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... 3. Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Technikerinnen und Techniker als technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungsteam einer Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers,
... - Die Aufgabenbereiche von EUROPOL und CEPOL sind im Grunde nicht kongruent. An den durch EUROPOL bislang in eigener Verantwortung durchgeführten Trainings partizipieren grundsätzlich nur eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Darüber hinaus wurden durch EUROPOL bisher lediglich einzelne CEPOL-Trainingsmaßnahmen durch die Gestellung von Experten unterstützt. Vor diesem Hintergrund wären mit einer Zusammenlegung dieser Einrichtungen keine wesentlichen Synergien verbunden. Die in Aussicht gestellte Reduktion von Verwaltungskosten ist ebenfalls nicht zu erwarten. Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass die durch CEPOL angebotenen Trainingsmaßnahmen in erster Linie dezentral und damit ressourcenschonend durch das europaweite Netzwerk der nationalen Polizeiakademien durchgeführt werden, andererseits durch den Umstand bedingt, dass die administrativen Kernaufgaben von CEPOL, z.B. im Bereich Personalwesen, auch in einer fusionierten Behörde wahrgenommen werden müssten.
... 27. Der Bundesrat hat zudem Bedenken gegen den Richtlinienvorschlag, soweit er in Artikel 19 Vorgaben für die Spezialisierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Justiz- und Strafverfolgungsbehörden sowie der Bediensteten von Justizvollzugsanstalten und deren Aus- und Fortbildung macht. Zum einen bestehen kompetenzrechtliche Bedenken, weil Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b AEUV nur die Angleichung der Rechte der Verfahrensbeteiligten erlaubt, also nur die Harmonisierung solcher Vorschriften des Strafverfahrensrechts, die dem Einzelnen unmittelbare Rechte verleihen. Organisatorische Vorgaben wie die Verpflichtung, nur auf Kinder spezialisierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzusetzen und diese besonders aus- und fortzubilden, stellen, auch wenn sie mittelbar dem Schutz der Kinder dienen sollen, aber kein unmittelbares Recht der Verfahrensbeteiligten dar. Auch Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c AEUV verleiht der Union keine Rechtsetzungskompetenz für die vorliegende Vorgabe. Zum anderen erscheint es auch nicht sachgerecht, dass die Union den Mitgliedstaaten hierzu zwingende Vorgaben macht. Wie die Mitgliedstaaten die Kompetenz der mit der Umsetzung der Vorgaben befassten Personen sicherstellen, muss diesen selbst überlassen bleiben. Dies gilt sowohl für die Justiz- und Vollzugsbediensteten als auch für die Strafverteidiger. Die diesbezügliche Regelung sollte daher entfallen.
... Aus der für die Aufgabenübernahme erforderlichen IT-Unterstützung und dem Schulungsbedarf der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsteht ein Umstellungsaufwand in Höhe von circa 6,1 Millionen Euro.
... - Die klare und handhabbare Normierung der schon bisher bestehenden Pflichten durch die Verordnung sowie die vom Ausschuss nach § 9 der Verordnung künftig erarbeitete "gute Praxis" minimiert in der Praxis gerade kleinerer und mittlerer Unternehmen schon kurzfristig die bestehende konzeptionelle Unsicherheit und die Kosten für nicht wirksame Analysen und Maßnahmen des praktischen Arbeitsschutzes. - Schon mittelfristig entlastet die Umsetzung eines effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutzes mit Blick auf psychische Belastungen die Unternehmen und Verwaltungen selbst: Eine präventiv gesunde Gestaltung von Arbeitsorganisation und Arbeitsumfeld führt zu effektiverer Arbeit leistungsfähigerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und erspart deutlich höhere betriebliche Aufwände für Lohnfortzahlung und Rehabilitation.
... Saisonarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer aus Drittstaaten arbeiten häufig in ihren Herkunftsländern unter schlechten und gesundheitsgefährdenden Bedingungen. Durch die Saisonarbeit können diese Personen zeitbefristet einer geregelten Arbeit nachgehen. Deutschland ist vor allem im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zeitweise auch auf Saisonarbeiterinnen und -arbeiter aus Nicht-EU-Ländern angewiesen, um den Arbeitskräftebedarf decken zu können.
... 5. Hinzu kommt ein entscheidender methodischer Mangel des Ansatzes der Kommission, da die Liberalisierung als gewichtiger Grund für (mögliche) Wachstumsbeschleunigung in verschiedenen Bereichen hervorgehoben wird. Dieser Ansatz der Kommission und die auf Deutschland bezogenen Punkte ihrer Kritik machen ohne belastbare Untersuchungen eine Vorgabe, die die verfolgte Evaluation von Regelungen der hier reglementierten Berufe vorwegzunehmen geeignet ist. Keine der dazu in Bezug genommenen Untersuchungen lässt Schlüsse auf die Wertschöpfung und die dazu geleisteten Entgelte zu. Bei diesem einseitigen Ansatz bleibt die Frage der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen offen. So hat beispielsweise in Deutschland die Liberalisierung im Handwerk zu einem Wachstum im Bereiche der B1-Gewerke geführt, die aber vergleichsweise deutlich weniger Jugendliche ausbilden. Eine weitere Absenkung der Standards für das Handwerk würde deshalb voraussichtlich zu einer zusätzlichen Verringerung der handwerklichen Ausbildungsbetriebe sowie zu einer Abnahme des ehrenamtlichen Engagements der Betriebsinhaberinnen und -inhaber und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen des Dualen Systems führen. Dies müssten dann die staatlichen Bildungssysteme mit eigenen Angeboten auffangen (und finanzieren). Ähnliches gilt für die Freien Berufe, bei denen die hohen Standards sich in entsprechend qualifizierten Leistungen für die Kundinnen und Kunden niederschlagen. Die z.B. hiermit verbundene präventive Qualitätssicherung müsste nach einer weiteren Liberalisierung durch eine Ausdehnung der staatlichen Kontrolle kompensiert und finanziert werden. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, für das Evaluierungsverfahren Kriterien zu entwickeln, die auch die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen von Liberalisierungsschritten berücksichtigen.
... "Der Aufbau des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung, die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten sowie eine Einstellung von sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgen im Laufe des Jahres 2014."
... 5. Hinzu kommt ein entscheidender methodischer Mangel des Ansatzes der Kommission, da die Liberalisierung als gewichtiger Grund für (mögliche) Wachstumsbeschleunigung in verschiedenen Bereichen hervorgehoben wird. Dieser Ansatz der Kommission und die auf Deutschland bezogenen Punkte ihrer Kritik machen ohne belastbare Untersuchungen eine Vorgabe, die die verfolgte Evaluation von Regelungen der hier reglementierten Berufe vorwegzunehmen geeignet ist. Keine der dazu in Bezug genommenen Untersuchungen lässt Schlüsse auf die Wertschöpfung und die dazu geleisteten Entgelte zu. Bei diesem einseitigen Ansatz bleibt die Frage der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen offen. So hat beispielsweise in Deutschland die Liberalisierung im Handwerk zu einem Wachstum im Bereiche der B1-Gewerke geführt, die aber vergleichsweise deutlich weniger Jugendliche ausbilden. Eine weitere Absenkung der Standards für das Handwerk würde deshalb voraussichtlich zu einer zusätzlichen Verringerung der handwerklichen Ausbildungsbetriebe sowie zu einer Abnahme des ehrenamtlichen Engagements der Betriebsinhaberinnen und -inhaber und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen des Dualen Systems führen. Dies müssten dann die staatlichen Bildungssysteme mit eigenen Angeboten auffangen (und finanzieren). Ähnliches gilt für die Freien Berufe, bei denen die hohen Standards sich in entsprechend qualifizierten Leistungen für die Kundinnen und Kunden niederschlagen. Die z.B. hiermit verbundene präventive Qualitätssicherung müsste nach einer weiteren Liberalisierung durch eine Ausdehnung der staatlichen Kontrolle kompensiert (und finanziert) werden. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, für das Evaluierungsverfahren Kriterien zu entwickeln, die auch die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen von Liberalisierungsschritten berücksichtigen.
... 1. kreisfreie Städte und Kreise Schulsozialarbeit oder sonstige Projekte im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende finanzieren können, die den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets sicherstellen. Diese Mittel werden zum Beispiel für pädagogische Fachkräfte (Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter) in Schulen genutzt. Ihre Tätigkeit ist ein ganz wesentlicher Garant für die erfolgreiche, breit angelegte soziale Teilhabe der jungen Menschen sowie der Realisierung von Förderangeboten unterschiedlichster Art und damit der Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums der Kinder und Jugendlichen;
... Kosten für die öffentlichen Haushalte entstehen durch erforderliche Umstellungen hinsichtlich neuer Kennzeichen und - in geringer Höhe - bei den für die Kontrollen zuständigen Behörden. Für die Anpassung des Zentralen Fahrzeugregisters (ZFZR) und des Mitteilungsverfahrens der Daten zum ZFZR sowie der Auskunftsverfahren setzt das KBA etwa 200 Stunden Zeitaufwand bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im gehobenen Dienst an. Bei durchschnittlichen Lohnsätzen von 35,70 Euro für den gehobenen Dienst des Bundes bedeutet dies Personalkosten in Höhe von ca. 7.000 Euro. Entsprechender Aufwand tritt auch bei den Zulassungsbehörden der Länder bzw. deren Verfahrensentwickler auf. Zudem ergeben sich Informationspflichten gegenüber Bürgern sowie innerhalb der Verwaltung, die mit einem derzeit nicht bezifferbaren, jedoch insgesamt eher geringfügigen Aufwand verbunden sein werden. Ggf. müssen die Mitarbeiter der Zulassungsbehörden entsprechend geschult werden.
