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0830/03B
Drucksache 325/14

... Jede Partei, die unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt ist, kann prinzipiell im Rahmen des Zivilrechts gerichtlich gegen missbräuchliche Vertragsklauseln vorgehen. Einige Interessengruppen, und vor allem KMU, sind sich jedoch einig, dass ein Gerichtsverfahren in der Praxis oft kein geeignetes Mittel zur Abwendung unlauterer Praktiken darstellt. Zum Einen sind Gerichtsverfahren im Allgemeinen kosten- und zeitaufwändig. Zum Anderen - und das ist vermutlich noch wichtiger - befürchtet der schwächere Geschäftspartner in der Lebensmittelversorgungskette (zumeist ein KMU) in vielen Fällen, dass die stärkere Partei die Geschäftsbeziehungen beendet, wenn ein Verfahren angestrengt wird (der "Faktor Angst"). Dies kann die Partei, der unlautere Praktiken aufgezwungen werden, von rechtlichen Schritten abhalten, was wiederum zu keine wirksame Abschreckung für den Handelspartner bedeutet, der diese Praktiken anwendet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 325/14




1. Einleitung

2. Hintergrund

3. Probleme INFOLGE unlauterer Handelspraktiken

4. die VIELFALT der Massnahmen gegen unlautere PRAKTIKEN in der EU

4.1. Uneinheitliches Vorgehen gegen unlautere Praktiken

4.2. Durchsetzung

4.3. Die Supply Chain Initiative

5. eine wirksame Strategie gegen unlautere Handelspraktiken

5.1. Beteiligung aller Marktteilnehmer an der Supply Chain Initiative

5.2. Grundsätze für vorbildliche Verfahren

5.3. Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung auf nationaler Ebene

5.4. Mögliche Kosten und Nutzen einer Eindämmung unlauterer Handelspraktiken

6. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 766/13 (Beschluss)

... festgesetzten Grenze von 600 Euro für Verfahren nach billigem Ermessen liegt. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2012 circa 67 Prozent der vor dem Amtsgericht erledigten Zivilsachen einen Streitwert von bis zu 2 000 Euro aufwiesen, wobei weiter zu bedenken ist, dass der größte Teil aller Zivilrechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten ausgetragen wird. Im Ergebnis würde die Mehrzahl aller Zivilprozesse - zumindest nach dem Streitwert - dem Anwendungsbereich eines "Bagatellverfahrens" unterworfen, obwohl sich Streitwerte bis zu 10 000 Euro im Vergleich nicht als geringfügig darstellen. Faktisch wäre dies ein Schritt hin zu einer europäischen



Drucksache 513/13

... Die Justizpolitik der EU ist auf den Aufbau eines echten Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger und Unternehmen gerichtet.1 Bürger wie Unternehmen sollten ihre Rechte gerade bei Streitsachen mit Bezug zu einem anderen EU-Mitgliedstaat und in Fällen, in denen die ihnen kraft Unionsrecht zustehenden Rechte verletzt wurden, wirksam durchsetzen können. Hierzu müssen gegebenenfalls verfahrensrechtliche Lösungen auf der Grundlage von EU-Recht gefunden werden. Die Arbeiten im Bereich des Verfahrensrechts haben bereits eine Reihe von Regelungen hervorgebracht, die den Zugang zum Recht erleichtern. Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen2 beispielsweise ist ein vereinfachtes, kostengünstiges europäisches Zivilverfahren, das Verbrauchern die Geltendmachung ihrer Ansprüche aus Käufen im Ausland erleichtert. Mit dem Europäischen Mahnverfahren3 können Unternehmen ihre ausstehenden Forderungen in anderen Mitgliedstaaten schneller eintreiben. Die Mediationsrichtlinie4, die für alle grenzübergreifenden Zivilrechtsstreitigkeiten gilt, fördert die alternative Streitbeilegung und spart Zeit und Kosten bei Streitsachen mit Auslandsbezug. Noch weiter gehen im Bereich des Verbraucherschutzes5 die unlängst erlassene Richtlinie über Formen der alternativen

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Drucksache 513/13




1. Einleitung

1.1. Zweck dieser Mitteilung

1.2. Was bedeutet kollektiver Rechtsschutz?

1.3. Stand des kollektiven Rechtsschutzes in der Europäischen Union

2. Wesentliche Ergebnisse der öffentlichen Konsultation

2.1. Beiträge der Teilnehmer

2.2. Mögliche Vor- und Nachteile des kollektiven Rechtsschutzes

2.2.1. Vorteile: Zugang zur Justiz und wirksamere Rechtsverfolgung

2.2.2. Nachteil: Gefahr von Klagemissbrauch

2.3. Entschließung des Europäischen Parlaments von 2012

3. Komponenten eines Allgemeinen Europäischen Rahmens für den Kollektiven Rechtsschutz

3.1. Verhältnis zwischen öffentlicher Rechtsdurchsetzung und privater kollektiver

3.2. Zulässigkeit des kollektiven Rechtsschutzes

3.3. Klagebefugnis

3.4. Optin vs. optout

3.5. Effektive Information potenzieller Kläger

3.6. Verhältnis zwischen privater kollektiver Rechtsverfolgung und öffentlicher

3.7. Effektive Rechtsdurchsetzung im Wege grenzübergreifender Kollektivklagen mithilfe des Internationalen Privatrechts

3.8. Möglichkeit der außergerichtlichen kollektiven Streitbeilegung

3.9. Finanzierung des kollektiven Rechtsschutzes

3.9.1. Finanzierung durch Dritte

3.9.2. Finanzierung aus öffentlichen Mitteln

3.9.3. Wer verliert, zahlt

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 59/13

... Einige Mitgliedstaaten haben den zivilrechtlich garantierten Schutz ausgeweitet, um die zunehmende Zahl von Fällen unlauterer Handelspraktiken mit abzudecken. 29 Dabei gelangten unterschiedliche nationale Instrumente zur Anwendung. Während in einigen Mitgliedstaaten die bevorzugte Option darin bestand, spezifische Rechtsvorschriften zu erlassen30, haben andere Mitgliedstaaten Verhaltenskodizes eingeführt bzw. gefördert oder beabsichtigen, dies zu tun31.

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Drucksache 59/13




Grünbuch über unlautere Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel in Europa Text von Bedeutung für den EWR

1. Einleitung

2. Definition des Begriffs unlautere Handelspraktiken

2.1. Der Begriff unlautere Handelspraktiken

2.2. Beispiele unlauterer Handelspraktiken

2.3. Potenzielle Auswirkungen unlauterer Handelspraktiken

3. Rechtsrahmen zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken

3.1. Fragmentierung der Rechtsrahmen auf nationaler Ebene

Verhältnis zwischen Wettbewerbsrecht und Rechtsvorschriften über unlautere Handelspraktiken

Zivilrecht, Handelsrecht und unlautere Handelspraktiken

Spezifische nationale Rechtsrahmen zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken

3.2. Schutz vor unlauteren Handelspraktiken auf EU-Ebene

4. Durchsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken

4.1. Durchsetzungsmechanismen auf nationaler Ebene

4.2. Durchsetzungsmechanismen auf EU-Ebene

5. Arten unlauterer Handelspraktiken

5.1. Mehrdeutige Vertragsbestimmungen

5.2. Fehlen eines schriftlichen Vertrags

5.3. Rückwirkende Vertragsänderungen

5.4. Unbillige Übertragung des kommerziellen Risikos

5.5. Missbräuchliche Nutzung von Informationen

5.6. Unbillige Beendigung einer Geschäftsbeziehung

5.7. Regionale Angebotsbeschränkungen

5.8. Gemeinsame Merkmale unlauterer Handelspraktiken

6. Allgemeine Bemerkungen

7. Nächste Schritte


 
 
 


Drucksache 59/13 (Beschluss)

... Der Bundesrat sieht kein Bedürfnis dafür, in die unterschiedlichen nationalen Systeme zur Durchsetzung des Lauterkeitsrechts über das bisherige Maß hinaus einzugreifen und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, funktionierende zivilrechtliche Mechanismen durch staatliche Durchsetzungsstellen zu ersetzen.



Drucksache 59/1/13

... Systeme zur Durchsetzung des Lauterkeitsrechts über das bisherige Maß hinaus einzugreifen und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, funktionierende zivilrechtliche Mechanismen durch staatliche Durchsetzungsstellen zu ersetzen.



Drucksache 766/1/13

... festgesetzten Grenze von 600 Euro für Verfahren nach billigem Ermessen liegt. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2012 circa 67 Prozent der vor dem Amtsgericht erledigten Zivilsachen einen Streitwert von bis zu 2 000 Euro aufwiesen, wobei weiter zu bedenken ist, dass der größte Teil aller Zivilrechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten ausgetragen wird. Im Ergebnis würde die Mehrzahl aller Zivilprozesse - zumindest nach dem Streitwert - dem Anwendungsbereich eines "Bagatellverfahrens" unterworfen, obwohl sich Streitwerte bis zu 10 000 Euro im Vergleich nicht als geringfügig darstellen. Faktisch wäre dies ein Schritt hin zu einer europäischen



Drucksache 730/1/12

... In Deutschland erfolgt die Durchsetzung des Lauterkeitsrechts nicht durch Verwaltungsbehörden, sondern in erster Linie mit den Mitteln des Zivilrechts, wobei neben der Möglichkeit der individuellen Rechtsdurchsetzung durch die verletzten Mitbewerber eine besondere Klagebefugnis von Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Verbraucherverbänden, sowie Kammern besteht. Bei schwerwiegenden Verstößen greift ergänzend das Strafrecht ein.



Drucksache 74/12 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat lehnt die Einrichtung eines Registers für die Eintragung der FE ab. Der Bundesgesetzgeber und die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht hatten bei der Novellierung des Stiftungszivilrechts 2002 Forderungen nach Einführung von Stiftungsregistern mit öffentlichem Glauben aus guten Gründen abgelehnt. Vorteile gegenüber dem in Deutschland seit jeher vorgesehenen Genehmigungs- bzw. Anerkennungsverfahren wären mit einem Systemwechsel nicht verbunden.



Drucksache 52/1/12

... ) und Anordnungen erforderlichenfalls durch Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Die Anrufung eines Gerichts ist daher überflüssig. Die Einführung einer Verbandsklage kommt aus Sicht des Bundesrates - wenn überhaupt - allenfalls insoweit in engen Grenzen in Betracht, als die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Verursacher datenschutzrechtlicher Rechtsverletzungen effektiver gestaltet werden soll. Die Einführung einer Verbandsklage im öffentlichrechtlichen Bereich ist aus grundsätzlichen systematischen Erwägungen abzulehnen, da ein solches Klagerecht dem elementaren Grundsatz des nationalen Verwaltungsprozessrechts widerspricht (§ 42 Absatz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/1/12




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 2

Zur internationalen Rechtshilfe in gerichtlichen Verfahren

Ausnahme des Justizvollzugs vom Anwendungsbereich

Zu den einzelnen Vorschriften

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 730/12 (Beschluss)

... In Deutschland erfolgt die Durchsetzung des Lauterkeitsrechts nicht durch Verwaltungsbehörden, sondern in erster Linie mit den Mitteln des Zivilrechts, wobei neben der Möglichkeit der individuellen Rechtsdurchsetzung durch die verletzten Mitbewerber eine besondere Klagebefugnis von Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Verbraucherverbänden, sowie Kammern besteht. Bei schwerwiegenden Verstößen greift ergänzend das Strafrecht ein.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.