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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 329 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 StPO , Nummer 6 Buchstabe b § 330 Absatz 2 Satz 2 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 329 Absatz 6 StPO
... § 283a lässt des Weiteren jede Möglichkeit für das Ausgangs- oder das Berufungsgericht vermissen, eine einmal erlassene Sicherungsanordnung nachträglich wegen geänderter Verhältnisse oder neuer Erkenntnisse, die im Instanzenzug eine Neubeurteilung der Erfolgsaussicht der Klage gebieten, wieder aufzuheben oder abzuändern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 551aWohnfläche
§ 556Begrenzung der Miete bei Wiedervermietung
Artikel 2Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 4Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 5Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
§ 22Übergangsregelung
Artikel 6Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 7Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 8Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen; Nachhaltigkeit
VI. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
... es die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit folgendem Ziel zu verlangen:
... , im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen und in der Tabelle A zum neuen Gerichts- und Notarkostengesetz um mindestens weitere vier bis fünf Prozentpunkte oder aber der vom Bundesrat geforderten Anhebung der Gebührensätze in der zivilgerichtlichen Berufungs- und Beschwerdeinstanz um jeweils 0,5 in Verbindung mit einer weiteren Anhebung der Wertgebühren um mindestens weitere zwei Prozentpunkte.
... 3. den Zulassungsausschüssen nach § 96 und den Berufungsausschüssen nach § 97, soweit Entscheidungen betroffen sind über
Gesetz
Artikel 1Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Titel 8Dienstvertrag und ähnliche Verträge.
Untertitel 1 Dienstvertrag.
Untertitel 2 Behandlungsvertrag
§ 630aVertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
§ 630bAnwendbare Vorschriften
§ 630cMitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
§ 630dEinwilligung
§ 630eAufklärungspflichten
§ 630fDokumentation der Behandlung
§ 630gEinsichtnahme in die Patientenakte
§ 630hBeweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
Artikel 2Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 219dNationale Kontaktstelle
Artikel 3Änderung der Patientenbeteiligungsverordnung
Artikel 4Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 4aÄnderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 4bÄnderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Artikel 4cÄnderung der Bundesärzteordnung
Artikel 5Inkrafttreten
... a) In der Überschrift werden nach den Worten "Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans" ein Komma und die Worte "aufsichtsrechtliche Maßnahmen bei Steuerstraftaten" eingefügt.
... b) In Absatz 4a werden die Wörter "und die Einberufung" durch die Wörter "oder welche die Einberufung" ersetzt und wird die Angabe "und 3 " gestrichen.
... Bei der Bestellung bitte ich, die von der Bundesregierung verabschiedeten Richtlinien für die Berufung von Persönlichkeiten in Aufsichtsräte und sonstige Überwachungsorgane (Berufungsrichtlinien) zu berücksichtigen. Nach diesen sollen Mitglieder in der Regel ihr Mandat niederlegen, wenn sie aus der Funktion, aus der heraus sie berufen werden, ausscheiden. Ferner sollen Mitglieder mit Ablauf der auf das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im Sinne von § 7a SGB, II. Buch, folgenden Haupt-/Generalversammlung aus ihrem Amt ausscheiden. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen sollen Personen nicht in Aufsichtsräte oder sonstige Überwachungsorgane von Unternehmen oder Anstalten des öffentlichen Rechts berufen werden, wenn sie bereits einem Überwachungsorgan eines Unternehmens angehören, mit dem das betreffende Unternehmen am Markt konkurriert, Transaktionen anbahnt oder abwickelt.
... - unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) zu Bahrain, insbesondere ihre Erklärungen vom 24. November 2011 zur Veröffentlichung des Berichts der Unabhängigen Untersuchungskommission von Bahrain (BICI), vom 5. September 2012 zum Urteil des bahrainischen Berufungsgerichts im Fall von Abdulla al-Khawadscha und 19 weiteren Personen und vom 23. November 2012 zum ersten Jahrestag der Veröffentlichung des Berichts der BICI, unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers der VP/HR vom 13. Februar 2012 zum Jahrestag der Unruhen in Bahrain, vom 10. April 2012 zur Lage von Abdulhadi al-Khawadscha in Bahrain, vom 16. August 2012 zum Urteil gegen Nabil Radschab in Bahrain und vom 24. Oktober und 7. November 2012 zu den jüngsten Unruhen in Bahrain sowie unter Hinweis auf die Erklärungen der VP/HR vom 12. Oktober 2011 im Europäischen Parlament zur Lage in Ägypten, Syrien, Jemen und Bahrain, - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Bahrain vom 24. Mai 2011, 12. April 2011, 21. März 2011 und 21. Februar 2011,
Entschließung
... begangen, kann die Bundesanstalt die Schließung dieses Teils oder die Abberufung der für diesen Teil verantwortlichen Personen anordnen."
... Das Einheitliche Patentgericht wird aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei bestehen. Es wird sowohl für Streitigkeiten über die bisherigen europäischen "Bündelpatente" als auch für Streitigkeiten über die neuen EU-Patente sachlich zuständig sein. Das Berufungsgericht wird seinen Sitz in Luxemburg haben. Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer mit Sitz in Paris und Abteilungen in London und München sowie Lokalkammern in den einzelnen Vertragsmitgliedsstaaten bzw. Regionalkammern für zwei oder mehrere Vertragsmitgliedsstaaten. Eine Lokalkammer wird auf den Antrag eines Vertragsmitgliedsstaates in diesem Staat errichtet. Die mögliche Zahl von Lokalkammern in einem Vertragsmitgliedsstaat ist von den Fallzahlen der Patentverfahren abhängig und beträgt maximal vier. Den Sitz der Lokalkammern bestimmen die Vertragsmitgliedsstaaten jeweils selbst.
... Nach Absatz 1 beruft das in Artikel 18 geschaffene vorläufige Sekretariat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Vertrages eine Konferenz der Vertragsstaaten ein. Über die Einberufung weiterer Treffen entscheidet die Konferenz der Vertragsstaaten.
D.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
D.2 Vollzugsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Gesetzentwurf
Artikel 1
Artikel 2
Vertrag über den Waffenhandel Übersetzung
3 Präambel
3 Grundsätze
Artikel 1Ziel und Zweck
Artikel 2Geltungsbereich
Artikel 3Munition
Artikel 4Teile und Komponenten
Artikel 5Allgemeine Durchführung
Artikel 6Verbote
Artikel 7Ausfuhr und deren Bewertung
Artikel 8Einfuhr
Artikel 9Durchfuhr oder Umladung
Artikel 10Vermittlungstätigkeit
Artikel 11Umleitung
Artikel 12Führen von Aufzeichnungen
Artikel 13Berichterstattung
Artikel 14Durchsetzung
Artikel 15Internationale Zusammenarbeit
Artikel 16Internationale Unterstützung
Artikel 17Konferenz der Vertragsstaaten
Artikel 18Sekretariat
Artikel 19Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 20Änderungen
Artikel 21Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
Artikel 22Inkrafttreten
Artikel 23Vorläufige Anwendung
Artikel 24Geltungsdauer und Rücktritt
Artikel 25Vorbehalte
Artikel 26Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
Artikel 27Verwahrer
Artikel 28Verbindliche Wortlaute
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes Präambel/Prinzipien
Sonstige Transaktionen
Artikel 26Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen
... Bedenkt man, dass keine Möglichkeit für das Gericht oder das Berufungsgericht vorgesehen ist, eine einmal erlassene Sicherungsanordnung später wegen geänderter Verhältnisse wieder aufzuheben oder abzuändern, erscheint die geplante Regelung auch unverhältnismäßig.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a BGB
a Systembruch
b Umfang des Minderungsausschlusses
c Dreimonatige Frist
d Abgrenzungsprobleme
e Anreiz für den Vermieter
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 558 Absatz 3 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 558 Absatz 3 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 Absatz 1 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 569 Absatz 2a Satz 3 BGB
8. Zu Artikel 4 Nummer 1 Inhaltsübersicht zur ZPO , Nummer 4 § 283a ZPO , Nummer 8 § 940a Absatz 3 ZPO , Artikel 6 Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 KV GKG , Artikel 8 § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 RVG
... Die Kostenwirkungen der Neuregelung der Professorenbesoldung (Anhebung der Grundgehälter) richten sich nach der individuell unterschiedlichen Anerkennung von Erfahrungszeiten und der Anrechnung bisheriger Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen. Es sind für die rund 200 derzeit betroffenen Professoren der Bundeshochschulen Mehrausgaben von rund 0,3 Millionen Euro jährlich zu erwarten. Auch die Aufhebung des Vergaberahmens wird den Bundeshaushalt nicht zusätzlich belasten; insoweit mögliche Mehrausgaben müssen ebenfalls erwirtschaftet werden.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
a Erhöhung des Grundgehaltes
b Einführung von Erfahrungsstufen
c Anrechnung bislang gewährter Leistungsbezüge
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu § 32a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 32b
Zu Nummer 19
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Anlage I
Zu Anlage II
Zu Anlage III
Zu Anlage IV Zur Überschrift
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
C. Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2391: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
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