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... § 55 BeamtVG bzw. § 55a SoldVG soll auch die Doppelberücksichtigung bestimmter beitragsloser Zeiten, wie z.B. Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten, verhindern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung zu nicht unerheblichen Rentensteigerungen führen kann. Bei der Beamtenversorgung gibt es vergleichbare Regelungen. Nach dem ALG dagegen werden vergleichbare Zeiten nicht berücksichtigt, so dass eine Doppelanrechnung systembedingt nicht erfolgen kann.
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