... Durch die Einführung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) wurden der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) einschließlich des BAT-Ost und der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) einschließlich des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O) abgelöst. Da die Lebensaltersstufe und die Ortszuschlagsstufe in die neuen Tarifverträge nicht mehr aufgenommen wurden, sind sie in der Personalstandstatistik als Erhebungsmerkmale zu streichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
§ 5Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva
§ 9Zusätzliche Erhebungsmerkmale Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind
§ 9aDatenbank Berichtskreismanagement
Artikel 2Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Absatz 5
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2400 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
... 1. kreisfreie Städte und Kreise Schulsozialarbeit oder sonstige Projekte im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende finanzieren können, die den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets sicherstellen. Diese Mittel werden z.B. für pädagogische Fachkräfte (Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter) in Schulen genutzt. Ihre Tätigkeit ist ein ganz wesentlicher Garant für die erfolgreiche, breit angelegte soziale Teilhabe der jungen Menschen sowie der Realisierung von Förderangeboten unterschiedlichster Art und damit der Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums der Kinder und Jugendlichen.
... 14. So ist nicht ersichtlich, warum etwa Mitarbeiterportale der öffentlichen Verwaltung in den Mitgliedstaaten, die allein den internen Rechtsverkehr zwischen der Verwaltung und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Gegenstand haben, einen hinreichenden Binnenmarktbezug aufweisen sollten. Ebenso wie der interne Vollzug des Beamtenrechts damit nicht Gegenstand einer auf Artikel 114 Absatz 1 AEUV gestützten Richtlinie sein kann, gilt dies für eine breite Palette weiterer öffentlicher Verwaltungstätigkeiten. Exemplarisch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der EuGH z.B. die Tätigkeit der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen und der öffentlich finanzierten Hochschulen und Universitäten vom Anwendungsbereich der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit und damit auch von der Binnenmarktkompetenz des Artikels 114 AEUV ausgenommen hat.
... Die Stundensätze auf Vollkostenbasis werden ermittelt aufgrund der Division der Summe von Primär- und Sekundärkosten eines Themenbereichs durch die produktiven Stunden, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Themenbereichs geleistet haben.
... (GBO) in der Fassung ab 1. Januar 2018 über die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst verfügen müssen. Gemeinden beschäftigen jedoch kaum Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dieser Befähigung, was häufig die Einrichtung von eigentlich gewünschten Grundbucheinsichtsstellen verhindern wird. Die an Ratschreiber zu stellenden Qualifikationsanforderungen sollen daher an die ihnen übertragenen Aufgaben angepasst werden.
... 17. Der Bundesrat hat zudem Bedenken gegen den Richtlinienvorschlag, soweit er in Artikel 19 Vorgaben für die Spezialisierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Justiz- und Strafverfolgungsbehörden sowie der Bediensteten von Justizvollzugsanstalten und deren Aus- und Fortbildung macht. Zum einen bestehen kompetenzrechtliche Bedenken, weil Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b AEUV nur die Angleichung der Rechte der Verfahrensbeteiligten erlaubt, also nur die Harmonisierung solcher Vorschriften des Strafverfahrensrechts, die dem Einzelnen unmittelbare Rechte verleihen. Organisatorische Vorgaben wie die Verpflichtung, nur auf Kinder spezialisierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzusetzen und diese besonders aus- und fortzubilden, stellen, auch wenn sie mittelbar dem Schutz der Kinder dienen sollen, aber kein unmittelbares Recht der Verfahrensbeteiligten dar. Auch Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c AEUV verleiht der Union keine Rechtsetzungskompetenz für die vorliegende Vorgabe. Zum anderen erscheint es auch nicht sachgerecht, dass die Union den Mitgliedstaaten hierzu zwingende Vorgaben macht. Wie die Mitgliedstaaten die Kompetenz der mit der Umsetzung der Vorgaben befassten Personen sicherstellen, muss diesen selbst überlassen bleiben. Dies gilt sowohl für die Justiz- und Vollzugsbediensteten als auch für die Strafverteidiger. Die diesbezügliche Regelung sollte daher entfallen.
... Nach § 16 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (TVGDV) erteilt das BMAS auf Anfrage Auskunft über die Eintragungen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Tarifregisters geben bisher auf Basis der Access-Datenbank sowie mithilfe der Papierakten telefonisch und schriftlich Auskunft. Die Tarifverträge werden zudem durch das BMAS nach relevanten, vorab definierten Kriterien kategorisiert und ausgewertet. Dies geschieht durch manuelle Eingabe von in den in Papier-Tarifverträgen enthaltenen Informationen in die Datenbank. Auswertungen sind bisher nur nach vorab definierten Kriterien möglich. Der Zeitaufwand ist erheblich und steigt, sobald nach neuen Kriterien ausgewertet werden soll, da die entsprechenden Daten manuell aus den Tarifverträgen nachträglich herausgesucht werden müssen.
... Der Umstellungsaufwand folgt aus den Änderungen des Soldatenversorgungsgesetzes (Artikel 14) und entsteht durch die Schulungen und Fortbildungen der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie durch die Anpassung der Datenverarbeitungssysteme. Er beträgt rund 62 000 Euro.
... könnte für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Versicherungsunternehmen die Sicherheit geschaffen werden, dass ihr Tun datenschutzrechtlich und strafrechtlich nicht zu beanstanden ist. Außerdem könnte eine Benachteiligung deutscher Versicherungsunternehmen gegenüber ausländischen Wettbewerbern vermieden werden.
... Zwar weist die Begründung des Gesetzentwurfs zu Recht darauf hin, dass sich Aktualisierungen und Bereinigungen positiv auf die Nutzung der Daten auswirken können. Dieser positive Effekt wäre jedoch nur durch einen nicht mehr zu vertretenden Arbeitsaufwand zu erreichen, weshalb die Regelung keinen Bestand haben kann. Hieran ändert auch nichts, dass die Regelung als "Soll-Vorschrift" formuliert ist, da die Begründung des Gesetzentwurfs keinen Zweifel daran lässt, dass die Verpflichtung zur Aktualisierung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie eine Mussvorschrift einzuhalten ist. Lediglich die Rechtsfolge von Verstößen soll abgemildert werden. Im Ergebnis läuft die Regelung in § 71a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GBV-E damit auf die Durchführung einer vollständigen Revision des gesamten Grundbuchbestandes hinaus. Unklar bleibt, in welchem Umfang Nachforschungen zur Ermittlung des Sachverhaltes verlangt werden, oder ob sich die Pflicht zur Aktualisierung auf Erkenntnisse beschränkt, die den Grundakten entnommen werden können, wobei auch dies bereits einen kaum leistbaren Arbeitsaufwand verursachen würde.
... Elektronische Verwaltungsdienste können einen bedeutenden Beitrag zur Verwaltungsmodernisierung und zum Bürokratieabbau sowie zur Schonung der natürlichen Ressourcen leisten. Ungeachtet bestehender Zuständigkeiten ist es möglich, nutzerfreundliche, ebenenübergreifende Verwaltungsdienstleistungen unter einer gemeinsamen Oberfläche anzubieten und sich dabei an den Lebenslagen der Bürgerinnen und Bürger sowie an den Bedarfslagen der Unternehmen zu orientieren. Hierbei kann auch die Verwaltung zu schlankeren und effizienteren Verfahren gelangen. Voraussetzung ist allerdings, dass vor einer Digitalisierung die Prozesse analysiert und gegebenenfalls neu strukturiert werden und nicht lediglich die Papierwelt elektronisch abgebildet wird. Elektronische Verwaltungsdienste können bei der Bewältigung der Herausforderungen helfen, die der demographische Wandel mit sich bringt. Sie tragen dazu bei, auch künftig in ländlichen Räumen eine für alle Bürgerinnen und Bürger leicht zugängliche Verwaltungsinfrastruktur anbieten zu können, sei es über öffentlich zugängliche Netze (das Internet oder mobile Anwendungen), sei es durch mobile Bürgerbüros, in denen Verwaltungsmitarbeiterinnen oder Verwaltungsmitarbeiter zeitweise vor Ort anwesend sind.
... Dem besonderen Anliegen dieser neuen Dienste entsprechend können an Stelle der Pflegefachkraft qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Kräfte mit zweijähriger Berufserfahrung im erlernten Beruf, vorzugsweise aus dem Gesundheits- und Sozialbereich, als verantwortliche Kräfte anerkannt werden. Dies können zum Beispiel auch Altentherapeutinnen, Altentherapeuten, Heilerzieherinnen, Heilerzieher, Heilerziehungspflegerinnen, Heilerziehungspfleger, Heilpädagoginnen, Heilpädagogen, Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen, Sozialpädagogen sowie Sozialtherapeutinnen und Sozialtherapeuten sein. Dem Leistungsspektrum der Dienste entsprechend kommen somit unterschiedliche Ausgangsqualifikationen für die verantwortliche Kraft in Betracht. Dieser Ansatz ermöglicht, die Versorgung Pflegebedürftiger auf eine breitere fachliche und damit auch breitere personelle Basis zu stellen.
... Bei der Bundesanstalt gelten die Tarifverträge für die Angestellten bzw. die Arbeiterinnen und Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Ang/TV Arb) für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost. Im BPS-PT, einem privatrechtlichen Verein, unterscheiden sich die Vergütungen zum Teil erheblich von diesen Tarifverträgen. Der in Absatz 1 - unabhängig von § 613a BGB - gewährte Übergang der Arbeitsverhältnisse beinhaltet einen Wechsel in den öffentlichen Dienst. Damit verbunden soll auch eine Angleichung der Arbeitsbedingungen an diejenigen des öffentlichen Dienstes erfolgen. Absatz 2 räumt daher der Bundesanstalt das Recht ein, die Arbeitsbedingungen der ehemaligen Beschäftigten des BPS-PT durch Änderungskündigung an diejenigen der Bundesanstalt anzugleichen. Den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist zugleich ein Arbeitsvertrag zu den bei der Bundesanstalt üblichen Konditionen unter Beachtung der geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzubieten. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, zu einer einvernehmlichen Änderung der Arbeitsverträge der übergeleiteten Beschäftigten zu gelangen. Eine solche einvernehmliche Änderung der Verträge wird von der Bundesanstalt als Regelfall angestrebt.
Artikel 1Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Artikel 2Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
Vierter Abschnitt
§ 9Grundsätze
§ 10Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
§ 11Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V
§ 12Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V
§ 13Überleitung der Beamtinnen und Beamten
Artikel 3Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
Artikel 4Inkrafttreten
I. Problem und Ziel
II. Alternativen
III. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
IV. Erfüllungsaufwand
IV.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
IV.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4 Bürokratiekosten
IV.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Gesetzgebungskompetenz
VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
IX. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
X. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
XI. Evaluation
Zu Nummer 4
Zu Nummer 11
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu Artikel 4
C. Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2132: Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
... Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: Eigene Befragungen von verschiedenen Fahrerlaubnisbehörden und Bußgeldstellen ergaben ein zu schulendes Personal von ca. 6 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pro FeB; insgesamt rd. 3 800 Personen. Das Personal in den Bußgeldstellen muss laut Angaben der befragten Behördenleiter nicht geschult werden.
... Durch die Wörter "entnommen oder" wird eine Lücke geschlossen, die in Buchstabe b bestand. Denn eine Anlage, aus der Trinkwasser nicht lediglich zur eigenen Nutzung entnommen wird, ist zumindest eine Anlage nach Buchstabe b. So ist etwa eine Arbeitsstätte mit einem eigenen Brunnen, aus dem das Trinkwasser ohne zielgerichtete Gewinnerzielungsabsicht zum Beispiel an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abgegeben wird (Waschbecken, Duschen, Pausenraum), als Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe b einzustufen.
... Bei z.B. in Hessen in den Serviceeinheiten beschäftigten 4 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern würde dies jährliche Kosten in Höhe von über 400 000 Euro bedeuten.
... Die neuen Ausweise werden frühestens ab dem 1. Januar 2013 ausgestellt. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass in den zuständigen Landesbehörden Hard- und Software umgestellt werden müssen, verbunden mit entsprechenden Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Beschaffung der Kartenrohlinge kann mit Ausschreibungen verbunden sein. Deshalb gehen die Länder einhellig davon aus, dass auch bei zügiger Handhabung mindestens das Jahr 2012 für die Umstellung benötigt wird. Die Entscheidung, ab wann der neue Ausweis konkret erhältlich ist, liegt in der Entscheidung der einzelnen Länder. Ein einheitlicher Zeitpunkt für die Einführung der neuen Ausweise für ganz Deutschland wird nicht vorgegeben, damit jedes Land bei der Umstellung den Besonderheiten seiner Verwaltung und gegebenenfalls auch landesinternen fiskalischen Erwägungen Rechnung tragen kann. Im Interesse eines bundeseinheitlichen Rechtsvollzugs ist jedoch vorgesehen, dass spätestens ab dem 1. Januar 2015 nur noch Ausweise im neuen Format ausgestellt werden.
... Nur als attraktiver Arbeitgeber wird der öffentliche Dienst gute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewinnen und halten. Attraktivität heißt aus der Sicht der Nachfrager: Fachkräfte und qualifizierte Nachwuchskräfte suchen einen Arbeitsplatz, der ihnen neben verantwortungsvollen Aufgaben und guten Entwicklungsperspektiven die Möglichkeit bietet, Beruf und Privatleben lebensphasengerecht im Sinne einer angemessenen Work-Life-Balance zu vereinbaren. Genauso wichtig ist es, die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten in der Bundesverwaltung auch mit zunehmendem Alter zu erhalten oder zu steigern, denn anders als in der Wirtschaft gibt es im öffentlichen Dienst überwiegend lebenslange Beschäftigungsverhältnisse und nur in vergleichsweise geringem Umfang Neueinstellungen.
... Nach Absatz 3 erhalten nur Personen Zugriff auf die Datei, die hierzu ermächtigt sind. Die Ermächtigung nach Absatz 3 ist nicht identisch mit der Ermächtigung zum Verschlusssachenzugang nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Der Zweck der Regelung besteht vielmehr darin, den Nutzerkreis auch innerhalb der Organisationseinheiten, die in den beteiligten Behörden mit den entsprechenden Aufgaben nach § 1 betraut und nach § 13 Satz 1 Nummer 5 in der Errichtungsanordnung festzulegen sind, auf das erforderliche Maß zu beschränken. Hierdurch wird neben Datenschutzinteressen auch insbesondere den Geheimhaltungsinteressen der teilnehmenden Behörden Rechnung getragen. Nur diejenigen Personen, die für die Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus oder diesen unterstützende Bestrebungen zuständig sind, sollen Zugriff auf die Datei erhalten. Eine sachwidrige Streuung der Zugriffsbefugnis soll verhindert werden. Dies schließt jedoch eine besondere Ermächtigung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Organisationseinheit, die für die genannten Bereiche zuständig ist, nicht aus.
... 15. Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass das geforderte hohe Maß an Professionalität und Kompetenz auch durch ein möglichst einheitliches Prüfverfahren gesichert werden sollte. Vor diesem Hintergrund bewertet der Bundesrat es kritisch, wenn in Zukunft nicht nur einem Versicherungsunternehmen, sondern auch einer Versicherungsvermittlerin oder einem Versicherungsvermittler die Befugnis zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen der eigenen Versicherungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter übertragen werden kann (Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4).
... 11. Er begrüßt die im Richtlinienvorschlag enthaltenen Ansätze zur Definition der angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten der Vermittlerin bzw. des Vermittlers sowie der geeigneten Kriterien zur Feststellung des Niveaus der beruflichen Qualifikationen, Erfahrungen und Fertigkeiten im Hinblick auf die Ausübung von Versicherungsvermittlertätigkeiten. Er begrüßt ferner die vorgesehenen Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung. Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass das geforderte hohe Maß an Professionalität und Kompetenz auch durch ein möglichst einheitliches Prüfverfahren gesichert werden sollte. Vor diesem Hintergrund bewertet der Bundesrat es kritisch, wenn in Zukunft nicht nur einem Versicherungsunternehmen, sondern auch einer Versicherungsvermittlerin oder einem Versicherungsvermittler die Befugnis zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen der eigenen Versicherungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter übertragen werden kann (Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4).
... "(5) Entscheidungen der Markttransparenzstelle trifft die Person, die sie leitet. § 51 Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markttransparenzstelle entsprechend."
... Bei z.B. in Hessen auf den Serviceeinheiten beschäftigten 4 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern würde dies jährliche Kosten in Höhe von über 400 000 Euro bedeuten.
... "(3) Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie für Leistungsträger, Unternehmen und Stellen, die Beiträge nach diesem Buch für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialleistungen, Krankentagegeld oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des
... Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2007 forderten die Risikohinweise Bearbeiterinnen und Bearbeiter auf, die Aufwendungen für die Steuerermäßigung anhand der Rechnung und des Zahlungsnachweises zu prüfen. Ab Veranlagungszeitraum 2008 lautet der Risikohinweis: „Aufwendungen prüfen und gegebenenfalls Rechnung und Zahlungsnachweis anfordern.“
... Darüber hinaus führt die Regelung zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Einige der in § 4 Absatz 1 KKG genannten Berufsgeheimnisträger sind bereits jetzt verpflichtet, unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 das Jugendamt einzuschalten. So sind insbesondere die unter Absatz 1 Nummer 3 genannten Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberaterinnen und -berater sowie die unter Nummer 6 genannten Sozialarbeiterinnen und -arbeiter, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, soweit sie Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erbringen, über die Vereinbarungen nach § 8a Absatz 2 SGB VIII (neu: § 8a Absatz 4 SGB VIII) zur Information des Jugendamtes verpflichtet.
... Regelungen zum Zugangsrecht zu Index und Arbeitsdateien für die nationalen Mitglieder der übrigen Mitgliedstaaten, für Eurojust-Mitarbeiter oder für ausländische Behörden kann der deutsche Gesetzgeber nicht treffen (zum Unterschied zwischen "Zugang" und "Zugriff" s. Begründung zu § 4a). Dies ist Sache der jeweiligen Mitgliedstaaten oder wird durch den Eurojust-Beschluss (Artikel 18) festgelegt. Auch das nationale Mitglied von Deutschland kann hierzu keine Entscheidungen treffen. Nach der derzeitigen Praxis haben alle nationalen Tische und die autorisierten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Eurojust Zugang zu dem Index und Zugriff auf die darin enthaltenen Indexdatensätze.
... 6. Dahingehend begegnet der Vorschlag auch inhaltlichen Bedenken. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission mit dem Vorschlag den EGF erweitern will, um Hilfestellungen für Landwirte zur Anpassung an neue Marktlagen zu ermöglichen. Er weist darauf hin, dass die von der Kommission vorgesehenen Maßnahmen und die Förderbedingungen allenfalls für Spezialbereiche, keinesfalls jedoch zum Ausgleich von umfänglichen und dauerhaft veränderten neuen Marktlagen geeignet sind. Auch wäre die Mittelausstattung des Fonds hierfür bei Weitem nicht ausreichend. Der Bundesrat sieht die Erweiterung des Anwendungsbereichs des EGF auf den Landwirtschaftssektor und weitere Zielgruppen kritisch. Er kritisiert insbesondere die Ausweitung auf neue Gruppen von "Begünstigten", wie unter anderem Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter, Selbstständige und Landwirtinnen und Landwirte sowie deren Familienangehörige. Zudem sollen auch passive Leistungen wie Beihilfen zum Lebensunterhalt gewährt werden.
... -Entsendegesetz muss auch die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit erhöht werden, um die Einhaltung von Tarifverträgen in Branchen, die in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen sind, kontrollieren zu können. Damit effektiv kontrolliert werden kann, müssen die Dokumente bei Vor-Ort-Kontrollen verfügbar sein.
... Unterhaltsvorschussstellen - eine Verringerung der Beratungszeit von fünf Minuten je Fall. Hinzu kommt eine Reduzierung der Bearbeitungszeit von zusätzlich fünf Minuten je Fall. Da die Anträge sowohl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des mittleren als auch des gehobenen Dienstes bearbeitet werden, wird ein durchschnittliches Qualifikationsniveau und daraus resultierend ein Lohnsatz von 29,90 EUR je Stunde angenommen. (Fallzahl 18.500 x 10/60 Stunden x 29,90 Euro = 92.192 Euro).
... 15. Der Verordnungsvorschlag überlässt die Regelung des Übergangs von Personal den Mitgliedstaaten (vgl. Vorbemerkungen des Vorschlags). Die Bundesrepublik Deutschland hatte zu dieser Problematik eine Regelung in der BADV im Rahmen der Umsetzung der BAD-Richtlinie 96/67/EG vorgesehen, welche jedoch infolge eines Vertragsverletzungsverfahrens wieder gestrichen werden musste. Befürwortet wird eine einheitliche europäische Regelung für den Übergang von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Denn die derzeit bestehende nationale Rechtsgrundlage (§ 613a BGB) ist hier nicht anwendbar.
... Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der damaligen Bundesknappschaft, die ihre Fortbildungsprüfung nach den vom 1. März 1981 bis 31. Mai 2004 geltenden Fortbildungstarifverträgen der Bundesknappschaft durchlaufen haben, war mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung der Erwerb einer Befähigung für eine Aufgabenwahrnehmung in der Funktionsebene des gehobenen Dienstes in der Sozialversicherung verbunden. Eine Berufsbezeichnung wurde damit nicht erworben. Das Prüfungszeugnis enthält lediglich die Bezeichnung „Zeugnis über die Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von Angestellten bei der Bundesknappschaft“. Der Abschluss wurde hausintern durch eine im Tarifvertrag enthaltene Prüfungsregelung anerkannt.
... Der Fortbildungsbedarf der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, insbesondere vom jeweiligen Personalkörper, vom konkreten Aufgabengebiet, von der Ausbildung, den sonstigen Vorkenntnissen, usw.
... Das Gemeinsame Wattenmeer-Sekretariat (Common Wadden Sea Secretariat, CWSS), das aufgrund des deutschdänischniederländischen Verwaltungsübereinkommens vom 13. Oktober 1987 (BGBl. 1988 II S. 87) errichtet wurde und aufgrund des Übereinkommens vom 18. März 2010 (BGBl. 2010 II S. 1090) weitergeführt wird, besitzt keine Rechtsfähigkeit. Das Sekretariat kann bisher keine eigenen Rechtsgeschäfte vornehmen, insbesondere keine eigenen Mitarbeiter beschäftigen und keine Räumlichkeiten anmieten. Alle Rechtsgeschäfte werden für das CWSS zurzeit noch durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bzw. das Bundesamt für Naturschutz in Bonn vorgenommen. Dies hat in der Vergangenheit zu rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten geführt. Darüber hinaus besteht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rechtsunsicherheit sowie eine ungeklärte Haftungssituation für den Sekretär. Daher ist durch das oberste Gremium der Trilateralen Wattenmeerzusammenarbeit, dem Trilateralen Wattenmeer-Rat, in dem oben genannten Verwaltungsübereinkommen vom 18. März 2010 beschlossen worden, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gewährleisten wird, dass das Gemeinsame Sekretariat in eine bestehende oder eine zu gründende öffentlichrechtliche Organisationsstruktur der Bundesrepublik Deutschland überführt wird. Eine Überprüfung aller Optionen ergab die nun vorliegende Gesetzeslösung als einzig gangbaren Weg.
... Verpflichtungsermächtigung für den Abschluss eines Mietvertrages zur Anmietung der Liegenschaft Köthener Straße 2/3. Die Anmietung erfolgt im Rahmen des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements und dient der Unterbringung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BKM -Außenstelle in Berlin.
... Nachhaltige Verbesserung der Beschäftigungssituation von Frauen in der Wirtschaft durch spezifische Maßnahmen wie: innovative Ansätze zur Arbeitszeitgestaltung Heranführung von jungen Frauen an MINT-Berufe, an eine gewerblich-technische oder handwerkliche Ausbildung sowie weitere innovative Zukunftsberufe Stärkung der Aufstiegsorientierung und -bereitschaft von weiblichen Beschäftigten Verringerung und Vermeidung von Qualifikationsverlusten von Mitarbeiterinnen nach der Familienphase und Unterstützung eines schnellen beruflichen Wiedereinstiegs Erhöhung des Anteils von älteren weiblichen Beschäftigten sowie Sicherung von Erwerbschancen für Frauen Das Programm wird durch den ESF mitfinanziert.
... 20. Der Verordnungsvorschlag überlässt die Regelung des Übergangs von Personal den Mitgliedstaaten (vgl. Vorbemerkungen des Vorschlags). Die Bundesrepublik Deutschland hatte zu dieser Problematik eine Regelung in der BADV im Rahmen der Umsetzung der BAD-Richtlinie 96/67/EG vorgesehen, welche jedoch infolge eines Vertragsverletzungsverfahrens wieder gestrichen werden musste. Befürwortet wird eine einheitliche europäische Regelung für den Übergang von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Denn die derzeit bestehende nationale Rechtsgrundlage (§ 613a BGB) ist hier nicht anwendbar.
... aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Entwicklung der" die Wörter "Mitarbeiterinnen und" eingefügt.
... Angesichts dieser gleichstellungspolitisch unbefriedigenden Sachlage sollten grundsätzlich alle Möglichkeiten genutzt werden, auf die Vergütung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in allen Bereichen in diesem Sinne Einfluss zu nehmen. Es ist somit dringend erforderlich, die Vergütungssysteme so zu gestalten, dass eine Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern vermieden wird. Im Zusammenhang mit den geplanten Gesetzesänderungen und den vorgesehenen konkretisierenden Rechtsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen besteht für Deutschland die Möglichkeit, diesem Ziel näher zu kommen, indem eine geschlechtergerechte Entgeltgestaltung als Kriterium bei den Anforderungen an die Vergütungssysteme eingeführt wird.
... Nur mit einer bedarfsdeckenden Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur vor Ort kann die Teilhabe aller Kinder sichergestellt werden. Vor allem der flächendeckende Ausbau der Schulsozialarbeit ist ein geeignetes Instrument, um die Bildungsteilhabe und soziokulturelle Teilhabe zu unterstützen. Denn Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen kennen die Kinder und ihre Familien und ihren individuellen Unterstützungsbedarf aus dem täglichen Erleben.
... "Der Leitungsausschuss ist Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstalt."
... Die Altenpflege bietet im Hinblick auf eine Verbesserung der Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt besonders gute Chancen. Denn anders als im Wirtschaftsbereich, in dem mit einem rasanten Anstieg des Fachkräftebedarfs erst in den kommenden Jahren gerechnet werden muss, herrscht in der Altenpflege bereits eine massive Nachfrage nach qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Gemeldet wird derzeit bundesweit ein Bedarf an rund 30 000 Pflegefachkräften mit zu erwartender deutlich steigender Tendenz. Die Pflegebranche gilt damit zu Recht als einer der größten Jobmotoren überhaupt. Dies umso mehr, als die Fachkraftausbildung in der Altenpflege ein zukunftsträchtiges, sinnvolles und krisensicheres Berufsfeld eröffnet. Deshalb gilt es, über verstärkte Anstrengungen in der Berufsausbildung hinaus auch alle anderen Möglichkeiten zur Gewinnung von Fachpersonal möglichst umfassend zu nutzen. Dies gilt gerade auch für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung im Bereich der Altenpflege, zumal im Hinblick auf die demografische Entwicklung ohnehin mit einem Rückgang an jugendlichen Bewerberinnen und Bewerbern zu rechnen ist. Experten, wie z.B. das Deutsche Institut für angewandte Pflegeforschung in Köln (dip), raten deshalb ebenfalls, den Bereich der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III im Bereich der Alten- und Krankenpflege stärker in den Blick zu nehmen. Lebenserfahrene Personen, die z.B. durch Kindererziehung oder eine familiäre Pflegezeit den Anschluss in ihrem alten Beruf verloren haben, können in diesem Berufsfeld neue Erfüllung finden.
... " habe im vergangenen Jahr rund 1 000 kleinere Filialen geschlossen. Gekündigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sei über eine Zeitarbeitsfirma eine Beschäftigung in den neuen XL-Läden angeboten worden. Für die XL-Märkte habe, nach Angaben von ver.di, die Zeitarbeitsfirma "
... Die Aufhebung der Sperre zur Entfristung der 3 200 Stellen ist für die Beschäftigten der Arbeitsgemeinschaften ein wichtiges Signal für ihre Beschäftigungssicherheit. Das ist zum einen notwendig, um eine zu starke Personalfluktuation zu vermeiden und damit qualifizierte Fachkräfte auch langfristig zu binden und zum anderen, um den engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine stabile Beschäftigung und damit ein gesichertes Einkommen bieten zu können.
... " habe im vergangenen Jahr rund 1.000 kleinere Filialen geschlossen. Gekündigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sei über eine Zeitarbeitsfirma eine Beschäftigung in den neuen XL-Läden angeboten worden. Für die XL-Märkte habe, nach Angaben von ver.di, die Zeitarbeitsfirma "
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