[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

571 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Delikten"


⇒ Schnellwahl ⇒

0049/20
0278/20
0295/20
0502/20B
0047/20
0087/1/20
0167/1/20
0008/20
0242/20
0169/1/20
0005/20B
0278/20B
0009/20
0008/1/20
0440/20B
0361/20
0087/20
0362/20
0169/20B
0106/20B
0005/1/20
0106/20
0361/20B
0325/20
0087/20B
0362/20B
0084/20
0576/19
0418/19
0269/19
0285/19B
0576/19B
0352/19B
0179/19B
0418/19B
0033/19B
0421/19
0248/19
0424/19
0645/19B
0207/19
0498/19B
0532/19
0645/1/19
0576/1/19
0443/19B
0168/19
0264/19
0368/1/19
0498/19
0368/19B
0351/1/19
0265/19
0363/3/19
0532/1/19
0443/19
0090/19
0645/19
0097/1/19
0285/19
0352/1/19
0153/18B
0146/18
0163/18B
0204/18
0163/1/18
0518/18
0380/18
0217/18
0245/18
0079/18
0067/17
0069/17B
0315/1/17
0183/1/17
0247/1/17
0215/17
0314/17B
0654/17
0117/17
0125/1/17
0247/17B
0161/1/17
0125/17
0127/17
0126/17
0216/17
0314/1/17
0231/17
0383/17B
0527/17
0110/17B
0069/1/17
0183/17B
0005/17
0315/17B
0383/1/17
0527/1/17
0254/17
0156/1/16
0042/16B
0333/16
0420/2/16
0027/16B
0235/16
0162/1/16
0042/1/16
0604/16
0362/16B
0796/16B
0027/16
0214/16
0161/16
0043/16
0792/16B
0156/16B
0126/16
0493/16
0162/16B
0418/1/16
0816/16B
0239/16
0164/1/16
0792/1/16
0362/1/16
0418/16B
0796/1/16
0162/16
0295/16
0164/16B
0420/16
0792/5/16
0214/16B
0164/16
0338/16B
0164/2/16
0068/16
0338/16
0043/1/16
0362/16
0792/2/16
0126/1/15
0360/15
0026/15B
0036/15
0126/15B
0189/1/15
0025/15
0065/15
0033/15
0030/15
0367/15B
0054/15B
0024/15
0025/15B
0026/1/15
0367/1/15
0036/2/15
0016/15
0056/1/15
0054/1/15
0056/15
0278/15
0054/15
0025/1/15
0189/15B
0122/14B
0297/14
0642/1/14
0297/14B
0193/1/14
0529/14B
0145/14
0642/14B
0396/14
0122/1/14
0529/14
0004/14
0422/1/14
0422/14B
0054/14
0326/14B
0284/13
0087/13
0110/13
0589/13
0266/13B
0219/13B
0513/13
0636/1/13
0451/13
0789/1/13
0631/1/13
0339/13B
0184/13
0284/13B
0636/13B
0462/13
0339/13
0094/13
0809/1/13
0120/13
0590/13
0462/13B
0528/13
0174/13B
0631/13B
0789/13B
0174/13
0451/13B
0568/12
0597/12
0197/12
0467/1/12
0135/1/12
0026/12B
0409/12
0383/12
0409/12B
0520/12
0799/12
0031/12
0476/12
0176/12B
0172/1/12
0478/12
0026/12
0099/12
0467/12B
0612/12
0663/12B
0409/1/12
0309/12
0176/1/12
0253/12
0230/12
0467/12
0310/12
0522/12
0174/12
0812/12
0663/1/12
0515/12
0382/12
0817/1/12
0135/12
0641/1/12
0135/12B
0172/12
0354/11
0646/1/11
0572/11
0646/11
0257/11
0318/1/11
0836/11
0577/11
0334/1/11
0092/11
0573/11
0576/11
0130/11
0575/11
0528/11
0258/11
0850/11
0318/11B
0574/11
0058/11
0058/1/11
0058/11B
0722/11
0621/11
0354/11B
0259/11
0810/11
0582/1/11
0723/11
0869/11
0334/11
0037/11
0804/11
0334/11B
0278/11
0532/11
0819/11
0667/11
0646/11B
0305/11
0582/11B
0582/11
0024/11
0068/10
0811/1/10
0222/10
0314/10B
0811/10B
0794/3/10
0246/10B
0646/1/10
0071/1/10
0482/10
0794/7/10
0034/10
0232/10
0489/10
0149/1/10
0646/10B
0181/10
0329/10
0856/10
0851/10
0246/1/10
0495/10
0617/10
0490/10
0543/10
0322/10
0693/10
0230/10
0314/10
0234/10
0811/10
0413/10
0651/10
0577/09B
0068/1/09
0403/09
0004/1/09
0071/09
0403/09B
0068/09B
0333/09
0867/09
0616/09
0068/09
0670/09
0178/09
0458/1/09
0004/09B
0007/09
0004/09
0069/09
0178/09B
0474/09
0867/09B
0067/09
0191/09
0271/09
0577/1/09
0178/1/09
0696/09
0458/09B
0103/09
0719/08
0348/1/08
0039/08B
0245/08B
0230/08B
0187/08
0072/08B
0479/1/08
0304/08B
0963/1/08
0458/08B
0140/08
0365/08
0399/08
0548/08B
0319/08
0230/1/08
0760/08
0304/08
0403/08
0821/08
0230/08
0154/08
0963/08B
0096/08
0548/1/08
0346/08
0302/08
0175/08
0548/3/08
0715/08
0039/08
0918/08
0399/08B
0242/08
0072/08
0436/08
0479/08B
0348/08B
0344/1/08
0354/07B
0353/07
0655/07B
0838/07
0655/07
0128/07B
0224/1/07
0223/07
0046/07
0128/1/07
0551/1/07
0377/07
0666/07
0066/07
0872/07
0354/07
0225/07
0572/07
0275/07B
0656/07B
0128/07
0353/07B
0553/07
0064/07
0548/07
0223/4/07
0931/07
0548/1/07
0088/07
0353/1/07
0354/1/07
0275/1/07
0581/07
0124/07
0063/07
0825/07
0656/07
0122/07
0720/07A
0031/07B
0166/07
0600/07
0275/07
0031/1/07
0551/07
0121/07
0256/06
0660/06B
0658/06
0550/1/06
0780/06
0329/06
0233/06B
0031/06
0817/06B
0672/06
0391/1/06
0479/06
0354/06
0911/06
0729/06
0672/1/06
0511/06
0750/06
0817/06
0256/06B
0348/06B
0348/06
0391/06B
0256/1/06
0081/06
0230/06
0181/06
0479/06B
0070/06
0070/06B
0233/06
0623/06
0053/06B
0081/16/06
0363/06
0070/1/06
0081/19/06
0081/17/06
0550/06B
0660/06
0676/06
0348/1/06
0367/06
0303/06
0053/1/06
0805/05
0606/1/05
0900/05
0225/05B
0601/05
0605/05
0807/05
0140/1/05
0276/05B
0006/05
0140/05B
0203/05B
0239/05
0400/05
0082/1/05
0261/05
0140/05
0398/05
0606/05B
0333/05
0818/05
0490/05
0600/05B
0546/05
0002/05
0806/05
0203/05
0617/1/05
0546/05B
0940/05
0395/05
0354/05
0359/05B
0723/05
0276/05
0359/1/05
0769/05
0876/05
0724/05
0002/05B
0871/1/05
0225/05
0002/1/05
0225/1/05
0623/05
0099/05
0082/05
0082/05B
0617/05
0436/05
0154/05
0871/05B
0399/05
0600/1/05
0617/05B
0764/05
0238/04B
0846/04B
0720/1/04
0901/1/04
0846/1/04
0196/04B
0551/04B
0767/04
0846/2/04
0438/04
0726/04
0910/04
0238/04
0995/04B
0722/04
0995/1/04
0458/04B
0722/1/04
0901/04B
0995/04
0808/04
0821/04
0725/04
0283/04
0591/04
0722/04B
0312/03B
Drucksache 87/13

... Der Euro ist nach wie vor Ziel organisierter krimineller Vereinigungen von Geldfälschern. Durch Euro-Fälschungen ist seit der Einführung des Euro im Jahr 2002 ein finanzieller Schaden in Höhe von mindestens 500 Mio. EUR entstanden. Laut den Daten der Europäischen Zentralbank (EZB) erreichte die Menge gefälschter Banknoten im Zeitraum 2009-2010 sowie jeweils in der zweiten Jahreshälfte der Jahre 20112 und 20123 Spitzenwerte. Ferner verzeichnete die EZB in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 eine Zunahme der sichergestellten Falschgeldmenge um 11,6 % gegenüber den Vormonaten. Laut dem Jahresbericht 2011 des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC)4 werden ständig neue Arten gefälschter Euro-Münzen aufgedeckt, und die Anzahl ausgefeilter Falschmünzen hat sich stark erhöht. Nach Einschätzung von Europol5 werden derartige Delikte langfristig noch zunehmen und weiterhin eine große Bedrohung darstellen. Für diese Einschätzung sprechen auch die in jüngster Zeit erfolgten Beschlagnahmen von großen Mengen gefälschter Euro-Banknoten und -Münzen sowie die Tatsache, dass jedes Jahr neue illegale Gelddruckereien und Münzprägestätten aufgedeckt werden.6



Drucksache 110/13

... Die Formulierung "im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst in einem auf die Schifffahrt bezogenen Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen" in Nummer 2 macht deutlich, dass nicht nur Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, bei denen ein Schiff oder Wasserfahrzeug Tatbestandsmerkmal ist, Anknüpfungspunkt für eine Datenübermittlung sein können. Es reicht vielmehr aus, wenn ein Schiff oder ein Wasserfahrzeug zur objektiven Tatbestandsverwirklichung genutzt wird, so wie es typischerweise bei Umweltdelikten der Fall ist.



Drucksache 266/13 (Beschluss)

... Die Empfehlungen zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf werden den Defiziten der strafrechtlichen Dopingbekämpfung, wie sie auch der Evaluationsbericht aufzeigt, nicht gerecht. Die Tathandlungen des § 6a Absatz 1 AMG erweisen sich als zu eng, weil der gewinnorientierte Handel nicht erfasst ist, soweit die Beteiligten noch nicht die Verfügungsgewalt über die Dopingmittel haben. Entsprechend der nach Inkrafttreten des DBVG vorgenommenen Erweiterung des Besitzverbots in § 6a Absatz 2a AMG auf Wirkstoffe, müssen diese auch in § 6a Absatz 1 AMG erfasst werden. Der Strafrahmen für das Grunddelikt ist mit einer Strafobergrenze von drei Jahren Freiheitsstrafe unangemessen niedrig (§ 95 Absatz 1 AMG). Um schwerwiegende Dopingdelikte, die nicht als besonders schwerer Fall im Sinne des § 95 Absatz 3 AMG einzustufen sind, angemessen sanktionieren zu können, ist die Höchststrafe auf fünf Jahre Freiheitsstrafe anzuheben. Der Vortatenkatalog der Geldwäsche (§ 261 Absatz 1 Satz 2 StGB) ist auf Straftaten nach § 95 Absatz 1 und 1a AMG unter den Voraussetzungen des § 95 Absatz 3 AMG zu erweitern, soweit sich die Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall auf eine gewerbsoder bandenmäßige Tatbegehung beziehen (§ 95 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 AMG).



Drucksache 789/1/13

... Das Jugendstrafrecht orientiert sich am Erziehungsgedanken. Ziel ist es, weiteren Straftaten entgegenzuwirken und dabei erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken. Dem beschuldigten oder verdächtigen Kind für alle Verfahren - auch jene im Bereich der unteren Kriminalität bis hin zu den Bagatelldelikten - einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wäre dem Erziehungsgedanken abträglich. In vielen Fällen würde die verpflichtende Hinzuziehung eines Verteidigers auch von dem beschuldigten Kind und seinen Erziehungsberechtigten als überzogen oder überflüssig erachtet werden. Dies gilt insbesondere für geringfügige Straftaten, bei denen es zu keiner strafrechtlichen Verurteilung kommt, sondern eine informelle Erledigung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt.



Drucksache 631/1/13

... 2. Der Bundesrat hält die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft für grundsätzlich geeignet, unionsweit für mehr Effektivität bei der strafrechtlichen Ahndung von Delikten zu sorgen, die gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtet sind. Der Schutz der finanziellen Interessen der EU gegen Betrug und Missbrauch muss in allen Mitgliedstaaten ausnahmslos gewährleistet sein. Daher verspricht die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft nur dann einen Mehrwert, wenn sich ihre Zuständigkeit nicht auf nur einige Mitgliedstaaten im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit beschränkt, sondern sich möglichst alle Mitgliedstaaten an der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligen. Eine Strafverfolgung der zwei Geschwindigkeiten innerhalb Europas brächte kaum einen Nutzen. In diesem Fall könnte der mit der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft verbundene empfindliche Eingriff in die nationale Souveränität in einem der sensibelsten Bereiche eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes zur Folge haben.



Drucksache 462/13

... Es kommen sowohl die Schließung des abgrenzbaren Teiles des Instituts als auch das Abberufungsverlangen der für diesen Teil verantwortlichen Personen in Betracht. Gerade bei großen Instituten wäre es unverhältnismäßig, Maßnahmen gegen das gesamte Institut zu ergreifen, wenn die Verstöße sich auf eine oder mehrere Abteilungen oder Zweigstellen beschränken. Gerade bei Steuerdelikten ist dies insofern von Bedeutung, als z.B. Zweigstellen in Steueroasen in besonderem Maße die Möglichkeit bieten, in einer Vielzahl von Fällen Steuerstraftaten zu begehen.



Drucksache 462/13 (Beschluss)

... Es kommen sowohl die Schließung des abgrenzbaren Teiles des Instituts als auch das Abberufungsverlangen der für diesen Teil verantwortlichen Personen in Betracht. Gerade bei großen Instituten wäre es unverhältnismäßig, Maßnahmen gegen das gesamte Institut zu ergreifen, wenn die Verstöße sich auf eine oder mehrere Abteilungen oder Zweigstellen beschränken. Gerade bei Steuerdelikten ist dies insofern von Bedeutung, als z.B. Zweigstellen in Steueroasen in besonderem Maße die Möglichkeit bieten, in einer Vielzahl von Fällen Steuerstraftaten zu begehen.



Drucksache 528/13

... • Erhöhung der Mindeststrafe für Menschenhandelsdelikte zum Nachteil eines Kindes auf zwei Jahre Freiheitsstrafe.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 528/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 232a
Sexueller Missbrauch von Menschenhandelsopfern

§ 233
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und anderweitiger Ausbeutung

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU

2. Verbesserung der Effektivität und Stimmigkeit der Menschenhandelstatbestände

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

4. Nachhaltigkeitsaspekte

5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 174/13 (Beschluss)

... Zur Vermeidung eines Zurückbleibens hinter § 108e StGB in seiner geltenden Fassung, dessen Tatbestand - aufgrund der Ausgestaltung als Unternehmensdelikt - bereits vollendet ist mit auch nur dem Ansetzen zu einer Handlung, die nach der Vorstellung des Täters zu einem Stimmenkauf oder -verkauf führen soll, wird in der für § 108e StGB mit diesem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Neufassung auch eine Versuchsstrafbarkeit vorgesehen. Die Erwägung, durch die in der Neufassung des Tatbestands des § 108e StGB vorgesehenen Tathandlungen ("fordern, sich versprechen lassen oder annehmen" bzw. "anbieten, versprechen oder gewähren") werde die Strafbarkeit so weit vorverlagert, dass kein Bedürfnis für eine Anordnung der Strafbarkeit des Versuchs bestehe, verfängt nicht. Die Strafbarkeit des Versuchs ist nicht nur de lege lata von § 108e StGB erfasst, sondern ist auch in den Vergehenstatbeständen von § 331 Absatz 2, § 332 Absatz 1 und § 334 Absatz 2 StGB sowie Artikel 2 § 2 IntBestG ausdrücklich vorgesehen, obwohl in diesen Tatbeständen die in Betracht kommenden Tathandlungen wortgleich wie in der vorgeschlagenen Neufassung des § 108e StGB umschrieben werden. Ein Versuch kommt z.B. in Betracht, wenn ein per Brief oder E-Mail abgesandtes Anerbieten zu einer § 108e StGB-E unterfallenden Tathandlung den Adressaten nicht erreicht oder der Zugang jedenfalls nicht zweifelsfrei feststeht.



Drucksache 631/13 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat hält die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft für grundsätzlich geeignet, unionsweit für mehr Effektivität bei der strafrechtlichen Ahndung von Delikten zu sorgen, die gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtet sind. Der Schutz der finanziellen Interessen der EU gegen Betrug und Missbrauch muss in allen Mitgliedstaaten ausnahmslos gewährleistet sein. Daher verspricht die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft nur dann einen Mehrwert, wenn sich ihre Zuständigkeit nicht auf nur einige Mitgliedstaaten im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit beschränkt, sondern sich möglichst alle Mitgliedstaaten an der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligen. Eine Strafverfolgung der zwei Geschwindigkeiten innerhalb Europas brächte kaum einen Nutzen. In diesem Fall könnte der mit der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft verbundene empfindliche Eingriff in die nationale Souveränität in einem der sensibelsten Bereiche eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes zur Folge haben.



Drucksache 789/13 (Beschluss)

... Das Jugendstrafrecht orientiert sich am Erziehungsgedanken. Ziel ist es, weiteren Straftaten entgegenzuwirken und dabei erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken. Dem beschuldigten oder verdächtigen Kind für alle Verfahren - auch jene im Bereich der unteren Kriminalität bis hin zu den Bagatelldelikten - einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wäre dem Erziehungsgedanken abträglich. In vielen Fällen würde die verpflichtende Hinzuziehung eines Verteidigers auch von dem beschuldigten Kind und seinen Erziehungsberechtigten als überzogen oder überflüssig erachtet werden. Dies gilt insbesondere für geringfügige Straftaten, bei denen es zu keiner strafrechtlichen



Drucksache 174/13

... Zur Vermeidung eines Zurückbleibens hinter § 108e StGB in seiner geltenden Fassung, dessen Tatbestand - aufgrund der Ausgestaltung als Unternehmensdelikt - bereits vollendet ist mit auch nur dem Ansetzen zu einer Handlung, die nach der Vorstellung des Täters zu einem Stimmenkauf oder -verkauf führen soll, wird in der für § 108e StGB mit diesem Entwurf vorgeschlagenen Neufassung auch eine Versuchsstrafbarkeit vorgesehen. Die Erwägung, durch die in der Neufassung des Tatbestands des § 108e StGB vorgesehenen Tathandlungen ("fordern, sich versprechen lassen oder annehmen" bzw. "anbieten, versprechen oder gewähren") werde die Strafbarkeit so weit vorverlagert, dass kein Bedürfnis für eine Anordnung der Strafbarkeit des Versuchs bestehe, verfängt nicht. Die Strafbarkeit des Versuchs ist nicht nur de lege lata von § 108e StGB erfasst, sondern ist auch in den Vergehenstatbeständen der §§ 331 Absatz 2, 332 Absatz 1 und 334 Absatz 2 StGB sowie Artikel 2 § 2 IntBestG ausdrücklich vorgesehen, obwohl in diesen Tatbeständen die in Betracht kommenden Tathandlungen wortgleich wie in der vorgeschlagenen Neufassung des § 108e StGB umschrieben werden. Ein Versuch kommt z.B. in Betracht, wenn ein per Brief oder E-Mail abgesandtes Anerbieten zu einer § 108e StGB unterfallenden Tathandlung den Adressaten nicht erreicht oder der Zugang jedenfalls nicht zweifelsfrei feststeht.



Drucksache 26/12 (Beschluss)

... Diesen sogenannten Hassdelikten wohnt gegenüber sonstigen Gewaltdelikten ein erhöhter Unrechtsgehalt inne. Ihre Täter begehen sie nicht vor dem Hintergrund einer persönlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer. Vielmehr soll mit dem Angriff auf die körperliche Integrität des Opfers ein grundsätzliches Unwerturteil über dessen "Anderssein" gefällt werden. Das Opfer wird nicht mehr als Individuum, sondern als austauschbarer Vertreter einer dem Täter verhassten und von diesem als minderwertig eingeschätzten Gruppe angesehen. Dies hat zum einen Auswirkungen auf die konkreten Taten selbst, die oftmals brutaler und rücksichtsloser ausgeführt werden als Gewaltdelikte in anderen Kontexten. Zum anderen führt es zu einer starken Verunsicherung von Bürgerinnen und Bürgern, die die gleichen Eigenschaften oder Einstellungen aufweisen, wegen derer ein anderer Mensch zum Opfer einer Gewalttat wurde (vgl. zum Ganzen: Tolmein, ZRP 2001, 315 ff.). Mögliche Folgen sind Einschüchterung und Gefühle des Alleingelassenseins bis hin zur gesellschaftlichen Isolation ganzer Bevölkerungsgruppen. Hasskriminalität ist deshalb in besonderem Maße geeignet, den sozialen Frieden zu stören.



