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0995/04
0808/04
0821/04
0725/04
0283/04
0591/04
0722/04B
0312/03B
Drucksache 792/1/16

... § 81a Absatz 2 Satz 2 StPO-E sieht nunmehr - davon abweichend - für Blutproben bei bestimmten Straßenverkehrsdelikten eine Ausnahme vor. Von der Regelung erfasst werden die Straßenverkehrsdelikte, bei denen das Überschreiten bestimmter Blutalkoholwerte oder das Vorhandensein bestimmter Substanzen im Blut strafbarkeitsbegründend ist und deshalb typischerweise durch eine Blutprobe festgestellt werden muss. In diesen Fällen soll die besondere Regelung des § 81 Absatz 2



Drucksache 362/1/16

... "Der Entwurf führt einen neuen Straftatbestand der Veranstaltung von bzw. der Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen ein, der an die Stelle der bisherigen Bußgeldtatbestände tritt. Zugleich sieht er eine qualifizierte Bestrafung für die Fälle vor, in denen ein Rennteilnehmer - vorsätzlich oder fahrlässig - Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Vervollständigt werden die Vorschriften durch einen als Verbrechen ausgestalteten Qualifikationstatbestand für Fälle, in denen wenigstens fahrlässig durch die Tat der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wurde. Um das Sanktionsinstrumentarium zusätzlich wirksam zu erweitern, soll der neue Tatbestand in den Katalog der Delikte aufgenommen werden, die in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die Heraufstufung der Veranstaltung von bzw. der Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen zur Straftat zielt auch darauf, die Einziehung der Kraftfahrzeuge von Beteiligten zu ermöglichen. Hierfür wird eine entsprechende Verweisungsnorm in das Gesetz eingefügt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 362/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 315d StGB

§ 315d
Verbotene Kraftfahrzeugrennen

§ 315f
Einziehung

Zu § 315d

Zu § 315d

Zu § 315d

Zu § 315d

2. Zur Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 4 Absatz 4 - neu -

3. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,

4. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor,


 
 
 


Drucksache 162/16

... Die schutzlose Lage, in der sich das Opfer befindet, muss für das Opfer eine Zwangslage begründen, die den Nötigungsmitteln aus § 177 Absatz 1 Nummer 1 und 2 StGB vergleichbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 3 StR 230/ 04, Rn. 9, zitiert nach Juris). Daran fehlt es, wenn das Opfer die Gegenwehr nicht aus Furcht vor Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten unterlässt, sondern etwa aus Furcht vor einer Kündigung oder vor ausländer- und strafrechtlichen Konsequenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - 4 StR 345/ 06, Rn. 28, zitiert nach Juris) oder wegen Verlustängsten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 3 StR 494/ 08, Rn. 6 zitiert nach Juris [Furcht des Pflegekindes, getrennt von der Schwester in einem Heim untergebracht zu werden]) oder aus Furcht vor Sachbeschädigungen (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 4 StR 178/ 06, Rn. 10, zitiert nach Juris [Drohung mit "seinem Auto in ihr Wohnzimmer rein[zu]fahren und die Wohnung kurz und klein [zu] schlagen"]). Eine Strafbarkeit nach § 240 Absatz 1 und 4 Nummer 1 StGB kommt nur in Betracht, wenn der Täter in der Tatsituation mit den aufgezeigten Konsequenzen ausdrücklich oder konkludent droht, was nicht zwingend der Fall sein muss. So kann sich etwa die Furcht vor ausländerrechtlichen



Drucksache 295/16

... Absatz 2 regelt qualifizierte materielle und verfahrensmäßige Voraussetzungen für gemeinsame Dateien außerhalb der institutionell oder nachbarschaftlich verfestigten Zusammenarbeitsbeziehungen. Sie ist nur zur Aufklärung besonders gefährlicher Bestrebungen oder Tätigkeiten zulässig, die nämlich auf die Begehung schwerwiegender Straftaten gerichtet sind. Satz 3 definiert dies mit den Staatsschutzdelikten des § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes (G 10). Gemäß der internationalen Ausrichtung der Zusammenarbeit sind die entsprechenden Delikte im nationalen Recht der Partnerbehörden einbezogen und bei Staatsschutzdelikten auch entsprechende Taten zu Lasten internationaler Organisationen, denen Deutschland angehört, also etwa Angriffe gegen die EU, die NATO oder die Vereinten Nationen.



