16 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
... Koordinierungsausschuss für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds 2014-2020 (COESIF) (Komitologieausschuss) Thüringen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie (LMR'in Dr. Sabine Awe) kann ihre Funktion in dem o.g. Gremium künftig nicht mehr wahrnehmen, so dass für die restliche Laufzeit der Benennung (bis 31. Dezember 2015) eine Ersatzbenennung vorgenommen werden kann.
... Der vom Bundesrat in seiner 873. Sitzung am 9. Juli 2010 (BR-Drucksache 286/10(B)) benannte Bundesratsbeauftragte für die Thematische Arbeitsgruppe "Sprachen und Beruf"; jetzt: "Sprachen in der allgemeinen und beruflichen Bildung" Hamburg Behörde für Schule und Berufsbildung Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB) (StD Manfred Thönicke) kann seine Funktion in dem o.g. Gremium künftig nicht mehr wahrnehmen, so dass für die restliche Laufzeit der Benennung (31. Dezember 2013) eine Ersatzbenennung vorgenommen werden kann.
... Die vom Bundesrat in seiner 874. Sitzung am 24. September 2010 (BR-Drucksache 288/10(B) benannte Beauftragte für die Ratsarbeitsgruppe Sozialfragen und für die Weisungssitzungen zum Ministerrat Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz; Bereich Beschäftigung und Sozialpolitik Rheinland-Pfalz, Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und der Europäischen Union in Brüssel (RD'in Anja Freytag) wird ihre Funktion als Stellvertreterin der Bundesratsbeauftragten des Landes Hessen in den o.g. Gremien nicht mehr wahrnehmen, so dass für die restliche Laufzeit der Benennung (bis 31. Dezember 2013) eine Ersatzbenennung vorgenommen werden kann.
... Der vom Bundesrat in seiner 873. Sitzung am 9. Juli 2010 benannte Beauftragte (vgl. BR-Drucksache 289/10 (Beschluss), Buchstabe a) für den Sportministerrat (Rat Bildung, Jugend und Kultur; Bereich: Sport) Nordrhein-Westfalen, Innenministerium (Minister Dr. Ingo Wolf) wird seine Funktion als Stellvertreter des Staatsministers des Innern und für Sport aus Rheinland-Pfalz im o. g. Gremium nicht mehr wahrnehmen, sodass für die restliche Laufzeit der Benennung (bis 31. Dezember 2013) eine Ersatzbenennung vorgenommen werden kann.
... Der Bundesrat kann für dieses Gremium gemäß § 6 EUZBLG i.V.m. Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung für die restliche Laufzeit der Benennung (bis 31. Dezember 2011) eine Ersatzbenennung vornehmen.
... Die vom Bundesrat in seiner 829. Sitzung am 15. Dezember 2006 benannte Beauftragte (Drucksache 887/06 (Beschluss)) für den Rat Bildung, Jugend und Kultur; Bereich Bildung Schleswig-Holstein, Ministerium für Bildung und Frauen (Ministerin Ute Erdsiek-Rave) wird ihre Funktion im o. g. Gremium nicht mehr wahrnehmen, so dass für die restliche Laufzeit der Benennung (bis 31.12.2009) eine Ersatzbenennung vorgenommen werden kann.
... wird seine Funktion künftig nicht mehr wahrnehmen, so dass bis zum Ende des Benennungszeitraums (31.12.2008) eine Ersatzbenennung vorgenommen werden kann.
... wird seine Funktion künftig in den o. g. Gremien nicht mehr wahrnehmen, so dass für die restliche Laufzeit der Benennung (bis 31.12.2007) eine Ersatzbenennung vorgenommen werden kann.
... wird seine Funktion künftig in dem o. g. Bereich nicht mehr wahrnehmen, so dass für die restliche Laufzeit der Benennung (bis 31.12.2008) eine Ersatzbenennung vorgenommen werden kann.
... Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund (Staatskanzlei) (ROR Jens Acker) wird seine Funktion künftig in dem o. g. Bereich nicht mehr wahrnehmen, so dass für die restliche Laufzeit der Benennung (bis 31.12.2008) eine Ersatzbenennung vorgenommen werden kann.
Gremium nicht mehr wahr, so dass bis zum Ende des Benennungszeitraums eine Ersatzbenennung vorgenommen werden kann.
... wird ihre Funktion künftig nicht mehr wahrnehmen, so dass bis zum Ende des Benennungszeitraums eine Ersatzbenennung vorgenommen werden kann.
... wird seine Funktion künftig in dem o.g. Bereich nicht mehr wahrnehmen, so dass für die restliche Laufzeit der Benennung (bis 31.12.2006) eine Ersatzbenennung vorgenommen werden kann.
... wird seine Funktion künftig in den o.g. Gremien nicht mehr wahrnehmen, so dass bis zum Ende des jeweiligen Benennungszeitraums eine Ersatzbenennung vorgenommen werden kann.
... wird seine Funktion künftig in dem o.g. Gremium nicht mehr wahrnehmen, so dass bis zum Ende des Benennungszeitraums eine Ersatzbenennung vorgenommen werden kann.
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