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... 22. Sowohl die Tatsache, dass jedem Mitgliedstaat grundsätzlich Sockelbeträge - unabhängig von einer jeweiligen tatsächlichen Notwendigkeit - im Rahmen des EFF III, des Integrations- und des Rückkehrfonds zur Verfügung gestellt werden sollen, als auch deren Höhe, sind zu überprüfen. Der Vorschlag der Bundesregierung, diese Beträge nur bei Bedarf oder zur Ermöglichung konkreter, grenzüberschreitender Projekte zu gewähren, wird daher unterstützt.
Einzelheiten zum Europäischen Fonds für Integration
Einzelheiten zum Europäischen Flüchtlingsfonds EFF III
Einzelheiten zum Außengrenzenfonds
Einzelheiten zum Europäischen Rückkehrfonds
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