Drucksache 420/16

... eingefügt. Ziel des Gesetzgebers war es, einen besseren Opferschutz zu gewährleisten; ein Anspruch, dem die Norm in ihrer aktuellen Fassung jedoch nur eingeschränkt gerecht wird. Der Tatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die Tat eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers verursacht hat. Damit wird die Strafbarkeit weder von der Handlung des Täters noch von deren Qualität abhängig gemacht, sondern allein davon, ob und wie das Opfer auf diese Handlung reagiert. Strafrechtlicher Schutz ist daher bislang allenfalls dann zu erlangen, wenn das Opfer sein gewöhnliches Verhalten ändert und sich damit dem Druck des Täters unterwirft. Tritt das Opfer in besonnener Selbstbehauptung auf, kann die Handlung - sei sie auch noch so invasiv - strafrechtlich nicht als Nachstellung sanktioniert werden. Auch die Einordnung als Privatklagedelikt kann dazu beitragen, dass strafwürdiges Verhalten nicht im gebotenen Maß zur Aburteilung gelangt. Ziel des Entwurfs ist die Änderung des insoweit geltenden Rechts, um den strafrechtlichen Schutz gegen Nachstellungen auszubauen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 420/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 214a
Bestätigung des Vergleichs

Artikel 4
Änderung des Gewaltschutzgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Nachstellung § 238 StGB

2. Privatklage § 374 StPO

3. Gewaltschutzverfahren Einführung des § 214a FamFG und Änderung des § 4 GewSchG

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 792/5/16

... Jugendliche und Heranwachsende können zwar bereits heute wegen Staatsschutzdelikten vor dem Oberlandesgericht angeklagt werden. Dies gilt aber nur, soweit die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben ist, also z.B. für Straftaten nach § 129a



Drucksache 338/16 (Beschluss)

... Es ist angezeigt, der ursprünglichen Intention der Konvention folgend, den unbefugten Zugang zu einem Computersystem ("digitaler Hausfriedensbruch") und die dadurch eröffnete bloße Möglichkeit jedweden Datenzugriffs als Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme unter Strafe zu stellen. Dem berechtigten Anliegen, Bagatellfälle auszuscheiden, wird durch die Bagatellklausel und über die Ausgestaltung der Absätze 1 und 2 als Privatklagedelikt hinreichend Rechnung getragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 202e
Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 338/16

... Es ist angezeigt, der ursprünglichen Intention der Konvention folgend, den unbefugten Zugang zu einem Computersystem ("digitaler Hausfriedensbruch") und die dadurch eröffnete bloße Möglichkeit jedweden Datenzugriffs als Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme unter Strafe zu stellen. Dem berechtigten Anliegen, Bagatellfälle auszuscheiden, wird durch die Bagatellklausel und über die Ausgestaltung der Absätze 1 und 2 als Privatklagedelikt hinreichend Rechnung getragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 202e
Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Artikel 2
Rechtswidriger Zugang

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 43/1/16

... wurden durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 die Sätze 3 bis 5 angefügt. Danach ist das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen nicht mehr Voraussetzung für eine Ausweisung oder Abschiebung eines Ausländers, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Bei Sachverhalten, die dem dort aufgeführten Deliktskatalog unterfallen, kann nunmehr die Ausländerbehörde die Entscheidung darüber treffen, ob wegen des geringen Unrechtsgehalt einer Straftat das Strafverfolgungsinteresse zurücktritt und daher auf die Herstellung des Einvernehmens mit der Staatsanwaltschaft generell verzichtet werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 43/1/16




Zu Artikel 1 Nummer 4


 
 
 


Drucksache 360/15

... Das geltende Strafrecht erfasst nicht alle strafwürdigen Formen unzulässiger Einflussnahme im Gesundheitswesen. Die Korruptionsstraftatbestänr §§ 331 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) sind Amtsträgerdelikte und nur einschlägig, wenn auf Nehmerseite ein Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB) involviert ist. Insbesondere niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte sind nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH vom 29. März 2012 (GSSt 2/ 11, S. 5) jedoch keine Amtsträger; ein Vertragsarzt ist gerade nicht Angestellter oder bloßer Funktionsträger einer öffentlichen Behörde. Das Verhältnis des Versicherten zum Vertragsarzt wird vielmehr wesentlich bestimmt von Elementen persönlichen Vertrauens und einer der Bestimmung durch die Krankenkassen entzogenen Gestaltungsfreiheit (GSSt 2/ 11, S. 9 f.). Selbst wenn ein Arzt beispielsweise im Rahmen seiner Tätigkeit für ein Krankenhaus in öffentlichrechtlicher Trägerschaft als Amtsträger zu qualifizieren ist, können unzulässige Zuwendungen für therapeutische Entscheidungen (wie beispielsweise die Auswahl eines Arzneimittels) straflos bleiben, da therapeutische Entscheidungen nicht zur öffentlichen Verwaltung und damit nicht zur Dienstausübung im Sinne der §§ 331 ff. StGB gehören (Schuhr, NStZ 2012, 11, 12).



Drucksache 36/15

... Um sicherzustellen, dass die Finanzierungsstrafbarkeit dabei nicht auch Sachverhalte erfasst, die nicht dem originär terroristischen Bereich zugeordnet werden können, sieht die Regelung vor, dass nur die Finanzierung solcher Delikte tatbestandlich erfasst wird, welche die terroristische Qualifikation entsprechend der in § 129a Absatz 2 StGB bereits verwendeten Definition erfüllen. Diese Qualifikation entspricht damit auch der Definition terroristischer Straftaten im Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.06.2002 S. 3), zuletzt geändert durch Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 (ABl. L 330 vom 09.12.2008 S. 21).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 36/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 89c
Terrorismusfinanzierung

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 4
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3201: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Inhalt des Regelungsvorhabens

a. Änderung des § 89a StGB

b. Neuer § 89c StGB

2. Erfüllungsaufwand

a. Änderung des § 89a StGB

b. Neuer § 89c StGB

c. Bericht

3. Bewertung durch den NKR


 
 
 


Drucksache 30/15

... Nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Gesellschaft insgesamt kommt der Bekämpfung der Wohnungseinbruchkriminalität eine besondere Bedeutung zu. Der Wohnungseinbruchdiebstahl wird neben dem Straßenraub und der Vergewaltigung zu den Delikten gezählt wird, bei denen in der Bevölkerung die Kriminalitätsfurcht und das Bedrohtheitsgefühl besonders ausgeprägt ist (vgl. Seier, FS Kohlmann, 2003, S. 295; Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht Besonderer Teil, 2. Aufl. 2009, § 14 Rn. 7). Der Einbruch in fremden Gewahrsam - verstanden als eine enge, privatgeschützte räumlichgegenständliche Beziehung zwischen Mensch und Sache, als eine Privatsphäre, in der sich der Mensch mit Sachen entfaltet - verletzt besonders bei gehäuftem Auftreten nicht nur den privaten, sondern auch den öffentlichen Frieden (vgl. LK-Vogel, StGB, 12. Aufl. 2010, Vor §§ 242 ff. Rn. 29). Es ist daher im herausgehobenen Interesse des Staates derartigen Taten konsequent und unmissverständlich entgegenzutreten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 30/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Bund

II. Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 244a

Zu § 244a

Zu § 244a

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 54/15 (Beschluss)

... /EU treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die vom Rahmenbeschluss in den Artikeln 2 und 3 näher beschriebenen Menschenhandelsdelikte, bei denen dies aufgrund ihres Charakters erforderlich ist, während eines hinreichend langen Zeitraums strafrechtlich verfolgt werden können, nachdem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat. Dem wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht gerecht.



Drucksache 24/15

... Artikel 7 stellt in seinem Absatz 1 einen Katalog von sogenannten Listendelikten auf, bei deren Vorliegen von der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit bzw. Sanktionierbarkeit abgesehen werden kann. Dieser Katalog kann nach Absatz 2 um weitere Listendelikte erweitert werden. Im Hinblick auf andere Delikte, die nicht in der Liste enthalten sind, ist es den Mitgliedstaaten nach Absatz 3 erlaubt, die Vollstreckungsübernahme abzulehnen, wenn keine beiderseitige Strafbarkeit/Sanktionierbarkeit besteht. Im Gegensatz zu ähnlichen, in anderen Rechtsakten der Europäischen Union enthaltenen Regelungen zur Überprüfungsmöglichkeit der beiderseitigen Strafbarkeit räumt Absatz 4 jedem Mitgliedstaat das Recht ein zu erklären, dass er die Übernahme der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses im Hinblick auf alle Arten von Delikten, auch auf die in Absatz 1 genannten Listendelikte, vom Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit/Sanktionierbarkeit abhängig machen wird. Die Bundesregierung beabsichtigt, eine derartige Erklärung abzugeben. Die Vollstreckung einer Sanktion in Deutschland soll gegen den Willen der verurteilten Person nur möglich sein, wenn die Freiheitsentziehung aufgrund einer auch in Deutschland als Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu würdigenden Handlung oder Unterlassung veranlasst ist. Eine Ausnahme hiervon wird nur in den Fällen gemacht, in denen der Vollstreckungsübernahme eine Auslieferung nach Maßgabe von Artikel 5 Nummer 3 Rb EuHb vorausging oder zuvor eine Auslieferung nach Artikel 4 Nummer 6 Rb EuHb abgelehnt wurde. Entsprechendes gilt für die Durchlieferung mit Blick auf Artikel 25 Absatz 1 Rb EuHb. Die Umsetzung der Notifikation erfolgt in § 84a Absatz 1 Nummer 2 IRGE, dessen Absatz 3 sogleich die Ausnahmeregelungen enthält, die aufgrund des obligatorischen Verzichts der Überprüfung der beiderseitigen Strafbarkeit im Anwendungsbereich des Rb EuHb notwendig sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 24/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 54a
Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen

§ 71
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland

§ 71a
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

Abschnitt 1
Freiheitsentziehende Sanktionen

Unterabschnitt 1
Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

§ 84
Grundsatz

§ 84a
Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 84b
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 84c
Unterlagen

§ 84d
Bewilligungshindernisse

§ 84e
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 84f
Gerichtliches Verfahren

§ 84g
Gerichtliche Entscheidung

§ 84h
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 84i
Spezialität

§ 84j
Sicherung der Vollstreckung

§ 84k
Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

§ 84l
Durchbeförderung zur Vollstreckung

§ 84m
Durchbeförderungsverfahren

§ 84n
Durchbeförderung auf dem Luftweg

Unterabschnitt 2
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 85
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 85a
Gerichtliches Verfahren

§ 85b
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person

§ 85c
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde

§ 85d
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 85e
Inländisches Vollstreckungsverfahren

§ 85f
Sicherung der weiteren Vollstreckung

Abschnitt 4
Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen

Unterabschnitt 1
Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

§ 90a
Grundsatz

§ 90b
Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 90c
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 90d
Unterlagen

§ 90e
Bewilligungshindernisse

§ 90f
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 90g
Gerichtliches Verfahren

§ 90h
Gerichtliche Entscheidung

§ 90i
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 90j
Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

§ 90k
Überwachung der verurteilten Person

Unterabschnitt 2
Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 90l
Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung

§ 90m
Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person

§ 90n
Inländisches Vollstreckungsverfahren

§ 98b
Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Abschnitt : Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen

I. Entstehungsgeschichte

II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen

III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht

1. Vertraglose Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

a Formelle und materielle Voraussetzungen

b Verfahren

1. Vertraglose Vollstreckung inländischer Erkenntnisse im Ausland

a Formelle und materielle Voraussetzungen

b Verfahren

2. Bilaterale und multilaterale Übereinkommen zur Vollstreckungshilfe

3. Notwendige Änderungen im IRG

4. Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland

5. Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat

2. Abschnitt : Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung

I. Entstehungsgeschichte

II. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses

Im Einzelnen

III. Internationale grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen

IV. Notwendige Änderungen im IRG

1. Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

2. Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

3. Abschnitt : Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen

4. Abschnitt : Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzesfolgen; Befristung, Evaluation

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Im Einzelnen:

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 6

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 84

Zu § 84a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 84b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84c

Zu Absatz 2

Zu § 84d

Zu § 84e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 84g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 84h

Zu § 84i

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84j

Zu § 84k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 84m

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84n

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 85

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 85a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 85b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 85c

Zu § 85d

Zu § 85e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 85f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 26

Zu § 90a

Zu § 90b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 90c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 90d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 90e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 90f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 90g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90h

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 90i

Zu § 90j

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 90k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90m

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu § 90n

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3030: Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

a. Regelungsinhalt

b. Erfüllungsaufwand

Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen

5 Informationspflichten


 
 
 


Drucksache 16/15

... § 299a StGB-E enthält - als zentralen Regelungsgegenstand des Entwurfs - die neue Strafnorm der "Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen" in Gestalt eines abstrakten Gefährdungsdelikts. Die Regelung bildet die Konsequenz aus der Erkenntnis, dass korruptive Verhaltensweisen auf dem Gesundheitsmarkt - obwohl sozialschädlich - bislang in erheblichem Umfang straflos sind. Sie schafft einen auf diesen Markt bezogenen Sondertatbestand, der gleichermaßen sowohl die Vorteilsgeber- als auch die Vorteilsnehmerseite bestraft und zwar unabhängig davon, ob der jeweiligen Sachverhalt einen Bezug zur Gesetzlichen oder zur privaten Krankenversicherung, zum öffentlichen oder privaten Gesundheitsbereich aufweist. Sie knüpft damit an einen Regelungsvorschlag des Bundesrates aus dem Jahr 2013 an (BR-Drs. 451/13 [Beschluss]), der mit Ende der vergangenen Legislaturperiode der Diskontinuität anheimgefallen ist, und entwickelt diesen fort.



Drucksache 54/1/15

... /EU treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die vom Rahmenbeschluss in den Artikeln 2 und 3 näher beschriebenen Menschenhandelsdelikte, bei denen dies aufgrund ihres Charakters erforderlich ist, während eines hinreichend langen Zeitraums strafrechtlich verfolgt werden können, nachdem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat. Dem wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht gerecht.



Drucksache 56/15

... Dabei dürfte es sich mit Blick auf die formularmäßige Behandlung des Geschäftsanfalls bei der Staatsanwaltschaft und den ohnehin bereits flächendeckend erfolgenden Einsatz von EDV jedoch weitgehend um Einmalkosten handeln. Die Kosten für die Erstellung von mehrsprachigen Textbausteinen für die wichtigsten Deliktsgruppen und Einstellungsgründe bzw. für offensichtlich unbegründete Anzeigen können nicht konkret beziffert werden. Zum einen fehlt es hierfür an statistischem Zahlenmaterial, zum anderen kann nicht für alle Länder einheitlich beurteilt werden, in welchem Umfang bereits auf Material für die Rechtsbelehrung des Opfers nach § 406h StPO zurückgegriffen werden kann, die bereits nach geltendem Recht auch von der Staatsanwaltschaft grundsätzlich in einer dem Verletzten verständlichen Sprache zu erteilen ist.



Drucksache 122/14 (Beschluss)

... 20. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, die finanziellen Interessen der EU auch mit strafrechtlichen Mitteln wirksamer zu schützen. Er hält - und nimmt insoweit auf seine Stellungnahme vom 11. Oktober 2013 (BR-Drucksache 631/13(B)) Bezug - hierfür auch die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft für grundsätzlich geeignet. Allerdings sollte deren Aufgabenbereich nicht nur in einer Anfangsphase auf die Verfolgung von Delikten gegen den Haushalt der EU beschränkt sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 122/14 (Beschluss)




Allgemeine Erwägungen

Materielles Zivilrecht

2 Zivilverfahrensrecht

Materielles Strafrecht

2 Strafverfahrensrecht

E -Justice

Schutz der Grundrechte

Zur Aus- und Fortbildung

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 642/1/14

... verwirklicht oder dies versucht hat. Nach § 54 Absatz 2 Nummer 9 AufenthG-E wiegt das Ausweisungsinteresse aber auch generell bei jedem nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften schwer. Die gleichlautende Formulierung der mit § 55 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG-E derzeit geltenden Fassung wird in der Praxis so verstanden, dass alle Straftaten erfasst werden sollen, die zu einer Verurteilung geführt haben, die oberhalb der Bagatellgrenze von 30 Tagessätzen Geldstrafe liegt (vgl. Nummer 55.2.2.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz). Der Weite des Tatbestands entsprechend rangierte dieser Ausweisungsgrund bislang auf der niedrigsten Stufe der Ausweisungsgründe - der Ermessensausweisung. Der Gesetzentwurf wirft systematische Probleme auf: Wenn nach § 54 Absatz 2 Nummer 9 AufenthG-E schon jede nicht bagatellarische Straftat ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen soll, wäre die Aufzählung bestimmter Verurteilungen bzw. Delikte in § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 AufenthG-E überflüssig. Es erscheint außerdem prüfungsbedürftig, ob in allen Fällen der weit gefassten Nummer 9 in § 54 Absatz 2 AufenthG-E von einem "schwerwiegenden" Ausweisungsinteresse gesprochen werden kann.



Drucksache 193/1/14

... Ist der Tatbestand der Nachstellung in seiner derzeitigen Ausgestaltung als Erfolgsdelikt damit einerseits zu eng geraten, weist er mit dem Auffangtatbestand in § 238 Absatz 1 Nummer 5

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 193/1/14




Entwurf

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Bund

II. Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 529/14 (Beschluss)

... mehrere Straftaten zu Grunde, die nicht nur Bagatellcharakter haben. Bei einem nach § 27 JGG ergangenen Schuldspruch kann jedoch nicht sicher beurteilt werden, ob schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist. Unter schädlichen Neigungen werden solche Mängel verstanden, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 20). Wenn die aus dem Bundeszentralregister gelöschten Schuldsprüche nicht in das Erziehungsregister eingetragen werden, stellt dies im Vergleich zu niedrigschwelligeren Ahndungen wie Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel eine nicht gerechtfertigte Besserstellung dar, denn diese werden in der Regel gemäß § 60 Absatz 1 Nummer 2 BZRG von Anfang an in das Erziehungsregister aufgenommen.



Drucksache 396/14

... § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GVG ermöglicht es dem Generalbundesanwalt, Ermittlungen im Falle bestimmter schwerer Straftaten, die keine "geborenen" Staatsschutzdelikte sind (z.B. Mord, Totschlag, schwere Geiselnahme, schwere Brandstiftung), an sich zu ziehen (Evokationsmöglichkeit), wenn diese Straftaten nach den Umständen bestimmt und geeignet sind, die in § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d GVG genannten Wirkungen zu erzielen (Beeinträchtigung des Bestands oder der inneren Sicherheit eines Staates, Beseitigung etc. von Verfassungsgrundsätzen, Beeinträchtigung der Sicherheit bestimmter Truppen oder des Bestandes oder der Sicherheit internationaler Organisationen) und der Generalbundesanwalt die besondere Bedeutung des Falles bejaht.



Drucksache 122/1/14

... 20. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, die finanziellen Interessen der EU auch mit strafrechtlichen Mitteln wirksamer zu schützen. Er hält - und nimmt insoweit auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Oktober 2013 (BR-Drucksache 631/13(B)) Bezug - hierfür auch die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft für grundsätzlich geeignet. Allerdings sollte deren Aufgabenbereich nicht nur in einer Anfangsphase auf die Verfolgung von Delikten gegen den Haushalt der EU beschränkt sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 122/1/14




Allgemeine Erwägungen

Materielles Zivilrecht

2 Zivilverfahrensrecht

Materielles Strafrecht

2 Strafverfahrensrecht

E -Justice

Schutz der Grundrechte

Zur Aus- und Fortbildung

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 529/14

... mehrere Straftaten zu Grunde, die nicht nur Bagatellcharakter haben. Bei einem nach § 27 JGG ergangenen Schuldspruch kann jedoch nicht sicher beurteilt werden, ob schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist. Unter schädlichen Neigungen werden solche Mängel verstanden, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (BGH NStZ-RR 2002, 20). Wenn die aus dem Bundeszentralregister gelöschten Schuldsprüche nicht in das Erziehungsregister eingetragen werden, stellt dies im Vergleich zu niedrigschwelligeren Ahndungen wie Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel eine nicht gerechtfertigte Besserstellung dar, denn diese werden in der Regel gemäß § 60 Absatz 1 Nummer 2 BZRG von Anfang an in das Erziehungsregister aufgenommen.



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