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... a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass der Verordnungsvorschlag mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten unter anderem zu Zwecken der Verhütung und Verfolgung von Straftaten durch die zuständigen Behörden unberührt lässt. Gleichzeitig hält es der Bundesrat aber für erforderlich, dass er nicht nur den europaweiten Rechtsrahmen zum Schutz von Kommunikationsdaten bestimmt, sondern auch für den Ausgleich zwischen diesem grundrechtlich gebotenen Schutz und den Erfordernissen der effektiven Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität in weiterem Umfang als durch eine bloße Beschränkungsbefugnis (Artikel 11 des Verordnungsvorschlags) Rechnung trägt, deren Verhältnis zur Begrenzung des Anwendungsbereichs zudem unklar bleibt.
2 Grundsätzliches
Rechtssichere Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung
Ausgleich zwischen dem Schutz der Kommunikation und Sicherheitsbelangen
Ausgestaltung des Aufsichtsregimes
Prüfvorbehalte für das weitere Verfahren
Zu Einzelfragen
Zum Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung
2 Anwendungsbereich
Vertraulichkeit von Telekommunikationsdaten, Schutz von Endeinrichtungen
Verpflichtungen zur Anpassung von Kommunikationsnetze-Software
2 Beschränkungsbefugnisse
Anwendung auf öffentliche Stellen und Gerichte
Unerbetene Kommunikation
Informationspflichten bei Störungen
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
Beschwerde und Rechtsschutz
2 Sanktionen
2 Sonstiges
Direktzuleitung der Stellungnahme
>). Das Bußgeldverfahren ist aber kein Strafverfahren; daher können Ordnungswidrigkeiten von einer Verwaltungsbehörde verfolgt werden (vgl. BVerfGE 8, 195 <207>). Den rechtsstaatlichen Erfordernissen ist dadurch Rechnung getragen, dass gegen den Bußgeldbescheid auf Einspruch eine gerichtliche Entscheidung erfolgt (vgl. BVerfGE 8, 195 <207 f.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt Erfüllungsaufwand
Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf insgesamt
10. Zu Artikel 1 Einrichtung einer Clearingstelle
11. Zu Artikel 1 Verhältnis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Telemediengesetz
12. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
13. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 NetzDG
14. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
15. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
18. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
19. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
20. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 NetzDG
21. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 NetzDG
22. Zu Artikel 1 § 3 NetzDG
23. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 NetzDG
24. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 NetzDG
25. Zu Artikel 1 § 5 NetzDG
26. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 NetzDG
27. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 2 TMG
... Mit der Neufassung der Sätze 1 und 2 des Absatzes 3 (Buchstabe b) wird die Möglichkeit, eine Suppressivimpfung im Falle des Ausbruchs der MKS durchführen zu können, klarer gefasst, um den Erfordernissen des Artikel 53 Absatz 2 der Richtlinie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
§ 2aFrüherkennung
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer n
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2887: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Maul- und Klauenseuche - Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
... (3) Die in Absatz 1 genannten Befreiungen und Vorrechte werden in Übereinstimmung mit den förmlichen Erfordernissen der Bundesrepublik angewandt. IUCN erhält keine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die tatsächlich lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4Das Vermögen und die Guthaben von IUCN sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.
§ 5
§ 6
§ 7
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluation
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
... i. S. des § 20 Absatz 2 BNatSchG orientiert sich an den naturschutzfachlichen und -rechtlichen Erfordernissen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zu vertreten sind. Bei der Entscheidung sind andere Belange in der Abwägung zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung der anderen betroffenen Ressortbelange ist über die schon jetzt im Gesetz geregelte Beteiligung sichergestellt. Die derzeitige Regelung gewährleistet die sachgerechte Abwägung durch die zuständige Naturschutzbehörde und erfordert kein Einvernehmen. Im Sinne eines effektiven Meeresschutzes sollte das bisherige Verfahren beibehalten werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 6 BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - § 15 Absatz 4 Satz 4 - neu - BNatSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 27 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 30 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 39 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG
6. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 57 Absatz 2 BNatSchG Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist zu streichen.
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
... Um den unmittelbaren kurzfristigen Erfordernissen Rechnung zu tragen, nimmt die Kommission nicht nur diesen Aktionsplan an, sondern leitet heute außerdem über den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) - Polizei eine Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen im Gesamtvolumen von 18,5 Mio. EUR ein. Mit diesen Mitteln werden grenzübergreifende Projekte zur Verbesserung des Schutzes des öffentlichen Raums gefördert.
I. Einführung
II. EU-FINANZIERUNG für den Schutz des öffentlichen RAUMS
III. PRAKTIKERNETZE und EU-LEITFÄDEN für den Schutz des öffentlichen RAUMS
IV. Einbeziehung lokaler Akteure und des Privatsektors
V. Fazit
... 18. Der Bundesrat bittet die Kommission, alle die Kohäsionspolitik betreffenden Vorschläge zur Erreichung eines höheren Maßes an Flexibilität sorgfältig gegen das Erfordernis der Planungssicherheit für die Mittelempfänger abzuwägen. Eine Reserve innerhalb der Kohäsionspolitik, welche zu Beginn der Förderperiode noch nicht auf die Mitgliedstaaten verteilt wird, ist vor diesem Hintergrund abzulehnen.
Globalisierung meistern
Zukunft der EU-Finanzen
Soziale Dimension Europas
Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion
Zukunft der europäischen Verteidigung
Zu BR-Drucksache 543/17
Weiteres zur Zukunft der EU-Finanzen
Europäischer Mehrwert einer Kohäsionspolitik für alle Regionen
Angemessene Finanzausstattung für alle Regionen
Verknüpfung des EU-Haushalts mit der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters
Kopplung der Kohäsionspolitik an Rechtsstaatlichkeit
Stabilität und Flexibilität der Kohäsionspolitik
Finanzinstrumente in der Kohäsionspolitik
Kohärenz zwischen der Kohäsionspolitik und anderen EU-Instrumenten
Prioritäten in der Förderpolitik
Überregelung und Verwaltungs- und Kontrollabbau in der Kohäsionspolitik
Zu BR-Drucksache 444/17
... Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 10. März 2017 unter anderem unter Bezugnahme auf die Anpassungserfordernisse im Sozialdatenschutz deutlich gemacht, dass bei der Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr.
Zum Gesetz allgemein
Zu Artikel 17
Zu den Nummern 3 bis 6
... 45. Der Bundesrat sieht darüber hinaus die Gefahr, dass Artikel 9 des Richtlinienvorschlags (Mindestplanbarkeit der Arbeit) die Effektivität der Gefahrenabwehr beeinträchtigen könnte. Trotz des Erfordernisses einer Unterrichtung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers über einen Arbeitseinsatz mit angemessenem zeitlichen Vorlauf muss sichergestellt sein, dass in plötzlich auftretenden Krisensituationen aktuell nicht im Dienst befindliche Beamtinnen und Beamte zur Bewältigung der Krise gegebenenfalls herangezogen werden können.
Konzept des EU-Ausschusses
Konzept der Ausschüsse AIS und Wi
Konzept des AIS-Ausschusses
... Das im Gesetzentwurf an zahlreichen Stellen eingeführte Formerfordernis der "elektronischen" Übermittlung soll nach dem Willen der Bundesregierung bewusst nicht definiert werden. Die Begründung auf Seite 68f. in BR-Drucksache 491/16 lässt vielmehr erkennen, dass ein hohes Maß an Unbestimmtheit erreicht werden soll. Die Regelung soll "technikoffen" auch unbekannte Übermittlungsverfahren einschließen. Die Vorstellungen zur Umsetzung, die die Begründung - rechtlich unverbindlich - äußert, sind zudem widersprüchlich. Zum einen soll der Weg der "einfachen E-Mail" offenbar möglich sein; andererseits "ist zu gewährleisten, dass auf Daten bei der elektronischen Übertragung ... nicht unbefugt zugegriffen werden kann". Dies ist bei E-Mails allenfalls teilweise der Fall, wobei sich die Beteiligten in der Regel darüber keine Gedanken machen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 17 EGovG
2. Zu Artikel 5 Nummer 1 - neu - § 3a Absatz 4 - neu - VwVfG
'Artikel 5 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes 201-6
3. Zu Artikel 47 Nummer 4 Buchstabe a § 7b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AM-HandelsV
4. Zu Artikel 55 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe satz 3 Satz 2 BImSchG
5. Zu Artikel 55 Nummer 1 Buchstabe b § 10 Absatz 3 Satz 4 BImSchG
6. Zu Artikel 57 Nummer 2 - neu - § 5 der 9. BImSchV
'Artikel 57 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren 2129-8-9
7. Zu Artikel 57 Nummer 2 - neu - § 10 Absatz 1 Satz 7 - neu - der 9. BImSchV
8. Zu Artikel 62 Nummer 2 Anhang IV Nummer 1.1 Satz 5 AltholzV
9. Zu Artikel 69 § 9 Absatz 2 Satz 1 UhVorschG
... 3. Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft der Bundesregierung, durch Forschungsvorhaben, Praxisversuche und ergänzende Maßnahmen die Bereitstellung praxisnaher und wirtschaftlich tragbarer Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration, insbesondere auch für kleine und mittlere Betriebe, zu unterstützen, die gleichzeitig den Erfordernissen des Tierschutzes, der Arzneimittelsicherheit und des Verbraucherschutzes Rechnung tragen.
... Den Belangen der Verfahrensökonomie und der Privatautonomie muss durch die Einführung eines Antragserfordernisses Rechnung getragen werden. Vereinbarungen in Gewaltschutzsachen werden häufig dann geschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine Anordnung (noch) nicht zweifelsfrei erfüllt sind, zum Beispiel aufgrund unklarer Beweislage. In vielen Fällen dient die Vereinbarung daher der Vermeidung der Niederlage des Opfers. Eine antragslose Prüfung und Versagung der Bestätigung würde die unerwünschte Teilniederlage des Opfers bewirken. Insoweit ist zwar die Tatsache hilfreich, dass keine förmliche Ablehnung der Bestätigung erfolgt. Dies ist aber nicht ausreichend. Denn es bleibt beim (Teil-) Unterliegen des Opfers in obengenannter Konstellation. Zudem gibt es Fälle, in denen sich die Beteiligten darüber einig sind, wechselseitig keinen Kontakt mehr aufzunehmen, ohne dass es einer Aufklärung des Vorgefallenen oder eines strafrechtlichen Schutzes bedarf. Schließlich könnte sich die zwingende Folge der Strafbewehrung in bestimmten Fallkonstellationen auch negativ auf die Vergleichsbereitschaft auswirken. Das Antragserfordernis ermöglicht es, angemessen und flexibel auf die verschieden gelagerten Fälle zu reagieren.
... Laut Gesetzentwurf soll es bei Kreditinstituten in Zukunft nicht notwendig sein, dass alle im Bereich der Vermittlung von Wohnungseigentum tätigen Mitarbeiter ihre Sachkunde zuvor in Form einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung belegen müssen. Der Sachkundenachweis muss nur von denjenigen bei einem Kreditinstitut beschäftigten Personen erbracht werden, welche unmittelbar verantwortlich für diesen Geschäftsbereich sind. Dies widerspricht sowohl dem Ziel des Gesetzes als auch der eigenen Gesetzesbegründung (Seite 15/ 16), die feststellt, dass auch die Personen, die direkt mit der Vermittlung und Verwaltung betraut sind, sachkundig sein müssen. Ein Verweis des Sachkundeerfordernisses nur auf die verantwortlichen Personen entkräftet die gesamte Regelung. Das Erfordernis zu dieser Regelung lässt auch die Gesetzesbegründung vermissen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 34c Absatz 2 Nummer 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 34c Absatz 2 Nummer 4
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 34c Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 - neu -
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 34c Absatz 2a
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 34c Absatz 5 Nummer 1 Satz 2
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 34c Absatz 5 Nummer 1 Satz 3
7. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 GewO
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 161 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 GewO
10. Zum Gesetzentwurf insgesamt
... - eine intensivierte Entwicklung europäischer Dienstleistungsnormen innerhalb eines Rahmens zur Überwachung nationaler und sonstiger Dienstleistungsnormen sowie der Erfordernisse des Marktes, wobei Bereiche, in denen möglicherweise europäische Normen zu entwickeln sind, ermittelt, Prioritäten entsprechend den Prioritäten der EU festgelegt und die Entwicklung der Normen veranlasst werden sollen;
Normungspaket Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Das jährliche Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung 2017
1. Einleitung
2. Strategische Prioritäten der Europäischen NORMUNG
2.1. IKT-Normung
2.2. Normung von Dienstleistungen
2.3. Strategisch vorrangige Gebiete für Normungsaufträge an die europäischen
3. Internationale Zusammenarbeit
4. Horizont 2020 - Forschung und Innovation
5. NÄCHSTER ZYKLUS
... 9. Um das Ziel einer negativen Emissionsbilanz im LULUCF-Sektor zu erreichen, ist der Bundesrat der Auffassung, dass bestehende EU-Fördermechanismen wie die GAP, Life+ oder ELER konsequent an den Erfordernissen des Klimaschutzes ausgerichtet werden sollten.
... Einer starren Verteilung der Mittel anhand der Versichertenzahlen der einzelnen Krankenkassen in den jeweiligen Ländern steht entgegen, dass mit den Leistungen zur Gesundheitsförderung in den Lebenswelten insbesondere das Ziel verfolgt wird, einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen zu leisten. Vor diesem Hintergrund wurden in den Bundesrahmenempfehlungen vorrangige Handlungsfelder und Zielgruppen bestimmt. Dies kann es allerdings erforderlich machen, dass Mittel nicht nach der Anzahl der Versicherten in einem Land, sondern unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Erfordernisse eingesetzt werden.
... 1. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, die Vorschriften zur Verwendung und Nutzung asbesthaltiger Materialien auf den Prüfstand zu stellen und unter Berücksichtigung des heutigen Erkenntnisstandes anzupassen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, diese Anpassung so vorzunehmen, dass sie ein unverändert hohes Schutzniveau gewährleistet und insbesondere den im Folgenden dargelegten Erfordernissen gerecht wird.
... im Internet und von Produkten, die diese enthalten, wächst, wie der Internethandel insgesamt, unvermindert. Die zunehmende Bedeutung des Internethandels und seine vom Präsenzhandel abweichenden Handelsabläufe erfordern nicht nur angepasste Überwachungskonzepte der Länder, sondern auch geeignete rechtliche Eingriffsmöglichkeiten für die zuständigen Behörden. Nach Auffassung des Bundesrates sind daher neben der bestehenden Ermächtigungsgrundlage für herstellungs-, verwendungs- und beschaffenheitsbezogene Regelungen zum Inverkehrbringen und damit auch zum Bereitstellen von Produkten auch solche hinsichtlich persönlicher und organisatorischer Anforderungen einzuführen. Das Erfordernis solcher Regelungen besteht insbesondere im Bereich der Sachkundeverpflichtungen der
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien
1. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 Nummer 8 - neu - ChemVerbotsV
2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 Nummer 9 - neu - ChemVerbotsV
3. Zu Artikel 1 Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 2 Nummer 5 ChemVerbotsV
... Die demografische Entwicklung wird dazu führen, dass das Arbeitskräftepotenzial stetig abnimmt - man geht von einem Rückgang der Erwerbsbevölkerung (20-64 Jahre) von 306 Millionen auf 269 Millionen aus. Diese Entwicklung kann Qualifikationsdefizite und das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage auf dem Arbeitsmarkt verschärfen und sich dadurch negativ auf Investitionen, Innovation und Wachstum auswirken. Qualifikationsdefizite und ein Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage können darüber hinaus das Produktivitätswachstum beeinträchtigen und die sektorübergreifende Neuzuordnung von Ressourcen innerhalb von und zwischen Mitgliedstaaten behindern, was wiederum ein Hindernis für die uneingeschränkte Nutzung der Vorteile des Binnenmarktes darstellen und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Krisen in schwachen Volkswirtschaften zusätzlich verringern könnte. Diese Entwicklung ist eine Herausforderung, die deutlich zeigt, wie wichtig es ist, ungenutztes Humankapital - insbesondere Erwachsene mit geringen Kompetenzen - in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Um die genannten demografischen Trends auszugleichen, muss die Beschäftigungsquote unbedingt erhöht und die Produktivität der Arbeitskräfte gesteigert werden; zudem müssen ältere Personen länger im Arbeitsleben gehalten werden. Migranten können auch dazu beitragen, vorhandene Lücken zu schließen, vorausgesetzt, ihre Kompetenzen entsprechen den Erfordernissen des Arbeitsmarkts und werden sinnvoll genutzt.
Vorschlag
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags Kompetenzen spielen eine wichtige Rolle
Grundfertigkeiten und Bildungsniveau in Europa
Neue Herausforderungen
Hindernisse bei der Steigerung des Kompetenzniveaus
5 Ziele
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen Nummern 1 und 2:
Nummer n
Nummer 9
Nummer 11
EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten:
Bewertung der Kompetenzen
EIN MASSGESCHNEIDERTES und FLEXIBLES LERNANGEBOT
Validierung und Anerkennung
Koordinierung und Partnerschaft
Sensibilisierungs -, Orientierungs- und Unterstützungsmaßnahmen
Monitoring und Evaluierung
EMPFIEHLT der Kommission,
... (2) Die Eignungsprüfung im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT)15 hat ergeben, dass der Rechtsrahmen der Union für die Sicherheit von Fahrgastschiffen zu einem einheitlichen Sicherheitsniveau für Fahrgastschiffe in der Union geführt hat. Sie ergab außerdem, dass sich die Fahrgastsicherheitsbestimmungen der Union im Laufe der Zeit als Reaktion auf unterschiedliche Erfordernisse und Gegebenheiten entwickelt haben und infolgedessen ein gewisses Maß an Überschneidung und Redundanz besteht, das gestrafft und vereinfacht werden kann und sollte, um den Verwaltungsaufwand der Schiffseigner zu verringern und die Anstrengungen der Seeschifffahrtsbehörden der Mitgliedstaaten zu rationalisieren.
1.1 Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2 Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
1.3 Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2.1 Rechtsgrundlage
2.2 Subsidiarität
2.3 Verhältnismäßigkeit
2.4 Wahl des Instruments
3.1 Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
3.2 Konsultation der Interessenträger
3.3 Einholung und Nutzung von Expertenwissen
3.4 Folgenabschätzung
3.5 Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
3.6 Grundrechte
5.1 Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
5.2 Erläuternde Dokumente
5.3 Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Vorab -Überprüfung
5 Änderungsverfahren
Änderung der Richtlinie 2009/16/EG
5 Aufhebung
5 Bewertung
Artikel 1Geltungsbereich
Artikel 2Begriffsbestimmungen
Artikel 3Vorab-Überprüfung
Artikel 4Ausnahmen von der Pflicht zur Durchführung der Vorab-Überprüfung
Artikel 5Regelmäßige Überprüfungen
Artikel 6Überprüfungsmeldung und Bericht
Artikel 7Mängelbeseitigung, Auslaufverbot und Aussetzung der Überprüfung
Artikel 8Recht auf Widerspruch
Artikel 9Kosten
Artikel 10Überprüfungsdatenbank
Artikel 11Sanktionen
Artikel 12Änderungsverfahren
Artikel 13Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 14Änderung der Richtlinie 2009/16/EG
Artikel 14aÜberprüfung von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und FahrgastHochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr
Artikel 15Aufhebung
Artikel 16Bewertung
Artikel 17Umsetzung
Artikel 18Inkrafttreten
Artikel 19Adressaten
ANHÄNGE zur Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-RoFahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates
Anhang 1besondere Anforderungen an SCHIFFE IM LINIENVERKEHR (gemäß Artikel 3 und Artikel 5)
Anhang 2Verfahren für überprüfungen (gemäß Artikel 3 und Artikel 5)
Anhang 3Verfahren für überprüfungen während eines LINIENVERKEHRSDIENSTES (gemäß Artikel 5)
Anhang 4Entsprechungstabelle
... Die Migrations- und Flüchtlingskrise hat jedoch das Hauptaugenmerk auf die besondere Notwendigkeit des Umgangs mit irregulären Einreisen gelenkt. Die EU ist den Menschen verpflichtet, die internationalen Schutzes bedürfen und Zugang zum Asylsystem erhalten sollten. Andererseits müssen diejenigen, die nicht auf den vorhandenen legalen Wegen gekommen sind und kein Bleiberecht haben, zurückkehren oder rückgeführt werden. Daher ist es unverzichtbar, dass alle Personen bei der Einreise in den Schengen-Raum den Erfordernissen entsprechend registriert werden, geeignete Identifizierungs- und Überprüfungsverfahren durchlaufen und in Einrichtungen untergebracht werden, in denen gewährleistet ist, dass die nötigen Kontrollen erfolgen können.
2. Mobilität und Sicherheit durch den Schutz der GRENZEN und einen EFFEKTIVEN INFORMATIONSAUSTAUSCH
3. Die wichtigsten operativen Schritte
3.1 Einführung eines integrierten europäischen Managements der Außengrenzen: die Europäische Grenz- und Küstenwache
3.2 Strengere Kontrollen durch das Einreise-/Ausreisesystem EES
3.3 Vorab-Kontrolle nicht visumpflichtiger Reisender: ein EU-weites Reiseinformations- und -Genehmigungssystem ETIAS
3.4 Verbessertes Identitätsmanagement und verstärkte Bekämpfung von Dokumentenbetrug: Dokumentensicherheit
3.5 Entwicklung der Sicherheitsunion: Stärkung von Europol
- Verbesserter Zugang von Europol zu EU-Datenbanken
- Stärkung der internen Governance des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung
- Maximierung des Nutzens der Zusammenarbeit
- Zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen
4. Schlussfolgerung
... Zu ergänzen ist lediglich, dass bisherige Versuche deutscher Kreditinstitute, solche "Umkehrhypotheken" als einfaches Bankprodukt auf dem deutschen Markt zu platzieren, scheiterten. Probleme gab es insbesondere bei der Komplexität der Produkte. So wurde beispielsweise die rechtliche Wirksamkeit als unsicher eingestuft. Außerdem waren besondere Erfordernisse für den Geschäftsbetrieb notwendig. Durch die abgesicherte Langlebigkeit des Bewohners war zudem eine Versicherungstätigkeit zu vermuten, für die die allgemeine Banklizenz nicht ausreicht.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe 0
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 18a Absatz 10a KWG , Artikel 6 Nummer 3 § 505e Satz 1 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 10a KWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 12 - neu - KWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 KWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 KWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 - neu - KWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 KWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 KWG
12. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 5 Satz 1 KWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 5 KWG
14. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 6 Satz 1 KWG
15. Zum Gesetzentwurf allgemein und zu Artikel 1 Nummer 12
16. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6, Absatz 3 Satz 2 und 3 - neu - sowie Absatz 4 BGB
Zu Buchstabe c
17. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 491 Absatz 3 Satz 4 BGB
18. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 491a Absatz 4 Satz 1 BGB
19. Zu Artikel 6 Nummer 10a - neu - § 492b Absatz 3 BGB
20. Zu Artikel 6 Nummer 10b - neu - § 502 Absatz 4 - neu - BGB
21. Zu Artikel 6 § 505d BGB
22. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 505e BGB
23. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 505e Satz 3 - neu - BGB
24. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a und Buchstabe b - neu § 514 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 3 - neu - BGB
25. Zu Artikel 6 Nummer 6 § 514 Absatz 3 - neu - BGB
26. Zu Artikel 6 § 314 Absatz 3 BGB
... Die Pflicht zur Übertragung des Eigentums am Netz betrifft derzeit unmittelbar nur den bisherigen Altkonzessionär. Zwar fallen üblicherweise "Konzession" und Netzeigentum zusammen, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass Dritte Eigentümer von Anlagen sind, die Teil des Netzes der allgemeinen Versorgung sind. Dieses Eigentum kann dem Dritten sowohl durch den bisherigen Nutzungsberechtigten verschafft worden sein (beispielsweise auch durch konzerninterne Gestaltungen), es sind aber auch andere Konstellationen denkbar. Es könnte daran gedacht werden, die zivilrechtliche Verfügungsmöglichkeit des Konzessionärs zu beschränken, beispielsweise durch Zustimmungserfordernisse der Gemeinde mit dem Ziel, die Erfüllung der Pflichten aus § 46 Absatz 2 Satz 2
... c) Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft der Bundesregierung, durch Forschungsvorhaben, Praxisversuche und ergänzende Maßnahmen die Bereitstellung praxisnaher und wirtschaftlich tragbarer Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration, insbesondere auch für kleine und mittlere Betriebe, zu unterstützen, die gleichzeitig den Erfordernissen des Tierschutzes, der Arzneimittelsicherheit und des Verbraucherschutzes Rechnung tragen.
... Durch diese Übergangszeiträume wird es den Wirtschaftsakteuren ermöglicht, entweder die Geräte entsprechend der neuen Erfordernisse anzupassen oder im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie
Vierte Verordnung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
IV. Ermächtigungsgrundlage
V. Verordnungsfolgen
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Darstellung der Fallzahlen
Darstellung des Erfüllungsaufwandes
Zu Buchstabe d
4 Bürokratiekosten
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
6. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3511: Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Elektro- und ElektronikgeräteStoff-Verordnung
1. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
... "(1) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken der Räume müssen so gestaltet sein, dass sie den Erfordernissen des sicheren Betreibens entsprechen sowie leicht und sicher zu reinigen sind. Arbeitsräume müssen unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der physischen Belastungen eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit aufweisen. Auch Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen über eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit verfügen."
Entwurf
Artikel 1Änderung der Arbeitsstättenverordnung
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 6Unterweisung der Beschäftigten
6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen
6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen
6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen
Artikel 2Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
Artikel 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Alternativen
III. Verordnungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
d Weitere Kosten
IV. Befristung; Evaluation
Zu Nummer 8
Zu Nummer 11
... Mit der vorgesehenen Änderung des § 3 EGovG wird die Grundlage für eine standardisierte Darstellung von Verwaltungsleistungen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene gelegt. Allein ist die Regelung für die Erfordernisse des E-Government zu unbestimmt und negiert die bisherigen Entwicklungen auf Ebene der Länder.
1. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2a Satz 1 EGovG
2. Zu Artikel 2 und 3 § 147 AO, EG AO Die Artikel 2 und 3 sind zu streichen.
Zur Streichung von Artikel 2
Zur Streichung von Artikel 3
3. Zu Artikel 4 § 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG
Artikel 4Änderung des Einkommensteuergesetzes
... weiter wie Regierungsentwurf
Zu Artikel 4
4. Zu Artikel 5 UStG-DV
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
... a) Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, die Vorschriften zur Verwendung und Nutzung asbesthaltiger Materialien auf den Prüfstand zu stellen und unter Berücksichtigung des heutigen Erkenntnisstandes anzupassen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, diese Anpassung so vorzunehmen, dass sie ein unverändert hohes Schutzniveau gewährleistet und insbesondere den im Folgenden dargelegten Erfordernissen gerecht wird.
... Vor diesem Hintergrund kommt es immer wieder dazu, dass strafwürdige Fälle, die der Gesetzgeber jedenfalls teilweise grundsätzlich auch erfassen wollte, straffrei bleiben, weil die Tatbestandsvoraussetzungen von § 177 StGB nicht vorliegen. Der Bericht des Bundesverbandes Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) hat eine Fallanalyse vorgestellt, in der entsprechende Fälle aufgeführt sind (vgl. Grieger, Katja / Clemm, Christina / Eckhardt, Anita / Hartmann, Anna, Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) - Frauen gegen Gewalt e.V., Was Ihnen widerfahren ist, ist in Deutschland nicht strafbar. Fallanalyse zu bestehenden Schutzlücken in der Anwendung des deutschen Sexualstrafrechts bezüglich erwachsener Betroffener, Berlin Juli 2014). Auf die Notwendigkeit von gesetzgeberischen Maßnahmen zum besseren Schutz der sexuellen Selbstbestimmung haben auch der Deutsche Juristinnenbund (djb) und das Deutsche Institut für Menschenrechte explizit hingewiesen (vgl. Freudenberg, Dagmar / Pisal, Ramona, Stellungnahmen des djb vom 9. Mai 2014 und vom 25. Juli 2014; Rabe, Heike / von Normann, Julia, Schutzlücken bei der Strafverfolgung von Vergewaltigungen. Menschenrechtlicher Änderungsbedarf im Sexualstrafrecht, herausgegeben vom Deutschen Institut für Menschenrechte, Juni 2014). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im September 2014 die Länder gebeten mitzuteilen, ob es in der Praxis Fälle gibt, die Probleme mit der gegenwärtigen gesetzlichen Situation nahelegen. Die Länderabfrage hat ergeben, dass bestimmte Fallkonstellationen gegenwärtig nicht von § 177 StGB oder anderen Strafvorschriften erfasst werden, obwohl sie für strafwürdig befunden werden. Als problematisch erwies sich dabei im Wesentlichen die enge Auslegung des § 177 Absatz 1 Nummer 3 StGB, aber auch der Wortlaut des § 177 Absatz 1 Nummer 2 StGB sowie der Umstand, dass Fälle, in denen der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, wegen des Erfordernisses der Nötigung überhaupt nicht nach § 177 StGB strafrechtlich erfasst sind.
Gesetzentwurf
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuches
§ 179Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände.
Artikel 2Inkrafttreten
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
Zu § 179
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3418: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
2. Im Einzelnen
2.1 Inhalte des Regelungsvorhabens
2.2 Erfüllungsaufwand
2.3 Weitere Kosten
... Mit Schließung des FMS für neue Maßnahmen und Übergang eines Großteils der bisherigen Aufgaben auf die Finanzagentur bzw. - im Zusammenhang mit der NAB und dem Restrukturierungsfonds - auf die BaFin bleibt die Anstalt nur noch für die Aufgaben im Zusammenhang mit den Abwicklungsanstalten verantwortlich. Unter Berücksichtigung der Unterstützung durch die Finanzagentur erscheint es nicht mehr zwingend, dass der Leitungsausschuss mit drei Mitgliedern zu besetzen ist. Insbesondere zur Beschränkung der Abstimmungserfordernisse auf das Wesentliche kann es ausreichend sein, dass die FMSA anstatt durch ein Kollegialorgan nur durch eine Person geleitet wird. Die Anforderungen an die Besetzung des Leitungsorgans hängen von den aktuellen Rahmenbedingungen für die Überwachung der Abwicklungsanstalten ab, sodass es sachgerecht ist, die jeweils erforderliche Anzahl der Mitglieder des Leitungsausschusses in der Satzung der FMSA durch Rechtsverordnung des BMF nach Absatz 6 zu bestimmen.
Artikel 1Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 2Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 16kAufgabenbereich Abwicklung
§ 18aTeilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung
Artikel 3Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
§ 79Unterstützende Maßnahmen.
§ 137aBekanntgabe von Allgemeinverfügungen
§ 160Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten.
§ 174Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen.
Artikel 4Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
§ 14Informations- und Verschwiegenheitspflichten
Artikel 5Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 6Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
Artikel 7Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Artikel 8Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1aGeschäftsbereich Abwicklung
Artikel 9Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
Artikel 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Artikel 5
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3723: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Inhalt des Regelungsvorhabens
4 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
... Mit der Bahnreform in Deutschland zum Jahreswechsel 1993/1994 wurde das Ziel verbunden, den Verkehr auf der Schiene zu steigern. Im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist dies nach der grundgesetzlichen Verantwortungszuweisung an die Länder und einer damit einhergehenden Finanzausstattung (Regionalisierung) eindrucksvoll gelungen. Jedes Land hat durch Landesgesetze Aufgabenträger für den SPNV bestimmt, die für eine den Erfordernissen des Gemeinwohls genügende Bestellung von Verkehrsleistungen des Nahverkehrs sorgen und diese abgelten. In der Folge wurde die Schiene, aufbauend auf Vorarbeiten der Deutschen Bundesbahn und einiger Länder zur Einführung integraler Taktfahrpläne, wieder deutlich stärker genutzt. Eine andere Entwicklung ist im Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) eingetreten. Hier verblieb die Verantwortung beim Bund, der jedoch bisher keine Aufgabenträgerschaft übernommen und - entgegen der Vorgabe in Artikel 87e Absatz 4 GG - kein Gesetz erlassen hat. Entsprechend kam es im SPFV weder zu intensivem Wettbewerb noch zu Mehrverkehr. Die Ziele der Bahnreform wurden mithin hier bislang nicht erreicht. Seit 1996 fand vielmehr ein kontinuierlicher Abbau des Fernverkehrsangebotes auf der Schiene in Deutschland statt.
A. Zielsetzung
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
§ 1Gewährleistungsauftrag
§ 2Schienenpersonenfernverkehrsplan (SPFV-Plan)
§ 3Mitwirkungspflichten
§ 4Inkrafttreten
... Die Kommission wird weiterhin den Vorschriften entsprechend von der im Stabilitäts- und Wachstumspakt24 vorgesehenen Flexibilität Gebrauch machen. Unter Anwendung der derzeitigen Methodologie wird die Kommission zudem die finanziellen Auswirkungen des außergewöhnlichen Flüchtlingszustroms und der besonderen Sicherheitserfordernisse berücksichtigen. Mehreren Ländern, die Strukturreformen vorgenommen und von Investitionsklauseln Gebrauch gemacht haben, wurde bereits ein hohes Maß an Flexibilität gewährt.
... Ziel des Gesetzentwurfs ist daher u.a. das Erfordernis, Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention vollständig im deutschen Recht umzusetzen.
... Der in § 22b Absatz 2 Satz 2 und 3 BVerfSchG-E zur Konkretisierung des Erfordernisses "besonderer Sicherheitsinteressen" verwendete Begriff der "schwerwiegenden Straftaten" ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Zum einen wird neben dem in § 100a Absatz 2
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 1 BVerfSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 1 Satz 2 - neu - BVerfSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 2 Satz 2 und 3 BVerfSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 3 BVerfSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 6 BVerfSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 7 Satz 2 BVerfSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 22b Absatz 8 - neu -, § 22c Satz 2 BVerfSchG
9. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 28 Absatz 9 Satz 4 BPolG
10. Zu Artikel 9 Nummer 2 § 111 Absatz 1 Satz 3 TKG
... Eine Verwaltungsvereinfachung wird nicht erreicht. Soweit Formerfordernisse erforderlich waren, wurde im Einklang mit den Zielen des E-Government-Gesetzes die Formulierung "schriftlich oder elektronisch" gewählt.
... Die bisherige Regelung in Absatz 3 Satz 2 sieht vor, dass angestellte Ärzte nur dann Mitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung werden, wenn sie mindestens halbtags beschäftigt sind. Wegen der fehlenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bezugsgröße einer wöchentlichen Arbeitszeit bei angestellten Ärzten außerhalb von Krankenhäusern wurde die Regelung nicht einheitlich ausgelegt. Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen enthalten unterschiedliche Regelungen zum notwendigen Umfang einer Halbtagsbeschäftigung. Die Voraussetzung der mindestens halbtägigen Beschäftigung wird daher durch die Voraussetzung einer Wochenarbeitszeit von mindestens zehn Stunden ersetzt. Diese Stundenzahl ist angelehnt an die Vorgaben nach § 17 Absatz 1a Bundesmantelvertrag, wonach ein Vertragsarzt mit einem halben Versorgungsauftrag mindestens zehn Sprechstunden wöchentlich zur Verfügung stehen muss. Damit soll erreicht werden, dass künftig sämtliche in einem zeitlich erheblichen Umfang angestellte Ärztinnen und Ärzte Mitglieder der örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung werden. Mit der Festlegung einer wöchentlichen Mindestbeschäftigungszeit von zehn Stunden von angestellten Ärztinnen und Ärzten wird zudem der stetig steigenden Zahl von angestellten Ärztinnen und Ärzten in der ambulanten Versorgung Rechnung getragen. Das Erfordernis von zehn Stunden Wochenarbeitszeit soll andererseits aber auch gewährleisten, dass angestellte Ärztinnen und Ärzte nur dann Mitglied in der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung werden, wenn der Umfang der ärztlichen Tätigkeit so gewichtig ist, dass Mitgliedschaft und Wählbarkeit innerhalb der Kassenärztlichen Vereinigung gerechtfertigt sind. Maßgeblich für die Bestimmung der wöchentlichen Arbeitszeit sind die jeweiligen Regelungen von Arbeitsvertrag oder anwendbarem Tarifvertrag.
Artikel 1Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 77bBesondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 78aAufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 78bEntsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 80Wahl und Abberufung.
§ 91aAufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen
§ 217gAufsichtsmittel in besonderen Fällen beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen
§ 217hEntsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
§ 217iVerhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten
§ 219Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
Artikel 2Änderung des Elften Buches SOzialgesetzbuch
Artikel 3Inkrafttreten
IV. GesetzgebungskomPetenz
2. NachhaltigkeitsasPekte
3. Haushaltsausgaben Ohne Erfüllungsaufwand
5. Weitere KOsten
Zu § 78a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 78b
Zu Absatz 5
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Absatz 2a
Zu Absatz 2b
Zu Absatz 2c
Zu Absatz 2d
Zu Absatz 2e
... Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des
... Die vorgeschlagene Regelung trägt auch den Erfordernissen Rechnung, wie sie sich für das nationale Recht aus Artikel 5 der demnächst auf EU-Ebene zur Verabschiedung anstehenden Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung ergeben werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 129 Absatz 1 Satz 1 StGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 129 Absatz 1 Satz 2 StGB , Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 129a Absatz 5 Satz 2 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 129 Absatz 2 StGB
... Im Gegensatz zu den Waren sind die EU-Rechtsvorschriften für Dienstleistungen nur in den wenigsten Fällen sektorspezifisch gestaltet, und Normen werden nicht durchgängig als Grundlage für eine Konformitätsvermutung herangezogen. Dienstleistungsnormen sollten weiterhin freiwillig bleiben und den Markterfordernissen unterliegen, doch wird die Kommission - wie in der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt ausgeführt - diesbezügliche Orientierungen geben und so auf die Besonderheiten von Dienstleistungsnormen aufmerksam machen und die Möglichkeiten ihrer verstärkten Anwendung aufzeigen. Der in den Orientierungen dargelegte Ansatz wird auch den jährlichen Arbeitsprogrammen der Union in den kommenden Jahren zugrunde liegen.
... Die bisher in § 129 Absatz 2 StGB-E vorgesehene Definition des Vereinigungsbegriffs schafft eine durch zahlreiche Merkmale überladene Regelung, die in dieser Ausgestaltung die Verständlichkeit und Handhabbarkeit beeinträchtigt. Darüber hinaus kann sie Missverständnisse begünstigen, etwa dahingehend, dass ein Zusammenschluss, der zum Beispiel eine kontinuierliche Mitgliedschaft voraussetzt, nicht als Vereinigung angesehen wird. Es erscheint daher geboten, die Regelung in zwei Sätze aufzuteilen, indem in einem ersten Satz die grundlegenden Erfordernisse einer Vereinigung statuiert und in einem zweiten Satz Umstände angeführt werden, die der Annahme einer Vereinigung nicht entgegenstehen.
Zu Artikel 1 Nummer 1
... es bedürfen im Nachgang der zuletzt durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) erfolgten Änderung einer Anpassung an die praktischen Gegebenheiten und Erfordernisse bei der Durchführung fischereirechtlicher Vorschriften. Zudem ist eine weitere Angleichung des
Artikel 1Änderung des Seefischereigesetzes
§ 7Automatisches Schiffsidentifizierungssystem
Artikel 2Bekanntmachungserlaubnis
I. Ziele des Gesetzes
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
V. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VI. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VIII. Nachhaltigkeit
Besonderer Teil
a :
aa :
bb :
b :
Zu § 13
Zu § 14
c :
Zu § 16
Zu § 18
... Der Gesetzentwurf der Bundesregierung stellt grundsätzlich eine Lösungsmöglichkeit zur Verhinderung nachträglicher Manipulationen an bereits gespeicherten digitalen Grundaufzeichnungen dar. Die Unveränderbarkeit der digitalen Grundaufzeichnungen allein vermag jedoch die Erreichung der im Gesetzentwurf formulierten Ziele der Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs nicht sicherzustellen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die ordnungsgemäße Besteuerung neben der Unveränderbarkeit auch untrennbar von der Vollständigkeit der Daten abhängt. Zur Sicherung der Vollständigkeit der Daten enthält der Gesetzentwurf jedoch keine geeigneten Lösungsansätze.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 5 §§ 146a, 146a1, 146a2 und 146a3 AO Artikel 2 § 30 EG AO
§ 146aOrdnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
§ 146a1Schutz durch zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
§ 146a2Schutz durch standardisierte Signaturerstellungseinheit als Sicherheitseinrichtung
§ 146a3Verordnungsermächtigung
§ 146bKassen-Nachschau
§ 30Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Änderungsvorschlags
2. Wesentlicher Inhalt des Änderungsvorschlags
Zu a Struktur des Gesetzentwurfs
Zu bb
Zu cc
Zu b
4. Zu Artikel 2 § 30 EG AO
5. Zu Artikel 2 § 30 EG AO
... Satz 6 trägt datenschutzrechtlichen Erfordernissen Rechnung: Es ist für die Daten der schriftlichen Anzeige der Ausbildungsstätte über Schulungsmaßnahmen an die Überwachungsbehörde nach Satz 5 eine Löschungsfrist vorzusehen. Die Löschung nach sechs Jahren ist dabei ausreichend und aus Gründen eines praktikablen Verwaltungsvollzugs bei den Landesbehörden geboten. Denn die 2-Jahres-Frist nach Satz 2 wird "bei Unauffälligkeit" verlängert und der Turnus zur Vorlage von Weiterbildungsbescheinigungen bei der Behörde zum Eintrag der Schlüsselzahl 95 beträgt fünf Jahre. Unter Umständen wird also erst nach fünf Jahren bekannt, dass offenbar eine Schulung stattgefunden hat oder haben soll, die der Überwachungsbehörde nicht schriftlich angezeigt wurde. Wenn bereits früher eine Löschungsfrist wirksam würde, wäre die Überprüfungs- und Handlungsmöglichkeit der Überwachungsbehörde empfindlich geschwächt. Zudem wäre eine Löschung der Daten aus der Schulungsanzeige unverzüglich nach dem Abschluss einer Überwachung nicht praxistauglich in den Fällen, in denen durch die Überwachung oder durch später vorgelegte Weiterbildungsbescheinigungen ein Mangel oder ein Missbrauchsverdacht offenbart wird. Denn dann müsste die Überwachungsbehörde Verdachtsmomente erst durch weitere Ermittlungen überprüfen und über mögliche Überwachungsmaßnahmen erst noch entscheiden bzw. diese vollziehen. Hierfür erscheint ein Zeitraum von einem Jahr nach Ablauf des fünfjährigen Weiterbildungsturnus ausreichend und angemessen.
E.1 Bürgerinnen und Bürger
E.2 Wirtschaft
E.3 Verwaltung
4 Bund:
Länder und Kommunen:
§ 7aUntersagung der Tätigkeit, Widerruf der Anerkennung
§ 7bÜberwachung von Ausbildungsstätten
§ 9Bußgeldvorschriften
§ 10Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 11Übergangsvorschriften
I. Problem und Ziel der Regelung
II. Lösung und Inhalt der Regelungen
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Alternativen
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger:
2. Wirtschaft:
3. Verwaltung:
5 Bund:
VIII. Weitere Kosten
IX. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 2 Satz 4 GGO
X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Zu den einzelnen Vorschriften
§ 11:
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3376: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetzes
... Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsamt gilt der Untersuchungsgrundsatz nach § 24 VwVfG. Antragsteller sollen aber an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken. Die Mitwirkung ist bedeutsam, weil die Ursächlichkeit der Doping-Einnahme für den Gesundheitsschaden im Einzelfall schwer festzustellen sein kann. Von Bedeutung ist vor allem die Benennung des damals zuständigen Vereins, der damaligen Ärztinnen und Ärzte und der damaligen Trainerinnen und Trainer der Antragstellerin oder des Antragstellers. Das Erfordernis zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens ergibt sich bereits aus § 4 Absatz 2 Nummer 1.
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