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... Das Vorhaben ist Bestandteil des vordringlichen Bedarfs des Bundesverkehrswegeplans 2030. Diese Kapazitätserweiterung ist dringend erforderlich im Rahmen des Deutschlandtaktes, da der Engpass der Strecke zu unzumutbaren Unzuverlässigkeiten im Personenverkehr führt.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu § 2 Satz 1 Nummer 3 MgvG
3. Zu § 2 Satz 1 Nummer 5 MgvG
4. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu - und § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG
5. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 MgvG
6. Zu § 11 Absatz 1 Satz 1 MgvG
7. Zu § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 MgvG
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zur Eingangsformel
3. Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Gesetzestitel, § 1, § 2 Überschrift, einleitender Satz, Satz 1 Nummer 11 und Nummer 13 bis 15 - neu -, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 2 und Nummer 3 - neu -, § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 2a und 2b - neu -, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 13 Satz 1 Nummer 2 § 14 Absatz 1, 2 und 3 und § 15 Satz 1 MgvG*
6. Zu § 2 Satz 1 Nummer 3 MgvG
7. Zu § 2 Satz 1 Nummer 5 MgvG
8. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu - und § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG
9. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu -, § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG*
10. Zu § 2 Satz 1 Nummer 8*
11. Zu § 2 Satz 1 Nummer 8 MgvG*
12. Zu § 2 Satz 1 Nummer 11, 12 und 13 - neu - MgvG*
13. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 MgvG*
14. Zu § 11 Absatz 1 Satz 1 MgvG*
15. Zu § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 MgvG
... "(2) Bei Investitionen in Nahverkehrsvorhaben, die Bestandteil des Ausbauumfangs von Großknotenprojekten oder Maßnahmen für den Deutschlandtakt gemäß der Anlage zu § 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind und im Rahmen des Bundesverkehrswegeplans positiv bewertet worden sind, ist die Förderung von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Die §§ 3 und 4 Absatz 2 bis 4, die §§ 9 und 10 Absatz 1 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Die Voraussetzungen gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe b) und gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe c) bezüglich der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Voraussetzung gemäß § 3 Nummer 2 gelten als erfüllt."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 2Förderungsfähige Vorhaben
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5019, BMVI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2. Evaluierung
III. Ergebnis
... Die A 45 ist eine wichtige Nord-Süd-Verbindung zur Entlastung der Rheinschiene und eine wichtige Verbindung des östlichen Ruhrgebiets zum RheinMain-Gebiet. Hier ist wegen vieler abgängiger Bauwerke die Funktion bzw. der Bestand der Verbindung gefährdet, so dass die Verfahren zum Ersatz der Bauwerke und zum Ausbau möglichst schnell und effizient betrieben werden sollten. Das Vorhaben ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 und im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im Vordringlichen Bedarf und teilweise (vom AK Hagen bis zur AS Lüdenscheid-Nord und von der AS Haiger-Burbach bis zur AS Wilnsdorf) im Vordringlichen Bedarf - Engpassbeseitigung eingestuft. Der Ausbau hat eine besondere Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe und zur Sicherung der Funktion unseres Verkehrsnetzes.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Anlage zu § 17e Absatz 1 Tabelle Nummer 28 Buchstabe a - neu -, 31 Buchstabe a - neu -, 40 Buchstabe a - neu -
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Anlage zu § 17e Absatz 1 Tabelle Nummer 37
... Die A 45 ist eine wichtige Nord-Süd-Verbindung zur Entlastung der Rheinschiene und eine wichtige Verbindung des östlichen Ruhrgebiets zum Rhein-Main-Gebiet. Hier ist wegen vieler abgängiger Bauwerke die Funktion bzw. der Bestand der Verbindung gefährdet, so dass die Verfahren zum Ersatz der Bauwerke und zum Ausbau möglichst schnell und effizient betrieben werden sollten. Das Vorhaben ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 und im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im Vordringlichen Bedarf und teilweise (vom AK Hagen bis zur AS Lüdenscheid-Nord und von der AS Haiger-Burbach bis zur AS Wilnsdorf) im Vordringlichen Bedarf - Engpassbeseitigung eingestuft. Der Ausbau hat eine besondere Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe und zur Sicherung der Funktion unseres Verkehrsnetzes.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Anlage zu § 17e Absatz 1 Tabelle Nummer 21, 24, 25, 46
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Anlage zu § 17e Absatz 1 Tabelle Nummer 28 Buchstabe a - neu -, 31 Buchstabe a - neu -, 40 Buchstabe a - neu -
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Anlage zu § 17e Absatz 1 Tabelle Nummer 37
... 13. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass Zukunftsinvestitionen zur Sicherung des Wohlstands von morgen Priorität haben sollten. Als international verflochtenes Land braucht Deutschland leistungsfähige Verkehrswege zu Land und zu Wasser, Flughäfen, starke Häfen und gute Verkehrsanbindungen ins Hinterland. Der neue Bundesverkehrswegeplan und die Ausbaugesetze werden vom Bundesrat begrüßt. Durch diese Maßnahmen kann Deutschland fit für die zukünftigen Verkehrsmengen gemacht werden. Wichtig ist, dass bei der Umorganisation der Bundesfernstraßenverwaltung keine Verzögerungen bei der Umsetzung der Projekte entstehen.
Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung
Finanzpolitik nachhaltig ausrichten, Länder und Kommunen stärken
Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft
Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten
Konsequente Fortführung der Energiewende: Mehr erneuerbare Energien, mehr Effizienz, hohe Verlässlichkeit
Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern
Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln
... Bundesverkehrswegeplan 2030
... Der Bundesrat begrüßt, dass der am 3. August 2016 vom Kabinett beschlossene Bundesverkehrswegeplan 2030, im Vergleich zu früheren Plänen, das Investitionsvolumen für die Erhaltung der Verkehrswege von Straße, Schiene und Wasserstraße mit 69 Prozent am Gesamtvolumen deutlich erhöht. Diese Erhöhung ist die notwendige Antwort auf die Herausforderungen einer dauerhaften Sicherung und Werterhaltung der Infrastrukturen in Deutschland und kann dazu führen, dass im Straßenbereich der Sanierungsstau deutlich sinkt. Der Bundesrat begrüßt das Bekenntnis der Bundesregierung zum Klimaschutz und die Unterzeichnung des Pariser Klimaschutzabkommens. Auch der Verkehrssektor muss einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Hierzu sind die Sanierung, Modernisierung und der Aus- und Neubau der Verkehrsinfrastruktur wesentliche Voraussetzungen. Hierzu gehört auch, dass das Netz der Bundeswasserstraßen unter Wahrung der Umwelt- und Gewässerverträglichkeit leistungsfähig ausgebaut wird.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 35 Absatz 1 Satz 1 WaStrG
... Der Ausbaubedarf des Bundeswasserstraßennetzes wird künftig, wie es beim Ausbaubedarf des Netzes der Bundesfernstraßen und der Bundesschienenwege der Fall ist, durch Gesetz beschlossen. Durch diese Bestätigung vom Parlament wird den Wasserstraßenplanungen im Rahmen einer integrierten Bundesverkehrswegeplanung ein größeres Gewicht beigemessen und das weitere Verfahren erleichtert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Artikel 1Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen
Abschnitt 1Laufende und fest disponierte Vorhaben
Abschnitt 2Neue Vorhaben, Vordringlicher Bedarf (VB-E u. VB)
Artikel 2Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Artikel 3Inkrafttreten
I. Zielsetzung des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
1. Bundesverkehrswegeplan 2030
a Bundesverkehrswegeplan als zentrales Element der Infrastrukturplanung
b Leistungsfähige Verkehrsnetze als oberstes Ziel
c Stärkung der Infrastruktur in einem größer werdenden Europa
d Investitionen für Ersatz und Erhaltung
2. Rahmenbedingungen für das Bundeswasserstraßenausbaugesetz
3. Verkehrsnachfrage und -prognosen 2030
4. Methodik zur Bewertung von Aus- und Neubauprojekten
a Weiterentwicklung der Kosten-Nutzen-Analyse Modul A
b Umwelt- und naturschutzfachliche Beurteilung Modul B
c Weitere Module
5. Finanzpolitische und haushaltsrechtliche Bedeutung
III. Alternative
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
VI. Nachhaltigkeit
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
IX. Weitere Kosten
X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
XI. Geschlechterspezifische Auswirkungen
XII. Demografie-Check
XIII. Zeitliche Geltung; Befristung
B. Besonderer Teil zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Anlage 1 zu § 1 Absatz 1
I. Einstufungen der Vorhaben in die Dringlichkeitskategorien des BVWP
1. Vordringlicher Bedarf VB und Vordringlicher Bedarf-Engpassbeseitigung VB-E
2. Weiterer Bedarf WB
II. Auswirkungen auf die weiteren Planungsstufen
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
... Der Bundesrat begrüßt, dass der am 3. August 2016 vom Kabinett beschlossene Bundesverkehrswegeplan 2030, im Vergleich zu früheren Plänen, das Investitionsvolumen für die Erhaltung der Verkehrswege von Straße, Schiene und Wasserstraße mit 69 Prozent am Gesamtvolumen deutlich erhöht. Diese Erhöhung ist die notwendige Antwort auf die Herausforderungen einer dauerhaften Sicherung und Werterhaltung der Infrastrukturen in Deutschland und kann dazu führen, dass im Straßenbereich der Sanierungsstau deutlich sinkt. Der Bundesrat begrüßt das Bekenntnis der Bundesregierung zum Klimaschutz und die Unterzeichnung des Pariser Klimaschutzabkommens. Auch der Verkehrssektor muss einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Hierzu sind die Sanierung, Modernisierung und der Aus- und Neubau der Verkehrsinfrastruktur wesentliche Voraussetzungen. Hierzu gehört auch, dass das Netz der Bundeswasserstraßen unter
... Mit der Neufassung des § 17 Absatz 2 ROG soll dem Bund gestattet werden, für die Länder verbindliche Raumordnungspläne für Standortkonzepte für Häfen und Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufzustellen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 2 Nummer 6 Satz 2 ROG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 2 Nummer 6 Satz 3 ROG
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c und Nummer 22 § 5 Absatz 4 und § 17 Absatz 2 Satz 5 ROG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 7 Absatz 3 Satz 3 ROG
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 9 Absatz 2 Satz 3
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 10 Absatz 2 Satz 1 ROG
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b § 11 Absatz 2 ROG
8. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d ROG
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 17 Absatz 2 Satz 1 ROG
10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9
Zu Artikel 1 Nummer 22
11. Zu Artikel 3 § 48 Absatz 2 Satz 2 BBergG
... Der Bundesrat begrüßt, dass der am 3. August 2016 vom Kabinett beschlossene Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2030, im Vergleich zu früheren Plänen, das Investitionsvolumen für die Erhaltung der Verkehrswege von Straße, Schiene und Wasserstraße mit 69 Prozent am Gesamtvolumen deutlich erhöht. Diese Erhöhung ist die notwendige Antwort auf die Herausforderungen einer dauerhaften Sicherung und Werterhaltung der Infrastrukturen in Deutschland und kann dazu führen, dass im Straßenbereich der Sanierungsstau deutlich sinkt. Der Bundesrat begrüßt das Bekenntnis der Bundesregierung zum Klimaschutz und die Unterzeichnung des Pariser Klimaschutzabkommens. Auch der Verkehrssektor muss einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Hierzu sind die Sanierung, Modernisierung und der Aus- und Neubau der Verkehrsinfrastruktur wesentliche Voraussetzungen. Insbesondere muss die Schiene auch in ländlichen Räumen einen Beitrag zu nachhaltiger Mobilität leisten.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anlage zu § 1 , Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Satz 2 BSWAG
... Gemäß § 4 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes ist der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege spätestens nach Ablauf von fünf Jahren zu überprüfen, ob er der zwischenzeitlich eingetretene Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Dies ist im Rahmen der Aufstellung des Bundesverkehrswegeplanes 2030 geschehen. Die diesem zugrundeliegende Verkehrsprognose 2030 sagt eine weitere Zunahme des Schienenverkehrs voraus. Der geltende Bedarfsplan für die Bundesschienenwege soll daher an die prognostizierte Verkehrsentwicklung angepasst werden.
4 Bund
Länder inklusive Kommunen
Anlage (zu § 1) Bedarfsplan für die Bundesschienenwege
Abschnitt 2Neue Vorhaben
Unterabschnitt 1Vordringlicher Bedarf (VB-E u. VB)
Unterabschnitt 2Vorhaben des Potentiellen Bedarfs, die in den VB aufsteigen können
Unterabschnitt 3Neue Vorhaben, Weiterer Bedarf (WB)
Artikel 3
2 Begründung
I. Problem und Ziel
II. Inhalt des Entwurfs
1.1. Bundesverkehrswegeplan als zentrales Element der Infrastrukturplanung
1.2. Leistungsfähige Verkehrsnetze als oberstes Ziel
1.3. Stärkung der Infrastruktur in einem größer werdenden Europa
1.4. Gezielte Engpassbeseitigung im Verkehrssystem
1.5. Investitionen für Ersatz und Erhaltung
2. Rahmenbedingungen für das Bundesschienenwegeausbaugesetz
4.1. Weiterentwicklung der Nutzen-Kosten-Analyse Modul A
4.2. Umwelt- und naturschutzfachliche Beurteilung Modul B
4.3. Raumordnerische Beurteilung Modul C
4.4. Städtebauliche Beurteilung Modul D
6. Förderung Transeuropäischer Netze
VI. Nachhaltigkeitsaspekt
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand des Bundes
b. Erfüllungsaufwand der Länder inklusive Kommunen
X. Geschlechterspezifische Auswirkungen
XI. Demografie-Check
Zu § 8
Zur Anlage zu § 1 :
3. Potentieller Bedarf
... Der neue Satz 2 führt für den Bundesverkehrswegeplan die bisherige Rechtslage fort. Die Regelung entspricht der vorbereitenden und politischen Bedeutung des Bundesverkehrswegeplans für die Ausbaugesetze und der - in vollem Umfang gerichtlich überprüfbaren - Zulassungsentscheidungen der Projekte.
Artikel 1Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
§ 4Verfahrensfehler.
