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... Die Internationale Arbeitskonferenz der Internationalen Arbeitsorganisation hat auf ihrer 105. Sitzung am 9. Juni 2016 Änderungen des Seearbeitsübereinkommens 2006 (Seearbeitsübereinkommen) beschlossen. Die Änderungen wurden von den Vertragsstaaten am 8. Juli 2018 angenommen und treten am 8. Januar 2019 in Kraft.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1Änderung des Seearbeitsgesetzes
Artikel 2Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
... Förderung internationaler Arbeitsnormen (über internationale Organisationen, insbesondere die ILO) in den bilateralen Beziehungen der EU und im Rahmen der Entwicklungs- und der Handelspolitik Folgemaßnahmen zur Entschließung der Internationalen Arbeitskonferenz 2012 und der G20-Strategie für Jugendbeschäftigung Durchführung des thematischen Programms „Investitionen in Menschen", Synergien mit einschlägigen thematischen EU-Programmen wie „Nichtstaatliche Akteure im Entwicklungsprozess", „Migration und Asyl" sowie „Demokratisierung und Menschenrechte"
1. Einleitung
2. neue Globale Rahmenbedingungen, neue Herausforderungen, neue Chancen
3. auf den Fortschritten IM Rahmen der MDG und der RIO+20-KONFERENZ aufbauen
3.1. Bestandsaufnahme der Fortschritte bei den MDG
3.2. Wichtigste Ergebnisse und Zusagen der Rio+20-Konferenz
3.3. Umsetzung: Maßnahmen auf EU- und internationaler Ebene
3.4. Institutioneller Rahmen für nachhaltige Entwicklung und Umsetzungsmodalitäten
3.5. Öffentliche Konsultation
4. Integration von Nachhaltiger Entwicklung und Armutsbeseitigung in einen Übergreifenden Handlungsrahmen für die Zeit nach 2015
4.1. Die wichtigsten Elemente eines übergreifenden Handlungsrahmens
4.1.1. Mindestlebensstandard
4.1.2. Triebkräfte für inklusives und nachhaltiges Wachstum
4.1.3. Nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen
4.1.4. Gleichheit, Fairness und Gerechtigkeit
4.1.5. Frieden und Sicherheit
5. auf dem Weg zu einem Übergreifenden Handlungsrahmen für die ZEIT NACH 2015
5.1. Zusammenführung der Aktionsstränge als Antwort auf künftige Herausforderungen
5.2. Grundsätze für einen übergreifenden Handlungsrahmen für die Zeit nach 2015
5.2.1. Geltungsbereich
5.2.2. Art und Zahl der Ziele
5.2.3. Transparenz, Umsetzung und Rechenschaftspflicht
5.2.4. Kohärenz
5.3. Umsetzung des Handlungsrahmens: Eigenverantwortung und Rechenschaftspflicht der einzelnen Länder
6. die nächsten Schritte
Anhang I
Anhang IIÖffentliche Konsultation
... - in Kenntnis der Agenda für menschenwürdige Arbeit sowie des Globalen Beschäftigungspaktes der IAO, die auf der Internationalen Arbeitskonferenz am 19. Juni 2009 durch allgemeinen Konsens angenommen wurden,
Entschließung
I. Finanzierung
II. Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung
III. Prioritäre MDG-Ziele
Gesundheit und Bildung
Schutzbedürftige Gruppen
Beseitigung des Hungers
Menschenwürdige Arbeit
IV. Governance
... Das am 15. Juni 2006 auf der 95. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommene Übereinkommen Nr.
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Artikel 1
Artikel 2
Schlussbemerkung
Übereinkommen 187 Übereinkommen über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006 Übersetzung
I. Begriffsbestimmungen
II. Ziel
III. Innerstaatliche Politik
Artikel 3
IV. Innerstaatliches System
Artikel 4
V. Innerstaatliches Programm
Artikel 5
VI. Schlussbestimmungen
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Denkschrift
I . Allgemeines
II. Besonderes
Im Einzelnen:
Anlage 1zur Denkschrift (Übersetzung)
Empfehlung 197 Empfehlung betreffend den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
I. Innerstaatliche Politik
II. Innerstaatliches System
III. Innerstaatliches Programm
IV. Innerstaatliches Profil
V. Internationale Zusammenarbeit und Informationsaustausch
VI. Aktualisierung des Anhangs
Anhang Urkunden der Internationalen Arbeitsorganisation, die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevant sind
I. Übereinkommen
II. Empfehlungen
Anlage 2zur Denkschrift Stellungnahme der Bundesregierung zur Empfehlung Nr. 197 vom 15. Juni 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
I. Allgemeines
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 980: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 187 der internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
... (1) Das Konsolidierte Seearbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (nachstehend IAO) von 2006 wurde am 23. Februar 2006 von der Seeverkehrstagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommen, die von der IAO nach Genf einberufen worden war.
... Das auf der 62. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz am 29. Oktober 1976 angenommene Übereinkommen Nr.
Übereinkommen 146 Übereinkommen über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute Übersetzung
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
... 32 Entsprechend begrüßt die Kommission die Empfehlung über das Beschäftigungsverhältnis, die auf der 95. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz im Juni 2006 verabschiedet wurde und in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, auf nationaler Ebene zu regeln, dass in Abstimmung mit den Sozialpartnern die nationalen Gesetze regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls transparenter gestaltet und angepasst werden, um einen wirksamen Schutz der Menschen zu gewährleisten, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Arbeit leisten. Dieses nicht bindende Instrument folgt einem strategischen Ansatz, bei dem die Festlegung von Art und Umfang des Schutzes von Arbeitnehmern in einem Beschäftigungsverhältnis der nationalen Gesetzgebung und Praxis überlassen wird.
1. Einleitung – Zweck dieses Grünbuchs
2. Das Arbeitsrecht in der Europäischen Union - Die Situation heute
a. Entwicklungen in den Mitgliedstaaten
b. Maßnahmen auf EU-Ebene
3. Die zentrale politische Herausforderung - Ein flexibler, integrativer Arbeitsmarkt
4. Modernisierung des Arbeitsrechts - Diskussionsthemen
a. Beschäftigungsübergänge
b. Unsicherheit bezüglich der Gesetzeslage
c. Dreiseitige Rechtsverhältnisse
d. Organisation der Arbeitszeit
e. Mobilität der Arbeitskräfte
f. Fragen der Rechtsdurchsetzung und Schwarzarbeit
... Das auf der 74. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz am 9. Oktober 1987 angenommene Übereinkommen Nr.
Übereinkommen 166 Übereinkommen über die Heimschaffung der Seeleute Neufassung
Teil IGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Teil IIAnsprüche
Teil IIIBestimmungsort
Teil IVVorkehrungen für die Heimschaffung
Teil VSonstige Vorkehrungen
Teil VISchlußbestimmungen
... Das auf der 77. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz am 25. Juni 1990 angenommene Übereinkommen Nr.
Übereinkommen 170 Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit Übersetzung
Artikel 2Im Sinne dieses Übereinkommens
Teil IIAllgemeine Grundsätze
Teil IIIKlassifizierung und damit zusammenhängende Maßnahmen
Artikel 6Klassifizierungssysteme
Artikel 7Etikettierung und Kennzeichnung
Artikel 8Sicherheitsdatenblätter
Artikel 9Verantwortlichkeiten der Lieferanten
Teil IVVerantwortlichkeiten der Arbeitgeber
Artikel 10Bestimmung der Identität
Artikel 11Umfüllen von chemischen Stoffen
Artikel 12Exposition
Artikel 13Betriebliche Maßnahmen
Artikel 14Beseitigung
Artikel 15Information und Ausbildung
Artikel 16Zusammenarbeit
Teil VPflichten der Arbeitnehmer
Teil VIRechte der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter
Teil VIIVerantwortung der exportierenden Staaten
Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Teil I(Artikel 1 und 2) Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Teil II(Artikel 3 bis 5) Allgemeine Grundsätze
Teil III(Artikel 6 bis 9) Kassifizierung und damit zusammenhängende Maßnahmen
Teil IV(Artikel 10 bis 16) Verantwortlichkeiten der Arbeitnehmer
Teil V(Artikel 17) Pflichten der Arbeitnehmer
Teil VI(Artikel 18) Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter
Anlage 1zur Denkschrift Empfehlung 177 Empfehlung betreffend Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit(Übersetzung)
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Klassifizierung und damit zusammenhängende Maßnahmen
3 Klassifizierung
Etikettierung und Kennzeichnung
3 Sicherheitsdatenblätter
III. Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber Überwachung der Exposition
Betriebliche Maßnahmen an der Arbeitsstätte
Medizinische Überwachung
Erste Hilfe und Notfälle
IV. Zusammenarbeit
V. Rechte der Arbeitnehmer
Anlage 2zur Denkschrift Stellungnahme zur Empfehlung Nr. 177 betreffend die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit
... 28. begrüßt die Tatsache, dass die Europäische Union im Allgemeinen auf Treffen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) eine entschlossene Haltung in Debatten über Gewerkschaftsrechte und andere grundlegende Menschenrechte von Arbeitnehmern einnimmt, einschließlich unter dem luxemburgischen Vorsitz, als die Europäische Union z.B. bezüglich Menschenrechtsverletzungen, die möglicherweise in Bezug auf kolumbianische Gewerkschafter begangen wurden, eine entschiedene Haltung einnahm, was dann als Zeichen von Kohärenz mit einer engagierten EU-Erklärung auf der Sitzung der Internationalen Arbeitskonferenz im Juni 2005 führte; äußert in diesem Zusammenhang sein Erstaunen darüber, dass es möglich war, dass ein Land wie Belarus im Juni 2005 in den Verwaltungsrat der ILO trotz des Umstands gewählt wurde, dass Belarus keine Demokratie mit freien Gewerkschaften ist und vier größere EU-Länder ständige Mitglieder des Verwaltungsrates sind; ersucht den Rat zu erläutern, welche diplomatischen Demarchen er vor dieser Wahl unternommen hatte, und ob er in Erwägung zieht, sich der Mitgliedschaft von Belarus zu widersetzen; besteht weiterhin darauf, dass es unbedingt notwendig ist, die von der Europäischen Union unterstützten speziellen Programme für schutzbedürftige Sektoren in Drittländern auszubauen;
Der Jahresbericht des Rates
Tätigkeiten der Europäischen Union während der beiden Vorsitze
Leistung von Rat und Kommission in Menschenrechtsfragen in internationalen Foren
Überprüfung der Politik- und Menschenrechtsdialoge und -konsultationen sowie des allgemeinen politischen Dialogs der Europäischen Union mit Drittländern
Hilfsprogramme allgemein
Prüfung der Umsetzung der Menschenrechts- und Demokratieklauseln
Systematische Berücksichtigung von Menschenrechtsfragen
Mainstreaming der Menschenrechte
Erfolge der Interventionen des Europäischen Parlaments in Menschenrechtsfällen
Für die Arbeit im Bereich der Menschenrechte zur Verfügung stehende Ressourcen, einschließlich im Sekretariat des Rates
... Das auf der 78. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz am 25. Juni 1991 angenommene Übereinkommen Nr.
Übereinkommen 172 Übereinkommen über die Arbeitsbedingungen in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Betrieben
Anlage 1zur Denkschrift
II. Arbeitszeit und Ruhezeiten
III. Ausbildung
... Der vorrangige Zweck des auf der 84. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz arn 22. Oktober 1996 angenommenen Übereinkommen Nr.
Übereinkommen 180 Übereinkommen über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe Übersetzung
Teil IIArbeits- und Ruhezeit der Seeleute
Teil IIIBesatzungsstärke der Schiffe
Teil IVVerantwortlichkeiten der Reeder und der Kapitäne
Teil VDurchführung
Teil VISchlussbestimmungen
... Dem Übereinkommen liegt eine weite Auslegung des Begriffs Abfindungen zugrunde. Unter Abfindungen im Sinne des Übereinkommens sind Zahlungen aller Art zu fassen, auf die ein Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch haben kann. Das ergibt sich aus der Debatte auf der 79. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz (IAK) 1992 in Genf:
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Übereinkommen Nr. 173 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers
Teil I- Artikel 1 bis 4
Teil II- Artikel 5 bis 8
Teil III- Artikel 9 bis 13
Teil IV- Artikel 14 bis 22
Artikel 15 bis 22
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Empfehlung Nr. 180 betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Internationale ARBEITSKONFERENZ Übereinkommen 173 Übereinkommen über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers
Teil Iallgemeine Bestimmungen
Teil II, Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch ein Vorrecht Geschützte Forderungen
Teil III. Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung
Teil IV. Schlussbestimmungen
Artikel 74
Internationale ARBEITSKONFERENZ Empfehlung 180 Empfehlung betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers
I. Begriffsbestimmungen UNI Durchführungsmethoden
II. Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch EIN Vorrecht
III. Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Übereinkommen Nr. 177 der Internationalen Arbeitsorganisation über Heimarbeit
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Empfehlung Nr. 184 der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend Heimarbeit
Abschnitt I
Abschnitt II
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Abschnitt III
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Abschnitt IV
Abschnitt V
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Abschnitt VI
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Absatz 18
Abschnitt VII
Zu Absatz 19
Zu Absatz 20
Zu Absatz 21
Zu Absatz 22
Zu Absatz 23
Zu Absatz 24
Abschnitt IX
Zu Absatz 25
Zu Absatz 26
Abschnitt X
Abschnitt XI
Abschnitt XII
Abschnitt XIII
Internationale ARBEITSKONFERENZ Übereinkommen 177 Übereinkommen über Heimarbeit
INTERNATlONALE ARBEITSKONFERENZ Empfehlung 184 Empfehlung betreffend Heimarbeit
I. Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
II. allgemeine Bestimmungen
III. UBERWACHUNG der Heimarbeit
IV. MlNDESTALTER
V. Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen
VI. Entgelt
VII. ARBEITSSCHUTZ
IX. SOZIALE Sicherheit und Mutterschutz
X. Schutz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
XII. Programme betreffend Heimarbeit
XIII. Zugang ZU Informationen
Stellungnahme der Bundesregierung zum Übereinkommen Nr. 181 über private Arbeitsvermittler
Stellungnahme der Bundesregierung zur Empfehlung Nr. 188 über private Arbeitsvermittler
Die Absätze 1 bis 3 enthalten allgemeine Bestimmungen.
Absatz 4
Absatz 5
Absatz 6
Absatz 7
Für die in Absatz 8 Buchstabe a beschriebenen Fälle
Absatz 9
Absatz 10
Die Absätze 11 und 12 betreffen den von den privaten Arbeitsvermittlern gegenüber Arbeitnehmern einzuhaltenden Datenschutz.
Die in Absatz 11 vorausgesetzte Erforderlichkeit der in Dateien und Karteien gespeicherten Daten
Die in Absatz 12 1
Absatz 13
Absatz 14
Absatz 15
Die Absätze 16 und 17 betreffen die Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Arbeitsvermittlung und privaten Arbeitsvermittlern.
Internationale ARBEITSKONFERENZ Übereinkommen 181 Übereinkommen über private Arbeitsvermittler
Internationale ARBEITSKONFERENZ
Empfehlung 188 Empfehlung betreffend private Arbeitsvermittler Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
I. allgemeine Bestimmungen
II. Schutz der Arbeitnehmer
III. Beziehung zwischen dem öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienst und den Privaten Arbeitsvermittlern
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit
II. Besonderes:
Teil III(Nr. 12 - 23) enthält nähere Ausführungen zum Schutz der Arbeitslosen, die im deutschen Recht z.T. keine Entsprechung finden.
Übereinkommen 168 Übereinkommen über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
II. FÖRDERUNG der produktiven Beschäftigung
III. GEDECKTE Fälle
IV. geschützte Personen
V. FORMEN des Schutzes
VI. ZU gewährende Leistungen
VII. besondere Bestimmungen für erstmals oder erneut Arbeitsuchende
VIII. Rechts- Verwaltungs- und Finanzgarantien
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31.
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Artikel 35.
Artikel 36
Artikel 37
Artikel 38
Artikel 39
Empfehlung 176 Empfehlung betreffend Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit
III. Schutz der Arbeitslosen
IV. Entwicklung und Verbesserung von Schutzsystemen
... Das auf der 84. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz am 22. Oktober 1996 angenommene Protokoll zum Übereinkommen Nr.
Protokoll von1996 zum Übereinkommen über die Handelsschifffahrt (Mindestnormen), 1976 (Übersetzung)
Ergänzender Anhang
Teil A
Teil B
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