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"Zivilrechtliche"
Drucksache 646/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sankionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation KOM (2011) 654 endg.
... Mindestvorschriften in Bezug auf Straftaten und strafrechtliche Sanktionen für Marktmissbrauch, die in nationales Strafrecht umgesetzt und von der Strafjustiz der Mitgliedstaaten angewandt werden, könnten zur Sicherung der Wirksamkeit der EU-Politik beitragen, da sie die gesellschaftliche Missbilligung dieser Taten auf eine qualitativ andere Art deutlich machen als verwaltungsrechtliche Sanktionen oder zivilrechtliche Ausgleichsmechanismen. Strafrechtliche Verurteilungen wegen Marktmissbrauchs, die oft mit einer intensiven Medienberichterstattung einhergehen, erhöhen den Abschreckungseffekt, da sie potenziellen Tätern vor Augen führen, dass die Behörden ernsthafte Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, die zu Gefängnisstrafen oder sonstigen strafrechtlichen Sanktionen und einer Eintragung in das Strafregister führen können. Gemeinsame Mindestvorschriften für die Definition der schwersten Formen des Marktmissbrauchs als Straftaten erleichtern die Zusammenarbeit der Durchsetzungsbehörden in der EU, insbesondere da solche Rechtsverstöße oft grenzübergreifend begangen werden.
Drucksache 279/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen KOM (2011) 276 endg.
... Zum ersten Mal war die Kommission am 25. Mai 2010 Gastgeberin eines Expertentreffens, auf dem sich bestätigte, dass viele Mitgliedstaaten über zivilrechtliche Schutzmaßnahmen verfügen, deren gegenseitige Anerkennung sich nach den bestehenden gemeinsamen Standards auf dem Gebiet des Zivilrechts richten sollten und nicht nach den schwerfälligeren Standardverfahren im Bereich des Strafrechts.
Drucksache 129/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
... Mit der Ergänzung des Absatzes 5 wird klargestellt, dass zu den Bedingungen in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit, die die BNetzA zusammen mit einer Zugangsanordnung auferlegen kann, auch Vertragsstrafen gehören. Dies entspricht dem Ziel, als Prüf- und Anordnungsmaßstab das im Rahmen der zivilrechtlichen Gesetze "Übliche" anzusetzen.
Drucksache 739/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen KOM (2011) 747 endg.
... Zwar wurde damit eine gute Grundlage geschaffen, doch eine Reihe von Problemen, die mit dem Ratinggeschäft und der Nutzung von Ratings zusammenhängen, wurde in der derzeitigen CRA-Verordnung nicht hinreichend in Angriff genommen. Diese betreffen insbesondere das Risiko, dass sich Finanzmarktteilnehmer in allzu hohem Maße auf Ratings stützen, die starke Konzentration auf dem Ratingmarkt, die zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen gegenüber den Anlegern und Interessenkonflikte, die durch das Modell des zahlenden Emittenten und die Eigentümerstruktur von Ratingagenturen bedingt sind. Auch den Besonderheiten von Länderratings, die bei der aktuellen Staatsschuldenkrise zutage getreten sind, wird in der derzeitigen CRA-Verordnung nicht ausdrücklich Rechnung getragen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.3. Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV
3.4. Erläuterung des Vorschlags
3.4.1. Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung auf Rating-Outlooks
3.4.2. Änderungen in Bezug auf die Verwendung von Ratings
3.4.3. Änderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit der Ratingagenturen
3.4.4. Änderungen in Bezug auf die Offenlegung von Informationen über Methoden der Ratingagenturen, Ratings und Rating-Outlooks
3.4.5. Änderungen in Bezug auf Länderratings
3.4.6. Änderungen in Bezug auf die Vergleichbarkeit von Ratings und Ratinggebühren
3.4.7. Änderungen in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen gegenüber Anlegern
3.4.8. Sonstige Änderungen
3.4.9 Die Frage der Europäischen Ratingagentur
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 5a Übermäßiger Rückgriff auf Ratings durch Finanzinstitute
Artikel 5b Rückgriff auf Ratings durch die Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
Artikel 6a Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Investitionen in Ratingagenturen
Artikel 6b Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen zu einer Ratingagentur
Artikel 8a Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten
Artikel 8b Doppeltes Rating strukturierter Finanzinstrumente
Artikel 11a Europäischer Ratingindex
Titel IIIa Zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen
Artikel 35a Zivilrechtliche Haftung
Artikel 2 Inkrafttreten
Anhang I
Anhang II
Anhang III
Drucksache 129/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
... Für investierende Unternehmen ist es entscheidend, Sicherheit über die Amortisationsmöglichkeiten der getätigten Investition zu erhalten. Da das Eigentum an den Hausverkabelungen gemäß den zivilrechtlichen Vorschriften auf den Hauseigentümer übergeht, ist es notwendig, über die Möglichkeit einer entsprechend langen Laufzeit der Nutzungsverträge die Amortisation sicherzustellen. Da im Mustervertrag zu § 45a
Drucksache 694/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Neufassung) KOM (2011) 656 endg.; Ratsdok. 15939/11
... Ein zwingendes Bedürfnis für eine solche Regelung ist nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang sollte insbesondere geprüft werden, ob konkrete Missstände im Zusammenhang mit der reinen telefonischen Ordererteilung bekannt sind. Als problematisch sieht der Bundesrat ferner die Frage, wie in der Praxis gewährleistet werden soll, dass eine Sprachaufzeichnung in Gesprächssituationen, die sowohl Auftragsannahme - als auch Beratungselemente enthalten, ausschließlich in Bezug auf die Auftragsannahme stattfindet. Der Richtlinienvorschlag enthält eine Verpflichtung zur Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen in Bezug auf zumindest die beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte und die Kundenaufträge, bei denen die Dienstleistungen der Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen und die Ausführung von Aufträgen im Namen der Kunden erbracht werden (Artikel 16 Absatz 7 des Richtlinienvorschlags). Damit würde das insoweit bisher bestehende nationale Wahlrecht aufgehoben. Der deutsche Gesetzgeber hat von einer - zunächst diskutierten - Normierung einer Sprachaufzeichnungspflicht für den Privatkundenbereich Abstand genommen und damit auch bestehenden Vorbehalten aus diesem Bereich gegenüber einer Aufzeichnung von Telefonaten Rechnung getragen. Dem Aspekt der Vorsorge für zivilrechtliche Streitigkeiten ist durch die bestehenden Regelungen hinreichend Rechnung getragen (nach Artikel 7 und 8 der MiFID-Durchführungsverordnung sind Kundenaufträge sowie ihre Weiterleitung und Ausführung auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern). Darüber hinaus ist weder ein "Mehrwert" für die aufsichtsrechtliche Nachprüfbarkeit, noch für die Bekämpfung von Marktmissbrauch erkennbar. Weiterhin erscheint zweifelhaft, ob diese Regelung von den Kunden gewünscht ist. Diese erwarten gerade bei den in der Fläche tätigen Instituten vielfach eine besondere Kundennähe und persönliche Kundenansprache. Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen bei Kundenaufträgen gemäß Artikel 16 Absätze 6 und 7 Unterabsatz 1 des Richtlinienvorschlags eine große finanzielle Belastung mit sich bringen würde.
Drucksache 157/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts KOM (2011) 126 endg.
... (11) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der ehelichen Güterstände erstrecken und sowohl die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten im Alltag betreffen als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Ehegatten.
Drucksache 857/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Dezember 2010 über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (FABEC-Vertrag)
... Mit Artikel 30 wird ein mehrstufiges zivilrechtliches Haftungssystem für Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten von Flugdienstleistern entstanden sind, eingerichtet. Absatz 1 regelt die grundsätzliche Schadensersatzpflicht durch den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden entstand. Nicht erfasst werden Schäden, die im Luftraum über dem Hoheitsgebiet eines Nicht-Vertragsstaats auftreten, der Teil eines Fluginformationsgebiets eines Vertragsstaats ist. Schadensersatz nach Absatz 1 kann nur für einen Schaden geltend gemacht werden, der nicht auf der Grundlage endgültiger gerichtlicher Entscheidungen im Einklang mit dem maßgeblichen innerstaatlichen Recht, dem Völkerrecht oder sonstigen Vorschriften ersetzt wurde. Gemäß Absatz 4 muss der Geschädigte daher zunächst die innerstaatlich bestehenden Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche unter Ausschöpfung aller Rechtsmittel durchlaufen haben, bevor er Schadensersatz aufgrund der Staatshaftung nach Absatz 1 geltend machen kann. Unberührt bleiben die Bestimmungen zur Haftung im Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" (BGBl. 1962 II S. 2273, 2274) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 12. Februar 1981 (BGBl. 1984 II S. 69, 71) und in der Vereinbarung vom 25. November 1986 über die Bereitstellung und den Betrieb von Flug sicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale Maastricht (BGBl. 1989 II S. 666, 667). Hiernach ist stets EUROCONTROL haftbar.
Drucksache 485/1/11
... , 54. Auflage, § 331 StPO, Rnr. 10). Wegen der Unterschiede zur zivilrechtlichen Berufung, die, was den Prüfungsmaßstab betrifft, in gewisser Weise zwischen strafrechtlicher Berufung und Revision liegt, sind die Maßstäbe, die zu den beiden strafrechtlichen Vorschriften entwickelt wurden, auf § 522 Absatz 2
Drucksache 181/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge KOM (2011) 142 endg.
... 18. In beiden Absätzen von Artikel 5 sollte jeweils die Bezugnahme auf das "beste Interesse des Verbrauchers" ersatzlos gestrichen werden. Es liegt in der Natur eines zivilrechtlichen Vertrages, dass beide Parteien vom Vertrag angemessen profitieren wollen und ein gerechter und fairer Interessenausgleich angestrebt wird. Die Vertragspartner haben in gewissem Umfang gegensätzliche Interessen. Wird ein Vertragspartner verpflichtet, im besten Interesse seines Vertragspartners zu handeln, bedeutet dies, dass er dessen Interessen vor seine eigenen Interessen stellen muss. Dies erscheint mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht vereinbar.
Drucksache 587/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
... ), mit Blick darauf, dass es sich hier um eine Streitigkeit in Bezug auf "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK handelt, ein Entschädigungsanspruch gemäß § 198 Absatz 1 GVG-neu zuzubilligen.
Drucksache 527/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine Kosten, denn die Ausweitung der Verantwortung auf Hersteller dafür, dass die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme sicher gebaut sind, führt nicht zu steigenden Kosten beim Hersteller. Entspricht ein Fahrzeug nicht den Anforderungen, dann wird die Genehmigung zur Inbetriebnahme versagt oder mit Nebenbestimmungen versehen. Dies wiederum kann zur Folge haben, dass der Hersteller dem Abnehmer gegenüber zur zivilrechtlichen Haftung verpflichtet ist. Dies kann dann zu Kosten beim Hersteller führen. Solche Kosten können dem Hersteller aber bereits nach derzeitiger Rechtslage entstehen. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Drucksache 158/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften KOM (2011) 127 endg.
... (11) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften erstrecken und sowohl die Verwaltung des Vermögens des Paares im Alltag betreffen als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung infolge der Trennung des Paares oder des Todes eines Partners.
Drucksache 129/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
... Für investierende Unternehmen ist es entscheidend, Sicherheit über die Amortisationsmöglichkeiten der getätigten Investition zu erhalten. Da das Eigentum an den Hausverkabelungen gemäß den zivilrechtlichen Vorschriften auf den Hauseigentümer übergeht, ist es notwendig, über die Möglichkeit einer entsprechend langen Laufzeit der Nutzungsverträge die Amortisation sicherzustellen. Da im Mustervertrag zu § 45a
Drucksache 741/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2012 - Europäische Erneuerung KOM (2011) 777 endg.
... In einem Binnenmarkt für die Bürger müssen unnötige bürokratische Hemmnisse für die Freizügigkeit abgebaut werden. Zwei Rechtsetzungsvorschläge erleichtern die grenzüberschreitende Anerkennung zivilrechtlicher Dokumente und vereinfachen die Legalisationsvorschriften.
Drucksache 253/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG )
... Die zivilrechtliche Betrachtungsweise der Rechtsprechung hat in der Praxis zu der Sorge geführt, dass auch verdeckte Gewinnausschüttungen im Konzern als schenkungsteuerbar angesehen werden könnten. Satz 2 stellt klar, dass solche Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften nur in den dort definierten Ausnahmefällen als Schenkungen behandelt werden können.
Drucksache 209/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
... Bei einem formalisierten Sachkundenachweis fallen auf Grund des zu durchlaufenden Prüfungsverfahrens zusätzliche, nicht unerhebliche Kosten für die Finanzanlagevermittler bzw. deren Beschäftigte an. Angesichts der zivilrechtlichen Haftung nach § 278
Drucksache 582/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer europäischen Strafrechtspolitik: Gewährleistung der wirksamen Durchführung der EU-Politik durch das Strafrecht KOM (2011) 573 endg.
... Für ein Vorgehen nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV genügt also nicht bereits die Feststellung, dass verwaltungs- oder zivilrechtliche Sanktionsregelungen zur wirksamen Durchführung der Politik der Union nicht ausreichen und keine alternativen Sanktionsmittel der EU zur Verfügung stehen. Vielmehr muss zusätzlich feststehen, dass die vorhandenen strafrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten hierzu aufgrund ihrer Diversität ebenfalls nicht genügen, solange sie nicht in einem Mindestmaß angeglichen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2009 die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon mit Blick auf Artikel 83 Absatz 2 AEUV nur deshalb als mit dem
Drucksache 127/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
... wegen des bestehenden Kostenrisikos insbesondere von Insolvenzgläubigern zu selten genutzt wird. Es erscheint deshalb sinnvoll, eine Regelung zu schaffen, nach der die Personen, die in pflichtwidriger Weise ihre Antragspflicht verletzen, direkt zur Einzahlung des zur Verfahrenseröffnung führenden Vorschusses herangezogen werden können. Das Insolvenzrecht sieht eine Antragspflicht für Organe von juristischen Personen in § 15a InsO-E vor. Gleiches gilt in der Regel für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, in denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die Verletzung der Antragspflicht zeigt nach geltendem Recht zwar straf- und zivilrechtliche Folgen, führt aber nicht zu einer Verfahrenseröffnung.
Drucksache 181/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge KOM (2011) 142 endg.
... 26. In beiden Absätzen von Artikel 5 sollte jeweils die Bezugnahme auf das "beste Interesse des Verbrauchers" ersatzlos gestrichen werden. Es liegt in der Natur eines zivilrechtlichen Vertrages, dass beide Parteien vom Vertrag angemessen profitieren wollen und ein gerechter und fairer Interessenausgleich angestrebt wird. Die Vertragspartner haben in gewissem Umfang gegensätzliche Interessen. Wird ein Vertragspartner verpflichtet, im besten Interesse seines Vertragspartners zu handeln, bedeutet dies, dass er dessen Interessen vor seine eigenen Interessen stellen muss. Dies erscheint mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht vereinbar.
Drucksache 46/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
... Der Entschließungsantrag sieht vor, dass die Regelungen des zivilrechtlichen
Drucksache 739/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen KOM (2011) 747 endg.; Ratsdok. 17308/11
... 1. Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden Verordnungsvorschlag und damit die Absicht der Kommission, durch diesen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen angesichts nach wie vor festzustellender Schwächen im Ratingwesen zu überarbeiten. In der Finanz- und Staatsschuldenkrise ist deutlich geworden, dass die bisherige Regulierung der Ratingagenturen wesentliche Unvollkommenheiten und Lücken aufweist. Er unterstützt die mit dem Verordnungsvorschlag verfolgten Zielsetzungen, der mechanistischen Verwendung externer Ratings entgegenzuwirken und die entsprechende Abhängigkeit der Marktteilnehmer zu reduzieren, die Wettbewerbsbedingungen auf dem Ratingmarkt und die Ratingqualität zu verbessern, die - durch potenzielle Interessenkonflikte gefährdete - Unabhängigkeit der Ratingagenturen zu stärken, solide Ratingmethoden und -verfahren zu fördern, die Grundlagen für eine zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen zu schaffen und die Transparenz von Länderratings zu verbessern. Angesichts der bedeutenden Rolle der Ratingagenturen für die Finanzmärkte sind die vorgesehenen Ergänzungen deshalb wichtige und notwendige Elemente im Gesamtsystem des Aufsichtsrechts und weitere Schritte hin zu einer effektiveren staatlichen Aufsicht der Tätigkeit von Ratingagenturen.
Drucksache 317/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention
... Von der FATF wurden im Deutschland-Bericht vom 19. Februar 2010 Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung identifiziert, die neben dem Finanzsektor insbesondere den Bereich der freien Berufe sowie Berufsgruppen im Nichtfinanzsektor betreffen. Nachhaltiger Optimierungsbedarf besteht auch für die Arbeit der Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden und die Tätigkeit der Zentralstelle für (Geldwäsche-) Verdachtsmeldungen (Financial Intelligence Unit - FIU). Ebenfalls wurden die geldwäscherechtlichen Anforderungen gegenüber juristischen Personen sowie die in Deutschland verbreiteten zivilrechtlichen Treuhandverhältnisse auf Grund ihrer Intransparenz und Missbrauchsanfälligkeit als unzureichend betrachtet.
Drucksache 305/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums - Förderung von Kreativität und Innovation zur Gewährleistung von Wirtschaftswachstum, hochwertigen Arbeitsplätzen sowie erstklassigen Produkten und Dienstleistungen in Europa KOM (2011) 287 endg.
... In einigen Mitgliedstaaten unterliegen Geschäftsgeheimnisse spezifischen zivilrechtlichen Vorschriften; dies gilt für Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Italien, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden und die Tschechische Republik. Mehrere dieser Länder sehen zusätzlich strafrechtliche Sanktionen vor. Eine ganze Reihe von Mitgliedstaaten hingegen verfügt über keinerlei spezifische zivilrechtliche Vorschriften zu Geschäftsgeheimnissen: Belgien, Finnland, Frankreich (wenngleich bestimmte Aspekte im französischen „Code de la propriété intellectuelle“ geregelt sind), Irland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Rumänien, Vereinigtes Königreich und Zypern. Geschäftsgeheimnisse können dennoch zumindest teilweise mit anderen Mitteln geschützt werden, wie etwa durch eine allgemeine Klausel zum Verbot unlauteren Wettbewerbs oder im Rahmen von Deliktsrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht oder Strafrecht.
Drucksache 582/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer europäischen Strafrechtspolitik: Gewährleistung der wirksamen Durchführung der EU-Politik durch das Strafrecht KOM (2011) 573 endg.
... - Das in der Mitteilung enthaltene Stufenkonzept für Rechtsvorschriften im Bereich des Strafrechts bedarf der Ergänzung, soweit es die Bedingungen eines auf Artikel 83 Absatz 2 AEUV gestützten Vorgehens der EU zum Gegenstand hat. Als Ausnahmetatbestand ist die Norm bewusst sehr eng gefasst. Im Vertrag von Lissabon wurde damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Erlass von Strafnormen die demokratische Selbstbestimmung der Mitgliedstaaten besonders empfindlich berührt. Artikel 83 Absatz 2 AEUV setzt daher für Maßnahmen der EU voraus, dass eine Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten "unerlässlich" ist. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009 zum Vertrag von Lissabon muss hierzu nachweisbar feststehen, dass "ein gravierendes Vollzugsdefizit tatsächlich besteht und nur durch Strafandrohung beseitigt werden kann". Es muss nachgewiesen werden, dass die Wirksamkeit des EU-Rechts nur dadurch erreicht werden kann, dass die strafrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten insgesamt in einem Mindestmaß angeglichen und hierzu die konkret vorgeschlagenen Strafvorschriften in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Vollzugsdefizite müssen folglich gerade in den Mitgliedstaaten feststellbar sein, die insoweit über keine bzw. keine hinreichenden strafrechtlichen Schutzvorschriften verfügen. Für ein Vorgehen nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV genügt also nicht bereits die Feststellung, dass verwaltungs- oder zivilrechtliche Sanktionsregelungen zur wirksamen Durchführung der Politik der Union nicht ausreichen und keine alternativen Sanktionsmittel der EU zur Verfügung stehen. Vielmehr muss zusätzlich feststehen, dass die vorhandenen strafrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten hierzu aufgrund ihrer Diversität ebenfalls nicht genügen, solange sie nicht in einem Mindestmaß angeglichen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2009 die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon mit Blick auf Artikel 83 Absatz 2 AEUV nur deshalb als mit dem
Drucksache 582/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer europäischen Strafrechtspolitik: Gewährleistung der wirksamen Durchführung der EU-Politik durch das Strafrecht KOM (2011) 573 endg.
... Der Gesetzgeber muss somit prüfen, ob nicht andere als strafrechtliche Maßnahmen, z.B. Sanktionsregelungen verwaltungs- oder zivilrechtlicher Art, die Durchführung der Politik in ausreichendem Maße gewährleisten könnten oder ob die Probleme mit strafrechtlichen Mitteln wirksamer angegangen werden können. Das erfordert eine umfassende Analyse in den Folgeabschätzungen, die jedem Legislativvorschlag vorausgehen, einschließlich je nach den Besonderheiten des betreffenden Regelungsbereichs einer Bewertung der Sanktionsregelungen der Mitgliedstaaten im Hinblick darauf, ob sie zu dem gewünschten Ergebnis führen, sowie einer Bewertung der Schwierigkeiten, denen sich nationale Behörden konfrontiert sehen, die das EU-Recht vor Ort umsetzen.
Drucksache 540/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
... ), mit Blick darauf, dass es sich hier um eine Streitigkeit in Bezug auf "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK handelt, ein Entschädigungsanspruch gemäß § 198 Absatz 1 GVG-E zuzubilligen.
Drucksache 540/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
... ), mit Blick darauf, dass es sich hier um eine Streitigkeit in Bezug auf "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK handelt, ein Entschädigungsanspruch gemäß § 198 Absatz 1 GVG-E zuzubilligen.
Drucksache 280/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Initiative des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Estland, der Republik Bulgarien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen Ratsdok. 9145/10
... Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten
Vermerk des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für die Delegationen
Vorschlag
Kapitel I Die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)
Artikel 1 Definition der Europäischen Ermittlungsanordnung und Verpflichtung zu ihrer Vollstreckung
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Geltungsbereich der Europäischen Ermittlungsanordnung
Artikel 4 Verfahrensarten, für die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden kann
Artikel 5 Inhalt und Form der Europäischen Ermittlungsanordnung
Kapitel II Verfahren und Schutzgarantien für den Anordnungsstaat
Artikel 6 Übermittlung der Europäischen Ermittlungsanordnung
Artikel 7 Europäische Ermittlungsanordnung in Bezug auf eine frühere Ermittlungsanordnung
Kapitel III Verfahren und Schutzgarantien für den Vollstreckungsstaat
Artikel 8 Anerkennung und Vollstreckung
Artikel 9 Rückgriff auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art
Artikel 10 Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
Artikel 11 Fristen für die Anerkennung oder Vollstreckung
Artikel 12 Übermittlung der Beweismittel
Artikel 13 Rechtsbehelfe
Artikel 14 Gründe für den Aufschub der Anerkennung oder der Vollstreckung
Artikel 15 Informationspflicht
Artikel 16 Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten
Artikel 17 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten
Artikel 18 Vertraulichkeit
Kapitel IV Spezifische Bestimmungen für bestimmte Ermittlungsmassnahmen
Artikel 19 Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Anordnungsstaat zum Zwecke von Ermittlungen
Artikel 20 Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Vollstreckungsstaat zum Zwecke von Ermittlungen
Artikel 21 Vernehmung per Videokonferenz
Artikel 22 Vernehmung per Telefonkonferenz
Artikel 23 Informationen über Bankkonten
Artikel 24 Informationen über Bankgeschäfte
Artikel 25 Überwachung von Bankgeschäften
Artikel 26 Kontrollierte Lieferungen
Artikel 27 Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 28 Mitteilungen
Artikel 29 Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
Artikel 30 Übergangsregelungen
Artikel 31 Umsetzung
Artikel 32 Bericht über die Anwendung
Artikel 33 Inkrafttreten
Anhang A Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)
A Durchzufuhrende Ermittlungsmassnahme
B Identität der betroffenen Personen
C Justizbehörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen Hat
D Beziehung EU einer etwaigen früheren Europäischen Ermittlungsanordnung
E Art des Verfahrens, für das die Europäische Ermittlungs-Anordnung erlassen wurde
F Gründe für den Erlass der Europäischen Ermittlungs-Anordnung
G Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung
H Spezifische Modalitäten für die Vollstreckung
I Schlussbestimmungen und Unterschrift
Anhang B Empfangsbestatigung für die Europäische Ermittlungsanordnung
A Betreffende Europäische Ermittlungsanordnung
B Behörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung entgegengenommen hat 1
C GGF. Zuständige Behörde, der die Europäische Ermittlungsanordnung von der unter Abschnitt B genannten Behörde übermittelt wird
D Unterschrift und Datum
Drucksache 246/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas - Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms KOM (2010) 171 endg.; Ratsdok. 8895/10
... 26. Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Kommission, Kompendien der EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Zusammenarbeit und des Verbraucherrechts zu entwickeln. Dies könnte dazu beitragen, dass der Acquis in diesen Bereichen sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Rechtsanwender sichtbarer und transparenter wird. Überdies dürften Inkohärenzen der bestehenden Rechtsakte besser zu Tage treten, so dass derartige qualitative Mängel vom zuständigen EU-Gesetzgeber besser beseitigt werden könnten.
Drucksache 337/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik KOM (2010) 284 endg.
... Neben der oben angesprochenen Rolle der Aufsichtsbehörden bei der Verwirklichung guter Corporate-Governance-Praktiken durch die Finanzinstitute sollte die rechtliche Verantwortung der Geschäftsführung für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Grundsätze untersucht werden. Um Verhaltensänderungen der betreffenden Personen zu bewirken, könnten wirksame und effiziente Sanktionen notwendig sein. Nach Auffassung der Kommission sollte jedoch jegliche Verschärfung der zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Haftung der Geschäftsführung mit Sorgfalt geprüft werden. Diese Frage sollte zuvor unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten eingehend untersucht werden.
Drucksache 647/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28 /EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE)
... Bei einer Neuanmietung kann es zu erheblichen praktischen Problemen führen, wenn Gebäude gefunden werden müssen, die die gesetzlichen Anforderungen bereits erfüllen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Gebäudeeigentümer im privatrechtlichen Vertragsverhältnis verpflichten soll, die gesetzlichen Anforderungen im Fall einer grundlegenden Renovierung zu erfüllen. Sollte er sich dazu bereit erklären, wird er vermutlich bestrebt sein, die Mehrkosten auf den Mieter umzulegen, was vorbehaltlich der zivilrechtlichen Möglichkeiten, zu einem Ungleichgewicht bei einer grundlegenden Renovierung insbesondere gegen Ende des Mietverhältnisses führen kann.
Drucksache 482/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
... unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Federführung des Bundesministeriums der Justiz zum 31. Oktober 2009 in deutsches Recht umgesetzt worden ist.
Drucksache 188/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 - Jetzt handeln KOM (2010) 135 endg.
... ". Der Bundesrat begrüßt weiter das Anliegen, den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr rechtlich zu vereinheitlichen und damit einfacher und transparenter auszugestalten, um es den Wirtschaftsteilnehmern zu erleichtern, das Potenzial des Binnenmarktes besser auszuschöpfen. Der Bundesrat nimmt dabei insbesondere den Gedanken der Kommission zur Kenntnis, den Referenzrahmen zu einer fakultativen europäischen Vertragsrechtsordnung (28. Regime) ausbauen und damit ein eigenständiges zivilrechtliches System des Vertragsrechts schaffen zu wollen, auf das sich Vertragspartner bei Vertragsschluss verständigen könnten. Zugleich legt der Bundesrat Wert auf die Feststellung, dass für das Zivil- und Vertragsrecht primär die Mitgliedstaaten selbst verantwortlich sind und ihnen auch in Zukunft die Möglichkeit verbleiben muss, ihre Zivilrechtsordnungen selbst zu gestalten (vgl. zuletzt Stellungnahmen vom 6. März 2009, BR-Drucksache 765/08 (Beschluss) und vom 18. September 2009, BR-Drucksache 616/09 (Beschluss)). Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission als mögliches Ziel ihrer Mitteilung zum Europäischen Vertragsrecht ausdrücklich die Schaffung eines Europäischen Zivilrechtskodex bezeichnet, dessen Regelungsumfang offenbar noch über ein Europäisches Vertragsrecht hinausgehen soll. Angesichts dessen betont der Bundesrat, dass es vorrangige Aufgabe des geplanten Gemeinsamen Referenzrahmens (CFR) sein sollte, die Qualität europäischer Rechtsetzung in begrifflicher, konzeptioneller und systematischer Hinsicht zu verbessern. Dieses dringende Anliegen betrifft - worauf die Kommission mit Recht hinweist - das geltende Unionsrecht (Überprüfung ex post), aber in gleichem Maße künftige Rechtsakte. Die Entwicklung praxisnaher, kohärenter Regelungsinstrumente erscheint im Interesse der europäischen Rechtsanwender vorrangig vor derzeit kaum aussichtsreichen Kodifikationsbemühungen.
Drucksache 246/2/10
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas - Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms
... Der Gemeinsame Referenzrahmen sollte im Übrigen so ausgestaltet werden, dass er langfristig zu einer fakultativen europäischen Vertragsrechtsordnung (28. Regime) ausgebaut werden kann. Damit würde ein eigenständiges zivilrechtliches System des Vertragsrechts geschaffen, auf das sich Vertragspartner bei Vertragsschluss verständigen könnten, vergleichbar dem UN-Kaufrecht.
Drucksache 188/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 - Jetzt handeln KOM (2010) 135 endg.
... ". Der Bundesrat begrüßt weiter das Anliegen, den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr rechtlich zu vereinheitlichen und damit einfacher und transparenter auszugestalten, um es den Wirtschaftsteilnehmern zu erleichtern, das Potenzial des Binnenmarktes besser auszuschöpfen. Der Bundesrat nimmt dabei insbesondere den Gedanken der Kommission zur Kenntnis, den Referenzrahmen zu einer fakultativen europäischen Vertragsrechtsordnung (28. Regime) ausbauen und damit ein eigenständiges zivilrechtliches System des Vertragsrechts schaffen zu wollen, auf das sich Vertragspartner bei Vertragsschluss verständigen könnten. Zugleich legt der Bundesrat Wert auf die Feststellung, dass für das Zivil- und Vertragsrecht primär die Mitgliedstaaten selbst verantwortlich sind und ihnen auch in Zukunft die Möglichkeit verbleiben muss, ihre Zivilrechtsordnungen selbst zu gestalten (vgl. zuletzt Stellungnahmen vom 6. März 2009, BR-Drucksache 765/08 (Beschluss) und vom 18. September 2009, BR-Drucksache 616/09 (Beschluss)). Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission als mögliches Ziel ihrer Mitteilung zum Europäischen Vertragsrecht ausdrücklich die Schaffung eines Europäischen Zivilrechtskodexes bezeichnet, dessen Regelungsumfang offenbar noch über ein Europäisches Vertragsrecht hinausgehen soll. Angesichts dessen betont der Bundesrat, dass es vorrangige Aufgabe des geplanten Gemeinsamen Referenzrahmens (CFR) sein sollte, die Qualität europäischer Rechtsetzung in begrifflicher, konzeptioneller und systematischer Hinsicht zu verbessern. Dieses dringende Anliegen betrifft - worauf die Kommission mit Recht hinweist - das geltende Unionsrecht (Überprüfung ex post), aber in gleichem Maße künftige Rechtsakte. Die Entwicklung praxisnaher, kohärenter Regelungsinstrumente erscheint im Interesse der europäischen Rechtsanwender vorrangig vor derzeit kaum aussichtsreichen Kodifikationsbemühungen.
Drucksache 34/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
... 3. einer neben einer Sanktion nach Nummer 1 festgesetzten Entschädigung an das Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens im ersuchenden Mitgliedstaat keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen durfte und ein Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde, oder
Drucksache 25/10
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
... § 1 der Versteigerungsverordnung bleibt hingegen auch für den grenzüberschreitenden Gewerbetreibenden anwendbar, da es sich um eine zivilrechtliche Regelung handelt, für die Artikel 16 der
Drucksache 226/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
... Satz 1 gewährleistet einen nahtlosen Übergang bisheriger Trägerschaften und Organisationsformen in eine neue Trägerschaft oder Organisationsform. Dies umfasst den Übergang einer gemeinsamen Einrichtung in eine zugelassene kommunale Trägerschaft und umgekehrt, einer getrennten Aufgabenwahrnehmung in eine gemeinsame Einrichtung oder eine zugelassene kommunale Trägerschaft sowie einer bisher als zivilrechtlicher Gesellschaft geführten gemeinsamen Einrichtung in eine öffentlichrechtliche gemeinsame Einrichtung nach § 44b. Die Regelung stellt sicher, dass der neue Träger oder die neue Organisationsform in laufenden Verwaltungs- und Klageverfahren an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform tritt.
Drucksache 486/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder
... Absatz 3 Satz 1 schafft in eng begrenzten Ausnahmefällen einen eigenständigen zivilrechtlichen Wertersatzanspruch für diejenigen nichtehelichen Kinder, die wegen der bisherigen Fassung des Gesetzes trotz der Rückwirkung der Neufassung auf den 29. Mai 2009 keine erbrechtlichen Ansprüche hatten, weil sich der Erbfall noch vor diesem Tag ereignete. Ist an ihrer Stelle der Staat gesetzlicher Erbe geworden, ist er verpflichtet, den Wert des Erbes in Höhe des entgangenen erbrechtlichen Anspruchs an das nichteheliche Kind herauszugeben. Dieser vermögensrechtliche Anspruch ist vererblich und kann daher auch von den Erben des nichtehelichen Kindes geltend gemacht werden, wenn dieses nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stirbt. Ist das nichteheliche Kind allerdings bereits vor dem Inkrafttreten verstorben, entsteht der Wertersatzanspruch gar nicht erst und kann demzufolge auch nicht auf dessen Erben übergehen, weil bei Inkrafttreten der neuen Regelung bereits kein Anspruchsinhaber mehr vorhanden war. Hat das nichteheliche Kind in besonderen Fällen bereits Leistungen aus der Erbschaft erhalten – beispielsweise Unterhalt gemäß Artikel 12 § 10 Absatz 2 Satz 2 NEhelG in der bisherigen Fassung – so muss es sich diese auf den Wertersatzanspruch anrechnen lassen. Im zweiten Satz wird zugunsten des Ersatzberechtigten ein Anspruch auf Auskunft über den Wert des vom Staat ererbten Vermögens eingeführt. Das nichteheliche Kind oder seine Erben haben im Regelfall keine andere Möglichkeit, zu erfahren, in welcher Höhe gegebenenfalls Wertersatzansprüche geltend gemacht werden können. In sehr lange zurückliegenden Fällen kann es allerdings vorkommen, dass entsprechende Unterlagen wegen Verstreichens der Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden sind. In diesen Fällen gilt der allgemeine Grundsatz für Auskunftsansprüche, dass Auskünfte nur nach Maßgabe vorhandener oder zumutbar zu beschaffender Kenntnis erteilt werden müssen (vgl. §§ 259 Absatz 2, 260 Absatz 2
Drucksache 732/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2010: Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten KOM (2010) 603 endg.
... 2.1.2. Bürokratische und teure grenzüberschreitende Anerkennung zivilrechtlicher Dokumente und Schwierigkeiten beim grenzüberschreitenden Zugang zur Justiz
Drucksache 246/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas - Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms KOM (2010) 171 endg.; Ratsdok. 8895/10
... 26. Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Kommission, Kompendien der EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Zusammenarbeit und des Verbraucherrechts zu entwickeln. Dies könnte dazu beitragen, dass der Acquis in diesen Bereichen sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Rechtsanwender sichtbarer und transparenter wird. Überdies dürften Inkohärenzen der bestehenden Rechtsakte besser zu Tage treten, so dass derartige qualitative Mängel vom zuständigen EU-Gesetzgeber besser beseitigt werden könnten.
Drucksache 363/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
... Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen gelten bis 31. Dezember 2010 auch bei Übermittlung des Musters in Anlage 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (
Drucksache 854/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
... anzuwenden. Damit fallen grundsätzlich auch Ansprüche von Unterhaltspflichtigen und der öffentlichen Hand in den Anwendungsbereich der Unterhaltsverordnung, soweit es sich um eine Unterhaltssache handelt. Dass nach h. M. ein öffentlicher Träger einen übergegangenen Unterhaltsanspruch nur am Gerichtsstand des Schuldners eines Regressanspruchs klagweise geltend machen kann und sich nicht auf den besonderen Gerichtsstand der Unterhaltssache des Artikels 5 Nummer 2 Brüssel I-Verordnung berufen kann, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da die Unterhaltsverordnung die Brüssel I-Verordnung abändert, indem sie deren für Unterhaltssachen geltenden Bestimmungen ersetzt, ist sie aber ebenso wenig wie die Brüssel I-Verordnung (vgl. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Brüssel I-Verordnung) auf Fragen der "sozialen Sicherheit" anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei einem Regressanspruch der öffentlichen Hand um eine unter die Brüssel I-Verordnung fallende Zivilsache, wenn er sich auf allgemeine zivilrechtliche Vorschriften stützt, nicht jedoch dann, wenn er sich auf spezifische, nur für die öffentliche Hand geschaffene gesetzliche Befugnisse stützt (vergleiche EuGH, Urteil vom 14. November 2002 – C-271/00 – Gemeente Steenbergen/Luc Baten, Slg. 2002 S. I - 10489). Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kraft Gesetzes oder durch Abtretung lässt den zivilrechtlichen Charakter des Anspruchs indes unberührt. Ansprüche, die nach § 7 des
Drucksache 319/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
... wird neu gefasst. Statt einer Verordnungsermächtigung enthält diese Vorschrift nunmehr unmittelbar die näheren Vorschriften über die vorvertraglichen und vertraglichen Informationspflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträgen sowie Tauschsystemverträgen und verweist auf die entsprechenden Formblätter in den Anhängen zur Richtlinie. Da von den Vorgaben der Richtlinie nicht abgewichen werden darf – der Pflichtenkatalog also ohne eine Änderung der Richtlinie nicht geändert werden kann – ist keine innerstaatliche Regelung in einer Rechtsverordnung erforderlich, da deren grundsätzlicher Vorteil der unkomplizierten Änderung hier nicht zum Tragen kommt. Auch entspricht es dem Vorgehen bei der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie und der Neuordnung der Regelungen über die Musterwiderrufs- und Rückgabebelehrung, die zivilrechtlichen Informationspflichten unmittelbar im
Drucksache 850/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65 /EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)
... 1. im zivilrechtlichen Eigentum der Investmentaktiengesellschaft oder
Drucksache 52/10
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Gewerbesteuerrechts (Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 - GewStR 2009)
... nicht. 15Im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 33 GewStG können ferner solche Lasten nicht berücksichtigt werden, für die der Gemeinde ein Gebührenerhebungsrecht oder zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zustehen.
Drucksache 155/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
... Der Verzicht auf die Nennung des Begriffs der Genußrechtsverbindlichkeiten und die stärker qualitativ ausgestalteten Anerkennungsvoraussetzungen ermöglichen eine freiere Rechtsformwahl bei Überlassung von Ergänzungskapital im Sinne des Absatzes 5. Daher müssen solche zwingenden zivilrechtlichen Vorschriften zurücktreten, welche den Zweck der Überlassung haftenden Eigenkapitals beeinträchtigen können. Die in Abs. 4 Satz 10 für unanwendbar erklärten Vorschriften dürfen daher auch bei Kapitalüberlassung nach Absatz 5 keine Anwendung finden.
Drucksache 707/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union KOM (2010) 609 endg.
... ) und Anordnungen erforderlichenfalls durch Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Die Anrufung eines Gerichts ist daher überflüssig. Die Einführung einer Verbandsklage kommt aus Sicht des Bundesrates wenn überhaupt allenfalls insoweit in engen Grenzen in Betracht, als die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Verursacher datenschutzrechtlicher Rechtsverletzungen effektiver gestaltet werden soll. Die Einführung einer Verbandsklage im öffentlich-rechtlichen Bereich ist aus grundsätzlichen systematischen Erwägungen abzulehnen, da ein solches Klagerecht dem elementaren Grundsatz des nationalen Verwaltungsprozessrechts widerspricht (§ 42 Absatz 2
Drucksache 543/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus
... (2) Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
Drucksache 247/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer
... Von der Registrierung ausgenommen bleiben privatschriftliche Testamente, die nicht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden; insoweit wäre ein Registrierungsverfahren und ein Benachrichtigungssystem nicht sinnvoll, weil der Ort der Verwahrung bei solchen Testamenten nicht bekannt ist. Es verbleibt insoweit bei der zivilrechtlichen allgemeinen Ablieferungspflicht gemäß § 2259 Absatz 1
Drucksache 693/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 KOM (2010) 623 endg.
... Im Weißbuch 2008 zu Schadenersatzklagen aufgrund von Wettbewerbsverstößen wurde die Ausarbeitung eines für die nationalen Gerichte und Parteien bestimmten pragmatischen und unverbindlichen Orientierungsrahmens zu Fragen der Berechnung bei zivilrechtlichen Schadenersatzstreitigkeiten angekündigt. Die Kommission plant die Annahme einer Mitteilung, die bestimmte wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf den durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen entstandenen Schaden und die zur Berechnung dieses Schadens gemeinhin verwendeten Methoden vermittelt.
Drucksache 855/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
... Gesetzbuchs sind bis [einsetzen: Datum drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes] auch im Fall der Übermittlung der Widerrufs- und der Rückgabebelehrungen nach den Mustern gemäß den Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juni 2009 (
Drucksache 557/10
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung
... Der zivilrechtliche Grundsatz, dass Vertragserklärungen grundsätzlich formfrei und damit auch mündlich abgegeben werden können, wird nur für den Zeitraum des unerlaubt geführten Telefongesprächs eingeschränkt. Eine über das unerlaubt geführte Telefonat hinausgehende vertragsrechtliche „Folgewirkung“ ist nicht vorgesehen.
Drucksache 831/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger - Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkung von Personenstandsurkunden erleichtern KOM (2010) 747 endg.
... Eine zweite Frage, die sich bei einem Sachverhalt mit Auslandsbezug stellt, ist, ob die durch eine Personenstandsurkunde verbriefte Rechtsstellung die damit verbundenen zivilrechtlichen Wirkungen erzeugen kann.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.