1 gefundenes Dokument zum Suchbegriff
... 2. Die zuständige nationale Behörde und der Hersteller oder Ausführer der betreffenden Arzneimittel werden unverzüglich über die Aussetzung der Freigabe oder die Zurückhaltung der Arzneimittel unterrichtet und erhalten alle diesbezüglich verfügbaren Informationen. Dabei ist den nationalen Vorschriften über den Schutz von personenbezogenen Daten, von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie Berufs- und Amtsgeheimnissen gebührend Rechnung zu tragen. Der Einführer und gegebenenfalls der Ausführer erhalten ausreichend Gelegenheit, der zuständigen nationalen Behörde die von ihnen als zweckdienlich erachteten Informationen über die Arzneimittel zu erteilen.
Begründung
1. Hintergrund
2. Notwendigkeit einer Maßnahme auf Gemeinschaftsebene
3. vorgeschlagene Bestimmungen
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11 bis 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Vorschlag
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 18
Suchbeispiele: