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2 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Zucker- oder Isoglucosemengen"


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Drucksache 30/08

... 3. Jedes über eine Quote verfügende Unternehmen lagert die Quotenzuckermengen, die über die gemäß Absatz 2 berechnete Schwelle hinaus erzeugt werden bis zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung ein. Die in einem Wirtschaftsjahr aus dem Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 30/08




Begründung

1. Kontext

Gründe und Ziele des Vorschlags:

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte und Hauptmerkmale der horizontalen GMO

Rechtsgrundlage

Inhalt des Vorschlags

Subsidiaritätsprinzip

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Vereinfachung

Vorschlag

Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

Artikel 29
Bedingungen und Beihilfesatz für Butter

Artikel 52
Marktrücknahme von Zucker

Artikel 52a
Marktrücknahme von Zucker in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10

Artikel 59
Verwaltung der Quoten

Artikel 60
Neuzuteilung der nationalen Quote und Quotenkürzung.

Abschnitt IV
A Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse

Unterabschnitt I
Erzeugergruppierungen

Artikel 103a
Beihilfen für Erzeugergruppierungen

Unterabschnitt II
Betriebsfonds und operationelle Programme

Artikel 103b
Betriebsfonds

Artikel 103c
Operationelle Programme

Artikel 103d
Finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft

Artikel 103e
Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe

Artikel 103f
Nationaler Rahmen und nationale Strategie für operationelle Programme

Artikel 103g
Genehmigung der operationellen Programme

Artikel 103h
Durchführungsbestimmungen

Artikel 113a
Zusätzliche Anforderungen für die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

Artikel 113b
Vermarktung des Fleisches von höchstens zwölf Monate alten Rindern

Abschnitt I
A Regeln für Marktteilnehmerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Obst und Gemüse

Unterabschnitt I
Satzung und Anerkennung der Erzeugerorganisationen

Artikel 125a
Satzung der Erzeugerorganisationen

Artikel 125b
Anerkennung

Unterabschnitt II
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen

Artikel 125c
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

Artikel 125d
Auslagerung

Artikel 125e
Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse

Unterabschnitt III
Ausdehnung der Regeln auf die Erzeuger eines Wirtschaftsbezirks

Artikel 125f
Ausdehnung der Regeln

Artikel 125g
Mitteilung

Artikel 125h
Aufhebung der Ausdehnung der Regeln

Artikel 125i
Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger

Artikel 125j
Ausdehnung der Regeln von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Unterabschnitt IV
Branchenverbände im Obst- und Gemüsesektor

Artikel 125k
Anerkennung und Entzug der Anerkennung

Artikel 125l
Ausdehnung der Regeln

Artikel 125m
Mitteilung und Aufhebung der Ausdehnung der Regeln

Artikel 125n
Finanzbeiträge nicht angeschlossener Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 140a
Einfuhrpreissystem für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Artikel 176a
Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sektor Obst und Gemüse

Artikel 179
Durchführungsbestimmungen zu Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Tabak

Artikel 203a
Übergangsbestimmungen für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Artikel 2
Aufhebungen

Artikel 3

Anhang I

Anhang VIIa
Berechnung des Prozentsatzes nach Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2

Anhang VIIb
Berechnung des auf Unternehmen anzuwendenden Prozentsatzes nach Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2

Anhang VIIc
Berechnung des Koeffizienten nach Artikel 52a Absatz 1

Anhang II

Anhang XIa
Vermarktung von Fleisch von bis zu 12 Monate alten Rindern gemäß Artikel 113b

I. Begriffsbestimmung

II. Einstufung der bis zu 12 Monate alten Rinder im Schlachthof

III. Verkehrsbezeichnungen

IV. Obligatorische Angaben auf dem Etikett

V. Freiwillige Angaben auf dem Etikett

VI. Registrierung

VII. Amtliche Kontrollen

VIII. Einfuhr von Fleisch aus Drittländern

IX. Sanktionen

Anhang III

Anhang XVIa
Vollständiges Verzeichnis der Regeln, die nach Artikel 125f und Artikel 125l auf nicht angeschlossene Erzeuger ausgedehnt werden können

Anhang IV
Änderungen von Anhang XXII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007


 
 
 


Drucksache 312/07

... Die in einem Wirtschaftsjahr aus dem Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr. Unter Berücksichtigung der erwarteten Zuckermarkttendenzen kann jedoch nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, für das laufende und/oder das folgende Wirtschaftsjahr die Gesamtheit oder einen Teil der aus dem Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen als a) Überschusszucker oder Überschussisoglucose zu betrachten, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker oder Industrieglucose zu werden, oder b) vorübergehende Quotenerzeugung zu betrachten, die unter Wahrung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/07




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

2. Funktionieren der neuen GMO für Zucker

3. Problematik

4 Marktrücknahme

4 Umstrukturierungsregelung

4. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise

Liste der Treffen

5. Vorgeschlagene Massnahmen

4 Marktrücknahme

4 Umstrukturierungsregelung

6. Wirkung

Mitteilung

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Anhang

Anhang VIII
Berechnung des Prozentsatzes, der für Mitgliedstaaten anzuwenden ist, deren nationale Quote verringert wurde

Anhang IX
Berechnung des Koeffizienten, der für Mitgliedstaaten anzuwenden ist, deren nationale Quote verringert wurde

Finanzbogen


 
 
 


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