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0881/05
0388/05B
0073/05
0899/05
0347/05
0706/05
0312/05
0932/05
0664/05
0915/05B
0327/05
0432/05
0202/05
0023/05
0416/1/05
0220/1/05
0364/05
0851/05
0222/05B
0783/05
0346/05
0818/05
0523/05
0210/05
0247/05
0401/05
0543/05B
0511/05
0729/05
0727/05
0721/05
0573/05
0686/05
0615/2/05
0806/05
0677/05
0032/05B
0214/05
0725/05
0269/05
0245/05
0728/05
0271/05
0895/05B
0512/05
0086/05
0625/05
0245/05B
0354/05
0572/05
0543/05
0352/05
0699/05
0032/05
0102/05
0788/05
0559/05
0769/05
0615/05
0915/05
0615/05B
0316/05
0411/05
0687/05
0895/05
0157/1/05
0744/05
0726/05
0192/05
0639/05
0322/05
0342/05B
0097/05
0567/05
0220/05
0341/05B
0146/05
0913/05
0321/05
0394/05
0390/05
0694/05
0132/05
0162/05
0330/05
0934/05
0576/05
0143/05
0513/05
0618/05
0416/05B
0245/1/05
0717/05
0247/05B
0095/05
0581/05
0621/04
0566/1/04
0999/04
0990/1/04
0877/04
0821/04B
0803/04
0566/04B
0917/04
0686/04
1000/04
0747/04
0983/04
0610/04
0466/04
0758/04
0821/1/04
0576/04
0676/2/04
0782/04
0860/04
0280/04
0586/04
0408/04
0466/04B
0677/04
0694/04B
0749/1/04
0749/04B
0578/04
0894/04
0944/04
0458/04B
0380/04
0870/04
0686/04B
0944/04B
0821/04
0749/04
0441/04
0990/04B
0915/04
0061/03B
0546/03
0736/03
0504/03
0061/1/03
Drucksache 368/11

... Der Plafond für Zuschlagzahlungen für KWK - Strom aus KWK - Anlagen bleibt unverändert, so dass in diesem wesentlichen Punkt keine Kostenerhöhung eintritt. Der Deckel des Plafonds für Zuschlagzahlungen für Wärmenetze soll entfallen. Über die zukünftige Inanspruchnahme des Plafonds liegen zwar derzeit keine konkreten Erfahrungen vor. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die derzeitige Inanspruchnahme für diesen Plafond bei etwa ca. 50 v.H. liegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 368/11




A. Problem und Regelungsbedarf

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

F. Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

§ 1

§ 3
Ergänzung Absatz 2

Absatz 3

§ 4
:

Absatz 1

Absatz 3b

Absatz 4

§ 5
KWKG

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

§ 5a
KWKG

§ 6
KWKG

§ 6a
KWKG

§ 7
KWKG

§ 7a
KWKG


 
 
 


Drucksache 84/11

... a) In Absatz 1 werden das Wort "wird" durch das Wort "werden" und die Wörter "und Kinderzuschlag" durch die Wörter ", Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe" ersetzt.



Drucksache 522/1/11

... c) Zuschlag für eine Tätigkeit am Wochenende je angefangene halbe Stunde aa) je Hafenärztin oder Hafenarzt oder Ingenieurin oder Ingenieur 55 Euro bb) je Hafeninspektorin oder Hafeninspektor 50 Euro

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 522/1/11




1. Zum Gesetzentwurf allgemein bei Annahme entfallen Ziffern 2, 6, 7, 10 und 11

2. Zu Artikel 1 allgemein IGV-DG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 15a - neu -, § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 4 - neu - IGV-DG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 20a - neu - IGV-DG

5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 - neu - IGV-DG

6. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 6 Satz 3 bis 5 IGV-DG

7. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 7 Satz 2 IGV-DG

8. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 IGV-DG

9. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6, Absatz 7, Absatz 9, Absatz 5 Nummer 4 und Absatz 10 IGV-DG

10. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 Satz 3 bis 5 IGV-DG

11. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 7 Satz 2 IGV-DG

12. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 9 Satz 1 IGV-DG

13. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Nummer 01 - neu - IGV-DG

14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 3 - neu - IGV-DG

15. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 2a - neu - IGV-DG

16. Zu Artikel 1 Anlage 2 zu § 19

17. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe 0a - neu - 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe j1 - neu - und Buchstabe j2 - neu - IfSG , Buchstabe 1a - neu - 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe l1 - neu - IfSG , Buchstabe a1 - neu - 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n1 - neu - IfSG , Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0aa - neu - 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a - neu - IfSG , Doppelbuchstabe 0 1 aa - neu - 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 IfSG , Doppelbuchstabe 02aa - neu - 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 27 IfSG , Doppelbuchstabe 03aa - neu - 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 30a - neu - IfSG , Doppelbuchstabe aa1 - neu - 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 38a - neu - IfSG . Doppelbuchstabe aa2 - neu - 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 42a - neu - IfSG und Doppelbuchstabe aa3 - neu - 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 43a - neu - IfSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

18. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 8 Absatz 1 Nummer 6 IfSG

19. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe c - neu - § 9 Absatz 4 Satz 1 IfSG

20. Zu Artikel 3 Nummer 10 § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 IfSG

21. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a § 79 Absatz 5 Satz 2 AMG


 
 
 


Drucksache 32/11

... "(4a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zur Beratung in Fragen der technischen Sicherheit von Gasversorgungsnetzen und Gas-Direktleitungen einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen einzusetzen. Diesem Ausschuss kann insbesondere die Aufgabe übertragen werden, vorzuschlagen, welches Anforderungsprofil Sachverständige, die die technische Sicherheit dieser Energieanlagen prüfen, erfüllen müssen, um den in einer Verordnung nach Absatz 4 festgelegten Anforderungen zu genügen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann das Anforderungsprofil im Bundesanzeiger veröffentlichen.



Drucksache 189/11

... Unabhängig von ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich sind alle Unternehmen mit zahlreichen externen oder internen Risiken konfrontiert. Je nach ihren spezifischen Merkmalen (Tätigkeitsbereich, Größe, internationale Risikoexponierung, Komplexität) sollten sie eine zweckmäßige Risikokultur und Vorkehrungen zur wirksamen Handhabung der Risiken vorsehen. Einige Unternehmen können Risiken ausgesetzt sein, die die Gesellschaft als Ganze erheblich beeinträchtigen: Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel41, Umweltrisiken (z.B. die zahlreichen dramatischen Erdölunfälle der letzten Jahrzehnte), Risiken für Gesundheit, Sicherheit, Menschenrechte usw. Andere Unternehmen wiederum betreiben riskante Infrastrukturen, deren Ausfall oder Zerstörung wesentliche grenzübergreifende Wirkungen zeitigen könnten 42. Allerdings unterliegen Tätigkeiten, die potenziell derartige Risiken erzeugen könnten, sektorspezifischen Rechtsvorschriften und werden von verschiedenen Behörden überwacht. Wenn man also alle unterschiedlichen Situationen mitberücksichtigt, scheint es nicht möglich zu sein, ein 'Pauschalrisikomodell' für alle Unternehmensformen vorzuschlagen. Allerdings ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Verwaltungsrat eine angemessene Beaufsichtigung der Risikomanagementprozesse gewährleistet.



