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... Jedes Mitglied hat die Bestimmungen dieses Übereinkommens in Beratung mit den maßgebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden durch Rechtsvorschriften sowie Gesamtarbeitsverträge oder zusätzliche der innerstaatlichen Praxis entsprechende Maßnahmen durchzuführen, indem je nach Sachlage bestehende Maßnahmen auf Hausangestellte ausgedehnt oder an diese angepasst werden oder indem spezifische Maßnahmen für sie entwickelt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Übereinkommen 189 Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte Übersetzung
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Anlage 1zur Denkschrift (Übersetzung) Empfehlung 201 Empfehlung betreffend menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte
Anlage 2zur Denkschrift Stellungnahme der Bundesregierung zur Empfehlung Nr. 201 vom 16. Juni 2011 der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte
Zu Absatz 22
Zu Absatz 24
... - den vor kurzem abgeschlossenen Bewertungen der Machbarkeit und des Mehrwerts folgen und 2013 die Einrichtung eines Europäischen Qualifikationsrates für die Automobilindustrie 31 unterstützen, in dessen Rahmen bestehende nationale Organisationen, die über den Ausbau von Qualifikationen und Beschäftigung in der Automobilindustrie forschen, zusammengeführt werden sollen. Der Qualifikationsrat wird außerdem Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden auf europäischer und nationaler Ebene sowie Organisationen von Anbietern von Bildungs- und Berufsbildungsmaßnahmen einbeziehen. Der Qualifikationsrat wird Peer-Learning-Maßnahmen auf der Grundlage des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren unterstützen und eine Plattform für den Dialog zur Verfügung stellen. Er wird zunächst die Entwicklungen der Beschäftigung und der Qualifikationen in der Automobilindustrie untersuchen und auf dieser Grundlage Empfehlungen an Politikgestalter, Anbieter von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen und andere Interessenträger aussprechen;
1. Eine Schlüsselbranche AM Scheideweg
2. CARS 21: eine Gemeinsame Strategie für die Industrie IM JAHR 2020
3. eine Wirtschaftslage, die UNS VOR Herausforderungen stellt
4. EIN Aktionsplan zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit
4.1. Investitionen in fortgeschrittene Technologien und Finanzierung der Innovation
Forschung, Entwicklung und Innovation
Zugang zu Finanzmitteln
Verringerung der CO2-Emissionen
Schadstoff - und Geräuschemissionen
2 Straßenverkehrssicherheit
Alternative Kraftstoffe und Infrastruktur
4.2. Verbesserung der Marktbedingungen
Ein stärkerer Binnenmarkt
Intelligente Regulierung
4.3. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit auf globalen Märkten
2 Handelspolitik
Internationale Harmonisierung
4.4. Vorwegnahme der Anpassung und Bewältigung von Umstrukturierungen
Humankapital und Qualifikationen
Anpassung der Industrie
5. Überwachung und Governance
... g) Arbeitsschutzpolitiken und -programme von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden;
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Übereinkommen 187 Übereinkommen über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006 Übersetzung
I. Begriffsbestimmungen
II. Ziel
III. Innerstaatliche Politik
IV. Innerstaatliches System
V. Innerstaatliches Programm
VI. Schlussbestimmungen
I . Allgemeines
Im Einzelnen:
Anlage 1zur Denkschrift (Übersetzung)
Empfehlung 197 Empfehlung betreffend den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
I. Innerstaatliche Politik
II. Innerstaatliches System
III. Innerstaatliches Programm
IV. Innerstaatliches Profil
V. Internationale Zusammenarbeit und Informationsaustausch
VI. Aktualisierung des Anhangs
Anhang Urkunden der Internationalen Arbeitsorganisation, die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevant sind
I. Übereinkommen
II. Empfehlungen
Anlage 2zur Denkschrift Stellungnahme der Bundesregierung zur Empfehlung Nr. 197 vom 15. Juni 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 980: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 187 der internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
... (3) Entsprechend der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik sollten multinationale Unternehmen den betroffenen Arbeitnehmern, den Arbeitnehmervertretern, der zuständigen Stelle sowie den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden in allen Ländern, in denen sie tätig sind, auf Verlangen Informationen über die Normen und Verfahren im Zusammenhang mit der Verwendung gefährlicher chemischer Stoffe bei ihren lokalen Tätigkeiten zur Verfügung stellen die sie in anderen Ländern einhalten.
Übereinkommen 170 Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit Übersetzung
Teil IGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 2Im Sinne dieses Übereinkommens
Teil IIAllgemeine Grundsätze
Teil IIIKlassifizierung und damit zusammenhängende Maßnahmen
Artikel 6Klassifizierungssysteme
Artikel 7Etikettierung und Kennzeichnung
Artikel 8Sicherheitsdatenblätter
Artikel 9Verantwortlichkeiten der Lieferanten
Teil IVVerantwortlichkeiten der Arbeitgeber
Artikel 10Bestimmung der Identität
Artikel 11Umfüllen von chemischen Stoffen
Artikel 12Exposition
Artikel 13Betriebliche Maßnahmen
Artikel 14Beseitigung
Artikel 15Information und Ausbildung
Artikel 16Zusammenarbeit
Teil VPflichten der Arbeitnehmer
Teil VIRechte der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter
Teil VIIVerantwortung der exportierenden Staaten
Teil I(Artikel 1 und 2) Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Teil II(Artikel 3 bis 5) Allgemeine Grundsätze
Teil III(Artikel 6 bis 9) Kassifizierung und damit zusammenhängende Maßnahmen
Teil IV(Artikel 10 bis 16) Verantwortlichkeiten der Arbeitnehmer
Teil V(Artikel 17) Pflichten der Arbeitnehmer
Teil VI(Artikel 18) Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter
Anlage 1zur Denkschrift Empfehlung 177 Empfehlung betreffend Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit(Übersetzung)
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Klassifizierung und damit zusammenhängende Maßnahmen
3 Klassifizierung
Etikettierung und Kennzeichnung
3 Sicherheitsdatenblätter
III. Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber Überwachung der Exposition
Betriebliche Maßnahmen an der Arbeitsstätte
Medizinische Überwachung
Erste Hilfe und Notfälle
IV. Zusammenarbeit
V. Rechte der Arbeitnehmer
Anlage 2zur Denkschrift Stellungnahme zur Empfehlung Nr. 177 betreffend die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit
... Nach Artikel 3 hat die Festlegung einer innerstaatlichen Heimarbeitspolitik zur Verbesserung der Lage der Heimarbeiter, deren Durchführung und Überprüfung im Benehmen mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie Verbänden, die sich mit Heimarbeit befassen, und Arbeitgebern von Heimarbeitern zu erfolgen.
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Übereinkommen Nr. 173 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers
Teil I- Artikel 1 bis 4
Teil II- Artikel 5 bis 8
Teil III- Artikel 9 bis 13
Teil IV- Artikel 14 bis 22
Artikel 15 bis 22
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Empfehlung Nr. 180 betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Internationale ARBEITSKONFERENZ Übereinkommen 173 Übereinkommen über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers
Teil Iallgemeine Bestimmungen
Teil II, Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch ein Vorrecht Geschützte Forderungen
Teil III. Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung
Teil IV. Schlussbestimmungen
Artikel 74
Internationale ARBEITSKONFERENZ Empfehlung 180 Empfehlung betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers
I. Begriffsbestimmungen UNI Durchführungsmethoden
II. Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch EIN Vorrecht
III. Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Übereinkommen Nr. 177 der Internationalen Arbeitsorganisation über Heimarbeit
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Empfehlung Nr. 184 der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend Heimarbeit
Abschnitt I
Abschnitt II
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Abschnitt III
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Abschnitt IV
Abschnitt V
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Abschnitt VI
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Absatz 18
Abschnitt VII
Zu Absatz 19
Zu Absatz 20
Zu Absatz 21
Zu Absatz 23
Abschnitt IX
Zu Absatz 25
Zu Absatz 26
Abschnitt X
Abschnitt XI
Abschnitt XII
Abschnitt XIII
Internationale ARBEITSKONFERENZ Übereinkommen 177 Übereinkommen über Heimarbeit
INTERNATlONALE ARBEITSKONFERENZ Empfehlung 184 Empfehlung betreffend Heimarbeit
I. Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
II. allgemeine Bestimmungen
III. UBERWACHUNG der Heimarbeit
IV. MlNDESTALTER
V. Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen
VI. Entgelt
VII. ARBEITSSCHUTZ
IX. SOZIALE Sicherheit und Mutterschutz
X. Schutz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
XII. Programme betreffend Heimarbeit
XIII. Zugang ZU Informationen
Stellungnahme der Bundesregierung zum Übereinkommen Nr. 181 über private Arbeitsvermittler
Stellungnahme der Bundesregierung zur Empfehlung Nr. 188 über private Arbeitsvermittler
Die Absätze 1 bis 3 enthalten allgemeine Bestimmungen.
Absatz 4
Absatz 5
Absatz 6
Absatz 7
Für die in Absatz 8 Buchstabe a beschriebenen Fälle
Absatz 9
Absatz 10
Die Absätze 11 und 12 betreffen den von den privaten Arbeitsvermittlern gegenüber Arbeitnehmern einzuhaltenden Datenschutz.
Die in Absatz 11 vorausgesetzte Erforderlichkeit der in Dateien und Karteien gespeicherten Daten
Die in Absatz 12 1
Absatz 13
Absatz 14
Absatz 15
Die Absätze 16 und 17 betreffen die Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Arbeitsvermittlung und privaten Arbeitsvermittlern.
Internationale ARBEITSKONFERENZ Übereinkommen 181 Übereinkommen über private Arbeitsvermittler
Internationale ARBEITSKONFERENZ
Empfehlung 188 Empfehlung betreffend private Arbeitsvermittler Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
I. allgemeine Bestimmungen
II. Schutz der Arbeitnehmer
III. Beziehung zwischen dem öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienst und den Privaten Arbeitsvermittlern
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit
II. Besonderes:
Teil III(Nr. 12 - 23) enthält nähere Ausführungen zum Schutz der Arbeitslosen, die im deutschen Recht z.T. keine Entsprechung finden.
Übereinkommen 168 Übereinkommen über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
II. FÖRDERUNG der produktiven Beschäftigung
III. GEDECKTE Fälle
IV. geschützte Personen
V. FORMEN des Schutzes
VI. ZU gewährende Leistungen
VII. besondere Bestimmungen für erstmals oder erneut Arbeitsuchende
VIII. Rechts- Verwaltungs- und Finanzgarantien
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31.
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Artikel 35.
Artikel 36
Artikel 37
Artikel 38
Artikel 39
Empfehlung 176 Empfehlung betreffend Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit
III. Schutz der Arbeitslosen
IV. Entwicklung und Verbesserung von Schutzsystemen
Suchbeispiele: