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"Steuer- und Handelsrechts"


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Drucksache 262/05

... 22. Erfolgt die Ausgleichszahlung an ein öffentliches Unternehmen, kann der Staat in seiner Eigenschaft als Aktionär den etwaigen überschüssigen Betrag dazu verwenden, um dem betreffenden Unternehmen Kapital zuzuführen, wenn das Kriterium des unter privatwirtschaftlichen Aspekten handelnden Investors erfüllt ist. Dieser Mitteltransfer muss jedoch im Einklang mit den wirtschaftlichen Gepflogenheiten erfolgen, d.h. mittels einer Kapitalaufstockung oder durch die Vergabe von Darlehen, wobei die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vor allem im Bereich des Steuer- und Handelsrechts zu beachten sind. Die Maßnahme muss in der Bilanz des begünstigten Unternehmens ausgewiesen sein und auf einer formellen Entscheidung des Staates beruhen, in der der Verwendungszweck der Mittelübertragung genau angegeben sein muss. Erfolgt die staatliche Kapitalzufuhr jedoch nicht nach dem Grundsatz des nach privatwirtschaftlichen Aspekten handelnden Investors, ist sie der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu melden.



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