Drucksache 854/11 (Beschluss)

... "3. 10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 10 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 854/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, c, c1 - neu -, c2 - neu -, f § 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 3a - neu -, Absatz 14 Satz 1, Absatz 18 Satz 2, Absatz 18a - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu -, Buchstabe c1 - neu -, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa0 - neu -, Buchstabe e - neu - § 4 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3b Satz 3 - neu -, Absatz 4 Satz 1, Absatz 6

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 1 Nummern 6 und 12 § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 - neu -

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 5a Absatz 3 Satz 3

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 5b Absatz 1 Nummer 3

6. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 7 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu -

7. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 7 Absatz 2 Satz 2 - neu -

8. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2

9. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5

10. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 7 Absatz 4 Satz 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d § 7a Absatz 5 Satz 2 - neu -

12. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu -


 
 
 


Drucksache 345/11 (Beschluss)

... aa) In Buchstabe a sind in § 4 Absatz 6b die Wörter "hoch gewichtetes Zuschlagskriterium" durch die Wörter "Zuschlagskriterium angemessen" zu ersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 345/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 4 Absatz 6 Nummer 1 VgV

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und Nummer 2 § 4 Absätze 6b, 7 Satz 1, Absatz 8 Nummer 2, § 6 Absatz 6 VgV


 
 
 


Drucksache 90/11

... 5. ist sich der Notwendigkeit bewusst, die empfindliche Umwelt der Arktis zu schützen; betont, wie wichtig die generelle Stabilität und der Frieden in diesem Raum sind; unterstreicht, dass die EU eine Politik betreiben sollte, die sicherstellt, dass die Maßnahmen zur Bewältigung von Umweltproblemen den Interessen der Bevölkerung des Arktischen Raumes, einschließlich seiner indigenen Bevölkerungsgruppen, durch den Schutz und die Weiterentwicklung dieses Raumes Rechnung tragen; betont die Gemeinsamkeiten im Konzept, in der Analyse und den Prioritäten zwischen der Mitteilung der Kommission und den Strategiepapieren der Anrainerstaaten der Arktis; unterstreicht die Notwendigkeit, eine Politik einzuschlagen, die das Interesse an einer nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung der nicht erneuerbaren und der erneuerbaren Land- und Meeresressourcen der Arktis respektiert, die wiederum wichtige Ressourcen für Europa sind und eine Haupteinkommensquelle für die Bewohner dieses Raumes darstellen;



Drucksache 632/11 (Beschluss)

... Der Bundesrat erachtet das Ziel der Kommission, als Voraussetzung der Gewährung der Ökologisierungskomponente drei europaweit anwendbare und kontrollfähige Maßnahmen vorzuschlagen, als nachvollziehbar.



Drucksache 370/11

... 36. fordert die Kommission und den Rat auf, vor dem Abschluss des Freihandelsabkommens die in dieser Entschließung zum Ausdruck gebrachten Forderungen des Europäischen Parlaments umfassend zu berücksichtigen; erinnert daran, dass das Europäische Parlament dem Freihandelsabkommen zustimmen muss, damit es in Kraft treten kann; fordert die Kommission und den Rat auf, keine vorläufige Anwendung des Abkommens vorzuschlagen, bevor das Parlament seine Zustimmung erteilt hat;



Drucksache 640/11

... Die Kommission hat den durch den Rechtsrahmen gewährten Handlungsspielraum analysiert und hält es angesichts der bisher gemachten Erfahrungen für notwendig, Änderungen an der Allgemeinen Verordnung vorzuschlagen. Das Ziel dieser Überarbeitung besteht darin, die Kofinanzierung von Projekten weiter zu vereinfachen und damit sowohl ihre Durchführung als auch die Wirkung dieser Investitionen auf die Realwirtschaft zu beschleunigen.



Drucksache 70/1/11

... a) Der Bundesrat begrüßt die mit der Verordnung angestrebte Förderung sauberer und energieeffizienter Fahrzeuge durch Berücksichtigung von Umweltstandards bei der Vergabe öffentlicher Beschaffungsaufträge. Grundsätzlich positiv bewertet wird dabei die Schaffung eines monetären Bewertungsinstrumentariums zur Berücksichtigung von Umweltstandards bei der Zuschlagserteilung.



Drucksache 116/1/11

... 1. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gemäß § 20 Absatz 3 HHG als Mitglied für den Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge für die restliche Amtszeit bis 30. April 2014 Herrn Lutz Rathenow Sächsischer Landesbeauftragter für die Stasi-Unterlagen Sächsisches Staatsministerium der Justiz Dresden vorzuschlagen.



Drucksache 339/11

... . Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust H’T nicht höher sein als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der Energieeinsparverordnung zulässig (unter Berücksichtigung des 40-prozentigen Zuschlags gemäß § 9 Absatz 1 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 339/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 7e
Erhöhte Absetzungen für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen

§ 10k
Steuerbegünstigung für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Gesetzgebungskompetenz

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

3 Nachhaltigkeit

Sonstige Kosten

4 Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1783: Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden


 
 
 


Drucksache 421/11

... die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, Herrn Minister Winfried Hermann, Ministerium für Verkehr und Infrastruktur als ordentliches Mitglied für den Eisenbahninfrastrukturbeirat bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzuschlagen. Er wird damit Nachfolger von Frau Ministerin a.D. Tanja Gönner.



Drucksache 857/11

... s) Änderungen dieses Vertrags vorzuschlagen;



Drucksache 854/2/11

... "Ab dem 1. Januar 2013 erhöht sich der Zuschlag für KWK-Anlagen für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt auf 5,61 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 Kilowatt und 2 Megawatt auf 2,6 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt auf 2,0 Cent pro Kilowattstunde, soweit die erzeugte Wärme nicht an Anlagen in Sektoren mit Verlagerungsrisiko nach § 2 Nummer 19 der Zuteilungsverordnung 2020 vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 1921) geliefert wird."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 854/2/11




Zu Artikel 1 Nummer 12


 
 
 


Drucksache 641/11

... ich beabsichtige, dem Herrn Bundespräsidenten die Ernennung des Generalstaatsanwalts Harald Range zum Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vorzuschlagen.



Drucksache 299/11

... (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.



Drucksache 300/11

... 2. der Familienzuschlag,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 300/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand Kein Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 2
Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung

§ 3
Eingliederungsleistungen

§ 4
Vollzeitäquivalent

§ 5
Personalkosten

§ 6
Personalnebenkosten

§ 7
Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte

§ 8
Kosten der Personalverwaltung

§ 9
Sachkosten

§ 10
Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung

§ 11
Leistungen Dritter

§ 12
Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik

§ 13
Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten

§ 14
Bestimmung der Personalkosten

§ 15
Bestimmung der Personalnebenkosten

§ 16
Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte

§ 17
Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung

§ 18
Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung

§ 19
Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter

§ 20
Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik

§ 21
Monitoring

§ 22
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1731: Entwurf einer Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung


 
 
 


Drucksache 121/11

... Ein gesonderter Zuschlag für die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebühren- und Auslagenschuldner (vgl. § 3 Satz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 121/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

4 Bund

Länder und Gemeinden

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften2

Artikel 1
Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV)

Erster Abschnitt

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Fahrberechtigung

§ 4
Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum

Zweiter Abschnitt

§ 5
Voraussetzungen

§ 6
Ausbildung

§ 7
Prüfungen

§ 8
Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins

§ 9
Ausstellung der Zusatzbescheinigung

Dritter Abschnitt

§ 10
Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen

§ 11
Regelmäßige Überprüfungen

§ 12
Überwachung der Triebfahrzeugführer

§ 13
Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses

Vierter Abschnitt

§ 14
Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Ausbildungsorganisation

§ 15
Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung - Prüfungsorganisation

§ 16
Anerkennung von Ärzten und Psychologen

§ 17
Gemeinsame Bestimmungen für die Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation

§ 18
Rechts- und Fachaufsicht

Fünfter Abschnitt

§ 19
Kontrollen durch die zuständige Behörde

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

Sechster Abschnitt

§ 21
Übergangsvorschriften

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein

A. Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins

B. Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins

C. Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins

D. Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung

A. Inhalt

B. Äußere Merkmale der Zusatzbescheinigung

C. Fälschungsschutz

D. Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung

Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen Führerscheins

Anlage 4
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16) Medizinische und psychologische Anforderungen

1. Allgemeine Anforderungen

1.1. Ein Triebfahrzeugführer

1.2. Sehvermögen

1.3. Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen

2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung

2.1. Ärztliche Untersuchungen

2.2. Psychologische Untersuchungen

3. Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung

Anlage 5
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

1. Ziele der allgemeinen Ausbildung

2. Ausbildungsinhalte

Anlage 6
(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

1. Prüfungen und Kontrollen

2. Kenntnis der Fahrzeuge

3. Bremsberechnung und Bremsprobe

4. Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle

6. Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen

7. Stillstand des Zuges

Anlage 7
(zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

1. Bremsberechnung

2. Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur

3. Kenntnis über Bahnanlagen

4. Führen des Zuges

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle Der Triebfahrzeugführer muss

6. Sprachprüfungen

Anlage 8
(zu § 6 Absatz 3) Ausbildungsmethode

Anlage 9
(zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der Triebfahrzeugführerscheine

1. Register der Triebfahrzeugführerscheine

Teil 1
Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins

Teil 2
Informationen über den erteilten Triebfahrzeugführerschein (entsprechend Anlage 1 TfV)

Teil 3
Angaben zum früheren Status des Triebfahrzeugführerscheins

Teil 4
Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen

2. Auskunftsrechte

Anlage 10
(zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer

1. Register der Zusatzbescheinigungen

Teil 1
Angaben zum Triebfahrzeugführerschein

Teil 2
Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend Anlage 2 TfV)

Teil 3
Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung

Teil 4

2. Auskunftsrechte

Anlage 11
(zu § 11) Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen

1. Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen

2. Häufigkeit der Überprüfungen

Anlage 12
(zu § 13 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

1. Nachweis einer Zusatzbescheinigung

2. Äußere Merkmale des Gemeinschaftsmodells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung

3. Fälschungsschutz

4. Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

Artikel 2
Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung

Artikel 3
Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

3 Ermächtigungsgrundlagen

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand:

4 Bund

Länder und Gemeinden

Sonstige Kosten

4 Bürokratiekosten

Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu Anlage 1

Zu Anlage 2

Zu Anlage 3

Zu Anlage 4

Zu Anlage 5

Zu den Anlagen 6 und 7

Zu Anlage 8

Zu den Anlagen 9 und 10

Zu Anlage 11

Zu Anlage 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 2

Zu Gebührenposition 10.1

Zu Gebührenposition 10.2

Zu Gebührenposition 10.3

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Anlage
Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1468: Entwurf einer Fünften Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 262/11

... - die Grundrenten der Beschädigten, Witwen und Waisen (§ 31 Absatz 1, §§ 40 und 46 BVG, - die Schwerstbeschädigtenzulagen (§ 31 Absatz 4 BVG), - die Ausgleichsrenten der Beschädigten, Witwen und Waisen (§§ 32, 41, 57 BVG), - der Ehegattenzuschlag für Schwerbeschädigte (§ 33a BVG),



Drucksache 525/11

... wenn die Schaltfläche zugleich der Bestätigung dieser Angaben und der Abgabe der eigentlichen Bestellung dient, besteht die Gefahr, dass der Verbraucher die Doppelfunktion dieser Schaltfläche nicht erkennt. Unklare Beschriftungen wie "Anmeldung" oder "weiter" genügen den Anforderungen des Satzes 2 daher nicht. Auch Formulierungen wie "bestellen" oder "Bestellung abgeben" sind regelmäßig nicht geeignet, die Entgeltpflichtigkeit einer Leistung für den Verbraucher hinreichend deutlich zu machen, weil im Internet auch kostenfreie Leistungen – wie zum Beispiel ein Abonnement für einen Newsletter oder eine kostenlose Produktprobe – "bestellt" werden können. Beschriftungen wie zum Beispiel "kostenpflichtig bestellen", "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" oder "kaufen" lassen dagegen unmissverständlich erkennen, dass mit der Betätigung der Schaltfläche auch eine finanzielle Verpflichtung eingegangen wird. Bei eBay oder vergleichbaren Internetauktionsplattformen ist eine Formulierung wie "Gebot abgeben" oder "Gebot bestätigen" ausreichend, denn bei der Nutzung von Internetauktionsplattformen muss für den Verbraucher – schon weil er sein Gebot beziffern muss – ohne Weiteres klar sein, dass er die Auktionsware bezahlen muss, wenn er den Zuschlag erhält.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 525/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt

III. Gesetzesfolgen

IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

V. Bürokratiekosten

VI. Vereinbarkeit mit europäischem Recht und völkerrechtlichen Verträgen

a Vereinbarkeit mit Europarecht

b Notifizierung

c Berücksichtigung aktueller europarechtlicher Entwicklungen

VII. Gesetzgebungskompetenz

VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 312g

Zu § 312g

Zu § 312g

Zu § 312g

Zu § 312g

Zu § 312g

Zu § 312g

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1532: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr


 
 
 


Drucksache 522/11 (Beschluss)

... c) Zuschlag für eine Tätigkeit am Wochenende je angefangene halbe Stunde

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 522/11 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 15a - neu -, § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 4 - neu - IGV-DG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 20a - neu - IGV-DG

4. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 - neu - IGV-DG

5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 IGV-DG

6. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6, Absatz 7, Absatz 9, Absatz 5 Nummer 4 und Absatz 10 IGV-DG

7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 9 Satz 1 IGV-DG

8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Nummer 01 - neu - IGV-DG

9. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 3 - neu - IGV-DG

10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 2a - neu - IGV-DG

11. Zu Artikel 1 Anlage 2 zu § 19

Anlage 2
Zu § 19 Gebührenverzeichnis

12. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe 0a - neu - § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe j 1 - neu - und Buchstabe j2 - neu - IfSG ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 8 Absatz 1 Nummer 6 IfSG

14. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe c - neu - § 9 Absatz 4 Satz 1 IfSG

15. Zu Artikel 3 Nummer 10 § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 IfSG

16. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a § 79 Absatz 5 Satz 2 AMG


 
 
 


Drucksache 844/11

... Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Neben verheirateten Kindern ist der Bezug des Kinderzuschlags auch für Kinder ausgeschlossen, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem



Drucksache 216/11 (Begründung)

... Da die Zurechnung des Verwaltungsaufwands auf den "mit der Amtshandlung verbundenen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand" beschränkt ist, dürfen bei der Gebührenermittlung nur die Kosten berücksichtigt werden, die der Amtshandlung individuell zurechenbar sind; die Bindung der Kostenermittlung an betriebswirtschaftliche Grundsätze bedeutet, dass für die Ermittlung des Verwaltungsaufwands die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht als nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Gemeinkostenanteile berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage kann der auf die gebührenpflichtige Amtshandlung entfallende Teil der Rechts- und Fachaufsicht auch über Pauschalbeträge oder Zuschlagsprozentsätze berücksichtigt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 216/11 (Begründung)




Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

1. Ausgangslage auf nationaler Ebene

2. Ausgangslage auf EU-Ebene

3. Ziele des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

1. Recht der Abfallwirtschaft

2. Landwirtschaft und Bodenrecht

3. Staatshaftung

IV. Gleichstellung von Frauen und Männern

V. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

b Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

2. Kosten für die Wirtschaft

3. Preiswirkungen

VI. Bürokratiekosten

1. Allgemeines

2. Unternehmen

a Informationspflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

aa Anerkennung von Trägern der regelmäßigen Qualitätssicherung

bb Anzeige der gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung

cc Anzeige der Rücknahme von Produktabfällen

dd Antrag auf Freistellung von Überwachungspflichten

ee Antrag auf Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung

ff Genehmigung für die Beseitigung außerhalb von zugelassen Anlagen

gg Verpflichtung zur Mitbenutzung von Abfallbeseitigungsanlagen

hh Antrag des Zuweisungsverpflichteten auf Übernahme Abfälle gleicher Art und Menge

ii Auskunft über Überwachungsobjekte

jj Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler

kk Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle

ll Anzeige der Person des Betreibers bei Kapital- und Personengesellschaften

mm Mitteilung über die Art und Weise der Sicherstellung der Beachtung des Abfallrechts

nn Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall

b Informationspflichten der abfallrechtlichen Verordnungen

3. Bürgerinnen und Bürger

4. Verwaltung

a Allgemeines

b Einzelne Informationspflichten

aa Übermittlungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beim Entsorgungsausschluss

bb Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

cc Übersendung der Freistellungsbescheinigung an Behörden betroffener Länder

dd Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen

ee Aufstellung von Abfallvermeidungsprogrammen

ff Bekanntgabe bei Erkundung geeigneter Standorte

gg Informations- und Beratungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

hh Auskunftspflicht der Abfallbehörden

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zum Teil 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zum Teil 2 Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlichen Entsorgungsträger

Zum Abschnitt 1 Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung

Zu § 6

Zum Abschnitt 2 Kreislaufwirtschaft

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zum Abschnitt 3 Abfallbeseitigung

Zu § 15

Zu § 16

Abschnitt 4
(Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter)

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zum Teil 3 Produktverantwortung

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zum Teil 4 Planungsverantwortung

Zum Abschnitt 1 Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung

Zu § 28

Zu § 29

Zum Abschnitt 2 Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zum Abschnitt 3 Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zum Teil 5 Absatzförderung und Abfallberatung

Zu § 45

Zu § 46

Zum Teil 6 Überwachung

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zum Teil 7 Entsorgungsfachbetriebe

Zu § 56

Zu § 57

Zum Teil 8 Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zum Teil 9 Schlussbestimmungen

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu § 65

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu § 69

Zu § 70

Zu § 71

Zu § 72

Zu Anlage 1 Beseitigungsverfahren

Zu Anlage 2 Verwertungsverfahren

Zu Anlage 3 Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

Zu Anlage 4 Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1220: Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts


 
 
 


Drucksache 877/11

... Mit diesen Reformen möchte die Kommission die Vorschriften über staatliche Beihilfen und diejenigen über das öffentliche Beschaffungswesen zum Nutzen der Beteiligten weiter einander annähern. Dementsprechend hat die Kommission die einschlägigen Rechtsvorschriften - so weit dies möglich war - kohärenter gefasst. Sie ist der Auffassung, dass die ordnungsgemäße Durchführung von offenen oder beschränkten Ausschreibungen, bei denen der Zuschlag auf der Grundlage des niedrigsten Preises oder - unter bestimmten Bedingungen - des wirtschaftlich günstigsten Angebots erteilt wird, bedeutet, dass der Auftrag anhand des Kriteriums der "geringsten Kosten für die Allgemeinheit" vergeben wird, womit eine der vom Gerichtshof genannten Voraussetzungen für das Nicht-Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 877/11




1. Einleitung

Grundbegriffe und -konzeptionen

2. der Institutionelle Rahmen: Änderungen durch den Vertrag von Lissabon

3. EIN QUALITÄTSRAHMEN für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Europa

1. Aktionsfeld 1: Mehr Klarheit und Rechtssicherheit

1.1. Überarbeitung der Beihilfevorschriften für Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

1.2. Reform der Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen und Konzessionen

1.3. Kommunikations- und Informationsmaßnahmen zur Anwendung der neuen EU-Vorschriften

2. Aktionsfeld 2: Gewährleistung des Zugangs zur Grundversorgung

2.1. Postdienste

2.2. Basisbankdienstleistungen

2.3. Verkehr

2.4. Energie

2.5. Elektronische Kommunikation

3. Aktionsfeld 3: Förderung der Qualität am Beispiel der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse

3.1. Im Rahmen des Programms PROGRESS unterstützte Projekte

3.2. Ausschuss für Sozialschutz - freiwilliger europäischer Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen

3.3. Statut einer europäischen Stiftung

4. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 70/11

... Daher soll die Markteinführung sauberer und energieeffizienter Straßenverkehrsfahrzeuge gefördert werden, indem öffentliche Auftraggeber und Unternehmen (Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 23. Oktober 2007) bei der Beschaffung von Straßenverkehrsfahrzeugen den über deren gesamte Lebensdauer anfallenden Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen (zumindest Energieverbrauch, Kohlendioxid-Emissionen und Emissionen von Stickoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und partikelförmigen Abgasbestandteilen) berücksichtigen. Dies kann entweder durch entsprechende Vorgaben in der Leistungsbeschreibung oder den technischen Spezifikationen oder durch die Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen als Zuschlagskriterien erfolgen. Sollen bei Nutzung der zweiten Option der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen finanziell bewertet werden, ist die in Artikel 6 der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 70/11




A. Allgemeines

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Vergabeverordnung

Anlage 1
*

Teil
A1

Teil
B

Anlage 2
Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden externen Kosten (entspricht dem Anhang zur RL 2009/33/EG)

Anlage 3
Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden Betriebskosten

Artikel 2
Änderung der Sektorenverordnung

Anhang 4
Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden externen Kosten (entspricht dem Anhang zur RL 2009/33/EG)

Anhang 5
Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden Betriebskosten

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4

Begründung

A. Allgemeines

B. Begründung im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Artikel 2

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1375: Verordnung zur Anpassung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung


 
 
 


Drucksache 859/11

... /EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 859/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Artikel 1

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Regelungsinhalt

II. Gesetzesfolgen

1. Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand

2. Kosten und Preiswirkungen

2.1 Kosten für die Wirtschaft

2.2 Preiswirkungen

3. Bürokratiekosten

3.1 Informationspflichten für Unternehmen

3.2 Informationspflichten für die Verwaltung

3.3 Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger

III. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1960: Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge


 
 
 


Drucksache 402/11

... Die weltweite Finanzkrise von 2008-09 hat gezeigt, dass sich die EU mit soliden und schnell einsetzbaren Systemen für die Krisenabwehr und -bewältigung ausstatten muss, die auch angemessene Finanzierungsfazilitäten beinhalten. Dass für jede Finanzhilfeoperation ein eigener Beschluss erlassen werden musste, hat dazu geführt, dass zwischen dem Hilfsersuchen des betreffenden Landes und der ersten Auszahlung tendenziell erhebliche Zeit verstrichen ist. Dies schmälert die Wirksamkeit eines Instruments, das doch eigens für kritische Zahlungsbilanzsituationen geschaffen wurde, die eine rasche Reaktion erfordern. Das langwierige Verfahren hat zu einer zeitlichen Verzögerung zwischen der Bewilligung der IWF-Programme und der zugehörigen EU-Finanzhilfeoperationen geführt. Im Einklang mit diesen Überlegungen wurde 2009 im Rahmen einer Meta-Evaluierung der bisherigen Makrofinanzhilfeoperationen4 festgestellt, dass die Verzögerungen beim Erlass von Finanzhilfebeschlüssen eine wesentliche Schwäche des Instruments darstellen – eine Schwäche, die mit der vorgeschlagenen Rahmenverordnung behoben werden soll. Außerdem könnten das nach dem Lissabon-Vertrag für Makrofinanzhilfen geltende Mitentscheidungsverfahren und die acht Wochen, die den nationalen Parlamenten für die Wahrnehmung ihres Überwachungsrechts bei neuen Rechtsvorschriften mindestens eingeräumt werden müssen, dazu führen, dass sich das Beschlussverfahren noch weiter in die Länge zieht. Dies ist ein weiterer Grund, die Rahmenverordnung jetzt vorzuschlagen.



Drucksache 772/11

... Angesichts dieser festgestellten Probleme hat sich die Kommission verpflichtet, einschlägige Maßnahmen vorzuschlagen, die dafür sorgen, dass für alle Arten von Verbraucherbeschwerden AS-Stellen zur Verfügung stehen und dass Streitigkeiten über grenzüberschreitende Rechtsgeschäfte leichter gelöst werden können9.



Drucksache 143/11

... Damit bis 2050 das Gesamtziel der Verringerung der THG-Emissionen um 80 % bis 95 % erreicht werden kann, sieht der Fahrplan für einen kosteneffizienten und allmählichen Übergang das Etappenziel einer EU-internen Verringerung der THG-Emissionen um 40 % bis 2030 und um 80 % bis 2050 vor. Aufbauend auf den bisherigen Errungenschaften muss die EU nun beginnen, geeignete Strategien auszuarbeiten, um diesen Weg einzuschlagen, und alle Mitgliedstaaten sollten in Kürze nationale Fahrpläne für die CO



Drucksache 116/11 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 882. Sitzung am 15. April 2011 beschlossen, gemäß § 20 Absatz 3 HHG als Mitglied für den Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge für die restliche Amtszeit bis 30. April 2014 vorzuschlagen: Herrn Lutz Rathenow Sächsischer Landesbeauftragter für die Stasi-Unterlagen Sächsisches Staatsministerium der Justiz Dresden.



Drucksache 501/11

... ich beabsichtige, dem Herrn Bundespräsidenten die Ernennung des Regierungspräsidenten Johannes Schmalzl zum Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vorzuschlagen.



Drucksache 88/11

... (3) Der nach Absatz 2 Nummer 1 zu zahlende Ausgleichsbetrag ist das Produkt aus der anzusetzenden Menge an Emissionsberechtigungen, die dem Zukaufbedarf für das jeweilige Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 entspricht, und dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen nach § 8 im Berichtsjahr oder dem Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nach dem, welcher der beiden Zuschlagspreise der geringere ist; für das Berichtsjahr 2013 ist nur der Zuschlagspreis dieses Berichtsjahres maßgeblich. Der Zukaufbedarf einer Anlage entspricht der Differenz zwischen der Emissionsmenge des Vorjahrs und der sich aus den Berechnungsvorschriften der Rechtsverordnung nach § 10 ergebenden Menge an Berechtigungen. Die Einnahmen aus der Ausgleichszahlung stehen dem Bund zu und fließen in das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 88/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG)*)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Genehmigung und Überwachung von Emissionen

§ 4
Emissionsgenehmigung

§ 5
Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht

§ 6
Überwachungsplan

Abschnitt 3
Berechtigungen und Zuteilung

§ 7
Berechtigungen

§ 8
Versteigerung von Berechtigungen

§ 9
Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber

§ 10
Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln

§ 11
Regelzuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber

§ 12
Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen aus der Sonderreserve

§ 13
Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve

§ 14
Ausgabe von Berechtigungen

§ 15
Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen

§ 16
Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgutschriften

§ 17
Emissionshandelsregister

§ 18
Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 19
Zuständigkeiten

§ 20
Überwachung

§ 21
Sachverständige Stellen

§ 22
Gebühren für Amtshandlungen von Bundesbehörden

§ 23
Elektronische Kommunikation

§ 24
Einheitliche Anlage

§ 25
Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers

§ 26
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

§ 27
Befreiung für Kleinemittenten

§ 28
Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 5
Sanktionen

§ 29
Durchsetzung der Berichtspflicht

§ 30
Durchsetzung der Abgabepflicht

§ 31
Betriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber

§ 32
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 6
Übergangsregelungen

§ 33
Allgemeine Übergangsregelung

§ 34
Übergangsregelung für Anlagenbetreiber

§ 35
Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber

Anhang 1
Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase

Teil 1
Grundsätze

Teil 2
Tätigkeiten

Anhang 2
Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach § 6 und § 13 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5

Teil 1
Fristen für die Vorlage eines Überwachungsplans

Teil 2
Anforderungen an die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung

Anhang 3
Anforderungen an die Verifizierung

Teil 1
Emissionsberichterstattung

A. Allgemeine Grundsätze

B. Methodik Strategische Analyse

4 Prozessanalyse

4 Risikoanalyse

C. Bericht

D. Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Emissionsberichten des Luftverkehrs

Teil 2
Angaben zur Transportleistung

Anhang 4
Anforderungen an sachverständige Stellen

Anhang 5
Berechnung der spezifischen Emissionsminderung sowie des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4

Teil 1
Berechnung der spezifischen Emissionsminderung nach § 27 Absatz 4

1. Anlagenspezifischer Emissionswert für die Berechnung der spezifischen Emissionsminderung

2. Berechnungsformeln

a Berechnungsformeln für Einzelanlagen-Nachweis

b Berechnungsformeln für gemeinsamen Nachweis

Erläuterung der Abkürzungen:

Teil 2
Berechnung des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4 Satz 4 und 5

Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Artikel 3
Änderung der Datenerhebungsverordnung 2020

Artikel 4
Änderung des Zuteilungsgesetzes 2012

Artikel 5
Änderung der Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012

Artikel 6
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Artikel 7
Änderung der Emissionshandelskostenverordnung 2007

Artikel 8
Änderung der Datenerhebungsverordnung 2012

Artikel 9
Änderung des Zuteilungsgesetzes 2007

Artikel 10
Änderung der Zuteilungsverordnung 2007

Artikel 11
Änderung der Zuteilungsverordnung 2012

Artikel 12
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 14
Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Anwendungsbereich

2. Neue Ausgestaltung von Emissionsgenehmigung und Überwachungsplan

3. Versteigerung von Berechtigungen

4. Zuteilung kostenloser Berechtigungen

5. Verwendung von Projektgutschriften

6. Zeitlich gestufter Übergang zum neuen Emissionshandelssystem

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Finanzielle Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

3. Bürokratiekosten

a. Zusammenfassung

b. Informationspflichten der TEHG-Novelle Übersicht

c. Vergleich zu den Bürokratiekosten der Handelsperiode 2008-2012

d. Einzelbewertung der Informationspflichten

IP 1 Emissionsgenehmigung / Antragstellung

IP 2 Antrag auf gesonderte Genehmigung

IP 3 Anzeige Änderung der Tätigkeit

IP 4 Emissionsbericht und Verifizierung des Berichts

IP 5 Genehmigung des Überwachungsplans

IP 6 Anzeige Anpassung des Überwachungsplans

IP 7 Übertragung von Berechtigungen zur Erfüllung der Abgabepflicht

IP 8 Antrag auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen für Anlagenbetreiber

IP 9 Antrag auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen

IP 10 Antrag auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen für zusätzliche Luftfahrzeugbetreiber

IP 11 Antrag auf Eröffnung eines Kontos im Emissionshandelsregister

IP 12 Antrag auf Umtausch von Projektgutschriften in Berechtigungen

IP 13 Antrag auf Bekanntmachung als sachverständige Stelle

IP 16 Antrag Opt-Out für Kleinanlagen

e. Zusammenfassung

IV. Nachhaltigkeitsprüfung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu Anhang 1 Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase

Teil 1
Grundsätze

Zu Anhang 2 Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach § 6 und § 13 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5

Zu Anhang 3 Anforderungen an die Verifizierung

Zu Anhang 4 Anforderungen an sachverständige Stellen

Zu Anhang 5 Berechnung der spezifischen Emissionsminderung sowie des Ausgleichsbetrages bei Nichterfüllung der Selbstverpflichtung nach § 27 Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Artikel 15

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1433: Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels


 
 
 


Drucksache 315/11 (Beschluss)

... . Dessen Gegenstand ist der Kinderzuschlag, eine finanzielle Leistung der bei der Bundesagentur für Arbeit angesiedelten Familienkasse an Eltern, die aufgrund der Bedarfe ihrer Kinder hilfebedürftig im Sinne des



Drucksache 418/11

... der neugewählte Senat der Freien Hansestadt Bremen hat in seiner Sitzung am 12. Juli 2011 beschlossen, Herrn Senator Martin Günthner - Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen - erneut als Mitglied und Herrn Senator Dr. Joachim Lohse - Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - als stellvertretendes Mitglied für den Beirat der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzuschlagen.



Drucksache 315/1/11

... . Dessen Gegenstand ist der Kinderzuschlag, eine finanzielle Leistung der bei der Bundesagentur für Arbeit angesiedelten Familienkasse an Eltern, die aufgrund der Bedarfe ihrer Kinder hilfebedürftig im Sinne des



Drucksache 142/11

... Dieser Plan baut auf den Beiträgen des Europäischen Parlaments, insbesondere auf dessen jüngstem Initiativbericht zur Energieeffizienz 14, auf den Beiträgen vieler Interessengruppen und auf den Erfahrungen auf, die mit dem Aktionsplan für Energieeffizienz aus dem Jahr 2006 gemacht wurden. Die Kommission schätzt, dass die bereits eingeleiteten Maßnahmen zusammen mit den in diesem Plan neu vorgestellten Maßnahmen das vollständige Erreichen des 20 %-Ziels gewährleisten dürften. Leitprinzip dieses Plans ist es, stringente verbindliche Maßnahmen ohne verbindliche nationale Zielvorgaben vorzuschlagen.



Drucksache 159/11

... 10. ist besorgt über die Komplexität der EU-Regeln für die Finanzmärkte und die Leitlinien für europäische Finanzinstrumente, insbesondere wenn europäische Fonds und Programme zur Unterstützung einzelner Unternehmen durch die Bereitstellung relativ kleiner Finanzierungssummen genutzt werden; ist der Ansicht, dass der Kosten- bzw. Zeitaufwand, der notwendig ist, um diesen Bestimmungen zu entsprechen, völlig außer Verhältnis zum Nutzen für den Endempfänger der Finanzmittel steht; fordert ein gestrafftes Management, effiziente Verwaltung und Berichterstattung sowie Kosteneffizienz im Zusammenhang mit innovativen Finanzinstrumenten; dringt darauf, dass Banken, Intermediäre und Empfänger durch den damit zusammenhängenden Verwaltungsaufwand nicht entmutigt oder abgehalten werden dürfen, Programme und Fonds zu nutzen; fordert die Kommission auf, vereinfachte und kostengünstigere Regeln und Leitlinien vorzuschlagen, insbesondere für Programme, mit denen eine kleinvolumigere KMU-Finanzierung in Form von Garantien und Mezzanine- oder Equity-Instrumenten unterstützt werden soll;



Drucksache 178/1/11

... Der federführende Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, gemäß § 12 StipG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3 StipV dem Bundesministerium für Bildung und Forschung für die Berufung in den Beirat Deutschlandstipendium als Vertreter der zuständigen Obersten Landesbehörden Herrn Stefan Jungeblodt, Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur (Niedersachsen) und Frau Ministerialrätin Gabriela Lichtenthäler, Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (Brandenburg) sowie als Vertreter der Studierenden Frau Nina Klett, Tübingen (Baden-Württemberg) und Herrn Florian Krause, Trier (Rheinland-Pfalz) vorzuschlagen.



Drucksache 149/1/11

... es in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3 der Beiratsverordnung dem Bundesministerium für Bildung und Forschung für den Beirat für Ausbildungsförderung als Vertreter aus dem Kreis der Auszubildenden Herrn Lucas Neubert, Landsberg (Sachsen-Anhalt) und Herrn Christoph Zimmermann, Breitungen (Thüringen) sowie als Vertreter aus dem Kreis der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung Herrn Markus Faller, Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Sachsen) vorzuschlagen.



Drucksache 399/11 (Beschluss)

... 108. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, die Verwaltung der Organe, Agenturen und Einrichtungen der EU weiter zu vereinfachen und zu rationalisieren, um die EU im Einklang mit den Zielen von Europa 2020 in eine moderne, effiziente und dynamische Organisation umzuwandeln, einen fünfprozentigen Personalabbau vorzuschlagen und den Anteil der Verwaltungsausgaben am Finanzrahmen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Er stellt allerdings fest, dass der Vorschlag zum Finanzrahmen im Gegensatz dazu eine reale Steigerung der Verwaltungsausgaben um vier Prozent vorsieht, und fordert die Kommission auf, in Anbetracht des Drucks auf die Haushalte der Mitgliedstaaten weitere Einsparmöglichkeiten bei den Verwaltungsausgaben zu erschließen.



Drucksache 854/7/11

... "3. 10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 10 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4."

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Drucksache 854/7/11




Zu Artikel 1 Nummer n


 
 
 


Drucksache 38/11

... 2011 wird die Kommission auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten dazu, welche Sektoren für eine solche Prüfung in Betracht kommen, den "Kohärenztest" für den Binnenmarkt für Dienstleistungen lancieren. Ziel wird es sein, ihn binnen eines Jahres zum Abschluss zu bringen, um dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse zu berichten sowie erforderlichenfalls bis Ende 2012 weitere Maßnahmen vorzuschlagen.



Drucksache 854/1/11

... "Betreiber von Brennstoffzellen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 7 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage. Betreiber von Brennstoffzellen mit einem nachgewiesenen elektrischen Wirkungsgrad > 50 Prozent haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 9 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 854/1/11




Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 3 Absatz 3 Satz 2

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 5a Absatz 3 Satz 3

13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 5b Absatz 1 Nummer 3

14. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 7 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu -

15. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 7 Absatz 2 Satz 2 - neu -

16. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2

17. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5

18. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 7 Absatz 4 Satz 3

19. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 7 Absatz 4 Satz 3

20. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 - neu -

21. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d § 7a Absatz 5 Satz 2 - neu -

22. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 7b Absatz 1 Satz 3

23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu -


 
 
 


Drucksache 722/11

... Die Verwaltung der vorherigen Zoll- und Fiscalis-Programme war vollständig aufeinander abgestimmt und stützte sich auf identische Vergabevorschriften für öffentliche Aufträge und identische Finanzierungsmodelle sowie auf gemeinsame Verwaltungsleitlinien und IT-basierte Systeme. Das Verwaltungsmodell beinhaltet klare und einfache Verfahren für die Organisation der Programmaktivitäten. Das Programmverwaltungsteam der Kommission wird von Programmverwaltungsteams der verschiedenen Zoll- und Steuerverwaltungen, die als Vermittler und erste Anlaufstelle für Zoll- bzw. Steuerbeamte in den Mitgliedstaaten fungieren, unterstützt. Das Verwaltungsmodell ermöglicht die Durchführung von Maßnahmen innerhalb eines kurzen Zeitraums, höchstens einiger Wochen, so dass auf neu entstehende Bedürfnisse schnell reagiert werden kann, während gleichzeitig auf Kohärenz zwischen den verschiedenen Tätigkeiten geachtet wird. Die Mitgliedstaaten haben in den Zwischenbewertungen9 ihre Zufriedenheit mit dem Programmverwaltungsmodell zum Ausdruck gebracht. In Anbetracht der bereits engen Abstimmung zwischen dem Zoll- und dem Fiscalis-Programm und angesichts der Vereinfachungspolitik der Kommission wurde beschlossen, im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 ein einziges Programm mit der Bezeichnung "FISCUS" vorzuschlagen.



Drucksache 253/11 (Beschluss)

... Das vorgeschlagene Verfahren dient der gleichmäßigen und vollständigen Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer. Es ist einfacher und somit für alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten handhabbarer. Zudem entspricht das dargestellte Verfahren dem Anliegen (Option 1) der Bundesregierung in ihrem Bericht an den Deutschen Bundestag über die Auswirkungen des vorläufigen Verfahrens der Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer sowie dessen Überprüfung mit dem Ziel der Einführung eines umfassenden verpflichtenden Quellensteuerabzugs auf der Grundlage eines elektronischen Informationssystems 2010 vom 3. September 2010 (BT-Drs.

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Drucksache 253/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 EU-BeitrG

2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe e EU-BeitrG

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 EU-BeitrG

4. Zu Artikel 1 § 6 EU-BeitrG

5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 2 EU-BeitrG

6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 EU-BeitrG

7. Zu Artikel 1 § 18 Satz 1 EU-BeitrG

8. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 3 EU-BeitrG

9. Zu Artikel 2 nach Nummer 2 § 10 Absatz 2 und 2a Satz 8 EStG

10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 10a Absatz 3 Satz 2 EStG ,

11. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 38 Absatz 2a - neu - EStG

12. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 39c Absatz 1 Satz 5 EStG

13. Zu Artikel 2 Nummer 14 § 39e Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG

14. Zu Artikel 2 nach Nummer 22 § 44a Absatz 8 EStG

15. Zu Artikel 2 Nummer 26 Buchstabe b und c, Nummer 28 § 51a Absatz 2c und 2e, § 52a Absatz 18 EStG

Zu Artikel 2 Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Artikel 2 Nummer 28

16. Zu Artikel 2 Nummer 26 § 51a EStG

17. Zu Artikel 2 Einkommensteuergesetz

18. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG

19. Zu Artikel 8 Gesetz über Steuerstatistiken

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

§ 9a
Grundsteuer

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

20. Zu Artikel 10 Nummer 01 - neu -, 02 - neu -, 03 - neu - und 2 § 145 Absatz 3 Satz 4, § 179 Satz 4, § 192 Satz 2 - neu - und § 205 Absatz 3 BewG

Zu Nummer n

Zu Nummer 03

Zu Nummer 2

21. Zu Artikel 10 Nummer 04 - neu -, 1 und 2 Anlage 1, § 205 Absatz 3 BewG

22. Zu Artikel 11 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - und 6 § 7 Absatz 8 - neu -, § 15 Absatz 4 - neu - und § 37 Absatz 7 ErbStG

Zu Artikel 11

4 Allgemein

Zu Nummer 1a

4 Einlagefälle

4 Beispiel:

4 Konzernfälle

Beispiel 1:

Beispiel 2:

Zu Nummer 1b

4 Beispiel:

Zu Nummer 6

23. Zu Artikel 12 Abgabenordnung

Artikel 12
Änderung der Abgabenordnung

Zu Artikel 12 Nummer 1

24. Zu Artikel 12a – neu – Umsatzsteuergesetz

Artikel 12a
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Finanzielle Auswirkungen:


 
 
 


Drucksache 736/11

... Die Ministerpräsidenten der Länder haben sich - koordiniert durch die Unterzeichner - darauf verständigt, dem Bundesrat vorzuschlagen, Frau Dr. Sibylle Kessal-Wulf und Herrn Peter Müller als Nachfolger zu wählen.



Drucksache 420/11

... die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, Herrn Staatssekretär Jürgen Walter, Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vorzuschlagen. Er wird damit Nachfolger von Herrn Staatssekretär a.D. Dr. Dietrich Birk.



Drucksache 367/11

... Die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme auf EU-Ebene vorzuschlagen ist (Subsidiarität), und falls ja, wie sie ausgestaltet werden soll (Verhältnismäßigkeit), sind für eine intelligente Regulierung von entscheidender Bedeutung.1 Auf welcher Ebene gehandelt werden soll, hängt vom Prozess der Politikgestaltung und dem interinstitutionellen Gesetzgebungsverfahren ab.



Drucksache 54/11

... Der lohnsteuerliche Ausgleichsbetrag 2011 wirkt sich im Dezember 2011 grundsätzlich auch auf die Höhe der Annexsteuern mindernd aus (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; § 3



Drucksache 345/1/11

... aa) In Buchstabe a sind in § 4 Absatz 6b die Wörter "hoch gewichtetes Zuschlagskriterium" durch die Wörter "Zuschlagskriterium angemessen" zu ersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 345/1/11




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 4 Absatz 5 Satz 2 - neu - VgV und Nummer 2 § 6 Absatz 3 Satz 2 - neu - VgV

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 4 Absatz 6 Nummer 1 VgV

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und Nummer 2 § 4 Absätze 6b, 7 Satz 1, Absatz 8 Nummer 2, § 6 Absatz 6 VgV


 
 
 


Drucksache 178/11 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 883. Sitzung am 27. Mai 2011 beschlossen, gemäß § 12 des Stipendienprogramm-Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3 Stipendienprogramm-Verordnung dem Bundesministerium für Bildung und Forschung für die Berufung in den Beirat Deutschlandstipendium als Vertreter der zuständigen Obersten Landesbehörden Herrn Stefan Jungeblodt, Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur (Niedersachsen) und Frau Ministerialrätin Gabriela Lichtenthäler, Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (Brandenburg) sowie als Vertreter der Studierenden Frau Nina Klett, Tübingen (Baden-Württemberg) und Herrn Florian Krause, Trier (Rheinland-Pfalz) vorzuschlagen.



Drucksache 295/11 (Beschluss)

... 2. Gemäß § 375 Absatz 3, § 377 Absatz 2, § 379 Absatz 2 Nummer 2 SGB III der Bundesministerin für Arbeit und Soziales vorzuschlagen, an seiner Stelle mit sofortiger Wirkung folgendes Mitglied zu berufen: Frau Staatssekretärin Jacqueline Kraege, Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz.



Drucksache 256/11

... 3. die Einsicht in die Ergebnisse der Zeugenbefragungen mit der Möglichkeit, Befragungen zu weiteren Sachbereichen vorzuschlagen,



Drucksache 829/11

... - Auffordern von Vertretern aus den Städten, der SSL-Branche und anderen relevanten Akteuren zur Bildung einer speziellen Arbeitsgruppe mit dem Mandat, einen Fahrplan sowie einen Umsetzungsplan für die Schaffung eines SSL-Pilotmarkts in europäischen Städten vorzuschlagen. Ein solches Mandat könnte die Einrichtung innovativer Finanzprogramme und öffentlichprivater Partnerschaften sowie Mechanismen für den Austausch von Informationen und Erfahrungen in Bezug auf bewährte Verfahren beinhalten. - Einladen von Städten zur Inanspruchnahme der ELENA-Fazilität und des EEEF, der vorhandenen Strukturfonds sowie der anderen Finanzierungsmechanismen im Hinblick auf die Planung des weit reichenden Einsatzes von SSL-Technologien.



Drucksache 341/11 (Beschluss)

... 20. Betriebsjahr ein Zuschlag von

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Drucksache 341/11 (Beschluss)




9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 2 Nummer 1 EEG

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - § 3 Nummer 1 EEG , Nummer 16 Buchstabe b1 - neu - § 19 Satz 2 - neu -EEG

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3 EEG

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 5 Absatz 1 Satz 1 EEG

13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 2 EEG

14. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 4 Nummer 1 EEG

15. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 11 Absatz 1 Satz 2 EEG

16. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 20 Absatz 2 Nummer 4 EEG

17. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 20 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b EEG

18. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG

19. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EEG

20. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 EEG

21. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 EEG

22. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c EEG

23. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 2 Nummer 2 EEG

24. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 3, § 27a Absatz 2 und § 27c Absatz 3 EEG

25. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 4 Nummer 1 EEG

26. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, Satz 2 - neu - EEG

27. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27 Absatz 5 Nummer 1 EEG

28. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27b Absatz 1 Nummer 2 EEG

29. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 27b Absatz 1 Nummer 3 EEG

30. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 29 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a - neu - EEG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

31. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 30 EEG

32. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 32 Absatz 2 Nummer 2 EEG

33. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 32 Absatz 2 Nummer 3 - neu - EEG

34. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 33 Absatz 2 EEG

35. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 33 Absatz 4 - neu - und 5 - neu - EEG

36. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 35 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 EEG

37. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37 Absatz 2 Satz 4 - neu -

38. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37 Absatz 3 EEG

39. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 39 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 1a - neu - EEG

40. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 39 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - EEG

41. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 41 Absatz 1 und Absatz 3 EEG

42. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 41 Absatz 4 EEG

43. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 41 Absatz 5 Satz 2 und 3 EEG

44. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 41 EEG

45. Zu Artikel 1 Nummer 39 § 64a und § 64b EEG

46. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 64b Nummer 1 EEG

47. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 64b Nummer 1 Buchstabe a EEG

48. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 64f Nummer 2 bis 6 EEG

49. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 66 Absatz 1 Nummer 12 - neu -

50. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 66 Absatz 2 Nummer 1 EEG

51. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 66 EEG

52. Zu Artikel 1 Nummer 41 § 66 Absatz 6 EEG

53. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 1 Nummer 2 EEG

54. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb EEG

55. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe e EEG

56. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe g

57. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe h EEG

58. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe i EEG

59. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe j - neu - EEG

60. Zu Artikel 1 Nummer 42 Anlage 2 Nummer 4 EEG

61. Zu Artikel 1 allgemein Änderung des EEG

62. Zu Artikel 5 Nummer 6 Anlage 3 Nummer 3, 7 zur Biomasseverordnung Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, dass aus Anlage 3 die Nummer 3 Kleegras und Nummer 7 Luzernegras in die Anlage 2 übertragen werden, da aus Gründen der Nachweisbarkeit und eines nichtvertretbaren Kontrollaufwandes es geboten ist, Gräser einheitlich einer Einsatzstoffvergütungsklasse zuzuordnen, auch wenn der Energieertrag geringfügig unterschiedlich ist. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat um Prüfung, ob die Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung Sudangras, Weidelgras, Luzernegras, Kleegras und Gras einschließlich Ackergras unter dem Oberbegriff Gras zusammengefasst werden können.

63. Zu Artikel 5 Nummer 6 Anlage 3 Nummer 4 Spalte 2 zur Biomasseverordnung

64. Zu Artikel 5 Nummer 6 Anlage 3 Nummer 12 Spalte 2 zur Biomasseverordnung

65. Zu Artikel 5 Anlage 3 Nummer 18 und 19 der Biomasseverordnung

66. Zu Artikel 5 Nummer 6 Anlage 3 der Biomasseverordnung

67. Zu Artikel 5 Änderung der Biomasseverordnung

68. Zu Artikel 7 Änderung des EEWG


 
 
 


Drucksache 310/1/11

... 4. als Alternative vorzuschlagen, Quotenkürzungen von 25 Prozent auf die Mitgliedstaaten zu beschränken, die ihrer Verpflichtung zur Datenlieferung nicht nachgekommen sind.



Drucksache 51/11

... Das seit Juli 2000 laufende Sonderprogramm "Mainzer Modell" der Bundesregierung, das der Schaffung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung für Menschen mit einfacher Qualifikation und in einem unteren Einkommenssegment sowie der Förderung der Aufnahme von Teilzeitbeschäftigungen diente, ist zum 31. Dezember 2006 ausgelaufen. § 25d Absatz 4 Satz 3, der die Nichtanrechnung der nach dem Mainzer Modell gezahlten Leistungen (Sozialversicherungszuschuss und / oder Kindergeldzuschlag) vorsieht, läuft daher ins Leere und wird aufgehoben.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.