Drucksache 409/12

... Gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete Betrugsdelikte und ähnliche rechtswidrige Handlungen sind ein großes, zu Lasten des EU-Haushalts und somit der Steuerzahler gehendes Problem. Wenn EU-Gelder missbraucht werden, besteht die Gefahr, dass das mit dem EU-Haushalt verfolgte Ziel, die Lebensbedingungen zu verbessern sowie Wachstum und Arbeitsplätze zu schaffen, nicht erreicht wird. Dies gilt besonders in Zeiten, in denen die Konsolidierung der Haushalte, ein verantwortungsvolles haushaltspolitisches Handeln und Strukturreformen zur Ankurbelung des Wachstums von vorrangiger Bedeutung sind. Laut dem von der Kommission vorgelegten Jahresbericht 2010 über den Schutz der finanziellen Interessen der EU1 werden trotz des bestehenden Rechtsrahmens alljährlich Fälle von Betrugsverdacht mit einem Gesamtschadensvolumen von ca. 600 Mio. EUR (Einnahmen-und Ausgabenseite des EU-Haushalts) verzeichnet. Es kann davon ausgegangen werden, dass das tatsächliche Schadensvolumen noch größer ist, denn es werden ja nicht alle Fälle aufgedeckt und gemeldet.



Drucksache 383/12

... In einer globalisierten Welt, in der Steuerbetrüger oder -flüchtlinge sich das Steuergebiet aussuchen können, in dem das geringste Risiko der Entdeckung oder Bestrafung besteht, sollten für bestimmte Arten von Steuerdelikten gemeinsame Mindestvorschriften gegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, einschließlich verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen, in Betracht gezogen werden. Die Betrugsbekämpfung ist eine der Prioritäten in der Mitteilung der Kommission "Auf dem Weg zu einer europäischen Strafrechtspolitik"16. Die Kommission wird zu gegebener Zeit Vorschriften für eine verstärkte strafrechtliche Bekämpfung von Betrug vorschlagen, der sich gegen die finanziellen Interessen der EU richtet.



Drucksache 409/12 (Beschluss)

... 11. Hinzu kommt, dass nach Artikel 5 Absatz 2 für die Taten nach Artikel 4 Absatz 4 auch der Versuch unter Strafe gestellt werden soll. Artikel 4 Absatz 4 umschreibt jedoch inhaltlich bereits eine Versuchskonstellation, weil die Strafwürdigkeit der dort genannten Handlungen allein aus einer subjektiven Schädigungsabsicht resultiert. Aus der Erläuterung zu Artikel 5 unter Ziffer 3.4 der Begründung des Richtlinienvorschlags geht hervor, dass der Versuch bei solchen Delikten grundsätzlich nicht unter Strafe gestellt werden soll, die bereits Elemente des Versuchs enthalten. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dies auch in Bezug auf Artikel 4 Absatz 4 zu beachten ist.



Drucksache 799/12

... Wie bisher soll eine Unterrichtung der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch das KBA ab der ersten Stufe (Ermahnung) und bei Erreichen jeder weiteren Stufe des Bewertungssystems erfolgen. Unabhängig davon sollen die nach Landesrecht zuständigen Behörden nunmehr aber auch bei Delikten unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stets eine Mitteilung des KBA erhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 799/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

4 Länder/Kommunen

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 4
Fahreignungs-Bewertungssystem

§ 4a
Fahreignungsseminar

Artikel 2
Änderung des Fahrlehrergesetzes

§ 31a
Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik

§ 31b
Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4

§ 31c
Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Artikel 4
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Artikel 5
Änderung des Atomgesetzes

Artikel 6
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 7
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

1. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes StVG

a Ziele der Neuregelungen

aa Verbesserung der Verkehrssicherheit

bb Transparenz

cc Vereinfachung

b Auswirkungen

c Neue Begriffe

d Neuregelungen über die Speicherung im Fahreignungsregister

e Neue Bestimmungen über die Führung des Fahreignungsregisters

f Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems

g Neuregelungen zum Fahreignungsseminar

2. Änderung weiterer Gesetze

3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

5. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

B. Kosten/Einnahmen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

3. Weitere Kosten

a Gebührenermittlung

b Sonstige Auswirkungen

C. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 7

Zu Absatz 9

Zu Absatz 16

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zur Überschrift und zu den Absätzen 1, 2 und 6

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 11

Zu Absatz 4b

Zu Absatz 8

Zu Absatz 10

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 5

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 31a

Zu § 31b

Zu § 31c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Absatz 12

Zu Absatz 17

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2362: Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)

2 Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 31/12

... Auf die zu Personen gespeicherten erweiterten Grunddaten erhält die abfragende Behörde demgegenüber im Falle eines Treffers grundsätzlich keinen Zugriff, d.h. sie sind für die abfragende Behörde nicht sichtbar. Die Nichtanzeige der erweiterten Grunddaten, aus denen sich insgesamt eine Erstbewertung der jeweiligen Person ergibt, dient dem Grundrechtsschutz der Betroffenen. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, kann jedoch auf Ersuchen Zugriff auf die erweiterten Grunddaten im automatisierten Verfahren gewähren, wobei sie hierbei die geltenden Übermittlungsvorschriften zu beachten hat (Freischaltung). Eine solche Freischaltung der erweiterten Grunddaten auf Nachfrage sehen Satz 3 und 4 vor. Zur Übermittlung an eine Polizeibehörde bzw. zur entsprechenden Freischaltung sind beispielsweise Nachrichtendienste nach den geltenden Übermittlungsvorschriften verpflichtet, wenn die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist (vgl. § 20 Absatz 1



Drucksache 476/12

... Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Krimina - lität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität und der Korruption sowie von Fälschungen und illegalen Geschäften zu leisten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich in vollem Umfang erfüllen, unter anderem hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen. Die Vertragsparteien werden die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Zusatzprotokolle sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption fördern.



Drucksache 478/12

... Damit ist ein vollumfänglicher Informationsaustausch gesichert, der sich nicht nur auf Bankauskünfte erstreckt, sondern auch auf Sachverhalte der Bekämpfung von Geldwäschedelikten, Korruption und Terrorismusfinanzierung.



Drucksache 26/12

... Derartigen Hassdelikten wohnt gegenüber sonstigen Gewaltdelikten ein erhöhter Unrechtsgehalt inne. Ihre Täter begehen sie nicht vor dem Hintergrund einer persönlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer. Vielmehr soll mit dem Angriff auf die körperliche Integrität des Opfers ein grundsätzliches Unwerturteil über dessen "Anderssein" gefällt werden. Das Opfer wird nicht mehr als Individuum, sondern als austauschbarer Vertreter einer dem Täter verhassten und von diesem als minderwertig eingeschätzten Gruppe angesehen. Dies hat zum einen Auswirkungen auf die konkreten Taten selbst, die oftmals brutaler und rücksichtsloser ausgeführt werden als Gewaltdelikte in anderen Kontexten. Zum anderen führt es zu einer starken Verunsicherung von Bürgerinnen und Bürgern, die die gleichen Eigenschaften oder Einstellungen aufweisen, wegen derer ein anderer Mensch zum Opfer einer Gewalttat wurde (vgl. zum Ganzen Tolmein, ZRP 2001, 315 ff.). Mögliche Folgen sind Einschüchterung und Gefühle des Alleingelassenseins bis hin zur gesellschaftlichen Isolation ganzer Bevölkerungsgruppen. Hasskriminalität ist deshalb in besonderem Maße geeignet, den sozialen Frieden zu stören.



Drucksache 409/1/12

... 11. Hinzu kommt, dass nach Artikel 5 Absatz 2 für die Taten nach Artikel 4 Absatz 4 auch der Versuch unter Strafe gestellt werden soll. Artikel 4 Absatz 4 umschreibt jedoch inhaltlich bereits eine Versuchskonstellation, weil die Strafwürdigkeit der dort genannten Handlungen allein aus einer subjektiven Schädigungsabsicht resultiert. Aus der Erläuterung zu Artikel 5 unter Ziffer 3.4 der Begründung des Richtlinienvorschlags geht hervor, dass der Versuch bei solchen Delikten grundsätzlich nicht unter Strafe gestellt werden soll, die bereits Elemente des Versuchs enthalten. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dies auch in Bezug auf Artikel 4 Absatz 4 zu beachten ist.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele: