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... Der Euro ist nach wie vor Ziel organisierter krimineller Vereinigungen von Geldfälschern. Durch Euro-Fälschungen ist seit der Einführung des Euro im Jahr 2002 ein finanzieller Schaden in Höhe von mindestens 500 Mio. EUR entstanden. Laut den Daten der Europäischen Zentralbank (EZB) erreichte die Menge gefälschter Banknoten im Zeitraum 2009-2010 sowie jeweils in der zweiten Jahreshälfte der Jahre 20112 und 20123 Spitzenwerte. Ferner verzeichnete die EZB in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 eine Zunahme der sichergestellten Falschgeldmenge um 11,6 % gegenüber den Vormonaten. Laut dem Jahresbericht 2011 des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC)4 werden ständig neue Arten gefälschter Euro-Münzen aufgedeckt, und die Anzahl ausgefeilter Falschmünzen hat sich stark erhöht. Nach Einschätzung von Europol5 werden derartige Delikte langfristig noch zunehmen und weiterhin eine große Bedrohung darstellen. Für diese Einschätzung sprechen auch die in jüngster Zeit erfolgten Beschlagnahmen von großen Mengen gefälschter Euro-Banknoten und -Münzen sowie die Tatsache, dass jedes Jahr neue illegale Gelddruckereien und Münzprägestätten aufgedeckt werden.6
... Die Formulierung "im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst in einem auf die Schifffahrt bezogenen Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen" in Nummer 2 macht deutlich, dass nicht nur Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, bei denen ein Schiff oder Wasserfahrzeug Tatbestandsmerkmal ist, Anknüpfungspunkt für eine Datenübermittlung sein können. Es reicht vielmehr aus, wenn ein Schiff oder ein Wasserfahrzeug zur objektiven Tatbestandsverwirklichung genutzt wird, so wie es typischerweise bei Umweltdelikten der Fall ist.
... Die Empfehlungen zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf werden den Defiziten der strafrechtlichen Dopingbekämpfung, wie sie auch der Evaluationsbericht aufzeigt, nicht gerecht. Die Tathandlungen des § 6a Absatz 1 AMG erweisen sich als zu eng, weil der gewinnorientierte Handel nicht erfasst ist, soweit die Beteiligten noch nicht die Verfügungsgewalt über die Dopingmittel haben. Entsprechend der nach Inkrafttreten des DBVG vorgenommenen Erweiterung des Besitzverbots in § 6a Absatz 2a AMG auf Wirkstoffe, müssen diese auch in § 6a Absatz 1 AMG erfasst werden. Der Strafrahmen für das Grunddelikt ist mit einer Strafobergrenze von drei Jahren Freiheitsstrafe unangemessen niedrig (§ 95 Absatz 1 AMG). Um schwerwiegende Dopingdelikte, die nicht als besonders schwerer Fall im Sinne des § 95 Absatz 3 AMG einzustufen sind, angemessen sanktionieren zu können, ist die Höchststrafe auf fünf Jahre Freiheitsstrafe anzuheben. Der Vortatenkatalog der Geldwäsche (§ 261 Absatz 1 Satz 2 StGB) ist auf Straftaten nach § 95 Absatz 1 und 1a AMG unter den Voraussetzungen des § 95 Absatz 3 AMG zu erweitern, soweit sich die Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall auf eine gewerbsoder bandenmäßige Tatbegehung beziehen (§ 95 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 AMG).
... Das Jugendstrafrecht orientiert sich am Erziehungsgedanken. Ziel ist es, weiteren Straftaten entgegenzuwirken und dabei erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken. Dem beschuldigten oder verdächtigen Kind für alle Verfahren - auch jene im Bereich der unteren Kriminalität bis hin zu den Bagatelldelikten - einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wäre dem Erziehungsgedanken abträglich. In vielen Fällen würde die verpflichtende Hinzuziehung eines Verteidigers auch von dem beschuldigten Kind und seinen Erziehungsberechtigten als überzogen oder überflüssig erachtet werden. Dies gilt insbesondere für geringfügige Straftaten, bei denen es zu keiner strafrechtlichen Verurteilung kommt, sondern eine informelle Erledigung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt.
... 2. Der Bundesrat hält die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft für grundsätzlich geeignet, unionsweit für mehr Effektivität bei der strafrechtlichen Ahndung von Delikten zu sorgen, die gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtet sind. Der Schutz der finanziellen Interessen der EU gegen Betrug und Missbrauch muss in allen Mitgliedstaaten ausnahmslos gewährleistet sein. Daher verspricht die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft nur dann einen Mehrwert, wenn sich ihre Zuständigkeit nicht auf nur einige Mitgliedstaaten im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit beschränkt, sondern sich möglichst alle Mitgliedstaaten an der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligen. Eine Strafverfolgung der zwei Geschwindigkeiten innerhalb Europas brächte kaum einen Nutzen. In diesem Fall könnte der mit der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft verbundene empfindliche Eingriff in die nationale Souveränität in einem der sensibelsten Bereiche eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes zur Folge haben.
... Es kommen sowohl die Schließung des abgrenzbaren Teiles des Instituts als auch das Abberufungsverlangen der für diesen Teil verantwortlichen Personen in Betracht. Gerade bei großen Instituten wäre es unverhältnismäßig, Maßnahmen gegen das gesamte Institut zu ergreifen, wenn die Verstöße sich auf eine oder mehrere Abteilungen oder Zweigstellen beschränken. Gerade bei Steuerdelikten ist dies insofern von Bedeutung, als z.B. Zweigstellen in Steueroasen in besonderem Maße die Möglichkeit bieten, in einer Vielzahl von Fällen Steuerstraftaten zu begehen.
... • Erhöhung der Mindeststrafe für Menschenhandelsdelikte zum Nachteil eines Kindes auf zwei Jahre Freiheitsstrafe.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 232aSexueller Missbrauch von Menschenhandelsopfern
§ 233Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und anderweitiger Ausbeutung
Artikel 2Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 4Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU
2. Verbesserung der Effektivität und Stimmigkeit der Menschenhandelstatbestände
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Nachhaltigkeitsaspekte
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
... Zur Vermeidung eines Zurückbleibens hinter § 108e StGB in seiner geltenden Fassung, dessen Tatbestand - aufgrund der Ausgestaltung als Unternehmensdelikt - bereits vollendet ist mit auch nur dem Ansetzen zu einer Handlung, die nach der Vorstellung des Täters zu einem Stimmenkauf oder -verkauf führen soll, wird in der für § 108e StGB mit diesem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Neufassung auch eine Versuchsstrafbarkeit vorgesehen. Die Erwägung, durch die in der Neufassung des Tatbestands des § 108e StGB vorgesehenen Tathandlungen ("fordern, sich versprechen lassen oder annehmen" bzw. "anbieten, versprechen oder gewähren") werde die Strafbarkeit so weit vorverlagert, dass kein Bedürfnis für eine Anordnung der Strafbarkeit des Versuchs bestehe, verfängt nicht. Die Strafbarkeit des Versuchs ist nicht nur de lege lata von § 108e StGB erfasst, sondern ist auch in den Vergehenstatbeständen von § 331 Absatz 2, § 332 Absatz 1 und § 334 Absatz 2 StGB sowie Artikel 2 § 2 IntBestG ausdrücklich vorgesehen, obwohl in diesen Tatbeständen die in Betracht kommenden Tathandlungen wortgleich wie in der vorgeschlagenen Neufassung des § 108e StGB umschrieben werden. Ein Versuch kommt z.B. in Betracht, wenn ein per Brief oder E-Mail abgesandtes Anerbieten zu einer § 108e StGB-E unterfallenden Tathandlung den Adressaten nicht erreicht oder der Zugang jedenfalls nicht zweifelsfrei feststeht.
... Das Jugendstrafrecht orientiert sich am Erziehungsgedanken. Ziel ist es, weiteren Straftaten entgegenzuwirken und dabei erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken. Dem beschuldigten oder verdächtigen Kind für alle Verfahren - auch jene im Bereich der unteren Kriminalität bis hin zu den Bagatelldelikten - einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wäre dem Erziehungsgedanken abträglich. In vielen Fällen würde die verpflichtende Hinzuziehung eines Verteidigers auch von dem beschuldigten Kind und seinen Erziehungsberechtigten als überzogen oder überflüssig erachtet werden. Dies gilt insbesondere für geringfügige Straftaten, bei denen es zu keiner strafrechtlichen
... Zur Vermeidung eines Zurückbleibens hinter § 108e StGB in seiner geltenden Fassung, dessen Tatbestand - aufgrund der Ausgestaltung als Unternehmensdelikt - bereits vollendet ist mit auch nur dem Ansetzen zu einer Handlung, die nach der Vorstellung des Täters zu einem Stimmenkauf oder -verkauf führen soll, wird in der für § 108e StGB mit diesem Entwurf vorgeschlagenen Neufassung auch eine Versuchsstrafbarkeit vorgesehen. Die Erwägung, durch die in der Neufassung des Tatbestands des § 108e StGB vorgesehenen Tathandlungen ("fordern, sich versprechen lassen oder annehmen" bzw. "anbieten, versprechen oder gewähren") werde die Strafbarkeit so weit vorverlagert, dass kein Bedürfnis für eine Anordnung der Strafbarkeit des Versuchs bestehe, verfängt nicht. Die Strafbarkeit des Versuchs ist nicht nur de lege lata von § 108e StGB erfasst, sondern ist auch in den Vergehenstatbeständen der §§ 331 Absatz 2, 332 Absatz 1 und 334 Absatz 2 StGB sowie Artikel 2 § 2 IntBestG ausdrücklich vorgesehen, obwohl in diesen Tatbeständen die in Betracht kommenden Tathandlungen wortgleich wie in der vorgeschlagenen Neufassung des § 108e StGB umschrieben werden. Ein Versuch kommt z.B. in Betracht, wenn ein per Brief oder E-Mail abgesandtes Anerbieten zu einer § 108e StGB unterfallenden Tathandlung den Adressaten nicht erreicht oder der Zugang jedenfalls nicht zweifelsfrei feststeht.
... Diesen sogenannten Hassdelikten wohnt gegenüber sonstigen Gewaltdelikten ein erhöhter Unrechtsgehalt inne. Ihre Täter begehen sie nicht vor dem Hintergrund einer persönlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer. Vielmehr soll mit dem Angriff auf die körperliche Integrität des Opfers ein grundsätzliches Unwerturteil über dessen "Anderssein" gefällt werden. Das Opfer wird nicht mehr als Individuum, sondern als austauschbarer Vertreter einer dem Täter verhassten und von diesem als minderwertig eingeschätzten Gruppe angesehen. Dies hat zum einen Auswirkungen auf die konkreten Taten selbst, die oftmals brutaler und rücksichtsloser ausgeführt werden als Gewaltdelikte in anderen Kontexten. Zum anderen führt es zu einer starken Verunsicherung von Bürgerinnen und Bürgern, die die gleichen Eigenschaften oder Einstellungen aufweisen, wegen derer ein anderer Mensch zum Opfer einer Gewalttat wurde (vgl. zum Ganzen: Tolmein, ZRP 2001, 315 ff.). Mögliche Folgen sind Einschüchterung und Gefühle des Alleingelassenseins bis hin zur gesellschaftlichen Isolation ganzer Bevölkerungsgruppen. Hasskriminalität ist deshalb in besonderem Maße geeignet, den sozialen Frieden zu stören.
... Gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete Betrugsdelikte und ähnliche rechtswidrige Handlungen sind ein großes, zu Lasten des EU-Haushalts und somit der Steuerzahler gehendes Problem. Wenn EU-Gelder missbraucht werden, besteht die Gefahr, dass das mit dem EU-Haushalt verfolgte Ziel, die Lebensbedingungen zu verbessern sowie Wachstum und Arbeitsplätze zu schaffen, nicht erreicht wird. Dies gilt besonders in Zeiten, in denen die Konsolidierung der Haushalte, ein verantwortungsvolles haushaltspolitisches Handeln und Strukturreformen zur Ankurbelung des Wachstums von vorrangiger Bedeutung sind. Laut dem von der Kommission vorgelegten Jahresbericht 2010 über den Schutz der finanziellen Interessen der EU1 werden trotz des bestehenden Rechtsrahmens alljährlich Fälle von Betrugsverdacht mit einem Gesamtschadensvolumen von ca. 600 Mio. EUR (Einnahmen-und Ausgabenseite des EU-Haushalts) verzeichnet. Es kann davon ausgegangen werden, dass das tatsächliche Schadensvolumen noch größer ist, denn es werden ja nicht alle Fälle aufgedeckt und gemeldet.
... In einer globalisierten Welt, in der Steuerbetrüger oder -flüchtlinge sich das Steuergebiet aussuchen können, in dem das geringste Risiko der Entdeckung oder Bestrafung besteht, sollten für bestimmte Arten von Steuerdelikten gemeinsame Mindestvorschriften gegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, einschließlich verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen, in Betracht gezogen werden. Die Betrugsbekämpfung ist eine der Prioritäten in der Mitteilung der Kommission "Auf dem Weg zu einer europäischen Strafrechtspolitik"16. Die Kommission wird zu gegebener Zeit Vorschriften für eine verstärkte strafrechtliche Bekämpfung von Betrug vorschlagen, der sich gegen die finanziellen Interessen der EU richtet.
... 11. Hinzu kommt, dass nach Artikel 5 Absatz 2 für die Taten nach Artikel 4 Absatz 4 auch der Versuch unter Strafe gestellt werden soll. Artikel 4 Absatz 4 umschreibt jedoch inhaltlich bereits eine Versuchskonstellation, weil die Strafwürdigkeit der dort genannten Handlungen allein aus einer subjektiven Schädigungsabsicht resultiert. Aus der Erläuterung zu Artikel 5 unter Ziffer 3.4 der Begründung des Richtlinienvorschlags geht hervor, dass der Versuch bei solchen Delikten grundsätzlich nicht unter Strafe gestellt werden soll, die bereits Elemente des Versuchs enthalten. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dies auch in Bezug auf Artikel 4 Absatz 4 zu beachten ist.
... Wie bisher soll eine Unterrichtung der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch das KBA ab der ersten Stufe (Ermahnung) und bei Erreichen jeder weiteren Stufe des Bewertungssystems erfolgen. Unabhängig davon sollen die nach Landesrecht zuständigen Behörden nunmehr aber auch bei Delikten unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stets eine Mitteilung des KBA erhalten.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
4 Länder/Kommunen
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Artikel 1Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 4Fahreignungs-Bewertungssystem
§ 4aFahreignungsseminar
Artikel 2Änderung des Fahrlehrergesetzes
§ 31aErfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
§ 31bVoraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
§ 31cVoraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter
Artikel 3Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 4Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 5Änderung des Atomgesetzes
Artikel 6Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 7Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 8Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 9Inkrafttreten
A. Allgemeines
1. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes StVG
a Ziele der Neuregelungen
aa Verbesserung der Verkehrssicherheit
bb Transparenz
cc Vereinfachung
b Auswirkungen
c Neue Begriffe
d Neuregelungen über die Speicherung im Fahreignungsregister
e Neue Bestimmungen über die Führung des Fahreignungsregisters
f Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems
g Neuregelungen zum Fahreignungsseminar
2. Änderung weiterer Gesetze
3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
5. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
B. Kosten/Einnahmen
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
a Gebührenermittlung
b Sonstige Auswirkungen
C. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Absatz 7
Zu Absatz 9
Zu Absatz 16
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Absatz 8
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zur Überschrift und zu den Absätzen 1, 2 und 6
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Absatz 4b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Absatz 12
Zu § 31a
Zu § 31b
Zu § 31c
Zu Absatz 17
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2362: Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)
2 Zusammenfassung
Im Einzelnen
... Auf die zu Personen gespeicherten erweiterten Grunddaten erhält die abfragende Behörde demgegenüber im Falle eines Treffers grundsätzlich keinen Zugriff, d.h. sie sind für die abfragende Behörde nicht sichtbar. Die Nichtanzeige der erweiterten Grunddaten, aus denen sich insgesamt eine Erstbewertung der jeweiligen Person ergibt, dient dem Grundrechtsschutz der Betroffenen. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, kann jedoch auf Ersuchen Zugriff auf die erweiterten Grunddaten im automatisierten Verfahren gewähren, wobei sie hierbei die geltenden Übermittlungsvorschriften zu beachten hat (Freischaltung). Eine solche Freischaltung der erweiterten Grunddaten auf Nachfrage sehen Satz 3 und 4 vor. Zur Übermittlung an eine Polizeibehörde bzw. zur entsprechenden Freischaltung sind beispielsweise Nachrichtendienste nach den geltenden Übermittlungsvorschriften verpflichtet, wenn die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist (vgl. § 20 Absatz 1
... Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Krimina - lität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität und der Korruption sowie von Fälschungen und illegalen Geschäften zu leisten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich in vollem Umfang erfüllen, unter anderem hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen. Die Vertragsparteien werden die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Zusatzprotokolle sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption fördern.
... Damit ist ein vollumfänglicher Informationsaustausch gesichert, der sich nicht nur auf Bankauskünfte erstreckt, sondern auch auf Sachverhalte der Bekämpfung von Geldwäschedelikten, Korruption und Terrorismusfinanzierung.
... Derartigen Hassdelikten wohnt gegenüber sonstigen Gewaltdelikten ein erhöhter Unrechtsgehalt inne. Ihre Täter begehen sie nicht vor dem Hintergrund einer persönlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer. Vielmehr soll mit dem Angriff auf die körperliche Integrität des Opfers ein grundsätzliches Unwerturteil über dessen "Anderssein" gefällt werden. Das Opfer wird nicht mehr als Individuum, sondern als austauschbarer Vertreter einer dem Täter verhassten und von diesem als minderwertig eingeschätzten Gruppe angesehen. Dies hat zum einen Auswirkungen auf die konkreten Taten selbst, die oftmals brutaler und rücksichtsloser ausgeführt werden als Gewaltdelikte in anderen Kontexten. Zum anderen führt es zu einer starken Verunsicherung von Bürgerinnen und Bürgern, die die gleichen Eigenschaften oder Einstellungen aufweisen, wegen derer ein anderer Mensch zum Opfer einer Gewalttat wurde (vgl. zum Ganzen Tolmein, ZRP 2001, 315 ff.). Mögliche Folgen sind Einschüchterung und Gefühle des Alleingelassenseins bis hin zur gesellschaftlichen Isolation ganzer Bevölkerungsgruppen. Hasskriminalität ist deshalb in besonderem Maße geeignet, den sozialen Frieden zu stören.
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