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"Zuschlagspflicht"
Drucksache 894/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag und den Bundesrat zur Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Sozialen Pflegeversicherung vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94) für andere Zweige der Sozialversicherung
... Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, werden von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Diese - generalisierende - Begünstigung auch von solchen heutigen Rentnern, die keine Kinder erzogen haben, ist vor dem Hintergrund der generativen Entwicklung im System der Sozialversicherung gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht führte hierzu in seinem Urteil (aa0, Seite 266) aus, dass "die Benachteiligung der beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der Sozialen Pflegeversicherung, die jeweils der Generation der Beitragszahler angehören", vom Gesetzgeber solange habe vernachlässigt werden können, "wie eine deutliche Mehrheit der Versicherten Erziehungsleistungen erbracht hat." "Der Gesetzgeber kann unter solchen Umständen von seinem Recht zur Generalisierung Gebrauch machen und von einer die Erziehungsleistung berücksichtigenden Differenzierung der Beiträge absehen." Weiterhin führte das Bundesverfassungsgericht aus, in Deutschland sei "seit Mitte der sechziger Jahre die Zahl der Lebendgeborenen je Frau von 2,49 in rascher Folge auf mittlerweile 1,3 gesunken".
Bericht
I. Ausgangslage: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001
II. Stellungnahme der Bundesregierung
III. Aussagen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 1 BvR 1629/94
IV. Umsetzung des Urteils in der Sozialen Pflegeversicherung
V. Zur Gesetzlichen Rentenversicherung
VI. Zur gesetzlichen Krankenversicherung
VII. Zur Gesetzlichen Unfallversicherung
VIII. Zur Arbeitsförderung Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
IX. Bessere Rahmenbedingungen für das Leben mit Familien - Berücksichtigung von Betreuungs- und Erziehungsleistungen durch eine bereichsübergreifende Familienpolitik
Drucksache 749/04
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz - KiBG )
... (4) Der Beitragszuschlag für die Monate Januar bis März 2005 auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wird für Rentenbezieher, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, in der Weise abgegolten, dass der Beitragszuschlag im Monat April 2005 1 vom Hundert der im April 2005 beitragspflichtigen Rente beträgt. Für die Rentenbezieher, die in den Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht beitrags- oder zuschlagspflichtig sind, wird der Beitragszuschlag des Monats April 2005 entsprechend der Dauer dieser Zeit reduziert.
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