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... Dadurch, dass die Mindestsätze auf EU-Ebene für mehr als ein Jahrzehnt nicht angehoben wurden, wurde das steuerbedingte Preissignal unterhöhlt, durch das Investitionen in energieeffiziente Technologien und Verhaltensweisen gefördert werden sollten. Außerdem besteht dadurch, dass manche Mitgliedstaaten ihren nationalen Steuersatz seitdem erhöht haben und andere wiederum nicht, das Risiko einer zunehmenden Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt und der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage in Ländern mit hohen Steuersätzen, insbesondere bei Kraftstoffen, die einfach und legal über Grenzen transportiert werden können. Trotz wiederholter Forderungen nach einer Verlagerung der Besteuerung hat sich der Anteil der Steuereinnahmen aus Umweltsteuern in der EU in den letzten zehn Jahren nicht wesentlich verändert.16
Mitteilung
1. Einführung
2. Möglichkeiten für eine verstärkte Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
2.1 Das geltende Beschlussfassungsverfahren in der Energie- und Klimapolitik
2.2 Die Notwendigkeit effizienterer Beschlussfassungsverfahren bei Steuermaßnahmen
2.3 Der Status quo und die Zukunft der Energiebesteuerung
2.4 Die Überleitungsklauseln als Werkzeug zur Anpassung des Beschlussfassungsverfahrens
3. Beschlussfassung im Rahmen des Euratom-Vertrags
4. Fazit
... Der Mangel an umfassenden und relevanten Informationen über bedeutsame, insbesondere haushaltsrelevante Steuergestaltungen verhindert zeitnahe Reaktionen des Gesetzgebers. Für den Gesetzgeber wird es so immer schwieriger, seine Steuerbemessungsgrundlagen gegen Aushöhlung zu schützen, da die Steuerplanungsstrukturen immer ausgefeilter werden und sich häufig die höhere Mobilität von Kapital und Personen zunutze machen. Um dem entgegenzuwirken ist es erforderlich, dem Gesetzgeber und der Verwaltung frühzeitig die Informationen zu verschaffen, die es dem Gesetzgeber ermöglichen, zeitnah auf der Intention der Rechtsnorm zuwiderlaufende Gestaltungen zu reagieren. Solche Steuergestaltungen sind nur erkennbar, wenn eine größtmögliche Transparenz zwischen den Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden über steuererhebliche Tatsachen hergestellt wird. Vor diesem Hintergrund sind auch die Maßnahmen zur Transparenzsteigerung des OECD- und G20-Projektes zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting - BEPS), des im Januar 2016 von der EU-Kommission vorgelegten Aktionsplans zur Anti-Steuervermeidung (Anti-Tax-Avoidance-Directive - ATAD), sowie die EU-Richtlinie zur Änderung der Richtlinie
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Erfüllungsaufwand
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1
5. Zum Titel des Gesetzes und
Zu Artikel 1 Nummer 1a
Artikel 1aWeitere Änderung der Abgabenordnung
§ 138lPflicht zur Mitteilung innerstaatlicher Steuergestaltungen
Artikel 2aWeitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 3aWeitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 5Inkrafttreten
Begründung
3 Allgemein:
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Satz 1 wird auf die Begründung zu Dreifachbuchstabe aaa verwiesen. Satz 2 entspricht der bereits an anderer Stelle in der Abgabenordnung verwendeten Formulierung. s.§ 154 Absatz 2a Satz AO .
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 bis 4:
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Satz 1 bis 3:
Zu Satz 4:
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 §§ 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a AO
Zu Artikel 1 Nummer 1b
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AO
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 §§ 138i, 138j Absatz 3 AO
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO
12. Zu Artikel 1Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 Satz 2 - neu - AO
14. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe d § 7 Absatz 14 Satz 2 EUAHiG
... Mit dem "Paketansatz" werden echte Eigenmittel eingeführt, die mit wichtigen Bereichen der EU-Politik, speziell dem Klimawandel, der Umweltpolitik, der Strategie für Kunststoffe, der Kreislaufwirtschaft und dem Binnenmarkt, verknüpft sind. Er weist eine starke Verbindung zur EU-Politik und zum Mehrwert für die Europäische Union auf. Beispielsweise kann gegen das Problem der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung auf nationaler Ebene allein nicht angemessen vorgegangen werden. In diesem Zusammenhang tragen die Initiativen der EU zur Mehrwertsteuer und zur Unternehmensbesteuerung dazu bei, gleiche Bedingungen für Unternehmen und Verbraucher zu schaffen. Ebenso können Umweltabgaben zur Korrektur negativer externer Effekte und zur Beeinflussung des Verhaltens beitragen. Beispielsweise sind der Klimawandel und die Verschmutzung der Meere mit Kunststoffabfällen Probleme von globaler Natur, die auf EU-Ebene angegangen werden müssen, unter anderem durch steuerliche Anreize. Die Europäische Union hat bereits EU-Instrumente geschaffen, um diesen Herausforderungen zu begegnen.
Vorschlag
1. Einführung - Gründe für REFORMEN
1.1. Ein Finanzierungssystem, das seit 1988 nicht mehr reformiert wurde
1.2. Die Notwendigkeit von Reformen
1.3. Vorschlag für eine Reform des Finanzierungssystems: Bewältigung der wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen an die EU
2. Modernisierung der bestehenden Eigenmittel
2.1. Beibehaltung der Zölle traditionelle Eigenmittel mit geringeren Erhebungskosten
2.2. Beibehaltung der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel und ihre Ergänzung, damit sie die EU-Dimension besser widerspiegeln
2.3. Vereinfachung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel
3. EIN KORB NEUER EIGENMITTELKATEGORIEN
3.1. Eigenmittel auf der Grundlage einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
3.2. Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems der Europäischen Union
3.3. Eigenmittel auf der Grundlage von Verpackungsabfällen aus Kunststoff
3.4. Voraussichtliche Änderungen in der Finanzierungsstruktur der EU bis 2027
4. Einführung des GRUNDSATZES, DASS ZUKÜNFTIGE Einnahmen aus der EU-POLITIK dem EU-HAUSHALT ZUFLIEßEN
5. AUSLAUFEN der KORREKTURMECHANISMEN
6. ERHÖHUNG der EIGENMITTELOBERGRENZE
7. Das EIGENMITTEL-LEGISLATIVPAKET
7.1. Der Rechtsrahmen
7.2. Kerninhalte des Eigenmittelbeschlusses
7.3. Die Durchführungsverordnung
7.4. Die Bereitstellungsverordnung
Artikel 1Gegenstand
Artikel 2Eigenmittelkategorien
Artikel 3Eigenmittelobergrenze
Artikel 4Grundsatz der Gesamtdeckung
Artikel 5Übertragung von Überschüssen
Artikel 6Erhebung der Eigenmittel und deren Bereitstellung für die Kommission
Artikel 7Durchführungsmaßnahmen
Artikel 8Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 9Inkrafttreten
Artikel 10Veröffentlichung
ANNEX Anhang des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
Anhang Entsprechungstabelle
... Gewährleistung der Nachhaltigkeit der öffentlichen Haushalte in der Union und Schutz der nationalen Steuerbemessungsgrundlagen vor einer Aushöhlung;
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel 1Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 2Begriffsbestimmungen
Artikel 3Steuerbare Erträge
Artikel 4Steuerpflichtiger
Kapitel 2ORT der Besteuerung, STEUERANSPRUCH und BERECHNUNG der STEUER
Artikel 5Ort der Besteuerung
Artikel 6Steueranspruch
Artikel 7Berechnung der Steuer
Artikel 8Steuersatz
Kapitel 3Pflichten
Artikel 9Steuerschuldner und Erfüllung von Pflichten
Artikel 10Identifizierung
Artikel 11Identifikationsnummer
Artikel 12Streichung aus dem Identifikationsregister
Artikel 13Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung
Artikel 14Digitalsteuererklärung
Artikel 15Angaben in der Digitalsteuererklärung
Artikel 16Zahlungsmodalitäten
Artikel 17Änderung der Digitalsteuererklärung
Artikel 18Rechnungslegungs-, Buchführungs-, Betrugsbekämpfungs-, Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen
Artikel 19Benennung der zuständigen Behörden
Kapitel 4Verwaltungszusammenarbeit
Artikel 20Informationsaustausch über die Identifizierung
Artikel 21Informationsaustausch über die Digitalsteuererklärung
Artikel 22Informationsaustausch über die Zahlung
Artikel 23Mittel des Informationsaustauschs
Kapitel 5Schlussbestimmungen
Artikel 24Ausschussverfahren
Artikel 25Umsetzung
Artikel 26Inkrafttreten
Artikel 27Adressaten
... 5. Gleichzeitig bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene im Rahmen einer Angleichung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen für die Einführung eines Mindeststeuersatzes einzusetzen.
