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... Die Daten der statistischen Landesämter müssen vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht werden. Hierzu sind verschiedene Prozessschritte wie beispielsweise die Datengewinnung und -aufbereitung, das Analysieren der Ergebnisse und deren Verbreitung notwendig. Nach Aussage des Fachreferates werden hierzu pro Jahr zwei Stellen des gehobenen Dienstes (E9b) benötigt. Die Personal- und Sachkosten ergeben sich aus diesen Angaben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
§ 1Umfang der Erhebungen
§ 2Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit
§ 3Erhebungsmerkmale für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe
§ 4Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge
§ 5Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen
§ 6Hilfsmerkmale
§ 7Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum
§ 8Auskunftspflicht
§ 9Übermittlung, Löschung
§ 10Regelung für das Jahr 2017
§ 11Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Vorgabe 1: Versendung der Daten an die statistischen Landesämter
Vorgabe 2: Aufbereitung und Versendung der Daten durch die statistischen Landesämter
Vorgabe 3: Erstellen der Bundesstatistik durch das Statistische Bundesamt
Vorgabe 4: Stichtagserhebungen im Berichtsjahr 2017
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 2
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4154, BMFSFJ: Entwurf einer Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz - ProstStatV
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen Bund
Länder und Kommunen
II.2. Evaluierung
III. Votum
... Mit der nachrichtlichen Einbindung des BMEL bei der Weiterleitung von Meldungen an die Kontaktstelle der Europäischen Kommission sollen die Fachreferate in die Lage versetzt werden, Meldungen mit möglichem Krisenpotential frühzeitig zu erkennen, um ggf. schnellstmöglich geeignete Managementmaßnahmen auf Bundesebene einleiten zu können. Die bisherige Verfahrenspraxis der nachrichtlichen Information der Fachreferate des BMEL über alle im sogenannten Upstream-Verfahren eingegangenen Meldungen führt jedoch zu Doppelinformationen, da die durch die Länderkontaktstellen übermittelten Meldungen anschließend bei der Weiterleitung der Meldungen der Kommission im sogenannten Downstream-Verfahren nochmals nachrichtlich an das BMEL versendet werden (vgl. § 16 Absatz 6). Zur Erreichung des oben genannten Zieles der frühzeitigen Information erscheint es ausreichend, die nachrichtliche Information der Fachreferate des BMEL im Upstream-Verfahren auf die als Warnmeldung eingestuften Informationen der Länder zu beschränken.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweck der Verwaltungsvorschrift
§ 2Adressaten
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Kontaktstellen
§ 5Erreichbarkeit der Kontaktstellen
Abschnitt 2Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission
§ 6Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände
§ 7Meldeverantwortlichkeit für Futtermittel
§ 8Erstellung und Übermittlung des Entwurfs einer Meldung
§ 9Prüfung und Bearbeitung der Meldung durch die nationale Kontaktstelle
§ 10Meldung durch die nationale Kontaktstelle
§ 11Unterrichtung des betroffenen Unternehmers und Information der Öffentlichkeit
§ 12Kriterien für Meldungen zu Lebensmitteln
§ 13Kriterien für Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen
§ 14Kriterien für Meldungen zu Futtermitteln
§ 15Mitteilung über die Einleitung verstärkter Kontrollen bei der Einfuhr
Abschnitt 3Verfahren bei Meldungen von der Kommission a n die Bundesrepublik Deutschland
§ 16Bearbeitung und Weitergabe einer Meldung
Abschnitt 4Schlussbestimmungen
§ 17Schulungen
§ 18Außerkrafttreten
§ 19Inkrafttreten
Begründung
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Zu Abschnitt 2 Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 8
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 14
Zu § 15
Zu Abschnitt 3 Verfahren bei Meldungen von der Kommission an die Bundesrepublik Deutschland
Zu § 16
Zu Absatz 7
Zu Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
Zu § 18
Zu § 19
... Die in den Exante-Schätzungen angesetzten Fallzahlen basieren auf Abfragen in den Fachreferaten des Statistischen Bundesamtes zu den jeweiligen Fachstatistiken. Die Fallzahl der Melder setzt sich aus verschiedenen Erhebungseinheiten zusammen, die in § 2 Abs. 1 FPStatG aufgeführt sind.
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
§ 5Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva
§ 9Zusätzliche Erhebungsmerkmale Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind
§ 9aDatenbank Berichtskreismanagement
Artikel 2Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3Inkrafttreten
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Absatz 5
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2400 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... Eine Reihe von Sozialhilfeträgern hat Gründe für eine Nichtbeteiligung genannt; zum Teil wurde eine Überlastung der Mitarbeiterinnen angeführt, zum Teil bestand aber offensichtlich auch keine hinreichende Klarheit über die Unterstützung der Untersuchung durch die kommunalen Spitzenverbände. Diese waren, im informellen Beraterkreis vertreten und haben den gesamten Prozess von der Planung der Untersuchung bis zur Ausarbeitung der Erhebungsinstrumente begleitet. in dem Anschreiben, das das iSG zusammen mit den Fragebögen verschickte, wurde explizit darauf hingewiesen; dort heißt es: "Die kommunalen Spitzenverbände Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und Deutscher Städte- und Gemeindebund sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger und die Fachreferate der Länder sind in dem Beraterkreis, der diese Untersuchung begleitet, vertreten. Sie unterstützen die Befragung und waren an der Erstellung des Fragebogens beteiligt." Dennoch lehnten mehrere Landkreise eine Beteiligung unter Hinweis darauf ab, dass der Landkreistag ihres Bundeslandes die Erhebung nicht unterstütze bzw. über eine Unterstützung seitens des Deutschen Landkreistages nicht informiert sei.
Bericht
2 Endbericht
1. Ziel und Hintergrund der Untersuchung
2. Konzept der begleitenden Untersuchung
3 Forschungsfragen
1. Zuständigkeit und organisatorische Umsetzung des § 72 BSHG
2. Zielgruppen des § 72 BSHG
3. Leistungen nach § 72 BSHG
4. Kosten der Leistungserbringung und Kapazitäten der Verwaltung
5. Zusätzliche Untersuchungsfragen
3 Untersuchungsmethode
1. Statistische Analysen
2. Schriftliche Befragungen in der schriftlichen Hauptbefragung des Jahres 2002
3. Expertinnengespräche in den zuständigen Verwaltungsstellen
4. Begleitender informeller Beraterkreis
Schriftliche Erhebung 2002
Tabelle
Schriftliche Erhebung 2003
Expertinnengespräche 2003
3. Umsetzung der DVO zu § 72 BSHG:
3.1 Empfänger der Hilfe nach § 72 BSHG
Entwicklung der Ausgaben 1995 - 2002
Entwicklung der Empfängerzahlen 1995 - 2002
Entwicklung der Ausgaben pro Empfänger 1995 - 2002
Relation von Empfängerinnen und Empfängern
Zur Begriffsklärung
Besondere Lebensverhältnisse in Verbindung mit sozialen Schwierigkeiten
Besondere Lebensverhältnisse
Soziale Schwierigkeiten
- für örtliche Sozialhilfeträger:
- für überörtliche Sozialhilfeträger:
3.2 Zuständigkeit und Hilfepraxis
Exkurs: Ergänzende information zur Landeszuständigkeit
Baden -Württemberg:
Bayern:
Berlin:
Hessen:
Niedersachsen:
Nordrhein -Westfalen:
Sachsen:
Sachsen -Anhalt:
Thüringen:
Exkurs: Ambulant vor Vollstationär
3.3 Verwaltung und Kosten
3.4 Veränderungen durch die neue Verordnung zu § 72 BSHG in der Voruntersuchung 2001 ,
4. Zusammenfassung
Anhang
Auswirkung der neuen VO zu § 72 BSHG auf die Hilfepraxis
A. Empfänger der Hilfe
B. Zuständigkeit und Hilfepraxis
C. Verwaltung und Kosten
D. Veränderungen durch die neue Verordnung zu § 72 BSHG
D. Veränderungen durch die neue Verordnung zu 72 BSHG
Umsetzung der Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG
- Gesprächsleitfaden -
I. Veränderungen durch die neue VO zu § 72 BSHG in Kraft seit 01.08.2001
II. Hilfestrukturen, Konzeption und Organisation des Hilfeprozesses
III. Personenkreis
IV. Zu guter Letzt
4 Bundeskanzlerfrage:
2 Literaturverzeichnis
Suchbeispiele: