Drucksache 557/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse 902. Sitzung des Bundesrates am 2. November 2012
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... Die Initiative des Bundes, ein E-Government-Gesetz zu erlassen, ist angesichts der Bedeutung von E-Government auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene grundsätzlich zu begrüßen. Gleichwohl steht die Gesetzesinitiative vor der Herausforderung, Lösungen zur ebenenübergreifenden Förderung von EGovernment zur Verfügung zu stellen, ohne gleichzeitig die Organisationshoheit der Länder und Kommunen zu tangieren. Der vorliegende Gesetzentwurf wird dem nicht gerecht. Nach dem im Zuge der Föderalismusreform neu eingefügten Artikel 91c Absatz 1 GG wirken Bund und Länder bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammen. Eine ebenenübergreifende IT-Zusammenarbeit von Bund und Ländern sollte dementsprechend - wie auch in Artikel 91c GG angelegt - durch Vereinbarung geregelt und nicht einseitig durch Bundesgesetz vorgegeben werden. Die vorgesehenen Regelungen, die zwangsläufig mit einem koordinierten Aufbau von IT-Infrastrukturen und deren einheitlicher Anwendung einhergehen, greifen unmittelbar in die Regelungskompetenz der Länder ein. Es wird daher empfohlen, den Anwendungsbereich des vorgesehenen E-Government-Gesetzes auf die Behörden des Bundes zu beschränken und den Gesetzentwurf entsprechend abzuändern.
Drucksache 413/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission über den Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union: Chancen und Herausforderungen für den digitalen Binnenmarkt KOM (2011) 427 endg.
... 2. Die Kommission wirft in dem Grünbuch in erster Linie Fragen nach den urheberrechtlichen Rahmenbedingungen für den digitalen Binnenmarkt auf. Der Bundesrat weist darauf hin, dass dies ein wichtiger, allerdings nicht der alleinige Aspekt im Bereich AVM ist. Insbesondere das hybride Fernsehen verwischt die Grenzen zwischen Online-Angeboten im Internet und Fernsehen. Inhalte und Dienste für hybride TV-Geräte stammen nicht mehr ausschließlich von den klassischen öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstaltern, sondern zunehmend von Internetunternehmen, sozialen Netzwerken, Zeitungs- und Zeitschriftenverlegern, Kabel- und Satellitenbetreibern sowie Spieleanbietern, wobei auch Gerätehersteller eigene Plattformen entwickeln, um Fernseh- und Internetangebote auf dem TV-Bildschirm sichtbar zu machen. Damit werden Fragen der Rundfunkordnung virulent, die in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegen. Zum Regelungsbereich des Urheberrechts bestehen Überschneidungen, so dass die Bereiche in abgestimmter Weise weiterentwickelt werden sollten. Als Beispiel sei nur auf die Diskussion um eine Ausweitung des Kontrahierungszwanges für Sendeunternehmen über den Bereich der Kabelweitersendung hinaus verwiesen (vgl. Artikel 12 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. L 248 vom 6. Oktober 1993, S. 15 in Verbindung mit § 87 Absatz 5 des
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