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"Zuschlagsreglung"


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Drucksache 220/1/05

... Die Zuschlagregelungen, die § 291a Abs. 7a für den Krankenhausbereich trifft, sind auf die ambulanten Leistungen der Krankenhäuser auszudehnen. Die Finanzierung der Kosten im Rahmen der Telematik werden damit leistungsgerechter verteilt. Für die bei den Leistungserbringern entstehenden Kosten in der Festlegungs-, Erprobungs-, Einführungs- und Betriebsphase der Telematikstruktur ist eine mit Absatz 7a vergleichbar geeignete Zuschlagsreglung notwendig. Vor allem die Hochschulambulanzen werden durch die Telematik finanziell erheblich belastet. Eine mittelgroße Hochschulambulanz eines Klinikums verfügt über jährlich 150 000 Abrechnungsfälle.



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