... In dem neuen Absatz 1a des Artikels 55 wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Zahlungsinformationen nicht zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage, zur Erhebung der Mehrwertsteuer oder zur Durchführung von administrativen Mehrwertsteuerkontrollen nutzen dürfen, es sei denn, die Zahlungsinformationen wurden mit anderen, den Steuerbehörden vorliegenden Informationen abgeglichen. Schließlich gelten für das CESOP die Einschränkungen der Datenschutzpflichten und -rechte gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.
- Subsidiarität
- Expost-Bewertungen
Artikel 1Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
Artikel 24a
Artikel 24b
Artikel 24c
Artikel 24d
Artikel 24e
Artikel 24f
Artikel 2
... "Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern."
Artikel 1Änderung der Abgabenordnung
§ 138bMitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
§ 138cVerordnungsermächtigung
Artikel 2Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 26Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit.
§ 32Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften
Artikel 4Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 5Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 3cBefugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
§ 77bEhrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
Artikel 6Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 69Datenübermittlung an die Familienkassen
Artikel 8Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 9Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
Artikel 10Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes
Artikel 11Inkrafttreten
... Die EU sollte weiterhin Maßnahmen zur Stärkung der globalen Steuergerechtigkeit und Transparenz ergreifen. Bis Ende 2017 wird die EU eine gemeinsame Liste nicht kooperierender Länder und Gebiete erstellen. Damit wird ein wirksameres Instrumentarium für die Bekämpfung externer Steuerumgehung und den Umgang mit Drittländern, die ein Fairplay verweigern, zur Verfügung stehen. Die Kommission wird die Aushandlung internationaler Vorschriften weiter vorantreiben, die verhindern, dass Unternehmen mit Niederlassungen in Drittländern die Zahlung direkter und indirekter Steuern umgehen, und wird so die Steuerbemessungsgrundlage der Mitgliedstaaten sichern.
Erklärung der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission
Rede zur Lage der Union, 14. September 2016
1. BESTANDSAUFNAHME der Globalisierung und ihrer Auswirkungen
1.1. Die Globalisierung ist nicht neu, aber im raschen Wandel begriffen
Schaubild 1: Phasen der Globalisierung
Schaubild 2: Die globale Welt ist heute Realität
1.2. Die Globalisierung treibt als positive Kraft den Wandel voran
Schaubild 3: Die offeneren Volkswirtschaften der EU weisen eine geringere Ungleichverteilung auf
Schaubild 4: Jeden Tag werden mehr Menschen in der Welt aus der Armut befreit
1.3. ... bringt aber auch Herausforderungen mit sich
Schaubild 5: Die Meinungen der Europäer zur Globalisierung gehen auseinander
2. AUSBLICK
2.1. Starke Veränderung der Globalisierung bis 2025
Schaubild 6: Wandel der Globalisierung
Schaubild 7: Die Weltbevölkerung wächst vor allem außerhalb Europas
2.2 Der Versuchung widerstehen, sich abzuschotten oder untätig zu bleiben
3. EUROPAS Antwort NACH Aussen: GESTALTUNG der Globalisierung durch internationale Zusammenarbeit, WIRTSCHAFTSDIPLOMATIE und Instrumente zur Gewährleistung GLEICHER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN für ALLE
3.1. Die EU wirkt bereits als Triebkraft für eine gerechtere Weltordnung
3.2. ... aber in der Zukunft sind weitere Anstrengungen erforderlich
3.3. ... und die EU sollte wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herstellen
4. EUROPAS Antwort NACH INNEN: STÄRKUNG der WIDERSTANDSFÄHIGKEIT durch bessere VERTEILUNG der Vorteile und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit auf LANGE Sicht
4.1. Eine tragfähige Sozial- und Bildungspolitik ist entscheidend für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und eine faire Wohlstandsverteilung
4.2 ... jedoch sind große Anstrengungen nötig, um aus Europa einen wettbewerbsfähigen und innovativen Wirtschaftsraum zu machen
4.3. ... in enger Partnerschaft mit gestärkten Regionen
5. Fazit
... Aufwendungen eines Mitunternehmers dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit diese Aufwendungen auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat.""
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - und 3 - neu - § 52 Absatz 2 Nummer 10 und 68 Nummer 4 AO
Artikel 2Weitere Änderung der Abgabenordnung
2. Zu Artikel 7 Nummer 1
§ 4iSonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
4 Allgemein
Zu Satz 1
Zu Satz 2
3. Zu Artikel 7 Nummer 1b - neu -, Nummer 2a - neu -, Nummer 3 § 6 Absatz 3, § 50i Absatz 1 und 2, § 52 Absatz 48 EStG
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 2a
4 Unionsrecht
5. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu - und 1d - neu - § 7h Absatz 1a - neu -, Absatz 2 und 3, § 11a Absatz 4 EStG
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1d
6. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu -* § 7h Absatz 2 Satz 1 EStG
7. Zu Artikel 7 Nummer 1e - neu - § 10 Absatz 1a EStG
8. Zu Artikel 7 Nummer 1f - neu - und 3 § 23 Absatz 1 und § 52 EStG Artikel 12 Inkrafttreten
Zu Artikel 7 Nummer 1f
Zu Artikel 7 Nummer 3
Zu Artikel 12
9. Zu Artikel 7 Nummer 1g - neu - § 32d Absatz 2 Satz 1 EStG
10. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG
11. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - und 1i - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 7a - neu -, § 50 Absatz 1, § 52 Absatz 46 EStG
12. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 50d Absatz 9 und 12 - neu - EStG
13. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 52 Absatz 45a EStG Artikel 11a - neu - Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
Artikel 11aÄnderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
Zu Artikel 11a
14. Zu Artikel 8 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu - Inhaltsübersicht, Zwischenüberschrift, § 21b KStG
15. Zu Artikel 9 § 1 Absatz 1 AStG
16. Zu Artikel 11 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 2 GewStG
17. Zu Artikel 11 Nummer 2 und 4 §§ 7 und 9 GewStG
18. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG
19. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG
20. Zu Artikel 11 nach Nummer 3 § 8 Nummer 12 GewStG
21. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 36 Absatz 2b GewStG
22. Zu Artikel 11b - neu - Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 11bÄnderung des Zerlegungsgesetzes
23. Zu Artikel 11c - neu - Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Nach dem neuen Artikel 11b ist folgender Artikel 11c einzufügen:
Artikel 11cÄnderung des Umwandlungssteuergesetzes
... Kommission legt bis Ende 2016 Vorschläge zur einheitlichen konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage vor.
2 Einleitung
1 Abschließende Ausarbeitung der ersten Maßnahmen zur Vollendung der Kapitalmarktunion
2 Zügigere Umsetzung der im Rahmen der nächsten Stufe vorgesehenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Kapitalmarktunion
3 Nächste Schritte: Festlegung weiterer Prioritäten
2 Fazit
Anhang STAND der IM Rahmen des Aktionsplans zur KAPITALMARKTUNION ERGRIFFENEN Initiativen
... In einer zunehmend integrierten und digitalisierten Weltwirtschaft spiegeln Unternehmen und Produktionswertschöpfungsketten immer weniger nationale und regionale Grenzen wider. Dagegen liegen Steuerpolitik und Steuerverwaltung nach wir vor hauptsächlich in nationaler Hand. Da Steuerplanungsstrukturen und Verrechnungspreisvereinbarungen häufig grenzübergreifend angelegt sind, können multinationale Unternehmen ihre Steuerbemessungsgrundlage innerhalb wie außerhalb der Union problemlos von einem Rechtsraum in den anderen verschieben. Das Tätigwerden der EU ist nach dem Grundsatz der Subsidiarität gerechtfertigt, um der grenzübergreifenden Dimension bei aggressiver Steuerplanung oder Verrechnungspreisvereinbarungen gerecht zu werden.
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultationen
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
- Erläuternde Dokumente
4 Bankengruppen
4 Inhalt
4 Veröffentlichung
4 Durchsetzung
Artikel 1Änderung der Richtlinie 2013/34/EU
Kapitel 10aErtragsteuerinformationsbericht
Artikel 48aBegriffsbestimmungen für die Ertragsteuerberichterstattung Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
Artikel 48bZur Ertragsteuerberichterstattung verpflichtete Unternehmen und Zweigniederlassungen
Artikel 48cInhalt des Ertragsteuerinformationsberichts
Artikel 48dVeröffentlichung und Zugänglichkeit
Artikel 48eVerantwortlichkeit für die Erstellung, Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts
Artikel 48fUnabhängige Prüfung
Artikel 48gGemeinsame Unionsliste bestimmter Steuergebiete
Artikel 48hBeginn der Ertragsteuerberichterstattung
Artikel 48iBericht
Artikel 2Umsetzung
Artikel 3Inkrafttreten
Artikel 4Adressaten
... Der in diesem Papier beschriebene Ansatz stellt auf die Steigerung der Einnahmen ("Collect More") ab und basiert auf der Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Schließung von durch die Steuerpolitik bedingten Einnahmen- und Erfüllungslücken12, mit dem Ziel, die Mobilisierung inländischer Einnahmen zu verstärken. Maßnahmen zur Schließung der Einnahmenlücke umfassen gegebenenfalls die Erweiterung der Steuerbemessungsgrundlage, die Schließung von Schlupflöchern sowie die Bekämpfung der Steuervermeidung. Maßnahmen zur Behebung der Erfüllungslücke schließen u.a. die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Steuerverwaltung, die Stärkung der freiwilligen Einhaltung der Steuervorschriften, die Förderung von verantwortungsvollem Handeln im Steuerbereich sowie die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und illegalen Finanzströmen ein.
1. Einleitung
2. überprüfung der EU-KRITERIEN für VERANTWORTUNGSVOLLES Handeln
2.1 Mehr Steuertransparenz
2.2 Fairer Steuerwettbewerb
3. Förderung der Zusammenarbeit für VERANTWORTUNGSVOLLES Handeln IM STEUERBEREICH durch AB kommen mit Drittländern
3.1 Klauseln über das verantwortungsvolle Handeln im Steuerbereich
3.2. Bestimmungen über staatliche Beihilfen
4. Unterstützung von ENTWICKLUNGSLÄNDERN BEI der ERFÜLLUNG der STANDARDS für VERANTWORTUNGSVOLLES Handeln IM STEUERBEREICH
4.1 Steigerung der Einnahmen und Verbesserung der Mittelverwendung
4.2 Mit gutem Beispiel vorangehen
5. Entwicklung eines EU-VERFAHRENS zur Bewertung und AUFLISTUNG von Drittländern
5.1 Transparente Übersicht über nationale Vorgehensweisen bei der Aufstellung von Listen
5.2 Gemeinsamer EU-Ansatz für die Auflistung von Drittländern
5.3 Maßnahmen zur Förderung von Transparenz und fairer Besteuerung in gelisteten Staaten oder Gebieten
6. STÄRKUNG der VERBINDUNG zwischen EU-MITTELN und VERANTWORTUNGSVOLLEM Handeln IM STEUERBEREICH
7. Schlussfolgerung
ANHÄNGE der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine externe Strategie für effektive Besteuerung
Anhang 1STANDARDS für VERANTWORTUNGSVOLLES Handeln IM STEUERBEREICH
1. Transparenz und INFORMATIONSAUSTAUSCH
1.1. Transparenz und Informationsaustausch auf Ersuchen
1.2. Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten
2. FAIRER STEUERWETTBEWERB
3. BEPS-STANDARDS der G20/OECD
4. Sonstige RELEVANTE STANDARDS
Anhang 2AKTUALISIERUNG der STANDARDBESTIMMUNG über VERANTWORTUNGSVOLLES Handeln IM STEUERBEREICH für ABKOMMEN mit Drittländern
... Häufig finanzieren multinationale Gruppen der Gruppe angehörende Unternehmen in Hochsteuergebieten durch Kredite und lassen sie "überhöhte" Zinsen an Tochtergesellschaften in Niedrigsteuergebieten zahlen. Auf diese Weise schrumpft die Steuerbemessungsgrundlage der Gruppe (bzw. jener Unternehmen, die "überhöhte" Zinsen zahlen) in Hochsteuergebieten, während sie im Niedrigsteuergebiet, in dem die Zahlung eingeht, wächst. Das Ergebnis ist, dass die Steuerbemessungsgrundlage für die multinationale Gruppe als ganze kleiner ausfällt.
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften im betreffenden Bereich
• Rechtsgrundlage
• Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
• Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
• Konsultation der Interessenträger
• Folgenabschätzung
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
• Abzugsfähigkeit von Zinsen
• Wegzugsbesteuerung
• Klausel über den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode Switchover-Klausel
Schwellenwert für Niedrigbesteuerung
• Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch
• Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen
• Rahmenregelung für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen
Kapitel IAllgemeine Bestimmungen
Artikel 1Anwendungsbereich
Artikel 3Mindestschutzniveau
Kapitel IIMassnahmen zur Bekämpfung der STEUERVERMEIDUNG
Artikel 4Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen
Artikel 5Wegzugsbesteuerung
Artikel 6Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switchover-Klausel)
Artikel 7Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch
Artikel 8Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen
Artikel 9Berechnung der Einkünfte eines beherrschten ausländischen Unternehmens
Artikel 10Hybride Gestaltungen
Kapitel IIISchlussbestimmungen
Artikel 11Überprüfung
Artikel 12Umsetzung
Artikel 13Inkrafttreten
Artikel 14Adressaten
Finanzbogen
... Bei hybriden Gestaltungen wird die unterschiedliche steuerliche Behandlung eines Unternehmens oder eines Instruments nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Steuergebieten ausgenutzt, um doppelte Nichtbesteuerung zu erreichen. Ergebnis dieser weitverbreiteten Gestaltungen ist eine beträchtliche Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage (Gewinnverkürzung) der steuerpflichtigen Unternehmen in der EU. Daher ist es erforderlich, Vorschriften gegen diese Art der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage zu erlassen.
Gründe und Ziele des Vorschlags
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
4 Rechtsgrundlage
Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
4 Verhältnismäßigkeit
Wahl des Instruments
Konsultation der Interessenträger
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
4 Folgenabschätzung
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Hybride Gestaltungen bei Unternehmen
Hybride Unternehmensgestaltungen, die zu einem doppelten Abzug führen
Hybride Gestaltungen bei Unternehmen, die zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führen
Hybride Gestaltungen bei Finanzinstrumenten
Hybride Übertragungen
Hybride Gestaltungen bei Betriebsstätten
Hybride Gestaltung bei Betriebsstätten, die zu Nichtbesteuerung bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt
Hybride Gestaltung bei Betriebsstätten, die zu einem doppelten Abzug führt
Hybride Gestaltung bei Betriebsstätten, die zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt
Eingeführte Inkongruenzen
Inkongruenz bei doppelter Ansässigkeit
Artikel 1
Artikel 9Hybride Gestaltungen
Artikel 9aInkongruenzen bei der Steueransässigkeit
Artikel 3
Artikel 4
... (9) Die Bundesregierung hat die Ausgaben für Bildung und Forschung erhöht, doch der Anteil der öffentlichen Bildungsausgaben am BIP liegt nach wie vor unter dem EU-Durchschnitt und die Gesamtausgaben für Bildung und Forschung werden möglicherweise hinter dem nationalen Ziel von 10 % des BIP bis 2015 zurückbleiben. Deutschland beabsichtigt, die öffentlichen Investitionen bis 2018 aufzustocken und dabei unter anderem zusätzliche 10 Mrd. EUR für die Infrastruktur sowie zusätzliche 5 Mrd. EUR zur Förderung der Investitionen finanzschwacher Kommunen zur Verfügung zu stellen. Diese positiven Schritte scheinen allerdings unzureichend, um den Gesamtinvestitionsstau aufzulösen. Die Nutzung seines haushaltspolitischen Spielraums würde Deutschland in die Lage versetzen, in das künftige Wachstumspotenzial seiner Wirtschaft zu investieren und den öffentlichen Investitionsstau, der bei der Infrastruktur und auf kommunaler Ebene besonders augenfällig ist, anzugehen. Bei der Verbesserung der Effizienz des Steuersystems hat Deutschland keine Fortschritte erzielt. Alles in allem scheinen die Möglichkeiten für eine Verlagerung der Steuerlast auf wachstumsfreundlichere Einnahmequellen noch nicht ausgeschöpft. Die Einnahmen aus periodischen Immobiliensteuern sind nach wie vor vergleichsweise niedrig (0,5 % des BIP im Jahr 2012 gegenüber 1,5 % in der EU-28), und die Immobilienbewertung ist veraltet, da sie sich in den alten Bundesländern auf den Marktwert von 1963/64 und in den neuen Bundesländern auf den Marktwert von 1935 stützt. Eine Reform der kommunalen Grundsteuer wurde zwar im Koalitionsvertrag vorgesehen und in den nationalen Reformprogrammen 2014 und 2015 angekündigt, konkrete Maßnahmen wurden bislang aber nicht getroffen. Statt sich stärker auf die weniger verzerrenden periodischen Immobiliensteuern zu stützen, hielt der Trend zur Erhöhung der Grunderwerbsteuer an. Die kommunale Gewerbesteuer ist nicht überprüft worden. Durch die Einbeziehung ertragsunabhängiger Komponenten in die Steuerbemessungsgrundlage entstehen Effizienzverluste. Der steuerliche Verwaltungsaufwand für Unternehmen und die Kosten der Steuererhebung sind in Deutschland nach wie vor vergleichsweise hoch, während die elektronische Einkommen- und Körperschaftsteuererklärung weniger genutzt wird als im EU-Durchschnitt. Die laufende Überprüfung der Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden bietet die Gelegenheit, den Rahmen für eine nachhaltige Fiskalpolitik zu stärken und insbesondere auch angemessene öffentliche Investitionen auf allen staatlichen Ebenen sicherzustellen. Die Überprüfung bietet auch Gelegenheit, die Verteilung der Einnahmen- und Ausgabenkompetenzen sowie die Effizienz des Länderfinanzausgleichs und der Steuerverwaltung zu verbessern.
... Die Wirksamkeit der Ausgaben sollte weiter maximiert werden, und zwar durch verstärkte Anstrengungen bei der Betrugsbekämpfung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für Empfänger und Anbieter. Die Finanzstruktur kann gestärkt werden durch eine effizientere Steuereinziehung, breitere Steuerbemessungsgrundlagen, die kritische Überprüfung von Steuervergünstigungen und eine wachstumsfreundlichere Ausgestaltung der Steuerstruktur, z.B. durch die Einführung von Umweltsteuern. Schließlich sollte die Sozialpolitik auch stärker auf die Personen ausgerichtet werden, die einer Unterstützung am meisten bedürfen, wobei auch eine höhere Inanspruchnahmequote zu gewährleisten ist, damit Zweckmäßigkeit und Nachhaltigkeit verbessert werden.
3 Einleitung
1. die Herausforderungen
Demografischer Wandel
Mehr Effizienz in der Sozialpolitik
Ressourcen des privaten und des dritten Sektors zur Ergänzung der staatlichen Anstrengungen
Die geschlechtsspezifische Dimension
2. Was ist zu Tun? Der Schwerpunkt muss auf einfachen, gezielten und an Bedingungen geknüpften Sozialinvestitionen liegen
2.1. Verbesserung der Nachhaltigkeit und Zweckmäßigkeit der Sozialsysteme durch Vereinfachung und stärkere Zielausrichtung
2.2. Aktivitäts- und kompetenzfördernde Politik durch gezielte, an Bedingungen geknüpfte, wirksamere Unterstützung
2.3. Sozialinvestitionen in allen Lebensphasen
3. Leitlinien für die Nutzung der EU-FONDS 2014-2020
4. Gezielte Initiativen
4.1. Maßnahmen zur Förderung von Sozialinvestitionen
• Förderung des Zugangs von Sozialunternehmen zu Finanzierungsmöglichkeiten: Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum
• Nutzung neuer Finanzierungsinstrumente
• Social Impact Bonds
4.2. Förderung eines angemessenen Auskommens/Sensibilisierung für soziale Rechte
• Sicherung eines angemessenen Auskommens
• Aufbau von Verwaltungskapazitäten und Einrichtung zentraler Anlaufstellen
• Förderung der finanziellen Inklusion
• Schutz vor finanziellen Schwierigkeiten
• Energieeffizienz
• Verbesserung des Informationszugangs für die Bürgerinnen und Bürger
4.3. Investitionen in Kinder / Frühkindliche Erziehung und Betreuung
• Verbesserung des Zugangs zu Kinderbetreuung
• Senkung der Schulabbrecherquote
5. Schlussfolgerung - AUSBLICK
1. Verstärkte Sozialinvestitionen als Bestandteil des Europäischen Semesters
2. Bestmögliche Nutzung der EU-Fonds zur Förderung von Sozialinvestitionen
3. Straffung von Governance und Berichterstattung
... Im Hinblick auf die drohende Belastung der Haushalte duldet das Anliegen keinen Aufschub. Bund und Länder sind hier gleichermaßen betroffen. Die notwendigen Regelungen müssen noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten, um eine Erosion der Steuerbemessungsgrundlagen zu verhindern.
... (10) Deutschland schöpft wachstumsfreundliche Einnahmequellen nicht in ausreichendem Maße aus. Die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes (von derzeit 7 %) auf ein inzwischen recht breit gefächertes Spektrum von Waren und Dienstleistungen könnte eingeschränkt und die MwSt-Verwaltung geprüft werden, um die Effizienz, die Steuererhebung und die Betrugsbekämpfung zu verbessern. Die Einnahmen aus periodischen Immobilienabgaben sind in Deutschland besonders niedrig (0,5% des BIP im Jahr 2011 ggü. 1,3% in der EU-27), was Spielraum für eine Erhöhung der Einnahmen aus der auf Gemeindeebene erhobenen Grundsteuer, insbesondere durch Neubewertung der Steuerbemessungsgrundlage, lässt.
Empfehlung für eine Empfehlung des Rates zum nationalen Reformprogramm Deutschlands 2013 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Deutschlands für die Jahre 2012 bis 2017
... b) der Wert jeder Transaktion gemäß Artikel 6 bildet die Steuerbemessungsgrundlage im Sinne dieses Artikels;
1.1. Hintergrund und Vorgeschichte
1.2. Ziele des Vorschlags
1.3. Grundkonzept und Bezug zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Externe Konsultation und externes Fachwissen
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.3. Der Vorschlag im Einzelnen
3.3.1. Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen
3.3.2. Kapitel II Anwendungsbereich des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems
3.3.3. Kapitel III Steueranspruch, Bemessungsgrundlage und Steuersätze
3.3.4. Kapitel IV Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Pflichten und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
3.3.5. Kapitel V Schlussbestimmungen
Kapitel IGegenstand und Begriffsbestimmungen
Kapitel IIAnwendungsbereich des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems
Artikel 3Anwendungsbereich
Artikel 4Ansässigkeit
Kapitel IIISteueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze der gemeinsamen Finanztransaktionssteuer
Artikel 5Finanztransaktionssteueranspruch
Artikel 6Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen, die nicht mit Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen
Artikel 7Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten
Artikel 8Gemeinsame Bestimmungen für die Steuerbemessungsgrundlage
Artikel 9Anwendung, Struktur und Höhe der Steuersätze
Kapitel IVEntrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
Artikel 10Zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer an die Steuerbehörden verpflichtete Personen
Artikel 11Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, die Pflichten, durch die die Entrichtung sichergestellt wird, und die Überprüfung der Entrichtung
Artikel 12Verhinderung von Betrug und Hinterziehung
Artikel 13Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch
Artikel 14Missbrauch bei Aktienzertifikaten und vergleichbaren Wertpapieren
Kapitel VSchlussbestimmungen
Artikel 15Andere Steuern auf Finanztransaktionen
Artikel 16Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 17Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Artikel 18Ausschussverfahren
Artikel 19Überprüfungsklausel
Artikel 20Umsetzung
Artikel 21Inkrafttreten
Artikel 22Adressaten
Anhang Finanzbogen zu Rechtsakten
... Weder die Sechste MwSt-Richtlinie1 noch die MwSt-Systemrichtlinie2 sehen Vorschriften für die Behandlung von Umsätzen mit Gutscheinen vor. Wird bei einem steuerbaren Umsatz ein Gutschein verwendet, kann sich dies auf die Steuerbemessungsgrundlage, den Zeitpunkt des Umsatzes und unter Umständen sogar auf den Ort der Besteuerung auswirken. Unsicherheit hinsichtlich der korrekten steuerlichen Behandlung kann jedoch bei grenzübergreifenden Umsätzen und bei Reihengeschäften im gewerblichen Vertrieb von Gutscheinen Probleme aufwerfen.
1. Hintergrund des Vorschlags
Allgemeiner Kontext
Was ist ein Gutschein?
2. Welche Lösungen werden vorgeschlagen?
1. Die Definition von Gutscheinen für mehrwertsteuerliche Zwecke
2. Zeitpunkt der Besteuerung
3. Bestimmungen für den Vertrieb
4. Rabattgutscheine
5. Weitere Änderungen technischer Art bzw. Folgeänderungen
3. Technische Erläuterung der wichtigsten Bestandteile des Vorschlags
Unterscheidung zwischen Gutscheinen und Zahlungsinstrumenten Artikel 30a Absatz 2
Reihengeschäfte mit Gutscheinen Artikel 25 Buchstabe d, Artikel 74a und Artikel 74b
Vertrieb eines Mehrzweckgutscheins
Neutralität von kostenlosen Rabattgutscheinen Artikel 25 Buchstabe e und Artikel 74c
Einlösung eines Rabattgutscheins
Anhörung interessierter Kreise
Rechtliche Aspekte
4 Subsidiaritätsprinzip
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
2 Entsprechungstabelle
5. der Vorschlag IM einzelnen
Artikel 25
Buchstabe d
Buchstabe e
Artikel 28
Artikel 30a
Artikel 30b
Artikel 65
Artikel 66
Artikel 74a
Artikel 74b
Artikel 74c
Artikel 169
Artikel 193
Artikel 272
Kapitel 5Gemeinsame Bestimmungen zu den Kapiteln 1 und 3
... Die Europäische Kommission hat im März 2011 ein gemeinsames System zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmen, die in der EU tätig sind, vorgeschlagen. Ziel dieses Vorschlags ist es, den Verwaltungsaufwand deutlich zu verringern, die Befolgungskosten durch Verrechnungspreise zu senken, grenzüberschreitenden Verlustausgleich zu ermöglichen und die rechtlichen Unklarheiten zu beseitigen, denen die Unternehmen in der EU derzeit gegenüber stehen, da sie bei der Bestimmung ihrer steuerbaren Gewinne bis zu 27 unterschiedliche nationale Systeme berücksichtigen müssen.
Bericht
2. Anwendung der Grundsätze durch die EU-Organe
2.1. Kommission
2.2. Nationale Parlamente
2.3. Europäisches Parlament und Rat
2.4. Ausschuss der Regionen
2.5. Gerichtshof
3. wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich Subsidiarität Verhältnismassigkeit erhoben wurden
3.1. Follow-up der in den vorherigen Berichten erwähnten Fälle
3.2. Weitere Fälle, in denen die Subsidiarität Anlass zu Diskussionen gab
Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage GKKB 18
Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen19
5 Fluggastdatensätze20
4. Schlussfolgerungen
... (4) Mehrwertsteuerbetrug schmälert die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten und beeinträchtigt dadurch die Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage der Mitgliedstaaten. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung26 bestätigt hat, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts einerseits und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Unionshaushalt, da jedes Versäumnis bei der Erhebung ersterer potenziell zu einer Verringerung letzterer führt. Die Richtlinie erfasst folglich auch Einnahmen aus Mehrwertsteuerzahlungen in den Mitgliedstaaten.
... Steueroasen haben nach wie vor das Potenzial, den Interessen der Mitgliedstaaten zu schaden. Die Belastungen durch zusätzliche Befolgungskosten aufgrund nicht abgestimmter Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz ihrer Steuerbemessungsgrundlagen treffen alle Steuerpflichtigen. Und auch wenn dem Staat Steuereinnahmen entgehen, weil die Steuerbemessungsgrundlage in Steueroasen verlagert wurde, haben alle Steuerpflichtigen darunter zu leiden, wenn als Ausgleich für die ausgehöhlten Bemessungsgrundlagen die Steuersätze erhöht werden.
2. Wirksamere Steuererhebung in den Mitgliedstaaten
3. Bessere Grenzübergreifende Zusammenarbeit von Steuerverwaltungen in der EU
3.1. Bestmögliche Nutzung der bereits vorhandenen Rechtsvorschriften
3.2. Weitere konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit
3.2.1. Stärkung der vorhandenen Instrumente
3.2.2. Besserer Informationsaustausch
3.2.3. Bekämpfung von Trends und Mechanismen des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung
3.2.4. Gewährleistung eines hohen Grads an Steuerehrlichkeit
3.2.5. Bessere Steuerpolitik
4. Kohärente Politik gegenüber Drittländern
4.1. Anwendung gleichwertiger Standards durch Drittländer
4.2. Förderung von EU-Standards auf internationaler Ebene
4.3. Künftiger Umgang mit Steueroasen und aggressiver Steuerplanung
... Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Artikel 1Unter das Abkommen fallende Personen
Artikel 2Unter das Abkommen fallende Steuern
Artikel 3Allgemeine Begriffsbestimmungen
Artikel 4Ansässige Person
Artikel 5Betriebsstätte
Artikel 6Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Artikel 7Unternehmensgewinne
Artikel 8See-, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
Artikel 9Verbundene Unternehmen
Artikel 10Dividenden
Artikel 11Zinsen
Artikel 12Lizenzgebühren
Artikel 13Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Artikel 14Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Artikel 15Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Artikel 16Künstler und Sportler
Artikel 17Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
Artikel 18Öffentlicher Dienst
Artikel 19Gastprofessoren, Lehrer und Studenten
Artikel 20Andere Einkünfte
Artikel 21Vermögen
Artikel 22Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
Artikel 23Gleichbehandlung
Artikel 24Verständigungsverfahren
Artikel 25Informationsaustausch
Artikel 26Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
Artikel 27Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
Artikel 28Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Artikel 29Protokoll
Artikel 30Inkrafttreten
Artikel 31Kündigung
Protokoll zumAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23. April 2012
1. Zu dem Abkommen insgesamt
2. Zu den Artikeln 10 und 11
3. Zu den Artikeln 10, 11, 12, 13 und 22
4. Zu Artikel 23 Absatz 5
5. Zu Artikel 25
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 23
Zu Artikel 24
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Artikel 27
Zu Artikel 28
Zu Artikel 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 32
... Minderung Steuerbemessungsgrundlage insgesamt 4.000 Euro
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Gesetzesantrag
Artikel 1Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
A. Allgemeiner Teil:
B. Besonderer Teil:
Zu Nummer 4a
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Beispiel 1:
Beispiel 2:
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
5 Beispiel:
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Satz 9
Zu Buchstabe j
Satz 2
Zu Buchstabe k
Zu Buchstabe l
Zu Buchstabe m
Absatz 1b
... Die von der Kommission vorgesehenen Regelungsvorschläge für eine einheitliche Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage und eine neue Mehrwertsteuerstrategie werden begrüßt, soweit damit Befolgungskosten verringert, Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr abgebaut und missbräuchliche Vorgehensweisen verhindert werden sollen.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Abkommen
Artikel 8Seeschifffahrt und Luftfahrt
Artikel 14Selbständige Arbeit
Artikel 15Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Artikel 16Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Artikel 17Künstler und Sportler
Artikel 18Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
Artikel 19Öffentlicher Dienst
Artikel 20Gastprofessoren, Lehrer und Studenten
Artikel 21Andere Einkünfte
Artikel 22Vermögen
Artikel 23Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
Artikel 24Gleichbehandlung
Artikel 25Verständigungsverfahren
Artikel 26Informationsaustausch
Artikel 27Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern
Artikel 28Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
Artikel 29Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
Artikel 30Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Artikel 31Protokoll
Artikel 32Inkrafttreten
Artikel 33Kündigung
Protokoll zumAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 6. April 2010
1. Zu Artikel 7:
2. Zu den Artikeln 7, 12 und 14:
3. Zu Artikel 10:
4. Zu den Artikeln 10 und 11:
5. Zu Artikel 15:
6. Zu Artikel 26:
Zu Artikel 33
... Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
F. Sonstige Kosten
Artikel 8Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
Artikel 17Ruhegehälter und Renten
Artikel 22Vermeidung der Doppelbesteuerung
Artikel 26Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern
Artikel 27Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Artikel 28Schranken für die Abkommensvergünstigungen
Artikel 32Registrierung
Protokoll zumAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
I. Zu den Artikeln 4 und 24:
II. Zu Artikel 4:
III. Zu Artikel 7:
IV. Zu Artikel 8:
V. Zu den Artikeln 10 und 11:
VI. Zu Artikel 17 Absatz 2:
VII. Zu Artikel 17 Absatz 3:
VIII. Zu den Artikeln 17 und 25:
IX. Zu den Artikeln 18 und 30:
X. Zu Artikel 25:
XI. Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung:
4 Freistellungsmethode
4 Anrechnungsmethode
Umschaltklausel bei sogenannten Qualifikationskon flikten und Notifizierungsfällen
Zum gesamten Abkommen
... /EG bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen vor Einbau in Endprodukte, deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens 5 000 Euro beträgt, den steuerlichen Empfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen. Mit der Ermächtigung, in diesen Fällen von der Grundregel der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers abzuweichen, wird einem auch von den obersten Finanzbehörden der Länder nachdrücklich geäußerten Anliegen Rechnung getragen.
Zu Artikel 5aneu
Artikel 5aÄnderung des Umsatzsteuergesetzes
... 3. Der Bundesrat begrüßt, dass der Europäische Rat am 8. und 9. Dezember 2011 einen neuen "fiskalpolitischen Pakt" beschlossen hat. Er unterstreicht jedoch, dass die gegenwärtige Krise der EU nicht lediglich durch eine Verschärfung der bestehenden Stabilitätskriterien und ihrer Sanktionsmechanismen bewältigt werden kann. Eine Vertiefung der fiskalpolitischen Integration muss auch zu konkreten Verbesserungen bei der Koordinierung der Steuerpolitiken und zur Sicherung von Steuererträgen führen. Der Bundesrat spricht sich für die Schaffung einer einheitlichen Steuerbemessungsgrundlage und Mindestbesteuerungssätze für Unternehmen in Europa aus.
... Beispiel: Ein in Frankreich arbeitender Niederländer erbte von seinem verstorbenen Lebenspartner, der ebenfalls niederländischer Staatsangehöriger war, und in den letzten sechs Jahren in Frankreich gelebt hatte, eine in Frankreich liegende Immobilie. Die Partnerschaft der beiden war nicht eingetragen. Der Niederländer musste aufgrund seines Wohnsitzes in Frankreich und der Tatsache, dass die Immobilie in Frankreich lag, die französische Erbschaftsteuer bezahlen. Allerdings wurde auch in den Niederlanden Erbschaftsteuer fällig, weil sein Lebenspartner als in diesem Land wohnhaft galt. Für Erbschaftsteuerzwecke wird davon ausgegangen, dass niederländische Staatsangehörige ab dem Datum, an dem sie ins Ausland ziehen, zehn Jahre lang auf niederländischem Steuergebiet wohnhaft waren. Die von Frankreich erhobene Steuer belief sich auf nahezu 60 % des Nettovermögens. Die von den Niederlanden erhobene Steuer belief sich auf weitere 12,5 %. Nach niederländischem Recht sind ausländische Steuern vom Nachlass abziehbar, weshalb die von Frankreich erhobene Steuer zu einer Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage in den Niederlanden führte. Die Doppelbesteuerung war aber nicht vollständig beseitigt, und die Gesamtsteuerbelastung der betreffenden Immobilie lag höher, als wenn der Nachlass nur auf einen der beiden Mitgliedstaaten beschränkt gewesen wäre.
2. Derzeitige Bestimmungen zur Besteuerung von Erbschaften
3. Die Probleme ihr Ausmass
4. Lösungsvorschläge
5. Fazit Folgemassnahmen
Anhang IVerzeichnis der Steuern, die in den Mitgliedstaaten auf Erbschaften Angewendet werden
Anhang IIDoppelbesteuerungsabkommen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer
... Steueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze
1.1. Einleitung: Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise, Ziele der Politik und Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes
1.2. Finanzierung des EU-Haushalts
1.3. Regulativer Kontext
1.4. Internationaler Kontext
2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Elemente des Vorschlags
3.3. Ausführliche Erläuterung des Vorschlags
3.3.1. Kapitel I Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
3.3.2. Kapitel II Steueranspruch, Bemessungsgrundlage und Steuersätze
3.3.3. Kapitel III Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
3.3.4. Kapitel IV Schlussbestimmungen
Kapitel IGegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 3Ansässigkeit
Kapitel IISteueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze
Artikel 4Finanztransaktionssteueranspruch
Artikel 5Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen, die nicht mit Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen
Artikel 6Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten
Artikel 7Gemeinsame Bestimmungen für die Steuerbemessungsgrundlage
Artikel 8Anwendung, Struktur und Höhe der Steuersätze
Kapitel IIIEntrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
Artikel 9Zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer an die Steuerbehörden verpflichtete Personen
Artikel 10Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, die Verpflichtungen zur Sicherstellung der Entrichtung und die Überprüfung der Entrichtung
Artikel 11Besondere Bestimmungen zur Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
Kapitel IVSchlussbestimmungen
Artikel 12Andere Steuern auf Finanztransaktionen
Artikel 13Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 14Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Artikel 15Änderung der Richtlinie 2008/7/EG
Artikel 6aBezug zur Richtlinie .../.../EU
Artikel 16Überprüfungsklausel
Artikel 17Umsetzung
Artikel 18Inkrafttreten
Artikel 19Adressaten
... 3. Der Bundesrat hält deshalb umfassendere Überlegungen zur Überarbeitung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie für sinnvoll. Im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten die dabei entwickelten Ansätze der Schaffung einer möglichst klaren und einfachen sowie weitgehend einheitlich anzuwendenden Steuerbemessungsgrundlage dienen.
... 6. Der Bundesrat hält deshalb umfassendere Überlegungen zur Überarbeitung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie für sinnvoll. Im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten die dabei entwickelten Ansätze der Schaffung einer möglichst klaren und einfachen sowie weitgehend einheitlich anzuwendenden Steuerbemessungsgrundlage dienen.
... Eine Finanzaktivitätssteuer könnte die bestehenden Anreize verstärken, durch die Auslagerung von Einkommen oder Gehältern aus der EU auch Gewinne zu verlagern. In Anbetracht der Art der Steuerbemessungsgrundlage und dem Erfordernis, dass Finanzinstitute im allgemeinen ihre grundlegenden Tätigkeiten dort ausüben müssen, wo ihre Kunden ansässig sind, könnten die Anreize für eine Verlagerung jedoch schwächer ausfallen. Dem steht aber die Tatsache gegenüber, dass sich die Mobilität des Finanzsektors durch technische Entwicklungen erhöhen könnte. Wenn nur einige Mitgliedstaaten in Eigenregie eine Finanzaktivitätssteuer einführen, könnte es auf dem Binnenmarkt zu Verzerrungen kommen, was möglicherweise nicht mit dem Erfordernis vereinbar ist, für die Mitgliedstaaten gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen.
1. Kontext
2. Ziele Gründe für eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors
3. Finanztransaktionssteuer
3.1. Einnahmenaspekte
3.2. Folgen für Markteffizienz und wirtschaftliche Stabilität
3.3. Bewertung
4. Finanzaktivitätssteuer
4.1. Einnahmenaspekte
4.2. Auswirkungen auf Markteffizienz und wirtschaftliche Stabilität
4.3. Bewertung
5. Fazit Weiteres Vorgehen
... a) Die Steuerbemessungsgrundlage der Lieferung von Gegenständen oder der Dienstleistung liegt unter 200 EUR.
Kontext des Vorschlags
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Förderung von KMU
Beitrag zur Betrugsbekämpfung
Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
5 Methodik
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Recht auf Vorsteuerabzug
Cash -accounting-Regelung
Ausstellung einer Rechnung
Anzuwendende Vorschriften
5 Rechnungsangaben
Rechnung mit ausführlichen MwSt-Angaben
Elektronische Rechnungsstellung
Aufbewahrung von Rechnungen
Auswirkungen auf den Haushalt
Weitere Angaben
4 Vereinfachung
3 Entsprechungstabelle
Artikel 1Änderung der Richtlinie 2006/112/EG
Artikel 67a
Artikel 167a
Artikel 180
Artikel 218a
Artikel 219a
Artikel 220a
Artikel 221
Artikel 222
Artikel 223
Artikel 226a
Artikel 226b
Artikel 230
Artikel 232
Artikel 243
Artikel 244
Artikel 247
Artikel 248a
Artikel 249
... Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
Artikel 20Gastprofessoren, Lehrer und Studierende
Artikel 28Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
Artikel 29Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Artikel 30Protokoll
Artikel 31Inkrafttreten
Artikel 32Kündigung
1. Zum Abkommen:
2. Zu den Artikeln 3, 4, 8, 13, 15 und 22:
3. Zu Artikel 7:
4. Zu Artikel 8:
5. Zu Artikel 10:
6. Zu den Artikeln 10 und 11:
7. Zu den Artikeln 11 und 12:
8. Zu Artikel 19:
9. Zu Artikel 26:
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 858: Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... 31. betont ferner, dass in Zeiten der Haushaltsdisziplin jegliche Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage die Fähigkeit der Mitgliedstaaten gefährden wird, den reformierten Stabilitäts- und Wachstumspakt zu erfüllen;
Strategie der EU zur Bekämpfung von Steuerbetrug
Allgemeine Fragen: Ausmaß des Steuerbetrugs und seine Folgen
Derzeitiges Mehrwertsteuersystem und seine Schwächen
Alternativen zum derzeitigen Mehrwertsteuersystem
Verlagerung der Steuerschuldnerschaft Reverse Charge
3 Pilotprojekt
Besteuerung innergemeinschaftlicher Lieferungen
Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Bereich Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern und Direktbesteuerung
2 Steuerhinterziehung
... 15. bedauert, dass die Kommission nicht beabsichtigt, eine Initiative zur Schaffung einer Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage (GKKB) vorzuschlagen da sie die Errungenschaften des Binnenmarkts im Bereich des fairen Wettbewerbs vervollständigen und zu mehr Transparenz führen würde, indem Unternehmen im Ausland den gleichen Bestimmungen unterworfen werden wie im Sitzland und der grenzüberschreitende Handel sowie der Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf das Anziehen von Investitionen ausgeweitet würden; betont jedoch gleichzeitig, dass die Mitgliedstaaten für die Festlegung der Körperschaftssteuersätze zuständig sind,
... Die Arbeiten zur Verringerung der durch die Fragmentierung der Steuerbestimmungen im Binnenmarkt (insbesondere für KMU) entstehenden Befolgungskosten werden fortgeführt, vor allem sollen Unternehmen die Möglichkeit erhalten, sich für eine EU-weite Steuerbemessungsgrundlage zu entscheiden.
1. Einleitung: Auf dem Weg zu einem neuen Lissabon-Programm der Gemeinschaft LPG
2. Stärkung und Erneuerung des LPG
3. Zehn Hauptziele des neuen LPG in den vier vorrangigen Bereichen
3.1. In Menschen investieren und die Arbeitsmärkte modernisieren
3.2. Das Unternehmenspotenzial, insbesondere von KMU, erschließen
3.3. Investitionen in Wissen und Innovation
3.4. Energie und Klimawandel
4. Die externe Agenda
5. Umsetzung des LPG gewährleisten
Artikel 14Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Artikel 29Anwendung des
Artikel 30Mitglieder diplomatischer
Protokoll zumAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 12. November 2007
2. Zu den Artikeln 10 und 11:
3. Zu Artikel 26:
I . Allgemeines
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 424: Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen vom 12. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
... ist auch bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen.
A. Zielsetzung
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
§ 7lSonderabschreibungen für Maßnahmen zur energetischen Modernisierung
Artikel 2Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes
Artikel 3Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 4Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
A. Allgemein
1. Entlastung der Familien
2. Entlastung der Pendler
3. Stabilisierung des Wohnungsbaus und Erhaltung der Arbeitsplätze in der Bauwirtschaft
4. Steuerliche Flankierung der Klimaschutzziele
Die Maßnahmen im Einzelnen:
– Förderung des Wohnungsneubaus
- Förderung der energetischen Altbausanierung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
a Energiesparende Maßnahmen an bestehenden selbstbewohnten Altbauten § 35a Abs. 4 neu
b Energiesparende Maßnahmen an selbstbewohnten Neubauten § 35a Abs. 5 neu
... Nach Auffassung des Beirats ist von der Schaffung einer EU-weiten konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage ohne Vereinbarungen, die zu einer stärkeren Angleichung der Steuersätze auf Unternehmensgewinne in der EU führen, abzuraten.
Protokoll zumAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 1. Juni 2006
Artikel 1Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 15Unselbständige Arbeit
Artikel 18Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen
Artikel 20Gastprofessoren, Lehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter und Studenten
Artikel 27Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
2. Zu Artikel 7:
3. Zu den Artikeln 10 und 11:
4. Zu Artikel 18:
5. Zu Artikel 26:
6. Zu Artikel 28:
... Gemäß dem derzeit üblichen Verfahren wird der Gesetzgebungsvorschlag im Anschluss an eine Folgenabschätzung vorgelegt werden, welche die wesentlichen analytischen Einzelschritte anhand der "Leitlinien für die Folgenabschätzung”8 befolgt. Die Folgenabschätzung wird Aufschluss geben über die bestehenden steuerlichen Hindernisse im Bereich der Körperschaftsteuer, die EU-Unternehmen davon abhalten, bei ihren EU-weiten grenzüberschreitenden Tätigkeiten alle Investitionsmöglichkeiten innerhalb des Binnenmarktes zu nutzen, sowie über das Ausmaß an Steuervermeidung und Steuerumgehung, das das jetzige System den Unternehmen bietet. Auch die unterschiedliche Höhe der Befolgungskosten für kleinere und mittlere Unternehmen und für multinationale Unternehmen wird in der Folgenabschätzung behandelt werden. Es werden die mit der Steuerreform verfolgten Ziele definiert, angefangen mit dem allgemeinen Ziel, die Systeme zur Unternehmensbesteuerung für ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes einfacher und effizienter zu gestalten, bis hin zu besonderen Zielen auf operativer Ebene wie der Reduzierung der Befolgungs- und Verwaltungskosten der Unternehmensbesteuerung für Unternehmen und Steuerverwaltungen, der Begünstigung von neuen grenzüberschreitenden Aktivitäten, insbesondere durch kleine und mittlere Unternehmen, der Förderung der Steuerneutralität zwischen rein inländischen und EU-weiten Investitionen und der Minimierung der Verzerrungen bei der internationalen Aufteilung von Investitionen und Steuerbemessungsgrundlagen.
1. Hintergrund
2. Bisher erzielte Fortschritte
2.1. Tätigkeiten der Arbeitsgruppe Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage” AG GKKB
2.2. Fortschritte außerhalb der Arbeitsgruppe – Folgenabschätzung
3. Die nächsten Schritte
2 Anhänge
Anhang 1Einige der besonderen Sachfragen, die in der erweiterten Sitzung der Arbeitsgruppe GKKB im Dezember 2006 diskutiert wurden
Anhang 2Einige detaillierte Sachfragen, die in der Arbeitsgruppe GKKB diskutiert wurden und zu denen die Überlegungen der Kommission noch nicht abgeschlossen sind
... Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen: Es wird weiter daran gearbeitet, die aus der Zersplitterung des Binnenmarktes in steuerlicher Hinsicht erwachsenden Befolgungskosten zu verringern und den Unternehmen die Möglichkeit zu verschaffen, sich für eine EU-weite Steuerbemessungsgrundlage zu entscheiden. Hinzu kommen politische Initiativen zum Abbau der Doppelbesteuerung, die ebenfalls die grenzübergreifenden Tätigkeiten sowohl von Unternehmen als auch von Privatpersonen erleichtern sollen.
2. Chancen für die Bürger nutzen
2.1. Verbraucher und KMU stärken
2.2. Die Globalisierung für Europa nutzbar machen
2.3. Neue Grenzen: Wissen und Innovation
2.4. Soziale, ökologische und Kohäsions-Dimension
3. Den Binnenmarkt zum Erfolg führen
3.1. Stärker faktengestützte und wirkungsorientierte Steuerung des Binnenmarktes
3.2. Besser abgestimmtes Instrumentarium und bessere Rechtsdurchsetzung
3.3. Stärkere Dezentralisierung und Nutzung von Netzen
3.4. Leichter zugängliche und bessere Informationen
2. Die Rolle der Eu: Gemeinsame Regeln schaffen und dabei die Vielfalt wahren
2.1. Handlungsspektrum der EU
2.2. Das Prinzip: Sicherung der Interessen der Allgemeinheit vor dem Hintergrund des Binnenmarktes
2.3. Blickpunkt Sozialdienstleistungen
2.4. Blickpunkt Gesundheitsversorgung
3. Das Protokoll: Kohärenter Rahmen für Eu-Massnahmen
4. Blick in die Zukunft
4.1. Klärung allgemeiner Rechtsfragen
4.2. Reformierung bzw. Entwicklung von sektorspezifischen Maßnahmen
Strategie zur EU-weiten Sicherung der Qualität von Sozialdienstleistungen
4.3. Überwachung und Evaluierung
5. Schlussfolgerung
... Die EU setzt sich mit Nachdruck für eine ökologisch nachhaltige Entwicklung ein, und sie fördert die Agenda für Wachstum und Beschäftigung. Eine ökologische Steuerreform (ÖSR), bei der die Steuerlast von negativen Wohlfahrtseffekten (z.B. Besteuerung von Arbeit) auf positive Wohlfahrtseffekte (z.B. Besteuerung umweltschädigender Aktivitäten wie Ressourcenverbrauch oder Verschmutzung) verlagert wird, kann eine Win-Win-Option sowohl für die Umwelt als auch für die Beschäftigung darstellen18. Gleichzeitig verlangt eine langfristige Steuerverlagerung relativ stabile Einnahmen aus der umweltbezogenen Steuerbemessungsgrundlage19.
Grünbuch Marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele Text von Bedeutung für den EWR
2. Anwendung marktwirtschaftlicher Instrumente in der Politik der Gemeinschaft
2.1. Marktwirtschaftliche Instrumente als Mittel der Politik
2.2. Marktwirtschaftliche Instrumente im Rahmen der EU
2.3. Wachstum, Beschäftigung und eine saubere Umwelt – Gründe für ökologische Steuerreformen
2.4. Reform umweltschädlicher Subventionen
3. Optionen für die weitere Anwendung von MBI zur Beeinflussung des Energieverbrauchs
3.1. Erneuerung und Entwicklung der Richtlinie zur Energiebesteuerung
3.2. Interaktion der Energiebesteuerung mit anderen marktwirtschaftlichen Instrumenten, insbesondere dem EU-ETS
4. Optionen für die weitere Anwendung von MBI in der Umweltpolitik
4.1. Eindämmung der Umweltauswirkungen des Verkehrs
4.2. Einsatz von MBI gegen Verschmutzung und zur Ressourcenschonung
4.2.1. Wasser
4.2.2. Abfallmanagement
4.3. MBI zum Schutz der Artenvielfalt
4.4. Einsatz von MBI gegen Luftverschmutzung
... a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Singapur sowie die in Singapur gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Singapur besteuert werden können und die nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Singapur ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
Artikel 16Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
Artikel 22Überweisungsklausel
Artikel 23Vermögen
Artikel 24Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
Artikel 25Gleichbehandlung
Artikel 26Verständigungsverfahren
Artikel 27Auskunftsaustausch
Artikel 28Erstattung der Abzugsteuern
Artikel 33Protokoll
Protokoll zudem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 28. Juni 2004 in Singapur
1. Zu Artikel 4:
3. Zu den Artikeln 8 und 23:
4. Zu Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb:
5. Zu Artikel 25:
6. Zu Artikel 27:
... Ein Binnenmarkt ohne steuerliche Hindernisse - Strategie zur Schaffung einer konsolidierten KörperschaftsteuerBemessungsgrundlage für die grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit in der EU
2. BISHERIGE Fortschritte
2.1. Ziele der Arbeitsgruppe
2.2. Organisation der Arbeitsgruppe
2.3. Ergebnisse der Arbeitsgruppe
3. weitere Schritte
3.1. Allgemeines Konzept
3.2. Verknüpfung zwischen internationalen Rechnungslegungsstandards und Steuerbemessungsgrundlage
3.3. Konsolidierung
3.4. Fakultative oder obligatorische Steuerbemessungsgrundlage
3.5. Arbeitsprogramm für die Zeit nach 2006
Anhang 1Überblick über das Arbeitsprogramm der AG GKKB GKKB - Überblick über das Arbeitsprogramm und die bisherigen Fortschritte
Anhang 2Überblick über die bisher IN der AG GKKB Erzielten Fortschritte
-Rechnungslegungsstandards und Maßgeblichkeit von Handelsbilanz und Steuerbilanz
-Besteuerungsgrundsätze
-Strukturelemente der Steuerbemessungsgrundlage
-Anlagevermögen und Abschreibung einschließlich Veräußerungsgewinnen
-Rücklagen, Rückstellungen und Schulden
-Steuerbares Einkommen
-Internationale Aspekte
... Als Steuereinnahme eines Landes gilt ebenfalls seine Steuerkraftzahl der Grunderwerbsteuer im Ausgleichsjahr. Als Steuerkraftzahlen werden für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommene Grunderwerbsteuer im Verhältnis der dem Aufkommen zu Grunde liegenden länderweisen Steuerbemessungsgrundlagen der Grunderwerbsteuer verteilt wird. Für Fälle der Pauschalbesteuerung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes ist zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Pauschalbetrag durch den Steuersatz zu dividieren, der zum Zeitpunkt des pauschaliert besteuerten Rechtsvorgangs gültig war. Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die nach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der Umsatzsteuer.“
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Artikel 1Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Artikel 2Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Artikel 3Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 4Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 5Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 6Gesetz zur Überleitung der sozialen Wohnraumförderung auf die Länder (Wohnraumförderung-Überleitungsgesetz - WoFÜG)
§ 1Verzinsung und Tilgung der den Ländern zur Förderung des Wohnungsbaus gewährten Darlehen des Bundes
§ 2Wohnungsfürsorge des Bundes, Bergarbeiterwohnungsbau
Artikel 7Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes
Artikel 8Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
Artikel 9Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 10Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 11Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 12Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 13Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz - EntflechtG)
§ 1Allgemein
§ 2Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben
§ 3Finanzierung beendeter Finanzhilfen
§ 4Verteilung
§ 5Zweckbindung
§ 6Revisionsklausel
§ 7Verordnungsermächtigung
Artikel 14Gesetz zur innerstaatlichen Aufteilung von unverzinslichen Einlagen und Geldbußen gemäß Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz - SZAG)
§ 1Gegenstand
§ 2Aufteilung
§ 3Grundlagen
§ 4Rückerstattungen; Einlagen anderer Mitgliedstaaten
§ 5Verordnungsermächtigung
Artikel 15Gesetz zur Lastentragung im Bund-Länder-Verhältnis bei Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen (Lastentragungsgesetz - LastG)
§ 1Grundsätze der Lastentragung
§ 2Länderübergreifende Finanzkorrekturen der Europäischen Gemeinschaften
§ 3Sanktionen auf Grund von Artikel 228 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
§ 4Verletzungen von Verpflichtungen durch die Gerichte
§ 5Erstattung durch die Länder
Artikel 16Änderung des Maßstäbegesetzes
Artikel 17Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 18Änderung der Abgabenordnung
Artikel 19Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 20Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 21Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
1. Vorfeldphase:
2. Verhandlungs- und Entscheidungsphase im Rat und AstV:
Zu den Nummer n
§ 38Bereitstellung und Verteilung von Finanzhilfen
§ 39Verzinsung und Tilgung
§ 40Rückflüsse an den Bund
§ 41Berichterstattung
§ 42Förderstatistik
§ 43Maßnahmen zur Baukostensenkung
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Nummer n
... Wenn die Einführung des § 27 Abs. 8 KStG-E schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor der geplanten Vereinheitlichung der Steuerbemessungsgrundlagen in den EU-Staaten für erforderlich gehalten wird, sollte für die Umsetzung dieser Regelung daher das Bundeszentralamt für Steuern ausschließlich zuständig sein.
2. Zu Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe d § 27 Abs. 8 KStG
3. Zu Artikel 3 Nr. 12 und 13 §§ 37 und 40 KStG
§ 37Abs. 3
§ 37Abs. 4
§ 37Abs. 5
§ 37Abs. 6
§ 37Abs. 7
4. Zu Artikel 6 § 1 Abs. 4a - neu - UmwStG
5. Zu Artikel 6 Umwandlungssteuergesetz
6. Zu Artikel 7 Außensteuergesetz
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
1. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz
Artikel 18Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen
Artikel 27Erstattung der Abzugssteuern
Artikel 29Nebenurkunden
Protokoll zumAbkommen vom 6. Februar 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
2. Zu Artikel 11
3. Zu den Artikeln 10 und 11
4. Zu Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c
5. Zu Artikel 26
... a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus der Republik Ghana sowie die in der Republik Ghana gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Ghana besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Ghana ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
Artikel 12Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen
Artikel 23Überweisungen
Protokoll zumAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und vom Veräußerungsgewinn vom 12. August 2004
4. Zu Artikel 19 Absatz 5:
5. Zu Artikel 27:
... -Komponente der Steuer bis 2010 schrittweise gesteigert und während des gleichen Zeitraums das auf der herkömmlichen Steuerbemessungsgrundlage beruhende Aufkommen schrittweise gesenkt werden, wenn die Umstrukturierung aufkommensneutral erfolgen soll. Es ist natürlich Sache jedes einzelnen Mitgliedstaates, die Steuer je Gramm CO
1 Hintergrund des Vorschlags
- Gründe und Ziele
- Hintergrund
- Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen
1 Konsultation betroffener und Folgenabschätzung
- Konsultation Betroffener Ja Konsultationsmethode, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden
- Einholung und Verwertung von Fachwissen Relevante Fachbereiche
3 rechtliche Elemente des Vorschlags
2. Schaffung eines Systems zur Erstattung der Zulassungssteuer
3. Vollständige oder teilweise Ausrichtung der Bemessungsgrundlage von Zulassungs- und jährlichen Kraftfahrzeugsteuern auf den CO2-Ausstoß
- Subsidiaritätsprinzip
- Verhältnismäßigkeitsprinzip
- Gewähltes Mittel
4 Auswirkungen auf den Haushalt
5 ZUSÄTZLICHE Angaben
- Aufhebung geltender Vorschriften Durch die Annahme des Vorschlags werden keine geltenden Vorschriften aufgehoben.
- Entsprechungstabelle
- Europäischer Wirtschaftsraum
Kapitel IIjährliche Kraftfahrzeugsteuern
Artikel 3Allgemeines
Artikel 4Steuerstaffelung auf der Grundlage der Kohlendioxid-Emissionen
Artikel 5Mindestaufkommen aus der gestaffelten Steuer
Artikel 6Erstattung der jährlichen Kraftfahrzeugsteuern
Kapitel IIIABSCHAFFUNG der Zulassungssteuern
Artikel 7Vom ... an dürfen die Mitgliedstaaten keine Steuer einführen, die an die Zulassung von Personenkraftwagen für die Nutzung auf öffentlichen Straßen anknüpft und deren Merkmale mit den in Anhang II aufgeführten Steuern - nachstehend „Zulassungssteuern“ genannt - identisch oder ihnen vergleichbar sind.
Artikel 8Verbot der Beibehaltung
Kapitel IVSystem zur Erstattung von Zulassungssteuern
Artikel 9Allgemeines
Artikel 10Berechnung des Restbetrags der Zulassungssteuer
Kapitel VVORÜBERGEHENDE Bestimmungen
Artikel 11Allgemeines
Artikel 12Berechnung der Zulassungssteuer
Artikel 13Zulassungsteuer
Artikel 14Mindestaufkommen aus der gestaffelten Steuer
Kapitel VISchlussbestimmungen
Artikel 15Mitteilungen
Artikel 16Berichte
... Um die Hindernisse zu beseitigen, mit denen Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, auf Grund unterschiedlicher Vorschriften über die Besteuerung von Unternehmen in den 25 Mitgliedstaaten zu tun haben, versucht die Kommission, eine Einigung über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage und ihre Umsetzung herbeizuführen.
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