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... 4. Kontaktverfolgungs-Apps können potenziell dazu geeignet sein, das Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer zu überwachen, und hierdurch gegebenenfalls erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken begegnen. Deshalb mahnt der Bundesrat an, dass die Freiwilligkeit der Nutzung nicht nur im Verhältnis zum Staat gewahrt bleiben muss, sondern auch im Verhältnis zwischen Privaten sicherzustellen ist. Die Kommission sollte daher im Blick behalten, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Beförderer und Veranstalter ebenso wie Geschäftsinhaber die Installation und Verwendung einer solchen Anwendung weder von ihren Kundinnen und Kunden noch von ihren eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verlangen dürfen.
... Die Erweiterung des räumlichen Anwendungsbereichs auf Auslandstaten ist zu weitreichend. Zutreffend erfolgt zwar eine Erweiterung des Anwendungsbereiches, um bestehende Lücken bei der Erfassung von Auslandstaten zu schließen. So ist es derzeit möglich, sich der Verbandsverantwortlichkeit durch den gezielten Einsatz ausländischer Mitarbeiter zu entziehen. Dies liegt daran, dass die Verfolgung regelmäßig davon abhängt, dass der Verband im Ausland Leitungspersonen mit deutscher Staatsangehörigkeit einsetzt, auf deren Straftaten deutsches Strafrecht nach § 7 Absatz 2 Nummer 1
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