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... geregelte Zivilprozessrecht ist auf den Zweiparteienprozess zugeschnitten. In diesem Rahmen kennt es aber mit der Streitgenossenschaft, der Nebenintervention, der Verfahrensverbindung und der Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit Institute zur Einbeziehung von Dritten. Diese Dritten müssen sich jedoch stets, wenngleich mit einem reduzierten Kostenrisiko, an dem Prozess beteiligen. Dies ist häufig mit erheblichem Aufwand verbunden. Es hat sich deshalb in der Praxis gezeigt, dass die genannten prozessualen Institute das "rationale Desinteresse" der Geschädigten nicht überwinden.
... Der Bundesrat lehnt eine umfassende Zuständigkeit der Zentralen Behörde für Ermittlungen ab. Dem sind bereits durch die innerstaatlichen Rechtssysteme Grenzen gesetzt, die bei der praktischen Anwendung auch durch ein internationales Übereinkommen nicht leicht zu überwinden sind. So ist nach deutschem Recht der Unterhaltsprozess ein Parteienprozess. Dem ist in der Ausgestaltung sowohl des Abkommens als auch des Rechtsinstruments der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Das deutsche Gericht berücksichtigt grundsätzlich nur die Tatsachen, die eine der Prozessparteien vorgetragen hat (Beibringungsgrundsatz). Umfassende Ermittlungstätigkeiten von Behörden sind unbekannt und mit dem Charakter des deutschen Unterhaltsprozesses unvereinbar. Deshalb ist auch die Beauftragung von Sachverständigen durch die Zentrale Behörde (Frage 25) abzulehnen. Derartige Maßnahmen sind Teil der Beweiserhebung und dem Gericht vorzubehalten. Die angedachten, umfassenden
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3 Zusatzfrage:
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