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... - Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung) auf die Mittelspannungsebene ausgedehnt werden.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur EEG-Reform: Ausbau der Erneuerbaren Energien voranbringen
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Entschließung
Begründung
Zu Ziffer 1
Zu Ziffer 2
Zu Ziffer 3
Zu Ziffer 4
Zu Ziffer 5
Zu Ziffer 6
Zu Ziffer 7
Zu Ziffer 8
Zu Ziffer 9
Zu Ziffer 10
... "2a. durch die in Bezug auf die Mietsache eine Ertüchtigung ihres gebäudebezogenen Anschlusses an das örtliche Stromverteilnetz oder eine hierdurch bewirkte Steuerbarkeit und Netzdienlichkeit bei der Entnahme elektrischer Energie, etwa zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, ermöglicht wird," '
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG , Artikel 7 Nummer 2 § 3 Absatz 2 WGV
3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 18 Absatz 4 Satz 2 - neu - WEG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 19 Absatz 3 Satz 2 WEG
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 BGB
6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Absatz 1 BGB
7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 555b Nummer 2a - neu - BGB
8. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG
9. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG
... "Bei strom- und spannungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs sind abweichend von Satz 1 von mehreren geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 die Maßnahmen auszuwählen, die voraussichtlich insgesamt die geringsten Kosten verursachen. Maßnahmen gegenüber Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung unter 100 Kilowatt, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, dürfen die Betreiber von Übertragungsnetzen unabhängig von den Kosten nachrangig ergreifen."
... b) Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder andere nicht oder niedriger besteuerte Einnahmen oder nicht steuerbare Einkünfte umgewandelt werden,
... b) steuerpflichtige Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder andere nicht oder niedriger besteuerte Einnahmen oder nicht steuerbare Einkünfte umgewandelt werden oder
... Der regelhafte Ausschluss der Strafrahmenverschiebung setzt voraus, dass der Rausch selbstverschuldet ist. Dieser Terminus ist dem Strafgesetzbuch bisher fremd; er ist § 7 WStG entnommen. Selbstverschuldet in diesem Sinne ist ein Rausch, wenn der Täter wusste oder wissen musste, dass er sich durch Rauschmittel in einen Rausch versetzte und wenn ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann. Über schuldhaftes, also vorsätzliches oder fahrlässiges Sichberauschen, geht dieser Begriff insoweit hinaus, als dem Täter der Rauschmittelkonsum unter Umständen trotz Vorsatzes oder Fahrlässigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden soll. Hierbei geht es nicht um einen Vorwurf im sittlichmoralischen Sinn, sondern um die Steuerbarkeit der Herbeiführung des Rauschzustands. Vorwerfbar ist es, wenn der Täter ihm zumutbare Willensanstrengungen unterlässt, seinem Drang, sich zu berauschen, entgegenzusteuern. Erst wenn ihm die Möglichkeit zur Steuerung seines Verhaltens fehlt, weil er das Rauschmittel aus krankhaftem, unwiderstehlichem Verlangen konsumiert, ist nicht mehr von einer Vorwerfbarkeit auszugehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
... 5. Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, starke Anreize für eine Flexibilisierung der Anlagen zu setzen, um einen optimal steuerbaren Anlagenpark zu schaffen. Zentrale Bestandteile einer solchen Flexibilisierung sind unter anderem der weitere Ausbau sowie die verbesserte und gezielte Förderung der Abwärmenutzung (KWK) bei Biomasseanlagen. Dies umfasst insbesondere auch den Bereich der Nahwärmeversorgung.
... 5. Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, im neuen EEG starke Anreize für eine Flexibilisierung der Anlagen zu setzen, um Bestandsanlagen und deren Erzeugungskapazität in Betrieb zu halten und darüber hinaus einen optimal steuerbaren Anlagenpark zu schaffen.
... (b) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf einen Anteil des Mehrwertsteueraufkommens aus den zum Normalsatz steuerbaren Lieferungen und Dienstleistungen, geteilt durch den nationalen Normalsatz der Mehrwertsteuer, ergeben; der tatsächliche Abrufsatz darf 2 % nicht übersteigen;
... In diesem Artikel wird festgelegt, welche Erträge für die Zwecke dieser Richtlinie als steuerbare Erträge gelten.
Vorschlag
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel 1Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1Gegenstand
Artikel 2Begriffsbestimmungen
Artikel 3Steuerbare Erträge
Artikel 4Steuerpflichtiger
Kapitel 2ORT der Besteuerung, STEUERANSPRUCH und BERECHNUNG der STEUER
Artikel 5Ort der Besteuerung
Artikel 6Steueranspruch
Artikel 7Berechnung der Steuer
Artikel 8Steuersatz
Kapitel 3Pflichten
Artikel 9Steuerschuldner und Erfüllung von Pflichten
Artikel 10Identifizierung
Artikel 11Identifikationsnummer
Artikel 12Streichung aus dem Identifikationsregister
Artikel 13Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung
Artikel 14Digitalsteuererklärung
Artikel 15Angaben in der Digitalsteuererklärung
Artikel 16Zahlungsmodalitäten
Artikel 17Änderung der Digitalsteuererklärung
Artikel 18Rechnungslegungs-, Buchführungs-, Betrugsbekämpfungs-, Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen
Artikel 19Benennung der zuständigen Behörden
Kapitel 4Verwaltungszusammenarbeit
Artikel 20Informationsaustausch über die Identifizierung
Artikel 21Informationsaustausch über die Digitalsteuererklärung
Artikel 22Informationsaustausch über die Zahlung
Artikel 23Mittel des Informationsaustauschs
Kapitel 5Schlussbestimmungen
Artikel 24Ausschussverfahren
Artikel 25Umsetzung
Artikel 26Inkrafttreten
Artikel 27Adressaten
... Der regelhafte Ausschluss der Strafrahmenverschiebung setzt voraus, dass der Rausch selbstverschuldet ist. Dieser Terminus ist dem Strafgesetzbuch bisher fremd; er ist § 7 WStG entnommen. Selbstverschuldet in diesem Sinne ist ein Rausch, wenn der Täter wusste oder wissen musste, dass er sich durch Rauschmittel in einen Rausch versetzte und wenn ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann. Über schuldhaftes, also vorsätzliches oder fahrlässiges Sichberauschen, geht dieser Begriff insoweit hinaus, als dem Täter der Rauschmittelkonsum unter Umständen trotz Vorsatzes oder Fahrlässigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden soll. Hierbei geht es nicht um einen Vorwurf im sittlich-moralischen Sinn, sondern um die Steuerbarkeit der Herbeiführung des Rauschzustands. Vorwerfbar ist es, wenn der Täter ihm zumutbare Willensanstrengungen unterlässt, seinem Drang, sich zu berauschen, entgegenzusteuern. Erst wenn ihm die Möglichkeit zur Steuerung seines Verhaltens fehlt, weil er das Rauschmittel aus krankhaftem, unwiderstehlichem Verlangen konsumiert, ist nicht mehr von einer Vorwerfbarkeit auszugehen.
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
... (1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen die Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen oder die Anpassung zu dulden. Eine Anpassung umfasst auch die Aufforderung einer Einspeisung oder eines Bezugs aus Anlagen, die
... 3. Für die weiterhin notwendige Übersteuerbarkeit der AEBS-Bremsfunktionen sollten nur bewusste Fahrer-Aktionen, wie zum Beispiel Lenk- oder Bremsaktionen, zulässig sein. Sie sollten nicht versehentlich ausgelöst werden können.
... 81. In diesem Zusammenhang kritisiert der Bundesrat insbesondere, dass drei von vier für die Halbzeitüberprüfung maßgeblichen Faktoren nicht im Einflussbereich der Verwaltungsbehörden liegen (zum Beispiel länderspezifische Empfehlungen und die Investitionsleitlinien der Kommission). Der Bundesrat sieht zudem mit Sorge, dass OP trotz Erreichung aller Ziele des Leistungsrahmens bei der Halbzeitüberprüfung Strukturfondsmittel verlieren können, allein aufgrund des exogenen, nicht von den Verwaltungsbehörden steuerbaren Faktors "technische Anpassung".
... 56. In diesem Zusammenhang kritisiert der Bundesrat insbesondere, dass drei von vier für die Halbzeitüberprüfung maßgeblichen Faktoren nicht im Einflussbereich der Verwaltungsbehörden liegen (zum Beispiel länderspezifische Empfehlungen und die Investitionsleitlinien der Kommission). Der Bundesrat sieht zudem mit Sorge, dass OP trotz Erreichung aller Ziele des Leistungsrahmens bei der Halbzeitüberprüfung Strukturfondsmittel verlieren können, allein aufgrund des exogenen, nicht von den Verwaltungsbehörden steuerbaren Faktors "technische Anpassung".
... in Anbetracht dessen, dass die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt durch ihre Beschlüsse X/33 und XI/20 die Vertragsparteien aufgefordert hat, in Übereinstimmung mit dem Vorsorgeansatz sicherzustellen, dass "ohne wissenschaftlich fundierte globale, transparente und wirksame Mechanismen zur Kontrolle und Regelung des Geo-Engineerings" keine klimabezogenen Tätigkeiten des Geo-Engineerings stattfinden, und dass die Elfte Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu dem Schluss kam, "dass es keinen einzigen Geo-Engineering-Ansatz gibt, der gegenwärtig die grundlegenden Kriterien im Hinblick auf Wirksamkeit, Sicherheit und Bezahlbarkeit erfüllt, und dass sich manche Ansätze als schwer einsetzbar oder steuerbar erweisen können";
... (c) die Steuerpflichtigen sowie die nicht steuerpflichtigen juristischen Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, für die er Dienstleistungen erbracht hat, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind, und für die der Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 196 der Steuerschuldner ist.
... Letztendlich müssen alle Bestandteile der notwendigen Infrastruktur digital vernetzt sein (d.h. Ladepunkte müssen aus der Ferne und in Echtzeit steuerbar sein). Dies ermöglicht nicht nur eine Überwachung der Ladepunkte selbst, sondern öffnet auch ein breites Spektrum von Ladeoptionen mittels Smartphone und (künftigen) Mehrwertdiensten (z.B. Reservierungen), die den Investoren und Infrastrukturbetreibern die ökonomischen Argumente liefern können.
... Konventionelle Kraftwerke, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Laufwasserkraftwerke und Speicher sind plan- und steuerbar, tragen zur Systemsicherheit bei und leisten durch ihre Verfügbarkeit zu Spitzenlastzeiten einen maßgeblichen Beitrag zur Vermeidung von Kosten im vorgelagerten Netz. Somit werden durch steuerbare dezentrale Erzeugungsanlagen und Speicher nach wie vor Netzinfrastrukturkosten und somit ein noch stärkerer Netzausbau vermieden. Auch die Flussrichtung des Stroms erfolgt zu Spitzenlastzeiten unverändert von der höchsten zur niedrigsten Spannungsebene. Stichhaltige netztechnische und netzwirtschaftliche Argumente, die gegen die Beibehaltung der vermiedenen Netzentgelte für steuerbare dezentrale Erzeugungsanlagen und Speicher sprechen, liegen weiterhin nicht vor.
... c) Für die weiterhin notwendige Übersteuerbarkeit der AEBSBremsfunktionen sollten nur bewusste Fahrer-Aktionen, wie zum Beispiel Lenk- oder Bremsaktionen, zulässig sein. Es sollte nicht versehentlich ausgelöst werden können.
... Keine tatsächliche Besteuerung liegt vor, soweit der andere Staat die Erträge nicht besteuern kann, insbesondere weil diese nicht steuerbar bzw. sachlich steuerbefreit sind oder der Steuerpflichtige persönlich steuerbefreit ist, oder aus anderen Gründen eine tatsächliche Besteuerung unterbleibt.
... § 36 Absatz 2 InvStG weitet die schon im bisherigen Recht bestehende Möglichkeit, bestimmte Erträge [insbesondere auf Fondsebene bereits realisierte (!) Veräußerungsgewinne] steuerfrei zu thesaurieren, noch aus. So sollen zukünftig auch alle Veräußerungsgewinne aus sämtlichen sonstigen Kapitalforderungen (wie z.B. Anleihen und Zertifikaten) vorerst nicht der Besteuerung unterliegen. Eine Steuerpflicht tritt grundsätzlich erst bei der - durch die Anleger von Spezial-Investmentfonds gezielt steuerbaren - tatsächlichen Ausschüttung ein. Hierdurch werden Fondsanlagen - entgegen dem Transparenzprinzip - gegenüber der Direktanlage begünstigt, da der Anleger den Versteuerungszeitpunkt frei wählen kann. Angesichts des nach Angaben des BVI allein in Deutschland in Spezial-Investmentvermögen investierten Anlagevolumens von 1.339.000.000.000 Euro (Quelle: BMF-Monatsbericht 03/2016 vom 21.03.2016 unter Bezugnahme auf BVI Investmentstatistik zum 31.12.2015) besteht ein erhebliches Potenzial, auf Fondsebene bereits tatsächlich realisierte Veräußerungsgewinne langfristig von der Besteuerung abzuschirmen.
... Dezentral einspeisende KWK-Anlagen sind steuerbar und systemdienlich. Sie wirken netzentlastend und helfen Netzausbau- oder Netzverstärkungsmaßnahmen zu vermeiden. Insofern ist die Inanspruchnahme vermiedener Netzentgelte nach der
... Vor dem Hintergrund sich stetig weiter entwickelnder technischer Systeme zur Unterstützung des Fahrers (Fahrerassistenzsysteme, automatisierte Fahrfunktionen) haben mehrere Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens, darunter die Bundesrepublik Deutschland, die von der Arbeitsgruppe Straßenverkehrssicherheit bei der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen auf ihrer 68. Tagung vom 24. bis 26. März 2014 erarbeitete Änderung des Wiener Übereinkommens - ECE/TRANS/WP.1/145 - vorgeschlagen. Die Änderung sieht vor, dass Systeme, welche die Führung eines Fahrzeugs beeinflussen, als zulässig erachtet werden, wenn diese den einschlägigen technischen Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) entsprechen oder die Systeme so gestaltet sind, dass sie durch den Fahrer übersteuerbar oder abschaltbar sind.
... Als Konsequenz aus der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wurde von der Finanzverwaltung korrespondierend ein Abzug des Abfindungsbetrags als Nachlassverbindlichkeit nicht mehr zugelassen. Mit seinem Urteil vom 15. Juni 2016 - II R 24/15 - hat der Bundesfinanzhof eine Abziehbarkeit des Abfindungsbetrags als Nachlassverbindlichkeit trotz fehlender Steuerbarkeit der Abfindung an den Erbprätendenten zugelassen. Aufgrund der beiden Urteile ist somit eine Besteuerungslücke entstanden, die mit der Änderung des § 3 Absatz 2 Nummer 4
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 117c Absatz 2 und 4 AO
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 §§ 138b, 138c AO
Zu § 138b
Zu § 138c
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 §§ 138b, 138c AO-E
5. Zu Artikel 1 nach Nummer 10 § 175b AO
6. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 379 Absatz 4 AO
7. Zu Artikel 1a - neu - § 4i Satz 1 EStG
Artikel 1aÄnderung des Einkommensteuergesetzes
8. Zu Artikel 1a - neu - § 32a Absatz 1 Satz 1 EStG
9. Zu Artikel 1a - neu - § 39b Absatz 2 EStG Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 6Inkrafttreten
Im Einzelnen
Satz 13
Satz 14
Satz 15
Satz 16
10. Zu Artikel 1a - neu - § 39e Absatz 3 Satz 3 und § 52 Absatz 39 EStG
11. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu -, 1b - neu -, 3a - neu -, 3b - neu -, 3c - neu und 4 § 3 Absatz 2 Nummer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 4 und § 37 Absatz 15 - neu ErbStG
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 3a
Zu Nummer 3b
Zu Nummer 3c
12. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu -, 3, 4 § 13 Absatz 1 Nummer 16, § 17 Absatz 3, § 37 Absatz 14 ErbStG
Zu a:
Zu b:
Zu c:
13. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 37 Absatz 13 und 14 ErbStG
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
14. Zu Artikel 5a - neu - § 7 Absatz 1 Satz 4 und § 50 Absatz 4 - neu - InvStG
Artikel 5aÄnderung des Investmentsteuergesetzes
15. Zu Artikel 5b - neu - § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StPO Artikel 5c - neu - Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 5bÄnderung der Strafprozessordnung
Artikel 5cEinschränkung eines Grundrechts
Zu Artikel 5b
Zu Artikel 5c
... Eine wirksame Reduzierung irregulärer und damit nur sehr bedingt steuerbarer Migrationsströme ist jedoch nur möglich, wenn neben diesem Weg auch legale Zuwanderungsmöglichkeiten geschaffen werden. Dies liegt im ureigenen deutschen Interesse, um attraktiver zu werden für qualifizierte und talentierte Fachkräfte, die wir in Zukunft unabweisbar brauchen werden.
... Eine Reduzierung irregulärer und damit nur sehr bedingt steuerbarer Migrations-ströme ist jedoch nur möglich, wenn neben diesem Weg auch legale Zuwanderungsmöglichkeiten geschaffen werden. Dies liegt auch im ureigenen deutschen Interesse, um attraktiver zu werden für qualifizierte und talentierte Fachkräfte, die wir in Zukunft unabweisbar brauchen werden.
... c) Für die weiterhin notwendige Übersteuerbarkeit der AEBS-Bremsfunktionen sollten nur bewusste Fahrer-Aktionen, wie zum Beispiel Lenk- oder Bremsaktionen, zulässig sein. Sie sollten nicht versehentlich ausgelöst werden können.
... 2. "überschüssige Fremdkapitalkosten" den Betrag, um den die Fremdkapitalkosten für einen Steuerpflichtigen über Zinserträgen und sonstigen gleichartigen steuerbaren Erträgen aus Finanzanlagevermögen liegen, die der Steuerpflichtige erhält;
... Der Begriff "Unternehmen" bezieht sich auf alle Arten von Rechtsträgern, in deren Rahmen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt werden kann. Ein Unternehmen kann steuerlich transparent oder nicht transparent sein. Ist ein Unternehmen steuerlich transparent, etwa im Falle einer Partnerschaft, ist nicht das Unternehmen selbst steuerpflichtig, sondern es wird den Partnern ein proportionaler Anteil an den Einkünften, Wertzuwächsen und Aufwendungen, die für die Partnerschaft angefallen sind, als steuerbare Einkünfte zugeordnet. Ist ein Unternehmen hingegen steuerlich nicht transparent, etwa im Falle eines einzelnen Unternehmens, ist es für seine Einkünfte steuerpflichtig. Eine Betriebsstätte kann Teil eines Unternehmens sein, gilt jedoch nicht als eigenständiges Unternehmen.
... Die Infiltration der Opfersysteme geschieht auf unterschiedliche Weise. Neben dem Anklicken von Links in Spam-E-Mails oder dem Öffnen infizierter Dateianhänge kann eine Infektion etwa auch dadurch erfolgen, dass der rechtmäßige Nutzer mit seinem informationstechnischen System eine legitime Internetseite aufsucht, die zuvor von den Tätern unerkannt präpariert wurde (sogenannte "driveby infection"). Die Täter schleusen dabei einen Schadcode in die Webseite ein, der dazu führt, dass auf dem Opfersystem im Hintergrund heimlich Schadprogramme aufgespielt werden und er so zum "Bot" (von englischen "robot") wird, also zu einem durch Dritte unerkannt fernsteuerbaren Zombie-Computer, dessen sämtliche Funktionen und Daten nunmehr eben jenem Dritten, der ihn infiziert hat, offenstehen.
... Die Infiltration der Opfersysteme geschieht auf unterschiedliche Weise. Neben dem Anklicken von Links in Spam-Emails oder dem Öffnen infizierter Dateianhänge kann eine Infektion etwa auch dadurch erfolgen, dass der rechtmäßige Nutzer mit seinem informationstechnischen System eine legitime Internetseite aufsucht, die zuvor von den Tätern unerkannt präpariert wurde (sog. "driveby infection"). Die Täter schleusen dabei Schadcode in die Webseite ein, der dazu führt, dass auf dem Opfersystem im Hintergrund heimlich Schadprogramme aufgespielt werden und er so zum "Bot" (von engl. "robot") wird, also zu einem durch Dritte unerkannt fernsteuerbaren Zombie-Computer, dessen sämtliche Funktionen und Daten nunmehr eben jenem Dritten, der ihn infiziert hat, offenstehen.
... 3. der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die fernsteuerbar ist, und
... Ein Anspruch auf die Marktprämie besteht nur, wenn die Anlagen fernsteuerbar im Sinne des § 34 Absatz 1 EEG 2014 sind. Eine Fernsteuerung ist bei Wasserkraftanlagen auf Grund wasserwirtschaftlicher Vorgaben jedoch häufig nicht möglich. Die Änderung stellt deshalb klar, dass die Befugnis zur ferngesteuerten Reduzierung der Anlagenleistung nur in den Grenzen des jeweils genehmigten Umfangs eingeräumt werden muss.
... Allerdings reicht diese Ausnahme nach Auffassung des Bundesrates nicht weit genug. So führt die Steuerbarkeit der Gegenpartei im wirtschaftlichen Ergebnis weiterhin zu einer Belastung der öffentlichen Hand. Darüber hinaus haftet die öffentliche Hand nach Artikel 10 Absatz 3 gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer, sofern sie an einer steuerbaren Transaktion direkt beteiligt ist. Zudem ist die Beschränkung auf die öffentliche Schuldenverwaltung zu eng und der Wortlaut nicht eindeutig. Dies gilt auch für die Vorschriften von Artikel 11 Absatz 1 bis 4, die auch auf die öffentliche Schuldenverwaltung und für die damit beauftragten öffentlichen Einrichtungen anwendbar sein sollen, aus denen jedoch nicht hervorgeht, welche konkreten Pflichten begründet werden sollen. Daher sind alle Transaktionen mit den Schulden- und Liquiditätsverwaltungen oder Sondervermögen der Mitgliedstaaten und aller staatlichen Ebenen - also einschließlich der Länder und Gemeinden -, der Landesförderinstitute und der Abwicklungsanstalten nach § 8a des
... Die Ausgestaltung der EE-Förderung durch das gegenwärtig geltende EEG hat im Hinblick auf den angestrebten 80%-Anteil Erneuerbarer Energien am Bruttogesamtstromverbrauch im Jahre 2050 erhebliche kostenseitige Auswirkungen und bedingt große Herausforderungen für den Netzausbau und die Netzstabilität. Daher ist eine Heranführung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien an den Markt und eine anschließende Marktintegration unabdingbar. Die bisherige Förderung des Ausbaus Erneuerbarer Energien durch das EEG hat durch seinen spezifischen Ansatz zahlreiche Verwerfungen und Ineffizienzen bewirkt. Das bisherige Fördersystem hat zu einer Überförderung einzelner Technologien verbunden mit Überrenditen geführt, Investitionen in ineffiziente Technologien, Standorte und Anlagengrößen induziert und Strom für die Verbraucher in Deutschland über das notwendige Maß hinaus verteuert. Wesentlicher Grund dafür ist die weitgehende Abwesenheit von wettbewerblichen Elementen im Segment der Erneuerbaren Energien. Zugleich hat sich gezeigt, dass die Ausbaugeschwindigkeit über die Anpassung der Einspeisetarife kaum steuerbar ist, sodass auch der Netzausbau schwer planbar ist und damit auch unnötig verteuert wird. Eine Reform der Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien ist daher dringend geboten.
... 3. Unterliegt eine Einrichtung gemäß Absatz 2 nicht der Steuer, so steht dies der Steuerbarkeit ihrer Gegenpartei nicht entgegen.
1.1. Hintergrund und Vorgeschichte
1.2. Ziele des Vorschlags
1.3. Grundkonzept und Bezug zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Externe Konsultation und externes Fachwissen
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.3. Der Vorschlag im Einzelnen
3.3.1. Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen
3.3.2. Kapitel II Anwendungsbereich des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems
3.3.3. Kapitel III Steueranspruch, Bemessungsgrundlage und Steuersätze
3.3.4. Kapitel IV Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Pflichten und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
3.3.5. Kapitel V Schlussbestimmungen
Kapitel IGegenstand und Begriffsbestimmungen
Kapitel IIAnwendungsbereich des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems
Artikel 3Anwendungsbereich
Artikel 4Ansässigkeit
Kapitel IIISteueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze der gemeinsamen Finanztransaktionssteuer
Artikel 5Finanztransaktionssteueranspruch
Artikel 6Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen, die nicht mit Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen
Artikel 7Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten
Artikel 8Gemeinsame Bestimmungen für die Steuerbemessungsgrundlage
Artikel 9Anwendung, Struktur und Höhe der Steuersätze
Kapitel IVEntrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
Artikel 10Zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer an die Steuerbehörden verpflichtete Personen
Artikel 11Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, die Pflichten, durch die die Entrichtung sichergestellt wird, und die Überprüfung der Entrichtung
Artikel 12Verhinderung von Betrug und Hinterziehung
Artikel 13Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch
Artikel 14Missbrauch bei Aktienzertifikaten und vergleichbaren Wertpapieren
Kapitel VSchlussbestimmungen
Artikel 15Andere Steuern auf Finanztransaktionen
Artikel 16Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 17Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Artikel 18Ausschussverfahren
Artikel 19Überprüfungsklausel
Artikel 20Umsetzung
Artikel 21Inkrafttreten
Artikel 22Adressaten
Anhang Finanzbogen zu Rechtsakten
... Weder die Sechste MwSt-Richtlinie1 noch die MwSt-Systemrichtlinie2 sehen Vorschriften für die Behandlung von Umsätzen mit Gutscheinen vor. Wird bei einem steuerbaren Umsatz ein Gutschein verwendet, kann sich dies auf die Steuerbemessungsgrundlage, den Zeitpunkt des Umsatzes und unter Umständen sogar auf den Ort der Besteuerung auswirken. Unsicherheit hinsichtlich der korrekten steuerlichen Behandlung kann jedoch bei grenzübergreifenden Umsätzen und bei Reihengeschäften im gewerblichen Vertrieb von Gutscheinen Probleme aufwerfen.
1. Hintergrund des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Allgemeiner Kontext
Was ist ein Gutschein?
2. Welche Lösungen werden vorgeschlagen?
1. Die Definition von Gutscheinen für mehrwertsteuerliche Zwecke
2. Zeitpunkt der Besteuerung
3. Bestimmungen für den Vertrieb
4. Rabattgutscheine
5. Weitere Änderungen technischer Art bzw. Folgeänderungen
3. Technische Erläuterung der wichtigsten Bestandteile des Vorschlags
Unterscheidung zwischen Gutscheinen und Zahlungsinstrumenten Artikel 30a Absatz 2
Reihengeschäfte mit Gutscheinen Artikel 25 Buchstabe d, Artikel 74a und Artikel 74b
Vertrieb eines Mehrzweckgutscheins
Neutralität von kostenlosen Rabattgutscheinen Artikel 25 Buchstabe e und Artikel 74c
Einlösung eines Rabattgutscheins
Anhörung interessierter Kreise
4 Folgenabschätzung
Rechtliche Aspekte
4 Subsidiaritätsprinzip
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Wahl des Instruments
2 Entsprechungstabelle
5. der Vorschlag IM einzelnen
Artikel 25
Buchstabe d
Buchstabe e
Artikel 28
Artikel 30a
Artikel 30b
Artikel 65
Artikel 66
Artikel 74a
Artikel 74b
Artikel 74c
Artikel 169
Artikel 193
Artikel 272
Artikel 1
Kapitel 5Gemeinsame Bestimmungen zu den Kapiteln 1 und 3
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
... (3) Treten bei der Versicherung von Schiffen nach Zahlung des Versicherungsentgelts die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und Steuerpflicht ein, so ist für das zeitanteilige Versicherungsentgelt die Steuer nachzuentrichten.
Gesetz
Artikel 1Änderung des Versicherungsteuergesetzes
§ 1Gegenstand der Steuer
§ 5Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis
§ 7Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner, Haftende
§ 8Anmeldung, Fälligkeit
§ 9Erstattung, Nachentrichtung der Steuer
§ 10Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung
§ 12Übergangsvorschrift
Artikel 2Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*
§ 3dSteuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
Artikel 3Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
Artikel 4Inkrafttreten
... Die Europäische Kommission hat im März 2011 ein gemeinsames System zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmen, die in der EU tätig sind, vorgeschlagen. Ziel dieses Vorschlags ist es, den Verwaltungsaufwand deutlich zu verringern, die Befolgungskosten durch Verrechnungspreise zu senken, grenzüberschreitenden Verlustausgleich zu ermöglichen und die rechtlichen Unklarheiten zu beseitigen, denen die Unternehmen in der EU derzeit gegenüber stehen, da sie bei der Bestimmung ihrer steuerbaren Gewinne bis zu 27 unterschiedliche nationale Systeme berücksichtigen müssen.
... - Vorgesehen ist zunächst im neuen Artikel 24 Absatz 1, dass die den Ländern eingeräumte Opt-Out-Phase von vier Jahren (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 202 1) auf zwei Jahre (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019) abgekürzt wird. Dies räumt den Ländern nach wie vor eine gewisse Flexibilität ein, um auf unterschiedliche Gegebenheiten in ihrem Bereich reagieren zu können. Es reduziert aber auch die - aus Sicht der Länder - im Gesetzentwurf ohnehin zu lang angelegte Vorleistungsphase. Investitionen der Länder (in den elektronischen Rechtsverkehr bzw. die E-Akte) lohnen sich nämlich nur dann, wenn in absehbarer Zeit - und zwar möglichst gut steuerbar - tatsächlich "elektronischer input" zu verzeichnen ist.
... Die Freistellungsmethode setzt jedoch voraus, dass die Einkünfte in Luxemburg tatsächlich besteuert wurden. Einkünfte sind nach dieser Bestimmung, wie in anderen Doppelbesteuerungsabkommen auch, nicht tatsächlich besteuert, wenn sie nicht steuerbar sind, aufgrund einer sachlichen oder persönlichen Steuerbefreiung nicht besteuert wurden oder eine Besteuerung nicht durchgeführt wurde.
... In zahlreichen Landesteilen Deutschlands sind kommunale Zusammenschlüsse und Aufhebungen der Kreisfreiheit von Gemeinden notwendig, um bei zurückgehender Bevölkerung die Leistungsfähigkeit der Verwaltung zu erhalten. Bei Zusammenschlüssen von Kommunen und bei Einkreisungen gehen typischerweise kommunale Grundstücke oder kommunale Gesellschaftsanteile an Unternehmen, die ihrerseits über Grundeigentum verfügen, auf eine andere oder eine neu gebildete Kommune über. In zahlreichen dieser Fallkonstellationen kommt es dabei zu einem nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bzw. nach § 1 Absatz 3 GrEStG steuerbaren Vorgang.
... Möglichkeit der Aussetzung von Zahlungen infolge von Leistungsüberprüfungen: Der Bundesrat plädiert für die Fortsetzung der etablierten Leistungskontrolle über Durchführungsberichte und Evaluationen. Er lehnt hingegen die Sanktionierung des Nichterreichens von Etappenzielen im Rahmen der Leistungsüberprüfung ab. Dadurch werden Anreize zu einer unambitionierten Programmgestaltung gesetzt und die Plan- und Steuerbarkeit der Operationellen Programme wird erschwert. Gleichzeitig entstehen den Länderhaushalten unkalkulierbare finanzielle Risiken.
2 Gesamtwertung
I. Ziele, Gebietskategorien und Finanzrahmen Ziele
4 Gebietskategorien
Weniger entwickelte Regionen
5 Übergangsregionen
Stärker entwickelte Regionen
Territoriale Zusammenarbeit
4 Finanzrahmen
4 Zusätzlichkeit
II. Strategische Programmplanung Gemeinsamer strategischer Rahmen GSR
4 Partnerschaftsvereinbarung
Operationelle Programme
III. Konditionalitäten
IV. Thematische Konzentration und Prioritätenbildung
V. Territoriale Entwicklung
VI. Monitoring, Begleitung und Evaluierung
VII. Verwaltung und Finanzkontrolle
Zu den Strukturfonds
Verwaltungs - und Kontrollsystem
4 Akkreditierungsverfahren
Aufgaben der Behörden
4 Finanzmanagement/Finanzfluss
4 Datenaustauschsysteme
VIII. Förderfähigkeitsregeln
IX. Finanzinstrumente
Zur technischen Hilfe
X. Delegierung von Rechtsakten
XI. Übergangsbestimmungen
XII. Berücksichtigung der Stellungnahme und Direktzuleitung an die Kommission
... "Möglichkeit der Aussetzung von Zahlungen infolge von Leistungsüberprüfungen": Der Bundesrat plädiert für die Fortsetzung der etablierten Leistungskontrolle über Durchführungsberichte und Evaluationen. Er lehnt hingegen die Sanktionierung des Nichterreichens von Etappenzielen im Rahmen der Leistungsüberprüfung ab. Dadurch werden Anreize zu einer unambitionierten Programmgestaltung gesetzt und die Plan- und Steuerbarkeit der Operationellen Programme wird erschwert. Gleichzeitig entstehen den Länderhaushalten unkalkulierbare finanzielle Risiken.
I. Ziele, Gebietskategorien und Finanzrahmen
3 Ziele
3 Gebietskategorien
4 Übergangsregionen
3 Zusätzlichkeit
II. Strategische Programmplanung Gemeinsamer strategischer Rahmen (GSR)
3 Partnerschaftsvereinbarung
IV. Zu den Konditionalitäten bei der Hochschulbildung
V. Zu den Konditionalitäten beim lebenslangen Lernen
VI. Thematische Konzentration und Prioritätenbildung
VII. Territoriale Entwicklung
VIII. Monitoring, Begleitung und Evaluierung
IX. Verwaltung und Finanzkontrolle
3 Akkreditierungsverfahren
3 Finanzmanagement/Finanzfluss
3 Datenaustauschsysteme
X. Förderfähigkeitsregeln
XI. Finanzinstrumente
Zu den Finanzbestimmungen
XII. Delegierung von Rechtsakten
XIII. Übergangsbestimmungen
XIV. Berücksichtigung der Stellungnahme und Direktzuleitung an die Kommission
... "Zum anderen werden die steuerbaren Rechtsgeschäfte, die aus Anlass der Aufhebung der Kreisfreiheit vorgenommen werden, von der Grunderwerbsteuer befreit."
... /EG des Rates sind die steuerbaren Energieerzeugnisse, die Verwendungszwecke, die der Besteuerung unterliegen, und die für jedes Erzeugnis geltenden Mindeststeuerbeträge genannt, die davon abhängen, ob das Erzeugnis als Treibstoff, zu bestimmten industriellen und gewerblichen Zwecken oder als Heizstoff verwendet wird.
... Die Freistellungsmethode setzt jedoch voraus, dass die Einkünfte in Spanien tatsächlich besteuert wurden. Einkünfte sind nach dieser Bestimmung, wie in anderen Doppelbesteuerungsabkommen auch, nicht tatsächlich besteuert, wenn sie nicht steuerbar sind, auf Grund einer sachlichen oder persönlichen Steuerbefreiung nicht besteuert wurden oder eine Besteuerung nicht durchgeführt wurde.
... Die Freistellungsmethode setzt jedoch voraus, dass die Einkünfte in Irland tatsächlich besteuert wurden. Einkünfte sind nach dieser Bestimmung, wie in anderen Doppelbesteuerungsabkommen auch, nicht tatsächlich besteuert, wenn sie – wie auch in Nummer 5 des Protokolls zum Abkommen erläutert – nicht steuerbar sind, aufgrund einer sachlichen oder persönlichen Steuerbefreiung nicht besteuert wurden, oder eine Besteuerung nicht durchgeführt wurde.
... In zahlreichen Landesteilen Deutschlands sind kommunale Zusammenschlüsse notwendig, um bei zurückgehender Bevölkerung die Leistungsfähigkeit der Verwaltung zu erhalten. Bei solchen Zusammenschlüssen gehen typischerweise auch kommunale Grundstücke oder kommunale Gesellschaftsanteile an Unternehmen, die ihrerseits über Grundeigentum verfügen, auf eine andere oder eine neu gebildete Kommune über. In zahlreichen dieser Fallkonstellationen kommt es dabei zu einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bzw. nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4 GrEStG steuerbaren Vorgang.
D. Finanzielle Auswirkungen
Artikel 1Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 2Inkrafttreten
I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten der öffentlichen Haushalte
... - Artikel 3 des Richtlinienvorschlags zielt im Ergebnis darauf ab, auch Finanztransaktionen durch im Drittland ansässige Institute in der EU zu besteuern, wenn der Auftraggeber in der EU ansässig ist (Weltprinzip). Die flächendeckende Steuerbarkeit einer Finanztransaktion mit einer Vertragspartei in der EU wäre auf diesem Weg zwar weitgehend sichergestellt, aber es bedarf noch der näheren Prüfung, wie ein gleichmäßiger Steuervollzug auch im Verhältnis zu in der EU nichtansässigen Finanzinstituten sichergestellt werden kann.
Vorlagenbezogene Vertreterbenennung
... 12. Eine mit den neuen Konditionalitäten einhergehende Sanktionierung unzureichender Zielerreichung in Form von Nichtzuteilung von Fördermitteln oder Mittelkürzungen würde den Länderhaushalten bei bereits bewilligten Fördermitteln unkalkulierbare finanzielle Risiken aufbürden. Sie ginge außerdem zu Lasten der Plan- und Steuerbarkeit der Förderprogramme und ist auch deshalb abzulehnen. Die mit der Einführung der verstärkten Leistungs- und Ergebnisorientierung über Konditionalitäten verbundene jährliche Kontrolle der Zielerreichung würde die Verwaltungsverfahren erheblich verkomplizieren und einen größeren Aufwand auf Seiten der Behörden wie auch der Zuwendungsnehmer verursachen.
I. Zu den Vorlagen insgesamt
II. Gesamteinschätzung
3 Ergebnisse
3 Vereinfachung
3 Konditionalität
3 Additionalität
Einbeziehung privater Sektor
III. Einnahmeseite
Finanztransaktionssteuer, MwSt-Eigenmittelquelle, MwSt-Einnahme
System der Beitragskürzungen und Korrekturbeträge
IV. Struktur des Haushalts Zeitraum
Rubriken, Flexibilität
V. Strukturpolitik
Umfang insgesamt
Gemeinsamer strategischer Rahmen aller Fonds
3 Partnerschaftsabkommen
Exante - und Expost-Bedingungen
3 Leistungsreserve
Konzentration auf Prioritäten
Innovative Finanzinstrumente
Ziel Konvergenz
Übergangsgebiete, Sicherheitsnetz, Zwischenkategorie
3 Wettbewerbsgebiete
ESF, Investitionen in Humankapital
3 Mittelabfluss
3 Infrastrukturfazilität
VI. Andere Politikbereiche Gemeinsame Agrarpolitik GAP
Zur Ökologisierung der Direktzahlungen Greening
Zur Begrenzung und Konvergenz der Direktzahlungen
Weiteres zur GAP
Zur Reform der GAP
3 Katastrophenschutz
Ausweitung der Programme zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung, Mobilität und Jugend sowie des Kulturbereichs
Forschung und Entwicklung
Umwelt und Klima
3 Außenbeziehungen/Nachbarschaftspolitik
3 Entwicklungspolitik
VII. Instrumente und Durchführung Exekutivagenturen
Rechenschaftspflicht, Kontrolle, Betrugsanfälligkeit
Zusammenfassung von Programmen, gemeinsame Regeln
Verwaltungsausgaben, Personalabbau, Beamtenstatut
VIII. Zeitrahmen für die Verabschiedung, maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme, Direktzuleitung
... S hat also einen Vermögensvorteil von 100 T€ erlangt, der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine freigebige Zuwendung darstellt, weil er nicht in einer substanziellen Vermögensverschiebung sondern lediglich in der Wertsteigerung der Gesellschaftsanteile besteht. Demgegenüber wäre eine Direktzuwendung von V an S in Höhe von 100 T€, wie z.B. auch die Übernahme einer Einlageverpflichtung des S in Höhe von 100 T€, nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen schenkungsteuerbar.
... nicht steuerbar, da sie unter keine der sieben Einkunftsarten fallen.
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