Neuordnung der Regelungen über die Musterwiderrufs- und Rückgabebelehrung, die zivilrechtlichen Informationspflichten unmittelbar im



Drucksache 850/10

... 1. im zivilrechtlichen Eigentum der Investmentaktiengesellschaft oder



Drucksache 52/10

... nicht. 15Im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 33 GewStG können ferner solche Lasten nicht berücksichtigt werden, für die der Gemeinde ein Gebührenerhebungsrecht oder zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zustehen.



Drucksache 155/10

... Der Verzicht auf die Nennung des Begriffs der Genußrechtsverbindlichkeiten und die stärker qualitativ ausgestalteten Anerkennungsvoraussetzungen ermöglichen eine freiere Rechtsformwahl bei Überlassung von Ergänzungskapital im Sinne des Absatzes 5. Daher müssen solche zwingenden zivilrechtlichen Vorschriften zurücktreten, welche den Zweck der Überlassung haftenden Eigenkapitals beeinträchtigen können. Die in Abs. 4 Satz 10 für unanwendbar erklärten Vorschriften dürfen daher auch bei Kapitalüberlassung nach Absatz 5 keine Anwendung finden.



Drucksache 707/10 (Beschluss)

... ) und Anordnungen erforderlichenfalls durch Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Die Anrufung eines Gerichts ist daher überflüssig. Die Einführung einer Verbandsklage kommt aus Sicht des Bundesrates wenn überhaupt allenfalls insoweit in engen Grenzen in Betracht, als die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Verursacher datenschutzrechtlicher Rechtsverletzungen effektiver gestaltet werden soll. Die Einführung einer Verbandsklage im öffentlich-rechtlichen Bereich ist aus grundsätzlichen systematischen Erwägungen abzulehnen, da ein solches Klagerecht dem elementaren Grundsatz des nationalen Verwaltungsprozessrechts widerspricht (§ 42 Absatz 2



Drucksache 543/10

... (2) Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.



Drucksache 247/10 (Beschluss)

... Von der Registrierung ausgenommen bleiben privatschriftliche Testamente, die nicht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden; insoweit wäre ein Registrierungsverfahren und ein Benachrichtigungssystem nicht sinnvoll, weil der Ort der Verwahrung bei solchen Testamenten nicht bekannt ist. Es verbleibt insoweit bei der zivilrechtlichen allgemeinen Ablieferungspflicht gemäß § 2259 Absatz 1



Drucksache 693/10

... Im Weißbuch 2008 zu Schadenersatzklagen aufgrund von Wettbewerbsverstößen wurde die Ausarbeitung eines für die nationalen Gerichte und Parteien bestimmten pragmatischen und unverbindlichen Orientierungsrahmens zu Fragen der Berechnung bei zivilrechtlichen Schadenersatzstreitigkeiten angekündigt. Die Kommission plant die Annahme einer Mitteilung, die bestimmte wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf den durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen entstandenen Schaden und die zur Berechnung dieses Schadens gemeinhin verwendeten Methoden vermittelt.



Drucksache 855/10

... Gesetzbuchs sind bis [einsetzen: Datum drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes] auch im Fall der Übermittlung der Widerrufs- und der Rückgabebelehrungen nach den Mustern gemäß den Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juni 2009 (



Drucksache 557/10

... Der zivilrechtliche Grundsatz, dass Vertragserklärungen grundsätzlich formfrei und damit auch mündlich abgegeben werden können, wird nur für den Zeitraum des unerlaubt geführten Telefongesprächs eingeschränkt. Eine über das unerlaubt geführte Telefonat hinausgehende vertragsrechtliche „Folgewirkung“ ist nicht vorgesehen.



Drucksache 831/10

... Eine zweite Frage, die sich bei einem Sachverhalt mit Auslandsbezug stellt, ist, ob die durch eine Personenstandsurkunde verbriefte Rechtsstellung die damit verbundenen zivilrechtlichen Wirkungen erzeugen kann.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.