§ 5Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren
§ 6Klagebegründungsfrist
§ 7Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen
§ 8Überleitungsvorschrift
Artikel 2Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 3Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 4Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 5Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 6Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 7Änderung des Bundesberggesetzes
§ 5aÖffentliche Bekanntgabe
Artikel 8Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 9Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 10Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Artikel 11Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 12Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
Artikel 13Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 14Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Artikel 15Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Artikel 16Änderung des Umweltinformationsgesetzes
Artikel 17Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 18Inkrafttreten
IV. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
XII. Demographie-Check
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Buchstabe a
Artikel 9Zugang zu Gerichten [...]
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 5
Zu § 7
Zu den Buchstabe n
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3450: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
1. Im Einzelnen
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
... reduziert werden. Der Bundesrat beurteilt die im Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 vorgesehenen Maßnahmen für den Sektor Verkehr als begrüßenswert, bezweifelt jedoch, ob diese ausreichen werden, um das Ziel zu erreichen. Das Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 der Bundesregierung zählt eine Reihe von Maßnahmen auf, die in die richtige Richtung gehen, insbesondere die "klimafreundliche Gestaltung des Güterverkehrs" mit der Novellierung der EU-Wegekosten-Richtlinie, die Stärkung des Schienengüterverkehrs (Beseitigung von Engpässen, Priorisierungsstrategie Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2015, Erhöhung der Haushaltsmittel für den Bedarfsplan Schiene) sowie die "klimafreundliche Gestaltung des Personenverkehrs" etwa mit der verlässlichen Anschlussfinanzierung für das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)-Bundesprogramm. Der Bundesrat vermisst jedoch eine wirksame Absicherung all dieser Vorhaben in den betroffenen Ressorts und im Bundeshaushalt. Bisher wurden mit der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV II) in den kommenden Jahren lediglich die Mittel für die Schieneninfrastruktur angehoben.
Zur Vorlage insgesamt
Zum Sektor Energiewirtschaft
Zum Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz
Zur Energieeffizienz im Gebäudebereich
Zum Sektor Verkehr
Zum Sektor Land- und Forstwirtschaft
Zum Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit
Zu Bildungsaktivitäten im Bereich des Klimaschutzes
Zu den Folgen von Klimaschutzaktivitäten für Kommunen
Zu weiteren Klimaschutzaktivitäten
... 7. Zu den unerlässlichen Grundlagen einer nachhaltigen und bedarfsgerechten Verkehrsinfrastrukturfinanzierung gehört eine zügige Weiterentwicklung der Bundesverkehrswegeplanung, da für den zielgerichteten Einsatz weiterer Mittel eine klare Priorisierung und Schwerpunktsetzung unerlässlich ist.
... Die Schienenverkehrsverbindungen zwischen der Republik Polen und dem Freistaat Sachsen werden auch zehn Jahre nach Vollzug der EU-Osterweiterung nicht ansatzweise den Anforderungen an eine moderne und leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur gerecht. Deshalb hat der Freistaat Sachsen die Initiative ergriffen und den Ausbau sowie die Elektrifizierung der Strecke Dresden - Görlitz - Grenze D/PL im Frühjahr 2013 für den neuen Bundesverkehrswegeplan angemeldet. Zum raschen Anschub des Projektes hat der Sächsische Landtag im Rahmen des Doppelhaushalts 2013/2014 Planungsmittel zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang war es zwischenzeitlich gelungen, mit den involvierten SPNV-Aufgabenträgern sowie der Arbeitsebene der DB AG einvernehmlich die verkehrliche Aufgabenstellung für das Projekt Elektrifizierung Dresden - Görlitz - Grenze D/PL abzustimmen. Der Freistaat Sachsen beabsichtigt, die DB AG mit Planungsleistungen im Umfang von ca. 10 Mio. Euro (HOAI 1 und 2) zu beauftragen. Eine entsprechende Planungsvereinbarung analog der für die Strecke Chemnitz - Leipzig zwischen dem Freistaat Sachsen und der DB AG bereits abgeschlossenen Vereinbarung befindet sich derzeit in Abstimmung.
Fragen an die Bundesregierung zur Beauftragung der DB AG mit Planungsleistungen im Rahmen der Elektrifizierung der Strecke Dresden - Görlitz durch den Freistaat Sachsen
Fragen an die Bundesregierung
... 2) Das Rückgrat der Mobilität in Deutschland sind die Verkehrswege des Bundes: Autobahnen, Bundesstraßen, das Eisenbahn-Netz der DB AG und die Wasserstraßen. Diese Verkehrsträger - wie auch die Verkehrswege der Länder und Kommunen - sind seit vielen Jahren hinsichtlich ihrer Instandhaltung sowie bezüglich der Belastungen aus dem prognostizierten Verkehrswachstums erheblich unterfinanziert. Ein gravierender Substanzverzehr ist vielerorts offenkundig. Nach den allgemein anerkannten Erhebungen und Erkenntnissen der "Daehre-Kommission" beträgt der jährliche Mehrbedarf auf allen staatlichen Ebenen (Bund, Länder, Städte, Kreise, Gemeinden) 7,2 Milliarden Euro, wenn der aufgelaufene Investitionsstau in den nächsten 15 Jahren abgebaut werden soll; davon allein 3,2 Mrd. Euro für die Bundesverkehrswege (Straße, Schiene, Wasserstraße). Dabei stehen Erhalt und Sanierung im Vordergrund. Eine nachhaltige Verkehrsinfrastrukturfinanzierung und nachhaltige Mobilitätspolitik gehören gerade vor dem Hintergrund des Klimawandels und der Ressourcenknappheit zusammen und bedingen sich.
Entschließung
... reduziert werden. Der Bundesrat beurteilt die im Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 vorgesehenen Maßnahmen für den Sektor Verkehr als begrüßenswert, bezweifelt jedoch, ob diese ausreichen werden, um das Ziel zu erreichen. Das Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 der Bundesregierung zählt eine Reihe von Maßnahmen auf, die in die richtige Richtung gehen, insbesondere die "klimafreundliche Gestaltung des Güterverkehrs" mit der Novellierung der EUWegekosten-Richtlinie, die Stärkung des Schienengüterverkehrs (Beseitigung von Engpässen, Priorisierungsstrategie Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2015, Erhöhung der Haushaltsmittel für den Bedarfsplan Schiene) sowie die "klimafreundliche Gestaltung des Personenverkehrs" etwa mit der verlässlichen Anschlussfinanzierung für das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) Bundesprogramm. Der Bundesrat vermisst jedoch eine wirksame Absicherung all dieser Vorhaben in den betroffenen Ressorts und im Bundeshaushalt. Bisher wurden mit der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV II) in den kommenden Jahren lediglich die Mittel für die Schieneninfrastruktur angehoben.
... 2. Das Rückgrat der Mobilität in Deutschland sind die Verkehrswege des Bundes: Autobahnen, Bundesstraßen, das Eisenbahn-Netz der Deutschen Bahn AG und die Wasserstraßen. Diese Verkehrsträger - wie auch die Verkehrswege der Länder und Kommunen - sind seit vielen Jahren hinsichtlich ihrer Instandhaltung sowie bezüglich der Belastungen aus dem prognostizierten Verkehrswachstum erheblich unterfinanziert. Ein gravierender Substanzverzehr ist vielerorts offenkundig. Nach den allgemein anerkannten Erhebungen und Erkenntnissen der "Daehre-Kommission" beträgt der jährliche Mehrbedarf auf allen staatlichen Ebenen (Bund, Länder, Städte, Kreise, Gemeinden) 7,2 Milliarden Euro, wenn der aufgelaufene Investitionsstau in den nächsten 15 Jahren abgebaut werden soll; davon allein 3,2 Milliarden Euro für die Bundesverkehrswege (Straße, Schiene, Wasserstraße). Dabei stehen Erhalt und Sanierung im Vordergrund. Eine nachhaltige Verkehrsinfrastrukturfinanzierung und nachhaltige Mobilitätspolitik gehören gerade vor dem Hintergrund des Klimawandels und der Ressourcenknappheit zusammen und bedingen sich.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Zukunft der Verkehrsfinanzierung
... (69) Neben der Stärkung des Wettbewerbs im Schienenverkehr sind Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur von hoher Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Die Bundesregierung wird mit dem Infrastrukturbeschleunigungsprogramm II ab dem Jahr 2013 zusätzlich insgesamt 750 Millionen Euro für Neu- und Ausbauprojekte der Bundesverkehrswege bereit stellen. Zusammen mit dem Infrastrukturbeschleunigungsprogramm I stellt sie damit 2012 und 2013 zusätzlich insgesamt 1,75 Milliarden Euro zur Verfügung
Nationales Reformprogramm 2013
3 Einführung
I. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld
Übersicht 1: Eckdaten der Jahresprojektion der Bundesregierung
Schaubild 1: Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts in Deutschland preisbereinigt
II. Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates der Europäischen Union für Deutschland
1. Öffentliche Finanzen
Haushaltskonsolidierung und Schuldenregel
Schaubild 2: Ausgaben, Einnahmen und Finanzierungssaldo des Staates
Ausgaben für Bildung und Forschung, Gesundheit und Pflege
Effizienz des Steuersystems
2. Finanzmärkte
Strukturelle Verbesserungen im Finanzsektor
5 Landesbanken
3. Erwerbsbeteiligung
Steuern und Abgabenlast senken
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
Lohnentwicklung in Deutschland
Anreize für Zweitverdiener
Kindertagesbetreuung ausbauen
4. Infrastruktur und Wettbewerb
Den Wettbewerb stärken
Wettbewerb im Schienenverkehr und Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur
Wettbewerb bei Dienstleistungen
III. Europa 2020-Strategie: Erzielte Fortschritte und Maßnahmen
Kasten 1: Quantitative Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 und Stand der Zielerreichung EU 2020-Kernziele EU-weite Indikatoren Nationale Indikatoren falls abweichend Stand der quantitativen Indikatoren
1. Beschäftigung fördern - Nationaler Beschäftigungsplan
Allgemeine Rahmenbedingungen
Schaubild 3: Arbeitslose und Erwerbstätige in Deutschland
Inländisches Beschäftigungspotenzial aktivieren
Qualifizierte Zuwanderung erleichtern
2. Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung verbessern
Schaubild 4: Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Zeitraum 2000 bis 2011
3. Treibhausgasemissionen reduzieren, erneuerbare Energien und Energieeffizienz voranbringen
Schaubild 5: Bruttostromerzeugung in Deutschland 2012+
4. Bildungsniveau verbessern
5. Soziale Eingliederung vor allem durch die Verringerung von Armut fördern
5 Armutsgefährdung
IV. Der Euro-Plus-Pakt
1. Umsetzung des Deutschen Aktionsprogramms 2012 für den Euro-Plus-Pakt
2. Deutsches Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt
Kasten 3: Das deutsche Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt Wettbewerbsfähigkeit
5 Beschäftigung
Langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
5 Finanzstabilität
V. Verwendung der EU-Strukturmittel
Kasten 4: Schwerpunkte der künftigen Operationellen Programme im Rahmen der EFRE-, ESF- und ELER-Förderung EFRE:
VI. Verfahren zur Erstellung des NRP 2013 und Einbindung der Akteure
Tabelle
... Auf der dritten Stufe sollte die Trassenvergabe nach optimierter Netzauslastung erfolgen. Hier sollten zunächst die Trassen an die Nutzer gehen, die vorkonfigurierte Systemtrassen nutzen. Soweit hier Konflikte auftreten, sollte der längere Laufweg ausschlaggebend sein. Die Systemtrassen müssen vom Netzbetreiber unter umfassender Konsultation aller Zugangsberechtigten festgelegt und weiterentwickelt werden. Sie sind unter dem Aspekt der optimalen Netzauslastung und der umfassenden Befriedigung aller aktuellen und zukünftigen Bedürfnisse des Marktes festzulegen. Die Verlagerungsziele des Bundesverkehrswegeplans und sonstiger Verkehrspläne sind zu beachten. Die Systemtrassen müssen einerseits die heute eingesetzte Zugförderungstechnologien, andererseits auch die verfügbaren Technologien berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur muss überwachen, dass der Prozess der Festlegung und Weiterentwicklung von Systemtrassen diskriminierungsfrei erfolgt.
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 ERegG
3. Zu Artikel 1 Inhaltsverzeichnis ERegG § 2 Absatz 2 ERegG § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 ERegG § 61 ERegG § 71 Absatz 1 Nummer 5 ERegG
§ 61Missbräuchliches Verhalten von marktmächtigen Unternehmen beim Vertrieb von Fahrausweisen und Bahnstrom
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 2 ERegG
5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Nummer 10 ERegG § 15 Absatz 1 Nummer 1 ERegG § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Absatz 6 ERegG § 22 Absatz 5 ERegG
6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 10 - neu - ERegG
7. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ERegG
8. Zu Artikel 1 § 31 Satz 2 ERegG
9. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 1 Satz 3 - neu - und § 38 Satz 2 - neu - ERegG , zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 9 Absatz 2 AEG
10. Zu Artikel 1 § 37 ERegG
§ 37Kapitalverzinsung
11. Zu Artikel 1 § 38 ERegG
12. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 1 Satz 4 - neu - ERegG
13. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 2 ERegG
14. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 3 und 4 - neu - ERegG
15. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 5 ERegG
16. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 ERegG
17. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 5 - neu - ERegG
18. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 3 ERegG
19. Zu Artikel 1 § 45a - neu -, § 70 Absatz 2a - neu -, § 71 Absatz 1a - neu - ERegb
§ 45aBetrieb auf Schienenwegen im Bereich von empfindlichen Gebieten
20. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 ERegG
21. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 ERegG
22. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 4 ERegG
23. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 ERegG
24. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - 5a Absatz 2a - neu - AEG , Nummer 12 Buchstabe 0a - neu -, 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AEG
25. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 9c AEG
§ 9cÜberwachung der Entflechtungsvorschriften
26. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 12 Absatz 3 Satz 2 AEG
27. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AEG
28. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - AEG
29. Zu Artikel 2 Nummer 10a - neu - § 14a AEG
§ 14aLärmmonitoring
30. Zu Artikel 2a - neu - § 25 DBGrG
'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
Zu § 25
31. Zu Artikel 3a - neu - Inhaltsübersicht § 7a - neu -,§§ 8a und b - neu - BSWAG
'Artikel 3a Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
§ 7aInfrastruktur- und Zustandsbericht
§ 8aLeistungs- und Finanzierungsvereinbarung
§ 8bÜbertragung regionaler Netze und neue Betreibermodelle
Zu § 7a
Zu § 8a
Zu § 8b
32. Zu Artikel 3b - neu - § 43 Absatz 1 Satz 2 BImSchG *
'Artikel 3b Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
33. Zu Artikel 3b - neu - § 47e Absatz 4 - neu - BImSchG
34. Zu Artikel 4a - neu - § 26 BEZNG
'Artikel 4a Änderung des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen
Zu § 26
... Die biologische Vielfalt stellt die Existenzgrundlage für das Leben und Wirtschaften heutiger und künftiger Generationen dar. Es besteht dringender Handlungsbedarf, den Verlust der biologischen Vielfalt anzuhalten und Maßnahmen zur Wiederherstellung sowie zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt zu ergreifen. Ein wesentlicher Baustein hierzu ist das Bundesprogramm Wiedervernetzung, zu dessen Erarbeitung sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag für die 17. Legislaturperiode als Grundlage für den Bau von Querungshilfen im Bundesverkehrswegenetz in den wichtigsten Lebensraumkorridoren verpflichtet hat. Das Bundesprogramm Wiedervernetzung basiert zudem auf der "Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt", die am 7. November 2007 vom Bundeskabinett beschlossenen wurde. Ziel des Bundesprogramms Wiedervernetzung ist, Lebensraumkorridore für wild lebende Tiere zur Vermeidung und Verminderung von Zerschneidungswirkungen und zur Stärkung der Vernetzung zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung
... Darüber hinaus stehen die beabsichtigten Festlegungen zum transeuropäischen Verkehrsnetz im Widerspruch zu den innerstaatlich bindenden Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Ergebnisse der Bundesverkehrswegeplanung stimmen nicht zwingend mit den Korridorfestlegungen der Kommission überein. Die geplante Verpflichtung zur vordringlichen Realisierung von Maßnahmen auf den festgelegten Korridoren würde bedeuten, dass diese Maßnahmen auch bei geringer oder im Extremfall sogar fehlender Wirtschaftlichkeit anderen hochwirtschaftlichen Maßnahmen vorgezogen werden müssten. Mangels Finanzierbarkeit müssten dann gegebenenfalls hochwirtschaftliche Maßnahmen entfallen.
... 17. Der Bundesrat stellt fest, dass sich Deutschland bei 14 grenzüberschreitenden Verkehrsprojekten vertraglich zur Realisierung verpflichtet hat, jedoch deren Umsetzung mit Blick auf die Finanzierung und vertragsgemäße Fertigstellung nicht angemessen voranschreitet. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die vertraglich vereinbarten Projekte zeitnah umzusetzen und bei der für 2015 geplanten Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans die notwendige Kohärenz zu den Zielen der TEN-V herzustellen.
Zu BR-Drucksachen 650/11 und 656/11
Zum Schienennetz
Zum Straßennetz
Zu Binnenhäfen bzw. Terminals
Zur BR-Drucksache 650/11
Zur BR-Drucksache 656/11
Zu Artikel 20
Direktzuleitung zu BR-Drucksachen 650/11 und 656/11
... (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann Raumordnungspläne für das Bundesgebiet mit Festlegungen zu länderübergreifenden Standortkonzepten für See- und Binnenhäfen sowie für Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung als Rechtsverordnung aufstellen, soweit dies für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Bundesgebietes unter nationalen oder europäischen Gesichtspunkten erforderlich ist. Die Raumordnungspläne nach Satz 1 entfalten keine Bindungswirkung für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Länder.
A. Zielsetzung
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Artikel 1Raumordnungsgesetz (ROG) 1)
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung
§ 2Grundsätze der Raumordnung
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung
§ 5Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes
§ 6Ausnahmen und Zielabweichung
§ 7Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne
Abschnitt 2Raumordnung in den Ländern
§ 8Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und Regionale Flächennutzungspläne
§ 9Umweltprüfung
§ 10Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
§ 11Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen
§ 12Planerhaltung
§ 13Raumordnerische Zusammenarbeit
§ 14Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
§ 15Raumordnungsverfahren
§ 16Vereinfachtes Raumordnungsverfahren
Abschnitt 3Raumordnung im Bund
§ 17Raumordnungspläne für den Gesamtraum und für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone
§ 18Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes
§ 19Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen
§ 20Planerhaltung bei Raumordnungsplänen des Bundes
§ 21Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes
§ 22Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes
§ 23Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 24Beirat für Raumentwicklung
§ 25Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Abschnitt 4Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
§ 26Zusammenarbeit von Bund und Ländern
§ 27Verwaltungsgebühren
§ 28Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern
§ 29Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
Anlage 1(zu § 9 Abs. 1)
Anlage 2(zu § 9 Abs. 2)
Artikel 2Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 3Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 4Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Artikel 5Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Artikel 6Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 7Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 8Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 9Inkrafttreten; Außerkrafttreten
A. Allgemeines
I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Gesetzesfolgen
1. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
b Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
a Allgemeine Kosten
b Bürokratieabbau und Bürokratiekosten
c Preiswirkungen
4. Evaluierung
V. Befristung
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
1. Zu Artikel 1 Raumordnungsgesetz
Zu Abschnitt 1
Zu den Grundsätzen der Raumordnung im Einzelnen:
1. Grundsatz Allgemeiner Grundsatz
2. Grundsatz Raum- und Siedlungsstrukturen
3. Grundsatz Infrastruktur; Verkehr
4. Grundsatz Wirtschaft
5. Grundsatz Kulturlandschaften
6. Grundsatz Umwelt; Klimaschutz
7. Grundsatz Verteidigung; Zivilschutz
8. Grundsatz Europäische Zusammenarbeit
Zu Abschnitt 2
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zur Anlage 1
Zur Anlage 2
2. Zu Artikel 2 Baugesetzbuch
3. Zu Artikel 3 Bundesnaturschutzgesetz
4. Zu Artikel 4 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
5. Zu Artikel 5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
6. Zu Artikel 6 Luftverkehrsgesetz
7. Zu Artikel 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
Zu Nr. 5
8. Zu Artikel 8 Wasserhaushaltsgesetz
9. Zu Artikel 9 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
... (2) Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen. Hierbei sind auch Ausbaupläne für den europäischen Eisenbahnverkehr und kombinierten Verkehr, Belange des Umweltschutzes und Zielsetzungen der Raumplanung angemessen zu berücksichtigen.
D. Finanzielle Auswirkungen
3 Bund
Länder und Gemeinden
Artikel 1Bundesschienenwegegesetz
a Unternehmen
b Bürgerinnen und Bürger
c Verwaltung
Artikel 2Gesetz zur Sicherstellung des Schienenpersonenfernverkehrs
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung von Eisenbahninfrastrukturqualität und Fernverkehrsangebot
Artikel 1Gesetz über die Erhaltung und den Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes (Bundesschienenwegegesetz - BSEAG)
Abschnitt 1Allgemeiner Teil
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2Erhaltung der Schienenwege
Teil 1Grundregeln der Erhaltung der Schienenwege
§ 3Verpflichtung zur Erhaltung der Schienenwege
Teil 2Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung
§ 4Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung
§ 5Geltungsdauer von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen
§ 6Option zur Übertragung von regionaler Infrastruktur auf Dritte
Teil 3Kontrolle der Erhaltung der Schienenwege
§ 7Der Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht
§ 8Befugnisse des Bundes
§ 9Gewährleistung der Kapazität und der Zugangsrechte
Teil 4Pflichtverletzungen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes
§ 10Pflichtverletzungen durch Nichteinhaltung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung
§ 11Verletzungen sonstiger Pflichten
§ 12Wiederholte Pflichtverletzungen
§ 13Schadensersatz
Abschnitt 3Ausbau von Schienenwegen
§ 14Ausbau der Schienenwege
§ 15Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen
§ 16Gegenstand des Bedarfsplans
§ 17Überprüfung des Bedarfs
§ 18Planungszeitraum
§ 19Unvorhergesehener
§ 20Berichtspflicht
§ 21Finanzierung
§ 22Finanzierungsvereinbarung und Baudurchführung
§ 23Nahverkehr
§ 24Rückzahlung von Mitteln des Bundes
Abschnitt 4Schlussbestimmungen
§ 25Übergangsregelungen
Anlage (zu § 14 Abs. 1) Bedarfsplan für die Bundesschienenwege
Artikel 2Gesetz zur Gewährleistung des Schienenpersonenfernverkehrs (Bundesschienen-Personenfernverkehrsgesetz - BSPFVG)
§ 1Gewährleistungsauftrag
§ 2Gegenstand der Gewährleistung
§ 3Mindestumfang des Schienenpersonenfernverkehrs
§ 4Schienenpersonenfernverkehrsplan und -bericht
§ 5Verkehrsdurchführungsverträge
§ 6Übergangsregelung
Artikel 3Aufhebung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
Artikel 4Inkrafttreten
B. Wesentliche Regelungsbereiche des Gesetzes
a Erhaltung und Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes
b Die Sicherstellung des Fernverkehrs
C. Gesetzgebungskompetenz
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a Bund
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
4 Vollzugsaufwand
b Länder und Gemeinden
a Unternehmen:
G. Zu den einzelnen Vorschriften
5 Allgemeines
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Absatz 5
Nummer n
Nummer 4
Nummer 5
Nummer 6
Nummer 7
Absatz 6
Nummer 1
Nummer 3
Zu den §§ 10
Absatz 7
D. h. die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes haben nicht nur das Recht, eine Maßnahme zu realisieren, sondern auch die Pflicht hierzu.
4 Allgemein
... (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann Raumordnungspläne für das Bundesgebiet mit Festlegungen zu länderübergreifenden Standortkonzepten für See- und Binnenhäfen sowie für Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung als Rechtsverordnung aufstellen soweit dies für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Bundesgebietes unter nationalen oder europäischen Gesichtspunkten erforderlich ist. Die Raumordnungspläne nach Satz 1 entfalten keine Bindungswirkung für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Länder.
Gesetz
Artikel 1Raumordnungsgesetz (ROG)1
§ 8Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne
... (2) Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen.
Gesetzesantrag
§ 5aOption zur Übertragung von regionaler Infrastruktur auf Dritte
§ 6Der Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht
§ 7Befugnisse des Bundes
§ 7aGewährleistung der Kapazität und der Zugangsrechte
§ 8Pflichtverletzungen durch Nichteinhaltung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung
§ 9Verletzungen sonstiger Pflichten
§ 10Wiederholte Pflichtverletzungen
§ 11Schadensersatz
§ 12Ausbau der Schienenwege
§ 13Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen
§ 14Gegenstand des Bedarfsplans
§ 15Überprüfung des Bedarfs
§ 16Planungszeitraum
§ 17Unvorhergesehener Bedarf
§ 18Berichtspflicht
§ 19Finanzierung
§ 20Finanzierungsvereinbarung und Baudurchführung
§ 21Nahverkehr
§ 22Rückzahlung von Mitteln des Bundes
§ 23Übergangsregelungen
Anlage (zu § 12 Abs. 1) Bedarfsplan für die Bundesschienenwege
§ 4Schienenpersonenfernverkehrsplan und –bericht
Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
2. Wesentliche Regelungsbereich des Gesetzes
3. Gesetzgebungskompetenz
4. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
5 Bund
5 Vollzugsaufwand
5. Sonstige Kosten
6. Bürokratiekosten
Zu den einzelnen Vorschriften
3 Allgemeines
Zu den einzelnen Bestimmungen
§ 4Allgemeines
§ 5a
§ 7
§ 7a
4 Allgemeines
§ 8
Zu Absatz 6
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 1:
§ 2:
§ 3:
§ 4:
§ 5:
§ 6:
Artikel 3Aufhebung des Bundeschienenwegeausbaugesetzes
... Das bisherige Verfahren der Bundesverkehrswegeplanung mit der Bewertung der Verkehrsprojekte auf der Basis von Nutzen-Kosten-Analysen hat sich bewährt und stellt sicher, dass Fehlentwicklungen vermieden werden. Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans 2003 ist gerade die Bewertungsmethodik vor allem im Hinblick auf die Umweltrisikoeinschätzung, die raumordnerische Bewertung und die städtebauliche Beurteilung weiterentwickelt und verfeinert worden.
1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG
2. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3a - neu - ROG
3. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ROG
4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4a - neu - ROG
5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 7 ROG
6. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 ROG
7. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 8 ROG
8. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Abs. 2 Satz 2 ROG
9. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 ROG
10. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 2 ROG
11. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 3 ROG
12. Zu Artikel 7 Nr. 1a - neu - § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG
13. Zu Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe c - neu - § 25 Abs. 10 Satz 1 UVPG
... [Das bisherige Verfahren der Bundesverkehrswegeplanung mit der Bewertung der Verkehrsprojekte auf der Basis von Nutzen-Kosten-Analysen hat sich bewährt und stellt sicher, dass Fehlentwicklungen vermieden werden. Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans 2003 ist gerade die Bewertungsmethodik vor allem im Hinblick auf die Umweltrisikoeinschätzung, die raumordnerische Bewertung und die städtebauliche Beurteilung weiterentwickelt und verfeinert worden.
1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 ROG
2. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 ROG
3. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG
4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3a - neu - ROG
5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ROG
6. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ROG
7. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4a - neu - ROG
8. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 7 ROG
9. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 ROG
10. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 8 ROG
11. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Abs. 2 Satz 2 ROG
12. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Abs. 2 Satz 2 ROG
13. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 ROG
14. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 1 Satz 3 ROG
15. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 2 ROG
16. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 3 ROG
17. Zu Artikel 1 Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe a, Anlage 2 Nr. 2.6.10 - neu - ROG
18. Zu Artikel 7 Nr. 1a - neu - § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG
19. Zu Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe c - neu - § 25 Abs. 10 Satz 1 UVPG
... Zusammenfassend ist festzustellen: Zum einen sind die verkehrlichen und ökonomischen Ziele der Bahnreform leichter zu erreichen und zum anderen sind Probleme des Gesetzentwurfs leichter zu vermeiden, wenn vor einem Börsengang sichergestellt wird, dass die Betreiber der Schienenwege, Bahnhöfe und Energieversorgungsanlagen nicht nur eigentumsrechtlich sondern tatsächlich wirtschaftlich unabhängig von allen Eisenbahnverkehrsunternehmen sind. Außerdem stellt der Bundesrat fest, dass der Zustand des Schienennetzes und die permanente Unterfinanzierung des Teils Schiene im Bundesverkehrswegeplan die Gewinnung von privatem Kapital auch durch einen Börsengang sinnvoll erscheinen lassen. Das so gewonnene Kapital ist ausschließlich für den Ausbau der Schieneninfrastruktur in Deutschland einzusetzen.
Zum Gesetzentwurf allgemein1
a Sicherstellung von Bestand und Leistungsfähigkeit des Netzes in der Fläche
b Vermeidung einer stärkeren Belastung der Länderhaushalte
c Gewährleistung der erforderlichen verkehrspolitischen Einflussnahmemöglichkeiten
d Ausschluss eines nachteiligen Einflusses des Kapitalmarktes auf Schieneninfrastruktur und Verkehrsangebot
e Einbeziehung der Länder in die Verhandlung der LuFV
f Stärkung der Regulierungsbehörde
10. Zu Artikel 1 § 2 DBPrivG Artikel 3 § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BSEAG
11. Zu Artikel 2 § 4a - neu - BESG
12. Zu Artikel 2 § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BESG
13. Zu Artikel 2 § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BESG
15. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 - neu -, § 6 Abs. 2 Satz 2 - neu - , § 7 Abs. 1a - neu - , § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Nr. 5 - neu - , Satz 2, Abs. 7 - neu -, § 10, § 11 Satz 3 - neu - BSEAG
16. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 3 - neu -, § 21 Abs. 1 BSEAG
17. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 4 - neu - BSEAG
18. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 5 - neu - BSEAG
19. Zu Artikel 3 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5a - neu -, § 6 Abs. 2 Nr. 6a - neu -, Nr. 7, 8 BSEAG
20. Zu Artikel 3 § 5a - neu - BSEAG
21. Zu Artikel 3 § 6 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 4a - neu -; Abs. 2a - neu -; Abs. 3 BSEAG
22. Zu Artikel 3 § 7a - neu - BSEAG
23. Zu Artikel 3 § 23 Abs. 2 - neu - BSEAG
24. Zu Artikel 3a - neu - BSPFVG - neu -
25. Zu Artikel 4 Nr. 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, Nr. 5, Buchstabe c und d, Nr. 6 § 9 Abs. 1e Satz 1, § 9a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5, § 14 Abs. 1 Satz 5 und 7, § 14b Abs. 1a AEG
26. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b § 14 Abs. 1 Satz 4 AEG
27. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b - neu - § 14 Abs. 2 Nr. 5 - neu - AEG
28. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b - neu -, Buchstabe c - neu -, Nr. 11 Buchstabe a
29. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b - neu - § 14 Abs. 4b - neu - AEG
30. Zu Artikel 4 Nr. 7 Buchstabe b und c § 14c Abs. 2, Abs. 2a - neu - AEG
... Bahnhöfe und Energieversorgungsanlagen nicht nur eigentumsrechtlich sondern tatsächlich wirtschaftlich unabhängig von allen Eisenbahnverkehrsunternehmen sind. Außerdem stellt der Bundesrat fest, dass der Zustand des Schienennetzes und die permanente Unterfinanzierung des Teils Schiene im Bundesverkehrswegeplan die Gewinnung von privatem Kapital auch durch einen Börsengang sinnvoll erscheinen lassen. Das so gewonnene Kapital ist ausschließlich für den Ausbau der Schieneninfrastruktur in Deutschland einzusetzen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 DBPrivG Artikel 3 § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BSEAG
3. Zu Artikel 2 § 4a - neu - BESG
4. Zu Artikel 2 § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BESG
5. Zu Artikel 2 § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BESG
7. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 - neu -, § 6 Abs. 2 Satz 2 - neu - , § 7 Abs. 1a - neu - , § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Nr. 5 - neu - , Satz 2, Abs. 7 - neu -, § 10, § 11 Satz 3 - neu - BSEAG
8. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 2 BSEAG
9. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 3 - neu -, § 21 Abs. 1 BSEAG
10. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 4 - neu - BSEAG
11. Zu Artikel 3 § 3 Abs. 5 - neu - BSEAG
12. Zu Artikel 3 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5a - neu -, § 6 Abs. 2 Nr. 6a - neu -, Nr. 7, 8 BSEAG
13. Zu Artikel 3 § 5a - neu - BSEAG
14. Zu Artikel 3 § 6 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 4a - neu -; Abs. 2a - neu -; Abs. 3 BSEAG
15. Zu Artikel 3 § 7a - neu - BSEAG
16. Zu Artikel 3 § 23 Abs. 2 - neu - BSEAG
17. Zu Artikel 3a - neu - BSPFVG - neu -
3 Einführung:
18. Zu Artikel 4 Nr. 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, Nr. 5, Buchstabe c und d, Nr. 6 § 9 Abs. 1e Satz 1, § 9a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5, § 14 Abs. 1 Satz 5 und 7, § 14b Abs. 1a AEG
19. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b § 14 Abs. 1 Satz 4 AEG
20. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b - neu - § 14 Abs. 2 Nr. 5 - neu - AEG
21. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b - neu -, Buchstabe c - neu -, Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Doppelbuchstabe cc - neu -, Doppelbuchstabe dd - neu -, Buchstabe b - neu - § 14 Abs. 4, Abs. 4a - neu -; § 26 Abs. 1 erster Halbsatz, Abs. 1 Nr. 7b - neu -, Nr. 9, Abs. 3 Satz 5 AEG
22. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b - neu - § 14 Abs. 4b - neu - AEG
23. Zu Artikel 4 Nr. 7 Buchstabe b und c § 14c Abs. 2, Abs. 2a - neu - AEG
Artikel 1Gesetz über die teilweise Kapitalprivatisierung der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (DBPrivG)
§ 1Privatisierungserlaubnis
§ 2Vollzug der Veräußerung
Artikel 2Gesetz über die Struktur der Eisenbahnen des Bundes (Bundeseisenbahnenstrukturgesetz - BESG)
§ 1Übertragung der Anteile an den Eisenbahninfrastrukturunternehmen
§ 2Stimmrechtsvollmacht zugunsten der Deutschen Bahn AG
§ 3Zustimmungspflichtige Maßnahmen
§ 4Aufsichtsrat
§ 5Ende der Sicherungsübertragung
§ 6Ende der Sicherungsübertragung in sonstigen Fällen
§ 7Wertausgleich
§ 8Befreiung von der Grunderwerbsteuer
Artikel 3Gesetz über die Erhaltung und den Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes (Bundesschienenwegegesetz - BSEAG)
§ 6Der Infrastrukturzustands- und Entwicklungsbericht
Artikel 4Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 5Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
Artikel 6Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
Artikel 7Änderung der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
Artikel 8Aufhebung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
Artikel 9Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 10Inkrafttreten
2. Beschluss des Deutschen Bundestages
3. Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages
Artikel 1Gesetz über die teilweise Kapitalprivatisierung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DBPrivG)
Zu den Bestimmungen im Einzelnen
Nummer 2
Nummer 8
Nummer 9
Nummer 10
Nummer 11
Nummer 12
Nummer 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Eisenbahnen des Bundes (EBNeuOG)
... Die von der Bundesregierung im Jahr 1999 eingesetzte „Kommission Verkehrsinfrastrukturfinanzierung“ hat für die Bestandssicherung und Verbesserung der Bundesverkehrswege einen Finanzbedarf von mindestens 12 Mrd. € pro Jahr bis weit über das Jahr 2010 hinaus festgestellt. Das im Bundesverkehrswegeplan 2003 vorgesehene Investitionsvolumen von jährlich rd. 10 Mrd. € bleibt bereits hinter diesem festgestellten Bedarf zurück. Nach den Planungen des Bundes unterschreiten die tatsächlichen Mittelansätze in den Jahren bis 2008 aber selbst diesen Betrag mit durchschnittlich 8,2 Mrd. € erheblich.
D. Kosten der öffentlichen Hand
Artikel 1Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
Artikel 2Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
... Der Bundesverkehrswegeplan 2003 (BVWP 2003) ist wie seine Vorgänger kein Finanzierungsplan. Als Maßstab für die Aufnahme von Verkehrsprojekten in den "Vordringlichen Bedarf" bzw. in den "Weiteren Bedarf" wird dem BVWP ein Finanzrahmen zugrunde gelegt. Der Finanzrahmen muss sowohl dem Anspruch der Solidität als auch der Vermittlung von Planungssicherheit gerecht werden.
2 Vorbemerkung
Zu den Punkten 1 und 2:
zu Punkt 3:
zu Punkt 4:
... Es spricht vieles dafür, dass bei Planungen, die sich auf das gesamte Land oder das Bundesgebiet beziehen, eine entsprechend der Reichweite der Planung gestufte Öffentlichkeitsbeteiligung den Ansprüchen an eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung am besten gerecht wird. Wie beispielsweise im Gesetzentwurf in der Begründung zu § 19b UVPG-E selbst anerkannt, gibt es bei einer bundes- und landesweiten Planung Schwierigkeiten, eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Dies ist insbesondere bei einer Planung wie dem Bundesverkehrswegeplan der Fall, aus dem schon überwiegend entnommen werden kann, wie voraussichtlich eine konkrete Planung aussehen wird. Dies kann zu einer umfangreichen Öffentlichkeitsbeteiligung mit mehreren hunderttausend Einsendungen führen, die nicht mehr beherrschbar ist und zu keiner effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung mehr führt. Nur eine solche stellvertretende Öffentlichkeitsbeteiligung dürfte dazu führen, dass die Stimme der Öffentlichkeit über diese Organisationen tatsächlich zum Tragen kommt. Sonst besteht die Gefahr, dass die Meinungen der Öffentlichkeit in der Flut von Stellungnahmen verloren geht und nicht ausreichend berücksichtigt werden kann. Über die stellvertretende Öffentlichkeitsbeteiligung können die Verbände gezielt zu dieser Planung Stellung nehmen. Erforderlich ist dabei nur, dass bei der Zulassung der Verbände großzügig verfahren wird, d.h. alle Organisationen einbezogen werden, die sich organisiert haben, und aus deren Zielsetzung erkennbar wird, dass sie von der Planung betroffen sind.
1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 2 Abs. 6 Satz 1 UVPG
2. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 2 Abs. 6 Satz 3 - neu - UVPG
3. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 3 Abs. 1a Satz 1 UVPG und Nr. 14 § 16 Abs. 1 UVPG
4. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 3 Abs. 1a Satz 2 UVPG
5. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14b Abs. 3 UVPG
6. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14l Abs. 1 UVPG
7. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14o Abs. 1 Satz 1 und 4 - neu - UVPG
8. a In Artikel 1 Nr. 11 ist § 14o Abs. 2 zu streichen.
9.b Artikel 2 Nr. 5 ist wie folgt zu ändern:
10. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14p UVPG
11. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 19a UVPG
12. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 19b UVPG
13. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.2 UVPG
14. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.3 UVPG
15. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.4 UVPG
16. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.5 UVPG
17. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 2.1 und 2.2 UVPG
Anlage
4 Folgeänderungen:
8. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14o Abs. 2 UVPG und Artikel 2 Nr. 5 § 36 Abs. 7 Satz 3 WHG
4 Folgeänderung:
9. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14p UVPG
10. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 19a UVPG
11. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 19b UVPG
12. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.2 UVPG
13. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.3 UVPG
14. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.4 UVPG
15. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.5 UVPG
16. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 2.1 und 2.2 UVPG
... Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 insoweit, als Strategische Lärmkarten für das Kalenderjahr aufzustellen sind, das ihrer Aufstellung und gegebenenfalls Genehmigung vorausgeht. Dies bedeutet, dass die Eingangsdaten für die Berechnung in dem der Aufstellung vorangehenden Kalenderjahr als dem der Kartierung zugrunde liegenden Bezugsjahr aktuell sein müssen. Es kann sich dabei allerdings auch um frühere Prognosewerte handeln, solange die Prognose z.B. hinsichtlich des Verkehrsaufkommens des 5-Jahres-Turnus durchzuführenden Bundesverkehrswegezählung noch valide ist.
4
Verordnung
Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2. Hauptlärmquellen und Ballungsräume
§ 3Mitteilung des Bestandes
§ 4Beteiligung der Gemeinden
§ 5Mitteilung der zuständigen Behörden
Abschnitt 3. Strategische Lärmkartierung
§ 6Aufstellung von Strategischen Lärmkarten
§ 7Überarbeitung von Strategischen Lärmkarten
§ 8Anforderungen an Strategische Lärmkarten
§ 9Lärmindizes
§ 10Berechnungsverfahren
Abschnitt 4. Mitteilung und Verbreitung der Strategischen Lärmkarten
§ 11Mitteilung über Strategische Lärmkarten
§ 12Verbreitung von Informationen über Strategische Lärmkarten
Abschnitt 5. Schlussvorschriften
§ 13Eingangsdaten bestehender Lärmkarten
§ 14Inkrafttreten
... Bereits die vom Bund eingesetzte Pällmann-Kommission hat für die Sicherung und Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur einen Bedarf von jährlich rund 12 Mrd. € festgestellt. Das im Bundesverkehrswegeplan vorgesehene jährliche Investitionsvolumen von 10 Mrd. € bleibt bereits hinter diesem festgestellten Bedarf zurück. Die tatsächlich geplanten Mittelansätze für die Jahre 2004 bis 2008 unterschreiten aber selbst diesen Betrag erheblich.
... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, für den weiteren Ausbau der Bundesverkehrswege eine ausreichende Mittelausstattung sicherzustellen. Es ist zu gewährleisten, dass ein Verfall des Baurechts bei Verkehrsprojekten des Bundes verhindert wird. Die verfügbaren Mittel sind tatsächlich für die Verkehrsinfrastruktur einzusetzen, um die Planungskontinuität zu wahren.
Suchbeispiele: