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0881/05
0388/05B
0073/05
0899/05
0347/05
0706/05
0312/05
0932/05
0664/05
0915/05B
0327/05
0432/05
0202/05
0023/05
0416/1/05
0220/1/05
0364/05
0851/05
0222/05B
0783/05
0346/05
0818/05
0523/05
0210/05
0247/05
0401/05
0543/05B
0511/05
0729/05
0727/05
0721/05
0573/05
0686/05
0615/2/05
0806/05
0677/05
0032/05B
0214/05
0725/05
0269/05
0245/05
0728/05
0271/05
0895/05B
0512/05
0086/05
0625/05
0245/05B
0354/05
0572/05
0543/05
0352/05
0699/05
0032/05
0102/05
0788/05
0559/05
0769/05
0615/05
0915/05
0615/05B
0316/05
0411/05
0687/05
0895/05
0157/1/05
0744/05
0726/05
0192/05
0639/05
0322/05
0342/05B
0097/05
0567/05
0220/05
0341/05B
0146/05
0913/05
0321/05
0394/05
0390/05
0694/05
0132/05
0162/05
0330/05
0934/05
0576/05
0143/05
0513/05
0618/05
0416/05B
0245/1/05
0717/05
0247/05B
0095/05
0581/05
0621/04
0566/1/04
0999/04
0990/1/04
0877/04
0821/04B
0803/04
0566/04B
0917/04
0686/04
1000/04
0747/04
0983/04
0610/04
0466/04
0758/04
0821/1/04
0576/04
0676/2/04
0782/04
0860/04
0280/04
0586/04
0408/04
0466/04B
0677/04
0694/04B
0749/1/04
0749/04B
0578/04
0894/04
0944/04
0458/04B
0380/04
0870/04
0686/04B
0944/04B
0821/04
0749/04
0441/04
0990/04B
0915/04
0061/03B
0546/03
0736/03
0504/03
0061/1/03
Drucksache 347/2/17

... a) Der Bundesrat stellt fest, dass im Rahmen der ersten Ausschreibungsrunde für Windprojekte an Land ein überraschend hoher Anteil von Geboten (96 Prozent aller erfolgreichen Gebote) für Projekte, die noch nicht über eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz verfügen, den Zuschlag erhalten haben.



Drucksache 58/17

... a) Versorgungsbezügen einschließlich 80 Prozent des Kinderzuschlags und



Drucksache 157/1/17

... Die im Gesetzentwurf vorgesehene uneingeschränkte Abzugsregelung hinsichtlich erhaltener Investitionsbeihilfen von der vollständigen Energiesteuerentlastung erscheint jedoch im Lichte jüngerer beihilferechtlicher Entscheidungen zu eng gefasst. Die beihilferechtliche Notwendigkeit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Neuregelung erscheint insbesondere fraglich mit Blick auf die Beihilfegenehmigung der Europäischen Kommission zum KraftWärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vom 24.10.2016 (State Aid SA.42393 (2016/C) (ex 2015/N) - Germany - Reform of support for cogeneration in Germany): Nach dem KWKG gewährte Zuschlagzahlungen für KWK-Strom stellen ebenso wie die Energiesteuerentlastung eine Betriebsbeihilfe dar. In der Ende 2016 ergangenen Beihilfegenehmigung zum KWKG hat die Kommission Investitionsbeihilfen neben einer Betriebsbeihilfe - in diesem Fall neben der Zuschlagzahlung nach KWKG - außerhalb von Ausschreibungsverfahren und im Rahmen einer nachgewiesenen Förderlücke grundsätzlich für zulässig erklärt; in ähnlicher Weise hat die Kommission auch in ihrer Beihilfegenehmigung zum

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Drucksache 157/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 32 Inhaltsübersicht und § 60 EnergieStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 2 EnergieStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 EnergieStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Absatz 2 EnergieStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 53a EnergieStG , Artikel 2 Nummer 5 § 53a EnergieStG

6. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 - neu - StromStG

7. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b,

8. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 1 Satz 1 StromStG

9. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 2 StromStG

Zu Artikel 4 Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 258/17

... "Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 die Hälfte des Grundbetrags des Satzes 1 Nummer 1, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des

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Drucksache 258/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Bürgerinnen und Bürger

4.2 Wirtschaft

4.3 Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 257/17

... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzuschlagen.



Drucksache 91/17

... die Regierung des Landes Sachsen-Anhalt hat in ihrer Sitzung am 10. Januar 2017 beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gem. § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" Herrn Staatssekretär Dr. Gunnar Schellenberger in Nachfolge von Herrn Staatssekretär a.D. Dr. Jan Hofmann als ordentliches Mitglied des Kuratoriums der Stiftung zu benennen.



Drucksache 14/17

... Gestohlene, unterschlagene, verlorene oder für ungültig erklärte Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine, Aufenthaltstitel und Reisedokumente können bereits in das SIS eingegeben werden, die Kommission erwägt jedoch, (im Rahmen der Überarbeitung der Rechtsgrundlage des Systems) vorzuschlagen, dass auch gefälschte Dokumente eingegeben werden sollen. Das wird einen umfassenderen Ansatz für die Entdeckung und Beschlagnahme solcher Dokumente ermöglichen.



Drucksache 190/17

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung weiter, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, das Pflegestellenförderprogramm und den Pflegezuschlag deutlich zu erhöhen und unbefristet zu verstetigen, so dass neue und ausreichende Pflegestellen geschaffen werden können und die Personalkosten in der Pflege auskömmlich gegenfinanziert sind. Die durch das Krankenhausstrukturgesetz geschaffenen Leistungen müssen dabei deutlich erhöht werden, damit eine Finanzierung des benötigten Personals in den Kliniken erfolgen kann.



Drucksache 192/17

... Herrn Staatssekretär Christian Rickerts als stellvertretendes Mitglied für den Mittelstandsrat der KfW vorzuschlagen und den Benennungsvorschlag gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des Bundesrates mit dem Ziel der sofortigen Sachentscheidung zu setzen.



Drucksache 326/17

... Absatz 6: Die vorgeschlagene Verordnung stützt sich auf in der Satelliten- und Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates3) für den Satellitenrundfunk (Ursprungsland) und die Weiterverbreitung über Kabel (obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung) verwendete Mechanismen, die die Klärung und den Erwerb der Rechte für bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen erleichtern. Die vorgeschlagenen neuen Vorschriften beeinträchtigen oder ändern jedoch nicht die Bestimmungen der Satelliten- und Kabelrichtlinie. Sie umfassen unterschiedliche Arten von Rechten (insbesondere die öffentliche Wiedergabe - mit Ausnahme von Übertragungen - und die Zugänglichmachung) sowie von Dienstleistungen (ergänzende Online-Dienste und Weiterverbreitungsdienste, die auf anderem Wege als über Kabel erbracht werden). Aus diesen Gründen hielt es die Kommission für angebracht, ein eigenständiges Rechtsinstrument vorzuschlagen. Eine Verordnung wurde als das beste Instrument zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten sowie eines gleichzeitigen Geltungsbeginns angesehen. Dies ist besonders wichtig angesichts des grenzüberschreitenden Ziels des Vorschlags und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Diensteanbieter, die in unterschiedlichen Hoheitsgebieten tätig sind.



Drucksache 503/17

... die Brandenburgische Landesregierung hat beschlossen, Frau Staatssekretärin Dr. Ulrike Gutheil, Staatssekretärin im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur als Nachfolgerin für Herrn Staatssekretär Martin Gorholt als Mitglied im Kuratorium der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vorzuschlagen.



Drucksache 502/17

... ich beabsichtige, dem Herrn Bundespräsidenten die Ernennung der Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof Heike Becker-Klein und des Oberstaatsanwalts beim Bundesgerichtshof Dr. Andreas Hornick zur Bundesanwältin/zum Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof vorzuschlagen. Die Bundesregierung hat der beabsichtigten Ernennung zugestimmt.



Drucksache 110/17 (Beschluss)

... Der einzuschlagende Rechtsweg kann in der Praxis insbesondere fraglich sein bei datenschutzrechtlichen Streitigkeiten mit der Aufsichtsbehörde im Bereich sozial(datenschutz)rechtlicher Bestimmungen (Verwaltungsrechtsweg oder Sozialrechtsweg nach § 51



Drucksache 360/17

... Die Kommission ist sich der Schwierigkeiten in Bezug auf die langfristige Mobilität von Auszubildenden bewusst. Sie prüft derzeit im Rahmen eines vom Europäischen Parlament unterstützten Pilotprojekts, welches die Hindernisse für die langfristige Mobilität sind und welche Vorteile sie hat. Wie im Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 und in der Mitteilung "Investieren in Europas Jugend" vom Dezember 2016 angekündigt, beabsichtigt die Kommission, im Rahmen des existierenden "Erasmus+" -Programms eine neue einschlägige Mobilitätsmaßnahme mit dem Namen " ErasmusPro " vorzuschlagen, um langfristige Auslandsaufenthalte für Menschen in Ausbildung und neue Hochschulabsolventen zu fördern, insbesondere durch Praktika in Unternehmen im Ausland. Deutschland gehört zu den Ländern, die die langfristige Mobilität im Rahmen der beruflichen Bildung über das Programm "Erasmus+" bereits am stärksten nutzen.



Drucksache 550/17

... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) vorzuschlagen.



Drucksache 685/17

... die Bremische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen,



Drucksache 69/1/17

... [Des Weiteren fehlt es an einer eindeutigen Definition, wann genau die Übernahme der Fahrzeugsteuerung erfolgen muss und in welcher Weise die Übernahmeaufforderung erfolgt. Die Begriffe "unverzüglich" oder "rechtzeitig" sind zu weich definiert. Mindestmaß müsste hier die Adaptionsgeschwindigkeit oder Reaktionsgeschwindigkeit des Menschen sein, die mit 1,5 bis 2 Sekunden (zuzüglich eines Sicherheitszuschlages) anzusetzen ist.



Drucksache 758/17

... die Niedersächsische Landesregierung hat beschlossen, Herrn Minister Dr. Bernd Althusmann anstelle von Herrn Minister Olaf Lies als stellvertretendes Mitglied im Eisenbahninfrastrukturbeirat vorzuschlagen.



Drucksache 120/17

... 1. In diesem Anhang werden die in den 28 EIR-Länderberichten vorgeschlagenen Maßnahmen zusammengefasst. Es ist anzumerken, dass die Kommission entschieden hat, sich in der ersten Runde der EIR-Bewertungen auf eine begrenzte Anzahl von Maßnahmen, die Vorrang in den jeweiligen Mitgliedstaaten haben, zu konzentrieren. Außerdem hat die Kommission angesichts der zur Verfügung stehenden Informationen entschieden, in den Bereichen grüne Infrastruktur, Bodenschutz, Nachhaltigkeit der Städte, Umweltsteuern und Abbau umweltschädlich wirkender Subventionen, umweltorientierte öffentliche Auftragsvergabe und Investitionen in der ersten EIR-Runde keine Maßnahmen vorzuschlagen, auch wenn diese Bereiche in den Berichten bewertet werden.



Drucksache 347/17

... Durch dieses Gesetz wird der Ausbau der Solarenergie auf Wohngebäuden vorangetrieben, indem Mieterstrom aus Solaranlagen eine Förderung nach dem EEG 2017 erhält. Solarstrom wird dazu künftig auch dann gefördert, wenn er ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung direkt an Letztverbraucher in dem Wohngebäude mit der Solaranlage geliefert und von dem Mieter verbraucht wird. Voraussetzung ist, dass mindestens 40 Prozent der Fläche dieses Gebäudes dem Wohnen dient. Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für diese Stromlieferung an den Letztverbraucher bleibt in voller Höhe erhalten. Die Förderung erfolgt wie bei der Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung pro Kilowattstunde. Die Vergütungshöhe spiegelt die unterschiedlichen Vergütungssätze bei der Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung wider. Auf diese Weise werden auch bei der Mieterstromförderung die mit steigender Anlagengröße sinkenden Anlagenpreise bzw. Stromgestehungskosten angemessen berücksichtigt. Anders als bei eingespeistem Strom erhält der Betreiber einer Solaranlage nicht nur den Mieterstromzuschlag, sondern auch einen Erlös aus dem Verkauf seines Stroms an die Mieter. Daher werden von der Einspeisevergütung für ins Netz eingespeisten Strom 8,5 Cent je Kilowattstunde abgezogen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

§ 21
Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag.

§ 23b
Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 42a
Mieterstromverträge

Artikel 3
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4133, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 One in one out‘-Regel

II.3 Evaluierung

III. Votum


 
 
 


Drucksache 551/17

... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) vorzuschlagen.



Drucksache 347/1/17

... "Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen, die auf, an oder in Gebäuden einschließlich Nebenanlagen installiert sind, soweit er an Letztverbraucher geliefert und in Wohngebäuden oder Nebenanlagen verbraucht worden ist, die in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage ohne Nutzung des öffentlichen Netzes stehen."



Drucksache 82/16

... (17) Eine bessere gegenseitige Kenntnis bestehender und neuer zwischenstaatlicher Abkommen sowie nicht verbindlicher Instrumente sollte eine bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Energieangelegenheiten ermöglichen. Infolge einer solchen verbesserten Koordinierung sollten die Mitgliedstaaten in vollem Umfang Nutzen aus dem politischen und wirtschaftlichen Gewicht der Union ziehen können, und der Kommission sollte es ermöglicht werden, Lösungen für die im Bereich der zwischenstaatlichen Abkommen festgestellten Probleme vorzuschlagen.



Drucksache 812/16

... Zu beachten ist hierbei, dass die Sekundierung durch Vertrag lediglich die soziale Absicherung des Sekundierten und dessen Vergütung regeln soll. Die Bundesregierung behält in jedem Fall die Entscheidungskompetenz über die Frage, ob in eine Mission Fachkräfte sekundiert werden. Dies ist eine zentrale außenpolitische Entscheidung, die auch weiterhin von der Bundesregierung zu treffen ist. Dennoch ist es sinnvoll, bestimmten Dritten die Sekundierung erlauben zu können, um Expertinnen und Experten für Sekundierungen zu schaffen, die dem weiteren Ausbau deutscher ziviler Beteiligung an Kriseneinsätzen dienen. In der zukünftigen Praxis soll dem Berliner Zentrum für Internationale Friedenseinsätze (ZIF), dessen alleinige Gesellschafterin die Bundesrepublik Deutschland ist, die Sekundierung durch das Auswärtige Amt (AA) erlaubt werden. Wenn im AA die Entscheidung getroffen wird, dass ein internationaler ziviler Kriseneinsatz durch die Bundesrepublik gefördert werden soll, weist das AA das ZIF an, geeignete Kandidaten für vom AA ausgewählte Positionen z.B. der Mission vorzuschlagen und - für den Fall, dass die Kandidatin oder der Kandidat für die Position von der Mission ausgewählt wird - einen Vertrag zur Sekundierung mit der Person zu schließen. Wenn bei dem Einsatz auch pensionierte Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte zum Einsatz kommen sollen, stellt das AA - soweit nicht für den Einsatz bereits ein Kabinettbeschluss vorliegt - Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern (BMI) her. Hinsichtlich der Rekrutierung pensionierter Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamter stimmt sich das ZIF mit dem BMI ab. Die Vertragsabwicklung und die Betreuung des Sekundierten erfolgt dann durch das ZIF - die politische Steuerung verbleibt beim AA.



Drucksache 89/16 (Beschluss)

... - Einführung einer Höchstüberlassungsdauer von grundsätzlich 18 Monaten. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn in einem Tarifvertrag der Einsatzbranche oder aufgrund eines solchen Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichende Regelungen vereinbart werden. - Einführung des "Equal Pay"-Grundsatzes nach neun Monaten. Ein Abweichen von diesem Grundsatz darf nur zulässig sein, wenn für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-) Zuschlagstarifvertrag gilt, der nach spätestens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an das vergleichbare tarifvertragliche Arbeitsentgelt in der Einsatzbranche vorsieht, das die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche festlegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 89/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Begrenzung der Leiharbeit und gegen den Missbrauch von Werkverträgen

a Leiharbeit:

b Werkverträge:


 
 
 


Drucksache 193/16

... Die Kommission beabsichtigt vorzuschlagen, wie die verschiedenen Finanzierungsquellen auf EU- und nationaler Ebene zusammengeführt werden können, damit die Ziele dieser Mitteilung ohne Abstriche erreicht werden können. Sie wird dies mit den Mitgliedstaaten nach einer angemessenen Bewertung, Folgenabschätzung und Konsultation erörtern. Eine derart anspruchsvolle Infrastruktur erfordert ein starkes Engagement der Mitgliedstaaten, vor allem bei der Mobilisierung von Strukturfonds und EFSI68-Garantien, aber auch erhebliche Investitionen des Privatsektors und geeignete Koordinierungsmechanismen. So zeigt das vorgeschlagene wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse (IPCEI) zu Hochleistungsrechnern und Big Data, welche Möglichkeiten und positiven Effekte sich für die Mitgliedstaaten aus ihrem Engagement ergeben.



Drucksache 601/1/16

... Nach der derzeitigen Rechtslage ist es so, dass ein Generikarabattvertrag für ein Arzneimittel nicht zwingend mit mehreren Herstellern abgeschlossen werden muss; so werden derzeit solche Verträge größtenteils jeweils nur mit einem Hersteller abgeschlossen. Dies führt dazu, dass alle Unternehmen, welche den Vertragszuschlag nicht erhalten, die Produktions- und Lagerkapazitäten entsprechend reduzieren, da ihre Präparate von der Versorgung ausgeschlossen sind. Kommt es zu Lieferengpässen bei den Generikaarzneimitteln, wirkt sich dies negativ auf die Patienten aus.



Drucksache 268/16

... II zum 31. März 2016 verpflichtet, für das abgelaufene Vorjahr, also für das Jahr 2015, die Gesamtausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 28 SGB II und für Familien mit Bezug von Kinderzuschlag oder



Drucksache 413/16

... "Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 413/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesgebührengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundespolizeigesetzes

Artikel 3
Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung

Teil
A Allgemeine pauschale Stundensätze (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)

Artikel 5
Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzes- und Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 73/16 (Beschluss)

... Dem Regierungsentwurf fehlt eine Übergangsregelung für bereits laufende Konzessionsverfahren. Eine Vielzahl von Konzessionsverfahren - unter anderem im Land Berlin - sind bei Inkrafttreten noch nicht beendet oder auf Grund von schwebenden Gerichtsverfahren noch nicht rechtswirksam zum Abschluss gekommen. Auch bei diesen laufenden Konzessionsverfahren besteht ein erhebliches Interesse aller Beteiligten, dass Bewerber, aber auch Netzeigentümer bei vermeintlichen Rechtsverletzungen diese zeitnah rügen und nach Mitteilung der Auswahlentscheidung zeitnah eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Nach dem Gesetzentwurf gäbe es eine solche Rügeobliegenheit in laufenden Konzessionsverfahren nicht. Denn im Gesetzentwurf besteht die Rügeobliegenheit innerhalb einer Frist, die jeweils mit Versendung bzw. Eingang von Mitteilungen über Vergabebedingungen bzw. Zuschlagskriterien zu laufen beginnt. Diese Fristen sind bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung schon verstrichen. Die Gesetzesänderung kann insofern nicht rückwirkend Rügeobliegenheiten in der Vergangenheit begründen. Es bedarf daher einer Übergangsregelung. Diese stellt keine unzulässige Rückwirkung dar, da Rügeobliegenheiten erst nach Inkrafttreten des Gesetzes und erst nach Aufforderung durch die Gemeinde begründet werden und erst in Zukunft Präklusionen nach sich ziehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 EnWG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 EnWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 3 EnWG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 6 EnWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46a Satz 1 EnWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 3 EnWG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 4 - neu - EnWG

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 4 Satz 2 - neu - EnWG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 6 EnWG

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 7 - neu - EnWG

16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 3 - neu - EnWG

17. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 118 Absatz 18 - neu - EnWG


 
 
 


Drucksache 209/16

... - der Ehegattenzuschlag für Schwerbeschädigte (§ 33a BVG),



Drucksache 293/16

... gemäß § 4 Absatz 4 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes hat die Brandenburgische Landesregierung in ihrer Sitzung am 24. Mai 2016 beschlossen, Frau Ines Jesse, Staatssekretärin für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg als Nachfolgerin für Frau Katrin Lange als stellvertretendes Mitglied für den Eisenbahninfrastrukturbeirat vorzuschlagen.



Drucksache 267/16

... ich beabsichtige, dem Herrn Bundespräsidenten die Ernennung der Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof Cornelia Zacharias zur Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof sowie der Oberstaatsanwälte beim Bundesgerichtshof Christian Monka und Dr. Ullrich Schultheis zu Bundesanwälten beim Bundesgerichtshof vorzuschlagen.



Drucksache 518/16

... 2016 werden 500 Mio. EUR in den Garantiefonds eingezahlt, 2017 2,3 Mrd. EUR, 2018 1,6 Mrd. EUR, 2019 1,4 Mrd. EUR, 2020 2,0 Mrd. EUR, 2021 450 Mio. EUR und 2022 400 Mio. EUR. Die Mittel für Verpflichtungen betragen im Jahr 2015 1,35 Mrd. EUR, 2016 2,104 Mrd. EUR, 2017 2,641 Mrd. EUR, 2018 2,010 Mrd. EUR, 2019 167 Mio. EUR und 2020 378 Mio. EUR. Die schrittweise Ausstattung des Garantiefonds dürfte für den EU-Haushalt in den ersten Jahren unproblematisch sein, da mit einer etwaigen Inanspruchnahme des Fonds aufgrund von Verlusten erst zu einem späteren Zeitpunkt zu rechnen ist. Die Möglichkeit, bei Bedarf außerordentliche Maßnahmen vorzuschlagen, wurde gestärkt.



Drucksache 344/16

... Zu den Löhnen und Gehältern gehören alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger und die Steuerbehörde abgeführt werden.

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Drucksache 344/16




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

§ 13a
Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften

§ 13b
Begünstigtes Vermögen

§ 13c
Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen

§ 28a
Verschonungsbedarfsprüfung

Artikel 2
Änderung des Bewertungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 328/16

... die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat infolge der Regierungsbildung vom 18. Mai 2016 beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, Frau Staatssekretärin Daniela Schmitt als Nachfolgerin von Herrn Staatssekretär a.D. Uwe Hüser als stellvertretendes Mitglied des Beirates bei der



Drucksache 619/16 (Beschluss)

... Gemäß der Verständigungsmitteilung vom 30. August 2016 wurden im Zuge der Verständigung zwischen BMWi und Europäischer Kommission offenbar Ausschreibungen als Regelfall für die Förderhöhenermittlung für neue und modernisierte KWK-Anlagen in den Größenklassen von mehr als 1 Megawatt bis zu 50 Megawatt vereinbart. Vor dem Hintergrund, dass die Beihilfegenehmigung zum KWKG 2016 jedoch bislang nicht bekannt ist und Investitionen im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung ohne vermeidbare bürokratische Zusatzhürden ermöglicht werden sollten, sollten Spielräume genutzt und der Bereich ausschreibungspflichtiger Anlagen entsprechend stärker eingegrenzt werden. Deshalb sollten insbesondere kleinere Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2 Megawatt von der Ausschreibungspflicht ausgenommen werden. Nicht nur knüpfen im derzeit geltenden KWKG 2016 bereits zahlreiche Regelungen etwa zu vereinfachten Nachweisführungs- und Mitteilungspflichten, größenklassenabhängigen Zuschlagsabsenkungen sowie zum Ausschluss von Zuschlagskürzungen an die Schwelle von 2 Megawatt elektrischer Leistung an; auch würde eine Ausschreibungspflicht erst ab 2 Megawatt die nach § 9 Absatz 1 Nummer 3

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Drucksache 619/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 34 § 2 Nummer 9a und § 33b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 2 Nummer 14 KWKG

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a KWKG

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 und 34 § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buch stabe h - neu -, Absatz 2 Nummer 3 KWKG

6. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8a Absatz 4 KWKG

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8c Satz 1 Nummer 1 bis 5 KWKG

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8c Satz 2 KWKG

9. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Absatz 1 Nummer 4 KWKG

10. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Nummer 2 KWKG , Buchstabe b § 18 Absatz 2, 3 und 4 KWKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

11. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG , Nummer 26 Buchstabe a § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG , Nummer 35 § 34 Absatz 7 - neu - KWKG

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

12. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 27a und § 27d - neu - KWKG

§ 27a
Begrenzte KWKG-Umlage bei Bestandsanlagen und älteren Bestandsanlagen

§ 27d
Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen der Eigenversorgung

13. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33a Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, § 33b Absatz 1, Absatz 2, § 33c Absatz 1 KWKG

Zu Buchstabe n

14. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c KWKG

15. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33c - neu KWKG

§ 33c
Verordnungsermächtigung zur Förderung von Mieterstrommodellen

16. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 1 KWKG

17. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 35 Absatz 14 Satz 1 KWKG

18. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 35 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 KWKG

19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - § 3 Nummer 19 EEG 2017

20. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61a Nummer 1 EEG 2017

21. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61b Nummer 1 und Nummer 1a - neu - EEG 2017

22. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61c Absatz 2, § 61d Absatz 2, 3 und 4, § 61e EEG 2017

23. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 61j Absatz 1 Nummer 3 - neu - EEG 2017

24. Zu Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe b1 - neu - § 61j Absatz 3 EEG 2017

25. Zu Artikel 2 Nummer 32 Buchstabe a § 64 Absatz 4a EEG 2017

26. Zu Artikel 2 Nummer 39 § 74a Absatz 1 Satz 3 EEG 2017

27. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 13 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 EnWG

28. Zu Artikel 3 Nummer 11 § 119 Absatz 1 Satz 1 EnWG

29. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe g


 
 
 


Drucksache 320/16

... (1) Bei Einkünften nach § 6 Absatz 2, die einem Steuerabzug unterliegen, beträgt die Kapitalertragsteuer 15 Prozent des Kapitalertrags. Es ist keine Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen. Wird Solidaritätszuschlag erhoben, so mindert sich die Kapitalertragsteuer in der Höhe, dass die Summe aus der geminderten Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag 15 Prozent des Kapitalertrags beträgt. Im Übrigen ist gegenüber Investmentfonds keine Kapitalertragsteuer zu erheben.



Drucksache 591/16

... Mit dieser Verordnung wird die Höhe der Pauschalen für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 festgesetzt. Die Höhe der Pauschalen setzt sich zusammen aus den um 5 Prozent erhöhten bisherigen Pauschalbeträgen zuzüglich eines aufgrund der neu gefundenen Personen berechneten Zuschlags sowie aus den Durchschnittsbeträgen für die Aufwendungen für Anlegungs-, Verlegungs- und Identifizierungsmaßnahmen.

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Drucksache 591/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Pauschalen

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2


 
 
 


Drucksache 535/1/16

... 12. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission sich unverzüglich mit allen Betroffenen gemeinsam um einen Mechanismus zur Nachverfolgung der Geldflüsse auf Selbstregulierungsbasis bemühen möchte. Ebenso bewertet der Bundesrat Initiativen, die es der Werbewirtschaft ermöglichen, gemeinsam auf Werbeschaltungen auf Online-Seiten zu verzichten, die strukturell darauf ausgerichtet sind, mit Urheberrechtsverletzungen Einnahmen zu erzielen, grundsätzlich positiv. Dabei ist sicherzustellen, dass entsprechende Vereinbarungen Transparenz und Überprüfbarkeit gewährleisten und der Anwendungsbereich klar definiert ist, um negativen Folgen für die Meinungsfreiheit und für innovative neue Dienstleistungen entgegenzuwirken. Der Bundesrat ermutigt die Kommission, im weiteren Verfahren gegebenenfalls flankierende Maßnahmen auf legislativer Ebene vorzuschlagen, um entsprechende Vereinbarungen auf eine rechtssichere und überprüfbare Grundlage zu stellen. Der Bundesrat unterstützt die Kommission ferner bei dem Ansatz, im weiteren Verfahren auch die verstärkte Mitwirkung der Anbieter von Vermittlungsdiensten am Schutz von Rechten des geistigen Eigentums zu prüfen.



Drucksache 601/16 (Beschluss)

... Nach der derzeitigen Rechtslage ist es so, dass ein Generikarabattvertrag für ein Arzneimittel nicht zwingend mit mehreren Herstellern abgeschlossen werden muss; so werden derzeit solche Verträge größtenteils jeweils nur mit einem Hersteller abgeschlossen. Dies führt dazu, dass alle Unternehmen, welche den Vertragszuschlag nicht erhalten, die Produktions- und Lagerkapazitäten entsprechend reduzieren, da ihre Präparate von der Versorgung ausgeschlossen sind. Kommt es zu Lieferengpässen bei den Generikaarzneimitteln, wirkt sich dies negativ auf die Patienten aus.



Drucksache 266/1/16

... Der Lebensunterhalt ist gemäß § 2 Absatz 3 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer oder die Ausländerin den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Zwar gilt der Bezug bestimmter Mittel nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, zum Beispiel Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld,



Drucksache 277/16

... sollen die rasche Verbreitung der Elektromobilität fördern. Deshalb erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge an den Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag sowie ggf. die Kirchensteuer.



Drucksache 492/1/16

... Die vom Gesetzentwurf vorgesehene Änderung der §§ 186, 187 GVG wird daher zum Anlass genommen, vorzuschlagen, nicht nur die damit verbundene Ausweitung der systemwidrigen Privilegierung des nicht betroffenen Prozessgegners als Kostenschuldner zu beseitigen, sondern diese insgesamt abzuschaffen. Eine Schlechterstellung der unterlegenen Prozesspartei gegenüber der Situation bei einem "normalen" Sprachdolmetscher, wie in der Entwurfsbegründung angegeben, ist nicht ersichtlich. Der unterlegene Prozessgegner wäre nach der vorgeschlagenen Neuregelung in beiden Fällen gleich belastet. Für ihn spielt es auch keine Rolle, ob die andere Partei, sei sie der deutschen Sprache nicht mächtig oder hör- bzw. sprachbehindert, im Falle ihres Unterliegens die eigenen Dolmetscherkosten tragen muss oder nicht. Ein erhöhtes Kostenrisiko ist damit für den unterliegenden Prozessgegner nicht verbunden.



Drucksache 125/16

... (1) Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldatinnen und Soldaten ihrer Wählergruppe für eine förmliche Anerkennung gemäß § 11 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung oder für einen Bestpreis vorzuschlagen.



Drucksache 304/16

... Zur Gewährleistung einer klaren und kohärenten Rechtsetzung wurr Vorschlag einer neuen Richtlinie zur Ersetzung der bestehenden als die geeignetste Lösung erachtet. Die Alternative, diverse Änderungen an der geltenden Richtlinie vorzuschlagen, wurde aufgrund der großen Anzahl und der Art dieser Änderungen verworfen.



Drucksache 296/1/16

... Die Berücksichtigung des jährlichen Rückgangs der Baukostenzuschüsse im Kapitalkostenabzug wäre auch konsistent zu der Ermittlung des Kapitalkostenaufschlags. Nach § 10a Absatz 6 ARegV sind beim Kapitalkostenzuschlag die jährlichen Restwerte der Baukostenzuschüsse als Abzugskapital anzusetzen.



Drucksache 685/16

... ich beabsichtige, dem Herrn Bundespräsidenten die Ernennung des Oberstaatsanwalts beim Bundesgerichtshof Kai Lohse zum Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof vorzuschlagen.



Drucksache 266/16 (Beschluss)

... Der Lebensunterhalt ist gemäß § 2 Absatz 3 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer oder die Ausländerin den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Zwar gilt der Bezug bestimmter Mittel nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, zum Beispiel Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld,



Drucksache 197/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 947. Sitzung am 8. Juli 2016 beschlossen, Herrn Staatssekretär a. D. Prof. Dr. Joachim Wuermeling für die Dauer von acht Jahren als Nachfolger von Herrn Dr. Joachim Nagel für die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 Absatz 3 des Bundesbankgesetzes vorzuschlagen.



Drucksache 535/16 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission sich unverzüglich mit allen Betroffenen gemeinsam um einen Mechanismus zur Nachverfolgung der Geldflüsse auf Selbstregulierungsbasis bemühen möchte. Ebenso bewertet er Initiativen, die es der Werbewirtschaft ermöglichen, gemeinsam auf Werbeschaltungen auf Online-Seiten zu verzichten, die strukturell darauf ausgerichtet sind, mit Urheberrechtsverletzungen Einnahmen zu erzielen, grundsätzlich positiv. Dabei ist sicherzustellen, dass entsprechende Vereinbarungen Transparenz und Überprüfbarkeit gewährleisten und der Anwendungsbereich klar definiert ist, um negativen Folgen für die Meinungsfreiheit und für innovative neue Dienstleistungen entgegenzuwirken. Der Bundesrat ermutigt die Kommission, im weiteren Verfahren gegebenenfalls flankierende Maßnahmen auf legislativer Ebene vorzuschlagen, um entsprechende Vereinbarungen auf eine rechtssichere und überprüfbare Grundlage zu stellen. Er unterstützt die Kommission ferner bei dem Ansatz, im weiteren Verfahren auch die verstärkte Mitwirkung der Anbieter von Vermittlungsdiensten am Schutz von Rechten des geistigen Eigentums zu prüfen.



Drucksache 73/1/16

... Zudem wäre es interessengerecht, die vergabeverfahrensrechtliche Zuschlagssperre auch bei der Vergabe von Wegenutzungsverträgen anzuwenden. Anderenfalls wäre die Gemeinde berechtigt, nach einem Obsiegen in erster Instanz einen Konzessionsvertrag abzuschließen. Ein unterlegener Bewerber wäre dann auf nur eine Nachprüfungsinstanz beschränkt. Die Kartellgerichte sind mit den Grundsätzen des Vergaberechts oftmals nicht vertraut. Die "incamera"-Prüfung von vertraulichen Unterlagen (Angebotsinhalte konkurrierender Unternehmen) ist nach der

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Drucksache 73/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 EnWG

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 EnWG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 5 EnWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG * In Artikel 1 Nummer 2 ist § 46 Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu fassen:

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG *

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG

16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG *

17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG *

18. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 3 EnWG

19. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 5 - neu - EnWG

20. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 5 - neu - EnWG

21. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4a - neu - EnWG

22. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 6 EnWG

23. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46a Satz 1 EnWG

24. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 EnWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

25. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 3 EnWG

26. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 4 - neu - EnWG

27. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 4 Satz 2 - neu - EnWG

28. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 EnWG

29. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

30. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

31. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 6 EnWG

32. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 7 - neu - EnWG

33. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 EnWG

34. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 2 EnWG

35. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 3 - neu - EnWG * In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 48 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

36. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 118 Absatz 18 - neu - EnWG Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 4 anzufügen:


 
 
 


Drucksache 347/16

... "Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. Wird die Festsetzung einer Umlage aufgehoben oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt."



Drucksache 135/16

... Der Bundesrat ist berechtigt, drei Mitglieder für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit vorzuschlagen (§ 371 Absatz 5 i.V.m. § 379 Absatz 2 Nummer 2



Drucksache 233/16

... . Die Cannabisagentur vergibt Aufträge an Anbauer in Deutschland über die Belieferung mit Cannabis und schließt mit diesen zivilrechtliche Liefer- bzw. Dienstleistungsverträge. Von der Ausschreibung und den Verträgen mit den Anbauern werden insbesondere die Art und Menge des zu medizinischen Zwecken benötigen Cannabis umfasst sein. Die erfolgreichen Bieter sind zur eigenverantwortlichen Erfüllung ihrer durch den Zuschlag und aus dem daran anknüpfenden Liefervertrag begründeten Leistungsverpflichtungen gehalten, den Anbau sowie die Ernte etc. zu organisieren und die hierzu erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu beantragen (insbesondere eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis zur Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr nach § 3, d.h. eine Anbauerlaubnis).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 233/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund

b Länder und Gemeinden

c Gesetzliche Krankenversicherung

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Bund

b Länder

c Gesetzliche Krankenversicherung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

Artikel 3
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 31
Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung.

Artikel 5
Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund

b Länder

c GKV

4. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten

3. Verwaltung

a Bund

b Länder

c GKV

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr.3532: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 620/16 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat geht ferner davon aus, dass die Bundesregierung für die Finanzierung der Kosten zur Entsorgung radioaktiver Abfälle Sorge trägt, wenn das Fondsvermögen nicht ausreichen sollte, und bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass die Länder zur Finanzierung nicht herangezogen werden, insbesondere eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Länder an etwaigen Mehrkosten dauerhaft ausgeschlossen ist. Mit der vollständigen Übertragung der Mittel in den Fonds sowie der erfolgten Zahlung des vollen Risikozuschlags endet die Haftung der Betreiber für die Finanzierung der Entsorgung. Insoweit verbleiben Risiken für den Staatshaushalt. Zum einen bestehen Zweifel, dass die Höhe der abgeschätzten Kosten für alle Schritte der nuklearen Entsorgung, deren genaue technische Ausgestaltung und deren zeitlicher Ablauf derzeit noch nicht absehbar ist, ausreichend bemessen ist. Zum anderen können auch wegen des Zinsrisikos aus einer niedrigeren Verzinsung der eingezahlten Mittel erheblich höhere Kosten für die Entsorgung entstehen. Für den Fall, dass das Fondsvermögen nicht ausreichen sollte, muss der Bund für die Finanzierung einstehen. Die Länder müssen von einer Finanzierung freigestellt werden.



Drucksache 107/16 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung der Anzahl der vorzuschlagenden Personen bei Schöffenwahlen



Drucksache 337/16

... die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, Frau Staatssekretärin Petra Olschowski, Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vorzuschlagen. Sie wird damit Nachfolgerin von Herrn Staatssekretär a.D. Jürgen Walter.



Drucksache 312/16 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, sich bis Anfang Oktober 2016 für entsprechende finanzielle Verbesserungen der Hochschulkliniken und Maximalversorger einzusetzen. Sollten bis dahin keine konkreten Verbesserungen erkennbar werden, wird die Bundesregierung aufgefordert, die Regelungen des GKV-VSG und des KHSG zeitnah nachzubessern und gegebenenfalls einen Fallpauschalenzuschlag zusätzlich und außerhalb des DRG-Budgets sowie außerhalb des Landesbasisfallwertes für die Hochschulkliniken und Maximalversorger einzuführen.



Drucksache 373/16

... Auf internationaler Ebene hat die G20 erneut unterstrichen, dass die internationale Finanztransparenz höchste Priorität genießt. Im April 2016 ersuchte sie die OECD und die FATF9, bis Oktober einen neuen globalen Transparenzstandard für wirtschaftliches Eigentum vorzuschlagen. Die Kommission begrüßt diese Initiative, die Steuerbehörden Zugang zu Informationen gewähren soll, die für die Aufdeckung komplexer und geheimer Offshore-Modelle weltweit notwendig sind. Die Kommission wird alles in ihrer Macht Stehende tun, um die Entwicklung des neuen globalen Transparenzstandards zu unterstützen. Sobald weitere Einzelheiten über die Umsetzung der neuen globalen Initiative bekannt sind, wird die Kommission diese im Zusammenhang mit einer möglichen Verknüpfung der einzelstaatlichen Register für Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer analysieren.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.