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... "(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
1. Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
2. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Betriebsverfassungsgesetz
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
§ 8Grundsatz der Gleichstellung
§ 10aRechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber
Artikel 2Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 611aArbeitnehmer
Artikel 3Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 4Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 5Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 7Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a. Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
b. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Betriebsverfassungsgesetz
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Streichung der bisherigen Regelung
Inhalt der Neuregelung
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3715: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Erfüllungsaufwand
... - Obligatorisches Schlichtungsverfahren: Um sicherzustellen, dass ein Arbeitskampf nur als "ultima ratio" ausgerufen wird, muss vor jedem Streik in Bereichen der Daseinsvorsorge ein der Tarifautonomie genügendes Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.
Entschließung
... Die Befriedungsfunktion des Tarifvertrags wird durch Tarifkollisionen beeinträchtigt, weil innerbetriebliche Verteilungskämpfe den Betriebsfrieden gefährden. Die Akzeptanz einer betrieblichen Lohnpolitik, die vor allem die besonderen Schlüsselpositionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betriebsablauf prämiert, ist gering. Die tariflichen Verhandlungsergebnisse werden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weder als verteilungs- noch als leistungsgerecht empfunden. Interessengegensätze, die unter dem Grundsatz der Tarifeinheit intern von den Gewerkschaften zum Ausgleich gebracht worden sind, verlagern sich in die Tarifverhandlungen; es kommt zwischen den konkurrierenden Gewerkschaften zu mittelbar geführten Verteilungskämpfen. Diese gefährden nachhaltig den Betriebsfrieden, weil sich bei erfolgreichen Tarifverhandlungen einer Gewerkschaft der Verteilungsspielraum für die anders- und nichtorgansierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verringert und die anders- und nichtorganisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugleich die Nachteile eines arbeitskampfbedingten Arbeitsausfalls mitzutragen haben. Zudem wird die Befriedungsfunktion des Tarifvertrags auch dadurch beeinträchtigt, dass sich ein bereits tarifgebundener Arbeitgeber jederzeit einer Vielzahl weiterer Forderungen konkurrierender Gewerkschaften gegenübersehen kann. Der Arbeitgeber kann insoweit nicht mehr davon ausgehen, mittels eines Tarifvertrags oder mittels mehrerer aufeinander abgestimmter Tarifverträge die Arbeitsbedingungen für die Belegschaft abschließend geregelt zu haben. Das ist geeignet, den Tarifvertrag als Übereinkunft, auf deren Grundlage während der Laufzeit ohne Konflikte zusammengewirkt werden kann, zu entwerten.
Artikel 1Änderung des Tarifvertragsgesetzes
§ 4aTarifkollision
§ 8Bekanntgabe des Tarifvertrags
Artikel 2Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 99Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag
Artikel 3Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3128: Entwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit
... ist der Leiharbeitnehmer nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer auf dieses Recht hinzuweisen. Eine Verpflichtung des Verleihers, Arbeitnehmer nicht als Ersatz für streikende Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, besteht nicht. Da diese Regelung der Empfehlung als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, dürfte der deutsche Ansatz, den Leiharbeitnehmer mit einem Verweigerungsrecht auszustatten, hinreichend sein.
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Übereinkommen Nr. 173 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers
I. Allgemeines
II. Besonderes
Teil I- Artikel 1 bis 4
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Teil II- Artikel 5 bis 8
Teil III- Artikel 9 bis 13
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Teil IV- Artikel 14 bis 22
Artikel 14
Artikel 15 bis 22
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Empfehlung Nr. 180 betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Internationale ARBEITSKONFERENZ Übereinkommen 173 Übereinkommen über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers
Teil Iallgemeine Bestimmungen
Teil II, Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch ein Vorrecht Geschützte Forderungen
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Teil III. Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung
Teil IV. Schlussbestimmungen
Artikel 74
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Internationale ARBEITSKONFERENZ Empfehlung 180 Empfehlung betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers
I. Begriffsbestimmungen UNI Durchführungsmethoden
II. Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch EIN Vorrecht
III. Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Übereinkommen Nr. 177 der Internationalen Arbeitsorganisation über Heimarbeit
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Empfehlung Nr. 184 der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend Heimarbeit
Abschnitt I
Abschnitt II
Abschnitt III
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Abschnitt IV
Abschnitt V
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Abschnitt VI
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Absatz 18
Abschnitt VII
Zu Absatz 19
Zu Absatz 20
Zu Absatz 21
Zu Absatz 22
Zu Absatz 23
Zu Absatz 24
Abschnitt IX
Zu Absatz 25
Zu Absatz 26
Abschnitt X
Abschnitt XI
Abschnitt XII
Abschnitt XIII
Internationale ARBEITSKONFERENZ Übereinkommen 177 Übereinkommen über Heimarbeit
INTERNATlONALE ARBEITSKONFERENZ Empfehlung 184 Empfehlung betreffend Heimarbeit
I. Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
II. allgemeine Bestimmungen
III. UBERWACHUNG der Heimarbeit
IV. MlNDESTALTER
V. Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen
VI. Entgelt
VII. ARBEITSSCHUTZ
IX. SOZIALE Sicherheit und Mutterschutz
X. Schutz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
XII. Programme betreffend Heimarbeit
XIII. Zugang ZU Informationen
Stellungnahme der Bundesregierung zum Übereinkommen Nr. 181 über private Arbeitsvermittler
Stellungnahme der Bundesregierung zur Empfehlung Nr. 188 über private Arbeitsvermittler
Die Absätze 1 bis 3 enthalten allgemeine Bestimmungen.
Absatz 4
Absatz 5
Absatz 6
Absatz 7
Für die in Absatz 8 Buchstabe a beschriebenen Fälle
Absatz 9
Absatz 10
Die Absätze 11 und 12 betreffen den von den privaten Arbeitsvermittlern gegenüber Arbeitnehmern einzuhaltenden Datenschutz.
Die in Absatz 11 vorausgesetzte Erforderlichkeit der in Dateien und Karteien gespeicherten Daten
Die in Absatz 12 1
Absatz 13
Absatz 14
Absatz 15
Die Absätze 16 und 17 betreffen die Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Arbeitsvermittlung und privaten Arbeitsvermittlern.
Internationale ARBEITSKONFERENZ Übereinkommen 181 Übereinkommen über private Arbeitsvermittler
Artikel 23
Artikel 24
Internationale ARBEITSKONFERENZ
Empfehlung 188 Empfehlung betreffend private Arbeitsvermittler Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
I. allgemeine Bestimmungen
II. Schutz der Arbeitnehmer
III. Beziehung zwischen dem öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienst und den Privaten Arbeitsvermittlern
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit
II. Besonderes:
Teil III(Nr. 12 - 23) enthält nähere Ausführungen zum Schutz der Arbeitslosen, die im deutschen Recht z.T. keine Entsprechung finden.
Übereinkommen 168 Übereinkommen über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
II. FÖRDERUNG der produktiven Beschäftigung
III. GEDECKTE Fälle
IV. geschützte Personen
V. FORMEN des Schutzes
VI. ZU gewährende Leistungen
Artikel 25
VII. besondere Bestimmungen für erstmals oder erneut Arbeitsuchende
Artikel 26
VIII. Rechts- Verwaltungs- und Finanzgarantien
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31.
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Artikel 35.
Artikel 36
Artikel 37
Artikel 38
Artikel 39
Empfehlung 176 Empfehlung betreffend Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit
III. Schutz der Arbeitslosen
IV. Entwicklung und Verbesserung von Schutzsystemen
Suchbeispiele: